Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 1 K 16.582

06.12.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

… 1970 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten. Am 31. Juli 2010 wurde der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme zu einer vorläufigen Festnahme verletzt. Hierbei kam es zu Riss- und Schürfwunden an beiden Händen, einer Prellung der rechten Hand sowie einer Schürfwunde am Hals. Zudem wurde der Kläger massiv beleidigt. Wegen einer nachfolgenden Infektion des Wundbereichs musste der Kläger vom 2. bis zum 4. August 2010 stationär behandelt werden. Zudem war er infolge des Ereignisses vom 31. Juli 2010 bis einschließlich zum 15. August 2010 arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2011 wurde das Ereignis vom 31. Juli 2010 als Dienstunfall i.S.d. § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG, seit 1.01.2011 Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz - BayBeamtVG) anerkannt und als Dienstunfallfolgen festgestellt: Schürfung Hals ventral, Prellung rechte Hand, Schürfung in Höhe des zweiten Mittelhandköpfchens rechts und links, des Daumenendgliedes rechts, Handphlegmone rechts und dadurch bedingt anhaltende Diarrhöen durch intensivierte Antibiose mit paranaler Blutung.

Durch Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29. Januar 2014 wurde dem Kläger aufgrund des Ereignisses vom 31. Juli 2010 ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.500,00 EUR gegen den Schädiger zuerkannt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Eine Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger blieb in der Folgezeit erfolglos, da dieser im Anschluss an die Verbüßung einer Freiheitsstrafe lediglich unpfändbare Asylbewerberleistungen in Höhe von etwa 240,00 EUR pro Monat bezog und darüber hinaus weitere Schulden in beträchtlicher Höhe hatte.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 2.500,00 EUR. Mit Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2016 wurde der Antrag unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der tätliche Angriff bereits am 31. Juli 2010 erfolgt sei, Art. 97 Bayerisches Beamtengesetz (BayBeamtG) jedoch erst zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sei. Vor diesem Datum liegende Ereignisse würden von der Vorschrift nicht erfasst, da der tätliche Angriff eine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung darstelle.

Gegen diesen Bescheid ließ der Beklagte am 15. März 2016 Widerspruch einlegen, der damit begründet wurde, dass weder der Gesetzestext des Art. 97 BayBG noch die Gesetzesbegründung eine Begrenzung auf nach dem Inkrafttreten der Vorschrift stattfindende tätliche Angriffe enthalte. Es existiere kein Grundsatz, dass Neuregelungen lediglich Sachverhalte umfassten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden seien. Vielmehr sei es der Regelfall, dass Gesetzesänderungen hinsichtlich der begünstigenden Wirkungen auch Sachverhalte vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen erfassten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und eine Rechtsbehelfsbelehrung:zum Verwaltungsgericht Regensburg erteilt. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen den am 12. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2016 zu verpflichten, an den Kläger 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen, es handele sich in seinem Fall nicht um die rückwirkende Anwendung des Art. 97 BayBG, sondern um die gegenwärtige Anwendung der Norm auf einen Sachverhalt, der in Teilen, nämlich hinsichtlich des tätlichen Angriffs, vor In-Kraft-Treten der Norm erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe einen eindeutig bestimmbaren zeitlichen Anknüpfungspunkt geschaffen; dies sei die Rechtskraft des das Schmerzensgeld zusprechenden Urteils, an der sich auch die Ausschlussfrist des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG orientiere. Bei anderer Sichtweise ergäben sich Probleme bei Jahreswechsel übergreifenden tätlichen Angriffen zwischen dem Jahr 2014 und dem Jahr 2015 sowie in den Fällen, in denen der tätliche Angriff vor dem 1. Januar 2015 begonnen habe, die Schmerzen hieraus jedoch erst nach dem 1. Januar 2015 erlitten worden seien. Aus dem Antrag einer Reihe von Landtagsabgeordneten vom 1. Oktober 2015, mit dem die Staatsregierung aufgefordert wurde, bei rechtskräftigem Schmerzensgeldansprüchen auch bei Altfällen die Erfüllungsübernahme zu gewähren, und aus dessen Ablehnung am 8. Dezember 2015 ergebe sich nichts anderes. Es habe sich hierbei nicht um den Antrag auf eine gesetzliche Änderung gehandelt, sondern um eine Aufforderung an die Exekutive, die bestehende gesetzliche Regelung korrekterweise auch auf Altfälle anzuwenden. Die Antragsablehnung resultiere insofern daraus, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestanden habe. Die Erfüllungsübernahme stelle auch keine Fürsorgeleistung nach Art. 5 BayBeamtG dar, da gleichzeitig die titulierte Forderung in gleicher Höhe auf den Dienstherrn übergehe, so dass keine Vermögensverschiebung stattfinde. Die Fürsorge werde auch nicht durch die Zahlung selbst verwirklicht, sondern dadurch, dass dem Beamten der Aufwand weiterer Vollstreckungshandlungen erspart werde. Auf die vergleichbare hessische Regelung zur Erfüllungsübernahme wurde verwiesen. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs wurde erläutert, dass es im Zivilprozess unmöglich sei, eine individuelle Schmerzensgeldbemessung getrennt nach der Verletzung der körperlichen Integrität und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigungen zu erreichen. Nach alledem sei das Ermessen des Beklagten nach Art. 97 BayBG auf Null reduziert.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass zu Art. 97 BayBG keine Überleitungs- oder Übergangsregelung vergleichbar etwa den Art. 100 ff. BayBeamtVG existiere, wonach die Norm rückwirkend auf Sachverhalte aus der Zeit vor ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden sei. Dass der Gesetzgeber eine solche Rückwirkung nicht gewollt habe, lasse sich auch aus der Ablehnung des Antrages von Landtagsabgeordneten vom 1. Oktober 2015 entnehmen. Hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Anspruchs wurde ausgeführt, dass dem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt zu entnehmen sei, dass auch das ehrverletzende Verhalten als das Schmerzensgeld erhöhender Umstand gewertet worden sei. Von Art. 97 BayBG würden allerdings nur tätliche Angriffe erfasst, welche auf einen physischen Schaden gerichtet seien; Beleidigungen würden hiervon nicht erfasst. Nach alledem könne allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bestehen.

Nach Anhörung der Beteiligten erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 2. Juni 2016 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG hat. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 97 Abs. 1 BayBG kann der Dienstherr die Erfüllung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, welcher daraus resultiert, dass ein Beamter in Ausübung des Dienstes oder außerhalb dessen wegen seiner Eigenschaft als Beamter einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erleidet. Der Dienstherr kann den Anspruch bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500,00 EUR erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 2 BayBG). Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen (Art. 97 Abs. 3 BayBG).

1. Ein Anspruch des Klägers auf Erfüllungsübernahme scheitert vorliegend bereits daran, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage des Art. 97 BayBG nicht eröffnet ist. Hierzu ist erforderlich, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm und damit insbesondere auch der erlittene tätliche Angriff sowie das Entstehen des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, nach dem Inkrafttreten derselben verwirklicht wurden.

Art. 97 BayBG wurde als Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 – HG 2015/2016, GVBl. 2014, S. 511) in das Bayerische Beamtengesetz eingefügt. Nach Art. 17 Abs. 1 HG 2015/2016 ist das Gesetz in weiten Teilen und insoweit auch Art. 97 BayBG am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Der Kläger hat vorliegend jedoch den tätlichen rechtswidrigen Angriff bereits am 31. Juli 2010 und damit zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlitten. Auch das das Schmerzensgeld zusprechende Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29. Januar 2014, welches mit Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat rechtskräftig geworden ist, fällt somit in den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.

2. Das Gericht ist der Überzeugung, dass Art. 97 BayBG nur auf solche Sachverhalte anwendbar ist, bei denen der tätliche Angriff sowie die Erwirkung des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, erst nach Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 2015 erfolgt sind. Bereits die Verwendung der Gegenwartsform bei dem Verb „erleiden“ durch den Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff legt vom Wortlaut der Vorschrift her den Schluss nahe, dass hiermit nur Angriffe erfasst werden sollen, die sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, nicht jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt.

Der zeitliche Geltungsbereich von neuen Gesetzen folgt darüber hinaus grundsätzlich dem Prinzip, dass eine neue Anspruchsnorm die Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen entweder selbst oder durch eine Übergangsvorschrift regelt, wenn auch Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten erfasst sein sollen (vgl. Buchard in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 4. Edition, Stand 1.6.2016, Art. 97 Rn. 5.1). Dies wird im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung anderer sachlich entsprechender landesrechtlicher Regelungen bestätigt. So hat der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber im Hinblick auf eine dortige Parallelvorschrift zu Art. 97 BayBG – § 83a des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetz – in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 31. März 2015 explizit eine Übergangsregelung geschaffen (GVBl. Schleswig-Holstein 2015, S. 104). Hiernach können Schmerzensgeldansprüche, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden und bei denen die zweijährige Ausschlussfrist am 1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, einen Antrag mit einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes stellen. In ähnlicher Weise ist auch der Hessische Landesgesetzgeber hinsichtlich der dortigen Parallelvorschrift des § 81a Hessisches Beamtengesetz verfahren. Diese Norm ist am 29. Dezember 2015 in Kraft getreten und enthält in ihrem Absatz 4 die Regelung, dass für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 29. Dezember 2015 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, der Antrag auf Erfüllungsübernahme innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 29. Dezember 2015 gestellt werden kann. Im Umkehrschluss ist nach Überzeugung des Gerichts daher davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ohne eine derartige rückwirkende Regelung eine neue Norm auch nur diejenigen Sachverhalte und Tatbestandsmerkmale erfassen soll, die nach Inkrafttreten der Norm entstanden sind (vgl. auch Buchard in BeckOK a.a.O.).

Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine Rückwirkung der gesamten Norm oder zumindest hinsichtlich einzelner Tatbestandsvoraussetzungen gewollt hätte, so hätte umso mehr Anlass dazu bestanden, dies ausdrücklich zu regeln, nachdem der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 HG 2015/2016 abweichende Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes für bestimmte Teile desselben getroffen hat. Im Umkehrschluss muss hieraus erneut geschlossen werden, dass der Gesetzgeber ein Inkrafttreten des Art. 97 BayBG und aller seiner Tatbestandsmerkmale nicht vor dem 1. Januar 2015 gewollt hat.

3. Die Annahme einer rückwirkenden Geltung des Art. 97 BayBG oder einzelner seiner Tatbestandsmerkmale ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung würde überdies eine nicht zulässige Leistung des Dienstherrn nach Art. 5 BayBG darstellen. Besoldung, Versorgung und auch weitere Fürsorgeleistungen müssen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG durch Gesetz geregelt werden (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.7.2016 – RO 1 K 16.619 – juris; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band II, Art. 5 BayBG, Rn. 14). Bei Art. 97 BayBG handelt es sich um eine von Art. 5 BayBG erfasste besondere Fürsorgeleistung, wie die Einordnung des Gesetzgebers in Abschnitt 7 des 4. Teils des Bayerischen Beamtengesetzes zeigt. Unabhängig davon vermag auch der Einwand des Klägers, wonach die Erfüllungsübernahme keine Fürsorgeleistung darstelle, da gleichzeitig die titulierte Forderung in der gleichen Höhe auf den Dienstherrn übergeht, nicht zu überzeugen. Denn es handelt sich von Gesetzes wegen um Fälle, in denen die Zwangsvollstreckung bislang erfolglos geblieben ist (und dies vielfach auch künftig so bleiben wird), so dass die auf den Dienstherrn übergegangene Forderung bereits hinter dem Wert der Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn zurückbleibt, wenn nicht gar gänzlich wertlos ist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Darüber hinaus stellt bereits die Zahlung durch den Dienstherrn, ohne dass der Beamte weitere Vollstreckungsversuche unternehmen muss, eine Fürsorgeleistung dar.

4. Entgegen der klägerischen Ansicht kann auch der Regelung des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG, wonach die Übernahme der Erfüllung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich und unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen ist, nicht der zeitliche Anwendungsbereich der Norm entnommen werden, insbesondere nicht dahingehend, dass rückwirkend noch all diejenigen Titel in den Anwendungsbereich der Norm fielen, die in den beiden letzten Jahren vor Inkrafttreten des Art. 97 BayBG am 1. Januar 2015 erwirkt worden sind (und sich auf entsprechend noch zeitlich früher liegende tätliche Angriffe stützen). Bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach enthält diese keine Regelung hinsichtlich des Inkrafttretens des Art. 97 BayBG, sprich dahingehend, ab welchem konkreten Datum rechtskräftige Titel in den Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG fallen, sondern allein dazu, innerhalb welchen Zeitraums – nach Inkrafttreten der Norm – die Erfüllungsübernahme zu beantragen ist. Der Zweck dieser Ausschlussfrist besteht nämlich nur darin, innerhalb des dort geregelten kurzen Zeitraums für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen und betroffene Beamte dazu anzuhalten, die Erfüllungsübernahme zeitnah nach Rechtskraft des Titels zu beantragen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen (vgl. insoweit Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG) grundsätzlich erst nach 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BGB). Auch eine etwaige Angemessenheitsprüfung (vgl. LTDrs. 17/2871, S. 45, zu Art. 97 Abs. 1) hinsichtlich eines bereits älteren Vergleichs wäre oftmals nicht mehr praktikabel durchführbar (vgl. Buchard in BeckOK, a.a.O., Rn. 5.2, 5.3). Eine darüber hinausgehende Regelung hinsichtlich der Frage des Inkrafttretens der Norm oder einzelner Tatbestandsmerkmale derselben enthält Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG zur Überzeugung des Gerichts nach alledem nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 97 Abs. 3 BayBG lässt sich für die vom Kläger vertretene Auffassung nichts herleiten.

5. Aus dem Antrag einer Reihe von Abgeordneten des Bayerischen Landtags vom 1. Oktober 2015, mit dem die Staatsregierung aufgefordert wurde, bei rechtskräftigen Schmerzensgeldansprüchen von Beamtinnen und Beamten und erfolglosem Vollstreckungsversuch auch „bei Altfällen (vor dem 1.1.2015 bis 1.1.2010)“ in Vorleistung zu treten, kann der Kläger jedenfalls nichts zur Stützung seiner Rechtsmeinung herleiten. Die Antragsablehnung vom 8. Dezember 2015 stützt vielmehr die hier vertretene Auffassung. Denn wenn die Vorschrift entgegen der hier vertretenen Auffassung doch so auslegbar wäre, dass eine Anwendung auf tätliche Angriffe vor dem 1. Januar 2015 grundsätzlich in Betracht käme, so zeigt die Antragsablehnung, dass eine solche Auslegung von der Mehrheit des zuständigen Gesetzgebungsorgans offensichtlich nicht gewollt war. Ansonsten wäre sinnvollerweise zu erwarten gewesen, dass man einen appellierenden Beschluss an die Staatsregierung gefasst hätte, um so das gesetzgeberisch gewollte Ziel zum Ausdruck zu bringen. Ist die Vorschrift jedoch – wie hier vertreten – nicht dergestalt auslegbar, dass sie auf die o.g. Altfälle Anwendung finden kann, und hätte der Gesetzgeber dies nunmehr festgestellt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er umgehend aus seiner Mitte eine Gesetzesinitiative ergreift, die Vorschrift entsprechend anzupassen, wenn er deren Anwendung auf Altfälle tatsächlich gewollt hätte. Da er dies jedoch nicht getan hat, ist zu schließen, dass eine Anwendung auf tätliche Angriffe, die vor dem 1. Januar 2015 erlitten wurden, nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht.

6. Die von der Klägerseite aufgeworfene Problematik im Hinblick auf jahreswechselübergreifende tätliche Angriffe zwischen dem Jahr 2014 und dem Jahr 2015 sowie in den Fällen, in denen der tätliche Angriff vor dem 1. Januar 2015 begonnen hat, die Schmerzen aus dem Angriff jedoch erst nach dem 1. Januar 2015 erlitten worden sind bzw. fortbestehen, kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Tatbestandsmerkmals des „Erleidens eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs“ bereits dann verwirklicht, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der entsprechenden Strafrechtsnormen, in der Regel einer Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB, vollendet vorliegen. Dieser Zeitpunkt lässt sich hinreichend sicher und genau bestimmen, so dass die hier vertretene Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG im Hinblick auf den Jahreswechsel 2014/2015 nicht mit Problemen behaftet ist; die diesbezüglich dargestellte Problematik wirkt vielmehr konstruiert. Auf etwaige länger andauernde Zeiträume, in denen Schmerzen aus einem tätlichen Angriff fortbestehen, kommt es für die Bestimmung des Zeitpunkts des tätlichen Angriffs nicht an. Zwar mag diese Frage bei der Feststellung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs eine Rolle spielen, jedoch nicht für das selbständige Tatbestandsmerkmal des „Erleidens eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs“, das entsprechend obiger Ausführungen nicht erst dann vollendet ist, wenn die Schmerzen aus dem tätlichen Angriff abgeklungen sind, sondern bereits unmittelbar nach dem erlittenen Angriff. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen vermögen jedoch etwaige Probleme hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung eines tätlichen Angriffs im Einzelfall das Ergebnis, dass Art. 97 BayBG nicht auf vor dem 1. Januar 2015 stattgefundene tätliche Angriffe anwendbar ist, nicht in Frage zu stellen.

7. Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung des Art. 97 BayBG auf tätliche Angriffe, die vor dem 1. Januar 2015 stattgefunden haben, nicht in Betracht. Dies würde grundlegend das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke dergestalt voraussetzen, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 2 C.13 – juris). Eine solche planwidrige Regelungslücke kann vorliegend schon aufgrund der differenzierten Regelung in Art. 17 HG 2015/2016 nicht angenommen werden. So wurden – wie bereits ausgeführt – in Art. 17 Abs. 2 HG 2015/2016 für einzelne Bestimmungen, zu denen auch Änderungen der Beamtenbesoldung gehören, abweichende Regelungen hinsichtlich des Inkrafttretens getroffen. Auch in diesem Zusammenhang kann hieraus nach Überzeugung des Gerichts im Umkehrschluss nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich aller weiteren Regelungen explizit das Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 gewollt hat und eine analoge Anwendung der Vorschrift ausscheidet (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.7.2016 – RO 1 K 16.619 – juris).

8. Bei einer Neuregelung ist eine Geltung ab einem bestimmten Stichtag zulässig. Stichtagsregelungen sind ein für eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die vor bzw. nach dem Stichtag stattfanden, hinreichender Grund (BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00, juris), wenn sie sachlich vertretbar sind. Dies ist bei der Neueinführung einer Leistung bei einer Geltung ab Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig der Fall. Eine Ungleichbehandlung von Beamten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung einen tätlichen Angriff erlitten haben, mit denen, die erst danach einen tätlichen Angriff erleiden, ist damit zulässig (vgl. VG Regensburg, a.a.O.).

Nach alledem steht dem Kläger der begehrte Anspruch auf Erfüllungsübernahme nicht zu. Die von der Beklagtenseite weiterhin aufgeworfene Frage, ob der Dienstherr berechtigt ist, den Anspruch auf Erfüllungsübernahme in Ausübung des ihm durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens der Höhe nach zu begrenzen, wenn zwar ein tätlicher Angriff vorliegt, in die Schmerzensgeldhöhe jedoch ausweislich der Erwägungen des Zivilgerichts auch das ehrverletzende Verhalten des Schädigers eingeflossen ist (vgl. insoweit LTDrs. 17/2871, S. 45 – Gesetzesbegründung zu Art. 97 Abs. 1 BayBG), bedarf aufgrund der obigen Ausführungen vorliegend keiner Entscheidung.

Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 1 K 16.582

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 1 K 16.582

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 1 K 16.582 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.