Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2019 - 3 ZB 18.1131

bei uns veröffentlicht am24.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 16.988, 06.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der 1970 geborene Kläger steht im Dienst des Beklagten und wendet sich gegen seine periodische Beurteilung vom 6. Oktober 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil 8 Punkte. Er war bis auf die erste Jahreshälfte 2014 als Rechtspfleger, Urkunds- und Kostenbeamter in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen beim Amtsgerichts Neumarkt i.d.Opf. tätig. In den beiden vorangegangenen periodischen Beurteilungen vom 19. Juni 2007 und 12. Juli 2012 hatte er noch jeweils ein Gesamturteil von 9 Punkten erzielt. Seine Klage gegen die Beurteilung 2015 blieb in erster Instanz erfolglos.

2. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der periodischen Beurteilung vom 6. Oktober 2015 und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu Recht abgewiesen.

(1) Nach der Nr. 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 (Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Oktober 2017 (Az. 21-P 1003.1-8/2, FMBl. S. 510) bzw. der Nr. 3.6.1 Satz 3 der Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek), Bekanntmachung vom 25. September 2013 (Az.: A4-2012-V-7710/11; JMBl S. 106) soll der Dienstvorgesetzte den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags beauftragen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Fehlen des nach seiner Auffassung schriftlich zu erstellenden (vgl. aber BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33: schriftlicher Beurteilungsbeitrag ist nicht zwingend) Beurteilungsbeitrags keinen Verfahrensfehler erkennen können. Aber selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers führte dieser - so das Verwaltungsgericht - nicht zu einer Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, weil sich das Fehlen eines schriftlichen Beurteilungsentwurfs mangels Einwendungen der unmittelbaren Vorgesetzten nicht unmittelbar ausgewirkt habe. Die Antragsbegründung verhält sich ausschließlich zum Verfahrensfehler, versäumt es aber, sich mit der selbständig tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Fehlerfolge (UA S. 17f.) näher zu befassen. Damit hat der Kläger hinsichtlich des (fehlenden) schriftlichen Beurteilungsbeitrags ernstliche Zweifel am Entscheidungsergebnis schon nicht dargelegt.

(2) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Beurteiler, Dr. M* …, auf hinreichende Erkenntnisquellen stützen konnte. Der Kläger wendet ein, dass er und der Beurteiler unterschiedliche Aufgaben wahrnähmen und auf unterschiedlichen Fachgebieten arbeiteten. Deshalb habe Dr. M* … seine fachliche Leistung nicht adäquat beurteilen können. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich hieraus nicht. Dem Senat erschließt sich nicht, warum der Direktor des Amtsgerichts die fachliche Leistung eines Rechtspflegers nicht sachgerecht beurteilen können sollte, zumal er weitere Erkenntnisse durch Gespräche mit dem Gruppenleiter der Betreuungsabteilung und der Geschäftsleiterin gewinnen konnte. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, sein früherer unmittelbarer Vorgesetzter habe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 beteiligt werden müssen, legt er keinen ernstlichen Zweifel dar. Auf welche Weise sich der Beurteiler seine Erkenntnis über den zu beurteilenden Beamten verschafft, liegt grundsätzlich in dessen Ermessen. Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen, können, aber müssen nicht eingeholt werden (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 24 ff). Der Einwand des Klägers, die unmittelbare Vorgesetzte und der frühere Gruppenleiter, seien fachlich nicht in genügender Weise kompetent, seine Leistungen zu bewerten, beschränkt sich darauf, dass diese ihm in der „Anlernphase“ in der neuen Betreuungsabteilung Fragen nicht beantworten konnten oder wollten. Mit diesem Einwand vermag der Kläger die fachliche Kompetenz der Vorgesetzten nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

Der Umstand, dass der frühere Gruppenleiter als statusgleicher Konkurrent am Prozess der Erstellung der dienstlichen Beurteilung beteiligt war, führt auch nicht dazu, dass die Berufung zuzulassen wäre. Der Senat hat zwar mit seinem Urteil vom 23. Mai 1990 (3 B 89.03631 - juris Rn. 16) ausgeführt, dass es einem allgemeinen Grundsatz des Beurteilungsverfahrens entspricht, dass der (Beurteilungs-)Konkurrent von jedweder Erstellung der dienstlichen Beurteilung des „Mitbewerbers“ ausgeschlossen ist. Daran ist jedoch nicht mehr festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Prinzip des fairen Verfahrens die Mitwirkung eines statusgleichen Beamten nicht hindert, solange der Beurteiler sich bewusst ist, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen und er sie vor diesem Hintergrund würdigt (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 10). Da ein Konkurrenzverhältnis auf der Hand liegt, ist dem Beurteiler in der Regel auch bewusst, dass er es in seine Würdigung der erhaltenen Informationen mit einbeziehen kann. Aufgrund dieser „Filterung“ des Beurteilungsbeitrags durch den Beurteiler verstößt nicht jede Beteiligung eines ranggleichen Beamten am Beurteilungsverfahren gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und des fairen Verfahrens (OVG NW, U.v. 29.9.2005 - 1 A 4240/03 - juris Rn. 45). Die sachliche Unabhängigkeit des Klägers als Rechtspfleger gemäß § 9 RPflG wurde ausweislich des letzten Satzes der ergänzenden Bemerkungen bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt.

(3) Der Kläger rügt die Voreingenommenheit des Beurteilers und der unmittelbaren Vorgesetzten. Er trägt vor, dies ergebe sich schon aus der Qualifizierung des Wortbeitrags in der Beurteilung. In der Vorbeurteilung seien gute und in der streitgegenständlichen Beurteilung ordentliche Fachkenntnisse bescheinigt worden, was einer Abwertung der Leistung entspreche. Der Beurteiler habe die fachliche Leistung, die Eignung und die Befähigung des Klägers nicht wertend, sondern aus einer befangenen Grundeinstellung heraus gewürdigt. Beurteiler und unmittelbare Vorgesetzte hätten eine negative Grundeinstellung gehabt, was in der Vergangenheit auch deutlich geworden sei, weil beide teilweise über eine längere Dauer oder vereinzelt nicht gegrüßt hätten.

Hieraus ist nicht zu folgern, dass der Beurteiler oder die unmittelbare Vorgesetzte voreingenommen waren. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - juris Rn. 13). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 19.7.2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 31). Allein, dass sich der Kläger mit der streitigen Beurteilung gegenüber der Vorbeurteilung verschlechterte, lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen. Eine Beurteilung stellt auf die konkrete Einzelleistung des jeweiligen Beurteilten ab. Dass andere Kollegen aufgrund deren Einzelleistung besser beurteilt wurden, lässt ebenfalls nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen. Valide Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend lässt grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise noch ein unterlassenes Grüßen auf eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten schließen.

(4) Der Kläger trägt vor, nicht die Änderung des Bewertungssystems, sondern eine individuelle Abwertung seiner Leistungen habe zu der streitgegenständlichen Bewertung geführt. Das ist rein spekulativ. Die Rüge, bei seiner Beurteilung sei die Punkteskala von 1 bis 16 Punkte nicht ausgeschöpft worden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dass die Bepunktung der Einzelmerkmale nicht die volle Punkteskala ausschöpft, liegt nicht an der Verkennung der Maßstäbe, sondern an dem vergleichsweise homogenen Leistungsbild des Klägers.

(5) Hinsichtlich des (derzeitigen) Beurteilungssystems bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch wenn die Gruppenleiterstellen nicht ausgeschrieben werden, was nach der Vorstellung des Klägers wegen der damit verbundenen Sonderaufgabe zu einer Verbesserung der Beurteilung führen soll, entspricht es dem Wesen einer Beurteilung, dass der Kläger nur anhand seiner tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden kann, nicht aber aufgrund der hypothetisch auf einem anderen Dienstposten oder in einer Zusatzverwendung möglichen Leistungen.

(6) Hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils beanstandet der Kläger, dass die ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilungen Art. 59 Abs. 2 LlbG nicht genügen. Zwar seien die Inhalte der Einzelmerkmale zusammengefasst, eine Gewichtung finde sich jedoch nicht. Die Formulierungen „problemlos“ oder „geschickt“ gäben keinen Aufschluss darüber, wie die Leistungen des Klägers bewertet worden seien. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich hieraus nicht. Das Gesamturteil von 8 Punkten drängte sich - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - aufgrund des einheitlichen Leistungsbildes des Klägers geradezu auf (BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 43; BayVGH, U.v. 27.5.2019 - 3 BV 17.69 - juris Rn. 14).

b. Aus den unter 2. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers


Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Mai 2019 - 3 BV 17.69

bei uns veröffentlicht am 27.05.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Die dienstliche Beurteilung vom 10. November 2015 und der Einwendungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2016 werden aufgehoben. Der Bek

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Die dienstliche Beurteilung vom 10. November 2015 und der Einwendungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1953 geborene Kläger (BesGr. A 11) steht als Bewährungshelfer im Dienst des Beklagten. Er wendet sich gegen seine periodische dienstliche Beurteilung vom 10. November 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014.

Das Verwaltungsgericht, dessen Feststellungen im Tatbestand sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b VwGO), hat die auf Aufhebung der Beurteilung und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage mit Urteil vom 16. November 2016 abgewiesen. Die Beurteilung stehe im Einklang mit der zugrunde liegenden Beurteilungsbekanntmachung Justiz (JuBeurteilBek) vom 25. September 2013 (JMBl S. 106), geändert durch die Bekanntmachung vom 3. November 2014 (JMBl S. 160), deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht der Kläger nicht in Frage stelle.

Die Beurteilung sei formell rechtmäßig. Gegen die in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte, in Abschnitt 4 des Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg und des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 5. November 2014 zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im nichtstaatsanwaltlichen Dienst (Initialschreiben) dargelegte Vorgehensweise zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auch mit dem Ziel, Korrekturentscheidungen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach Möglichkeit zu vermeiden, sowie die Vorgabe einer Quote und eines Orientierungsrahmens bestünden keine rechtlichen Bedenken. Es sei dargelegt worden, dass zunächst auf der Ebene der Landgerichte ein Ranking erstellt worden sei, dann eine Abstimmung auf der Ebene der Oberlandesgerichte erfolgt und die zentrale Koordinierungsstelle der Bewährungshilfe der bayerischen Justiz beim Oberlandesgericht München eingebunden worden sei. Für die Kammer bestünden kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, und keine Bedenken gegen eine derartige Vorgehensweise zur Sicherstellung einer bayernweiten Vereinbarkeit der Beurteilungen der Landesbeamten.

Auch materiell-rechtlich unterliege die angefochtene Beurteilung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfrahmens des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte habe in der Gesamtschau im Beurteilungsverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung hinreichend plausibel dargelegt, dass der Kläger mit einem Gesamturteil von 10 Punkten leistungsgerecht beurteilt worden sei. Auf eine abweichende Selbsteinschätzung des Klägers könne es demgegenüber nicht ankommen. Zwar sehe Ziffer 3.5.3 Satz 4 i.V.m. Ziffer 2.5 JuBeurteilBek ausdrücklich vor, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe darzulegen seien, was in der dienstlichen Beurteilung vom 10. November 2015 selbst nicht erfolgt sei. Eine entsprechende Verpflichtung zur Erläuterung des Gesamturteils nehme das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung als aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierend an. Aus dem Einwendungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2016 ergebe sich insoweit jedoch, dass das Gesamturteil von 10 Punkten aus der überwiegenden Bewertung der Einzelmerkmale mit 10 Punkten resultiere und letztere somit als im Wesentlichen gleichwertig angesehen worden seien. Diese Einschätzung sei auch vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals betont worden. Eine Plausibilisierung könne selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, weshalb die erst in der Entscheidung über die Einwendungen kommunizierte Einschätzung noch zur rechtzeitigen Erläuterung der wesentlichen Gründe geeignet sei. Diese Gesamtwürdigung stehe auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelmerkmalen, nachdem lediglich ein Einzelmerkmal mit 12 Punkten, wenige Merkmale mit 11 Punkten und der Rest mit 10 Punkten beurteilt worden sei. Die Findung des Werturteils selbst sei keinem Beweis zugänglich. Die vom Beklagten genannte Plausibilisierung mittels Gleichbewertung der Einzelmerkmale widerspreche auch nicht der im Initialschreiben beschriebenen Bildung der Superkriterien (vgl. Ziffer 3 lit. g des Initialschreibens). Diese Superkriterien seien einzig für die Ausschöpfung einer dienstlichen Beurteilung bei der Reihung von Beförderungsbewerbern anzuwenden. Insofern sei dem Beklagten zuzustimmen, dass eine (notwendige) besondere Berücksichtigung der Superkriterien bei der Bildung des Gesamturteils zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Kriterien führen würde, wenn sie schon auf der vorherigen Ebene der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen wären.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Das angefochtene Urteil bemühe sich zwar darum, einen bayernweiten Maßstab zugrunde zu legen. Eine bayernweite statistische Auswertung der Beurteilungsergebnisse für den streitgegenständlichen Zeitraum sei aber - entgegen dem Antrag des Klägers - nicht vorgelegt worden. Das Gesamturteil der Beurteilung, das in der Regel einer gesonderten Begründung bedürfe, sei nicht begründet worden. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils erst in der mündlichen Verhandlung, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs möglich sei, widerspreche dem zwingenden Gesetzeswortlaut des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes. Mit der Entscheidung über die Einwendungen sei das Beurteilungsverfahren abgeschlossen. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage am Ende des Beurteilungsverfahrens. Wenn die nachgeschobene Begründung dahin laute, dass die Beurteilungskriterien im Wesentlichen gleichmäßig bewertet würden, erschließe sich nicht, worin sich diese Begründung von der unzulässigen Bildung des Gesamturteils aus dem arithmetischen Mittel unterscheide. Eine solche Bildung des Gesamturteils erfülle auch nicht die Anforderungen der Dienstanweisung „Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im nicht staatsanwaltlichen Dienst im Jahr 2015“ vom 5. November 2014, wonach gemäß Nr. 11.1 nicht nur eine Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil, sondern „insbesondere auch zwischen den Bewertungen der Superkriterien und dem Gesamturteil“ bestehen müsse. Bei diesen Superkriterien sei beispielsweise ein Mittelwert aus den Einzelmerkmalen des Arbeitserfolgs zu bilden. Dass diese Superkriterien, die bei der Reihung von Beförderungsbewerbern maßgeblich seien, berücksichtigt worden seien, sei nicht ersichtlich. Zur genannten Regelung setze sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch, wenn es die im Wesentlichen gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale nach wie vor für zulässig halte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung 2015 des Klägers zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 erneut dienstlich zu beurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Für Bewährungshelfer sei gemäß Art. 58 Abs. 2 LlbG ein eigener fachlicher Schwerpunkt gebildet worden (Nr. 2.31 JuBeurteilBek). Maßstab für die Bewertung und die Vergabe der Gesamtpunktwerte seien die mit Initialschreiben vorgegebene Quote und der Orientierungsrahmen. Mit der bayernweit durchgeführten Abstimmung der Gesamtpunktwerte sei ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab eingehalten worden. Eine weitere statistische Auswertung der Beurteilungsergebnisse sei in den Beurteilungsvorschriften nicht vorgesehen. Einer regionalen Verzerrung der Ergebnisse werde gerade durch die Einordnung in eine bayernweite Vergleichsgruppe und die Berücksichtigung der Beurteilungsindikatoren (Anlage 1 zur JuBeurteilBek) entgegengewirkt.

Das Gesamturteil entspreche den Vorgaben der Nr. 2.5 JuBeurteilBek. Der in der Beurteilung vergebene Gesamtpunktwert folge schlüssig aus den Punktwerten der Einzelmerkmale und trage diese. Da die vergebene Gesamtpunktzahl auch im Einklang mit dem Durchschnitt der Einzelbewertungen stehe, sei eine ausführlichere Begründung des Gesamturteils entbehrlich gewesen. Soweit die Bewertungen der wesentlichen Beurteilungskriterien (Superkriterien) vom Gesamturteil abwichen, seien die Gründe hierfür ausreichend ersichtlich. Während Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG die formelle Pflicht zur Begründung konstituiere, gehe es in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG um die inhaltliche Gewichtung, also die materielle Richtigkeit der Ausübung des Beurteilungsermessens. Im Lichte dieser Differenzierung sei auch die vom Bundesverwaltungsgericht konstituierte grundsätzliche Begründungspflicht des Gesamturteils bereits in der Beurteilung zu verstehen (U.v. 17.3.2016 - 2 A 4.15 - juris Rn. 32). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertige sich nämlich aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren, insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier müsse der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden solle, begründen. Für diesen Zweck genügten die Ausführungen in der Beurteilung ohne weiteres. Eine zusätzliche Erläuterung der bereits in der Beurteilung angeführten wesentlichen Gründe („Plausibilisierung“) in einem nachfolgenden Verfahrensschritt sei damit aber auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 22) nicht ausgeschlossen. Die Superkriterien seien berücksichtigt und die Gründe für die vergebenen Punktwerte in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt worden.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2018 und 2. Januar 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung 2015 des Klägers vom 10. November 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Einwendungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2016 aufzuheben. Der Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beurteilung 2015 des Klägers ist rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt.

Art. 59 Abs. 2 LlbG schreibt diesbezüglich vor, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, U.v.1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbeurteilungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (a.a.O. Rn. 43). In der Regel bedarf es einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird (BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 - juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 6 BV 14.1885 - juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 6 B 17.1026 - juris Rn. 31). Nur so kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, insbesondere nachdem es im Ermessen des Dienstherrn steht, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimessen will. Die Gewichtung bedarf schon deshalb in der Regel einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden kann.

Diesen Anforderungen wird die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Deren ergänzende Bemerkungen, die gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG als Begründung des nachstehenden Gesamturteils dienen sollen, schildern den konkreten Dienstposten, den der Kläger ausfüllt, treffen Aussagen zu seiner Vernetzung und seinen Schnittstellenvereinbarungen und heben sein Engagement bei der Ausbildung von Praktikanten, der Einarbeitung neu eingestellter Kollegen und bei der Weiterentwicklung der Qualitätsstandards in der Bewährungshilfe in Fachforen und Qualifikationszirkeln hervor. Als Eigenschaftsbeschreibungen finden sich „methodisch versiert und fachkompetent“ sowie die Erledigung der Arbeit ohne Qualitätsverlust trotz durchgängig hoher Fallbelastung. Eine Aussage, die als Gewichtung der vorher mit Punktwerten versehenen Einzelmerkmale zu verstehen ist, findet sich nicht.

Das Leistungsbild des Klägers aus den Einzelnoten bei der Leistungsbewertung (13 mal 10 Punkte, 6 mal 11 Punkte und einmal 12 Punkte) legt das Gesamturteil 10 Punkte auch nicht in eindeutiger Weise nahe, denn im Initialschreiben sind in Ziffer 3 lit. g für die allgemeine Vergleichsgruppe „Bewährungs- und Gerichtshilfe“ folgende Superkriterien festgelegt: 1. Mittelwert aus den Einzelmerkmalen des Arbeitserfolgs (erbrachte Arbeitsmenge, Arbeitstempo, Arbeitsgüte), 2. Eigeninitative, Selbständigkeit, 3. Verhalten nach außen, [4. Mittelwert aus den Einzelmerkmalen des Führungserfolgs und -verhaltens, soweit - wie hier nicht - bepunktet,] 5. Urteilsvermögen, 6. Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft und 7. Fachkenntnisse. In diesen Superkriterien hat der Kläger 11,33 (Mittelwert), 10, 11, 10, 11 und 11 Punkte erreicht. Da der Mittelwert der erreichten Punktzahlen in den Superkriterien näher bei 11 als bei 10 Punkten liegt, bedurfte es zwingend einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte.

Dieser Fehler konnte auch nicht durch die Ausführungen im Einwendungsbescheid geheilt werden, wonach das vergebene Gesamturteil von 10 Punkten in der Gesamtschau auch schlüssig sei, da der überwiegende Teil der Einzelmerkmale mit diesem Wert bepunktet worden sei. Diese Bemerkung enthält zum einen selbst keine Gewichtung und deutet darauf hin, dass außer Acht gelassen wurde, dass der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung dort eine Grenze findet, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht wird. Dies wäre - wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat (U.v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 46) - etwa dann der Fall, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von „Eignung“ und „fachliche Leistung“ eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. Arbeitsgüte und Arbeitsmenge (hier zusätzlich Arbeitstempo und damit der Sache nach das Superkriterium 1.) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft“ (hier Einzelkriterium 2.2.7.). Dementsprechend ist bereits im Initialschreiben geregelt, dass Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie insbesondere auch zwischen den Bewertungen der Superkriterien und dem Gesamturteil bestehen muss (Nr. 11.1 Hervorhebung im Original). An dieser Verwaltungsvorschrift, die ersichtlich keine Regelung erst für die Erstellung von Auswahlvermerken in Konkurrenzsituationen darstellt, muss sich der Beklagte festhalten lassen. Denn die Verwaltungsgerichte sind wegen des in der dienstlichen Beurteilung liegenden persönlichen Werturteils zwar auf die Prüfung beschränkt, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit aber Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob sie eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17).

Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht nach dem Erlass des angefochtenen Urteils zunächst entschieden, dass die zum Gesamturteil führende Gewichtung der Einzelbewertungen im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann (BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 - BayVBl 2017, 682 Rn. 16) und später weiter verdeutlicht (U.v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 48), dass die - richtige - Begründung des Gesamturteils schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen hat und nicht mit einem Widerspruchs- oder Einwendungsbescheid nachgeholt werden kann. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäbe kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das nahe liegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an und gibt seine anderslautende frühere Rechtsprechung (U.v.12.11.2015 - 3 B 14.2012) auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen. Die vom Verwaltungsgericht für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, welche Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung zu stellen sind, und ob eine fehlende Begründung eines Gesamturteils nachholbar ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.