Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - 3 CE 18.1833

bei uns veröffentlicht am01.10.2018

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2018 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.202,22 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses dem Antragsgegner vorläufig untersagt hat, die Stelle eines Richters am Amtsgericht I. als ständiger Vertreter des Direktors dieses Gerichts (BesGr R2 mit Amtszulage) zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist, ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), der Antragsteller, der als Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtführender Richter (BesGr R2) tätig ist und der in der letzten Beurteilung 2015 13 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, habe keinerlei Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG ergebe, greift durch. Die Entscheidung des Staatsministers der Justiz, den Beigeladenen, der als Oberstaatsanwalt (BesGr R2) tätig ist und der in der letzten Beurteilung 2015 ebenfalls 13 Punkte im Gesamturteil erzielt hat, für die ausgeschriebene Stelle auszuwählen, weil er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft über die umfangreichste Führungs- und Verwaltungserfahrung aller Bewerber und über hervorragende Führungskompetenz verfüge, so dass er einen erkennbaren Eignungsvorsprung in den für die Position des ständigen Vertreters des Direktors im Lichte des Anforderungsprofils besonders relevanten Einzelmerkmalen (insbesondere Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten und Führungspotential) aufweise, ist im Besetzungsvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2018 ausreichend dokumentiert und auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus dem Besetzungsvermerk sei nicht ersichtlich, ob und wie der Antragsgegner die aufgrund der gleichen Gesamturteile erforderliche Binnendifferenzierung zwischen den Bewerbern vorgenommen habe. Darin werde nur ein Ergebnis mitgeteilt, ohne dass eine konkrete Begründung hierfür gegeben werde. Dem lasse sich zum einen nicht entnehmen, ob der Antragsgegner überhaupt erkannt habe, dass bzw. welches Anforderungsprofil zu berücksichtigen gewesen sei, weil die dort besonders hervorgehobenen Einzelanforderungen in den allgemeinen bzw. besonderen Anforderungen für Beförderungsämter nach Nr. 3.1 bzw. Nr. 3.2.4 des Anforderungsprofils für Richter und Staatsanwälte - AnfoRiStaBek - vom 30. September 2003 (JMBl S. 199) i.d.F. vom 21. Juni 2011 (JMBl S. 74) keine bzw. nur geringe Entsprechung finden würden. Zudem sei nicht ersichtlich, ob und wie der Antragsgegner die hiernach zu berücksichtigenden Anforderungen auf die von ihm besonders hervorgehobenen Einzelmerkmale übertragen habe. Gleiches gelte für die erforderliche Umsetzung der Einzelbeurteilungsmerkmale gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen - GemBekBeurtRiSta - vom 26. März 2015 (JMBl S. 18) auf die Anforderungsmerkmale. Es bleibe unklar, ob und welchen der in der AnfoRiStaBek angesprochenen Fähigkeiten bei der Vergabe der Stelle besondere Bedeutung zugemessen worden sei. Auch die Erläuterung vom 3. Juli 2018 lasse nicht erkennen, ob und wie hier eine Gewichtung stattgefunden habe. Vielmehr deute die Formulierung „insbesondere“ an, dass noch weitere relevante Fähigkeiten berücksichtigt worden seien, deren Art und Gewichtung unklar blieben. Zum anderen bleibe auch offen, ob der Antragsgegner überhaupt eine umfassende Binnendifferenzierung durchgeführt habe, da der Besetzungsvermerk keine Gegenüberstellung konkreter Einzelbeurteilungsmerkmale enthalte. Darin werde nur der Werdegang und Inhalt der Beurteilungen der Bewerber dargestellt, ohne diese in Bezug zueinander zu setzen, und das Ergebnis eines möglichen Vergleichs benannt, ohne dass dieser tatsächlich konkret durchgeführt würde. Auch die Feststellung, die Auswertung der Beurteilungen ergebe einen erkennbaren Eignungsvorsprung des Beigeladenen, lasse offen, worin dieser konkret bestehe. Auch stelle der Antragsgegner unzulässig auf die Führungs- und Verwaltungserfahrung des Beigeladenen ab, bei der es sich um ein nicht unmittelbar leistungsbezogenes Hilfskriterium handle, das erst nach Ausschöpfung der Binnendifferenzierung berücksichtigt werden dürfe. Damit überdehnt das Verwaltungsgericht indessen die Anforderungen, die an die Begründung der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zu stellen sind.

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsvorgang ausreichend dokumentiert. Im Besetzungsvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2018, den sich der Staatsminister der Justiz bei der Auswahlentscheidung ausdrücklich zu eigen gemacht hat (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2018 an den Vorsitzenden des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit), werden die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber anhand der maßgeblichen Beurteilungen dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle des ständigen Vertreters des Direktors des Amtsgerichts am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Danach handle es sich bei dem Beigeladenen, der seit 2009 Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft ist, um eine besonders erfahrene Führungspersönlichkeit, die sich in allen Aufgaben bei Gericht wie bei der Staatsanwaltschaft bestens bewährt habe. Der Beigeladene verfüge über hervorragende Fähigkeiten in Führungs- und Verwaltungsangelegenheiten, ausgesprochen hohe Sozialkompetenz, ausgeprägtes Planungsvermögen, besondere Teamfähigkeit sowie vorbildliches Führungsverhalten und sei deshalb für die ausgeschriebene Stelle hervorragend geeignet. Er gehe im Hinblick auf seine hervorragenden Führungs- und Verwaltungsfähigkeiten sowohl einem weiteren Bewerber mit insgesamt geringerer Führungserfahrung als auch dem in Führungsangelegenheiten noch deutlich weniger erfahrenen Antragsteller vor. Dieser verfüge zwar über eine besondere soziale Kompetenz und ein ausgeprägtes Führungspotential. Aufgrund seines ausgeprägten Führungspotentials sei er, auch wenn er seine erste Leitungsaufgabe als weiterer aufsichtführender Richter erst im Dezember 2015 aufgenommen habe und erst seit kurzer Zeit Führungsaufgaben wahrnehme, für Führungspositionen wie für die ausgeschriebene Stelle schon heute sehr gut geeignet, müsse jedoch hinter dem Beigeladenen, der hierfür noch besser geeignet sei, zurücktreten. Die Auswertung der Beurteilungen der Bewerber ergebe sowohl in der Verwendungseignung wie auch in den für die Position eines ständigen Vertreters im Lichte des Anforderungsprofils besonders relevanten Einzelmerkmalen (insbesondere Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten und Führungspotential) einen erkennbaren Eignungsvorsprung des Beigeladenen, der auch über die umfangsreichste Führungs- und Verwaltungserfahrung verfüge.

Der Besetzungsvermerk vom 10. Januar 2018 geht von der Erwägung aus, dass die Leistungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden sind und deshalb ein Beurteilungsgleichstand besteht. In einem zweiten Schritt führt er im Rahmen der „Binnendifferenzierung“ (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23) unter Berücksichtigung des speziellen Aufgabenzuschnitts der ausgeschriebenen Stelle des ständigen Vertreter des Direktors des Amtsgerichts, die sowohl richterliche als auch Führungs- und Verwaltungstätigkeit umfasst, aus, weshalb der Beigeladene aufgrund seiner längeren und umfangreicheren Führungs- und Verwaltungserfahrung und der daraus resultierenden hervorragenden Führungs- und Verwaltungsfähigkeit als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird. Der Besetzungsvermerk zieht den Schluss, dass der Beigeladene aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft und den hierbei gewonnenen Erfahrungen besonders gut geeignet ist, Führungsaufgaben im Bereich der Justizverwaltung wahrzunehmen und ihm daher Vorrang gegenüber dem Antragsteller einzuräumen ist, der erstmals im Dezember 2015 damit befasst wurde. Der Besetzungsvermerk hat damit zwar nicht ausdrücklich, aber in der Sache auf die allgemeinen und besonderen Anforderungen an Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte in Nr. 3.1 sowie Nr. 3.4.2 AnfoRiStABek Bezug genommen und so die maßgeblichen Kriterien für die Auswahl des Beigeladenen dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 3 CE 18.398 - juris Rn. 16). Danach werden bei der Besetzung von Beförderungsämtern in der Justiz allgemein neben der fachlichen Eignung (Nr. 3.1.1) Führungskompetenz (Nr. 3.1.2), Organisationskompetenz (Nr. 3.1.3) sowie Sozialkompetenz (Nr. 3.1.4) vorausgesetzt, über die der Beigeladene laut Auswahlvermerk jeweils in besonders hohem Maße verfügt. Weiter werden in Nr. 3.4.2 AnfoRiStABek besondere Anforderungen an die Besetzung von Führungspositionen (u.a. Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern; Fähigkeit zum kompetenten Umgang mit den Medien; Fähigkeit/Bereitschaft zur Repräsentation in der Öffentlichkeit; Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen; Fähigkeit zur sachgerechten Delegation) aufgestellt, die der Beigeladene laut Auswahlvermerk ebenfalls sehr gut erfüllt. So ist er etwa hervorragend in der Lage, zu organisieren sowie Mitarbeiter zu motivieren und anzuleiten, sachgerecht zu delegieren, technischen Neuerungen gegenüber aufgeschlossen, souverän im Umgang mit Medien und Öffentlichkeit und kann auch unterschiedliche Interessen ausgleichen.

Die in Nr. 3.1 sowie Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek aufgestellten Kriterien sind sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2018 a.a.O. Rn. 13) und erlangen v.a. dann Bedeutung, wenn sich die Beurteilungen der einzelnen Bewerber - wie hier - im in erster Linie maßgeblichen Gesamturteil nicht (wesentlich) unterscheiden. In diesem Fall kann im Rahmen eines Vergleichs der Bewerber anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen der AnfoRiStABek auf einzelne Beurteilungsmerkmale abgestellt werden (vgl. BayVGH a.a.O. Rn 14). Die vom Antragsgegner für die Position des ständigen Vertreters des Direktors am Amtsgericht im Lichte des Anforderungsprofils diesbezüglich herangezogenen Einzelmerkmale Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten und Führungspotential, die sich - wenn auch nicht wörtlich, so doch der Sache nach in den Anforderungen gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek wiederfinden - entsprechen dabei den nach Nr. 3.1.7, 3.1.8, 3.2.1 und 3.2.7 GemBekBeurtRiSta vorgegebenen Einzelmerkmalen. Indem der Besetzungsvermerk entscheidend („insbesondere“) auf die genannten Einzelmerkmale abstellt, nimmt er auf die in der Beurteilung erzielten Bewertungen der Bewerber in diesen Einzelmerkmalen Bezug und stellt diese damit vergleichend einander gegenüber. Aus diesen ergibt sich ein erkennbarer Eignungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller für den fraglichen Dienstposten, auf den der Antragsgegner im Besetzungsvermerk zu Recht abgestellt hat. Danach verfügt der Beigeladene über sehr gutes Teamverhalten, hervorragende Führungsfähigkeiten, ausgesprochen hohe Sozialkompetenz sowie erhebliches Führungspotential, was ihn laut Verwendungseignung hervorragend für eine Tätigkeit als Amtsgerichtsdirektor befähigt, während dem Antragsteller demgegenüber (lediglich) gutes Teamverhalten, sehr gute Führungsqualitäten, ausgeprägte Sozialkompetenz und ausgeprägtes Führungspotential bescheinigt werden, was ihn entsprechend der Verwendungseignung (erst) in absehbarer Zeit für das Amt eines Amtsgerichtsdirektors empfiehlt. Insoweit war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, sämtliche Einzelmerkmale einander konkret gegenüberzustellen und die Beurteilungen umfassend auszuwerten. Er konnte sich vielmehr auf die für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens gemäß den AnfoRiStABek maßgeblichen Merkmale für Führungspositionen in der Justiz beschränken. Aus Art. 16 Abs. 2 LlbG folgt nichts anderes, weil der Dienstherr nach Art. 16 Abs. 3, Art. 63 LlbG hiervon abweichende Anforderungen erlassen und im Rahmen der allein ihm zukommenden Beurteliungsermächtigung bestimmen kann, welche Merkmale er - bezogen auf die jeweilige Stelle - besonders gewichten will.

Der Antragsgegner hat in der Sache auch nicht unzulässigerweise darauf abgestellt, dass dem Beigeladenen aufgrund seiner längeren und umfangreicheren Führungs- und Verwaltungserfahrung der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei. Zwar trifft es zu, dass aus der längeren Wahrnehmung einer Leitungsposition nicht zwangsläufig auf eine bessere Wahrnehmung geschlossen werden kann. Hier hat der Antragsgegner allerdings im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zutreffend darauf abgestellt, dass der Beigeladene aufgrund der durch langjährige Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellten hervorragenden Führungs- und Verwaltungsfähigkeiten (noch) besser als die anderen Bewerber für das ausgeschriebene Amt geeignet sei. Dienst- bzw. Lebensalter sowie die damit verbundene Berufserfahrung dürfen für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (nur) berücksichtigt werden, wenn ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber Bedeutung zukommt; andernfalls können sie als nicht (unmittelbar) leistungsbezogene Hilfskriterien erst herangezogen werden, wenn unter Ausschöpfung einzelner Beurteilungsmerkmale kein Vorsprung eines Bewerbers festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2006 - 3 CE 06.1402 - juris Rn. 29). Hier steht die als entscheidendes Kriterium für die Auswahlentscheidung angesehene langjährige Führungserfahrung und die daraus resultierende Führungseignung des Beigeladenen jedoch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und stellt deshalb ein unmittelbar leistungsbezogenes Merkmal i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG dar, das der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde legen konnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 81 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 GKG (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltun
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2019 - 3 ZB 18.621

bei uns veröffentlicht am 22.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017 wird der Streitwert

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 22.010,01 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, die mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2018 und (vertiefend) vom 19. März 2018 begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle „Vorsitzender Richter am Landgericht als weiterer aufsichtführender Richter (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) in W...“ zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der als Vorsitzender Richter am Landgericht W... beschäftigt ist und in der dienstlichen Beurteilung anlässlich seiner Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Stelle für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2012 bis 9. Oktober 2017 in der Besoldungsgruppe R 2 mit dem Gesamturteil 13 Punkte bewertet wurde, hat keinen Anordnungsanspruch. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

1. Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Beigeladenen, der wie der Antragsteller als Vorsitzender Richter am Landgericht W... beschäftigt ist und in der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ebenfalls das Gesamturteil 13 Punkte erhielt, aufgrund seiner in Bereich der Justizverwaltung gezeigten Leistungen (IT-Stelle) leistungsstärker als den Antragsteller anzusehen und ihm deshalb den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

1.1 Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsakt ausreichend dokumentiert. Im Auswahlvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts B... vom 30. Oktober 2017, den sich der Staatsminister bei seiner Auswahlentscheidung zu eigen gemacht hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Die Beschwerde legt nicht dar, welche wesentlichen Auswahlgesichtspunkte nicht dokumentiert worden wären, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Auswahlvermerks (hierzu unter 1.2).

1.2 Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22). Sind die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG a.a.O. Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. „Superkriterien“) einzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG), die sich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen. Die obersten Dienstbehörden können abweichend hiervon für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Satz 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG).

Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte“ vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl 2011, 74) - AnfoRiStABek - Gebrauch gemacht und unter Nr. 3 ein Anforderungsprofil für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte festgelegt, u.a. unter Ziff. 3.4.2 besondere Anforderungen für den weiteren aufsichtführenden Richter am Landgericht.

Die unter Nr. 3.4.2 AnfoRiStABek aufgelisteten Kriterien

– Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern

– Fähigkeit zur Integration

– Fähigkeit zum kompetenten Umgang mit den Medien

– Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation in der Öffentlichkeit, zur Darstellung justizieller Belange in Reden und Ansprachen

– Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen

– Fähigkeit zur sachgerechten Delegation

sind sachgerecht (BayVGH, B.v. 21.4.2009 - 3 CE 08.3410) und bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass sich aus der Stellenbeschreibung ergeben müsse, „welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden“ (B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 49). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Antragsgegner mit der Bekanntmachung vorab für alle Fälle der Besetzung von Beförderungsämtern für Richter und Staatsanwälte generalisierend auf ein Anforderungsprofil festgelegt hat und bei der nachfolgenden Auswahlentscheidung an die Einhaltung dieses Anforderungsprofils gebunden ist. Auch dies ist eine zulässige Variante (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 8), wenngleich ein ausdrücklicher Hinweis in der Stellenausschreibung wünschenswert gewesen wäre.

Bei den Anforderungsprofilen für Richter und Staatsanwälte handelt es sich um ein allgemein „beschreibendes“ Anforderungsprofil, das mögliche Bewerber über den Dienstposten und die sich aus diesem ergebenden Aufgaben informiert. Das beschreibende Anforderungsprofil erlangt insbesondere dann Bedeutung, wenn sich die Beurteilungen von Konkurrenten - wie hier - nicht (wesentlich) unterscheiden. In diesem Fall kann durch einen Vergleich der Bewerber anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen auf die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erzielten Bewertungen abgestellt werden (sog. „Binnendifferenzierung“,; vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2009 - 3 CE 08.3410 - juris Rn. 35).

Diesen Erfordernissen wurde Rechnung getragen.

Der Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts B... vom 30. Oktober 2017, der der Auswahlentscheidung zugrunde lag, geht von der Erwägung aus, dass die Leistungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen in den zuletzt erfolgten Beurteilungen mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden sind. In einem zweiten Schritt führt er im Rahmen der Binnendifferenzierung (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23) unter Berücksichtigung des speziellen Aufgabenzuschnitts der ausgeschriebene Stelle des weiteren aufsichtführenden Richters (der zur Unterstützung der Geschäftsleitung mit herausgehobenen Verwaltungsaufgaben von erheblichem Umfang betraut ist; vgl. insoweit auch Art. 56 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) aus, dass die ausgeschriebene Stelle eine Kombination von richterlicher Tätigkeit und Verwaltungstätigkeit erfasst. Der Präsident des Oberlandesgerichts B... und mit ihm der Staatsminister ziehen den Schluss, dass dem Beigeladenen wegen seiner Tätigkeit für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz und den dort gewonnenen Erfahrungen besonders gut Leitungsaufgaben im Bereich der Justizverwaltung übertragen werden können und ihm deshalb Vorrang gegenüber dem Antragsteller einzuräumen ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts B... hat damit, ohne dies ausdrücklich auszuführen, in der Sache auf die allgemeinen und besonderen Anforderungen der Nr. 3 AnfoRiStABek Bezug genommen und damit die ausschlaggebenden Kriterien für die Auswahl des Beigeladenen dargelegt. Daher ist das erläuternde Schreiben des Staatsministeriums vom 29. Januar 2018 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine zulässige Ergänzung der Auswahlerwägungen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris Rn. 20). Neue Erwägungen werden dort nicht angestellt. Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, die Relevanz der Tätigkeit des Beigeladenen für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz ergebe sich unmittelbar aus den Ziff. 3.1.1 (Fachliche Eignung), 3.1.2 (Führungskompetenz) und 3.1.3 (Organisatorische Kompetenz), sowie aus 3.2.4 AnfoRiStABek. Insbesondere mit der Leitung des neu eingeführten Referats IT 4, dessen Aufgabenbereich die Konzeption und Entwicklung der elektronischen Akte sowie die Koordination der zur Einführung und Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs eingesetzten Projekte umfasst habe, sei unmittelbar die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen verbunden gewesen. Diese Aufgabe sei vom Beigeladenen ausweislich der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2013 (unter Ziff. 2.1), auf welche der Präsident des Oberlandesgerichts (richtig: Präsident des Landgerichts) in seiner Beurteilung vom 17. März 2017 (richtig: 2016) Bezug genommen habe, uneingeschränkt beherrscht worden. Da sich die aktuelle Beurteilung des Beigeladen vom 9. Oktober 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2013 mit der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2013 überlappte, fand die Beurteilung 2013 dadurch mittelbar Berücksichtigung bei der Binnendifferenzierung. Es liegt also gerade nicht der vom Antragsteller monierte unmittelbare Rückgriff auf eine ältere Beurteilung vor.

Auch der Umstand, dass in erster Linie das Kriterium der fachlichen Flexibilität Berücksichtigung gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte in Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auf die Verwaltungserfahrung und die damit einhergehenden Führungs- und Organisationserfahrung abstellen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 30; B.v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 35). Insoweit legt der Antragsteller auch nicht dar, dass er über andere der in Nr. 3 AnfoRiStABek genannten Fähigkeiten in besonderer Weise verfügen würde, sodass sich die Auswahlentscheidung aus dem Gedanken der Kompensation als fehlerhaft erweisen könnte. Hinsichtlich der fachlichen Flexibilität des Antragstellers hat das Staatsministerium in seinem Schreiben vom 29. Januar 2018 ausgeführt, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene im richterlichen und staatsanwaltlichen Bereich über eine hohe fachliche Flexibilität verfügen, die sich vor allem darin zeige, dass sie in ihrer Laufbahn in verschiedenen Rechtsgebieten sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch am Amts- und Landgericht tätig gewesen seien. Bei dem Beigeladenen erstrecke sich diese fachliche Flexibilität jedoch in einem höheren Maße als beim Antragsteller auch auf den Bereich der Justizverwaltung. Dies komme v.a. in der Tätigkeit des Beigeladenen für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz zum Ausdruck. Darüber hinaus habe der Beigeladene in dem Zeitraum, welcher seiner letzten periodischen Beurteilung vom 17. März 2016 zugrunde gelegen habe, auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen (Betreuung, Fachredakteur und Ansprechpartner für das Intranet zweier Amtsgerichte und des Landgerichts). Der Antragsteller habe aber in dem Zeitraum, welcher seiner Anlassbeurteilung zugrunde gelegen habe, keine Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Der Vergleich der Erledigungszahlen von Antragsteller und Beigeladenen schließlich ist für sich allein genommen kein Auswahlkriterium. Zwar nennt Nr. 3.1.1 Spiegelstrich 3 AnfoRiStABek die Fähigkeit, ein überdurchschnittliches Arbeitspensum durch gestraffte Arbeitsweise sach- und zeitgerecht zu bewältigen. Diese Fähigkeit ist jedoch mit den reinen Erledigungszahlen nicht gleichzusetzen. Vielmehr bilden die Erledigungszahlen neben weiteren Gesichtspunkten lediglich einen Teilaspekt dieser Fähigkeit. Im Übrigen durfte der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung das Schwergewicht auf die Fähigkeiten des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung legen und demgegenüber der richterlichen Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht ein geringeres Geweicht beimessen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 35).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage (insgesamt: 7.336,67 €) von 5.000 € auf 22.010,01 € (3 x 7.336,67 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.