Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 4 ZB 13.1368

bei uns veröffentlicht am06.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die ihm durch einen Bescheid auferlegte Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage seines Anwesens so umzubauen, dass Schmutzwasser ausschließlich in den gemeindlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet wird. Er begehrt darüber hinaus, die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Kosten einen betriebsfertigen Schmutzwasseranschluss für das Anwesen herzustellen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage hinsichtlich beider Anträge abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt.

a) Der Kläger trägt vor, es bestünden gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil darin nicht speziell über seinen zuletzt gestellten Antrag entschieden worden sei. Da eine Tiefersetzung des Hausanschlusses um 30 cm zu nicht hohen Kosten möglich gewesen sei, habe er schon zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2013 beantragt, dass dies die Beklagte auf ihre Kosten veranlasse, während er alles andere übernehme, also das Ausgraben und Tieferlegen des Kanals vom Hausanschluss bis zum WC-Anschluss im Hof. Diesen Antrag habe die Vorsitzende Richterin aber weder bei der schriftlichen Niederlegung des Klageantrags im Protokoll noch bei der späteren Verkündung des Urteils berücksichtigt.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht sei über das am Anfang der Sitzung dargelegte Rechtsschutzziel hinausgegangen, rügt der Kläger vielmehr der Sache nach einen Verfahrensfehler bei der Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 48). Insoweit kann sein Vorbringen in die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO umgedeutet werden. Die Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet, da das Verwaltungsgericht das Klagebegehren nicht in fehlerhafter Weise ausgelegt hat.

In seiner Klageschrift vom 31. Oktober 2011 hatte der Kläger die ihm mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 auferlegte Verpflichtung zum Umbau der bestehenden Abwasseranlage unmissverständlich abgelehnt und stattdessen von der Beklagten die Herstellung eines betriebsfertigen Schmutzwasser-Hausanschlusses verlangt. Dass er dieses umfassende Begehren in der mündlichen Verhandlung durch eine Teilrücknahme der Klage (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit hätte einschränken wollen, als von der Beklagten nur noch die Tieferlegung bestimmter Bauteile verlangt worden wäre, lässt sich seinen vom Verwaltungsgericht protokollierten Ausführungen nicht entnehmen. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten (S. 2 des Protokolls) und damit zu erkennen gegeben, dass er die Verpflichtung zu eigenen Umbaumaßnahmen weiterhin ablehnte. Seine anschließende Äußerung, er beantrage nur, „dass die Gemeinde den Anschluss an den gemeindlichen Kanal auf ihre Kosten herstellen solle“, durfte das Verwaltungsgericht danach so verstehen, dass die Verantwortung für die künftige Funktionsfähigkeit des Hausanschlusses allein bei der Beklagten liegen sollte. Insofern bestand keine Veranlassung, bei der förmlichen Aufnahme des Klageantrags in das Protokoll (S. 7) von der in der Klageschrift verwendeten Formulierung („betriebsfertiger Schmutzwasserhausanschluss“) abzuweichen. Auch der Kläger hat für eine Beanstandung dieses Antragswortlauts, der vom Gericht als seine Aussage protokolliert wurde, zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich keinen Anlass gesehen. Er muss sich daher bezüglich der Richtigkeit seines zur Niederschrift gestellten Klageantrags die Beweiskraft des Protokolls entgegenhalten lassen (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO).

b) Gleichfalls im Rahmen des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rügt der Kläger, das Gericht sei dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, dass auch seine Nachbarn mittlerweile Probleme bei der Abwasserentsorgung bekommen hätten, nicht weiter nachgegangen, sondern habe dazu ohne weitere Überprüfung lediglich die von der Beklagten vorgebrachte Argumentation wiedergegeben; hierin liege ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.

Auch mit diesem Vorbringen werden der Sache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, sondern allenfalls Verfahrensmängel geltend gemacht, so dass insoweit wiederum eine Umdeutung in die Darlegung eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geboten ist. Die Ausführungen des Klägers können jedoch nicht zur Zulassung der Berufung führen, da kein Verfahrensverstoß vorliegt.

Maßgebend dafür, ob ein Gericht seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO genügt hat, kann nur die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung sein, da sich nur hiernach bestimmen lässt, welche Tatsachen als entscheidungserheblich anzusehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1984 - 6 C 49/84 - BVerwGE 70, 216/221). Auf die zwischen von den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung diskutierte Frage (Protokoll S. 3), ob bei der Entsorgung des Abwassers ähnliche Probleme wie auf dem Grundstück des Klägers auch auf denen der Nachbarn aufgetreten sind, kam es aber aus der Sicht des Verwaltungsgerichts erkennbar nicht an, da sich dazu in den Gründen des klageabweisenden Urteils keine Ausführungen finden. Für das Gericht bestand daher von seinem Rechtsstandpunkt aus auch keine Veranlassung, diesen in tatsächlicher Hinsicht strittigen Punkt weiter aufzuklären.

c) Soweit der Kläger vorträgt, die Entscheidung der Beklagten für eine Unterdruckentwässerung (Vakuumsystem) anstelle einer Freispiegelentwässerung sei rechtswidrig erfolgt und habe zu den Anschlussproblemen bei seinem Grundstück sowie denen seiner Nachbarn geführt, werden auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt es grundsätzlich im weiten Gestaltungsermessen der Gemeinde, sich bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayWG) für ein bestimmtes technisches Entwässerungssystem zu entscheiden; sie ist dabei keineswegs verpflichtet, ein einheitliches System durchgängig für alle Gemeindeteile zu wählen (BayVGH, U.v. 16.7.2007 - 4 B 06.1953 - juris Rn. 20; B.v. 9.1.2006 - 4 CS 05.2798 - BayVBl 2007, 49). Entscheidend sind die von der Gemeinde zu bewertenden örtlichen Gegebenheiten, insbesondere auch die topografischen Verhältnisse (BayVGH a. a. O.).

Gemäß diesen Vorgaben kann sich die Beklagte auf hinreichende sachliche Gründe für die getroffene Systementscheidung berufen. Sie hat von der Realisierung eines (ursprünglich geplanten) Freispiegelkanals Abstand genommen, nachdem in einem von ihr in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten eines geotechnischen Instituts aus dem Jahr 2008 der erhebliche technische und finanzielle Mehraufwand einer solchen Lösung und das gleichwohl verbleibende Risiko von Gebäudeschäden dargestellt worden waren. Auf Vorschlag des mit der Planung beauftragten Ingenieurbüros hat sie sich stattdessen für eine Vakuum-Entwässerung entschieden, die ungeachtet der laufenden Unterhaltskosten nach damaliger Prognose als die wirtschaftlichere Alternative anzusehen war. Diese Vorgehensweise wurde auch vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der staatlichen Förderung von Abwasserentsorgungseinrichtungen als sachgerecht bewertet.

Die gegen das Entwässerungskonzept der Beklagten gerichteten prinzipiellen Einwände, die hier nur insoweit zu prüfen sind, als sie innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wurden, greifen nicht durch. Aus den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb das Vakuumsystem, das nach der unbestrittenen Auskunft des Ingenieurbüros bei Standardschächten bis zu einer Zulauftiefe von 2,80 m (in Ausnahmefällen sogar 3,80 m) unter Straßenniveau entwässern kann, von vornherein ungeeignet gewesen sein soll, dem Anwesen des Klägers und seiner Nachbarn einen betriebsfertigen Anschluss zu garantieren. Der auf dem klägerischen Grundstück entstandene Fehlanschluss beruhte erkennbar nicht auf Funktionsmängeln des von der Beklagten hergestellten Grundstücksanschlusses, sondern allein darauf, dass bei dieser Baumaßnahme irrtümlicherweise angenommen wurde, auf dem Grundstück gebe es zur Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers nur eine in 2,20 m Tiefe verlaufende Hausanschlussleitung. Tatsächlich verläuft dort jedoch noch ein zweites, ca. 0,3 m tiefer gelegenes Abwasserrohr, über das bisher weiteres Schmutzwasser unzulässigerweise unter Umgehung der früheren Hauskläranlage abgeleitet wurde. Dass der Kläger die Existenz dieses weiteren Anschlusspunktes, der eine entsprechende Tieferlegung des Hausanschlusses erfordert hätte, bei der maßgeblichen Grundstücksbegehung am 2. Juni 2009 den Vertretern der Beklagten verschwiegen hat, haben die beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet. Da in dem vom Kläger unterzeichneten Protokoll die Tiefenlage des vorhandenen Hausanschlusses mit „2,10 m“ (später korrigiert auf: „2,20 m“) verzeichnet ist, musste auch dem Kläger klar sein, dass die gemeindliche Anschlussleitung von diesem Leitungsniveau ausgehen würde. Er durfte angesichts der Gesamtumstände auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte mit ihren fachkundigen Mitarbeitern von sich aus die zweite unterirdische Abwasserleitung bemerken und bei ihren Planungen von Amts wegen berücksichtigen würde. Das Verwaltungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger für die nicht ausreichend tiefe Verlegung des Grundstückshausanschlusses selbst verantwortlich war und daher von der Beklagten auch zu dem dadurch notwendig gewordenen Umbau der Grundstücksentwässerungsanlage auf seinem Anwesen verpflichtet werden durfte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 4 ZB 13.1368 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.