Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2018 - 22 ZB 18.1422

published on 07/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2018 - 22 ZB 18.1422
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 8 K 16.1932, 14/05/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladene trägt ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen einen Zwangsbelastungsbeschluss des Landratsamts S* … und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts R* …, das seine Anfechtungsklage gegen den Zwangsbelastungsbeschluss abgewiesen hat.

Der Kläger ist Landwirt. Über eines seiner landwirtschaftlichen Grundstücke führt eine 110 kV-Hochspannungsleitung, die in den vergangenen Jahren von der Beigeladenen errichtet wurde und eine alte Leitung aus dem Jahr 1924 ersetzt hat. Die neue Leitung überspannt das Grundstück des Klägers auf einer Fläche von 3.986 m². Dem Bau und der Nutzung der Leitung sowie dem angefochtenen Zwangsbelastungsbeschluss liegt der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss der Regierung von N* … vom 19. März 2014 zugrunde. Im Jahr 2015 bemühte sich die Beigeladene vergeblich um die Zustimmung des Klägers zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf seinem Grundstück für die planfestgestellte Stromleitung. Im Dezember 2015 beantragte sie beim Landratsamt die vorzeitige Besitzeinweisung in das benötigte Grundstück und dessen Zwangsbelastung für Bau und Betrieb der geplanten Stromleitung. Am 27. Januar 2016 erließ das Landratsamt einen Besitzeinweisungsbeschluss, mit dem die Beigeladene in den Besitz einer Teilflache des Grundstücks von 3.986 m² eingewiesen wurde. Auch im Zwangsbelastungsverfahren konnten sich der Kläger und die Beigeladene nicht über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit und den Ausgleich der Wertminderung des Grundstücks einigen. Der Kläger hatte die Zusage der Beigeladenen, unter der Leitung eine 5 m hohe Photovoltaikanlage bauen zu dürfen, sowie eine auf der Grundlage eines Grundstückswerts von 25 € je Quadratmeter zu berechnende Wertminderung verlangt, wogegen die Beigeladene nur bereit war, die Errichtung einer 4,5 m hohen Photovoltaikanlage zuzulassen und als Entschädigung eine Wertminderung, errechnet auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 11,50 €, sowie zusätzlich 200 € Aufwandsentschädigung für die Verhandlung zu bezahlen.

Am 11. November 2016 erließ das Landratsamt den streitigen Zwangsbelastungsbeschluss. Mit diesem wurde das Grundstück des Klägers mit einer (im Einzelnen näher beschriebenen) beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Beigeladenen belastet. Die vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2018 abgewiesen.

Gegen das am 4. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 2. August 2018 begründet.

Der Beklagte und die Beigeladene haben noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Anhörung des Beklagten und der Beigeladenen entschieden werden, weil sich aus dem fristgerechten Vortrag des Klägers (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch ohne Äußerung der anderen Beteiligten ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht dargelegt ist. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des Montag, 6. August 2018, geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 bis 7d, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel vermag der Verwaltungsgerichtshof den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen.

1.1. Dies liegt bereits daran, dass der Vortrag des Klägers weitestgehend nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird. Eine „Darlegung“ eines Zulassungsgrundes im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BayVGH, B.v. 28.6.2018 - 22 ZB 18.1178 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 13.12.2016 - 22 ZB 15.2476 - Rn. 8, BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 22 ZB 16.715 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 22 ZB 13.1604 - Rn. 15, jeweils m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57- 59 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36; jeweils m.w.N.). Vorliegend findet eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts in der Antragsbegründung nicht statt.

1.1.1. Innerhalb seiner Darstellung des Sachverhalts (Nr. II des Schriftsatzes vom 2.8.2018) verweist der Kläger „zur Vermeidung von Wiederholungen in Ergänzung zum Tatbestand des angefochtenen Urteils“ auf den erstinstanzlichen Vortrag, nämlich „auf die Klageschrift vom 12.12.16“, die „Klagebegründung vom 08.03.17“ und seine „Erklärungen in der öffentlichen Sitzung vom 14.05.18“. Zugleich erklärt er, er mache sich die dortigen Ausführungen (samt Beweisantritt) auch für das Berufungsverfahren zu eigen. Welche Ausführungen der Kläger meint und an welcher Stelle sie sich finden, gibt der Kläger nicht an. Es wird auch nicht erkennbar, ob der Kläger mit seiner Wendung „in Ergänzung zum Tatbestand“ den Tatbestand des angegriffenen Urteils für ergänzungs- oder berichtigungsbedürftig hält und (bejahendenfalls) inwiefern eine etwaige Ergänzung oder Änderung entscheidungserheblich sein soll. Eine derartige pauschale Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. z.B. B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 19; B.v. 10.9.2013 – 22 ZB 13.1685 – juris, Rn. 3 bis 6 m.w.N.), könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag - naturgemäß - die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag.

1.1.2. Auch im Abschnitt, der sich nicht mit dem Sachverhalt befasst, sondern mit „Zulassungsgründe“ überschrieben ist (Schriftsatz vom 2.8.2018 Nr. III), setzt sich der Kläger mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht hinreichend auseinander. Im Abschnitt „formelle Rechtswidrigkeit“ (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 3) stellt der Kläger zumindest einen textlichen und inhaltlichen Bezug zur Begründung des angegriffenen Urteils her, indem er den Vorwurf erhebt, Beklagter und Verwaltungsgericht hätten sich hinsichtlich des Entschädigungsangebots der Beigeladenen für die zu bestellende Dienstbarkeit damit begnügt, „fremde Preise zu vergleichen, ohne Lage und Befindlichkeit speziell des klägerischen Grundstücks zu berücksichtigen sowie dessen Beeinträchtigung durch die streitgegenständliche Belastung“. Der Kläger belässt es indes bei dieser bloßen Behauptung; er begründet oder belegt sie nicht. Zudem trifft sein Vorwurf schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist anders verfahren. Es ist ausweislich der Entscheidungsgründe davon ausgegangen, dass die dem Kläger vor dem angefochtenen Beschluss seitens der Beigeladenen gemachten Angebote angemessen seien, weil hierbei der Verkehrswert des Grundstücks zutreffend zugrunde gelegt worden sei. Die Angebote seien unter Heranziehung des mit weiteren Betroffenen und mit dem Bayerischen Bauernverband ausgehandelten Grundstückspreises von 11,50 € je Quadratmeter landwirtschaftlicher Fläche ermittelt worden; schon diese Beteiligung weiterer Betroffener und des Bauernverbands als Interessenvertreter der Landwirte spreche dafür, dass der Wert angemessen sei. Dafür spreche auch die Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamts vom 29. Juli 2016, der bei dem von ihm ermittelten Verkehrswert (11,00 €/m²) die Lage des klägerischen Grundstücks, der bestehenden Bauleitplanung, den Bodenwert von zehn anderen dem Grundstück des Klägers vergleichbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen und die aktuell erhöhte Nachfrage nach der klägerischen Fläche berücksichtigt habe (zum Ganzen: Urteilsabdruck - UA - S. 9 unten). Auf diese ausführliche Begründung durch das Verwaltungsgericht geht der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht ein.

1.1.3. Innerhalb des Abschnitts 3, in dem nach der Intention des Klägers Verfahrensmängel geltend gemacht werden sollen (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 5/6), bemängelt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht nicht dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten, in dem ein Grundstückswert von 25,00 €/m² als angemessen bezeichnet werde, gefolgt sei (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 6 oben) und die vom Kläger bzw. seinem Sachverständigen verlangten Werte als „frei gegriffen“ bezeichnet habe (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 6 Buchst. b). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist dies nicht, weil die Entscheidungsgründe ausführlicher und detaillierter sind, als der Vortrag des Klägers den Anschein erweckt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Gründe dafür erklärt, dass es das vom Kläger vorgelegte Gutachten für nicht nachvollziehbar gehalten hat; es hat ausgeführt: Bei dem in dem Gutachten ermittelten Verkehrswert von 22,50 €/m² sei für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, worauf der vom Gutachter in einem ersten Schritt nach freier Schätzung ermittelte Wert von 17,50 €/m² beruhe, weil nicht dargelegt sei, welche Daten oder Parameter dieser Schätzung zugrunde lägen. Ferner werde nicht deutlich, weshalb die im dritten Schritt herangezogenen Bodenwerte von mit dem klägerischen Grundstück vergleichbaren Flächen stammten. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, wie der Gutachter bei Heranziehung des „nach freier Schätzung“ ermittelten Wertes von 17,50 €/m², der Bodenrichtwerte für reine Ackergrundstücke im Gemeindegebiet (8 bis 12 €/m²) und der angegebenen Werte der beiden genannten Vergleichsgrundstücke (35 €/m² und 15 €/m²) einen durchschnittlichen Wert von 20,00 bis 25,00 €/m² habe berechnen können (UA S. 10 oben). Zu diesen Begründungsdetails äußert sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht. Dies wäre aber nötig gewesen, um den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen.

1.2. Der restliche Vortrag des Klägers enthält keinerlei Auseinandersetzung des Klägers mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Vielmehr wiederholt der Kläger - teilweise sogar wörtlich - seinen Vortrag zur Sach- und Rechtslage, den er schon erstinstanzlich angebracht hat. Dies ist - wie oben ausgeführt - im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzureichend. Allenfalls wäre ein solches Vorgehen dann nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ihrerseits ebenso „dürftig“ gewesen wären. Das ist aber nicht der Fall, wie sich aus folgendem ergibt:

1.2.1. Hinsichtlich der vom Kläger (im Stil einer Klagebegründung, nicht aber einer Begründung des Berufungszulassungsantrags) geltend gemachten Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass und weshalb nach seiner Überzeugung die von der Beigeladenen vor Erlass des Zwangsbelastungsbeschlusses geführten Gespräche und Schriftwechsel mit dem Kläger dem Verhandlungsgebot, auch hinsichtlich der Angemessenheit des gebotenen Preises, genügten (vgl. Schriftsatz vom 2.8.2018 Buchst. b auf S. 3; UA, nahezu 2 Seiten von S. 8 oben bis S. 10 oben). Mit dieser konkreten, vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung setzt sich der Kläger nicht auseinander.

1.2.2. Das Verwaltungsgericht hat auch dargelegt, dass im Zwangsbelastungsbeschluss (wegen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses) die grundsätzliche Zulässigkeit einer Enteignung nicht neu geprüft zu werden brauche, dass insbesondere nicht festzulegen sei, bis zu welcher Höhe unter der Stromleitung die Grundstücksnutzung eingeschränkt sei, da hierfür die genaue Höhenangabe der Stromleitung über dem Grundstück ausreiche, wie sie in den - als Teil der planfestgestellten Unterlagen anzusehenden - Höhenplänen enthalten sei (vgl. Schriftsatz vom 2.8.2018 Buchst. c auf S. 3/4; UA S. 11). Gleiches gilt für die Kritik des Klägers an der technischen Variante, den Strom überirdisch mit an Masten aufgehängten Leiterseilen zu führen (anstelle einer Erdverkabelung), und am konkreten Trassenverlauf überhaupt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidungen für eine bestimmte Trasse und für die technische Variante Teil des bestandskräftig festgestellten Plans und daher nicht mehr zu überprüfen seien (vgl. Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 4 oben; UA S. 11). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, aus welchem rechtlichen Grund die genannten, den Kläger beeinträchtigenden Details des planfestgestellten Vorhabens im Zwangsbelastungsverfahren nochmals überprüft werden müssten, obgleich sie - mit eben demjenigen, vom Kläger beanstandeten Inhalt - bestandskräftig entschieden worden sind; an einer konkret auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogenen Auseinandersetzung fehlt es der Antragsbegründung vollständig.

1.2.3. Hinsichtlich des vom Kläger bemängelten Umfangs der Grunddienstbarkeit (Schriftsatz vom 2.8.2018 Buchst. bb auf S. 4/5: Die Ausübung der Dienstbarkeit dürfe nicht einer unbestimmten Vielzahl von Berechtigten überlassen werden) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zum bestandskräftig planfestgestellten Vorhaben auch der Betrieb der Hochspannungsleitung gehöre, so dass schon deshalb im Zwangsbelastungsbeschluss nicht näher geregelt zu werden brauche, zu welchem Zweck die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten überlassen werden dürfe. Zudem sei diese Überlassung ein geringerer Eingriff als die Übertragung der Grunddienstbarkeit, die der Beigeladenen nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die bloße Überlassung der Ausübung bewirke nämlich keine dingliche Rechtsänderung. Vielmehr gebe sie dem Dritten nur einen schuldrechtlichen Anspruch, wogegen dinglich Berechtigte vorliegend die Beigeladene bleibe. Die Überlassungsbefugnis sei auch verhältnismäßig, sie sei vor allem nötig, um die in § 1 Abs. 1 EnWG vorgeschriebene Versorgungssicherheit mit Elektrizität zu gewährleisten (UA Nr. 5 auf S. 12/13). Der in der Antragsbegründung erhobene - rechtlich unpräzise - Vorwurf des Klägers, es gehe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht an, „die Leitung ‚unabhängig von ihrem Betreiber‘ zu sichern“, und seine Ausführungen im Kontext zu diesem Vorwurf (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 4 unten), überzeugen - abgesehen davon, dass sie entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts eingehen - auch inhaltlich nicht. Es leuchtet ein, dass die Zahl und der Kreis derer, denen die Ausübung einzelner Befugnisse (aus dem gesamten, mit der vorliegenden Dienstbarkeit eingeräumten „Rechte-Paket“) überlassen werden darf, nicht von vornherein bestimmt werden kann. So gehört zur Dienstbarkeit z.B. das Recht, das Grundstück zu betreten oder zu befahren, etwa für Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen. Dass die Notwendigkeit eintreten kann, eine solche Maßnahme nicht unmittelbar durch die Beigeladene (bzw. ihre Beschäftigte), sondern durch eine Drittfirma durchzuführen, liegt auf der Hand. Gemäß § 1091 BGB bestimmt sich der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Vor einer missbräuchlichen, über dieses „Bedürfnis“ hinausgehenden Ausübung der Dienstbarkeit (ggf. auch durch einen Dritten, dem die Ausübung überlassen ist) ist der Kläger demnach geschützt. Weshalb es einer weiteren Reglementierung der Dienstbarkeit im Zwangsbelastungsbeschluss bedurft haben soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.2.4. Soweit der Kläger schließlich bemängelt (Schriftsatz vom 2.8.2018 Buchst. cc auf S. 5), der Zwangsbelastungsbeschluss sei rechtswidrig, weil in der Dienstbarkeit bestimmt sei, dass der Kläger Anlagen nur mit Zustimmung der Beigeladenen errichten dürfe, setzt er sich gleichfalls - unter Missachtung von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - nicht mit den Entscheidungsgründen auseinander. Auch unabhängig davon ergeben sich aus seinem Vortrag keine Berufungszulassungsgründe. Denn dieses Zustimmungserfordernis ist schon seiner Umschreibung nach (Anlagen in der Leitungstrasse sowie Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Beigeladenen belassen oder errichtet bzw. gepflanzt werden) auf einen räumlich begrenzten und sicherheitsrelevanten Zweck gerichtet. Es hat seine Berechtigung, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA Nr. 4 auf S. 11/12), wegen der Pflicht der Netzbetreiberin gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG, Energieanlagen so zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist, und hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (§ 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Das Verwaltungsgericht hat auch - zutreffend - darauf hingewiesen, dass es aufgrund dieses (begrenzten) Zwecks des Zustimmungserfordernisses dem Kläger möglich bleibt, sein Grundstück weiter landwirtschaftlich zu nutzen und sogar - wie beabsichtigt - unter der Stromleitung eine Photovoltaikanlage zu bauen, weil die Beigeladene bei den Verhandlungen im Jahr 2016 signalisiert habe, dass sie der Errichtung einer solchen Anlage (wenn auch nur bis zu einer gewissen Höhe) zustimmen könne. Eine Höhenbeschränkung sei aus Gründen der Sicherheit (Mindestabstand zwischen der Anlage und den Stromleitern) aber notwendig. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt nicht, weshalb die Erwägungen des Verwaltungsgerichts falsch sein sollten.

2. Der Kläger macht besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 5 Nr. 2). Diesbezüglich hat der Zulassungsantrag des Klägers schon deswegen keinen Erfolg, weil es insoweit vollständig an einer Darlegung des Klägers dazu fehlt, worin die besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen. Der Kläger beschreibt zwar abstrakt die Voraussetzungen für die Bejahung des Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und meint, „nach den obigen Darlegungen“ seien diese Voraussetzungen erfüllt. Dabei belässt er es jedoch und verfehlt damit das Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68 bis 71). Ungewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vermag der Verwaltungsgerichtshof vorliegend nicht zu erkennen; eher das Gegenteil ist der Fall, weil der größte Teil der vom Kläger für entscheidungsrelevant gehaltenen Umstände aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr zur Disposition steht.

3. Auch soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seinem Beweisantrag zur Höhe der angemessenen Entschädigung nicht gefolgt ist und - nach Ansicht des Klägers unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO - diesbezüglich auch nicht weiter ermittelt hat (Schriftsatz vom 2.8.2018 Nr. 3 auf S. 5/6); zugleich kann in den diesbezüglichen Einwänden des Klägers der Vorwurf einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gesehen werden. Dem ist aber nicht zu folgen.

Der im Termin anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung keinen unbedingten Beweisantrag gestellt, sondern nur vorsorglich beantragt, „zur Bestätigung dieses Verkehrswerts“ ein Sachverständigengutachten einzuholen (Niederschrift vom 14.5.2018 S. 3 Mitte). Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil die Gründe dafür, dass es diesem vorsorglichen Beweisantrag nicht gefolgt ist, zusätzlich zu den oben unter 1.2 wiedergegebenen Ausführungen zur Unplausibilität des vom Kläger vorgelegten Gutachtens wie folgt dargelegt: Das Verwaltungsgericht sei bezüglich des Verkehrswerts des klägerischen Grundstucks aufgrund der vorgelegten Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 29. Juli 2016 bereits ausreichend sachkundig, um den Verkehrswert ermitteln zu können. Es hätten für die Beurteilung des Verkehrswerts auch die von weiteren betroffenen Grundstückseigentümern und dem Bayerischen Bauernverband als Interessenvertreter der Landwirte ausgehandelten 11,50 €/m² herangezogen werden dürfen. Ob der ermittelte Wert ein „angemessener“ sei, sei eine Rechtsfrage, die alleine der rechtlichen Würdigung des Gerichts obliege und einer Beweiserhebung nicht zugänglich sei (UA S. 10 unten).

Einen Verfahrensmangel dergestalt, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geboten, vom Verwaltungsgericht aber unterlassen worden wäre, und dass sich das Gericht zudem zu Unrecht für ausreichend sachkundig gehalten und seine Überzeugung rechtsfehlerhaft gewonnen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof anhand der Darlegungen des Klägers nicht zu erkennen. Anders als die Antragsbegründung des Klägers suggeriert, hat sich das Verwaltungsgericht nicht generell für „ausreichend sachkundig“ gehalten (gewissermaßen „sachkundiger“ als der vom Kläger beauftragte Sachverständige). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wie im Kontext der Ausführungen auf S. 10 des Urteils deutlich wird - seine ausreichende „Sachkunde“ aus dem Umstand erlangt, dass hinsichtlich des Wertes des Grundstücks des Klägers schon eine Bewertung des für derartige Bewertungen kompetenten Gutachterausschusses und - als weiterer Maßstab - der zwischen dem Bayerischen Bauernverband und der Beigeladenen ausgehandelte Preis bekannt waren. Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht seinerseits habe dem Kläger vorgeworfen, er bzw. sein Gutachter hätten die - vom Kläger als zutreffend angesehenen - Grundstückspreise „frei gegriffen“, das Gericht entrücke mit dieser Begründung und mit dem Hinweis auf den mit dem Bauernverband „ausgehandelten“ Preis den Verkehrswert einer objektiven Überprüfbarkeit. Dies trifft schon tatsächlich nicht zu. Die genannte (vom Kläger selbst in Anführungszeichen gesetzte) Formulierung steht nicht im Urteil; sie entspricht aber sinngemäß der vom Gutachter des Klägers selbst gebrauchten Formulierung „in freier Schätzung“, mit der er im ersten Schritt seiner Bodenwertermittlung einen Preis von 17,50 €/m² „für angebracht gehalten“ habe (Gutachten vom 7.10.2016 S. 6). Weshalb ein im Weg der Verhandlung zwischen Bauernverband und Beigeladener erzielte Grundstückskaufpreis kein geeignetes Bewertungskriterium sein soll, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Zu dem (vom Kläger nicht in der Antragsbegründung, aber im erstinstanzlichen Verfahren thematisierten) Umstand, dass sein Grundstück besonders wertvolles Ackerland sei, anders als die meisten anderen Grundstücke (ca. 80% der betroffenen Grundstücke lägen „im Moos“), ist lediglich ergänzend anzumerken, dass ausweislich der Gründe des angefochtenen Zwangsbelastungsbeschlusses vom 11. November 2016 (S. 4) die Bewertung des Gutachterausschusses nicht - pauschal - für alle betroffenen Grundstücke, sondern von der Enteignungsbehörde im konkreten Verwaltungsverfahren des Klägers, nach dem Besitzeinweisungsbeschluss vom 15. Februar 2016, eingeholt wurde und vom 28. Juli 2016 stammt. Ferner verschweigt der Kläger in seiner Antragsbegründung, dass die Beigeladene im Verwaltungsverfahren eingewandt hat, die im Gutachten des Klägers genannten beiden hochpreisigen Grundstücke seien nicht mit dem Grundstück des Klägers vergleichbar, weil sie Bauerwartungsland seien (letzteres - Bauerwartungsland - trifft einer telefonischen Auskunft der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft vom 9.11.2016 zufolge zu; vgl. S. 89 und Aktenvermerk vom 9.11.2016 auf S. 99 der Behördenakte).

Soweit der Kläger sinngemäß eine fehlerhafte Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Gerichts geltend machen sollte, ist dem nicht zu folgen. Ein entscheidungserheblicher Fehler bei der Überzeugungsbildung könnte vorliegen, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausginge, namentlich Umstände überginge, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris Rn. 13). Solche Mängel in der Handhabung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger vorliegend mit seinen Darlegungen nicht aufgezeigt, dies gilt insbesondere bezüglich der Kritik des Klägers daran, dass das Verwaltungsgericht das von ihm vorgelegte Gutachten als nicht nachvollziehbar angesehen hat. Zur Eignung vorgelegter Sachverständigengutachten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein solches Gutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein kann, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BayVGH, B.v. 6.9.2011 -14 ZB 11.409 - juris Rn. 6). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht offenbar solche Mängel des vom Kläger vorgelegten Gutachtens angenommen; es hat sie auch erläutert (siehe oben: „freie Schätzung“; fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertungsschritte bis zum Ergebnis). Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll, indem es das Gutachten des Klägers als ungeeignet angesehen, angesichts der ihm verfügbaren anderen Bewertungskriterien (Gutachterausschuss, mit dem Bauernverband ausgehandelter Preis) aber von weiteren Ermittlungen abgesehen hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, entspräche schon deswegen nicht der Billigkeit im Sinn des § 162 Abs. 3 VwGO, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Mangels besserer Anhaltspunkte belässt es der Verwaltungsgerichtshof bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 €; das Verwaltungsgericht hat bei seiner Festsetzung zwar die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG angegeben, anscheinend aber den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG gemeint.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.