Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2014 - 4 CS 14.2196

published on 10/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2014 - 4 CS 14.2196
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die weitere Benutzung seiner bisherigen Wohnung in der Obdachlosenunterkunft Drosselweg 5 ½ b zu ermöglichen.

Das seit 2011 bestehende Benutzungsverhältnis zu der genannten Wohnung war zuletzt bis zum 31. Juli 2014 befristet. Da es seit Ende 2013 zu einer Reihe von Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinen Nachbarn gekommen war, verfügte die Antragsgegnerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 21. August 2014 die Umsetzung des Antragstellers in ein Übergangswohnheim und gab ihm auf, die bisherige Obdachlosenwohnung bis zum 30. September 2014 zu räumen.

Der Antragsteller erhob dagegen am 27. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg, über die bisher nicht entschieden ist. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage deutete das Verwaltungsgericht in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO um und lehnte den Antrag mit Beschluss vom 12. September 2014 ab.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, die Benutzung der Wohnung sei nach Ablauf des letzten Zuweisungsbescheids am 31. Juli 2014 nicht mehr öffentlich-rechtlich geregelt gewesen; es liege vielmehr nahe, von diesem Zeitpunkt an von einem normalen zivilrechtlichen Nutzungsverhältnis in Gestalt eines Mietvertrags auszugehen, da kein Benutzungsentgelt mehr erhoben worden sei. Die Antragsgegnerin habe den Bescheid am 7. Oktober 2014 vollzogen, indem sie den Antragsteller mit polizeilicher Hilfe aus der Wohnung herausgesetzt und ihm die vorhandenen Schlüssel abgenommen habe. Es werde generell eingewandt, dass damit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits die Hauptsache im Wesentlichen mitentschieden werde. Bei dieser Fallkonstellation hätte zumindest eine Anhörung des Antragstellers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen müssen, um zu prüfen, ob die Vorwürfe des Antragstellers gegen seine Mitbewohner zutreffend seien. Die vorliegenden Unterlagen zeigten jedenfalls, dass die bestehenden Probleme nicht nur einseitig von dem Antragsteller ausgingen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb allein er aus der bisherigen Unterkunft herausgenommen werde, zumal das nunmehr vorgesehene Wohnheim hinsichtlich der Art der Mitbewohner einen erheblichen Unterschied zur bisherigen Wohnsituation darstelle. Alternative Vorgehensweisen seien nicht geprüft worden. Dass der Antragsteller für eine frühere Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt in Form der Untersuchungshaft nachträglich eine Entschädigung erhalten habe, zeige deutlich, dass von seiner Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden könne. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht geprüft, ob der Antragsteller prozessfähig sei und ob die Antragsgegnerin ein Betreuungsverfahren hätte einleiten müssen. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Gefahr von dem Antragsteller ausgehe; in Mandantengesprächen habe er keinen verwirrten Eindruck gemacht. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Vorfälle seien nicht so schwerwiegend, dass eine Umsetzung in ein anderes Wohnheim notwendig wäre. Es hätte vielmehr nahe gelegen, den Antragsteller bei der Suche nach einer eigenen Wohnung zu unterstützen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verbleib in seiner bisherigen Wohnung Drosselweg 5 ½ b bzw. auf weitere Einweisung in diese städtische Einrichtung hat, so dass es insoweit an einem Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt.

Die Annahme des Antragstellers, nach Ablauf der letzten Zuweisungsfrist am 31. Juli 2014 sei aus dem bisherigen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ein privates Mietverhältnis geworden, das ein Besitzrecht an der Wohnung vermitteln könnte, geht ersichtlich fehl. Das Gebäude D-weg 5 ½ b ist nach der Obdachlosenunterbringungssatzung (OUS) der Antragsgegnerin Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung, die zur vorübergehenden Unterbringung Obdachloser bestimmt ist und deren Benutzung allein im Rahmen eines durch Zuteilung festgelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 OUS); ein privates Mietverhältnis wird durch die Aufnahme nicht begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 2 OUS). Das Benutzungsverhältnis endet im Falle der befristeten Aufnahme (§ 6 Abs. 2 Satz 2 OUS) grundsätzlich mit Fristablauf (§ 9 Abs. 1 OUS) bzw. - soweit die Benutzung ohne Einverständnis der Antragsgegnerin über den Fristablauf hinaus fortgesetzt wird - mit der Räumung der Wohngelegenheit (§ 9 Abs. 3 Satz 2 OUS). Diese Bestimmungen lassen erkennen, dass das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis nicht als Vorstufe zu einer privaten Vertragsbeziehung verstanden werden kann, sondern die einzige (rechtmäßige) Form der Wohnungsbenutzung darstellt. Der bloße Verbleib in der Wohnung kann demnach, auch wenn er von dem zur Räumung berechtigten (§ 9 Abs. 4 OUS) Einrichtungsträger vorläufig hingenommen wird, nicht zur Begründung eines privaten Mietverhältnisses führen, sondern stellt eine unerlaubte Benutzung dar, die jederzeit unterbunden werden kann.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht habe über den Antrag entschieden, ohne ihn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören, und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die Vollziehung des Bescheids vom 21. August 2014 ermöglicht, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können, da sie in Beschlussform ergehen (§ 123 Abs. 4 VwGO), gemäß § 101 Abs. 3 VwGO nach Ermessen des Gerichts ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) war durch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme Genüge getan. Es bedurfte in dem vorliegenden Eilverfahren auch keiner Beweiserhebung dazu, wer für die Streitigkeiten innerhalb der Obdachloseneinrichtung verantwortlich war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, kam es für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Umsetzung des Antragstellers in das Übergangswohnheim nicht darauf an, ob die unstreitig vorliegende Störung des Hausfriedens allein ihm anzulasten war oder auch von seinen Nachbarn mitverursacht wurde. Allein das Bestehen der gefahrträchtigen Konfliktsituation hätte - wenn das Benutzungsverhältnis nicht schon durch Fristablauf beendet gewesen wäre - nach § 9 Abs. 2 Buchst. i. OUS den Entzug der Benutzungsgenehmigung gerechtfertigt; es stellte daher auch einen hinreichenden Grund für deren Nichtverlängerung und die damit verbundene Umsetzung des Antragstellers in eine andere Unterkunft dar.

Ein Anspruch auf erneute Zuteilung der bisher genutzten Wohnung konnte sich für den Antragsteller auch nicht daraus ergeben, dass in der ihm nunmehr angebotenen Unterkunft im Hinblick auf die dortigen Mitbewohner möglicherweise ein schwierigeres soziales Milieu zu erwarten war als in seinem bisherigen Wohnumfeld. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 OUS besteht kein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Die Antragsgegnerin wird ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beseitigung einer bestehenden Obdachlosigkeit schon dann hinreichend gerecht, wenn sie dem Betroffenen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft anbietet. Auf einen irgendwie gearteten rechtlichen Bestandsschutz kann sich ein Obdachloser in diesem Zusammenhang nicht berufen. Da die Entscheidung, das Benutzungsverhältnis in der bisherigen Unterkunft wegen der dort aufgetretenen Konflikte nicht zu verlängern, auch unter Berücksichtigung der individuellen Belange des Antragstellers willkür- und ermessensfehlerfrei ergangen war, konnte sein Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. An diesem Verfahrensergebnis hätte sich im Übrigen auch dann nichts geändert, wenn aufgrund einer gerichtlich angeordneten Überprüfung die Prozessunfähigkeit des Antragstellers festgestellt und ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden wäre.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.