Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Okt. 2015 - RN 5 S 15.1346

published on 02/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Okt. 2015 - RN 5 S 15.1346
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Feststoff-Messung für einen Pelletkaminofen.

Im Jahr 2015 stellte der Antragsteller im streitgegenständlichen Anwesen ..., ..., einen Pelletkaminofen im Flur des Erdgeschosses auf. Der Ofen hat eine Nennwärmeleistung von 11 kW und ist über zwei Wärmekanäle mit dem Wohn- und Badezimmer im 1. Obergeschoss verbunden. Der Flur hat eine Größe von 9,26 m². Daran angrenzend befinden sich im Erdgeschoss eine Küche mit 12,04 m² und ein Wohnzimmer mit 17,18 m².

Am 26.05.2015 führte der Antragsgegner die Feuerstättenschau durch und setzte im Anschluss daran die durchzuführenden Schornsteinfegearbeiten wie folgt fest. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Lfd. Nr.

Anlage

1. Zeitraum

2.Zeitraum

3.Zeitraum

Auszuführende Arbeiten nach

1

Abgasanlage kehren, fest, (Nr. 1)

5. - 10. KW

20. - 25. KW

44. - 49. KW

3x jährlich KÜO Anlage 1, Nr. 1.2

2

Abgasanlage kehren, fest, (Nr. 2)

5. - 10. KW

20. - 25. KW

2x jährlich KÜO Anlage 1, Nr. 1.5

3

Feststoff-Messung

44. - 49 KW 2015

44. - 49 KW 2017

44. - 49 KW 2019

alle 2 Jahre 1. BImSchV § 15

4

Überprüfung Brennstofffeuchte, Feststoffmessung

44. - 49 KW 2015

44. - 49 KW 2017

44. - 49 KW 2019

1. BImSchV § 15 Abs. 1

Am 22.07.2015 reichte der Antragsteller dagegen Klage ein, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1097 geführt wird. Darin wendet er sich gegen die unter der Lfd. Nr. 3 festgelegte Feststoffmessung. Gleichzeitig sucht er um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

Eine alle zwei Jahre wiederkehrende Feststoff-Messung nach § 15 der 1.BImSchV sei rechtswidrig festgesetzt worden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anlage lediglich um eine Einzelraumfeuerungsanlage handele. Der Begriff der Einzelraumfeuerungsanlage definiere sich nach § 2 Nr. 3 der 1.BImSchV als Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werde. Laut amtlicher Begründung werden Einzelraumfeuerungsanlagen im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln betrieben, dürfen dabei aber auch angrenzende Räume beheizen (BT-Drucks. 16/13100, S. 27). Entsprechend den „Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ vom 05.08.2011 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz könne hier deshalb der Nachweis geführt werden, dass sich die Wärmeleistung des streitgegenständlichen Ofens am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientiere. Dies wiederum hänge von der Feuerstättenart, der Grundfläche des Aufstellraumes und des Gebäudedämmstandards ab. Entsprechend diesen Empfehlungen können angrenzende Räume bei der Grundfläche des Aufstellraumes mit berücksichtigt werden, wenn sie sich in einem Verbund mit dem eigentlichen Aufstellraum befinden. Danach sei ein Verbund anzunehmen, wenn die angrenzenden Räume nicht durch Türen abgrenzbar seien.

Nachdem es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um einen Altbau aus dem Jahr 1900 handele, sei Spalte 1 der Tabelle 1 einschlägig. Bei einer Raumgröße bis zu 20 m² sei demnach eine Nennwärmeleistung von 9,0 kW zulässig, bei einer Raumgröße bis zu 30 m² eine Leistung von maximal 12,0 kW.

Hier liege jedoch mindestens eine Gesamtfläche von 21,3 m² vor, da zumindest Flur und Küche als Verbund gesehen werden müssen. Es bestehe ein unmittelbarer Durchgang vom Flur zur Küche. Dort habe sich zwar ursprünglich eine Türe befunden, diese sei jedoch mittlerweile ausgehängt, was nun auch dauerhaft so bleiben werde. Dadurch seien die Räume nicht mehr voneinander abgrenzbar. Wiederum angrenzend an die Küche befinde sich das Wohnzimmer und auch die dortige Schiebetüre lasse sich nicht schließen, da sie blockiert sei. Auf letztere Verbindung komme es jedoch gar nicht mehr an.

Bezüglich der Warmluftkanäle müsse darauf hingewiesen werden, dass der streitgegenständliche Pelletkaminofen keineswegs die einzige Heizquelle sei. Es sei schon theoretisch nicht möglich, mit einer Wärmeleistung von 11 kW die besagten Räume im Erdgeschoss (Flur, Küche, Wohnzimmer) und daneben noch ein Badezimmer und sogar noch ein Wohnzimmer im 1. Obergeschoss zu heizen. Schon aus diesem Grund verfüge das Wohnzimmer im 1. Obergeschoss nach wie vor über einen Holzofen. Die Verbindung durch die Warmluftkanäle sei nur deshalb hergestellt worden, damit der Pelletofen im Erdgeschoss als „Frostwächter“ auch für das 1. Obergeschoss dienen könne. Mehr könne er auch nicht leisten. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 3 der 1.BImSchV liege eine Einzelraumfeuerungsanlage immer dann vor, wenn die Feuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werde. Es sei deshalb unschädlich, wenn neben dem Aufstellraum (hier: Flur und Küche im Verbund) andere Zimmer mittels der Warmluftkanäle verbunden seien, die Räume im 1. Obergeschoss aber nicht wesentlich mit beheizt werden. Entsprechend den Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 21.12.2012 dürfe eine Einzelraumfeuerungsanlage nicht als Ersatz für eine Zentralheizung fungieren, sondern allenfalls nachgeordnet in den Heizkreislauf eingebunden sein. Exakt dies sei hier der Fall.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor:

Zum Zeitpunkt der Begehung des Anwesens sei die Türe zwischen Flur und Küche im Erdgeschoss noch vorhanden gewesen und mangels entsprechender Glaubhaftmachung gehe er auch weiter davon aus. Das Entfernen der Türe werde ausdrücklich bestritten und im Übrigen komme es darauf nicht entscheidend an. Einigkeit bestehe darin, dass zur Auslegung des Begriffs der Einzelraumfeuerungsanlage auf die vom Antragsteller zitierten Auslegungshilfen zurückgegriffen werden müsse und dabei letztendlich entsprechend Tabelle 1 bei einer Raumgröße bis zu 20 m² eine Nennwärmeleistung von maximal 9 kW zulässig sei. Werde diese Leistungsgrenze überschritten, handele es sich dann nicht mehr um eine Einzelraumfeuerungsanlage.

Bezüglich des vom Antragsteller geltend gemachten Raumverbunds müsse jedoch auf den Wortlaut der Auslegungshilfen verwiesen werden. Danach sei ein Verbund anzunehmen, wenn die angrenzenden Räume nicht durch Türen abgrenzbar seien. Es komme also darauf an, ob die Räume abgrenzbar seien und nicht darauf, ob sie durch Türen auch tatsächlich abgegrenzt sind. Somit spiele es keine Rolle, ob der Antragsteller die Türe nun ausgehängt habe oder nicht. Entscheidend komme es darauf an, dass die Türe jederzeit und ohne besonderen Aufwand wieder angebracht werden könne. Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Messpflicht sei die Feuersicherheit und dies könne nicht der unkontrollierbaren Annahme überlassen werden, dass eine Durchgangstüre dauerhaft ausgehängt sei.

Im Übrigen würde selbst die Annahme eines Raumverbunds im Erdgeschoss nicht zum Entfall der Messpflicht führen. Wie die Betriebsbeschreibung eines baugleichen Ofens mit gleicher Nennwärmeleistung und Konstruktionsart erkennen lasse, sei der streitgegenständliche Pelletofen durchaus in der Lage, 324 m³ zu beheizen. Selbst bei unterstelltem Verbund aller drei Räume im Erdgeschoss wäre er deutlich überdimensioniert, weil diese drei Räume lediglich über ein Gesamtvolumen von 77,78 m³ verfügen. Damit liege es auf der Hand, dass der hier streitgegenständliche Ofen nicht nur einen Raum beheize, sondern mehrere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vom Antragsgegner vorgelegte Aktenheft und auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage gegen Festsetzungen im Feuerstättenbescheid gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil nach einer summarischen Prüfung der Antragsgegner die Feststoff-Messung gemäß § 15 Abs. 1 der 1.BImSchV zu Recht festgesetzt hat und damit die Rechte des Antragstellers nicht verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der im Eilverfahren gewonnen Überzeugung geht die entscheidende Kammer davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Feuerungsanlage nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt.

1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Hat die Anfechtungsklage wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, trifft das Gericht eine eigene Interessensabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresses, wobei im Rahmen der nur möglichen summarischen Überprüfung in erster Linie auf die Erfolgssausichten der Hauptsacheklage abzustellen ist.

2. Die Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, weil die Klage des Antragstellers nach der im Eilverfahren gewonnen Überzeugung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.

a. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 17 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 SchfHwG. Danach setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Dies ist vorliegend aufgrund der Feuerstättenschau vom 26.05.2015 durch den streitgegenständlichen Bescheid geschehen.

b. Zu Recht hat der Antragsgegner unter der Lfd. Nr. 3 für den streitgegenständlichen Pelletkaminofen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der 1.BImSchV eine wiederkehrende Überwachung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr angeordnet, weil der Ofen unstreitig eine Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW hat und weil es sich nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt.

Gemäß § 2 Nr. 3 der 1.BImSchV ist eine Einzelraumfeuerungsanlage eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Aus der amtlichen Begründung geht ergänzend hervor, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage klar von Zentralheizungskesseln abgegrenzt werden muss (BT-Drucks. 16/13100, S. 28). Die entscheidende Kammer schließt sich zur weiteren Begriffsdefinition der Meinung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit an, welches in seinem Schreiben vom 21.12.2012 dargelegt hat, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage allenfalls dauerhaft nachgeordnet in den Heizkreislauf eingebunden sein darf. Daraus folgt, dass die Einzelraumfeuerungsanlage keinen wesentlichen Teil der Wärmeerzeugung für mehrere Räume über den Aufstellungsort hinaus übernehmen darf. Schon aus dem Begriff Einzelraumfeuerungsanlage folgt die Funktion, nur den Aufstellungsort selbst und evtl. die angrenzenden Räume im Verbund zu beheizen.

c. Die streitgegenständliche Anlage geht jedoch nach summarischer Prüfung der Sachlage weit darüber hinaus. Beachtet man die durch den Antragsgegner vorgelegten technischen Daten eines baugleichen Pelletkamniofens mit ebenfalls 11 kW wird deutlich, dass damit ein Raumvolumen von 324 m³ beheizt werden kann. Nach dem Lageplan des Antragstellers verfügt jedoch der von ihm geltend gemachte Raumverbund im Erdgeschoss lediglich über ein Raumvolumen von 77,78 m³. Damit stehen danach noch ¾ der vorhanden Heizleistung zur Verfügung, um über die zwei angeschlossenen Wärmekanäle auch die beiden Räume des 1. Obergeschoss beheizen zu können. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass der streitgegenständliche Pelletkaminofen sehr wohl in der Lage ist, auch das 1. Obergeschoss substanziell mit zu beheizen. Dies würde aber dazu führen, dass nicht nur die zwei bzw. drei Verbundräume im Erdgeschoss, sondern auch die zwei Räume im 1. Obergeschoss beheizt werden. Somit kann nicht mehr von einer bloß nachgeordneten Stellung im Heizkreislauf gesprochen werden. Ob damit schon die Grenze zur Zentralheizung erreicht ist, kann hier dahinstehen; auf jeden Fall handelt es sich unter diesen Gegebenheiten nicht mehr nur um eine Einzelraumfeuerungsanlage.

Dieser Eindruck wird auch durch die Beschreibung des streitgegenständlichen Pelletkaminofens verstärkt. Es handelt sich um das Modell E. In der Beschreibung dazu findet sich folgende Passage:

„Mit einer Powerleistung von 3,3 - 12,4 kW ist er auch für die größten Räume optimal. Durch die mögliche Warmluftkanalisierung können weitere Räume zusätzlich beheizt werden. Im besten Fall kann der Ofen drei Räume voll beheizen (maximal fünf Räume) und ist somit für mittlere Wohnungen und Häuser bestens geeignet. Diese Modellreihe aus dem Hause T. ist somit eine äußerst sinnvolle kostengünstige und umweltfreundliche Option wenn Sie eine Nachrüstung oder Modernisierung im Haus vornehmen wollen. Oft werden mehrere veraltete Ölöfen, Holzöfen, und vor allem Elektroheizungen gegen dieses moderne System getauscht.“ (abrufbar unter: http://www.pellet-zentrum.de/index.php/produkte/pelletofen-luftfuehrend/E.).

Aus diesen Gründen hat der Antragsteller im Rahmen der summarischen Prüfung nicht glaubhaft machen können, dass der streitgegenständliche Ofen eine bloß untergeordnete Stellung im Heizkreislauf einnimmt; unabhängig davon, ob nun im Erdgeschoss ein Raumverbund gegeben ist oder nicht. Denn auch wenn ein solcher im Erdgeschoss bestehen würde, wird der Pelletkaminofen durch die Wärmeleitungen auch dazu benutzt, die beiden angeschlossenen Räume im 1. Obergeschoss nicht nur unwesentlich mit zu beheizen. Letztlich muss diese Frage aber abschließend im Hauptsacheverfahren geklärt werden, wo dann anhand der Nennwärmeleistung eine genaue Aussage darüber getroffen werden kann, inwieweit der Ofen geeignet ist, die Räume im 1. Obergeschoss zu beheizen. Hier würde sich dann evtl. eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 anbieten.

d. Im Übrigen besteht nach Ansicht der entscheidenden Kammer im Erdgeschoss kein Raumverbund. Nach dem Wortlaut der Auslegungshilfen kommt es tatsächlich darauf an, ob die Räume abgrenzbar sind, nicht darauf, ob sie tatsächlich abgegrenzt sind. Nach der amtlichen Begründung der 1.BImSchV gelten für Einzelraumfeuerungsanlagen gesonderte Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte. Bei der Auslegung des Begriffs muss deshalb darauf geachtet werden, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht ohne weiteres beliebig umgangen werden können und folglich kann ein Raumverbund nicht vorschnell angenommen werden. Entscheidend kommt es dabei auf die bauliche Situation vor Ort an. Unter welchen Voraussetzungen ein Raumverbund besteht, muss hier nicht abschließend geklärt werden. Auf jeden Fall ist es nicht ausreichend, dass vorhandene Türen lediglich ausgehängt werden. Ansonsten würde es im Belieben des Hauseigentümers stehen, ohne weiteres einen solchen Verbund zu schaffen bzw. ihn zu vergrößern und folglich könnte der Eigentümer ohne größeren Aufwand und ohne bauliche Veränderungen bestimmen, welche gesetzlichen Anforderungen an die Feuerungsanlage zu stellen sind. Das Aushängen der Tür muss daher, auch wenn dies dauerhaft geplant ist, als nicht ausreichend eingestuft werden. Der Wortlaut der Auslegungshilfen „durch Türen abgrenzbar“ spricht eher dafür, dass nur echte bauliche Raumverbände z. B. durch eine offene Bauweise damit gemeint sind, wenn keine Möglichkeit besteht, Räume durch Türen abzugrenzen. Letzteres ist hier aber gerade zwischen Flur und Küche nicht der Fall. Wie der Lageplan deutlich macht, ist hier jeder Raum durch eine Tür abgrenzbar und der Aufstellraum (Eingangsbereich) dient lediglich der Verbindung dieser einzelnen Räume. Außerdem könnte der Antragsteller nach Abnahme der Feuerungsanlage diesen Raumverbund auch ohne größere Anstrengungen wieder auflösen und die Türen einhängen. Nachdem sich die gesetzlichen Grenzwerte von Feuerungsanlagen an dieser Begriffsdefinition orientieren, kann die Frage nach dem Raumverbund aber nicht von solchen einfachen Maßnahmen abhängen, sondern entscheidend ist - entsprechend dem Wortlaut der Auslegungshilfen - ob die Räume durch Türen abgrenzbar sind.

3. Nachdem der Antrag erfolglos war, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), denen sich die Kammer anschließt. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,- EUR maßgeblich. Dieser Streitwert war hier nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren und damit auf 2.500,- EUR festzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.