Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 22 CS 15.2390

published on 04/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 22 CS 15.2390
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer Feststoffmessung für einen im Jahr 2015 in seinem Anwesen aufgestellten Pelletkaminofen. Der Ofen mit einer Nennwärmeleistung von 11 kW steht im 9,26 m² großen Flur des Erdgeschosses, an den Flur grenzen eine Küche (12,04 m²) und ein Wohnzimmer (17,18 m²) an; über zwei Wärmekanäle ist der Ofen mit dem Wohn- und dem Badezimmer im ersten Obergeschoss verbunden. Aufgrund einer nach dem Aufstellen des Ofens durchgeführten Feuerstättenschau im Mai 2015 setzte der Antragsgegner mit Feuerstättenbescheid vom 28. Juni 2015 verschiedene durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten fest, darunter unter Nr. 1.3 des Bescheids die - vorliegend allein streitgegenständliche - Feststoff-Messung nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV); es wurde festgelegt, dass diese Messung erstmals zwischen der 44. und der 49. Kalenderwoche 2015 und danach alle zwei Jahre im selben Zeitraum vorzunehmen sei.

Der Antragsteller hat gegen die Nr. 1.3 des Bescheids vom 28. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (RN 5 K 15.1097); zugleich hat er im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen. Er macht geltend, der Pelletkaminofen sei eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinn der Legaldefinition des § 2 Nr. 3 1. BImSchV sowie der in § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV enthaltenen Ausnahme und unterfalle daher nicht der in § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV angeordneten zweijährlichen Messpflicht. Der Flur, die Küche und das Wohnzimmer im Erdgeschoss seines Hauses seien als zusammengehöriger Raumverbund, mithin als der Aufstellraum des Ofens gemäß § 2 Nr. 3 1. BImSchV zu betrachten, denn die Türen vom Flur zu den beiden angrenzenden Räumen seien dauerhaft ausgehängt. Bezüglich der Räume im Obergeschoss diene der Pelletkaminofen nicht als vollwertige Heizung, sondern nur als Frostwächter; es gebe zur Beheizung der Räumlichkeiten in seinem Anwesen auch noch andere Geräte. Der Pelletkaminofen sei weder eine Zentralheizung noch übernehme er die Funktion einer solchen Heizung.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Oktober 2015 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Nr. 1.3 des Bescheids des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Der Antragsteller greift die vom Antragsgegner gemäß § 14 Abs. 2 SchfHwG verfügte Festsetzung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten nur insoweit an, als es um die rechtliche Einordnung seines Pelletkaminofens als Einzelraumfeuerstätte geht. Seine diesbezüglich erhobenen Einwände vermögen allerdings nach summarischer Prüfung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das den streitigen Ofen nicht als Einzelraumfeuerstätte angesehen und der Anfechtungsklage keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, nicht zu erschüttern (1). Außerdem würde selbst im Fall offener Erfolgsaussichten die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen und für eine Beibehaltung der kraft Gesetzes (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung sprechen (2).

1. Das Verwaltungsgericht hat zu seiner Prüfung, ob der Pelletkaminofen gemäß § 2 Nr. 3 1. BImSchV eine Feuerungsanlage ist, „die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraums verwendet wird“, sowohl die amtliche Begründung (BT-Drs. 16/13100, S. 28; BR-Drs. 712/09, S. 53 f.) als auch die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Schreiben vom 21. Dezember 2012 als Auslegungshilfen herangezogen. Das vom Verwaltungsgericht auf diesem Weg gewonnene Ergebnis hält der Antragsteller für falsch und bemängelt hierbei insbesondere, dass das Verwaltungsgericht sich unzureichend mit den von ihm vorgelegten Auslegungshinweisen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 5. August 2011 („Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“, Stand 5.8.2011, nachfolgend: „LAI-Auslegungshinweise“) auseinandergesetzt habe. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers vermögen nicht zu überzeugen.

1.1. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu § 2 1. BImSchV (BR-Drs. 712/09, S. 53 f., abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Bd. 2) ergibt, wird mit der ergänzten Definition für den Begriff „Einzelraumfeuerungsanlage“ eine klare Abgrenzung zu den übrigen Feuerungsanlagen angestrebt. So werden nach der amtlichen Begründung Einzelraumfeuerungsanlagen im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln zur Beheizung des Aufstellraums betrieben, können aber auch angrenzende Räume mit beheizen. Die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage muss sich am Wärmebedarf des Aufstellraums orientieren. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe gehören Einzelraumöfen, wie Kamin-, Kachel- und Pelletöfen, Heizkamine, offene Kamine und Herde mit oder ohne indirekte beheizte Backvorrichtung.

Die Absicht des Normgebers, eine eindeutige und zweifelsfreie Abgrenzung von Einzelraumfeuerungsanlagen zu anderen Heizungen (Zentralheizungen sind nur ein Teil dieser anderen Heizungen) zu ermöglichen, schließt angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, wie die unterschiedlichsten Wohn- und anderen Gebäude beheizt werden können, Auslegungsfragen nicht aus, zu deren Lösung man auf zusätzliche, in der Rechtsverordnung nicht ausdrücklich aufgeführte Merkmale zurückgreifen muss; der vorliegende Fall gehört hierzu.

Der vorstehend wiedergegebenen amtlichen Begründung lässt sich als Abgrenzungskriterium entnehmen, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraums dienen muss und die Beheizung weiterer Räume allenfalls Nebenzweck sein darf; andernfalls kann von einer Feuerungsanlage für einen „einzelnen“ Raum nicht gesprochen werden. Anders als der Antragsteller meint, liegt deshalb eine Einzelraumfeuerungsanlage nicht schon dann vor, wenn die Anlage nicht als Zentralheizung - bzw. „Zentralheizungskessel“, wie es die amtliche Begründung formuliert - im herkömmlichen, umgangssprachlichen Sinn angesehen werden kann. Insbesondere sind die Begriffsmerkmale einer Einzelraumfeuerungsanlage im Sinn von § 2 Nr. 3 1. BImSchV nicht schon dann erfüllt, wenn - wie im Anwesen des Antragstellers - ein Pelletkaminofen aufgrund seiner großzügig dimensionierten Leistung zwar mehrere Räume ausreichend mit Wärme versorgen kann, jedoch nicht ausreicht, um - darüber hinausgehend - sämtliche Räumlichkeiten eines Anwesens im selben Maß zu bedienen, wie dies eine Zentralheizung im herkömmlichen Sinn leisten könnte. Abgrenzungsschwierigkeiten können sich dann ergeben, wenn - wie vorliegend - innerhalb eines Anwesens zur Beheizung der dortigen Wohnräume (gegebenenfalls über mehrere Stockwerke hinweg) verschiedene Wärmequellen zur Beheizung zusammenwirken.

Nach summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren spricht alles dafür, dass in derartigen Fällen die Abgrenzung an Hand des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 21. Dezember 2012 (Az. 7-2012/206471, 09, S. 53 f.) vorzunehmen ist. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf die LAI-Auslegungshinweise, stimmt den dortigen Ausführungen prinzipiell zu und verdeutlicht, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig dem Aufstellraum dienen solle und in der technischen Auslegung nicht überdimensioniert sein dürfe. Ein Heizsystem dürfe demzufolge, soll es als Einzelraumfeuerungsanlage angesehen werden können, allenfalls dauerhaft nachgeordnet in den Heizkreislauf eingebunden sein.

Von einer solchen nachgeordneten Funktion des Pelletkaminofens kann im vorliegenden Fall wohl nicht ausgegangen werden. Bezogen auf den Aufstellraum muss er wohl als technisch überdimensioniert angesehen werden. So räumt der Antragsteller selbst ein, dass sein Pelletofen „einigermaßen großzügig dimensioniert ist“, um den Flur, die Küche und das Wohnzimmer im Erdgeschoss des Anwesens zu heizen, und dass der Ofen für diesen Heizzweck nicht mit seiner Maximalleistung (11 kW) zu laufen braucht (Schriftsatz vom 5.11.2015, S. 2 unten). Nach dem Vortrag des Antragstellers gibt es im Haus zwar noch einen Holzofen in der Küche (mit einer Leistung von 6 kW, einen weiteren Ofen im Obergeschoss (8 kW), jeweils einen Elektro-Nachtspeicherofen (je 3 kW) im Badezimmer des Erdgeschosses und im Bügelzimmer des Obergeschosses sowie einen solarbeheizten Zentralwasserboiler im Badezimmer. Bei einem solchen Einsatz verschiedener Wärmequellen kann zwar - wie der Antragsteller zutreffend vorträgt - der Pelletkaminofen nicht die Aufgabe einer Zentralheizung erfüllen. Von einer den übrigen Geräten nur nachgeordneten Einbindung des Pelletkaminofens in den Heizkreislauf kann allerdings gleichfalls nicht gesprochen werden. Denn der Pelletkaminofen weist von allen Wärmequellen nicht nur die größte Nennwärmeleistung auf, sondern dient nach seiner Konzeption der mehr als ausreichenden Beheizung von mindestens drei Räumen (die der Antragsteller allerdings als zusammengehörigen „Raumverbund“ ansieht) und gibt überdies, da der Ofen im Flur mit der Treppe zum Obergeschoss steht, auch einen großen Teil der Wärme ohne dazwischen liegende trennende Geschossdecke ins Obergeschoss und in diejenigen Räume ab, deren Türen dort offen stehen. Die vorliegende Nennwärmeleistung des Ofens (11 kW) reicht aus, um nach der vom Verwaltungsgericht auszugsweise zitierten Herstellerbeschreibung (Beschlussabdruck, S. 7 Mitte) bis zu fünf Räume mit einem Gesamtraumvolumen von ca. 324 m³ voll zu beheizen; dieses Volumen ist etwa das Vierfache dessen, was der - nach der Auffassung des Antragstellers einheitlich zu betrachtende - „Raumverbund“ aus Flur, Küche und Wohnzimmer aufweist (ca. 78 m³). Mit einer solchen Nennwärmeleistung entspricht der Pelletkaminofen nicht der Vorstellung des Normgebers, der für die Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Feststoff-Messung verlangt, dass sich die Nennwärmeleistung der Anlage am Wärmebedarf des Aufstellraums orientiert (vgl. die amtl. Begründung, BR-Drs. 712/09, S. 53 f.). Insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der in der amtlichen Begründung verwendete Begriff der Nennwärmeleistung anders zu verstehen wäre als in § 2 Nr. 10 1. BImSchV, nämlich als die maximal erreichbare Heizleistung, zu der eine Feuerungsanlage entweder aufgrund ihrer Bauweise von Haus aus oder - im Fall eines Nennwärmeleistungsbereichs - aufgrund der festen Bereichseinstellung in der Lage ist.

Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung demgegenüber auf die LAI-Auslegungshinweise und meint in diesem Zusammenhang (Schriftsatz vom 27.11.2015, Nr. 4 auf S. 4), der Beklagte messe den Tabellen in diesen Hinweisen zu Unrecht lediglich „eher empfehlenden Charakter“ bei. Er macht geltend, sein Pelletkaminofen unterfalle den Heizungen nach Tabelle 1, Zeile 2, Spalte 3 der LAI-Auslegungshinweise (Heizungen für bis zu 30 m² große, vor 1982 gebaute Räume), womit belegt sei, dass ein Ofen eine Nennwärmeleistung bis 12,0 kW haben dürfe, um dem in der amtlichen Begründung geforderten Merkmal zu entsprechen, wonach sich die Einzelraumfeuerungsanlage am Wärmebedarf des Aufstellraums orientieren müsse. Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Der Antragsteller verkennt nämlich, dass die in den LAI-Auslegungshinweisen enthaltenen Tabellen vorrangig der Ermittlung des Wärmebedarfs eines Aufstellraums in Abhängigkeit von der Art der Feuerstätte, der Grundfläche des Aufstellraums und dem Gebäudedämmstandard dienen (vgl. LAI-Auslegungshinweise, S. 4 Mitte) und dass neben den in diesen Tabellen genannten Daten noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von einer Einzelraumfeuerungsanlage sprechen zu können. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die an den eigentlichen Aufstellraum angrenzenden Räume nicht durch Türen abgrenzbar sind (LAI-Auslegungshinweise, S. 4 Mitte); daran fehlt es vorliegend. Die Dimensionierung des Ofens und die vorhandenen Wärmekanäle lassen auch den Vortrag des Antragstellers als wenig überzeugend erscheinen, wonach der Ofen lediglich als Frostwächter für die Räume im Obergeschoss dienen solle. Werden nämlich im Erdgeschoss Flur, Küche und Wohnzimmer beheizt, so dürfte es zum Zweck des Frostschutzes im Obergeschoss ausreichen, wenn zusätzlich zu der über Flur und Treppe ins Obergeschoss strömenden Warmluft noch Wärme über die Decke des Erdgeschosses abgegeben wird, zumal bei einem Gebäude, dessen Isolierstandard dem Baujahr 1930 entspricht (vgl. Schriftsatz vom 5.11.2015, S. 3 oben). Dass nicht die hohe Nennwärmeleistung, sondern die für drei Tage ausreichende Pelletfüllmenge das für den Antragsteller ausschlaggebende Kriterium bei der Auswahl des Ofens gewesen sein soll (Schriftsatz vom 5.11.2015, S. 4 Mitte), überzeugt beim gegebenen Sachverhalt (Wärmekanäle ins OG) gleichfalls nicht.

1.2. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, zwischen dem Flur und den angrenzenden Räumen bestehe kein Raumverbund (Beschlussabdruck, S. 8 Buchst. d), wendet der Antragsteller ein, wegen der dauerhaft ausgehängten Türen seien die angrenzenden Räume - anders als bei eingehängten Türen und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht nur nicht „abgegrenzt“, sondern nicht einmal „abgrenzbar“ (Schriftsatz vom 5.11.2015, S. 5, Nr. 2). Dies überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen an Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfen, die nicht durch derart einfache Maßnahmen wie das Aushängen oder Wieder-Einhängen von Zimmertüren nach Belieben erfüllbar bzw. wieder aufhebbar sein dürfen; dass der Normgeber insoweit „stabilere“ Verhältnisse verlangt, als sie durch eine lediglich ausgehängte Zimmertüre gewährleistet werden können, kommt z. B. hinsichtlich der Nennwärmeleistung dadurch zum Ausdruck, dass nach § 2 Nr. 10 1. BImSchV die Grenzen eines Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellt sein müssen und die Maximalleistung auf einem angebrachten Zusatzschild angegeben sein muss. Dass der Antragsteller die Türen zwischen dem Flur im Erdgeschoss und den angrenzenden Räumen, die - nach unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners - im Zeitpunkt der Feuerstättenschau eingehängt waren, mittlerweile ausgehängt hat und erklärt hat, er beabsichtige nicht, diesen Zustand künftig zu verändern, macht also den Flur nicht zu einem „nicht durch Türen abgrenzbaren“ eigentlichen Aufstellraum.

Nach Allem sprechen nach summarischer Prüfung überzeugende Gründe dagegen, den streitigen Pelletkaminofen des Antragstellers als Einzelraumfeuerungsanlage anzusehen, woraus folgt, dass voraussichtlich sich die vom Antragsteller angegriffene Anordnung von Feststoff-Messungen nach § 15 1. BImSchV (Nr. 1.3 des Bescheids vom 28.6.2015) als rechtmäßig erweisen und die erhobene Anfechtungsklage abzuweisen sein wird.

2. Außerdem würde selbst im Fall offener Erfolgsaussichten die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen und für eine Beibehaltung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung sprechen. Der Gesetzgeber misst der Luftreinhaltung hohe Bedeutung zu. Dies ergibt sich daraus, dass die dem Umweltschutz, insbesondere der Luftreinhaltung dienende Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ausdrücklich in § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannt ist und dass insoweit bestimmt ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Diesem hohen öffentlichen Interesse daran, dass vorliegend die spätestens in der 49. Kalenderwoche des Jahres 2015 durchzuführende Feststoffmessung vorgenommen, somit der angefochtene Bescheid schon vor seiner nach einer Entscheidung im Anfechtungsklageverfahren eintretenden Bestandskraft teilweise vollzogen wird, stehen keine gleichwertigen Interessen des Antragstellers entgegen, sondern lediglich ein relativ begrenzter Kostenaufwand, dessen Erstattung er u.U. bei einem Erfolg in der Hauptsache beanspruchen könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Streitwert wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

1.
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2.
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2.
vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.