Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2016 - 3 C 16.1443

bei uns veröffentlicht am24.10.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 16.82, 27.06.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V. mit § 114 ZPO).

a. Der Klage sind die Erfolgsaussichten bereits deshalb abzusprechen, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG nicht erfüllt sind. Nach dieser auch bei der Zulassung zum Auswahlverfahren anwendbaren Vorschrift kann der Bewerber wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Erforderlich ist jedoch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG, an dem es hier fehlt.

(1) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden ist.

Die Beklagte hat den Kläger zum Auswahlverfahren für die Ausbildung zum/zur Verwaltungswirt/in in der Kommunalverwaltung deshalb nicht zugelassen, weil sie berücksichtigt hat, dass der Kläger bis zum (möglichen) Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Altersgrenze des Art. 23 BayBG überschreiten wird. Auch die Kommentarliteratur geht davon aus, dass für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes die Eignung fehlt, wenn der Bewerber bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bei regelmäßigem Verlauf des Vorbereitungsdienstes die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt werden, die Höchstaltersgrenze überschreitet (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Feb. 2016, Art. 23 BayBG Rn. 17 und Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 23 BayBG Rn. 12). Dieser Ansatz ist vor dem Hintergrund einer regelmäßig bedarfsorientierten, d. h. im weiteren Verlauf auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Ausbildung schlüssig.

Der Kläger legte im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) vom 9. Juli 2016, eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 19. April 2016 und eine Stellungnahme des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2016 vor. Die Stellungnahmen des Staatsministeriums und des Oberlandesgerichts München bestätigen beide übereinstimmend, dass die Altersgrenze des Art. 23 BayBG nur bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst, nicht aber bei einer anschließenden Ernennung zum Beamten beachtlich ist. Beide betonen jedoch, dass dies nur für den Fall gilt, dass das Beamtenverhältnis nahtlos bzw. ununterbrochen weiter besteht. In diesem Sinne ist auch die E-Mail des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 19. April 2016 zu verstehen. Die dort beschriebene Sachverhaltskonstellation ist dann gegeben, wenn dem betreffenden Beamten vor der Aushändigung des Prüfungszeugnisses (als Abschluss des Prüfungsverfahrens) die Ernennungsurkunde für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgehändigt wird. Dieser Fall der „Umwandlung“ des Beamtenverhältnisses (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Feb. 2016, Art. 29 LlbG Rn. 22 und Art. 28 Rn. 17) mit dem in den Stellungnahmen genannten „nahtlosen Übergang“ wird wohl vom Freistaat Bayern praktiziert und entspricht der „Sollvorschrift“ des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 LlbG. Diese Vorschrift begründet jedoch keine Ermessensbindung dergestalt, dass der Dienstherr die Absolventen in Fällen der Bedarfsausbildung regelmäßig übernehmen muss. Nur für denjenigen, dessen Übernahme „beabsichtigt“ ist, soll dies spätestens zu dem in Satz 3 bestimmten Zeitpunkt erfolgen (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer, Leistungslaufbahngesetz, 2011, Art. 28 Rn. 19).

Die Beklagte hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass sie sich im Rahmen ihrer Personalhoheit entschieden hat, die Weiterbeschäftigung der von ihr ausgebildeten Verwaltungswirtinnen und -wirte im Rahmen einer Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum Ersten des Folgemonats der Zusendung des Prüfungsergebnisses zu realisieren. Entsprechende Beschlüsse des dafür zuständigen Personalsenats würden seit Jahrzehnten in stets sinngleichem Wortlaut gefasst. Ob diese Praxis mit der „Sollvorschrift“ des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 LlbG vereinbar ist, kann offen bleiben. Die genannte Vorschrift hat wegen des systematischen Zusammenhangs mit Art. 28 Abs. 2 Satz 2 LlbG jedenfalls keine Vorwirkung auf die Zeit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

Nach der Beweislastregelung des § 22 AGG genügt es zwar, wenn der Kläger Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines nach § 1 AGG geschützten Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung aus einem dieser Gründe erfolgte. Durch die Begriffe „Indizien“ und „vermuten“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem in § 1 AGG genannten Grund und einer ungünstigeren Behandlung genügt, aber auch geboten ist, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist. Es reicht hingegen nicht aus, wenn der Bewerber lediglich vorträgt, auf ihn treffe ein in § 1 AGG genanntes Merkmal zu und er habe wegen dieses Merkmals eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person erfahren (vgl. BAG, U. v. 25.4.2013 - 8 AZR 287/08 - juris Rn. 37 m. w. N.). Dementsprechend stellt allein die Geltendmachung einer Benachteiligung noch kein taugliches Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung dar (vgl. OVG NW, B. v. 25.7.2016 - 6 A 1845/15 - juris Rn. 12 im Falle einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung).

(2) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers wegen seines Alters nicht von der gesetzlichen Regelung des Art. 23 BayBG gedeckt wäre. Insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Eine teilweise abweichende Behördenpraxis ändert daran nichts. Zudem ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls - anfänglich ausschließlich geltend gemachter Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und Nichtteilnahme am Auswahlverfahren, obwohl diese Möglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Beklagten eingeräumt worden ist -, dass die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft war. Als Scheinbewerber (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG) kann dem Kläger kein Entschädigungsanspruch für den Nichtvermögensschaden zustehen (vgl. EuGH, U. v. 28.7.2016 - C 423/15 - juris).

Der Hinweis des Klägers darauf, dass Art. 31 Abs. 2 BayBesG in seinem Fall keine Anwendung finden soll, hat für die hier entscheidende Frage der Eignung für den Vorbereitungsdienst keine Relevanz. Die Vorschrift enthält eine Ermessensvorschrift für die Berücksichtigung von förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten bei der Stufenfestlegung. Zur Anwendung kommt die Bestimmung erst, wenn ein Beamtenverhältnis begründet wird, was wiederum von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze abhängig ist.

Hinsichtlich der Altersgrenze von 45 Jahren gelten für schwerbehinderte Menschen keine Ausnahmen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Feb. 2016, Art. 23 BayBG Rn. 33).

b. Warum der Kläger meint, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung der Einigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. B 5 E 16.239) fragwürdig, erschließt sich dem Senat nicht. Das Verfahren war übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte bereit war, den Kläger bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als regulären Bewerber für die ausgeschriebenen Ausbildungsplätze zu führen, zum Auswahlverfahren des Bayerischen Landespersonalausschusses zu melden und bei entsprechender Eignung zum strukturierten Interview einzuladen. Die dortige vorläufige Zusage hat für die hier interessierende Prognose der Erfolgsaussichten der Hauptsache aber keinerlei Relevanz bzw. Präjudiz.

c. Hinsichtlich der Höchstaltersgrenze kann sich der Kläger schließlich auch nicht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. August 2012 (AN 1 E 12.01106 - juris) berufen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat ausdrücklich betont, dass die dortige Antragstellerin ihr im Hauptsacheverfahren verfolgtes Begehren, in ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) berufen zu werden, aufgrund der zwischenzeitlich dann erreichten Höchstaltersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht mehr verwirklichen könne.

d. Das Verwaltungsgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausbildung zum/zur Verwaltungswirt/in in der Kommunalverwaltung keine allgemeine Ausbildungsstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist. Allgemeine Ausbildungsstätte ist der Vorbereitungsdienst dann, wenn er und die ihn abschließende Prüfung auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes vorgeschrieben ist oder - bei fehlender gesetzlicher Regelung - jedenfalls nach deren Berufsbild zur abgeschlossenen Berufsausbildung gehört (vgl. BVerfG, B. v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 - juris Rn. 110). Dies ist beispielsweise bei Justizreferendaren wegen der Zulassungsbedingungen für Rechtsanwälte der Fall, ebenso bei Lehramtsanwärtern im Hinblick auf die alternative Tätigkeit als Privatschullehrer. Hier liegt es indessen anders. Der Vorbereitungsdienst ist darauf ausgerichtet, nach bestehender Laufbahnprüfung die Anwärter in eine sich anschließende Probezeit und schließlich als Beamte auf Lebenszeit zu übernehmen. Ausbildungsstätten öffentlicher Träger, die nur der Vorbereitung auf Ämter im öffentlichen Dienst vorbehalten sind (Bedarfsausbildung) stellen keine allgemeinen Ausbildungsstätten nach Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. Hüllmantel/Eck, Leistungslaufbahngesetz, 2011, Art. 25 Rn. 5).

2. Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 2 VwGO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2016 - 3 C 16.1443 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 6 Persönlicher Anwendungsbereich


(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu di

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 22 Beweislast


Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.