Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - 4 C 17.992

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegner zu 2. und 3. wird verworfen.

II. Es wird festgestellt, dass die gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. April 2017 rechtswidrig war.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen jeweils zur Hälfte der Antragsteller und – als Gesamtschuldner – die Antragsgegner zu 2. und 3.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19. April 2017 erließ das Verwaltungsgericht Bayreuth auf einen vom Antragsteller am 13. April 2017 gestellten Antrag hin eine auf die Hauptwohnung des Antragsgegners zu 1. bezogene vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die am 27. April 2017 vollzogen wurde.

Der Antragsgegner zu 1. und seine im selben Haus wohnenden Eltern, die Antragsgegner zu 2. und 3., wenden sich dagegen mit der am 11. Mai 2017 eingegangenen Beschwerde. Sie beantragen

festzustellen, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. April 2017 ausgesprochene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung rechtswidrig war.

Zur Begründung tragen sie vor, beschwerdeberechtigt seien als Eigentümer des Wohnhauses, in dem die Durchsuchung durchgeführt worden sei, auch die Antragsgegner zu 2. und 3., insbesondere im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche. Die Beschwerde sei begründet, da weder dem gerichtlichen Beschluss noch der Antragsschrift und den beigefügten Anlagen Tatsachen zu entnehmen seien, aus denen zu schließen sei, dass sich Beweismittel im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG an der zu durchsuchenden Stelle befänden. Dass der Antragsgegner zu 1. zur Ausübung des Schießsports über legale Schusswaffen verfüge und in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017 viermal an Schießveranstaltungen teilgenommen habe, genüge insoweit nicht. Er gehöre weder zu den Führungspersonen des Vereins DBSSG e.V. noch unterhalte er Aktivitäten zu PEGIDA München e.V., sondern distanziere sich entschieden von den Zielen und Äußerungen dieses Vereins. Von der Verflechtung von Vorstandsmitgliedern seines Vereins zu PEGIDA München e.V. habe er absolut keine Kenntnis gehabt; er sei mit den anderen Mitgliedern auch nicht sehr gut persönlich bekannt gewesen. Er habe lediglich zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in München einen Verein gesucht, um sein Hobby des Schießsports zu betreiben, wobei ihm vom Verein Deutsche Schießsportunion e.V. der Verein DBSSG e.V. empfohlen worden sei. Rechtswidrig sei in jedem Falle die Beschlagnahmeanordnung hinsichtlich der legalen Waffen des Antragsgegners zu 1. Es seien auch die nach § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG geltenden Durchsuchungsbestimmungen der §§ 104 ff. StPO nicht vollständig eingehalten worden, da es bereits an der Unterschrift des Richters am Ende des Durchsuchungsbeschlusses fehle. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da die Antragsgegner zu 2. und 3. um 6.30 Uhr überfallartig durch Sturmklingeln geweckt worden seien. Gedemütigt und total schockiert hätten diese im Schlafanzug die Hausdurchsuchung bzw. Durchsuchung des Zimmers ihres Sohnes über sich ergehen lassen müssen, bei der nichts Verdächtiges gefunden worden sei. Aufgrund der Durchsuchung, an der sechs bis sieben Personen teilgenommen hätten und bei der dem Antragsgegner zu 2. sogar das Ankleiden untersagt worden sei, litten sie immer noch unter Schlafstörungen; außerdem seien sie in ihrer Kleinstadt in ihrem Ruf und ihrem Ansehen geschädigt.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Ausgangsverfahren verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist, soweit sie von den Antragsgegnern zu 2. und 3. erhoben wurde, mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

Die Beschwerde richtet sich, wie dem Antrag vom 11. Mai 2017 zu entnehmen ist, ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 19. April 2017 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Da diese allein der Person des Antragsgegners zu 1. und dessen Wohnräumen bzw. sonstigen Sachen galt und keine Ermächtigung zu Eingriffen in Rechte der Antragsgegner zu 2. und 3. enthielt, können diese mangels eigener Betroffenheit nicht mit einem förmlichen Rechtsbehelf dagegen vorgehen. Soweit sie in der Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, dass durch den Vollzug der Anordnung am 27. April 2017 faktisch auch in ihr Eigentum sowie in ihre Gesundheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden sei, wenden sie sich gegen ein behördliches Handeln, das nur im Wege eines gesonderten Klageverfahrens etwa in Form einer Feststellungsklage gerichtlich überprüft werden kann. Für einen solchen, bisher nicht anhängig gemachten Rechtsstreit wäre erstinstanzlich nicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sondern nach § 45 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. OVG NW, B.v. 30.1.2009 – 5 E 1492/08 – juris Rn. 11 ff.).

2. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. April 2017 hat Erfolg, da die Voraussetzungen für eine gegen ihn gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorlagen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG können im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Räume, die Sachen und die Person eines Vereinsmitglieds durchsucht werden, wenn „hinreichende Anhaltspunkte“ dafür bestehen, dass diese Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel gemäß Satz 1 der Vorschrift beschlagnahmt werden können. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall, da keine konkreten Indizien darauf hindeuteten, dass sich in der Wohnung, dem Kraftfahrzeug oder in der Kleidung des Antragsgegners zu 1. beweisrelevante Schriftstücke oder sonstige Unterlagen oder Hinweise bezüglich einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung der DBSSG e.V. befinden konnten.

Hinsichtlich des DBSSG e.V. lag allerdings ein – für vereinsrechtliche Aufklärungsmaßnahmen ausreichender – tatsachengestützter Anfangsverdacht in Bezug auf ein beabsichtigtes aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vor. Die vom Vorsitzenden dieses Vereins in seiner Funktion als führendes Mitglied von PEGIDA München e.V. getätigten öffentlichen Äußerungen ließen sich, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 im Parallelverfahren Az. 4 C 17.878 näher dargelegt hat, dahingehend verstehen, dass den staatlichen Organen generell die demokratische Legitimität abgesprochen und den Bürgern ein Recht zur bewaffneten Selbstverteidigung in Form einer Bürgerwehr zuerkannt werden sollte (vgl. die Rede vom 19.10.2015: „Scheindemokratie“, „quasidiktatorisches System“, „Selbstjustiz ein legitimes Mittel“). Hieraus ergaben sich – zusammen mit weiteren Indizien wie den Austrittsschreiben früherer Vereinsmitglieder und der für einen Sportschützenverein ungewöhnlichen Art der Schusswaffen – konkrete Verdachtsmomente in Bezug auf einen möglicherweise beabsichtigten Missbrauch der vereinseigenen Schusswaffen.

Die daraus folgende Befugnis zu Ermittlungen im Hinblick auf ein vereinsrechtliches Verbotsverfahren rechtfertigte zwar gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG eine Durchsuchung von Räumen und Sachen nicht nur beim Vorsitzenden und den sonstigen Führungspersonen des DBSSG e.V., sondern grundsätzlich auch bei einfachen Mitgliedern dieses – nur eine geringe Anzahl von Personen umfassenden – Vereins, da mögliche Beweismittel etwa in Gestalt illegaler Schusswaffen oder geheimer Unterlagen sich nicht zwingend im Besitz des Vorstands befinden mussten. Voraussetzung dafür war jedoch, dass es sich um ein Mitglied handelte, von dem aufgrund objektiver Umstände zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer persönlichen Nähe zum Vereinsvorsitzenden oder zu den von diesem vertretenen politischen Anschauungen auszugehen war. Letzteres war insbesondere bei jenen Vereinsmitgliedern anzunehmen, die nach den Erkenntnissen des Antragstellers wiederholt an den Kundgebungen des unter Beobachtung des Verfassungsschutz stehenden Vereins PEGIDA München e.V. teilgenommen haben, an denen auch der Vorsitzende des DBSSG e.V. als Redner und zeitweiliger Versammlungsleiter maßgeblich beteiligt war.

Aus der bloßen (kurzzeitigen) Mitgliedschaft in dem Schützenverein DBSSG e.V. und dem damit verbundenen Besitz legaler Schusswaffen ergaben sich dagegen noch keine „hinreichenden Anhaltspunkte“ für ein mögliches Auffinden verbotsrelevanter Gegenstände, die eine Durchsuchung der Wohnung, des Fahrzeugs und der Person des Betreffenden rechtfertigen konnten. Denn angesichts der offiziell verfolgten rein schießsportlichen Zielsetzung des Vereins und seines regelmäßig stattfindenden Trainingsbetriebs lag die Annahme nahe, dass zumindest ein Teil der Mitglieder von den zusätzlichen politischen Aktivitäten der Führungsebene keine Kenntnis hatte und erst recht nicht in etwaige konspirative Planungen eingeweiht war. Für die gegenteilige Annahme, wonach der gesamte Verein als eine Art politischer Gesinnungsgemeinschaft organisiert sein könnte, geben die vom Antragsteller aufgrund langjähriger Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse nichts her.

Der Antragsgegner zu 1. als einfaches Vereinsmitglied gehörte hiernach aufgrund seines Werdegangs und seines aktuellen Verhaltens nicht zu denjenigen Personen, bei denen mit dem Auffinden verbotsrelevanter Beweismittel zu rechnen war. Er war als Sportschütze laut den Erkenntnissen des Antragstellers zunächst in verschiedenen oberfränkischen Vereinen aktiv und trat erst Anfang 2014 dem DBSSG e.V. bei, nachdem er im Herbst 2013 berufsbedingt im Großraum München einen Zweitwohnsitz begründet hatte. In dem vom Antragsteller erfassten Beobachtungszeitraum (1.1.2016 bis 31.1.2017) hat er lediglich an vier Schießveranstaltungen des DBSSG e.V. teilgenommen, so dass nicht ohne weiteres von engen persönlichen Kontakten zu den übrigen Vereinsmitgliedern oder zum Vereinsvorstand ausgegangen werden kann. Staatsschutzrelevante Erkenntnisse über den Antragsgegner zu 1. lagen den Behörden erklärtermaßen ebenfalls nicht vor; insbesondere bestanden ersichtlich keinerlei Kontakte zu PEGIDA München e.V. oder ähnlichen Organisationen.

Auch aus waffenrechtlicher Sicht finden sich in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen keine Auffälligkeiten, die einen Verdacht gegen den Antragsgegner zu 1. begründen könnten. Dass er über legale Schusswaffen verfügte und aufgrund seiner Mitgliedschaft berechtigt war, auch die Vereinswaffen zu nutzen, konnte weder die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner sonstigen Sachen noch die vom Verwaltungsgericht angeordnete Beschlagnahme der Waffen rechtfertigen, da aus deren bloßem Vorhandensein keine weitergehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Vereinsstrukturen und Vereinsziele des DBSSG e.V. gewonnen werden konnten.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Vereinsgesetz - VereinsG | § 4 Ermittlungen


(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 4 C 17.878

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag des Antragsge

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(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 25. April 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (Ausgangsverfahren: Az. M 7 E 17.1683) auf einen vom Antragsteller am 20. April 2017 gestellten Antrag hin eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegenüber dem Antragsgegner erlassen, die am 27. April 2017 vollzogen wurde (Az. 4 C 17.805).

Der Antragsgegner wendet sich dagegen mit der am 7. Mai 2017 eingegangenen Beschwerde. Er beantragt,

festzustellen, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 25. April 2017 und ihre Durchführung am 27. April 2017 rechtswidrig waren.

Er trägt im Einzelnen vor, in der vereinsrechtlichen Einleitungsverfügung vom 31. März 2017 sei der Anfangsverdacht für einen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Vereinszweck zu Unrecht auf die enge personelle Überschneidung des Schießsportvereins mit PEGIDA München, auf die kurz nach Vereinsgründung erfolgten Vereinsaustritte sowie auf Art und Anzahl der für den Verein angeschafften Waffen gestützt worden.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren Az. 4 C 17.805 und M 7 E 17.1683 verwiesen.

II.

1. Der Antrag festzustellen, „dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen den Antragsgegner vom 25. April 2017 und ihre Durchführung am 27. April 2017 rechtswidrig waren“, bedarf gemäß § 88 VwGO der Auslegung, wobei die Antragsbegründung und die erkennbare Interessenlage zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2004 – 9 B 29.04 – juris Rn. 5). Danach ist anzunehmen, dass sich der Rechtsbehelf nur gegen die in der stattgebenden Beschwerdeentscheidung des Senats getroffene Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme richtet und nicht auch gegen deren tatsächlichen Vollzug durch Bedienstete des Antragstellers. Zwar kann sich für einen Betroffenen eine eigenständige rechtliche Beschwer auch aus der Art und Weise einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion ergeben, soweit diese nicht schon in der richterlichen Anordnung vorgesehen war oder über den vorgegebenen Rahmen hinausgeht. Der Antragsgegner hat aber in der Beschwerdebegründung nichts Derartiges vorgetragen, sondern lediglich auf den unterschiedlichen Umfang der Beschlagnahmen bei den betroffenen Personen verwiesen, um damit die Ernsthaftigkeit des behördlichen Aufklärungsinteresses in Frage zu stellen. Dass sich sein Feststellungsbegehren auch auf ein spezielles Vorgehen der bei der Aktion am 27. April 2017 eingesetzten Polizeikräfte beziehen soll, lässt sich seinen Ausführungen dagegen nicht entnehmen. Die Art und Weise, in der die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vollzogen wurde, ist somit nicht Prüfungsgegenstand. Insoweit würde es sich ohnehin um ein gesondert zu behandelndes Verfahren in Form einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage handeln, für das erstinstanzlich nicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sondern nach § 45 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig wäre (vgl. OVG NW, B.v. 30.1.2009 – 5 E 1492/08 – juris Rn. 11 ff.).

2. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Senats vom 25. April 2017 ist statthaft. Zwar schließt § 152 Abs. 1 VwGO die Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte mit einer Beschwerde (zum Bundesverwaltungsgericht) in den nicht ausdrücklich genannten Fällen aus. Die Vorschrift geht aber von dem Regelfall aus, dass die nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotene Anhörung der Beteiligten im vorangegangenen Gerichtsverfahren erfolgt ist. Daran fehlt es, wenn wie hier eine Durchsuchung und Beschlagnahme, ohne dass die betroffene Person zuvor angehört worden wäre (dazu BVerfG, B.v 3.4.1979 – 1 BvR 994/76 – BVerfGE 51, 97/111), von einem Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens angeordnet wurde. In diesem Sonderfall muss es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch gegen die zweitinstanzliche Entscheidung einen (außerordentlichen) Rechtsbehelf geben, der eine nochmalige Überprüfung der Maßnahme durch das Gericht auf Antrag des Betroffenen ermöglicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen wegen der besonderen Schwere des Grundrechtseingriffs von einem nach Beendigung der Maßnahmen fortdauernden Rechtsschutzinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27/41; BayVGH B.v. 11.12.2002 – 4 C 02.2478 – VGH n.F. 56, 19 f. m.w.N). Entsprechend der Bestimmung des § 311a StPO steht daher dem Antragsgegner ein Anspruch auf nachträgliche Anhörung und auf erneute gerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung seines Vorbringens zu (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2004 – 2 BvR 1136/03 – juris Rn. 37).

3. Der somit statthafte und auch im Übrigen zulässige Feststellungsantrag des Antragsgegners hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Antragsbegründung vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung greifen nicht durch. Der Senat bleibt nach nochmaliger Überprüfung bei seiner im Beschluss vom 25. April 2017 geäußerten Einschätzung, dass beim Antragsgegner die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG für eine Durchsuchung seiner Wohnräume und Sachen sowie seiner Person und für eine Beschlagnahme bestimmter Gegenstände vorlagen, da zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für das Auffinden von Gegenständen bestanden, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren bedeutsam werden konnten.

Der Antragsgegner setzt sich in seiner Begründung nicht primär mit den Gründen des angegriffenen Senatsbeschlusses auseinander, sondern wendet sich vor allem gegen bestimmte Aussagen und Schlussfolgerungen in der Einleitungsverfügung des Antragstellers vom 31. März 2017, die dem an das Verwaltungsgericht München gerichteten Antrag vom 20. April 2017 zugrunde lag. Auf diese Einwände kann es hier im Detail schon deshalb nicht ankommen, weil der Senat in den Gründen des Beschlusses vom 25. April 2017 nicht pauschal die Wertungen der Behörde in deren Einleitungsverfügung übernommen, sondern eine eigenständige Gesamtschau des vorgelegten Tatsachenmaterials angestellt hat.

Der angegriffene Beschluss geht – anders als die Einleitungsverfügung der Verbotsbehörde – weder von der rechtlichen Annahme aus, dass sich der DBSSG e.V. die extremistischen Positionen von PEGIDA München e.V. generell zurechnen lassen müsse, noch lässt sich den Beschlussgründen die Aussage entnehmen, dass der Schießsportverein vom Antragsgegner maßgeblich mit der Intention gegründet worden sei und von ihm aufrechterhalten werde, um die verfassungsfeindlichen Ziele von PEGIDA München e.V. in aggressiv kämpferischer Weise zu verwirklichen. Der Senat hat vielmehr nur allgemein auf die Besonderheiten verwiesen, die sich aus der langjährigen personellen Verklammerung der beiden Vereine und der zentralen Rolle des Antragsgegners als Repräsentant und Führungsfigur beider Vereine ergeben. Er hat dabei auch keine abschließende vereinsrechtliche Bewertung der Aktivitäten und Ziele von PEGIDA München e.V. vorgenommen, sondern mit Blick auf diesen unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Verein dem Gesichtspunkt der Personalunion indizielle Bedeutung für möglicherweise vom DBSSG e.V. verfolgte verfassungsfeindliche Bestrebungen beigemessen.

An der im angegriffenen Beschluss getroffenen Bewertung, wonach sich aus dem mehrfach in appellativer Form verwendeten Schlagwort der „Selbstjustiz“ bzw. der „bewaffneten Bürgerwehr“ ein – für vereinsrechtliche Aufklärungsmaßnahmen hinreichender – Anfangsverdacht in Bezug auf ein beabsichtigtes aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ableiten lässt, hält der Senat auch bei nochmaliger Überprüfung fest. Die genannten Formulierungen zielten nach ihrem Gesamtkontext – entgegen der jetzigen Darstellung des Antragsgegners – nicht bloß darauf ab, das staatliche Gewaltmonopol in sog. no-go-areas wiederherzustellen bzw. in Einzelsituationen Nothilfe zu leisten. Sie sind vielmehr ebenso wie eine Reihe weiterer, vom Antragsteller im Wortlaut wiedergegebener und vom Antragsgegner nicht bestrittener Äußerungen von Rednern und Veranstaltern der PEGIDA-Demonstrationen dahingehend zu verstehen, dass den staatlichen Organen generell die demokratische Legitimität abgesprochen und ihnen ein nicht bloß punktuelles Versagen bei der Wahrung der inneren Sicherheit attestiert wird, woraus sich für den Bürger bereits jetzt ein Recht zur bewaffneten Selbstverteidigung ergeben soll. Entsprechende Aussagen haben nicht nur Vertreter eindeutig rechtsextremistischer Parteien (NPD, III. Weg, Die Rechte) getroffen, sondern auch der Antragsgegner selbst (Rede vom 19.10.2015: „Scheindemokratie“, „quasidiktatorisches System“, „Selbstjustiz ein legitimes Mittel“), der sich bei anderer Gelegenheit auch positiv zum Gedanken einer Bürgerwehr geäußert hat (Versammlung vom 22.8.2016). Ob darin nach dem objektiven Erklärungsgehalt schon eine (an die damaligen Versammlungsteilnehmer gerichtete) „unmissverständliche Aufforderung“ zur Bildung einer bewaffneten Bürgerwehr lag, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, da jedenfalls die innere Einstellung des Antragsgegners zu dieser Thematik aus den Äußerungen unzweideutig hervorgeht.

Die in den Austrittschreiben früherer Vereinsmitglieder gegenüber dem Amtsgericht geäußerte Vermutung, dass „möglicherweise die wahre Absicht einiger Vereinsvorstände nicht schießsportliche Ziele“ seien, versucht der Antragsgegner zwar durch eine eigene Darstellung der damaligen Geschehensabläufe zu entkräften, die er anlässlich einer Strafanzeige gegen eines der genannten Mitglieder zu Protokoll gegeben hat (Bl. 6 f. der Zeugenvernehmung vom 8.3.2013). Dadurch werden aber die bestehenden Verdachtsmomente bezüglich eines eventuellen Missbrauchs der vereinseigenen Schusswaffen nicht ausgeräumt. Dass ein bloßer Streit über den geeigneten Aufbewahrungsort der Waffen gleich vier Gründungsmitglieder bewogen haben soll, in einer öffentlichen Erklärung einen solch schwerwiegenden Verdacht auszusprechen, erscheint kaum vorstellbar. Für seine Version der fraglichen Vorgänge hat der Antragsgegner auch keine objektiven Beweismittel, sondern nur das Zeugnis eines ihm nahestehenden damaligen Vereinsvorstands anbieten können. Aus der von ihm darüber hinaus angeführten Zeugenvernehmung eines früheren Vereinsmitglieds durch das Bayerische Landeskriminalamt am 21. Dezember 2012 und 8. März 2013 geht im Übrigen keineswegs hervor, dass das Motiv für den Vereinsaustritt allein die Enttäuschung über den nicht gewährten Zugriff auf künftige Vereinswaffen gewesen sein könnte. Der Zeuge hat vielmehr erklärt, dass der Antragsgegner entgegen den Wünschen anderer Gründungsmitglieder die Anschaffung einer möglichst großen Zahl großer halbautomatischer Waffen propagiert habe und dass er für deren Aushändigung selbst habe zuständig sein wollen. In dieser Schilderung klingt an, dass sich der Antragsgegner nach dem Eindruck des Zeugen in auffälliger Weise nicht an den gemeinsamen schießsportlichen Belangen der Mitglieder orientiert, sondern persönliche Vorstellungen verfolgt hat. Daraus lässt sich in der Zusammenschau mit den angeführten weiteren Indizien durchaus der Anfangsverdacht ableiten, dass er den jederzeitigen Zugriff auf Schusswaffen auch im Hinblick auf eine Verwirklichung seiner schon damals geäußerten politischen Vorstellungen erstrebt haben könnte.

Die bloße Tatsache, dass jede einzelne der vom DBSSG e.V. erworbenen Schusswaffen auch für schießsportliche Zwecke geeignet und zugelassen ist, ändert entgegen der Auffassung des Antragsgegners noch nichts daran, dass sich dieser Verein auch hinsichtlich Art und Anzahl seiner Waffen in spezifischer Weise von anderen Sportschützenvereinen unterscheidet. In der auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte sind (lediglich) zwei Scharfschützen- und Präzisionsgewehre sowie zwei großkalibrige halbautomatische Pistolen eingetragen; dem Wunsch früherer Mitglieder nach kleineren und handlicheren Sportwaffen wurde nicht Rechnung getragen. Der Einsatz von Großkaliberwaffen und insbesondere von Scharfschützengewehren stellt im Schießsport nach der unbestrittenen Einschätzung des Antragstellers eine seltene Ausnahme dar (Einleitungsverfügung vom 31.3.2017, S. 21). Dass ausschließlich solche auch für militärische und Selbstverteidigungszwecke einsetzbare Waffen im DBSSG e.V. vorgehalten wurden und werden, unterscheidet ihn demnach signifikant von der großen Mehrzahl der deutschen Schießsportvereine.

Insgesamt lagen hiernach hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der DBSSG e.V. mit seinen Aktivitäten auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten und damit Anlass für ein Verbotsverfahren bieten könnte. Diese Verdachtsmomente rechtfertigten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG eine Durchsuchung von Räumen und Sachen nicht nur beim Antragsgegner, sondern bei allen Mitgliedern des – nur eine geringe Anzahl von Personen umfassenden – Vereins, da mögliche Beweismittel etwa in Gestalt illegal erworbener Schusswaffen sich nicht zwingend im Besitz des Vorstands oder bestimmter Funktionsträger befinden mussten. Dass die mit der Durchsuchung verbundene Anordnung der Beschlagnahme bei denjenigen Mitgliedern, die nachweislich in Verbindung zu PEGIDA München e.V. standen, umfassender war als bei den sonstigen Mitgliedern, war im Übrigen kein Indiz für ein gleichheitswidriges Vorgehen, sondern ergab sich aus dem individuell unterschiedlichen Verdachtsgrad und entsprach damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf die vom Antragsgegner thematisierte Frage, in welchem Umfang die Vollzugsbehörde von der gerichtlichen Anordnung tatsächlich Gebrauch gemacht hat, kommt es bei der Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit nicht an.

4. Aus den vorgenannten Gründen war der vom Antragsgegner für das vorliegende Verfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ebenfalls abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.