Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 4 ZB 15.2030

bei uns veröffentlicht am12.01.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.269,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Leistungsbescheide des Beklagten, mit denen sie zum Kostenersatz für Feuerwehreinsätze herangezogen worden ist.

In beiden Fällen hatte ein Baggerfahrer der Klägerin bei Bauarbeiten eine Gasleitung beschädigt, so dass die Freiwillige Feuerwehr des Beklagten alarmiert worden war. Die dazu erstellten Abrechnungsbögen, die den angegriffenen Bescheiden beigefügt waren, enthalten jeweils die Feststellung, die Feuerwehr habe die Schadensstelle abgesperrt und den Brandschutz übernommen bzw. sichergestellt.

Gegen die Kostenbescheide erhob die Klägerin jeweils Anfechtungsklage mit der Begründung, beim Eintreffen der Feuerwehr seien die schadhaften Leitungen in beiden Fällen bereits von Bediensteten der Klägerin auf provisorische Weise abgedichtet gewesen und ein Monteur des zuständigen Versorgungsunternehmens ... sei mit den endgültigen Reparaturarbeiten beschäftigt gewesen. Die Freiwillige Feuerwehr habe daraufhin keine weiteren Maßnahmen ergriffen, so dass über das kostenfreie Ausrücken hinaus noch kein Einsatz stattgefunden habe.

Mit Urteil vom 3. August 2015 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Die Voraussetzungen eines Einsatzes hätten vorgelegen, da der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr jeweils bestätigt habe, mit seinen Kräften die Schadensstelle abgesichert und den Brandschutz übernommen zu haben. Insoweit könnten die Einwendungen der Klägerin, die Feuerwehr habe nur herumgestanden, nicht durchgreifen. Auch in diesem Punkt erscheine dem Gericht eine Beweiserhebung, die letztlich aus der Ladung der Einsatzkräfte als Zeugen bestanden hätte, mangels konkreter Anträge und weiterer konkreter Angaben nicht veranlasst.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich Klägerin gegen dieses Urteil. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein geltenden gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Die Klägerin trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin übergangen. Die Behauptung, die Feuerwehr habe die Schadensstelle abgesperrt und den Brandschutz übernommen, sei in der Klagebegründung unter Darlegung des tatsächlichen Sachverhalts und Zeugenbeweisantritt bestritten worden. Angesichts dessen hätte das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung nicht unterlassen dürfen. Es wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass kein „Einsatz“ im streitentscheidenden Sinne stattgefunden habe. Eine Brandbekämpfung habe es nicht gegeben, weil kein Brand ausgebrochen sei. Verkehrsumleitungsmaßnahmen seien nicht ergriffen worden und wären zudem vorrangig Sache der Polizei gewesen. Löschmittel seien nicht vorgehalten, eine Löschwasserversorgung nicht aufgebaut worden. Die Außerbetriebnahme oder Sperrung der Gasleitung sei Sache des Versorgungsunternehmens. Die Sicherung der Einsatzstelle sei Bestandteil des Ausrückens und diene (noch) nicht der unmittelbaren Brandbekämpfung oder Hilfeleistung.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation, wonach das bloße Eintreffen oder Verweilen der Feuerwehr am (möglichen) Einsatzort noch keinen kostenrechtlich relevanten „Einsatz“ darstellt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 (Az. 4 BV 11.2549, BayVBl 2013, 149) näher ausgeführt hat, unterscheidet die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr, wobei für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden kann. Der Zeitpunkt, an dem ein zunächst kostenfreies „Ausrücken“ in einen „Einsatz“ im kostenrechtlichen Sinne umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in der Ankunft am (mutmaßlichen) Brandobjekt und auch nicht in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH a. a. O., m. w. N.).

Diese Grundsätze, die anlässlich eines von einer Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarms entwickelt wurden, dürfen allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass selbst in den Fällen einer objektiv (fort-)bestehenden Gefahrenlage von einem „Einsatz“ erst bei aktivem Eingreifen der Feuerwehrleute gesprochen werden dürfte. Ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG) dienender Personaleinsatz kann vielmehr schon dann vorliegen, wenn aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die eigentliche Gefahrbehebung bereits durch andere Sicherheitsbehörden oder durch private Fachkräfte erfolgt, während dieses Vorgangs aber mit technischen Fehlschlägen oder mit Störungen von außen gerechnet werden muss, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr verlangen. Bei einer solchen latenten Gefahrenlage, die sich durch unvorhersehbare Ereignisse jederzeit aktualisieren kann, stellt auch die passive Präsenz von Feuerwehreinsatzkräften schon einen Einsatz dar, der eine Kostenforderung gegenüber dem Gefahrverursacher begründen kann.

Hiernach musste das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen vom Einsatzcharakter des Handelns der Feuerwehr ausgehen, ohne dass es dazu einer weiteren Sachaufklärung bedurfte. Denn nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Beteiligten waren die durch Baggerarbeiten entstandenen Schäden an den Gasleitungen beim Eintreffen der Feuerwehr noch nicht wieder behoben; vielmehr hatten - nach provisorischen Schutzmaßnahmen seitens der Bauarbeiter - die eigentlichen Reparaturarbeiten durch Fachkräfte des Gasversorgungsunternehmens gerade erst begonnen. Während dieser Phase bestand noch ein gegenüber dem Normalzustand deutlich erhöhtes Risiko des Gasaustritts mit der daraus resultierenden Explosions- und Brandgefahr. Bereits dies rechtfertigte die weitere Beobachtung des Geschehens durch die anwesenden Feuerwehrleute unabhängig davon, ob darüber hinaus weitere sichtbare Maßnahmen etwa in Gestalt von Absperrungen vorgenommen wurden. Schon das bloße Verfügbarhalten der Einsatzkräfte und der Löschfahrzeuge in unmittelbarer Nähe der abzudichtenden Leitungsstücke trug unter den gegebenen Umständen zur Absicherung des Gefahrbereichs bei und stellte insoweit einen Personal- und Geräteeinsatz im technischen Hilfsdienst dar, auch wenn - wie die Klägerin vorträgt - noch keine konkreten Vorbereitungen für einen möglichen Löscheinsatz getroffen worden sein sollten. Angesichts des mit Gasunfällen generell verbundenen hohen Schadenspotentials war der Einsatzleiter in beiden Fällen auch nicht verpflichtet, noch vor dem endgültigen Abschluss der Reparaturmaßnahmen Teile der ausgerückten Mannschaften oder einzelne Fahrzeuge von den Geschehensorten abzuziehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 4 ZB 15.2030 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.