Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 3 CE 17.1834

06.10.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E 17.1211, 28.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

die Antragsgegnerin nach § 123 VwGO zu verpflichten, keine Neueinstellungen an der Berufsschule I im Bereich der E-Abteilung zu veranlassen, bis rechtskräftig über den Deutschtest des Antragstellers sowie über die Zulassung des Antragstellers zum Lehrversuch entschieden ist,

jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Zwar hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ausdrücklich erklärt, dass sich sein Antrag nicht auf (vorläufige) Zulassung zum staatlichen Vorbereitungsdienst 2017/18 gemäß § 8 der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen – QualVFL – vom 21. April 1997 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 122 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), richtet. Vielmehr soll der Antragsgegnerin untersagt werden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Deutschtest und die Zulassung zum Lehrversuch des Antragstellers im Rahmen der Einstellungsprüfung für die Qualifikation zum Fachlehrer an beruflichen Schulen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 QualVFL) anderweitige (Neu-) Einstellungen an der Berufsschule I im Bereich Elektro vorzunehmen, damit seine Bewerbung vom 28. November 2016 als Fachlehrer für den Berufsschulunterricht für Mechatroniker und Elektroniker für Betriebstechnik bzw. Energie- und Gebäudetechnik ordnungsgemäß berücksichtigt werden kann. Dieses Begehren richtet sich explizit an die Antragsgegnerin und nicht gegen den Freistaat Bayern, so dass insoweit deren Passivlegitimation gegeben ist.

Der Antragsteller hat jedoch auch mit der Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Anordnungsanspruch bezüglich dieses Begehrens glaubhaft gemacht. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Antragsgegnerin keine freie und besetzbare Stelle für Fachlehrer in BesGr A 10 an der Berufsschule I für das Schuljahr 2017/2018 ausgeschrieben hat. Diese hat vielmehr lediglich ihren Bedarf für eine Stelle für Fachlehrer im Bereich Elektro dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) gemeldet, das diese Stelle im Rahmen der Ausbildung für die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen auf seiner Internetseite ausgeschrieben hat. Die Ausbildung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen erfolgt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 QualVFL bedarfsbezogen. Dementsprechend melden die beruflichen Schulen ihren Bedarf dem Staatsministerium. Dieses schreibt gemäß Nr. 1 der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 VI.2-BS9032-7a.60905 - Einstellungsprüfung für die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer an beruflichen Schulen in Bayern (KWMBeibl S. 165) - die aufgrund der gemeldeten Bedarfe zu besetzenden freien Stellen an beruflichen Schulen auf seiner Homepage aus, auf die sich Interessenten für eine Ausbildung zum Fachlehrer bewerben können. Nach Nr. 2 der Bekanntmachung ist die Bewerbung nur an einer Schule möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dort freie und besetzbare Stellen vorhanden wären, um die sich Interessenten bewerben könnten. Vielmehr entscheidet der Schulträger im Rahmen seiner Organisationsgewalt, ob, wann und ggf. wie er eine Stelle besetzen will. Dies ergibt sich auch aus Nr. 4.4 der Bekanntmachung sowie Nr. 6 des Merkblatts des Staatsministeriums zur Ausbildung für das Lehramt der Fachlehrer für Gewerblich-technische Berufe an beruflichen Schulen in Bayern vom 1. März 2016, wonach auch bei Bestehen der Einstellungsbzw. der Qualifikationsprüfung kein Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsbzw. auf Einstellung in den Schuldienst besteht. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen mit welcher Wertigkeit geschaffen werden, unterfallen der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Deren Ausübung wird dabei nicht durch subjektive Rechtspositionen des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt. Daraus folgt, dass es allein dem Dienstherrn obliegt, darüber zu entscheiden, ob und ggf. wann er welche Stellen vorhält sowie ob und ggf. wann er diese endgültig besetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 35).

Aus der Ausschreibung einer Stelle für die Ausbildung zum Fachlehrer ergibt sich deshalb kein Bewerbungsverfahrensanspruch für eine Stelle als Fachlehrer, sondern allenfalls - bei Erfüllung der Voraussetzungen - ein Anspruch auf Teilnahme an der Einstellungsprüfung. Doch auch wenn man der Ausschreibung eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende „Vorwirkung“ hinsichtlich der späteren endgültigen Besetzung der Stelle beimessen wollte, hätte der Antrag keinen Erfolg. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch wäre bereits erloschen, so dass die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht mehr in Betracht käme. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 22. August 2017 wurde der Mitbewerber des Antragstellers um eine Ausbildung zum Fachlehrer bei der Berufsschule I, Herr M., zwischenzeitlich aufgrund der von ihm in der Einstellungsprüfung erzielten Note zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Für die gegenteilige Behauptung des Antragstellers ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Der Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt, wenn die Stelle besetzt wurde. Damit ist das Bewerbungsverfahren beendet (BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 6 CE 16.2303 – juris Rn. 13). Darüber hinaus erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch auch, wenn - wie hier mit Ablauf des 12. September 2017 - der Einstellungstermin bereits vergangen ist (BayVGH a.a.O. Rn. 16). Dies war vorliegend schon bei der Einlegung der Beschwerde am 12. September 2017 der Fall. Ein Anspruch darauf, sämtliche Neueinstellungen zu unterlassen, bis der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 6 QualVFL erfüllt, besteht nicht. Dieser kann sich vielmehr für den Einstellungstermin September 2018 erneut um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und Teilnahme an der Einstellungsprüfung bewerben. Eine Bewerbung um eine Stelle als Fachlehrer bei der Antragsgegnerin ohne Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Wege der „Initiativbewerbung“ ist hingegen nicht möglich. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin – wie von 2012 bis 2015 den Antragsteller – auch Lehrkräfte beschäftigt, die über keine Fachlehrerausbildung verfügen. Im Übrigen fehlte es auch insoweit an einer freien und besetzbaren Planstelle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 VwGO (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 3 CE 17.1834

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 3 CE 17.1834

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 3 CE 17.1834 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.