Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 12 K 14.2038

published on 25/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 12 K 14.2038
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin stand als Lehrerin von 1. September 2003 bis 31. Mai 2013 im Dienst des Beklagten.

Nach Beendigung des Referendariats war die Klägerin zunächst mehrere Jahre als Grundschullehrerin im … Schuldienst tätig, bevor sie sich im Jahr 2003 aus persönlichen Gründen gemäß §§ 123, 18 Abs. 2 BRRG in den Schuldienst des Beklagten versetzen ließ. Dort wurde ihr ab 1. September 2003 als neuer Dienstort die Haupt- und Grundschule … zugewiesen. Im Schuljahr 2006/2007 wurde sie als mobile Reserve mit der Volksschule … als Stammschule eingesetzt. Zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 wechselte die Klägerin an die Volksschule E … und wurde mit 10 Stunden an die Volksschule V … teilabgeordnet. Mit Wirkung zum 1. August 2009 wurde ihr die Volksschule V … mit überwiegendem schulischem Einsatz in der Grundschule zugewiesen.

Am 26. Februar 2012 zeigte die Klägerin beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg (im Folgenden: Landesamt), einen am … Januar 2011 in der Volksschule v … erlittenen Dienstunfall an (Blätter 1 ff. der Behördenakte - BA). Den Angaben der Klägerin in der Dienstunfallanzeige zufolge sei es am … Januar 2011 gegen 11:15 Uhr auf dem Schulhof der Volksschule v … zu einer Schlägerei zwischen mehreren Schülern gekommen, zu deren Klärung sie während ihrer Dienstzeit herangezogen worden sei. Durch das Erleben der hierbei stattgefundenen Gewalttätigkeiten seien bei ihr gesundheitliche Störungen ausgelöst worden, die nach umfangreicher fachspezifischer Diagnostik als bleibendes Trauma begutachtet worden seien und auf Dauer fachärztlich betreut und behandelt werden müssten. Seit 7. Februar 2011 sei sie infolge des Dienstunfalls dienstunfähig.

Die damalige Direktorin der Volksschule V … gab in einer Stellungnahme zum Unfallhergang vom … März 2012 (Blatt 4 der BA) an, dass die Klägerin versucht habe, einen Konflikt aufzuklären, der in der Pause stattgefunden habe und der von keiner Lehrkraft - auch nicht von der Klägerin - beobachtet worden sei. Auf weitere Nachfrage des Beklagten führte die ehemalige Direktorin mit Schreiben vom … März 2014 (Blätter 99 f. der BA) zum Unfallereignis ergänzend aus, dass es sich um einen Streit zwischen einigen Schülern der zweiten Klasse und einem Drittklässler gehandelt habe. Bei dem Streit hätten sieben Zweitklässler in der Pause einen Drittklässler angegriffen, der sie geärgert habe. Fünf der beteiligten Zweitklässler seien in der Klasse der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe sich an die Direktorin gewandt, da sie einem der in den Vorfall verwickelten Zweitklässler einen Verweis erteilen wollte. Den Schilderungen der Klägerin zufolge habe dieser Zweitklässler bei dem Streit mit einer Trinkflasche heftig auf den Drittklässler eingeschlagen. Nur durch die schnelle Reaktion des Drittklässlers sei es zu keiner Verletzung gekommen. Der Zweitklässler sei von der Klägerin als immer wieder aggressiv und handgreiflich beschrieben worden; Gespräche mit den Eltern seien bislang erfolglos verlaufen. Die Direktorin habe daraufhin der Erteilung eines Verweises zugestimmt. Hierauf hätten sich die Eltern des Schülers bei ihr gemeldet und die Rücknahme des Verweises gefordert. Die Direktorin habe die Eltern zu einem Beratungsgespräch gebeten, welches die Klägerin zusammen mit einer Beratungslehrkraft geführt habe. Am darauffolgenden Tag habe ihr die Klägerin berichtet, dass die Eltern uneinsichtig blieben und mit dem Anwalt drohten. Die Beratungslehrkraft sei über diese Aussagen der Klägerin verwundert gewesen, da die Eltern durchaus verständig reagiert hätten. Sie würden ihr Kind völlig anders als wie von der Klägerin geschildert erleben und könnten daher die Situation und den Verweis nicht nachvollziehen. Aufgrund der massiven Diskrepanz beider Schilderungen über das stattgefundene Gespräch habe die Direktorin beide Lehrkräfte zu einem gemeinsamen Gespräch gebeten. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass die Klägerin den Vorfall gar nicht beobachtet habe, sondern durch die Beschwerden einiger Schüler die Sache verfolgt und die Kinder befragt habe. Es sei für sie entsetzlich gewesen, dass sieben Kinder auf einen Mitschüler losgegangen seien. Schließlich habe die Klägerin zu weinen begonnen und geäußert, dass sie auf Gewalt sehr empfindlich reagiere. Es sei darüber gesprochen worden, dass sich die Klägerin diesbezüglich überlegen solle, ob sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wolle. Am Folgetag des Gesprächs habe sich die Klägerin krank gemeldet und sei seitdem nicht mehr an ihre Dienstelle zurückgekehrt. Die Direktorin habe nach dem Gespräch Zweifel an den Schilderungen der Klägerin bekommen. Die Klägerin sei auch von niemandem mit der Aufklärung des Vorfalls beauftragt worden. Sicher sei, dass ein Streit stattgefunden habe und der besagte Zweitklässler mit seiner Plastiktrinkflasche nach dem Drittklässler geschlagen habe. Wie gefährlich die Handlung gewesen sei, hätte nicht mehr aufgeklärt werden können, da der Drittklässler hierzu nur gemeint habe, er wisse es nicht mehr. Auch welche Rolle die weiteren Kinder gespielt hätten, ob sie zugesehen hatten oder aktiv beteiligt gewesen waren, habe sich nicht mehr genau klären lassen. Bei dem Streit sei niemand verletzt worden. Eine Nachfrage bei einer Lehrkraft, die den als aggressiv bezeichneten Schüler ebenfalls unterrichtete, habe ergeben, dass dieser Lehrkraft der Schüler noch nie in dieser Hinsicht aufgefallen sei. Aufgrund dieser Sachlage sei der Verweis in eine Mitteilung umgewandelt worden.

Anlässlich des Ereignisses vom … Januar 2011 begab sich die Klägerin in nervenärztliche Behandlung. Der die Klägerin am … Februar 2011 untersuchende Facharzt für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte laut Schreiben vom … Juli 2012 (Blatt 19 der BA) ein depressives Syndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine gemischte Angst- und Panikstörung. Bei der Klägerin bestünden eine ausgeprägte Herabgestimmtheit, eine höchstgradige Einengung im formalen Gedankengang sowie Schlafstörungen und Störungen des Konzentrationsvermögens. Eine medikamentöse antidepressive Behandlung sei eingeleitet worden. In einem weiteren Attest vom … November 2012 (Blätter 56 f. der BA) bestätigt der Arzt, dass weiterhin von einer Angst- und Panikstörung, gemischt, im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden müsse.

Ab … Februar 2011 unterzog sich die Klägerin mit Unterbrechungen zudem einer ambulanten Psychotherapie bei Dr. … H …, psychologische Psychotherapeutin, Verhaltenstherapie. Laut Attest vom … November 2012 (Blätter 58 f. der BA) wurde bei der Klägerin eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit verzögertem Beginn (ICD-10: F 43.1G) sowie eine depressive Störung, Einzelepisode, schwer, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.2G) diagnostiziert. Dem Attest zufolge habe die Klägerin im Schuljahr 2004/2005 an der Grundschule … ein massives Gewaltereignis zwischen zwei Schülern beobachtet. In der Folge habe sie außerdem verschiedene traumafördernde Kontakte mit den Eltern der Schüler gehabt und sehr unter der fehlenden Unterstützung eines ohnehin als extrem schwierig bekannten Schulleiters und des Schulamtes in dieser Sache gelitten. Seitdem sei die Klägerin im Unterricht immer wieder in einen hohen Anspannungszustand geraten und es hätten sich erste vermeidende Verhaltensweisen in ihren Alltag eingeschlichen; ein Vollbild der posttraumatischen Belastungsstörung sei aber keinesfalls vorhanden gewesen, zumal die Klägerin ja zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Vollzeit unterrichten konnte. Seit 2008 habe die Klägerin an einer Volksschule in V… gearbeitet, was zunächst recht gut verlaufen sei. Im Januar 2011 sei sie aber erneut mit massiver Gewalt zwischen Schülern und vor allem dem stark weinenden jungen Opfer konfrontiert worden. Nach Erteilung eines Verweises an den Anführer des Gewaltereignisses sei die Klägerin von dessen Eltern telefonisch bedroht worden, sie möge den Verweis zurücknehmen; ein weiteres Mal habe sie die Schulleitung nicht unterstützt und der Verweis sei zurückgezogen worden. Diese problematische Analogie der Ereignisse - unmotivierte, ausgeprägte Gewalt zwischen Schülern, keine eigene sinnvolle Eingreifmöglichkeit, zusätzlich völlige Hilfslosigkeit beim Versuch des Ahndens dieser Gewalt und ein Fallengelassen werden durch den jeweiligen Schulleiter - habe nach ca. fünf Tagen Anfang 2011 zum Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Daraufhin habe die Klägerin ihre Schule überhaupt nicht mehr betreten können und sei auch heute noch in ihrem privaten Alltag massiv beeinträchtigt (Hypervigilanz, Flashbacks, Versuche, im normalen Alltag mögliche Auslöseereignisse sorgfältig zu vermeiden, immer wieder hohe Anspannungszustände mit massiver Somatisierung). Diese weiterhin sehr ausgeprägte komorbide psychische Problematik sei aus Sicht der behandelnden Psychotherapeutin zu 100% auf die o.g. Ereignisse im Schuldienst zurückzuführen. Eine ausführliche Biographieerhebung habe diesen Eindruck bestätigt: es gäbe keinerlei Ereignisse von emotionalem, sexuellem oder gewalttätigem Missbrauch, die man möglicherweise als prädisponierende Erfahrungen im Sinne der Entwicklung einer erhöhten Vulnerabilität für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung werten könne.

Am ... März 2011 beantragte die Klägerin ihre Versetzung an eine Volksschule im Schulamtsbezirk … Hierauf wurde ihr die Volksschule … in der Gemeinde … mit Wirkung zum 1. August 2011 zugewiesen.

Das staatliche Schulamt im Landkreis e … stellte am 14. April 2011 bei der Regierung von Oberbayern einen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin gemäß §§ 26, 27 BeamtStG und Art. 65 BayBG. Hierzu wurde ausgeführt, dass die Lehrtätigkeit der Klägerin als Klassenlehrkraft in den Jahrgangsstufen 3 und 4 an der Volksschule … zunehmend mit Beschwerden und Kritik sowohl von Eltern wie auch der Schulleitung begleitet gewesen sei. Es hätten zahlreiche Gespräche zur Qualitätsverbesserung stattgefunden, ohne einen echten Erfolg zu erzielen. Im dritten Jahr sei ihr Einsatz als Klassenlehrkraft vorzeitig beendet worden und die Klägerin von da an zwei Jahre als Mobile Reserve tätig gewesen. Im Schuljahr 2009/2010 sei sie wieder als Klassenlehrerin an der Volksschule V … eingesetzt geworden. Im zweiten Schuljahr hätten sich erneut die Beschweren gehäuft. Zuletzt seien Elterngespräche nur noch mit einem Moderator durchgeführt worden. Die Klägerin sei die ganze Zeit über von der Schulleiterin aufmerksam begleitet und gecoacht worden. Ihr sei insbesondere geraten worden, Trainingsmaßnahmen zur Konfliktbewältigung und zur Gesprächsführung durchzuführen.

Daraufhin wurde die Klägerin am … Mai 2011 von der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) ärztlich untersucht. Dem Gesundheitszeugnis vom … Mai 2011 lässt sich entnehmen, dass bei der Klägerin seit Februar 2011 psychische Beeinträchtigungen bestehen, die von niedergedrückter Stimmung und Begleitsymptomen wie Störung von Konzentration, Ausdauer und Merkfähigkeit, einer geringen Frustrations- und Stresstoleranz sowie von einer reduzierten Fähigkeit, mit Druck umzugehen, geprägt seien. Es liege eine deutliche Minderung des Antriebs, Angst vor Überforderung, Störung von Konzentration und Ausdauer und der Merkfähigkeit vor. Nach ärztlicher Einschätzung bestehe derzeit und mindestens für die kommenden drei Monate Dienstunfähigkeit.

Eine weitere Untersuchung der Klägerin am ... November 2011 durch die MUS ergab laut Gesundheitszeugnis vom … November 2011, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung noch keine ausreichende Besserung der depressiven Symptomatik feststellen lasse. Wegen der weiterhin bestehenden Konzentrationsstörungen und der momentanen psychischen Veränderung sei die Klägerin nicht in der Lage, eine Klasse verantwortlich zu führen und zu beaufsichtigen. Ein positives Leistungsbild sei nicht zu erkennen.

Von ... Dezember 2011 bis … März 2012 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der … Klinik … Die behandelnden Ärzte diagnostizierten laut Befundbericht vom … April 2012 (Blätter 11 ff. der BA) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10-GM: F43.1), eine teilremittierte depressive Episode (ICD-10-GM: F32.2) sowie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10-GM: F41.0). Dem Befundbericht lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Klägerin vor allem massiv unter den Auswirkungen von Schülerschlägereien leide, die sie als zuständige Lehrerin in den Jahren 2004 und 2011 miterlebt habe. 2004 habe ein Drittklässler wegen einer Nichtigkeit einen Mitschüler weiter geschlagen und getreten, obwohl dieser schon regungslos am Boden gelegen habe. Sie selbst habe nicht eingreifen können, da sie befürchtet habe, vom Täterkind selbst zum Täter gemacht zu werden. Das Täterkind habe sich bereits einmal nach einer Maßregelung durch einen anderen Fachlehrer den Kopf selbst blutig geschlagen und den Fachlehrer anschließend denunziert, so dass dieser eine Disziplinarstrafe erhalten habe. Nach der Schülerschlägerei habe die Klägerin keine Unterstützung von der Schulleitung erfahren, stattdessen habe sie Beschimpfungen vom Schulleiter über sich ergehen lassen müssen, sei denunziert worden und habe schlechte Beurteilungen erhalten. Auch beim Jugendamt habe sie keine Unterstützung erfahren. Sie selbst habe den Eindruck gewonnen, dass sie in ihrer Sicht der Sachlage als unglaubwürdig hingestellt werde und für die Schulbehörde zum Problemfall wurde. Nach dem Schulwechsel des Täterkindes habe dessen Mutter sie im Ort gezielt denunziert. Nach einer Versetzung habe sie erneut Ende Januar 2011 eine Schülerschlägerei schlichten müssen, als acht Zweitklässler einen Drittklässler verprügelten und mit einer Flasche zugeschlagen haben. Als die Klägerin dem Haupttäter einen Verweis erteilen habe wollen, sei sie erneut durch die Schulleitung nicht unterstützt worden und von den Eltern des Schülers und dem Elternbeirat verleumdet worden. Seitdem leide sie unter diesen als traumatisch erlebten Ereignissen, einschließlich intrusiver Gedanken und Bilder.

Auf Anfrage des Beklagten teilte die private Krankenversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2012 (Blatt 16 der BA) mit, dass diese vor dem … Januar 2011 keine Aufwendungen im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung geltend gemacht habe.

Bei einem Gespräch mit den staatlichen Schulämtern im Landkreis und in der Stadt … am 12. März 2012 äußerte die Klägerin den Wunsch, im neuen Schuljahr mit Rekonvaleszenzplan und nur im Fach Sport in verschiedenen Klassen in der Mittelschule wieder in den Dienst einzutreten. Hierauf wurde am ... Mai 2012 eine Nachuntersuchung der Klägerin durch die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern veranlasst. In dem Gesundheitszeugnis vom … Juni 2012 wurde im Vergleich zur Voruntersuchung eine Besserung der Symptomatik festgestellt. Jedoch seien weiterhin Ängste in Bezug auf eine mögliche Retraumatisierung nach der Wiederaufnahme der Schultätigkeit erkennbar. Aus diesem Grunde werde eine stufenweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vorgeschlagen. Die Regierung von Oberbayern ermäßigte in der Folge die Unterrichtspflichtzeit der Klägerin in der Zeit vom 13. September 2012 bis 4. November 2012 auf vier Wochenstunden und ab 5. November 2012 bis zu einem neuen Gesundheitszeugnis auf 6 Wochenstunden.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 wandten sich die staatlichen Schulämter im Landkreis und der Stadt … erneut an die Regierung von Oberbayern mit der Bitte um neuerliche Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin nach §§ 26, 27 BeamtStG, Art. 65 BayBG. In einem Gespräch mit der Klägerin habe diese ihre Situation während der ersten drei Wochen des Schuljahres 2012/2013 geschildert. Das Gespräch habe gezeigt, dass die Klägerin in keiner Weise den Belastungen des Schulalltags gewachsen sei; geringste Anzeichen von Aggressivität bei den Schülern würden die Angst provozieren, das „Trauma“ wieder auszulösen. Bereits das Schulgebäude wecke Vorstellungen und Erinnerungen und löse enorme Ängste bei der Klägerin aus.

Die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern gelangte nach neuerlicher Untersuchung der Klägerin am … Januar 2013 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin derzeit keine ausreichende Belastbarkeit bestehe, um wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Bei der Klägerin liege ein schweres posttraumatisches Belastungssyndrom vor. Es bestünden erhebliche Störungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, unsichere Situationen überforderten sie, was zu erheblichen affektiven Entgleisungen führe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit eine absolute Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten einer Lehrerin. Dieser Zustand werde vermutlich noch etwa 1-2 Jahre andauern.

Am 18. April 2013 wurde die Klägerin von der Regierung von Oberbayern wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 66 BayBG in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 3. September 2012 beauftragte das Landesamt für Finanzen das …-Klinikum … … … mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens. Dieses wurde auf Grundlage der übersandten Dienstunfallakte sowie einer ambulanten nervenärztlichen Untersuchung der Klägerin am … Dezember 2012 von Dr. M. F …, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Einverständnis von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. G. L …, ärztlicher Direktor und Chefarzt, am … Januar 2013 erstellt (Blätter 26 ff. der BA). Danach sei bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie eine aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) anzunehmen. Laut der psychiatrischen Anamnese hätten die Beschwerden der Klägerin im Februar 2011 nach einer Schlägerei unter Schülern Ende Januar 2011 begonnen. Hierbei habe es sich um Schüler der 2. Klasse gehandelt, die vorher noch zusammen gespielt hätten. Später habe ein Schüler auf einen Mitschüler mit einer Flasche geschlagen, da dieser „besser“ gewesen sei. Die Klägerin habe das ganze geklärt und einen Verweis erteilt. Sie habe im Büro der Schulleitung eine Art Zusammenbruch erlitten und es seien plötzlich Erinnerungen an einen Vorfall während ihrer Dienstzeit an der Grundschule … hochgekommen. Dort habe sie im Jahr 2004 beobachtet, dass ein Schüler, der als „Schläger“ bekannt gewesen sei (im Alter von 7-8 Jahren), auf einen anderen eingeschlagen und diesen selbst dann noch getreten habe, als dieser schon auf dem Boden lag. Es sei schrecklich gewesen, der Junge sei dem auf dem Boden liegenden Jungen auf den Brustkorb und Kopf gesprungen, so dass ein Auge aus der Augenhöhle herausgehangen habe. Sie selbst sei jedoch dort gestanden wie gehemmt und habe sich nicht getraut, zu handeln. Nach diesem Ereignis habe sie alle Instanzen, inklusive Jugendamt eingeschaltet, sei hierbei aber von der Schulleitung nicht unterstützt worden, was sie sehr gekränkt habe. Nach dem Zusammenbruch Anfang Februar 2011 hätten sich Kopfschmerzen, Zittern und Denkstörungen entwickelt. Sie habe ständig an das Ereignis denken müssen und leide unter Schlafstörungen und Albträumen.

Dem Gutachten zufolge resultierten die festgestellten Erkrankungen ursächlich und wesentlich auf dem Ereignis vom … Januar 2011. Anlässlich der jetzigen gutachterlichen Untersuchung hätten keine psychischen Erkrankungen festgestellt werden können, die durch unfallunabhängige Faktoren verursacht bzw. ausgelöst worden wären. Die von der Klägerin geschilderten Ereignisse seien geeignet gewesen, die festgestellten Krankheiten zu verursachen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die festgestellten Krankheiten auf psychiatrischem Gebiet schon vor dem Ereignis vom … Januar 2011 bzw. vor dem Jahr 2004 bestanden hätten. Das beschriebene Ereignis, basierend auf traumatischer Vorerfahrung im Jahre 2004, sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet gewesen, bei den meisten Menschen eine gravierende psychische Störung hervorzurufen. Die Klägerin habe bereits 2004 in der Volksschule … eine extrem traumatische Erfahrung gemacht, als sie einer äußerst gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern beiwohnte. Aufgrund dieser Vorerfahrung habe das zweite gewalttätige Ereignis am … Januar 2011 neben seiner Schwere im Sinne eines „das Fass überlaufenden Tropfens“ gewirkt mit der Entwicklung einer Symptomatik, wie sie typisch für eine Posttraumatische Belastungsstörung sei sowie zusätzlich mit den Symptomen einer schweren depressiven Episode. Bezogen auf den aktuellen klinischen Zustand der Klägerin sei auch in nächster Zukunft mit dem Anfall von dienstunfallbedingten Heilbehandlungskosten zu rechnen. Die ereignisbedingte „Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Schädigung, GdS)“ der Klägerin betrage bis 8. Dezember 2011 (Beginn der stationären Behandlung in der … Klinik …) etwa 50 v.H., ab 14. März 2012 (Ende der stationären Behandlung in der … Klinik …) bis Anfang Oktober 2012 etwa 20 bis 30 v.H. und ab diesem Zeitpunkt bis aktuell 40 v.H..

Mit Schreiben vom 11. März 2013 (Blätter 60 f. der BA) wandte sich das Landesamt an das Gesundheitsamt des Landratsamts … Von Seiten des Landesamts werde davon ausgegangen, dass als Ursache der bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Störungen der Unfall aus dem Jahr 2004 gegenüber dem Unfall im Jahr 2011 überwiege, da laut dem Gutachten vom … Januar 2013 das Ereignis vom … Januar 2011 wie ein das Fass zum Überlaufen bringender Tropfen gewirkt habe. Hierzu werde um amtsärztliche Stellungnahme gebeten. Das Landratsamt …, Gesundheitsamt, antwortete mit Schreiben vom 17. April 2013 (Blatt 64 der BA), dass das vom Landesamt in Auftrag gegebene Gutachten noch interpretations- und ergänzungswürdig sei. Eine eindeutige Stellungnahme sei von Seiten des Gesundheitsamts nicht möglich. Daher werde empfohlen, eine ergänzende Stellungnahme zur vorgelegten Fragestellung beim …-Klinikum … … … anzufordern.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 lehnte das Landesamt die Anerkennung des Unfalls vom … Januar 2011 als Dienstunfall und die Gewährung von beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Gewährung eines Unfallruhegehalts ab (Ziffer 2 des Bescheides).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Für das Vorliegen eines Dienstunfalles müsse grundsätzlich der Beamte den vollen Beweis erbringen. Ließen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Dienstunfallgeschehen, Kausalzusammenhang, Körperschaden) trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, gehe dies zu Lasten des Beamten. Zwar hätten die beauftragten Sachverständigen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode gestellt; für die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch nach den in Deutschland geltenden fachlichen Grundsätzen der medizinischen Fachgesellschaften ausschließlich die Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (International Classification of Mental and Behavioural Disorders - Tenth Edition - ICD 10) maßgeblich. Dort sei als diagnostisches Kriterium A nach der ICD-10 für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung festgelegt, dass die betroffene Person einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen sein müsse, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Nachdem die Klägerin ihrer eigenen und der Schilderung der damaligen Schuldirektorin nach lediglich nach dem Schülerstreit zur Aufklärung desselben beauftragt wurde und sie weder Zeugin noch Teilnehmerin des Streits gewesen sei, fehle es unstreitig bereits an dem Kriterium A. Das Gutachten vom … Februar 2013 lasse eine Auseinandersetzung mit dem A-Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung ebenso vermissen wie die Darlegung und Begründung der übrigen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Aufklärung eines Schülerstreits im Nachhinein, welches keine ungewöhnliche Aufgabe einer Grundschullehrerin darstelle, erfülle das A-Kriterium, welches nach der Rechtsprechung objektiv vorliegen müsse, nicht. Ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß sei nicht erkennbar. Sowohl aus den Schilderungen gegenüber den behandelnden Ärzten als auch gegenüber den Gutachtern lasse sich stattdessen eine über einen längeren Zeitraum als ungerecht empfundene Behandlung der Vorgesetzten und eine hieraus resultierende ausgeprägte Unzufriedenheit herauslesen. Nachdem bereits das geltend gemachte Geschehen vom … Januar 2011 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne, lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts nicht vor.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom … Dezember 2013 fristgerecht Widerspruch ein. Dieser wurde mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom ... Februar 2014 im Wesentlichen wie folgt begründet: das vom Landesamt in Auftrag gegebene Gutachten des …-Klinikums vom … Januar 2013 stelle unmissverständlich fest, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung und eine aktuell mittelgradige depressive Episode vorlägen und diese festgestellten Krankheiten ursächlich und wesentlich aus dem Ereignis vom … Januar 2011 resultierten. Dennoch bestünden beim Landesamt offensichtlich Zweifel an dieser Aussage. Entgegen der Empfehlung des Landratsamts … habe sich das Landesamt auch nicht erneut an die Gutachter gewandt. Stattdessen würden in dem Bescheid vom 4. Dezember 2013 eigene medizinische Einschätzungen der Behörde vorgenommen, was einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werde. Es werde angeregt, dass das Landesamt erneut Kontakt mit den Gutachtern aufnehme.

Zusammen mit der Widerspruchsbegründung legten die Klägerbevollmächtigten ein weiteres Attest von Dr. … H … vom ... Februar 2014 vor. Danach leidet die Klägerin unter einer Traumastörung mit verzögertem Beginn. Das ursächliche Ereignis (A) und der letztendliche Auslöser (B) der vollständigen klinischen Symptomatik einer Traumastörung seien sich inhaltlich in wesentlichen Aspekten ähnlich, aber nicht notwendig identisch in den Abläufen und der Intensität. Nach DSM-V, das evidenzbasiert eine differenzierte Traumadiagnostik ermögliche, könne die Traumatisierung auf vierfache Weise erfolgen: (1) der Patient ist selbst Opfer, (2) der Patient musste einer Gewalttat beiwohnen, (3) der Patient hört von einem Traumaereignis, das eine ihm wichtige Person betrifft, (4) der Patient wird wiederholt mit problematischen, traumarelevanten Details konfrontiert. Bei der Klägerin treffe der zweite Punkt für das ursächliche Ereignis (A) und teilweise für das Auslöseereignis (B) zu, da sie mit dem stark weinendem Gewaltopfer konfrontiert gewesen sei. Der dritte Punkt treffe ebenfalls auf das Auslöseereignis (B) zu, da eine Kollegin der Klägerin direkt von dem Gewaltereignis in ihrer Schulklasse berichtet habe, als sie die Klägerin bat, das Opfer zu trösten. Auf die Aktualisierung des Traumas im Rahmen des Wiedereingliederungsversuchs treffe Punkt vier zu. Bei der Klägerin handle es sich beim ursächlichen Ereignis (A) um Gewalt an einer Grundschule, bei der die Klägerin selbst Zeugin gewesen war (2. Form der Traumatisierung nach DSM-5). Hierbei sei einem unter dem schlagenden Kind liegenden Opfer von einem anderen, als extrem schwierig bekannten Jungen fast das Auge ausgeschlagen worden. Die Klägerin habe einen Schock und extreme Hilflosigkeit erlebt. Trotzdem sei es ihr gelungen, zunächst weiter als Lehrerin tätig zu sein. Ca. sechs Jahre später habe eine aufsichtsführende Kollegin einen gewalttätigen Streit zwischen mehreren Schülern aus der Klasse der Klägerin und einem etwas älteren Opfer, das mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei, schlichten müssen. Die Klägerin selbst sei nicht direkt Zeugin der Gewalttat geworden, sei aber von der Kollegin um Hilfe gerufen worden, um das stark weinende Opfer zu trösten. Hier treffe daher noch die zweite Form der Traumaentstehung nach DSM-5 zu, da es zu sofortigem Opferkontakt gekommen sei und die Klägerin eine direkte eigene Erfahrung gemacht habe. Die Kollegin habe überdies ihrerseits auch sofort detailliert von dem Gewaltereignis berichtet, bei dem mehrere Schüler auf einen einzelnen Jungen losgegangen seien. Dies genüge der dritten Form der Traumaentstehung nach DSM-5. Diese Vorgänge stellten für die Klägerin biographisch das Auslöseereignis (B) dar. Dieses Ereignis sei zwar letztlich etwas weniger intensiv als das Ursprungsereignis (A) in der vorherigen Schule gewesen, aber ähnlich genug, um als Trigger für das klinische Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung zu dienen. Auch hier sei rohe, unfaire Gewalt gegen ein Kind in der Wahrnehmung der Klägerin gekoppelt worden an das ausgeprägte Gefühl der Hilflosigkeit, da der Verweis der Klägerin wohl aus politischen Gründen (Druck durch die Schulleiterin) zurückgenommen wurde. Auch hier habe das „System“ Schule, vertreten durch die Schulleiterin, nicht ihre Bemühungen unterstützt, der Gewalt zumindest eine formelle Ermahnung an den Täter folgen zu lassen. Die oben genannten Vorgänge hätten bereits im Jahr 2013 zur Frühpensionierung der Klägerin geführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2014, der Klägerin zugestellt am 24. April 2014, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte seelische Störung beruhe nicht - wie nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erforderlich - auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Ereignis oder Geschehen, welches im Sinne des Dienstunfallrechts als Unfallereignis angesehen werden könnte, sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei weder Zeugin des Gerangels der Grundschulkinder gewesen, noch sei bei dem Streit ein Kind auch nur leicht verletzt worden. Es fehle daher schon an einem Geschehen, das potentiell geeignet wäre, eine seelische Traumatisierung wesentlich zu verursachen. Ungeachtet der Tatsache, dass das Diagnosemanual DSM-5, auf das sich die Behandlerin Frau Dr. H… in ihrer Stellungnahme vom ... Februar 2014 beziehe, in Deutschland ohnehin keine Anwendung finde, seien nicht einmal die von der Behandlerin genannten Voraussetzungen (3. Alternative) erfüllt. Die Klägerin habe nicht, wie von der Behandlerin unterstellt, von einem Traumaereignis gehört, das eine ihr wichtige Person betraf. Es fehle nämlich bereits an einem Traumaereignis bezogen auf die Grundschulkinder. Im Übrigen gelte im Dienstunfallrecht nach der ständigen Rechtsprechung die Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung. Nicht Ursachen im Rechtssinne seien die sog. Gelegenheitsursachen. Die Rechtsprechung verlange, wenn sich nach einem seelisch belastenden Vorgang ein Dauerleiden einstelle, die Überschreitung eines „Schwellenwertes“, da sich offenbar nicht überzeugend klären lasse, ob und nach welchen psychischen Mechanismen dieser Vorgang das Dauerleiden hervorgerufen habe und ob und in welchem Umfang schon eine - vorher noch nicht zu Tage getretene - Anlage von Krankheitswert vorhanden gewesen sei. Die Gefahr des Ausbruchs der betreffenden Krankheit müsse nach den betreffenden Belastungen deutlich erhöht sein. Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ setzten in Nr. 71 deshalb ausgeprägte Belastungen (z.B. Kriegsgefangenschaft, Geiselnahme, Vergewaltigung) voraus, die mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren. Das geschilderte Geschehen vom … Januar 2011 sei offensichtlich mit einem solchen Ereignis nicht vergleichbar. Bei der vorliegenden Aktenlage sei die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw. die nochmalige Befragung der Sachverständigen nicht veranlasst. Abschließend sei noch angemerkt, dass selbst nach der Einschätzung der behandelnden Ärztin dem Ereignis vom … Januar 2011 nur die Funktion eines Auslösers zukomme, d.h. einer Gelegenheitsursache und nicht die der wesentlichen Ursache. Zusätzlich werde von ihr als Begründung ein als ungerecht empfundenes System „Schule“ herangezogen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 13. Mai 2014, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 4. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ereignis vom … Januar 2011 als Dienstunfall der Klägerin anzuerkennen und der Klägerin beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen sowie ein Unfallruhegehalt zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von dem Beklagten beauftragten medizinischen Sachverständigen hätten eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode festgestellt, die wesentlich durch das Ereignis vom … Januar 2011 in Zusammenschau mit der traumatischen Vorerfahrung der Klägerin aus dem Jahr 2004 (Beobachten einer äußerst gewalttätigen Schülerschlägerei mit erheblichen Verletzungen) ausgelöst worden seien. Eine Stellungnahme der Gutachter zu den aus Sicht des Beklagten erläuterungsbedürftigen Punkten sei nicht eingeholt worden. Die Schuldirektorin gehe am Beginn ihrer Stellungnahme davon aus, dass bei dem Streit sieben Zweitklässler einen Drittklässler angegriffen hätten. Nach der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Fachärztin Frau Dr. … H … vom ... Februar 2014 sei dieser Sachverhalt medizinisch geeignet und ausreichend, um die bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen auszulösen. Hierauf gehe der Widerspruchsbescheid nicht ein. Der Beklagte setze sich auch nicht mit der ebenfalls von den Gutachtern diagnostizierten depressiven Episode auseinander. Sämtliche, die Klägerin behandelnden Ärzte hätten eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode diagnostiziert. Keiner dieser Fachärzte habe in Frage gestellt, dass das Ereignis aus dem Jahr 2011 in Kombination mit dem Ereignis aus dem Jahr 2004 ausreichend oder geeignet sei, die diagnostizierten Erkrankungen auszulösen. Insbesondere Frau Dr. h … sei hier auch zweifellos von einem korrekten Geschehensablauf ausgegangen. Im Widerspruchsbescheid werde übersehen, dass im Gutachten vom … Januar 2013 unter Ziffer 2 auf S. 22 ausdrücklich feststellt werde, dass die diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin ursächlich und wesentlich aus dem Ereignis vom … Januar 2011 resultierten. Zum anderen habe Frau Dr. … h … bereits in dem Attest vom … November 2012 festgestellt, dass bei der Klägerin keine prädisponierenden Erfahrungen im Sinne der Entwicklung einer erhöhten Vulnerabilität für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung bewertet werden könnten. Dass es sich bei dem Ereignis aus dem Jahr 2011 um die wesentliche Teilursache für die Erkrankungen der Klägerin handeln müsse, ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin nach dem Vorfall im Jahr 2004 bis zum Vorfall im Jahr 2011 weiterhin ihren Dienst in Vollzeit verrichten habe können. Nach dem Attest von Frau Dr. … h … vom … November 2012 sei nach dem Ereignis im Jahr 2004 das Vollbild der posttraumatischen Belastungsstörung noch nicht vorhanden gewesen. Beide Ereignisse seien zudem während des Dienstes der Klägerin in einer berufstypischen Situation aufgetreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar und werde die Aufklärungspflicht verletzt, wenn bei Zweifeln an der Kausalität kein Ergänzungsgutachten eingeholt werde. Es bestehe augenscheinlich auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durch den Dienstunfall verursachten Erkrankungen der Klägerin und ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Ausweislich des Gutachtens vom … Januar 2013 sei die Klägerin infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. beschränkt gewesen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich vorlägen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die diagnostischen Kriterien der ICD-10-GM F 43.1 verlangten für eine posttraumatische Belastungsstörung als erstes Kriterium, dass die betroffene Person einem kurz oder lang anhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen sei, welches bei nahezu jedem tief greifende Verzweiflung auslösen würde. Hieran fehle es. Wie die damalige Leiterin der Grund- und Mittelschule V … in ihrer Stellungnahme vom … März 2012 ausführe, habe keine Lehrkraft, auch nicht die Klägerin selbst, den Vorfall vom … Januar 2011 beobachtet. Laut der Stellungnahme vom … März 2014 sei lediglich sicher, dass es zu einem Streit zwischen Schülern gekommen sei und dass ein Schüler mit einer Plastiktrinkflasche nach einem anderen Schüler geschlagen habe und dass keiner der Schüler verletzt worden sei. Dieses Ereignis lasse sich kaum als kurz oder lang anhaltendes Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß werten, dem die Klägerin ausgesetzt gewesen sei. Zudem müsste es sich um ein Ereignis oder Geschehen handeln, das bei nahezu jedem tief greifende Verzweiflung auslösen würde. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verstehe dieses Merkmal als objektives Korrektiv zum subjektiven Erleben des Ereignisses durch die betroffene Person, und zwar dahingehend, dass das Ereignis oder das Geschehen auch bei psychisch robusten Menschen mit überdurchschnittlich starkem Nervenkostüm tiefgreifende Verzweiflung auslösen müsse. Dafür gäbe es keine Anhaltspunkte. Mit diesem diagnostischen Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung setzten sich die genannten ärztlichen Aussagen nicht auseinander. Diese legten ausschließlich die Angaben der Klägerin zugrunde und gingen von einem falschen Sachverhalt aus. Auch bezüglich der depressiven Episode fehle in den ärztlichen Aussagen eine strikte Orientierung an den diagnostischen Kriterien nach ICD-10-GM: F 32.1 oder ICD-10-ECLI:GM:F 32.2. Was den Ursachenzusammenhang zwischen den genannten psychischen Störungen und dem Ereignis am … Januar 2011 betreffe, sprächen die genannten ärztlichen Aussagen gegen einen solchen Ursachenzusammenhang. Alle ärztlichen Aussagen würden neben dem Ereignis vom … Januar 2011 auf ein Ereignis im Schuljahr 2004/2005 abheben, bei dem ein Schüler einen anderen geschlagen habe, obwohl dieser bereits am Boden gelegen habe. Das genaue Geschehen sei unklar, es lägen nur die Aussagen der Klägerin vor. Die ärztlichen Aussagen hebten weiter ab auf die fehlende Unterstützung der Klägerin durch die Schulleitung, das Schulamt und das Jugendamt bei der Ahndung der Tat. Auch nach dem Ereignis vom … Januar 2011 sei die Klägerin erneut bei der Ahndung der Tat weder von der Schulleitung noch vom Schulamt unterstützt worden. Laut dem Attest vom … November 2011 sei die komorbide psychische Problematik der Klägerin zu „100% auf die o.g. Ereignisse zurückzuführen“. Folge man dieser Aussage, dann seien die psychischen Störungen der Klägerin nicht allein auf das Ereignis vom … Januar 2011, sondern auf mehrere Faktoren zurückzuführen. Das Attest vom ... Februar 2014 messe dem Ereignis im Schuljahr 2004/2005 die Qualität der Ursache, dem Ereignis am … Januar 2011 die Qualität des Auslösers zu. Ähnlich sei die Wertung im Gutachten vom … Januar 2013, wonach die Reaktion der Klägerin auf das Ereignis am … Januar 2011 auf einer traumatischen Vorerfahrung im Schuljahr 2004/2005 basiere. Vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Aussagen komme dem Ereignis am … Januar 2011 nicht die Eigenschaft einer wesentlichen Ursache im Sinn des Dienstunfallrechts für die psychischen Störungen der Klägerin zu. Den ärztlichen Aussagen lasse sich entnehmen, dass wesentlich für die psychischen Störungen der Klägerin das Geschehen im Schuljahr 2004/2005, die fehlende Unterstützung durch die Schulleitung, durch das Schulamt und durch das Jugendamt bei der Ahndung der Tat, schlechte dienstliche Beurteilungen nach diesem Ereignis und die erneut fehlende Unterstützung durch die Schulleitung und durch das Schulamt bei der Ahndung der Tat nach dem Ereignis am … Januar 2011 seien. Abgestellt auf die Vielzahl der Faktoren und die zeitliche Spanne, in der diese Faktoren aufgetreten seien, müsse auch das Merkmal der Plötzlichkeit des Ereignisses verneint werden. Das psychiatrische Gutachten vom … Januar 2013 gehe auch von einem Typ-II-Trauma im Sinn einer lang andauernden, mehrfachen Traumatisierung aus, wenn es auf das Ereignis im Schuljahr 2004/2005, die nachfolgenden Erlebnisse bezüglich der Ahndung der Tat und auf das Ereignis vom … Januar 2011 abstelle.

Mit Schreiben vom … Juni 2015 übersandte die Klägerbevollmächtigte die Unfallanzeige der Klägerin an den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband vom … November 2004, die nach dem Vorfall an der Volksschule … im Jahr 2004 erstellt wurde. Zum Unfallhergang wird darin ausgeführt, dass die Tür des Klassenzimmers von dem Klassenkameraden M … mit großer Wucht aufgeschlagen worden sei und das Gesicht von R … getroffen habe. Weiterhin habe M … auf R … Brustkorb eingetreten. Als durch den Unfall entstandene Verletzungen werden in der Unfallanzeige ein Bluterguss am linken Auge sowie eine Schwellung genannt.

In der mündlichen Verhandlung wurde Dr. M … F … als sachverständige Zeugin gehört. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie bei der Erstellung ihres Gutachtens davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den Vorfall im Jahr 2011 selbst beobachtet habe. Dass sie davon nur gehört habe, habe aber keinen grundsätzlichen Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens im Sinne der Retraumatisierung. Sie richte sich bei der Feststellung des Traumas nicht nach der Klassifizierung der Weltgesundheitsorganisation, die ein schweres außerordentliches Ereignis von katastrophalem Ausmaß voraussetze, sondern nach der Klassifizierung von DSM V-TR (diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen). Danach liege bereits ein Trauma vor, wenn die Unversehrtheit der eigenen Person oder einer anderen Person bedroht sei und zusätzlich ein subjektives Leiden hinzukomme wie Panik, Hilflosigkeit und Entsetzen. Sie wende nur beim Traumabegriff das DSM-V an, weil die Definition des Trauma in ICD-10 revisionsbedürftig sei und nicht dem Bedürfnis der Probanden entspreche. Es sei nicht unüblich, in dieser Weise zu verfahren. Die Klägerin sei durch das Ereignis im Jahr 2004 bereits vorgeschädigt. Sie könne nicht mit Sicherheit sagen, ob das Ereignis aus dem Jahr 2011 ohne das Ereignis aus dem 2004 ein Trauma ausgelöst hätte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch Bagatellvorgänge bei manchen Menschen Traumata auslösten. Die posttraumatische Belastungsstörung im Januar 2011 hätte auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis ausgelöst werden können, von dem die Klägerin gehört oder das sie beobachtet hätte. Die mangelnde Unterstützung der Schulleitung sowie die Probleme mit den Eltern seien begünstigende Faktoren für die Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung gewesen. Welche Rolle das Ereignis im Jahr 2011 für die Auslösung der posttraumatischen Belastungsstörung gespielt habe, könne sie nicht sagen. Sie sei der Auffassung, dass dieses Ereignis das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Auch die diagnostizierte Depression sei Folge der Ereignisse aus den Jahren 2004 und 2011. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerbevollmächtigte zuletzt beantragt,

den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 4. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ereignis vom … Januar 2011 als Dienstunfall der Klägerin mit den Dienstunfallfolgen der posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Episode anzuerkennen.

Der unter Nr. 1 Halbsatz 2 im Schriftsatz vom … Mai 2014 gestellte Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen sowie ein Unfallruhegehalt zu gewähren, wurde durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 12 K 15.2655 fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom … Januar 2011 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen der posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Episode anerkannt wird (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2014 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.

Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVwerwG, U.v. 9.4.1970 - juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 24).

Als Ursachen im Rechtsinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.

Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtsinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris).

2. Gemessen an diesen Vorgaben konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die von ihr geltend gemachten Körperschäden wesentlich durch das Ereignis vom … Januar 2011 hervorgerufen wurden.

a) Soweit die Klägerin die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung begehrt, konnte das Gericht bereits nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit dafür gewinnen, dass bei der Klägerin ein entsprechender Körperschaden vorliegt.

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) setzt eine sorgfältige psychiatrische Untersuchung mit Erhebung eines umfassenden psychopathologischen Befunds voraus. Nach den in Deutschland geltenden fachlichen Grundsätzen der medizinischen Fachgesellschaften (vgl. Leitlinienempfehlung 3 der S3-Leitlinie posttraumatische Belastungsstörung ICD 10: F 43.1 der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. in Abstimmung mit den AWMF-Fachgesellschaften: Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie [DeGPT] - federführend -, Deutsche Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin und ärztliche Psychotherapie [DGPM], Deutsches Kollegium für Psychosomatische Medizin (DKPM), Deutsche Gesellschaft für Psychologie [DGPs], Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie [DGPT], Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde [DGPPN]) soll die Diagnostik einer PTBS nach klinischen Kriterien (ICD-10) erfolgen.

Das Krankheitsbild der PTBS wird in dem von der Weltgesundheitsorganisation erstellten Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 („Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“) in Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ (F00 - F99), Unterkapitel „Neurotische, Belastungsund somatoforme Störungen“ (F40 - F48) beschrieben. Von den anderen in diesem Abschnitt dargestellten psychischen Störungen unterscheiden sich die unter F43.-beschriebenen Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen nicht nur aufgrund der Symptomatologie und des Verlaufs, sondern auch durch die Angabe eines ursächlichen Faktors, nämlich eines außergewöhnlich belastenden Lebensereignisses, das eine akute Belastungsreaktion hervorruft. Im Gegensatz zu den auf individuelle Vulnerabilität abstellenden Angststörungen des vorstehenden Abschnitts entstehen die hier aufgeführten Störungen immer als direkte Folge der akuten schweren Belastung oder des kontinuierlichen Traumas. Das belastende Ereignis oder die andauernden, unangenehmen Umstände sind primäre und ausschlaggebende Kausalfaktoren und die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstanden. Nach ICD-10 F 43.1 entsteht eine PTBS als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann.

Da eine PTBS stets eine Reaktion auf ein traumatisches Ereignis ist, ist der Nachweis eines solchen Traumas Grundvoraussetzung für die Feststellung einer PTBS. Ohne die exakte Feststellung eines Traumas im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß kann eine entsprechende Diagnose mithin nicht zuverlässig gestellt werden. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss dabei gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Denn der objektive Erlebnisaspekt ist nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen Untersuchung. Allein mit psychiatrischpsychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376).

Vorliegend konnte ein solches Trauma im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß dem Gericht gegenüber nicht nachgewiesen werden. Die in dem Gutachten des …-Klinikums … … … vom … Januar 2013 und den von der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste (Atteste von Dr. … H … vom … November 2012 und ... Februar 2014; Atteste von Dr. med. … H … vom … Juli 2012 und … November 2012; Befundbericht der …klinik … vom … April 2012) vertretene Einschätzung, wonach das Ereignis vom … Januar 2011 bei der Klägerin eine PTBS hervorgerufen hat, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Mehrzahl der vorgelegten ärztlichen Atteste geht von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen hinsichtlich des Geschehensablaufs aus und ist bereits deshalb nicht geeignet, um hierauf die Diagnose einer PTBS zu stützen. Keines der vorgelegten Atteste setzt sich zudem nachvollziehbar mit der Frage auseinander, ob das von der Klägerin beschriebene Geschehen die nach ICD-10 F43.1 genannten Anforderungen an ein traumatisches Ereignis erfüllt.

aa) Aus dem Gutachten vom 11. Februar 2013 ergibt sich keine zuverlässige Diagnose einer PTBS. Die sachverständige Zeugin vermochte weder in ihrem Gutachten vom … Januar 2013 noch durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass die Grundvoraussetzung für eine PTBS, nämlich die Schwere des zugrundeliegenden Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmaß, bei der von der Klägerin beschriebenen Belastungssituation erfüllt ist.

Nach den Feststellungen des Gutachtens vom … Januar 2013 beobachtete die Klägerin im Januar 2011, dass Schüler der zweiten Klasse der Grundschule, die vorher noch zusammen gespielt hätten, in Streit geraten seien. Dabei habe einer der Grundschüler mit einer Flasche auf einen anderen Schüler geschlagen, da dieser „besser“ gewesen sei. Die Klägerin sei in der Klärungsrolle gewesen und habe den Vorfall geklärt. Basierend auf diesem Ereignis und unter Berücksichtigung einer traumatischen Vorerfahrung im Jahr 2004 diagnostizierte die Gutachterin nach ICD-10 neben einer aktuell mittelgradig depressiven Episode (F 32.1) eine PTBS (F 43.1), wobei die Gutachterin annahm, dass das von der Klägerin geschilderte Ereignis geeignet war, bei den meisten Menschen eine gravierende psychische Störung hervorzurufen. Auf Vorhalt führte die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Umstand, dass die Klägerin den Streit selbst nicht beobachtet hat, sondern nur davon gehört hat, auf das Ergebnis des Gutachtens keinen Einfluss hätte. Bei der Feststellung des Traumas habe sie sich nicht nach der Klassifizierung der Weltgesundheitsorganisation, sondern nach der Klassifizierung von DSM-IV (diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen) gerichtet.

Die gestellte Diagnose überzeugt nicht. Nach eigenen Angaben legte die sachverständige Zeugin bei ihrer Diagnose nicht durchgängig die Kriterien nach ICD-10 zugrunde, sondern orientierte sich hinsichtlich der Feststellung des traumatischen Ereignisses an den Vorgaben nach DSM-IV. Die sachverständige Zeugin räumte damit selbst ein, dass sie bei einzelnen Kriterien einen anderen als den in dem Gutachten vom … Januar 2013 angegebenen Maßstab angewandt hatte, so dass die auf ICD-10 F 43.1 gestützte Diagnose PTBS bereits aus diesem Grunde widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Dabei mag zwar sein, dass nach Einschätzung der sachverständigen Zeugin die Definition des Traumas in ICD-10 revisionsbedürftig ist und die Verwendung des DSM IV den Bedürfnissen der Patienten besser gerecht wird. Ungeachtet dessen widerspricht eine nicht an den klinischen Kriterien des ICD-10 orientierte Diagnostik den derzeit in Deutschland geltenden fachlichen Grundsätzen der medizinischen Fachgesellschaften.

Darüber hinaus ist vorliegend kein traumatisierendes Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß, auf welches die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 gestützt werden könnte, erkennbar. Soweit das Gutachten davon ausgeht, dass das bloße Hören von einer während der Pause stattgefundenen Auseinandersetzung zwischen einem Drittklässler und sieben Zweitklässlern ein außergewöhnlich belastendes Lebensereignis darstellt, werden die im Rahmen des ICD-10 anzuwendenden methodischen Erfordernisse nicht hinreichend beachtet. Aus der Formulierung der ICD-Klassifikation „belastendes Ereignis oder Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, folgt, dass nach ICD-10 das subjektive Empfinden einer besonderen Belastung allein nicht ausreicht, um die Schwere des Ereignisses bejahen zu können. Denn „nahezu bei jedem“ bedeutet, dass es sich um ein derartig außergewöhnlich belastendes Ereignis handeln muss, dass es nicht nur bei besonders empfindsamen, sondern auch bei psychisch robusten Menschen mit einem überdurchschnittlich starken Nervenkostüm tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Für die Frage, ob ein Ereignis mit katastrophenartigem Ausmaß vorliegt, sind damit objektive Kriterien maßgebend (vgl. LSG NRW, U.v 16.5.2007 - L 17 U 127/06 - juris Rn. 25). Ein Ereignis mit katastrophenartigem Ausmaß ist dabei insbesondere bei Geschehen wie Folter, Vergewaltigung, schweren Naturkatastrophen oder Terroranschlägen ein Ereignis von katastrophenartigem Ausmaß anzunehmen (vgl. Seite 24 des Gutachtens).

Bei Zugrundelegung objektiver Kriterien lässt sich vorliegend ein außergewöhnlich belastendes Ereignis, welches mit Ereignissen wie Folter, Vergewaltigung, schweren Naturkatastrophen oder Terroranschlägen vergleichbar wäre, nicht feststellen. Aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der damaligen Schuldirektorin der Volksschule V … vom … März 2014 ist davon auszugehen, dass bei dem Streit, an dem sieben Schüler der 2. Klasse und ein Schüler der 3. Klasse beteiligt waren, niemand verletzt wurde. Der Vorfall, der von keiner Lehrkraft beobachtet wurde, konnte soweit aufgeklärt werden, dass einer der beteiligten Zweitklässler nach dem Drittklässler mit einer Plastiktrinkflasche schlug. Die Rolle der anderen Zweitklässler ließ sich nicht mehr feststellen. Die Klägerin ist demnach weder Opfer noch Zeugin einer massiven Gewalttat geworden. Vielmehr wurde ihr lediglich von Schülern der 2. Klasse, die sie unterrichtete, nachträglich von dem Vorfall erzählt. Das Opfer selbst konnte sich nach den Angaben der Schuldirektorin nur wenige Tage nach dem Vorfall nicht mehr an den genauen Ablauf erinnern. Dies spricht dafür, dass der betroffene Schüler selbst dem Streit keine besondere Bedeutung beimaß, da andernfalls anzunehmen wäre, dass der Schüler den Streit in Erinnerung behalten hätte. Weder der konkrete Geschehensablauf der Streitigkeit noch der Ausgang des Streits lassen damit auf ein Ereignis schließen, das geeignet ist, bei nahezu jedem eine tiefe Verzweiflung auszulösen. Bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs ist deshalb nicht anzunehmen, dass das von der Klägerin geschilderte Geschehen ein belastendes Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen harmlos verlaufenen Streit handelt, der in dieser oder ähnlicher Form bei Kindern in diesem Alter wohl regelmäßig vorkommen dürfte. Die erkennbaren Gegebenheiten schließen es aus, dass das Hören von dieser Auseinandersetzung unter Grundschülern fast jeden Menschen in einen Zustand tiefster Verzweiflung und Hilflosigkeit stürzen würde. Damit konnte bereits die Grundvoraussetzung für eine PTBS, die hinreichende Schwere des Ereignisses, hier nicht festgestellt werden.

Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte die sachverständige Zeugin nur hinsichtlich des Ereignisses aus dem Jahr 2004 die Voraussetzungen nach ICD-10 zu bejahen. Aus Sicht der Kammer kann dem Ereignis aus dem Jahr 2004, bei dem die Klägerin eine gewalttätige Auseinandersetzung zweier Schüler der Haupt- und Grundschule … beobachtete, die von der Gutachterin unterstellte Schwere im Sinne von ICD-10 F 43.1 indes nicht beigemessen werden. Ein Trauma im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß wurde gegenüber dem Gericht nicht nachgewiesen. Aus der am … November 2004 an den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband übermittelten Unfallanzeige ergeben sich als festgestellte Verletzungen bei dem verletzten Schüler lediglich ein Bluterguss am linken Auge sowie eine Schwellung. Dass - wie die sachverständige Zeugin in ihrem Gutachten annimmt - die dem Schüler beigefügte Verletzung derart gravierend war, dass ihm ein Auge aus der Augenhöhle heraushing, ist nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen ist die Anerkennung des Vorfalls aus dem Jahr 2004 als Dienstunfall auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ob das Ereignis aus dem Jahr 2011 auch ohne das Ereignis aus dem Jahr 2004 als Trauma zu beurteilen ist, konnte die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit sagen.

Selbst bei Anwendung des von der sachverständigen Zeugin zugrunde gelegten Klassifizierungssystem DSM-IV geht die Kammer davon aus, dass es hier an einem traumatisierenden Ereignis fehlt. Denn nach DSM-IV erfordert ein Trauma objektiv eine Konfrontation mit dem Tod oder ernsthaften Verletzungen der eigenen Person oder Dritter bzw. eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, auf die der Betroffene hilflos und mit Entsetzen reagiert (vgl. Gutachten vom … Januar 2013, Seite 24). Hiervon kann bei dem von der Klägerin geschilderten Geschehen nicht ausgegangen werden. Die Klägerin selbst wurde von dem Schüler nicht bedroht und hat von der unter den Schülern stattgefundenen Auseinandersetzung nur gehört. Auch der angegriffene Drittklässler war weder einer Lebensgefahr noch der Gefahr ernsthafter Verletzungen ausgesetzt, da der Zweitklässler lediglich mit einer Plastiktrinkflasche nach ihm schlug. Nach den Angaben der Schuldirektorin konnte sich der betroffene Drittklässler zudem nur wenige Tage nach dem Unfallereignis nicht mehr an die genauen Umstände des Vorfalls erinnern.

bb) Auch die weiteren von der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen bieten keine zuverlässige Diagnose einer PTBS bei der Klägerin.

In den beiden Stellungnahmen von Dr. med. … h …, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom … Juli 2012 und … November 2012 werden lediglich die bei der Klägerin festgestellten Symptome und der bisherige Behandlungsverlauf geschildert. Keinem der beiden Atteste lässt sich indes entnehmen, auf welches traumatische Erlebnis der Klägerin die Diagnose PTBS gestützt wurde. Die Feststellung eines traumatisierenden Ereignisses ist aber gerade Grundvoraussetzung für die Diagnose einer PTBS. Ein Rückschluss vom Krankheitsbild einer PTBS auf ein traumatisches Erlebnis genügt diesen Anforderungen nicht. Darüber hinaus geben die Atteste auch keinen Aufschluss darüber, nach welchem Klassifizierungssystem die Diagnose PTBS gestellt wurde.

Der Befundbericht der …klinik … vom … April 2012 geht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und ist bereits deshalb nicht geeignet, eine PTBS bei der Klägerin nachzuweisen. Der Befundbericht beruht auf der Annahme, dass die Klägerin Ende Januar 2011 eine Schülerschlägerei habe schlichten müssen, als acht Zweitklässler einen Drittklässler verprügelten und mit einer Flasche zugeschlagen haben. Der dem Befundbericht zugrunde liegende Geschehensablauf weicht damit wesentlich von dem sich aus der Stellungnahme der Schuldirektorin ergebenden Geschehen ab, wonach nachweislich nur einer der an dem Streit beteiligten Zweitklässler mit einer Plastiktrinkflasche nach dem Drittklässler schlug, der hierbei auch keine Verletzungen erlitt. Die Rolle der weiteren an dem Vorfall beteiligten sechs Zweitklässler ließ sich hingegen nicht mehr vollständig aufklären. Auch den Angaben der Klägerin gegenüber der damaligen Schuldirektorin am Tag des Vorfalls zu Folge hatte nur einer der Zweitklässler, der hierfür einen Verweis erhalten sollte, nach dem Drittklässler mit einer Flasche geschlagen. Schließlich setzt sich auch der Befundbericht nicht differenziert mit der Frage auseinander, ob das von der Klägerin beschriebene Ereignis hinsichtlich der Schwere des Ereignisses den Anforderungen nach ICD-10 F 43.1 genügt.

Auch das Attest von Dr. … h … vom … November 2010 beruht auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und ist deshalb nicht geeignet, eine PTBS bei der Klägerin nachzuweisen. In dem Attest wird davon ausgegangen, dass die Klägerin im Januar 2011 wieder mit massiver Gewalt zwischen Schülern und vor allem dem stark weinenden Opfer konfrontiert worden ist. Nach der Stellungnahme der damaligen Direktorin und den eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen der Dienstunfallanzeige kann jedoch bei dem Konflikt am … Januar 2011 nicht von einem massivem Gewaltdelikt ausgegangen werden, da keiner der an dem Streit beteiligten Schüler verletzt wurde und der Zweitklässler lediglich mit einer Plastiktrinkflasche nach dem Drittklässler schlug. Nach den Angaben der damaligen Direktorin wurde der Streit von keiner Lehrkraft beobachtet, so dass auch von keiner unmittelbaren Konfrontation der Klägerin mit einem Gewaltereignis ausgegangen werden kann. Dafür, dass die Klägerin das stark weinende Opfer trösten musste, findet sich weder in den eigenen Aussagen der Klägerin noch in den Stellungnahmen der damaligen Schuldirektorin ein Anhalt. Denn der Aussage der damaligen Schuldirektorin zufolge wurden nur fünf der an dem Streit beteiligten Zweitklässler von der Klägerin unterrichtet. Die Klägerin wurde auch nicht damit beauftragt, den Streit zu schlichten oder sich um das Opfer zu kümmern. Auch dieses Attest stellt des Weiteren pauschal die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 F.43.1 fest, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen, ob das von der Klägerin beschriebene Ereignis das erforderliche Ausmaß an Schwere erreicht.

Ebenso wenig ergibt sich aus dem weiteren Attest von Dr. … h … vom ... Februar 2014 eine zuverlässige Diagnose einer PTBS bei der Klägerin. Das Attest erweist sich bereits insoweit als widersprüchlich, als zwar eine PTBS gemäß ICD-10 F43.1 diagnostiziert wurde, im Weiteren aber ausgeführt wird, dass bei der Beurteilung des Traumas das Klassifikationssystems DSM-5 zugrunde gelegt worden ist.

Die Anwendung des Klassifizierungssystems DSM-5 anstelle des Klassifizierungssystems ICD-10 widerspricht zudem den derzeit in Deutschland geltenden fachlichen Grundsätzen der medizinischen Fachgesellschaften, wonach die Diagnostik der PTBS anhand der klinischen Kriterien ICD-10 erfolgen soll. Das Gericht teilt dabei die von dem Beklagten geäußerten Zweifel, dass auch bei Anwendung der DSM-5 Kriterien ein traumatisches Ereignis nicht gegeben ist.

b) Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die von ihr geltend gemachten Körperschäden einer PTBS sowie einer depressiven Episode auf das Ereignis vom … Januar 2011 zurückzuführen sind.

aa) Insbesondere bei psychischen Erkrankungen, die nicht auf Nervenverletzungen, sondern auf seelischen Einwirkungen beruhen, ist der tatsächliche Wirkungszusammenhang zwischen einer bestimmten Belastung und einer bestimmten Krankheit nur schwer zu beurteilen. Veranlagung, Umwelteinflüsse, Lebensführung, andere Vorgänge im Lebenslauf des Beamten sind häufig als mehr oder minder stark wirkende Mitursachen festzustellen, lassen sich aber kaum sachgerecht gewichten. Stellt sich nach einem seelisch belastenden Vorgang ein Dauerleiden ein, lässt sich oftmals nicht überzeugend klären, ob und nach welchem psychischen Mechanismus dieser Vorgang das Dauerleiden herbeigeführt hat und ob und in welchem Umfang eine -vorher noch nicht zu Tage getretene - Anlage von Krankheitswert vorhanden war. Die Rechtsprechung verlangt deshalb die Überschreitung eines „Schwellenwertes“, d.h. die Gefahr des Ausbruchs der betreffenden Krankheit muss nach den betreffenden Belastungen deutlich erhöht sein (vgl. BSG, U.v. 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92 -juris Rn. 15 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2007 - 3 ZB 05.2345 - juris Rn. 9). Hierfür muss die Belastung tiefgreifend sein und in das Persönlichkeitsgefüge eingreifen. Auch in den vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ wird davon ausgegangen, dass durch psychische Traumata bedingte Störungen sowohl nach langdauernden psychischen Belastungen (z.B. in Kriegsgefangenschaft, in rechtsstaatswidriger Haft in der DDR) als auch nach relativ kurzdauernden Belastungen (z.B. bei Geiselnahme, Vergewaltigung) in Betracht kommen, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren. Ein Ursachenzusammenhang kann daher nur angenommen werden, wenn der behauptete schädigende Vorgang seiner Art nach generell geeignet ist, die geltend gemachten emotionalen Belastungen mit Krankheitswert hervorzurufen. Bei der Beurteilung eines im Zusammenhang mit dem Dienst eingetretenen Ereignisses als wesentliche Ursache für eine psychische Störung ist mithin zu prüfen, ob das behauptete Unfallereignis und seine gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Eigenart und Intensität nach unersetzlich sind, d.h. auch bei einem psychisch gefestigten Bediensteten im Regelfall zu psychischen Beeinträchtigungen führen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 19.7.2009 - B 5 K 07.123 Rn. 56; VG Düsseldorf, U.v. 22.4.2013 - 23 K 4991/11 - juris Rn. 22).

Gemessen hieran vermag die Kammer dem von der Klägerin geschilderten Vorfall nicht das Gewicht beizumessen, das erforderlich wäre, um den Dienstunfall rechtlich als wesentliche mitwirkende Teilursache für die psychischen Erkrankungen der Klägerin zu bewerten. Das von der Klägerin während ihrer Dienstzeit erlebte Geschehen ist weder nach seiner Eigenart noch nach seiner Intensität als außergewöhnliches und tiefgreifendes Ereignis einzuordnen. Die Klägerin selbst ist weder Opfer noch Zeugin einer Gewalttat geworden. Dass unter den Schülern eine Auseinandersetzung stattfand, hat die Klägerin vielmehr erst nachträglich erfahren. Auch wenn an dem Streit mehrere Schüler beteiligt waren und einer der Schüler von einem anderen Schüler angegriffen wurde, so stellt sich der Streit unter Berücksichtigung des konkreten Geschehensablaufs und des folgenlosen Ausgangs hier nicht als massives Gewaltdelikt, sondern letztlich als harmlos verlaufender und alltäglich vorkommender Streit unter Grundschülern dar. Verletzt wurde bei dem Vorfall keiner der beteiligten Schüler. Der Drittklässler selbst konnte sich nur wenige Tage nach dem Ereignis nicht mehr an den konkreten Handlungsablauf erinnern, was dafür spricht, dass er selbst dem Vorfall keine besondere Bedeutung beimaß. Das Ereignis ist deshalb weder als besonders belastend einzustufen noch geprägt durch das Erleben von Angst und Ausgeliefertsein. Da Kinder im Grundschulalter erst lernen müssen, mit Konflikten umzugehen, ist anzunehmen, dass vergleichbare Streitigkeiten regelmäßig an Schulen vorkommen und es zu den typischen Aufgaben eines Grundschullehrers gehört, Streitigkeiten unter den Schülern aufzuarbeiten und alternative Handlungsmuster zu besprechen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es sich um einen Vorfall handelt, der im Berufsleben einer Lehrerin nicht außergewöhnlich ist. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass das Ereignis vom … Januar 2011 seiner Intensität und Eigenart nach geeignet war, auch bei einem psychisch gefestigten Bediensteten derartige psychische Störungen hervorzurufen. Die psychischen Störungen der Klägerin sind somit aus Sicht der Kammer auf die bei der Klägerin vorliegende erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen und nicht alleinursächlich oder wesentlich auf das Ereignis vom … Januar 2011.

bb) Im Übrigen ergibt sich ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis vom … Januar 2011 und den geltend gemachten Körperschäden weder aus dem Gutachten des …-Klinikum … … … vom … Januar 2013 noch aus den von der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen.

Die Annahme in dem Gutachten vom … Januar 2013, die bei der Klägerin festgestellten Erkrankungen resultierten ursächlich und wesentlich aus dem Ereignis vom … Januar 2011, vermag nicht zu überzeugen. Denn das Gutachten vom … Januar 2013 stellt neben dem Ereignis vom … Januar 2011 maßgebend auf die für die Klägerin traumatisierende Vorerfahrung aus dem Jahr 2004 ab, als die Klägerin eine gewalttätige Auseinandersetzung zweier Schüler an der Haupt- und Grundschule … beobachtete. Den Ausführungen in dem Gutachten vom … Januar 2013 lässt sich entnehmen, dass die Gutachterin dem Geschehen vom … Januar 2011 demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Denn dem Gutachten zufolge wirkte das Ereignis lediglich im Sinne eines „das Fass überlaufenden Tropfens“ (vgl. Seite 26 des Gutachtens). Auch in der mündlichen Verhandlung führte die sachverständige Zeugin aus, dass die Klägerin durch das Ereignis aus dem Jahr 2004 bereits vorgeschädigt war. Ob das Ereignis aus dem Jahr 2011 ohne das Ereignis aus dem 2004 ein Trauma ausgelöst hätte, konnte die sachverständige Zeugin nicht mit Sicherheit sagen. Die PTBS hätte darüber hinaus nach den Angaben der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis ausgelöst werden können, von dem die Kläger gehört oder das sie beobachtet hätte. Auch nach der Aussage der sachverständigen Zeugin ist damit davon auszugehen, dass sich vorliegend ein Risiko verwirklicht hat, das von seinem Gepräge her dem allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin zuzuordnen ist und nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugerechnet werden kann.

Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Stellungnahme von Dr. … h … vom … November 2012. Zwar ergibt sich aus diesem Attest, dass nach einer ausführlichen Biographieerhebung keinerlei Ereignisse von emotionalem, sexuellem oder gewalttätigem Missbrauch bei der Klägerin festgestellt hätten werden können, die man möglicherweise als prädisponierende Erfahrungen im Sinne der Entwicklung einer erhöhten Vulnerabilität für die Entwicklung einer PTBS werten könne. Das Attest misst dabei aber ebenfalls dem Vorfall aus dem Jahr 2004 und den damit in Zusammenhang stehenden, für die Klägerin belastenden Erfahrungen - keine Unterstützung durch die Schulleitung bei der Ahndung des Vorfalls, Bedrohung durch die Eltern des betroffenen Schülers -maßgebende Bedeutung zu. Nach der Aussage der Ärztin lässt sich die bei der Klägerin sehr ausgeprägte komorbide psychische Problematik auf diese oben genannten Ereignisse im Schuldienst zurückführen. Dass das Ereignis vom … Januar 2011 die alleinige oder wesentliche Ursache für die psychische Erkrankung der Klägerin ist, geht aus dem Attest damit gerade nicht hervor.

Die Ursächlichkeit des Ereignisses vom … Januar 2011 für die geltend gemachten Körperschäden wird schließlich auch nicht durch das Attest von Dr. … h … vom ... Februar 2014 belegt. Das Attest geht davon aus, dass dem Geschehen vom … Januar 2011 die Funktion des Auslösers zukommt. Für die Feststellung des Kausalzusammenhangs im Sinne des Dienstunfallrechts reicht es aber gerade nicht aus, dass ein Ereignis der Anlass für eine Erkrankung war. Dass das Ereignis vom … Januar 2011 die wesentliche Ursache für die Erkrankung der Klägerin war, wird aus dem Attest indes nicht ersichtlich.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.