vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 K 16.27, 31.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen - WKA - auf den Grundstücken FINr. 277 und FlNr. 376 (jeweils Gemarkung G …, die das Landratsamt L … der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. November 2015 erteilt hat.

Beide WKA gehören zu dem insgesamt elf einzelne WKA umfassenden Windpark Wattendorf-Stadelhofen, dessen andere neun WKA im Landkreis Bamberg liegen. Die Beigeladene hat insofern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Bamberg beantragt und erhalten. Dagegen ist die Klägerin nicht mit der Anfechtungsklage vorgegangen.

Die streitgegenständlichen WKA des Typs GE 2,5-120 haben bei einem Rotorradius von 60 m eine Gesamthöhe von 199 m. Das Anwesen der Klägerin ist nach den im Zulassungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth von der nächstgelegenen der beiden geplanten WKA mehr als 1000 m und von der weiteren WKA mehr als 2000 m entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen.

Die Klägerin hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

Die Klägerin macht ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Die Klägerin bemängelt ausschließlich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass die WKA (oder jedenfalls eine der beiden WKA) den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorgeschriebenen Mindestabstand zu ihrem Wohnanwesen nicht einhielten. Im Einzelnen macht sie diesbezüglich geltend, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Einen die Anwendung von Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO ausgeschlossen sei, denn die Beigeladene habe bis zu dem in der Übergangsvorschrift genannten Stichtag (4.2.2014) keine vollständigen Genehmigungsunterlagen vorgelegt, die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift seien daher nicht erfüllt (hierzu unter 1). Zum Andern sei Art. 82 Abs. 1 BayBO drittschützend, verleihe also den im Fall einer Unterschreitung des Mindestabstands von „10 H“ Betroffenen rügefähige subjektiv-öffentliche Rechte (hierzu unter 2).

1. Die Klägerin bemängelt in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 8.8.2016, S. 1 Nr. 1) die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach für eine Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen zum Stichtag des 4. Februar 2014 spreche, dass das Landratsamt unter dem 26. August 2013 der Beigeladenen die Vollständigkeit der (am 23.8.2013 am Landratsamt eingegangenen) Unterlagen bestätigt habe. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht missdeute dieses Bestätigungsschreiben. In diesem heiße es nämlich „Die Unterlagen reichen vorerst für die Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens aus“; die Klägerin legt - wie sich aus der Hervorhebung des Wortes „vorerst“ in der Antragsbegründung ergibt - gerade auf die Vorläufigkeit dieser Bestätigung besonderen Wert. Sie ergänzt, dass gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Bestätigungsschreibens zusätzlich spreche, dass dieses Schreiben des Landratsamts keine Unterrichtung über den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens enthalten habe, die durch § 7 Abs. 2 der 9. BlmSchV vorgeschrieben werde. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.

1.1. Sofern aus der Formulierung im Schreiben des Landratsamts vom 26. August 2013 überhaupt rechtliche Folgerungen gezogen werden können, bedarf es - worauf der Beklagte in der Antragserwiderung zutreffend hinweist (Schriftsatz vom 5.9.2016, S. 2) - des Blicks auf den Textzusammenhang, der auch den nächstfolgenden Satz einschließt: „Die Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten, soweit diese von den am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden zur fachlichen Beurteilung noch benötigt werden“. Das Landratsamt hat demnach auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass keine weiteren Unterlagen nachgefordert werden müssen. Dagegen spricht auch nicht, dass das Schreiben die nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV vorgesehene Information über den weiteren Ablauf des Genehmigungsverfahrens nicht enthielt.

1.2. Damit ist die Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 BayBO aber noch nicht ausgeschlossen. Denn die Frage, wann die Genehmigungsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig vorlagen, kann wohl nicht anhand einer behördlichen „Bestätigung“ über die Vollständigkeit der Unterlagen abschließend beantwortet werden. Zur rechtlichen Relevanz einer solchen Bestätigung (der indes - anders als vorliegend - eine Liste der vorgelegten Genehmigungsunterlagen beigefügt war) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung habe (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7), dass sie lediglich ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der aufgelisteten Unterlagen sein könne (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 20).

1.3. Losgelöst von der Frage, welche Bedeutung eine behördliche Bestätigung über die Vollständigkeit der vorgelegten Genehmigungsunterlagen im Einzelfall haben kann, ist die Rechtsvoraussetzung des „vollständigen Antrags“ so auszulegen, dass die dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen den Antrag nur „prüffähig“ machen, aber nicht schon die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt (z.B. B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 13 bis 15) ausgeführt:

„Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. … Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Zu vom Vorhabensträger vorgelegten Genehmigungsunterlagen, die gutachtliche Qualität haben, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es könne sein, dass das von diesem eingeholte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittle, sodass diese zu dem Ergebnis gelangen könne, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es könne aber auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreiche, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann müsse sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten. In beiden Fällen könne es sich um prüffähige Unterlagen handeln (BayVGH, B.v. 17.1.2017 -22 ZB 16.95 - juris Rn. 12).

1.4. In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht dem Schreiben vom 26. August 2013 lediglich Indizwirkung beigemessen. Es hat seine Überzeugung, dass die am 23. August 2013 eingereichten Genehmigungsunterlagen eine Prüfung des Genehmigungsantrags ermöglicht haben und damit vollständig im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen sind, in einer zusammenfassenden Beurteilung auch mit Blick auf die „vorgelegten Behördenakten (gerichtliche Beiakten I, III)“ gewonnen, außerdem - und mit wesentlichem Gewicht - daraus, dass am 26. August 2013 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingesetzt hat und dass die Unterlagen aus deren Sicht insbesondere im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Aspekte vollständig waren, vor allem Untersuchungen zu einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - saP - enthielten (UA, S. 5).

Mit diesen weiteren Umständen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht eine Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO am 23. August 2013 (mithin weit vor dem Stichtag 4.2.2014) angenommen hat, befasst sich die Klägerin in der Antragsbegründung nicht. Ihre Darlegungen, mit denen sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht dem Schreiben vom 26. August 2013 beigemessene indizielle Wirkung wendet, vermögen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken.

1.5. Soweit die Klägerin außerdem in der Antragsbegründung geltend macht, die mit dem Antrag vom 20. August 2013 eingereichten Unterlagen seien „im Bezug auf die naturschutzrechtlich vorgegebenen Untersuchungen in großem Maße unvollständig“ gewesen (Schriftsatz vom 8.8.2016, S. 2 vor Nr. 2), verfehlt sie die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu wäre erforderlich gewesen darzulegen, welche Unterlagen nicht nur für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern bereits für die Prüfung des Antrags notwendig gewesen sein, aber zum Stichtag (4.2.2014) noch gefehlt haben sollen.

2. Weil - wie ausgeführt - die Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran wecken, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO im konkreten vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, kommt es auf die weiteren, lediglich ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem nach seiner Ansicht fehlenden drittschützenden Charakter von Art. 82 Abs. 1 BayBO (vgl. UA S. 5 unten) ebenso wenig an wie auf die Einwände der Klägerin gegen diese Rechtsansicht (Schriftsatz vom 8.8.2016, Nr. 2) und schließlich auch nicht darauf, dass - ausgehend von den im angegriffenen Urteil festgestellten Entfernungen des Wohnanwesens der Klägerin zu den WKA - eine der beiden WKA ohnehin einen größeren Abstand zum Anwesen als das Zehnfache ihrer Gesamtanhöhe hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 22 CS 17.1574

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdev

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(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.