Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - 3 ZB 15.2728

published on 25/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - 3 ZB 15.2728
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, das von der Klägerin, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2013 als Grundschullehrerin im Dienst des Beklagten stand, am 26. Februar 2012 angezeigte Ereignis vom 25. Januar 2011 (Streit unter Schülern) als Dienstunfall mit den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer depressiven Episode anzuerkennen, unter Berücksichtigung des Gutachtens des I...-Klinikums vom 11. Januar 2013, der ergänzenden Angaben von Dr. F... in der Verhandlung vom 25. Juni 2015 hierzu, der amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse vom 31. Mai 2011, 10. November 2011, 15. Juni 2012 und 5. November 2012, des Befundberichts der S...-Klinik vom 11. April 2012, der Atteste von Dr. H... vom 19. Juli 2012 und 19. November 2012 sowie von Dr. H... vom 18. November 2012 und 1. Februar 2014 abgewiesen.

Vorliegend fehle es bereits am Nachweis eines Traumas im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß. Die in den vorliegenden Attesten vertretene Einschätzung, wonach das Ereignis vom 25. Januar 2011 bei der Klägerin eine PTBS und eine depressive Episode hervorgerufen habe, beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und sei schon deshalb nicht geeignet, um die Diagnose zu stützen. Bei Zugrundlegung objektiver Kriterien lasse sich kein traumatisierendes Ereignis i.S.d. ICD-10 F43.1 bzw. DSM-IV feststellen. Aufgrund der Stellungnahme der damaligen Schuldirektorin vom 17. März 2014 sei davon auszugehen, dass bei dem Streit zwischen Schülern der 2. und 3. Klasse, der von keiner Lehrkraft beobachtet worden sei, niemand verletzt worden sei. Es habe sich um einen harmlos verlaufenen Streit gehandelt, der in dieser Form bei Kindern in diesem Alter auch regelmäßig vorkommen könne. Die Klägerin sei auch nicht in den Vorfall involviert gewesen und habe nicht schlichten müssen. Ihr sei nur von Schülern der 2. Klasse, die sie unterrichtet habe, nachträglich von dem Vorfall erzählt worden. Sie sei daher weder Opfer noch Zeugin einer massiven Gewalttat geworden. Auch das von der Klägerin erst nachträglich geschilderte Ereignis vom 10. November 2004, bei dem sie eine Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern beobachtet habe, stelle anhand der objektiven Angaben kein traumatisierendes Ereignis dar. Zudem sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Körperschäden auf das Ereignis vom 25. Januar 2011 zurückzuführen seien. Das von ihr geschilderte Geschehen habe den bei psychischen Erkrankungen erforderlichen Schwellenwert nicht überschritten. Ihm sei nicht das Gewicht beizumessen, um das Ereignis als wesentlich mitwirkende Teilursache für die psychischen Erkrankungen der Klägerin bewerten zu können. Das Ereignis sei weder als besonders belastend einzustufen noch geprägt durch das Erleben von Angst und Ausgeliefertsein. Es handle sich um ein für eine Lehrerin nicht außergewöhnliches Vorkommnis, so dass die bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Erkrankungen auf deren erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen seien. Im Übrigen ergebe sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Attesten nicht, dass das Ereignis vom 25. Januar 2011 eine wesentliche Teilursache für die Erkrankungen darstelle. Diesem sei gegenüber dem Vorfall vom 10. November 2004 lediglich eine untergeordnete Bedeutung im Sinne eines „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ beizumessen. Die Erkrankungen hätten auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis ausgelöst werden können, so dass sich darin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte; dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre. Der Beamte trägt die sog. materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht weiter aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache deshalb nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 - 3 ZB 13.1735 - juris Rn. 5 m.w.N.). Wird - wie vorliegend - eine PTBS als Unfallfolge geltend gemacht, muss gegenüber dem Gericht auch nachgewiesen werden, dass das traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Allein aufgrund einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung nach den Angaben des Beamten kann nicht sicher darauf geschlossen werden, dass ein konkretes traumatisierendes Ereignis vorlag. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der vollen Beweiswürdigung durch das Gericht (BayVGH a.a.O. Rn. 17).

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

(a) Soweit die Klägerin sich gegen die - die Entscheidung selbständig tragende - Begründung des Urteils wendet, dass es vorliegend bereits am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses i.S.d. ICD-10 F43.1 bzw. DSM-IV fehle, tritt sie den dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Ihr Vorbringen, sowohl das Gutachten vom 11. Januar 2013 als auch die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 31. Mai und 10. November 2011 bzw. 15. Juni und 5. November 2012, der Befundbericht der S...-Klinik vom 11. April 2012 sowie die Atteste von Dr. H... vom 19. Juli und 19. November 2012 bzw. von Dr. H... vom 18. November 2012 und 1. Februar 2014 gingen davon aus, dass bei ihr eine PTBS vorliege, setzt sich nicht in der gebotenen Weise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen (die Klägerin sei, nachdem es sich bei dem Vorfall vom 25. Januar 2011 nur um einen harmlosen Streit unter Schülern gehandelt habe, von dem sie nur durch Dritte erfahren habe, weder Opfer noch Zeugin einer [massiven] Gewalttat geworden) nachvollziehbar zu dem nach § 108 Abs. 1 VwGO ihm obliegenden Schluss gekommen ist, dass es am für die Annahme einer PTBS erforderlichen Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses fehlt. Für den Nachweis einer PTBS genügt es weder, aus den für eine PTBS typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit zu schließen, noch sich pauschal auf nur allgemein umschriebene, für eine PTBS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Beamte unterlag, und hieraus die Diagnose „PTBS“ abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das - unter Ausschluss sonstiger Ursachen - für die Entstehung der PTBS kausal war (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 a.a.O. Rn. 18). Auch der pauschale Hinweis auf den Vorfall vom 10. November 2004 ist zum Nachweis einer PTBS nicht geeignet, da dieser nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts objektiv ebenso wenig als ein traumatisierendes Ereignis angesehen werden kann. Hiergegen trägt die Klägerin ebenfalls nichts vor. Mit der bloßen Behauptung, beide Vorfälle müssten aus medizinischer Sicht in Kombination betrachtet werden, wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt, es habe sich nicht um traumatisierende Ereignisse gehandelt. Angesichts dessen war das Erstgericht auch nicht gehalten, evtl. Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens vom 11. Januar 2013 von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachzugehen.

(b) Wenn die Klägerin weiter rügt, auch die Begründung, bei dem Vorfall vom 25. Januar 2011 sei der für die Annahme einer PTBS erforderliche Schwellenwert nicht überschritten worden, weil das Ereignis nicht als besonders belastend einzustufen sei, die bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Erkrankungen seien vielmehr auf deren erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen, würde die Tatsache ausblenden, dass der Vorfall vom 25. Januar 2011 in Kombination mit dem Vorfall vom 10. November 2004 zu sehen sei, trägt sie ebenfalls keine schlüssigen Argumente gegen die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen vor. Im Übrigen stützt sich die Bejahung einer erhöhten Vulnerabilität der Klägerin auf die Angaben der Sachverständigen Dr. F..., die erklärt hat, eine PTBS im Januar 2011 hätte bei dieser auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis wie z.B. Gewaltberichte im Fernsehen ausgelöst werden können, das die Klägerin beobachtet oder von dem sie gehört hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zwischen 2004 und 2011 in Vollzeit unterrichten konnte und nicht in psychiatrischer Behandlung war, da hieraus nicht auf eine normale Vulnerabilität im Januar 2011 geschlossen werden kann.

(c und d) Auch das Vorbringen gegen die Begründung, dass das Ereignis vom 25. Januar 2011 keine wesentliche Teilursache für die Erkrankungen darstelle, weil man dieses nicht isoliert von dem Vorfall vom 10. November 2004 sehen dürfe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihr wiederum nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Ereignis vom 25. Januar 2011 nicht um eine wesentliche Teilursache für die bei ihr diagnostizierten psychischen Erkrankungen handelte, dem gegenüber dem Vorfall vom 10. November 2004 und den in der Folge eingetretenen Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne eines „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ beizumessen ist. Gegen die Annahme einer Gelegenheitsursache kann sie auch nicht mit Erfolg anführen, dass sich vorliegend typische, mit ihrem Dienst verbundene Risiken verwirklich hätten. Die Sachverständige Dr. F... hat dargelegt, dass die PTBS im Januar 2011 auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis ausgelöst werden hätte können, so dass sich darin nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorfall und den Erkrankungen nicht für nachgewiesen erachtet hat, ohne dass sich ihm weitere Ermittlungen hierzu aufdrängen mussten.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet. Der Sachverhalt mag vorliegend schwierig zu ermitteln sein, das Verwaltungsgericht konnte jedoch seiner Entscheidung die von der Klägerin nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen, dass es bereits am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses fehle, ohne dass weitere Ermittlungen hierfür erforderlich gewesen wären.

3. Die Klägerin legt diesbezüglich auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und insbesondere kein weiteres Gutachten zur Frage des Vorliegens einer PTBS bzw. der Ursächlichkeit des Ereignisses vom 25. Januar 2011 für die bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen eingeholt hat, nicht gegen die Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Vor dem Hintergrund der getroffenen entscheidungstragenden Sachverhaltsfeststellungen und der darauf beruhenden zutreffenden Rechtsauffassung hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, von sich aus den von der Klägerin jetzt aufgeworfenen Fragen nachzugehen. Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht substantiiert dar, welche (besseren oder anderen) Erkenntnisse die von ihr nunmehr geforderten Ermittlungen erbringen sollten. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der ersten Instanz zu korrigieren, wo die Bevollmächtigte der Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 € festgesetzt
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.