Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 22 ZB 16.1280

bei uns veröffentlicht am17.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 6 K 15.797, 11.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit Formblattantrag vom 16. Juli 2015 begehrten die Kläger die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Schankwirtschaft sowie Speisewirtschaft) auf dem Grundstück FlNr. 6644 der Gemarkung G. (Flurname: „S.“) für den Zeitraum vom 5. bis zum 6. September 2015. Das Grundstück liegt im Außenbereich und ist mit einer bauaufsichtlich nicht genehmigten Hütte bebaut. Hinsichtlich des Aufstellungsorts für die Toilettenanlage wurde angegeben: „Dixizone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in II“. Der vorübergehende Gaststättenbetrieb sollte aus Anlass der i.d.R. alljährlichen Veranstaltung „Wein und Wandern“ stattfinden. Im Vorjahr hatte der Weinbauverein G. formblattmäßig unter dem 21. Juli 2014 eine derartige Gestattung auch für das klägerische Flurstück „S.“ erhalten, und zwar für die Veranstaltung „Wein und Wandern“ mit einer Zeitdauer von zwei Tagen. Bezüglich des Abwassers aus den Toiletten war dort unter Nr. 56 festgelegt, dass dieses in dichten, abflusslosen Behältern zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen sei.

Das Grundstück der Kläger liegt innerhalb eines durch Verordnung des Landratsamts M. vom 1. Dezember 1988 ausgewiesenen Trinkwasservorbehaltsgebiets, in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.4 der Inschutznahmeverordnung die Errichtung und Erweiterung von Trockenaborten jeglicher Art in allen Zonen von I bis III verboten ist. Das Landratsamt hält insofern die Erteilung einer Befreiung für erforderlich, die aber in einem einfachen Schreiben erteilt werden könne (Schreiben v. 16.7.2015). Außerdem liegt das Grundstück in der engeren Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebiets für den sog. Brunnen IV, der derzeit das einzige Standbein der kommunalen Wasserversorgung der Beklagten ist und aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Gestattung betrieben wird.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2015 ab. Nach einem Vorschlag der Kläger, die Dixi-Toilette auf dem gemeindlichen Grundstück FlNr. 13183 aufzustellen, das außerhalb der künftigen Schutzzone II liege, und den Betrieb auf Einweggeschirr, das nicht mehr gespült zu werden brauche, umzustellen, bekräftigte die Beklagte die Ablehnung mit Schreiben vom 11. August 2015.

Am 27. August 2015 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Sie beantragten zum Schluss,

den Bescheid vom 30. Juli 2015 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung nach § 12 GastG hatten,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück FlNr. 6644 der Gemarkung G. für die Veranstaltung am 3. und 4. September 2016 „Wein und Wandern“ zu gestatten und den Klägern für diese Veranstaltung das Aufstellen einer Dixi-Toilette auf dem Grundstück FlNr. 13183 der Gemarkung G. zu gestatten,

hilfsweise die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück FlNr. 6562 der Gemarkung G. zu gestatten,

hilfsweise die Herren S. und D. als Zeugen zu vernehmen für die Behauptung, dass die Kläger die Erlaubnis hätten, auf dem Grundstück FlNr. 6562 die Toilette aufzustellen,

hilfsweise, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens IV ausgeschlossen sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Hauptantrag und in allen Hilfsanträgen ab (Urteil vom 11.5.2016).

Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bezieht sich nicht auf die Ablehnung des zweiten Hilfsantrags (Verpflichtungsausspruch für die Veranstaltung „Wein und Wandern“ im September 2016) durch das Verwaltungsgericht; dieser Hilfsantrag wurde vielmehr zurückgenommen (S. 11 der Antragsbegründung).

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensmängel, insbesondere Aufklärungsmängel - § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) ergeben sich nicht aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insoweit keine Bedeutung zu (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 198 f. m. w. N.).

A. Die Darlegungen der Kläger lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervortreten.

1. Die Kläger meinen, die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, denn der angefochtene Bescheid vom 30. Juli 2015/11. August 2015 habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Der Bescheid habe mit dem Tenor „Die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs wird nicht erteilt“ generell, also auch für die Zukunft, derartige Gestattungen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Verwaltungsakt sei gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nicht mehr wirksam, weil er sich durch Zeitablauf erledigt habe. Die Kläger hätten die Gestattung nach § 12 GastG für die Zeit vom 5. bis 6. September 2015 beantragt. Der Bescheid vom 30. Juli 2016 habe allein über diesen Antrag entschieden. Das Verwaltungsgericht hat somit dem Antrag, der dem Bescheidserlass vorausgegangen ist, die maßgebliche Bedeutung für die Bescheidsauslegung beigemessen. Die Kläger legen nicht dar, weshalb dies gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen sollte.

Ob der Anfechtungsantrag auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil ein Verpflichtungsantrag der richtige Klageantrag gewesen wäre, war für das Verwaltungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich. Die Annahme der Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags wegen Erledigung durch Zeitablauf vermag die erstinstanzliche Entscheidung selbstständig und alleine zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre die diesbezügliche Argumentation der Kläger mit der Aussichtslosigkeit eines Verpflichtungsantrags im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Termin der Veranstaltung „Wein und Wandern“ allerdings zutreffend (vgl. BayVGH, U. v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - Rn. 42).

2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der von den Klägern im Juli 2015 beantragte vorübergehende Gaststättenbetrieb aus Anlass der Veranstaltung „Wein und Wandern“ im September 2015 auch unter Berücksichtigung der gemäß § 12 Abs. 1 GastG erleichterten Voraussetzungen im Hinblick auf seine örtliche Lage aus Gründen des Trinkwasserschutzes dem öffentlichen Interesse widersprochen habe, und sich insofern auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG bezogen. Jedenfalls sei die Ablehnung der Gestattung ermessensfehlerfrei möglich gewesen. Die Lage des vorübergehenden Gaststättenbetriebs in der Zone II des geplanten Wasserschutzgebiets bedeute, dass nach § 3 Nr. 3.3 der beabsichtigten Verordnung keine Aborte aufgestellt werden dürften. Dieser rechtliche Ansatz wird von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt.

Die Kläger halten dagegen, ihr Grundstück gehöre nicht mehr zur künftigen Zone II des beabsichtigten Wasserschutzgebiets, soweit die Entfernung zum Brunnen IV 200 m oder mehr betrage. Insofern fehlt es jedoch an hinreichenden Darlegungen, warum dies so sein sollte. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird nicht substantiiert in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich in den Entscheidungsgründen zu Recht maßgeblich auf die sog. 50-Tage-Linie abgestellt. Die Bemessung der engeren Schutzzone (Zone II) eines Wasserschutzgebiets richtet sich nach wie vor nach dem Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereins für das Gas- und Wasserfach (DVGW). Die Zone II soll danach bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Wassergewinnungsanlage hat. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden (Nr. 3.4 Abs. 1 des Arbeitsblatts W 101). Nach dem Merkblatt Nr. 1.2/7 des Landesamts für Umwelt sind aus der Zone II alle Einrichtungen und Handlungen fernzuhalten, die eine hygienische Beeinträchtigung des Grundwasserleiters nicht ständig ausschließen lassen. Hierauf hat das Wasserwirtschaftsamt A. im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen (Stellungnahme vom 8.9.2016).

Die Ermittlung des Verlaufs der sog. 50-Tage-Linie beruht im vorliegenden Fall auf der fachlichen Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros Jung und der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts als amtlichem Sachverständigen (Art. 63 Abs. 3 BayWG). Diese Einschätzung hat besondere Bedeutung. Durch schlichtes Bestreiten können derartige Beurteilungen nicht erschüttert werden. Die Beurteilung kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf es dann in der Regel nicht (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 22 ZB 14.2633 - Rn. 8 m. w. N.). Auf die fachlichen Grundlagen der Ermittlung der sog. 50-Tage-Linie hat die Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom 9. November 2016 zu Recht hingewiesen. Dazu gehört folgende Feststellung des Wasserwirtschaftsamts: „Das Flurstück 6644 liegt eindeutig im Bereich der ermittelten 50-Tage-Linie bzw. Zone II des Wasserschutzgebiets.“ Dies zeigen auch die vorliegenden Karten, nach denen dieses Flurstück nicht im Grenzbereich der Zone II liegt, sondern weiter innen. Die Kläger machen nicht substantiiert geltend, dass der Verlauf der sog. 50-Tage-Linie fehlerhaft ermittelt worden sei. Sie argwöhnen jedoch, dass Grundstücke willkürlich aus der Zone II ausgeklammert worden seien, um Landwirten die Ausbringung von Gülle zu ermöglichen; dies besagt aber nichts dafür, dass ihr eigenes Grundstück zu Unrecht einbezogen worden ist.

3. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Dixi-Toilette in einer Entfernung von mindestens 80 m vom Standort des vorübergehenden Gaststättenbetriebs außerhalb der Schutzzone II auf dem gemeindeeigenen Grundstück FlNr. 13183 ungeeignet sei und die Kläger zudem über dieses Grundstück zivilrechtlich nicht verfügen könnten.

Die Kläger halten dagegen, dass das Landratsamt ihnen in Schreiben vom 29. Mai 2015 und vom 10. Januar 2017 mitgeteilt habe, dass die Aufstellung eines Trockenaborts mit einem dichten Behälter dort bis zu 14 Tage lang zulässig sei. Außerdem fänden die Weinproben auf dem Grundstück der Kläger im Anschluss an Wanderungen statt, und es dürfte daher realistisch sein, den Teilnehmern auch diese zusätzliche Strecke bis zu einer Toilette zuzumuten.

Ob dieser Einschätzung uneingeschränkt zu folgen ist, mag dahingestellt bleiben. Dass beim Rotweinwanderweg in Klingenberg die Entfernung zur Toilette sogar 500 m beträgt, wie die Kläger vortragen, kann wohl nicht der Weisheit letzter Schluss sein (vgl. den von den Klägern vorgelegten Zeitungsartikel: „Weit, wenn es drückt“, Anlage zum Schriftsatz vom 30.9.2015). Auch Wanderer können ermüdet sein, vor allem dann, wenn sie von Weinprobe zu Weinprobe wandern. Im vorliegenden Zusammenhang bedarf dies keiner näheren Untersuchung. Entscheidend ist im vorliegenden Fall ein anderes vom Verwaltungsgericht angeführtes Argument, nämlich dass das gemeindliche Grundstück FlNr. 13183 den Klägern im maßgeblichen Zeitraum (5. bis 6.9.2015), der sehr nahe bevorstand und eng begrenzt war, rechtlich nicht zur Verfügung stand. Die Beklagte weigerte sich nämlich, ihr Grundstück den Klägern zur von diesen beabsichtigten Nutzung zu überlassen. Die Kläger meinen zwar, die Beklagte hätte ihnen ihr Grundstück aus dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls zur Verfügung stellen müssen; eine konkrete Anspruchsgrundlage der Kläger gegenüber der Gemeinde auf leihweise/mietweise Überlassung ihres Grundstücks an die Kläger am 5. und 6. September 2015 ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Kläger zeigen auch nicht auf, wie sie ihre vermeintlichen Ansprüche in so kurzer Zeit hätten durchsetzen können. Wenn sich der Standpunkt der Beklagten mittlerweile geändert haben sollte, wovon die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2017 anscheinend ausgehen, so ist dies für die Begründetheit der hier zu beurteilenden Fortsetzungsfeststellungsklage, die die Veranstaltung „Wein und Wandern“ im Jahr 2015 betrifft, ohne rechtliche Bedeutung.

Man hätte hier hier zwar auch einwenden können, dass die zivilrechtliche Verfügbarkeit des Gaststättenbetriebsgrundstücks nach § 12 Abs. 1 GastG keine Gestattungsvoraussetzung ist. Andererseits ist eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG für den Betreiber ersichtlich nutzlos, wenn ihm das vorgesehene Betriebsgrundstück bzw. die Grundstücksteile, auf die sich die Gestattung u. a. bezieht, während der anlassgebenden Veranstaltung nicht zur Verfügung stehen. So gesehen ist die Antragsablehnung jedenfalls mangels eines Sachbescheidungsinteresses und die Klageabweisung mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses gerechtfertigt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128/130; BVerwG, B. v. 12.8.1993 -7 B 123/93 - NVwZ-RR 1994, 381).

4. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Dixi-Toilette auf dem Grundstück FlNr. 6562 aufgrund seiner Lage vom Grundstück des Klägers aus gesehen jenseits des Brunnens IV in über 250 m Entfernung in keiner Weise geeignet sei.

Die Darlegungen der Kläger beziehen sich vornehmlich auf den Umstand, dass dieses Grundstück für sie zivilrechtlich verfügbar gewesen wäre; sie behandeln aber nicht den vom Verwaltungsgericht hier als zentral angesehenen Gesichtspunkt der mangelnden Eignung wegen zu großer Entfernung vom Betriebsgrundstück und wegen der Notwendigkeit, beim Gang zur Toilette direkt am Brunnen IV vorbei zu gehen. Dieser Feststellung mangelnder Eignung sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

5. Soweit die Kläger sich auf Vertrauensschutz und Gleichbehandlung berufen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass Gestattungen nach § 12 Abs. 1 GastG kraft Gesetzes nur widerruflich erteilt werden können - so auch hier - und die Berücksichtigung besserer Erkenntnisse jederzeit möglich ist (vgl. auch Metzner, GastG, 6. Aufl., § 12 Rn. 22). Die Problematik des Brunnens IV der Beklagten spielt jedenfalls nach den klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren bei keinem anderen Teilnehmer der Veranstaltung „Wein und Wandern“ eine Rolle.

B. Aus den vorstehenden Gründen lassen die Darlegungen der Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht die von ihnen ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hervortreten.

C. Die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

1. Die Kläger tragen vor, es habe Aufklärungsbedarf bestanden, ob das Landratsamt M. und das Wasserwirtschaftsamt A. Einwände gegen die vorübergehende Aufstellung einer Dixi-Toilette auf dem Grundstück FlNr. 13183 der Gemarkung G. hätten, was nicht der Fall gewesen wäre. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es hierauf aber nicht an, weil das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 13183 am 5. und 6. September 2015 den Klägern rechtlich nicht zur Verfügung stand. Daher liegt kein Verfahrensfehler vor. Die Amtsermittlungspflicht bezieht sich nämlich nur auf „den Sachverhalt“ i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO, d. h. die Tatsachen, auf die es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts ankommt. Dies würde sogar dann gelten, wenn diese Rechtsauffassung falsch wäre (BVerwG, U. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 -BVerwGE 70, 216/221 f.). Eine diesbezüglich falsche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde einen materiell-rechtlichen Fehler, nicht aber einen Verfahrensfehler darstellen.

2. Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht hätte die Erforderlichkeit (§ 51 WHG) der künftigen Zone II des beabsichtigten Wasserschutzgebiets im Bereich des vorübergehenden Gaststättenbetriebs prüfen müssen. Es hätte sich gezeigt, dass 180 m Entfernung zum gemeindlichen Trinkwasserbrunnen ausreichen würden; eine Entfernung von 200 m sei nicht erforderlich. Wie das Verwaltungsgericht dies hätte aufklären sollen, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es aber auch, substantiiert auszuführen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären. Dies wäre hier gerade deshalb erforderlich gewesen, weil das Ingenieurbüro J. diesbezüglich Ermittlungen angestellt hatte und das Wasserwirtschaftsamt hierzu eine fachliche Einschätzung abgegeben hatte (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - Rn. 4; BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 4).

3. Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob überhaupt von dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb der Kläger mit maximal 80 bis 100 Besuchern an zwei Tagen eine ernsthafte Gefährdung des Brunnens IV hätte ausgehen können. Dabei hätte auch geprüft werden müssen, um welche Schadstoffe es sich bei menschlichen Exkrementen in einer Dixi-Toilette handle und ob diese das Trinkwasser verunreinigen könnten. Dazu hätten Vertreter des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts einvernommen werden müssen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es hierauf nicht an, weil aus allgemein anerkannten fachlichen Gründen, die auch die Lage der Grundwassererschließung in 130 m Tiefe und die Bodenbeschaffenheit berücksichtigen, pathogene Mikroorganismen, wie sie auch in menschlichen Exkrementen anzutreffen sind, nur dann zuverlässig zurückgehalten werden können, wenn ihre Verweildauer bis zum Eintreffen in der Trinkwassererschließung mindestens 50 Tage beträgt. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, aus welchen prozessrechtlichen Gründen das Verwaltungsgericht sich hierauf nicht hätte stützen dürfen.

4. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) bezüglich der Zulässigkeit des Hauptantrags (Aufhebungsantrag) liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Die Frage wurde in den vorbereitenden Schriftsätzen (§ 86 Abs. 4 VwGO) zwischen den Beteiligten kontrovers erörtert. Die Kläger brachten deutlich zum Ausdruck, dass sie die Zulässigkeitsbedenken kannten (Schriftsatz vom 20.10.2015 S. 5 ff.), aber nicht geteilt haben. Der Vorsitzende des Erstgerichts brauchte den Klägern keinen Antrag auszureden, den sie im Bewusstsein der rechtlichen Problematik unbedingt stellen wollten.

D. Abschließend bleibt anzumerken, wie dies auch schon das Verwaltungsgericht getan hat, dass es Sache der Kläger gewesen wäre und ist, in prüffähiger Weise anzugeben, auf welchen Grundstücksteilen mit welchem Betriebskonzept sie einen nach § 12 Abs. 1 GastG gestattungsbedürftigen Gaststättenbetrieb durchführen wollen. Wenn die Kläger einen Gaststättenbetrieb anstreben, in dem nicht mehr als 50 Personen auf einmal verköstigt werden können und an zwei Tagen nicht mehr als 100 Personen bedient werden können (Schriftsatz vom 10.1.2017), müssen sie selbst darstellen, wie dies gewährleistet werden soll. Das Betriebskonzept muss auch gewährleisten, dass die Dixi-Toilette, die auf einem anderen Grundstück aufgestellt wird, von den Gaststättenbesuchern „angenommen“ wird. Die Kläger müssen sich die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über diese Grundstücksteile ebenso verschaffen wie die nach dem Trinkwasserschutzrecht etwa erforderlichen Ausnahmen bei der Wasserrechtsbehörde einholen (letztere könnten insbesondere im Hinblick auf das durch Verordnung des Landratsamts M. vom 1.12.1988 begründete Trinkwasservorbehaltsgebiet erforderlich sein). Erst danach könnten sich die Kläger mit besseren Erfolgsaussichten um eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG bemühen. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, herauszufinden, ob und gegebenenfalls mit welchem Betriebskonzept bzw. Grundstückskonzept die Kläger künftig Erfolg haben könnten (vorliegend geht es allein um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich auf den klägerischen Antrag vom Juli 2015 bezieht).

Kosten: § 154 Satz 2, § 159 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; der Grund für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Erhöhung des Streitwerts auf 10.000 Euro besteht im Zulassungsverfahren nicht mehr.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

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(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

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(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 ZB 14.2633

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.698 Euro festgesetzt. Gründ

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(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.698 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger am 20. März 2013 einen Stein mit seinem Pkw überfahren und dadurch dessen Ölwanne beschädigt hat, mit der Folge, dass Motorenöl auf Fahrbahn und Seitenstreifen ausgelaufen ist, verstärkt dort, wo das Fahrzeug schließlich liegen geblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat darin die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung gesehen, zu deren Sanierung auf eigene Kosten der Kläger verpflichtet war (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass eine Sanierungsanordnung gegenüber dem Kläger nicht möglich oder nicht erfolgversprechend war, so dass die Kreisverwaltungsbehörde selbst im Wege unmittelbarer Ausführung die schädliche Bodenveränderung beseitigen durfte (Art. 7 Abs. 3 LStVG). Das Verwaltungsgericht hat den Kläger diesbezüglich als kostenpflichtigen Veranlasser einer Amtshandlung gesehen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG), der auch für die Auslagen aufkommen müsse, die der Kreisverwaltungsbehörde durch die Einschaltung einer privaten Firma durch deren Tätigkeit entstanden seien (Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative KG). Grenze dieser Verpflichtung sei lediglich Art. 16 Abs. 5 KG; der Kläger müsse für solche Kosten nicht aufkommen, die durch unrichtige Sachbehandlung entstanden seien (S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Gegen all dies hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.

Der Kläger wendet sich allerdings gegen das vom Verwaltungsgericht angenommene Ausmaß der Ölverschmutzungen. Die Lichtbilder in der Behördenakte seien insofern nicht aussagekräftig genug. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, nachdem Wasserwirtschaftsamt und Landratsamt am selben Tag eine gemeinsame Ortseinsicht durchgeführt haben und hinreichend belastbare Feststellungen getroffen haben (vgl. Aktenvermerk vom 25.3.2013).

Der Kläger ist der Auffassung, dass fachlich falsch vorgegangen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat hingegen eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landratsamt verneint.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ihm Hinweise erteilen müssen, dass er seinen Vortrag substantiieren müsse; es hätte dem Beklagten aufgeben müssen, die Behördenakten auch dem Kläger vorzulegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass Anlass bestanden haben könnte, den anwaltlich vertretenen Kläger auf seine prozessualen Rechte auf Akteneinsicht und Äußerung hierzu (§ 100, § 108 Abs. 2 VwGO) hinzuweisen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe schwierige fachtechnische Fragen selbst beurteilt, ohne dass sich den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen lasse, dass das Verwaltungsgericht über entsprechende Fachkenntnisse verfüge. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Feststellung eines Verwaltungsgerichts, dass eine Behördenakte schlüssig, lückenlos und nachvollziehbar sei, sagt zunächst noch nichts Endgültiges über die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Feststellungen aus und kann daher auch von Juristen getroffen werden, die keine Fachleute sind. Die fachlichen Feststellungen, dass eine Nassreinigung der Fahrbahn und ein Bodenaustausch erforderlich waren, kann dagegen zwar normalerweise nicht vom Verwaltungsgericht selbst getroffen werden; das Verwaltungsgericht darf sich aber insofern auf die vom Wasserwirtschaftsamt als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) abgegebene Beurteilung stützen.

Den fachlichen Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 -Rn. 39 m. w. N.). Durch schlichtes Bestreiten können derartige Beurteilungen nicht erschüttert werden (BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - BayVBl 2003, 753). Die Beurteilung kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf es dann in der Regel nicht.

Auch im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht die vom Wasserwirtschaftsamt für erforderlich gehaltenen Reinigungs- und Bodenaustauschmaßnahmen seinerseits für erforderlich halten. Es durfte sich insbesondere auf den Aktenvermerk des Wasserwirtschaftsamts vom 25. März 2013 stützen und diesen im Wege des Urkundsbeweises verwerten. Dass das Wasserwirtschaftsamt am Unfalltag eine Ortseinsicht genommen und die ausgelaufenen Mengen von Motorenöl fachlich geschätzt und bewertet hat, ergibt sich zum einen aus diesem Aktenvermerk, zum anderen aus seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015. In dem genannten Aktenvermerk wurde ein Bodenaustausch bzw. eine Sanierung der kontaminierten Flächen aus fachlicher Sicht ausdrücklich für notwendig erklärt. Das Bankett zwischen dem Unfallort und der Stelle des liegengebliebenen Fahrzeugs musste danach auf einer Länge von ca. 300 m abgeschält werden.

Die Einwände des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten. Mag auch ein großer Teil des Motorenöls des Unfallfahrzeugs am Ort des endgültigen Liegenbleibens ausgelaufen sein, so widerspricht dies nicht der Feststellung, dass ein mengenmäßig nicht untergeordneter anderer Teil des Motorenöls zwischen dem Unfallort und dem Ort des endgültigen Liegenbleibens ausgelaufen ist. Diese Feststellung ist vielmehr äußerst naheliegend. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass die Feuerwehr Bindemittel als Erstmaßnahme ausgebracht habe, so dass die Ölmenge, die überhaupt in das Bankett geraten sei, nur gering sei, war dem Wasserwirtschaftsamt ausweislich des genannten Aktenvermerks bekannt; das Wasserwirtschaftsamt wies diesbezüglich auf einen Platzregen hin, der das Öl über die Straße und entlang der Bankette gespült habe, und dies teilweise auch innerhalb eines Wasserschutzgebiets. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit mikrobiologischer Zersetzungsprozesse hinweist, macht er selbst deutlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt für erforderlich gehaltene Nassreinigung der Fahrbahn derartige Prozesse erschwert habe. Dass das Wasserwirtschaftsamt trotz des ihm bekannten Einsatzes von Bindemitteln durch die Feuerwehr eine zusätzliche maschinelle Nassreinigung der Fahrbahn für richtig gehalten hat, ergibt sich, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß aus dem Aktenvermerk vom 25. März 2013.

Soweit der Kläger weitere Ermittlungen durch eine nachträgliche Beweisaufnahme im Wege der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für geboten hält, vermag dies nicht zu überzeugen. Aufzuklären sei demnach, ob ein Abschälen des Banketts wirklich erforderlich gewesen wäre, ob eine Gefahr für das Wasserschutzgebiet bestanden habe und ob nach dem Einsatz von Bindemitteln durch die Feuerwehr noch eine Nassreinigung erforderlich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Die Pflicht zu kostensparender Sachbehandlung (Art. 16 Abs. 5 KG) findet ihre Grenze nämlich im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und in der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen im Zeitpunkt der Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens andererseits. Wenn ein Veranlasser schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge geltend machen will, so ist es grundsätzlich seine Sache, der für die unmittelbare Ausführung zuständigen Behörde diese Alternativvorschläge im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen (BayVGH, U.v. 15.3.1999 - 22 B 95.2164 - BayVBl 2000, 149, 151). Wer wie der Kläger grundsätzlich selbst sanierungspflichtig ist, trägt auch selbst das Risiko, nicht auf Anhieb die geeignetste und preisgünstigste Maßnahme treffen zu können. Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die zuständige Behörde die Sanierung selbst im Wege der unmittelbaren Ausführung vornimmt, gibt es keinen Grund für eine Verlagerung dieses Risikos vom Sanierungspflichtigen auf die Allgemeinheit. Auf die Frage, welche Sanierungsmaßnahmen aus der ex-post-Sicht die besten und billigsten wären, kommt es daher nicht an. Im vorliegenden Fall räumt der Kläger selbst ein, er könne nicht behaupten, dass die Mitarbeiter des Beklagten aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Maßnahmen in Auftrag gegeben hätten.

Ob die Tätigkeiten der eingeschalteten Privatfirmen vom Landratsamt und vom Wasserwirtschaftsamt fachgerecht begleitet worden sind, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welche Einzelposten nicht erforderlich gewesen sein könnten. Er hat nicht dargelegt, welche der hier angesetzten Preise überhöht gewesen sein könnten. Er hat auch nicht dargelegt, dass und inwiefern im konkreten Fall Kosten für die Zwischenlagerung des kontaminierten Bodenaushubs hätten vermieden werden können.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.