Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - 3 ZB 14.502

published on 16/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - 3 ZB 14.502
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Verwaltungsgericht München, M 12 K 13.4463, 09/01/2014

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.131,04 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. April 1975 bis 14. Juni 1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, zu Recht abgewiesen. Der 1949 geborene Kläger, der zuletzt als Oberstudienrat im Gymnasialdienst (BesGr A 14) der Beklagten stand und nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 BayBG zum 31. Juli 2013 in den Ruhestand trat, hat keinen Anspruch, dass die genannten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Beklagte hat der Berechnung des Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 103.5.1.1 Satz 2 BayVV-Versorgung zutreffend eine Mindeststudienzeit von acht Semestern zzgl. eines Prüfungssemesters zugrunde gelegt. Der auf dieser Grundlage ermittelte Ruhegehaltssatz von 68,99 v.H. ist insoweit nicht zu beanstanden.

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG gelten für Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, günstigere Übergangsregelungen. Nach Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG wird den Berechnungen die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind. Soweit für einzelne Studiengänge im Zeitpunkt der vorgeschriebenen Ausbildung noch keine Regelstudienzeiten bestimmt waren, ist - wie Nr. 103.5.1.1 Satz 2 BayVV-Versorgung klarstellt - hingegen die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich (BayVGH, U.v. 16.5.2017 - 3 BV 15.1452). Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht.

Die Beklagte hat es unter Beachtung dieser Vorgaben deshalb zu Recht abgelehnt, dem Kläger, der vom 1. Oktober 1970 bis 14. Juni 1976 Lehramt Gymnasium mit der Fächerkombination Leibeserziehung/Mathematik studierte und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes am 13. September 1978 als Gymnasiallehrer im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt wurde, mehr als die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen. Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ergibt sich aus den im Zeitpunkt der Ausbildung des Beamten geltenden Bestimmungen (BVerwG, B.v. 6.5.2014 - 2 B 90.13 - juris Rn. 7). Nach § 13 Abs. 4 der Prüfungsordnung für das Lehramt an den Höheren Schulen - ab 1965 Gymnasien (vgl. § 1 Verordnung vom 26. November 1965, GVBl. 1966 S. 2) - in Bayern (GPO) vom 3. Februar 1959 (GVBl. S. 303), geändert durch die Verordnungen vom 8. Juli 1970 (GVBl. S. 322) und 7. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 10), mussten Bewerber ein mindestens achtsemestriges Fachstudium nachweisen. Diese Mindestzeit wurde dem Kläger zzgl. einer Prüfungszeit von einem Semester angerechnet. Regelstudienzeiten für Lehramtsstudiengänge waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht festgesetzt. Diese wurden gemäß § 17 Abs. 2, § 144 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 30. Mai 1978 (GVBl. S. 221) erstmals mit Studienbeginn zum 1. Oktober 1978 eingeführt und betrugen für das Lehramt an Gymnasien zehn Semester (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 LPO I).

Diese vorgeschriebene Mindeststudienzeit verlängert sich bei dem Kläger auch nicht dadurch, dass er aufgrund seiner Fächerkombination Leibeserziehung/Mathematik für das Lehramt an Gymnasien eine zweisemestrige sog. „Grundausbildung“ im Fach Leibeserziehung durchlaufen musste, bevor er das Studium im zweiten Hauptfach Mathematik aufnehmen konnte. Denn auch für diesen Fall sah § 13 Abs. 4 GPO nur eine Mindeststudienzeit von acht Semestern vor, in denen er sein Studium - zzgl. eines Prüfungssemesters - im Regelfall absolvieren konnte. Nach § 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung für das Lehramt an den Gymnasien in Bayern im Fach Leibeserziehung (Ausbildungsordnung) vom 27. März 1969 (GVBl. S. 124) war zunächst eine zwei Semester dauernde Grundausbildung zu absolvieren, nach deren Abschluss der erste Prüfungsabschnitt abzulegen war (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GPO). Während der Grundausbildung war im Allgemeinen der Besuch von Vorlesungen im zweiten bzw. dritten Hauptfach der gewählten Fächerverbindung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Ausbildungsordnung). An die Grundausbildung schloss sich dann die Weiterbildung an, die in je zwei Winter- und Sommersemestern erfüllt werden konnte (§ 4 Satz 2 Ausbildungsordnung). Die Weiterbildung fand in der Regel vom 3. mit 6. Semester neben dem Studium des zweiten bzw. dritten Hauptfaches statt, das in der Regel vom 3. bis 8. Semester absolviert wurde (§ 6 Ausbildungsordnung). Danach konnten sowohl das Studium im Fach Leibeserziehung als auch im zweiten bzw. dritten Hauptfach regelmäßig bis zum 8. Semester abgeschlossen werden. Aus den Anforderungen an das Studium des zweiten Hauptfachs Mathematik ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine längere Studiendauer zwingend erforderlich gemacht hätten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 GPO konnte die Vorprüfung in Mathematik frühestens nach einem Studium von vier Semestern abgelegt werden, von denen mindestens drei auf das Studium der Mathematik verwendet worden sein mussten. Für die Zulassung zur Vorprüfung war der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Übungen und an einem Proseminar erforderlich (§ 43 Abs. 1 Satz 2 GPO). Die Vorprüfung in Mathematik konnte daher nach dem 5. Semester abgelegt werden. Nach § 43 Abs. 6 GPO setzte die Zulassung zur Hauptprüfung in Mathematik das Bestehen der Vorprüfung sowie den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer oder zwei weiteren Übungen und einem Hauptseminar voraus. Diese Leistungsnachweise konnten im 6. bis 8. Semester erbracht werden, da die Weiterbildung im Fach Leibeserziehung nur bis zum 6. Semester dauerte. Auch die weiter erforderliche Prüfung in Philosophie bzw. Erziehungswissenschaften konnte nach § 10 Abs. 3 GPO ab dem Ende des 4. Semesters abgelegt werden.

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus, wenn es eine Mindeststudienzeit von acht Semestern zugrunde lege, obwohl er nach § 13 Abs. 4 GPO für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ein ordnungsgemäßes Fachstudium von mindestens acht Semestern in Mathematik nachweisen habe müssen, zu dem zwei Semester Grundausbildung im Fach Leibeserziehung gekommen seien, die zwingend vor der Aufnahme des zweiten Hauptstudiums zu absolvieren gewesen sei, verkennt er, dass es sich bei seinem Lehramtsstudium nicht um zwei Studiengänge, sondern um ein Fachstudium in der nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 f) GPO möglichen Fächerverbindung Leibeserziehung/ Mathematik handelte. Schon deshalb geht die Annahme, die nach § 13 Abs. 4 GPO vorgeschriebene Mindestzeit des Fachstudiums habe insgesamt zehn Semester zzgl. eines Prüfungssemesters betragen, fehl. Darüber hinaus setzt er sich nicht mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass nach den für die Ausbildung des Klägers maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften das Studium sowohl im Fach Leibeserziehung als auch in Mathematik in der Regel bis zum 8. Semester zzgl. eines Prüfungssemesters abgeschlossen werden konnte. Daran ändert weder die Tatsache, dass nach § 13 Abs. 8 i.V.m. Art. 48 Abs. 5 GPO besondere zusätzliche Prüfungsanforderungen im Fach Leibeserziehung bestanden, noch dass die damals mangelnde Infrastruktur für die sportliche Grundausbildung die Studierenden daran hinderte, ihr zweites Hauptfach bereits im ersten Studienjahr aufzunehmen, etwas. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht möglich gewesen sein sollte, das von ihm absolvierte Studium trotz der erforderlichen Grundausbildung im Fach Leibeserziehung in Übereinstimmung mit den damals geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften regelmäßig in acht Semestern zu bewältigen. Es mag damals (ebenso wie 1997) zwar - wie die vom Kläger behaupteten Fälle früherer Kollegen bzw. Kommilitonen nahelegen - durchaus üblich gewesen sein, im Rahmen einer besonderen Fächerverbindung wie der vom Kläger gewählten zehn Semester zu studieren. Dass der Kläger ggf. persönlich längere Zeit für sein Studium benötigte, belegt jedoch nicht, dass regelmäßig mehr als acht Semester nötig gewesen wären, um das Studium ordnungsgemäß abschließen zu können.

Aus dem Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. Januar 2007 und 7. November 2013 ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Dort wird lediglich der Wortlaut der oben genannten Vorschriften zitiert und festgestellt, dass bei einem Studium im Fach Leibeserziehung eine zwei Semester dauernde Grundausbildung zu absolvieren war, neben der in der Regel Vorlesungen für das zweite bzw. dritte Hauptfach nicht mehr besucht werden konnten. Dass deshalb die Mindeststudienzeit von acht Semestern nicht eingehalten werde konnte, wird dadurch aber nicht belegt.

Der Hinweis darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (GVBl. S. 542) die Zulassung zur ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien den Nachweis eines Studiums von mindestens acht Semestern erforderte, ist unbehelflich, da diese Vorschrift im Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers noch nicht galt und - ebenso wie § 13 Abs. 4 GPO - von acht Semestern Mindeststudienzeit ausgeht; soweit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 LPO I 1997 bei Erweiterung des Studiums nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG ein Studium von mindestens zwei weiteren Semestern nachzuweisen war, betreffen die genannten Bestimmungen nicht das Studium für das Lehramt an Gymnasien.

Neben der Sache liegt die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich trotz der zahlreichen Änderungen des § 13 Abs. 4 GPO offensichtlich nicht mit der damals geltenden Rechtslage auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 f. - wenn auch ohne Angabe der Fundstellen - die einschlägigen Bestimmungen korrekt wiedergegeben und sich mit diesen selbst eingehend befasst, ohne lediglich den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten zugrunde zu legen; die Rechtsgrundlagen sind auch nicht notwendiger Inhalt der Gerichtsakte (vgl. § 100 Abs. 2 VwGO).

§ 13 Abs. 4 GPO stellt nach dem oben Ausgeführten auch keine Spezialregelung gegenüber der Ausbildungsordnung dar. Die Ausbildungsordnung ergänzt § 13 Abs. 4 GPO vielmehr hinsichtlich der (damaligen) besonderen Anforderungen an die Ausbildung im Fach Leibeserziehung. Den vom Kläger behaupteten Widerspruch von § 6 Ausbildungsordnung zu dessen § 5 Abs. 2 hat er nicht substantiiert dargelegt und vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Der Senat nimmt zur Begründung - ebenso wie der Kläger - vollumfänglich auf seine gemachten Ausführungen Bezug. Mit der Behauptung, dem Verwaltungsgericht hätte hier sich die eigene Prüfung der Rechtslage aufdrängen müssen, werden keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargetan, zumal das Erstgericht die von ihm zitierten Normen selbst geprüft hat.

3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob die in den Jahren 1959-1976 dem Studienbeginn des Zweitfachs zwingend vorangestellte Grundausbildung im Fach Leibeserziehung die Mindeststudienzeit und damit die tatsächliche Ausbildungszeit, die im Rahmen der Prüfung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 103.5.1.1. BayVV-Versorgung anzuerkennen ist, erhöht, würde sich diese in einem Berufungsverfahren nach dem oben Ausgeführten so nicht stellen. Im Übrigen legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung auch nicht ordnungsgemäß dar. Dafür genügt es nicht, lediglich abstrakt zu behaupten, dass mehrere vergleichbare Fälle bestehen würden.

4. Wegen Divergenz kann die Berufung schon deshalb nicht zugelassen werden, weil eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der einem durch den BayVGH in dem vom Kläger angeführten Beschluss vom 27. Juli 2010 (3 BV 05.2876 - juris, bestätigt durch BVerwG mit U.v. 26.1.2012 - 2 C 49.10 - juris) aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widerspräche. Der Senat ist in der genannten Entscheidung vielmehr ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Mindeststudienzeit von acht Semestern zzgl. einer Prüfungszeit von einem Semester als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist (vgl. a.a.O. Rn. 97). Eine darüber hinausgehende Versorgungslücke, die nach dem Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 1, Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 103.5.1.1. BayVV-Versorgung zu schließen wäre, existiert im vorliegenden Fall gerade nicht. Im Übrigen bezieht sich die genannte Entscheidung, wie auch der Kläger einräumt, auf § 12 BeamtVG und damit auf bereits außer Kraft getretenes Recht.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 16/05/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläu
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.