Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 3 ZB 17.18

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die Rechtssache weist – entgegen der Auffassung des Klägers – keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und in Übereinstimmung mit Rechtsprechung (VG Regensburg, U.v. 20.7.2016 – RO 1 K 16.690 - juris) und Literatur (Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 97 BayBG Rn. 1; Buchard in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Art. 97 BayBG, Rn. 4 ff.) den zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG nur dann für eröffnet angesehen, wenn sowohl der tätliche Angriff als auch die Erwirkung des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, erst nach Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 2015 erfolgt sind. Auf die zutreffenden Ausführungen der in juris veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.

Der Einwand des Klägers, dem angefochtenen Urteil sei nicht zu folgen, weil zwischen den Parteien umstritten sei, ob dies eine echte Rückwirkung wäre oder ob eine unechte Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung vorliege, verkennt, dass diese Frage sich nur bei rückwirkend belastenden Gesetzen stellt (vgl. z.B. Schnapp in v.Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 41 ff.), nicht aber bei Normen, die erstmals einen Anspruch begründen. Das hatte der Bevollmächtigte des Klägers in der ersten Instanz noch ebenso gesehen (Schriftsatz vom 14.9.2016 Seite 1). Des Weiteren trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht Art. 97 BayBG der echten Rückwirkung zugeordnet hätte. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass sich bei einer neu eingeführten anspruchsbegründenden Norm kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf eine andere Rechtslage bilden konnte.

Soweit der Kläger meint, der zeitliche Anknüpfungspunkt Art. 97 BayBG sei die Rechtskraft des Urteils, durch das der Schmerzensgeldanspruch bestimmt werde und das die Frist des Art. 97 Abs. 3 BayBG in Gang setze, setzt er sich sowohl über das vom Verwaltungsgericht angeführte Wortlautargument („wegen eines Angriffs, den … der Beamte erleidet“) als auch über den Willen des Gesetzgebers hinweg, der den Antrag einiger Parlamentarier, „auch bei Altfällen (vor dem 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2010 in Vorleistung zu treten (LT-Drs. 17/8221), abgelehnt hat (LT-Drs. 17/9502). Diese Argumente lassen sich mit dem Hinweis darauf, dass die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 287 Abs. 1 ZPO erst durch die gerichtliche Entscheidung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zum Urteilszeitpunkt bestimmbar werde, nicht aus der Welt schaffen. Soweit der Kläger es für problematisch hält, den strafrechtlichen Vollendungszeitpunkt der Tat für die Entstehung des Erfüllungsübernahmeanspruchs heranzuziehen, weil regelmäßig verschiedene schmerzensgeldrelevante Straftatbestände wie Beleidigungen, Körperverletzungsdelikte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kombiniert vorlägen, deren Vollendungszeitpunkte sich unterschieden, zeigt dies weder eine Schwierigkeit des zu entscheidenden Falles auf, noch legt dies nahe, die von ihm begehrte Auslegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm allein nach der Ausschlussfrist des Art. 97 Abs. 3 BayBG zu bestimmen.

2. Aus den zu 1. abgehandelten Einwänden des Klägers ergeben sich dementsprechend auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Einbeziehung von Altfällen setze eine entsprechende Übergangsvorschrift voraus, die im hessischen und schleswig-holsteinischen Landesrecht enthalten sei, trifft zu. Die Auffassung des Klägers, der zeitliche Anwendungsbereich der Erfüllungsübernahme könne allein aus der Ausschlussfrist für die Antragstellung hergeleitet werden, ergibt sich auch nicht im Wege systematischer Auslegung außerbayerischen Landesrechts. Kann diese zum einen ohne Nennung und Auswertung der diesbezüglichen Landtagsdrucksachen von vornherein nicht überzeugen, kommt sie zum anderen auch deshalb nicht in Betracht, weil sie einen im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers voraussetzt, für vor Inkrafttreten des Gesetzes begründete Schmerzensgeldansprüche eine Regelung zu schaffen. Dies fehlt für die hier einschlägige Norm. Dass bei anderweitigen Übergangsregelungen für Altfälle im Gegenzug die Antragsfristen abgekürzt wurden, lässt die vom Kläger befürwortete Auslegung des Art. 97 BayBG nicht ernstlich in Betracht kommen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 3 ZB 17.18 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Juli 2016 - RO 1 K 16.690

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Polizeiobe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Polizeioberkommissar. Er verlangt von seinem Dienstherrn die Erfüllungsübernahme eines festgesetzten Schmerzensgeldanspruchs gegenüber einer Privatperson, die ihm im Dienst eine Körperverletzung und Beleidigungen zugefügt hat.

Am 1.5.2013 war der Kläger zusammen mit einem Kollegen im Streifendienst in M. tätig. Er wurde von der Einsatzzentrale zu einer Gaststätte beordert, weil dort betrunkene Gäste herumpöbelten und es schon zu Tätlichkeiten untereinander gekommen war. Ein Teil dieser Personen, die zwischenzeitlich die Gaststätte verlassen hatten, wurde im öffentlichen Straßenraum angetroffen. Bei der Feststellung der Personalien wurde der Kläger von dem Beteiligten T. K. mehrfach beleidigt und mit voller Kraft mit dem Handballen gegen den Oberkörper geschlagen. Im Verlauf des 2./3.5.2013 bildete sich nach Angaben des Klägers ein Bluterguss im Bereich des linken Rippenbogens. Beschädigt wurde durch den Angriff auch die in der rechten Brusttasche des Diensthemdes befindliche Lesebrille des Klägers. Weiterhin wurde der Kläger durch den im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblichen weiteren Beteiligten M. W. beleidigt. Wegen des weiteren Tatverlaufs wird auf die Stellungnahmen des Klägers und seines Kollegen PHK H. J. Bezug genommen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.4.2015 an das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz und Schreiben vom 9.6.2015 an das Landesamt für Finanzen beantragte der Kläger Erfüllungsübernahme hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Täter K. Verwiesen wird auf das rechtskräftige Versäumnisurteil des Amtsgerichts K. vom 14.7.2014, mit dem der Täter zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.6.2014, sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 € nebst Zinsen hieraus verurteilt worden war. In der zugrunde liegenden Klageschrift zum Amtsgericht K. vom 13.6.2014 hatte der Kläger angegeben, dass der Täter ihn mit voller Wucht mit dem Handballen gegen den Oberkörper geschlagen habe. Er habe einen Bluterguss im Bereich des linken Rippenbogens erlitten, der über geraume Zeit einen Druckschmerz zur Folge gehabt habe. Weiterhin sei er durch zahlreiche Äußerungen beleidigt worden. Zum Zwecke einer außergerichtlichen Einigung habe er dem Täter die Möglichkeit gegeben, zu einem „relativ geringfügigen“ Ausgleichsbetrag den Vorgang ohne gerichtliche Klärung zum Abschluss zu bringen. Hierauf habe der Täter aber nicht reagiert.

Die Obergerichtsvollzieherin N. erklärte am 2.3.2015 unter Bezugnahme auf das vom Täter abgegebene Vermögensverzeichnis, dass eine Vollstreckung erfolglos war.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 3.9.2015 wurde der Antrag auf Erfüllungsübernahme abgelehnt. Anerkannt wurde zwar, dass der Kläger verbal beleidigt und gegen den Oberkörper geschlagen worden sei, so dass er einen Bluterguss im Bereich des linken Rippenbogens erlitten habe. Es liege ein rechtskräftiges Versäumnisurteil und eine erfolglose Zwangsvollstreckung vor.

Bei einem tätlich angegriffenen Beamten könne der Dienstherr nach Art. 97 BayBG die Erfüllung eines Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig sei. Art. 97 BayBG sei aber erst am 1.1.2015 mit Wirkung für die Zukunft in Kraft getreten. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegende Ereignisse würden von der Regelung nicht erfasst, da der tätliche Angriff eine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung sei.

Der mit Schriftsatz vom 16.11.2015 erhobene Widerspruch wurde damit begründet, dass sich aus dem Gesetzestext nur eine zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung von zwei Jahren ab Eintritt der formalen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch ergebe. Allein aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung ergebe sich nicht, dass die Erfüllungsübernahme nicht auch Sachverhalte umfasse, die vor diesem Zeitpunkt lägen. Es entspreche dem Regelfall, dass Gesetzesänderungen hinsichtlich der begünstigenden Wirkung auch Sachverhalte vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen erfassten. Wollte der Gesetzgeber eine andere Regelung, könne er diese ausdrücklich schaffen, wie etwa die Ausschlussfrist von 2 Jahren für die Geltendmachung der Ansprüche. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Regelung lediglich zukünftige tätliche Angriffe erfassen solle. Aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich nur der Zweck des Tatbestandsmerkmals „tätlicher Angriff“ als Abgrenzung zwischen Angriffen mit körperlichen Beeinträchtigungen oder nur Gesundheitsschädigungen und bloßen Beleidigungen und Bedrohungen, die zu keinen körperlichen oder psychischen Folgen geführt hätten. Eine Beschränkung sei erstmals in den Verwaltungsvorschriften zum BayBG erfolgt. Diese seien aber lediglich verwaltungsintern verbindlich.

Mit Schreiben vom 12.1.2016 wies das Landesamt für Finanzen drauf hin, dass der Kläger keinen förmlichen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles gestellt habe. Der Kläger reichte daraufhin am 22.2.2016 einen Dienstunfallantrag einschließlich seiner Schilderung vom 1.5.2013 und der Stellungnahme seines Kollegen vom 2.5.2013 ein. Dabei gab er an, dass anlässlich des Unfalls kein Arzt konsultiert worden sei.

Im Schreiben vom 23.3.2016 erklärte das Landesamt für Finanzen, dass ein Dienstunfall nach Art. 46 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis sei, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten sei. Ein Körperschaden sei nachgewiesen, wenn er aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitze und eine ärztliche Konsultation stattgefunden habe. Eine geringfügige, ärztlich nicht bestätigte Verletzung zähle dagegen nicht als Körperschaden. Aus dem Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles ergebe sich, dass aufgrund des geschilderten Ereignisses keine ärztliche Konsultation erfolgt sei. Bei dem Ereignis vom 1.5.2013 handele es sich deshalb nicht um einen Dienstunfall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.3.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Art. 97 BayBG sei zum1.1.2015 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Anwendung habe der Gesetzgeber weder gesetzlich geregelt noch beabsichtigt. Auch auf die nachträgliche Schaffung einer rückwirkenden Regelung habe der Bayerische Landtag ausdrücklich verzichtet (LT-Drs. 17/9502). Eine Erfüllungsübernahme komme deshalb nur bei Angriffen in Betracht, die nach dem 1.1.2015 erfolgt seien. Der zeitliche Geltungsbereich sei bereits dem Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG zu entnehmen. Dieser setze voraus, dass der Beamte einen Titel aufgrund eines Angriffs erlangt habe, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter „erleide“. Nicht erfasst würden Titel, die auf einem Angriff beruhten, die der Beamte bereits vor Inkrafttreten „erlitten habe“.

Der Bescheid wurde am 31.3.2016 zugestellt.

Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 29.4.2016 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Erfüllungsübernahme.

Zur Begründung wird ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei nur die Frage, ob Art. 97 BayBG eine Einschränkung der Erfüllungsübernahme auf Ereignisse ab dem1.1.2015 enthalte. Im Übrigen seien die Tatbestandsvoraussetzungen wegen des tätlichen Angriffs bei Ausübung des Dienstes erfüllt, aufgrund dessen der Kläger einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten habe. Die Zwangsvollstreckung sei erfolglos verlaufen. Es liege deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 30.9.2015 und seinen Widerspruchsbescheid vom 21.3.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 4.000,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG. Bei dieser Bestimmung handele es sich nicht um einen Anspruch des Beamten auf Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs, sondern nur um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Bestimmung sei mit dem Haushaltsgesetz 2015/2016 (Art. 9 Nr. 3) am 1.1.2015 in Kraft getreten. Bestimmungen dahingehend, dass die Norm rückwirkend auf Sachverhalte aus der Zeit vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden sei, enthalte das Haushaltsgesetz nicht. Es gebe keine Überleitungs- oder Übergangsregelungen wie in Art. 100 ff BayBeamtVG. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass die Regelung von Sachverhalten vor dem 1.1.2015 nicht beabsichtigt gewesen sei. Abgeordnete hätten mit einem Antrag vom 1.10.2015 erreichen wollen, dass auch Altfälle erfasst werden sollten. Dieser Antrag sei aber abgelehnt worden.

Im Übrigen beziehe sich Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG nur auf einen Schmerzensgeldanspruch wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs. Hierunter sei nur ein körperlicher Angriff zu verstehen. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung, nach der nur der auf einen physischen Schaden ausgerichtete Angriff erfasst werden solle, nicht hingegen bloße Beleidigungen und Bedrohungen, die zu keinen körperlichen oder nur zu psychischen Folgen geführt hätten. Gleiches ergebe sich aus Nr. 45.4.2 BayVV-Versorgung. Eine Erfüllungsübernahme komme deshalb bei Beschimpfungen und Beleidigungen nicht in Betracht. Zu berücksichtigen wären damit nur die Schmerzen und Leiden des Klägers aufgrund des Schlags gegen den Oberkörper im Bereich zwischen rechtem Brustmuskel und Schultergelenk. In der Klage vom 13.6.2014 zum Amtsgericht K. sei der Schmerzensgeldanspruch aber hauptsächlich mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Kränkung der Ehre als Privatperson und als Polizeibeamter begründet worden. Der Schlag gegen den Oberkörper und dessen Folgen hätten in der Begründung kaum eine Rolle gespielt. Auch aus diesem Grunde scheide damit eine Erfüllungsübernahme in der geforderten Höhe aus. Auch der weiterhin geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen den Beschuldigten W., der sich nur auf die von diesem begangenen Beleidigungen bezogen habe und für die der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts K. in Höhe von 3.000,- € erhalten habe, zeige, dass bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Beleidigungen den wesentlichen Grund dargestellt hätten.

Der Kläger habe zudem dem Täter in der Klageschrift die Möglichkeit eingeräumt, durch Zahlung eines relativ geringfügigen Ausgleichsbetrags die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen.

Die Beklagtenseite verzichtete ebenfalls auf mündliche Verhandlung.

Ergänzend trägt die Klägerseite vor, die Vorschrift über die Erfüllungsübernahme sei anwendbar, da der Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt die Rechtskraft der Entscheidung gewählt habe. Schmerzensgeld beziehe sich auf einen längeren Zeitraum und könne nicht in einen Teil vor und einen Teil nach Inkrafttreten einer Regelung aufgeteilt werden. Nicht aufgeteilt werden könne auch die individuelle Schmerzensgeldbemessung auf die Verletzung der körperlichen Integrität und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Antrag von Abgeordneten habe sich nur darauf bezogen, die Exekutive aufzufordern, die Erfüllungsanordnung rückwirkend anzuwenden. Dies sei abgelehnt worden, weil die Begrenzung der Anwendung der Norm auf Ansprüche, die ab dem 1.1.2015 entstanden sind, nur auf fehlerhaftem Behördenhandeln beruhe. Es habe deshalb kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestanden. In den Landtagsdrucksachen sei kein Hinweis darauf gegeben, dass die Norm für Angriffe vor dem 1.1.2015 ausgeschlossen sein solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme hat.

Mit Art. 97 BayBG wurde insbesondere geregelt, dass der Dienstherr bei einem Beamten, der im Dienst einen „tätlichen rechtswidrigen Angriff … erleidet“ und der einen rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat, auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen kann, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Nach Art. 97 Abs. 2 BayBG liegt eine unbillige Härte insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. Die Übernahme ist nach Art. 97 Abs. 3 BayBG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen.

Art. 97 BayBG wurde als Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016, GVBl. S. 511) in das Bayerische Beamtengesetz eingefügt. Es hat weder für Bayerische Beamte, noch für Bundesbeamte Vorläuferregelungen gegeben, auch gibt es keine entsprechenden Regelungen in Gesetzen anderer Bundesländer.

Bei Art. 97 BayBG handelt es sich um eine besondere Fürsorgeleistung nach Abschnitt 7 des 4. Teils des Bayerischen Beamtengesetzes. Ohne diese Regelungen würde es sich nicht um eine zulässige Leistung des Dienstherrn nach Art. 5 BayBG handeln. Sie wäre damit unzulässig.

Abgesehen davon, dass der Kläger außer im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bei der zu treffenden Ermessensentscheidung höchstens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, ist somit erforderlich, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da hierzu alle Tatbestandsmerkmale und damit auch der tätliche Angriff nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung hätten verwirklicht werden müssen.

Nach Art. 17 HG 2015/2016 ist das Gesetz am1.1.2015 in Kraft getreten. Da der Kläger nach diesem Zeitpunkt nicht den konkret bezeichneten Angriff „erleidet“, sondern bereits am 1.5.2013 erlitten hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, dass Art. 97 BayBG für den früheren Angriff nicht anwendbar ist. Der Angriff und auch die zugefügten Schmerzen waren bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen. Gleiches gilt vorliegend auch für die gerichtliche Entscheidung durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts K. vom 14.7.2014. Dass der Vollstreckungsversuch erst nach Inkrafttreten der Norm erfolglos geblieben ist, kann auch dann nicht zur Zulässigkeit des Antrags auf Erfüllungsübernahme führen, wenn der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren gestellt wurde. Die erfolglose Vollstreckung ist nicht unmittelbares Tatbestandsmerkmal des Erfüllungsanspruchs nach Art. 97 Abs. 1 BayBG, sondern führt nur bei Beträgen von mindestens 500 EUR dazu, dass ein Regelfall einer unbilligen Härte vorliegt.

Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ist nicht nur zulasten des Beamten unzulässig, sondern auch zugunsten des Beamten, wenn der Dienstherr damit nach Art. 5 BayBG unzulässige Leistungen gewähren würde. Entgegen der Darstellung des Klägervertreters stellt auch bei einer begünstigenden Regelung die rückwirkende Anwendbarkeit nicht den Regelfall dar.

Unzulässig ist auch eine entsprechende Anwendung des Art. 97 BayBG auf tätliche Angriffe, die vor dem 1.1.2015 stattgefunden haben. Die Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Analogie ist zwar auch bei Leistungen an Beamte nicht ausgeschlossen, setzt aber eine planwidrige Regelungslücke voraus. „Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein.“ (BVerwG, Urt.v. 27.3.2014, 2 C 2.13, juris).

Eine Regelungslücke kann bereits aufgrund der differenzierten Regelung in Art. 17 HG 2015/2016 nicht angenommen werden. Nach Art. 17 Abs. 2 HG 2015/2016 wurden für einzelne Bestimmungen, zu denen auch Änderungen der Beamtenbesoldung gehören, abweichende Regelungen hinsichtlich des Inkrafttretens getroffen. Hieraus kann darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich aller weiteren Regelungen das Inkrafttreten zum 1.1.2015 wollte.

Dem steht nicht entgegen, dass Teile des Landtags nach Inkrafttreten des Art. 97 BayBG die Staatsregierung auffordern wollten, die Bestimmung auf Altfälle anzuwenden. Der Landtags-Drucksache kann dabei nicht entnommen werden, dass sich der Antrag nur auf einen unzulässigen Eingriff in die Verwaltung bezog. Die Ablehnung dieses Antrags mit Beschluss vom 1.10.2015 (LT-Drucks. 17/8221), ohne dass eine Gesetzesänderung beantragt wurde, zeigt vielmehr, dass eine Regelung für Altfälle nicht dem Mehrheitswillen des Gesetzgebers entsprach.

Bei einer Neuregelung ist eine Geltung ab einem bestimmten Stichtag zulässig. Stichtagsregelungen sind ein für eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die vor bzw. nach dem Stichtag stattfanden, hinreichender Grund (BVerfG, B.v. 27.2.2007, 1 BvL 10/00, juris), wenn sie sachlich vertretbar sind. Dies ist bei der Neueinführung einer Leistung bei einer Geltung ab Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig der Fall. Eine Ungleichbehandlung von Beamten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung einen tätlichen Angriff erlitten haben mit denen, die erst danach einen tätlichen Angriff erleiden, ist damit zulässig.

Hingewiesen wird noch darauf, dass auch im Übrigen die Klageerwiderung zutreffend ist. Der in Art. 97 Abs. 1 BayBG verwendete Begriff des tätlichen Angriffs bezieht sich nach der Gesetzesbegründung (Bay. Landtag Drucksache 17/2871, S. 44), wie bereits in Nr. 46.4.2 BayVV-Versorgung definiert, auf einen Angriff, der auf einen physischen Schaden gerichtet ist. Der Beamte muss eine körperliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsschäden erleiden. Nicht erfasst werden bloße Beleidigungen und Bedrohungen, die zu keinen körperlichen oder nur zu psychischen Folgen führen.

Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte, würde sich dieser nur auf ein Schmerzensgeld in Bezug auf einen körperlichen Angriff beziehen. Wenn, wie glaubhaft dargelegt, dabei nur Körperverletzungen als wesentlich angesehen werden, bei denen eine ärztliche Untersuchung erfolgte, ist die Ablehnung der Erfüllungsübernahme deshalb nicht ermessenswidrig. Im Rahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung kann der Begriff des tätlichen Angriffs auf Angriffe mit einer Mindestschwere beschränkt werden, bei denen eine ärztliche Untersuchung erfolgt.

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.