Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 22 CE 18.1073

bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Meisterprüfung für den anerkannten Abschluss Revierjäger/Revierjägerin, hilfsweise eine Neubewertung seiner Leistung im praktischen Prüfungsteil.

Am 7. Januar 2016 meldete sich der Antragsteller bei dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim (im Folgenden AELF Rosenheim) zum Vorbereitungslehrgang und zur Erstprüfung zum Revierjagdmeister im Termin 2016/2017 an. Am 27. Juli 2017 nahm er an der praktischen Prüfung teil.

In einer Sitzung am 2. August 2017 beschloss der Prüfungsausschuss für die Revierjagdmeisterprüfung 2016/2017 in Bayern die auf der Grundlage der Beurteilungen der Prüfer für alle Prüfungsteilnehmer erstellte Notenliste.

Mit Bescheid vom 4. August 2017 stellte das AELF Rosenheim gegenüber dem Antragsteller fest, dass dieser die Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 nicht bestanden hat. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 – RevierjMeistPrV sei die Prüfung nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt habe oder wenn in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach, die Meisterarbeit oder eine der Leistungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet worden sei. Gemäß der dem Bescheid beigefügten Notenübersicht waren zwei der am 27. Juli 2017 erbrachten Leistungen des Antragstellers im Rahmen der praktischen Prüfung mit der Note 5,00 – „mangelhaft“ („Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“) bzw. der Note 6,00 – „ungenügend“ („Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“) bewertet worden.

Mit Widerspruchsbescheid des AELF Rosenheim vom 7. Februar 2018 wurde der Widerspruch des Antragstellers vom 1. September 2017 gegen den Bescheid vom 4. August 2017 zurückgewiesen.

Am 8. März 2018 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 4. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2018 Klage erheben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. M 27 K 18.1144).

Am 21. März 2018 beantragte der Antragsteller nach § 123 VwGO sinngemäß, ihm eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 auszustellen, hilfsweise, seine Leistung im praktischen Prüfungsteil neu zu bewerten und die genannte vorläufige Bescheinigung auszustellen, und weiter hilfsweise, ihn vorläufig zu einer weiteren Wiederholungsprüfung in den zwei mit der Note 5,00 bzw. der Note 6,00 bewerteten Prüfungsfächern zuzulassen.

Mit Beschluss vom 18. April 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 123 VwGO ab. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes weder für seinen Hauptantrag, noch für die Hilfsanträge glaubhaft gemacht. Von vornherein ungeeignet sei insoweit der Vortrag des Antragstellers, es seien Gespräche über den Verkauf des Unternehmens, bei dem er beschäftigt sei, im Gange. Zum einen bestehe bei einem Betriebsübergang grundsätzlich die Gewährleistung des Übergangs eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, zum anderen sei nicht die Gefahr eines drohenden Arbeitsplatzverlustes dargelegt worden. Angesichts des Umstands, dass eine Wiederholungsprüfung des Antragstellers auf diejenigen zwei praktischen Prüfungsfächer beschränkt sei, in denen er die Prüfung nicht bestanden habe, sei nicht ersichtlich, warum eine solche Wiederholungsprüfung nicht auch im Herbst 2018 und damit zum Zeitpunkt der sogar vom Antragsteller selbst eingeräumten Möglichkeit einer Wiedergenesung von den gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls im November 2017 möglich sein solle. Für den zweiten Hilfsantrag fehle zudem im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung des Antragstellers zur Wiederholungsprüfung seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 9. März 2018 bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruches seitens des Antragstellers. Der Antragsteller habe die Prüfung in zwei der fünf in § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV genannten Prüfungsfächern im praktischen Prüfungsteil und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Wenn der Antragsteller ferner vortrage, die von ihm abgelegte Prüfung leide an formellen Prüfungsfehlern (u.a. nicht ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses, Unwirksamkeit von dessen Beschlüssen), so stehe das bereits einem Anspruch auf Ausstellung einer Bestehensbescheinigung deshalb entgegen, weil es dann weder eine wirksame Entscheidung über ein Nichtbestehen der genannten praktischen Prüfungsteile, noch eine wirksame Entscheidung über ein Bestehen der übrigen Prüfungsteile gebe. Eine Neubewertung praktischer Prüfungen sei grundsätzlich wegen Zeitablaufs tatsächlich unmöglich. In Betracht komme allenfalls die Zulassung des Antragstellers zu einer Wiederholungsprüfung. Der Antragsgegner habe den Antragsteller auf dessen Antrag vom 4. August 2017 hin mit Schreiben vom 19. März 2018 zur Wiederholungsprüfung zugelassen, und zwar gemäß § 9 Abs. 2 RevierjMeistPrV unter antragsgemäßer Befreiung von den vom Antragsteller mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Prüfungsteilen. Sollte der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage sein, die auf die beiden genannten praktischen Prüfungsfächer begrenzte Wiederholungsprüfung bereits im Juli 2018 anzutreten, gebe es keine Hinweise darauf, dass der Antragsgegner nicht bereit oder in der Lage sei, ihm eine zeitnahe Prüfungsmöglichkeit nach Wiedergenesung einzuräumen. Im Übrigen würde der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegend die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit den Anträgen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 auszustellen,

hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, eine Neubewertung der praktischen Prüfung vom 27. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen.

Zur Begründung trug der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Mai 2018 im Wesentlichen vor, die dem Bescheid vom 4. August 2017 zugrunde liegenden praktischen Prüfungen würden sowohl an formellen, als auch an materiellen Prüfungsfehlern leiden. Die zwei mit 5,00 bzw. 6,00 benoteten Prüfungen des praktischen Teils seien zu „eliminieren“, was zum Bestehen des Antragstellers führe. Die Bewertung sei insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses seien nicht wirksam gefasst worden. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass nicht alle Prüfer an den Beschlüssen vom 2. August 2017 mitgewirkt hätten bzw. die Möglichkeit zur Mitwirkung gehabt hätten. Die Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe für die Prüfung geeignet oder zu schwierig sei, dürfe nur von den dazu speziell berufenen Prüfern getroffen werden. Es fänden sich zudem keine Hinweise, dass die ermittelten Prüfungsnoten auch tatsächlich vom Prüfungsausschuss beschlossen worden seien. Es liege ein Verstoß gegen Vorgaben der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft vom 3. Dezember 2003 - LHBPO - vor. Es sei auch nicht ersichtlich und transparent, dass die Aufgaben vom Prüfungsausschuss selbst oder durch einen beauftragten Aufgabenausschuss erstellt worden seien, so dass hier ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 BBiG vorliege. Zu beanstanden sei weiter, dass keine detaillierten Aufgabenentwürfe bzw. Musterlösungen oder Erwartungshorizonte zu den praktischen Prüfungen vorlägen, die Bestandteil der Prüfungsakte sein müssten. Die Bewertung der praktischen Prüfung leide auch an Bewertungsfehlern, da der Antragsteller vertretbare Antworten gegeben habe, welche entweder gar nicht oder nicht angemessen gewertet worden seien. Zudem seien richtige Ausführungen als falsch bewertet worden. Die Prüfer hätten bereits nicht sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen des Antragstellers zutreffend und vollständig beachtet. Die Bewertungen würden teilweise rudimentär und widersprüchlich ausfallen. Es werde nicht deutlich, welche Anforderungen konkret gegolten hätten und inwieweit der Antragsteller diese gerade nicht erfüllt habe. Eine nähere Überprüfung sei dem Antragsteller nicht möglich, weil die vorgelegte Behördenakte unvollständig sei. Die Frage im Prüfungsteil „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ sei ungeeignet, da sie zu viele Antwortmöglichkeiten zulasse. Diese Aufgabe sei zu „eliminieren“. Diese Möglichkeit sei dem Prüfungsausschuss bzw. der Widerspruchsbehörde eröffnet und finde auch in anderen Ausbildungs- und Studiengängen regelmäßig Anwendung. Die im Prüfungsteil „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ geforderte Leistung hätte bei zutreffender Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften weder grundsätzlich, noch in der vorgegebenen Zeit erbracht werden können. Im Rahmen der Aufgabe, eine Ansitzleiter zu bauen, hätten die Prüfer entgegen der Angaben im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 die Herstellung von sogenannten Halblingen verlangt und bewertet, obwohl diese Vorgehensweise unter Einsatz einer Motorsäge den Unfallverhütungsvorschriften widerspreche. Die von den Prüfern verlangte Vorgehensweise setze auch eine höherwertige Schulung an der Motorsäge voraus, die weder Gegenstand der Revierjägerausbildung, noch der Meisterprüfung sei. Eine entsprechende Spezialausbildung dürfe bei Prüfungsteilnehmern nicht vorausgesetzt werden. Prüfungsteilnehmer mit dieser Ausbildung seien vorliegend bevorzugt gewesen. Eine Beurteilung mit der Note „ungenügend“ sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller zumindest Grundkenntnisse nachgewiesen habe. Außerdem sei dem Antragsteller keine Hilfsperson zum Halten und Heben der Bretter gestellt worden. Es sei ein Handeln gegen die LastenhandhabungsverordnungLasthandhabV - verlangt worden. Der Antragsteller habe unter Beachtung geltender Vorschriften nicht anders arbeiten dürfen, als er es in der Prüfung getan habe. Wäre dieser Umstand bei der Bewertung ausreichend berücksichtigt worden, so hätte der Antragsteller im Ergebnis diese Prüfung bestehen müssen. Auch die Prüfungsaufgabe im Prüfungsteil „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ müsse insgesamt „eliminiert“ werden. „Nach Eliminierung“ ergebe sich ein Bestehen des Beschwerdeführers. Weiter seien Konzeptbögen des Antragstellers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ausgehend von den nachträglichen Stellungnahmen der Prüfer sei eine Neubewertung der Prüfungsleistungen nicht unmöglich geworden. Die besondere Dringlichkeit vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ergebe sich hier aus einem drohenden Zeitverlust bei Abwarten des Ausgangs der Hauptsache. Das Gebot der Chancengleichheit sei vorliegend verletzt worden. Aufgrund erheblicher Prüfungsfehler stellten die Bewertungen kein realistisches Bild der Leistungen und des Leistungsvermögens des Antragstellers dar. Dieser Verfahrensfehler habe grundsätzlich die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge. Es sei festzustellen, dass bereits keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung habe geschaffen werden können. Die Prüfer hätten nicht sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen des Beschwerdeführers zutreffend und vollständig beachtet. Die Prüfung, die mit einer Gesamtnote von 2,5 abgeschlossen worden sei, sei als „bestanden“ zu werden, insbesondere unter Beachtung des § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV, der im Einzelnen lediglich eine Sollbestimmung darstelle, und der Tatsache, dass die Noten der bestandenen Prüfungsfächer gemäß § 9 Abs. 2 RevierjMeistPrV nach Bestätigung durch den Antragsgegner vom 9. März 2018 übernommen würden. Mit Schriftsätzen vom 21. und 25. Juni 2018 machte der Antragsteller ergänzend geltend, durch eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2018 seien die von ihm zuvor monierten Fehler in der Beschlussfassung nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ausgeräumt worden, sodass eine Prüfungsentscheidung vorliege. Ein Verzicht auf Leistungsnachweise in den betreffenden Prüfungsfächern würde keine Überkompensation bedeuten, da die Aufgabenstellungen grundsätzlich ungeeignet gewesen seien. Bei einer Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dürfe die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht negativ bewertet werden. Der Antragsteller gehe davon aus, dass er an der angesetzten Wiederholungsprüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könne. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2018 mitgeteilt, dass er von einer Teilnahme an der im Juli 2018 angesetzten Wiederholungsprüfung abrate und eine für den Antragsteller mögliche Wiederholungsprüfung erst im Juni/Juli 2019 realisiert werden könne.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Eine Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil bei einem etwaigen „Eliminieren“ der mit 5,00 bzw. 6,00 bewerteten Prüfungsfächer gar keine Prüfungsentscheidungen über diese beiden Prüfungsfächer vorliegen würden, an die angeknüpft werden könne. Auch komme die begehrte vorläufige Neubewertung bereits strukturell nicht in Betracht. Auf den Leistungsnachweis ganz zu verzichten, wäre überdies eine überschießende Kompensation und widerspreche Sinn und Zweck einer Berufseingangsprüfung. Das sei bereits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren, da dann in die Beurteilung der Leistungen des Antragstellers weniger Prüfungsteile einflössen als in diejenigen anderer Prüfungsteilnehmer. Zudem würde offen bleiben, ob und wie der Antragsteller die an ihn anlässlich der Prüfung gestellten Anforderungen erfüllt habe. Zudem würde eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 im vorliegenden Fall eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, sein Prüfungswissen bis zum Absolvieren der Wiederholungsprüfung aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, ihm eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 auszustellen, hilfsweise eine Neubewertung der praktischen Prüfung vom 27. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Das im erstinstanzlichen Verfahren als weiteren Hilfsantrag formulierte Begehren, ihn zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen, hat der Antragsteller dagegen - offensichtlich im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Zulassung zur Wiederholungsprüfung - nicht weiter verfolgt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller fristgemäß dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränken muss (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. April 2018.

1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

a) Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 10, 2. Absatz) steht einem Anspruch des Antragstellers auf Ausstellung einer (vorläufigen) Bestehensbescheinigung bereits entgegen, dass es an einer wirksamen Entscheidung über ein Nichtbestehen oder Bestehen der mindestens mit „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile fehlen würde, falls die vom Antragsteller abgelegte Prüfung – wie dieser vorgetragen hatte - an formellen Prüfungsfehlern (u.a. nicht ordnungsgemäße Besetzung und unwirksame Beschlüsse des Prüfungsausschusses) leidet. Der Antragsteller meint, dass durch den nachträglich gefassten Beschluss des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2018 die von ihm angenommenen Verfahrensfehler gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG geheilt worden seien. Dem vom Antragsgegner vorgelegten Protokoll dieser Sitzung zufolge (dort S. 2) ging der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst davon aus, dass die Ausschusssitzung vom 2. August 2017 an einem Formfehler litt, da zu dieser Sitzung ein Mitglied des damaligen Prüfungsausschusses versehentlich nicht geladen wurde. In der Sitzung wurde weiter beschlossen, die Notenvergaben für die Leistungen des Antragstellers in den praktischen Prüfungsfächern „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ (Note 5,00 – „mangelhaft“) und „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ (Note 6,00 – „ungenügend“) beizubehalten.

Der Antragsteller hat die Prüfung zum Revierjagdmeister im Termin 2016/2017 nicht bestanden, weil seine Leistungen im Prüfungsfach „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ mit „ungenügend“ benotet worden ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 RevierjMeistPrV). Das Nichtbestehen der Prüfung folgt zusätzlich auch daraus, dass neben der vorgenannten Benotung die Leistung im weiteren Prüfungsfach „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ mit „mangelhaft“ benotet wurde (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RevierjMeistPrV). Es ist nicht ersichtlich, wie entgegen dieser gesetzlich angeordneten Rechtsfolge ein Bestehen der Prüfung angenommen werden könnte, wie der Antragsteller annimmt. Der Antragsteller meint, die Benotung der beiden vorgenannten Prüfungsfächer müsse aufgrund schwerwiegender Mängel der durchgeführten Prüfung außer Betracht bleiben; aufgrund der verbleibenden Benotung der sonstigen Prüfungsleistungen könne dann ein Bestehen der Prüfung angenommen werden. Auf welcher Rechtsgrundlage derart verfahren werden könnte, ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Antragsteller nimmt Bezug auf die Spezialregelung über das Eliminierungsverfahren in § 14 Abs. 4 ÄAppO, welches die Überprüfung einzelner Prüfungsfragen betrifft. Dieses Verfahren ist zudem auf Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 489). Im vorliegenden Fall rügt der Antragsteller dagegen, dass in den vorgenannten zwei Prüfungsfächern jeweils die Prüfungsaufgabe insgesamt zu beanstanden sei. Zum einen macht er Mängel der Aufgabenstellung und in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 40 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG geltend (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 4 unten). Zum anderen rügt er, dass die Aufgabenstellung ungeeignet (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 6 zum Prüfungsfach „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“) bzw. die geforderte Leistung nicht zu erbringen war (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 7 zum Prüfungsfach „Bau und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“) und deshalb die Prüfungsaufgaben „eliminiert“ werden müssten. Eine derartige Streichung der vom Antragsteller beanstandeten Aufgabenstellungen hätte zur Folge, dass die von ihm erbrachten Leistungen in den vorgenannten Prüfungsfächern unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 Satz 2 RevierjMeistPrV und § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 LHBPO bei der Benotung und der Feststellung zum Bestehen der Prüfung völlig unberücksichtigt bleiben würden.

Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob es rechtlich zulässig wäre, bei der Durchführung der praktischen Prüfung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV auf einzelne der dort aufgeführten Prüfungsfächer zu verzichten; der Antragsteller hält dies im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV („soll“) für zulässig. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken, da nicht ersichtlich ist, warum der Verordnungsgeber einen Verzicht auf Prüfungsinhalte zulassen sollte, wenngleich er diese als so wichtig bewertet, dass er sie jeweils als für das Bestehen der Prüfung bedeutsame Prüfungsfächer ausgestaltet hat. Jedenfalls ergäbe sich aus der vom Antragsteller vertretenen Auslegung des § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV nicht auch, dass - im Falle eines unterbliebenen Verzichts auf die Prüfungsdurchführung in den betreffenden Prüfungsfächern - die erbrachten Prüfungsleistungen bei der Benotung außer Betracht bleiben dürften.

b) Weiter kann der Antragsteller nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung verlangen. Der Antragsteller meint zum einen, dass die Aufgabenstellungen in den Prüfungsfächern, in denen seine Leistungen mit „mangelhaft“ bzw. „ungenügend“ benotet wurden, unzulässig bzw. ungeeignet gewesen seien (vgl. hierzu bereits unter 1. a). Er macht zum anderen ohne Beschränkung auf einzelne Prüfungsfächer geltend (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 23 f.), das Gebot der Chancengleichheit sei vorliegend verletzt worden, da aufgrund erheblicher Prüfungsfehler die Bewertungen kein realistisches Bild der Leistungen und des Leistungsvermögens des Antragstellers darstellen würden; es habe auch bereits keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung geschaffen werden können. Damit behauptet der Antragsteller im Wesentlichen, dass die durchgeführte Prüfung ungeeignet war, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers festzustellen, soweit sich die vom Antragsteller gerügten rechtlich bedeutsamen Fehler auswirken. Insoweit würde jedoch eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung von Prüfungsleistungen fehlen und die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt. In einem solchen Fall scheidet die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistungen von vornherein aus. Gegebenenfalls ist die Prüfungsentscheidung, soweit sich der vorgenannte Verfahrensmangel auswirkt, wegen eines solchen Mangels aufzuheben; der Prüfungsteilnehmer kann dann insoweit eine nochmalige Prüfung verlangen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500 und 503). Folglich kommt es hier auf die Frage, ob eine Neubewertung im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der an der praktischen Prüfung beteiligten Prüfer möglich wäre, wie der Antragsteller meint (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 17 f.), nicht entscheidungserheblich an.

2. Da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mangelt, kann gleichfalls dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) gegeben ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert von Verfahren, die – wie hier der Fall – „nicht berufseröffnende“ Prüfungen (d.h. solche Prüfungen, deren Bestehen nicht Voraussetzung für die Aufhebung einer subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist) zum Gegenstand haben, in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert anzusetzen (BayVGH, B.v. 23.5.2012 – 22 C 12.791 – juris Rn. 2; B.v. 8.5.2014 – 22 C 14.1018 – juris Rn. 6 f.; B.v. 16.12.2015 – 22 ZB 15.2189 – juris Rn. 21; B.v. 29.4.2016 – 22 C 16.439 – juris; B.v. 29.4.2016 – 22 C 16.530 – juris Rn. 6 – 11). Gründe, von dieser Handhabung im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

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(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.

(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.

(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.

(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der von ihm zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, durch den ein Teil der vom Kläger abgelegten Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik für nicht bestanden erklärt worden war, sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm die für diese Prüfung entrichteten Gebühren zu erstatten. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. April 2014 das Verfahren unter Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte ein. Unter der Nummer III des Beschlusses wurde der Streitwert des Klageverfahrens auf 5.000,- € festgesetzt.

Zur Begründung der am 24. April 2014 gegen die Streitwertfestsetzung eingelegten Beschwerde macht die Klagepartei u. a. geltend, der Ansatz des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) für eine Meisterprüfung erscheine nicht angemessen, da andere für den jeweiligen Kläger gleich wichtige Prüfungen (z. B. Gesellen-, Diplom- oder Masterprüfungen) mit 15.000,- € bewertet würden.

Die Beklagte tritt der Beschwerde mit dem Argument entgegen, bei der Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik handele es sich um eine Fortbildungsprüfung, für die nach der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag anzusetzen sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist nicht begründet.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzt den Streitwert von Hauptsacheverfahren, die Prüfungen zum Industriemeister zum Gegenstand haben, auf 5.000,- € fest (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674 - GewArch 2008, 455 Rn. 13; B. v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - GewArch 2013, 258 Rn. 29). Er orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung aus dem Jahr 2013 in Abschnitt 36 danach differenziert, ob eine Prüfung den Zugang zu einem Beruf eröffnet, der kraft öffentlichen Rechts nur nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung ausgeübt werden darf (in solchen Fällen schlagen die Nummern 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert von 15.000,- € vor), ob es sich um eine Prüfung handelt, die ihrerseits (im Regelfall) eine Voraussetzung für den Zugang zu einer solchen berufseröffnenden Prüfung darstellt (sie soll nach der Nummer 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 mit 7.500,- € bewertet werden), oder ob eine sonstige Prüfung inmitten steht; für sie sieht die Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 den Ansatz des Auffangwerts vor. Da die Ablegung der Prüfung zum Handwerksmeister nach § 7 Abs. 1a HwO die Regelvoraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit für die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinn der Anlage A zur Handwerksordnung darstellt, schlägt der Streitwertkatalog 2013 in Übereinstimmung mit der Systematik, die dem Abschnitt 36 des Streitwertkatalogs 2013 zugrunde liegt, in der Nummer 54.3.2 vor, Hauptsacheverfahren, die handwerksrechtliche Meisterprüfungen zum Gegenstand haben, mit 15.000,- € zu bewerten; da die erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung nach § 49 Abs. 1 HwO grundsätzlich erforderlich ist, um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, ist ihre in der Nummer 54.3.3 des Streitwertkatalogs 2013 vorgenommene Gleichstellung mit den in der Nummer 36.1 erwähnten Prüfungen sachlich gerechtfertigt. Die Prüfung zum Industriemeister hebt demgegenüber keine subjektive Berufszulassungsschranke auf, sondern bescheinigt nur den Besitz bestimmter Befähigungen (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004, BGBl. I S. 3133).

Da nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Streitwerthöhe darstellt, haben Umstände wie die in der Beschwerdeschrift erwähnte, mit dem Nichtbestehen der Prüfung einhergehende psychische Belastung des Klägers bei der Streitwertfestsetzung jedenfalls im Regelfall außer Betracht zu bleiben. Ständiger Praxis des für Verfahren der vorliegenden Art zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht es zudem, Nebenentscheidungen zu einem angefochtenen Verwaltungsakt bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu lassen; das Verlangen auf Rückerstattung von Prüfungsgebühren wirkt sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken (Meisterprüfungsausschuss) vom 17. September 2013 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2014, mit denen entschieden wurde, dass der Kläger den Teil I (praktische Prüfung) der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk nicht bestanden habe; er begehrt ferner die Verpflichtung des Beklagten, seine Prüfungsleistung in Teil I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Kläger hatte für das von ihm angefertigte Meisterprüfungsprojekt 741 von 1.500 möglichen Punkten, im Fachgespräch 159 von 500 und für die Situationsaufgabe 570 von 1.000 Punkten erhalten und damit die für das Bestehen des Teils I erforderliche Punktzahl verfehlt. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach hatte er geltend gemacht, die Bewertung sei fehlerhaft, bei fehlerfreier Bewertung hätte er die Mindestpunktzahl erhalten müssen. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme (Augenschein) über die Beschaffenheit des vom Kläger angefertigten Meisterstücks (eines Wohnzimmer-Barschranks) und nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Der Kläger macht geltend, an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 1 auf S. 1 bis 4 oben). Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Kläger will solche Zweifel daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Benotung des Meisterprüfungsprojekts die Bewertung der Prüfer nicht beanstandet habe, wonach von dem Barschrank ein „beißender Gestank“ ausgegangen sei, was zu einem Punktabzug geführt oder eine höhere Punktvergabe verhindert habe; er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe insoweit seiner Entscheidung „sachfremde und unfaire Erwägungen zugrunde gelegt“ (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 2 Mitte, S. 3 oben; vgl. UA, S. 23 oben). Die Ausführungen des Klägers sind - zusammengefasst - dahingehend zu verstehen, dass (nach Ansicht des Klägers) im Zeitpunkt der Bewertung des Meisterstücks (13.9.2013) von diesem zumindest kein als unangenehm zu empfindender, einen Punktabzug rechtfertigender Geruch ausgegangen sei, äußerstenfalls aber ein solcher Geruch nach zumutbarer Wartezeit verflogen wäre und schon deshalb einen Punktabzug nicht gerechtfertigt hätte.

Dieser Vorwurf des Klägers ist indes unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris, Rn. 21), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff.) - ausgeführt, dass bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen die fachliche Beurteilung der Prüfungsleistung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, wobei dann, wenn die Beurteilung einer Prüfungsarbeit unterschiedliche Ansichten zulässt, einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden muss; willkürlich wäre die Beurteilung einer vertretbaren Lösung als falsch (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Der Beurteilungsspielraum eines Prüfers ist aber nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen, sondern nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Vorliegend ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass die Prüfer in seinem Fall diese Maßstäbe falsch angewandt hätten oder dass das Verwaltungsgericht derartige, den Prüfern unterlaufene Fehler zu Unrecht nicht beanstandet hätte.

Soweit der Kläger betont, dass der Geruch des Barschranks, der beim Augenschein am 23. Juli 2015 wahrzunehmen war, der natürliche Geruch des Holzes sei (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 3 oben), hat das Verwaltungsgericht einen natürlichen Ursprung des zu bemerkenden Geruchs gar nicht in Frage gestellt, sondern ihn für möglich gehalten, weil Palisanderholz von Natur aus stark ausdünsten könne (UA, S. 23 oben). Für rechtens gehalten hat es allerdings die Beurteilung der Prüfer, die am Tag der Bewertung (13.9.2013) einen vom Barschrank ausgehenden „beißenden Geruch“, mithin einen unangenehmen Geruch, festgestellt und bemängelt hatten, ein solcher Geruch hätte durch eine speziell für Tropenholz geeignete, rechtzeitig bis zum Tag der Bewertung aushärtende und die Holzoberfläche versiegelnde Beschichtung verhindert werden können (vgl. S. 5/6 des Vorlageschreibens des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses an die Regierung von Mittelfranken vom 11.2.2014, Bl. 207 der Verwaltungsverfahrensakte). Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Soweit der Kläger vorträgt, ein solcher „leicht wahrnehmbarer“ Geruch sei bei solchen Naturprodukten immer vorhanden und werde von den Besitzern derartiger Tropenholzmöbel wohl überwiegend als angenehm und natürlich empfunden, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat - ausweislich der genannten Niederschriften - zwar nicht ausdrücklich einen unangenehmen Geruch des Möbels festgestellt. Es hat aber die Aussage der am Augenschein anwesenden und im Fall des Klägers dem Meisterprüfungsausschuss angehörenden drei Prüfer protokolliert, wonach der „jetzt noch wahrnehmbare Geruch … in keinem Vergleich zu der damaligen Ausdünstung“ stehe (Niederschrift über den Augenschein vom 23.7.2015, S. 4). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen. Auch soweit der Kläger in der Antragsbegründung (S. 3 Mitte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft zulasten des Klägers unterstellt, er habe ein ungeeignetes Material zur Oberflächenbehandlung verwendet, vermag er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist damit der - im Tatbestand des Urteils (S. 9 oben) wiedergegebenen - Bewertung seitens des Beklagten gefolgt, die inhaltlich sowohl der „Dokumentation Teilerzeugnis Meisterprüfungsprojekt“ vom 13. September 2013 (vgl. Bl. 132 der Verwaltungsverfahrensakte: „beißender Gestank - falsche OF-Materialien für das gewählte Holz verwendet“) als auch den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch entspricht. Diesen Notizen zufolge ist der Kläger dem Vorhalt im Fachgespräch, der Schrank „stinkt“, nicht entgegengetreten und hat auf Anschlussfragen erklärt, die Oberfläche habe er mit einer „Art Salatöl“ behandelt und der Geruch sei nach ungefähr eineinhalb Monaten verflogen (vgl. Bl. 130 der Verwaltungsverfahrensakte). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich wiederum nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen.

Soweit es um die Frage geht, ob und auf welche Weise dem unangenehmen Geruch hätte entgegengewirkt werden können, verweist der Kläger in der Antragsbegründung lediglich darauf, er habe kein spezielles Öl für Tropenhölzer, sondern ein für die Oberflächenbehandlung von Möbeln allgemein geeignetes Öl verwendet. Mit diesem Vortrag wird indes der Einschätzung des Beklagten, dass mit der vom Kläger gewählten Oberflächenbehandlung des Barschranks ein von diesem ausgehender, überwiegend als jedenfalls sehr unangenehm empfundener, wochenlang (nicht nur während einer zumutbaren Wartezeit) anhaltender Geruch ausgegangen sei, der einen Punktabzug rechtfertige, nicht die Grundlage entzogen. Denn zum einen schließt der Befund, dass eine bestimmte Holzart natürliche, aber besonders intensive Gerüche absondere, nicht die Feststellung aus, dass dieser Geruch als unangenehm empfunden werde (wegen seiner Charakteristik und/oder Intensität). Zum andern setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den Ausführungen den Verwaltungsgerichts (UA, S. 26 oben) auseinander, das - neben anderen Aussagen im Fachgespräch - auch die (seitens des Klägers in der Antragsbegründung nicht bestrittene) Erwiderung des Klägers, er habe eine Art Salatöl zur Oberflächenbehandlung verwendet, als unqualifizierte Antwort gewürdigt hat. Dass „eine Art Salatöl“ hier das Mittel der Wahl gewesen wäre, wird vom Kläger nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt.

1.2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch in Bezug auf die Bewertung des mit dem Kläger geführten Fachgesprächs, in dem der Kläger 159 von 500 möglichen Punkten erzielt hatte (Schriftsatz vom 19.10.2015,Nr. 2 auf S. 4). Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft auf verschiedene Mängel nicht eingegangen, die dem Prüfungsverfahren hinsichtlich des Fachgesprächs, dem „offensichtlich willkürliche Erwägungen“ zugrunde gelegt worden seien, anhafteten; der Kläger meint in diesem Zusammenhang auch, rechtlich unzulässige Wechselwirkungen zwischen dem Verlauf des Fachgesprächs und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts zu erkennen. Keiner seiner Einwände ist jedoch überzeugend.

So vermisst der Kläger eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Umstand, dass in den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch (S. 130 der Verwaltungsverfahrensakte) vermerkt sei, der Kläger habe eine „lässige Haltung“ eingenommen und „oft Daumen/Hand in der Hosentasche“ gehabt, und dass - der Antragsbegründung des Klägers zufolge - diese Haltung des Klägers den Prüfer M... „offensichtlich“ dazu bewogen habe, dem Kläger beim Bewertungskriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ nur 10 Punkte zu geben, während die beiden anderen Prüfer 55 bzw. 45 Punkte vergeben hätten. Der Kläger meint weiter, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den erheblichen Abweichungen bei den von verschiedenen Prüfern vergebenen Punktzahlen für „Oberflächenqualität, Produktqualität“ seien nicht nachvollziehbar, zumal es gerade nicht darauf ankomme, ob sich alle Prüfer über die (nach ihrer Ansicht) nicht mehr ausreichende Leistung des Klägers beim Meisterprüfungsprojekt einig gewesen seien, sondern darauf, ob die konkrete Punktvergabe den zustehenden Bewertungsspielraum eingehalten habe; das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nur sehr wenige Punkte zum Bestehen der Meisterprüfung gefehlt hätten.

Mit der letztgenannten Kritik, die er im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (Nr. 2 auf S. 3) zu vertiefen versucht hat, bezieht sich die Antragsbegründung erkennbar darauf, dass der Kläger im Teil I der Meisterprüfung (nicht - wie er formuliert - der Meisterprüfung insgesamt) nur 1.470 von insgesamt 3.000 (nicht „1.000“) möglichen Punkten erzielt hat (vgl. „Notenblatt Teil 1“ auf Bl. 164 der Verwaltungsverfahrensakte), dass er zum Bestehen dieses Prüfungsteils jedoch mindestens 50% der maximal möglichen Punkte, vorliegend also mindestens 1.500 Punkte, benötigt hätte (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben - Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO, BGBl I 2001, 4154). Insoweit ist dem Kläger einerseits zwar zuzugestehen, dass die vom Verwaltungsgericht (UA, Rn. 87) angeführte Einigkeit der Prüfer darüber, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich eines bestimmten Bewertungskriteriums („Oberflächenqualität, Produktqualität“) nicht erfüllt seien, nicht die Folgerung erlaubt, dass die konkrete Punktebewertung durch einen einzelnen Prüfer rechtmäßig sei. Andererseits ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weshalb eine Bewertung mit 10 Punkten (bei 150 für dieses Kriterium möglichen Punkten, vgl. Bl. 165 der Verwaltungsverfahrensakte) tatsächlich vom Bewertungsspielraum nicht mehr abgedeckt wäre; in Betracht zu ziehen ist insbesondere auch die Möglichkeit, dass nicht die Vergabe von nur 10 Punkten unvertretbar niedrig, sondern die von zweien der drei Prüfer vergebenen Punktzahlen (45 bzw. 55) ungerechtfertigt hoch gewesen sein könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die - nach Ansicht des Meisterprüfungsausschusses zu bemerkende - „lässige Haltung“ des Klägers im Fachgespräch den Prüfer M... zu einer ungerechtfertigt schlechten Bewertung des Klägers beim Kriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ veranlasst hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte für die Berechtigung des vom Kläger gehegten Verdachts wurden vom Kläger in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Einer substantiierten Darlegung hätte es insoweit aber umso mehr bedurft, als der Prüfer M..., von dem die seitens des Klägers beanstandete Bewertung mit 10 Punkten stammt, im Gegensatz zu den beiden anderen „wohlwollenderen“ Prüfern am Fachgespräch gar nicht teilgenommen hat (vgl. Bl. 157 bis 159 der Verwaltungsverfahrensakte), von einem darin möglicherweise gezeigten unangemessen „lässigen“ Verhalten des Klägers also nicht unmittelbar beeinflusst worden sein kann, zumal - nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderung des Beklagten (Schriftsatz vom 13.11.2015, S. 4 Mitte) - die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts am Vortag des Fachgesprächs stattgefunden hat. Dass am Fachgespräch ausnahmsweise statt drei nur zwei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses teilzunehmen brauchen, ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 MPVerfVO geregelt; diesbezügliche Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend.

1.3. Der Kläger macht innerhalb von Nr. 3 der Antragsbegründung trotz der Bezeichnung als Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung sinngemäß ernstliche Zweifel am angegriffenen Urteil geltend, die deshalb bestehen sollen, weil die Prüfer und - ihnen folgend - das Verwaltungsgericht am Barschrank zu Unrecht für kritikwürdig befunden hätten, dass die Mechanik des Tablarauszugs nicht in jeder Position des Auszugs verdeckt, sondern bei ausgefahrenem Tablar sichtbar sei; der Kläger meint, die Einschätzung, wonach die Konstruktion bei ausgefahrenem Tablar nicht ästhetisch aussehe, sei eine rein subjektive Wertung und vom Ermessen der Prüfer nicht mehr gedeckt (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 Mitte und S. 6 oben). Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber für nachvollziehbar gehalten, dass bei einem hochwertigen Einzelstück wie dem vom Kläger angefertigten Barschrank eine verdeckte Ausführung des Tablarauszugs ästhetischer gewesen wäre und dadurch auch die Beschläge und die Mechanik besser hätten geschützt werden können, wie der Beklagte es gesehen hat. Sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Prüfungsausschuss ging es hier erkennbar nicht ausschließlich und nicht einmal vorrangig um einen ästhetischen Eindruck, sondern um die Güte der Ausführung. Dass die Einbeziehung der Ästhetik in die Bewertung gegen die Prüfungsordnung verstoßen oder allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe verletzt hätte oder sachfremd gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.4. Soweit der Kläger gleichfalls zum Thema „Verfahrensmangel“ weiter anführt, ihm gegenüber seien verschiedene Beanstandungen in Bezug auf die Funktionalität des Barschranks erhoben worden (betreffend die Verschließbarkeit der Türen, Spannung der Türen, Wackeln des Tablarauszugs, mangelnde Standsicherheit von Trinkgläsern beim Öffnen und Schließen des Tablars, dessen fehlende Arretierung in der Endposition beim Auszug, Unzweckmäßigkeit der gefrästen Nuten zum Auffangen von Flüssigkeit), mag die Erwähnung dieser Gesichtspunkt zwar dahingehend zu deuten sein, dass all diese Beanstandungen unberechtigt seien. Es fehlt in der Antragsbegründung aber jegliche konkrete Darlegung, inwiefern diesbezüglich das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 unten, S. 6 oben).

2. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) missachtet und dadurch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begangen, weil es die Ursache verschiedener, von den Prüfern bei der Begutachtung des Meisterstücks festgestellter Mängel (verbogene Schubstangen, Kratzer auf den Schließblechen) nicht ermittelt und dem Beweisangebot des Klägers und dessen Vortrag nicht nachgegangen sei, wonach während des Zeitraums zwischen dem Aufstellen des Barschranks durch den Kläger und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts Dritte (z. B. Besucher) unkontrolliert Zugang zum Aufstellungsraum gehabt hätten und das zuvor vollständig unbeschädigte Meisterstück absichtlich oder durch unsachgemäße Bedienung beschädigt hätten. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Insofern muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328) zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 3), den erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen und unter Beweis zu stellen; er geht dagegen nicht auf Gesichtspunkte ein, derentwegen das Verwaltungsgericht bestimmte unter Beweis gestellte Tatsachen als entscheidungsunerheblich angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil (UA, S. 21 unten) zum Vortrag des Klägers, wonach die Schubstangen bei Aufstellung des Schranks noch nicht verbogen gewesen und erst durch gewaltsames Zudrücken des Schranks durch Dritte beschädigt worden seien, ausgeführt, dass insoweit der Kläger keine weiteren Ausführungen habe machen können, die seine Mutmaßung der Fremdeinwirkung stützen und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Die (gegenteilige, vgl. UA, S. 7 unten, S. 8 oben) Wertung des Meisterprüfungsausschusses sei deshalb nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hätte der Kläger das Meisterstück so stabil anfertigen müssen, dass Teile des Schließmechanismus - selbst bei einer unterstellen Benutzung durch Dritte - nicht verbiegen, sondern dieser auch über einen längeren Zeitraum und bei regelmäßiger Benutzung eine einwandfreie Funktion beibehalte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gab es keinerlei Anhaltspunkte für mutwillige Zerstörungen durch Dritte und kam es zumindest in Bezug auf die verbogenen Schubstangen nicht darauf an, ob vor der Bewertung durch die Prüfungskommission Dritte unbefugt an dem Barschrank hantieren und dadurch diesen beschädigen konnten. Hinsichtlich mutwilliger Zerstörungen drängte sich somit dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf. Auf einen bloßen unbefugten Gebrauch durch Dritte kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht an, so dass auch insofern eine Beweisaufnahme nicht geboten war (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 20140, § 124 Rn. 51 m. w. N.).

Abgesehen davon war dem Kläger aus dem Widerspruchsbescheid (vgl. S. 3, Nr. 4 „Einbau Beschläge“) und der Klageerwiderung (vgl. Schriftsatz vom 24.6.2014, S. 4 Mitte) - mithin nicht erst seit der Antragserwiderung im Zulassungsverfahren, wie der Kläger im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (S. 3 unten, S. 4 oben) nahe legt - bekannt, dass der Beklagte nicht von einer Fremdeinwirkung Dritter als Ursache für die am Meisterstück beanstandeten Funktionsmängel und Beschädigungen ausging. Es wäre deshalb Obliegenheit des Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen, unbedingten Beweisantrag zu denjenigen Tatsachenfragen zu stellen, die er erstens für entscheidungserheblich und zweitens für ungeklärt angesehen hat. Sollte er im Unklaren über die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auch bezüglich der Frage der Entscheidungserheblichkeit bestimmter Tatsachen, gewesen sein, so wäre gerade die Stellung eines Beweisantrags geeignet gewesen, auch insofern mehr Klarheit zu gewinnen. Wer indes einen unbedingten Beweisantrag - wie vorliegend der Kläger - nicht stellt, obwohl es nach seiner Auffassung der Beweiserhebung bedürfte, kann sich nach der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht nicht darauf berufen, das Gericht habe eine gebotene Beweisaufnahme nicht vorgenommen.

3. Inwiefern das Verwaltungsgericht das für das Handeln von Verwaltungsbehörden entwickelte Gebot des „fairen Verfahrens“ (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1978 - VII C 50.75 - BVerwGE 55, 355; BayVGH, U. v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - BayVBl 2014, 50, Rn. 63 m. w. N.) missachtet haben soll, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 6, Nr. 4) auch nicht ansatzweise. Nach der Darstellung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nämlich beim Augenschein den Kläger zuerst aufgefordert, den Barschrank, der mittels der gerade für diesen Zweck angebrachten verstellbaren Sockelkonstruktion an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasst und aufgestellt gewesen sei und nicht gewackelt habe, zu drehen; danach habe das Verwaltungsgericht dem Kläger vorgeworfen, der Barschrank wackele bzw. die Türen könnten nicht ohne Überwindung eines geringen Widerstands geschlossen werden. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar und hat keinen Bezug zum angegriffenen Urteil. Darin hat das Verwaltungsgericht dem Kläger an keiner Stelle mangelnde Standsicherheit des Barschranks im Sinn eines „Wackelns“ vorgehalten. Das Verwaltungsgericht hat (UA, S. 16 unten) nicht auf ein „Wackeln“ des Barschranks abgestellt, sondern die Kritik des Prüfungsausschusses angesprochen, die nicht auf einen wackeligen Stand des Barschranks gerichtet war, sondern darauf, dass der vom Kläger angebrachte verstellbare Fuß des Möbelstücks an einem für die Gewichtsverteilung ungünstigen Schwerpunkt montiert sei. Aussagen des Verwaltungsgerichts über ein „Wackeln“ finden sich im Urteil (UA, S. 19 unten) und in der Niederschrift über den Augenschein (S. 3 „Tablarauszug“) nur im Zusammenhang mit dem Tablarauszug und dessen „wackeliger Konstruktion“, nicht aber in Bezug auf einen wackelnden Barschrank.

4. Soweit der Kläger zur Antragsbegründung schließlich „auf die übrigen Rügen im Rahmen der Klageschrift“ hinweist (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 5), genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. z. B. B. v. 10.9.2013 - 22 ZB 13.1685 - juris, Rn. 3 bis 6 m. w. N.), könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag - naturgemäß - die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof bewertet den Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung oder eines Prüfungsteils, dessen Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führt, gleichermaßen gemäß der Empfehlung in Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Grund, der zum Nichtbestehen führt, bedingt regelmäßig keine weitere Differenzierung (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2015 - 22 ZB 15.1607). Der vom Verwaltungsgericht auf 10.000 € festgesetzte Streitwert war daher auf 15.000 € anzuheben.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die von den Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene zulässige Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der Streitwert sei richtigerweise entsprechend Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 15.000 Euro anzusetzen. Der Qualifikationsnachweis „Geprüfter Betriebswirt“, welcher mit der im Klageverfahren streitgegenständlichen Prüfung angestrebt wird, entspreche nach Angaben der Beklagten und der Einstufung nach dem sogenannten Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zufolge dem Niveau eines Masterabschlusses; infolgedessen sei die Angelegenheit des Klägers entsprechend einer gleichwertigen Masterprüfung zu bewerten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat hier zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.

Für Prüfungen, für welche im vorgenannten Streitwertkatalog keine speziellere Bewertung ausgewiesen ist (wie z. B. für Hochschulprüfungen nach den Nrn. 18.3 bis 18.9 sowie für Staatsprüfungen nach den Nrn. 36.1 und 36.2) orientiert sich der Streitwert an den Angaben zum Prüfungsrecht unter Nrn. 36.3 und 36.4. Für berufseröffnende Prüfungen entspricht der Streitwert nach Nrn. 36.2 und 36.3 jeweils dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch 15.000 Euro; für sonstige Prüfungen ist in Nr. 36.4 ein Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) vorgesehen. Eine Prüfung ist eine den Berufszugang eröffnende im Sinne von Nr. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs, wenn durch ihr Bestehen eine subjektive Berufszugangsschranke beseitigt oder hierfür unmittelbar die Voraussetzung geschaffen wird (BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - Rn. 29).

Mit der vom Kläger absolvierten Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt“ ist eine den Berufszugang eröffnende Rechtswirkung nicht verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine berufliche Fortbildungsprüfung, in der die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz - BetrWPrV). Auch in der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, dass es sich hier um eine berufszugangseröffnende Prüfung handeln würde.

Das Kriterium der berufszugangseröffnenden Wirkung einer Prüfung ist geeignet, die Bedeutung einer darauf bezogenen Streitsache für den jeweiligen Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) generalisierend zu erfassen. Der wirtschaftliche Wert einer solchen Prüfung spiegelt sich typischerweise in den Verdienstmöglichkeiten wieder, die erst mit dem Zugang zu einem bestimmten Beruf eröffnet werden. Im Falle einer Prüfung, welcher diese Wirkung nicht zukommt, kann dagegen oftmals nur schwer prognostisch und höchstens einzelfallbezogen abgeschätzt werden, inwieweit diese Erwerbsmöglichkeiten verbessert. Bei Fortbildungsprüfungen wie hier kann es z. B. vom jeweiligen Arbeitgeber und von der Marktlage abhängen, inwieweit gerade der Erwerb zusätzlicher berufsspezifischer Qualifikationen die Chance auf die Übertragung höherdotierter Positionen verbessert. Dies rechtfertigt es, bei diesen sonstigen Prüfungen den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Für eine solchermaßen typisierende Betrachtungsweise bei der Streitwertberechnung spricht auch, dass wegen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Anrufung eines Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko verbunden sein darf (BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15. 2265 u. a. - juris Rn. 8).

Der Streitwert ist hier auch nicht ausnahmsweise entsprechend den Empfehlungen in Nr. 18 des Streitwertkatalogs für das Recht der Führung akademischer Grade zu berechnen. Der Bevollmächtigte des Klägers beansprucht dies unter Hinweis darauf, dass das Qualitätsniveau der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt“ demjenigen einer Masterprüfung entspreche. Es fehlt jedoch bereits an einer Regelungslücke, da in Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs eine Empfehlung für Streitwerte u. a. betreffend Fortbildungsprüfungen trifft. Eine allein mit dem Prüfungsniveau begründete Analogie zu Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs würde die zur Streitwertfestsetzung im Prüfungsrecht maßgebliche Differenzierung danach, ob die jeweilige Prüfung berufseröffnend wirkt, umgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Der Bevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines höheren Streitwerts (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Der Kläger hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Untätigkeitsklage erhoben, weil über seinen Widerspruch gegen den die Abschlussprüfung der Ausbildung zum Fachangestellten für Schutz und Sicherheit betreffenden Bescheid der Beklagten noch nicht entschieden worden war. Die Klage war ausdrücklich nur auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheids gerichtet. Nachdem der Widerspruchsbescheid nach Klageerhebung ergangen war, erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Klageverfahren mit Beschluss vom 16. November 2015 ein, legte die Kosten der Beklagten auf und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest.

Mit der Streitwertbeschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, begehrt der Bevollmächtigte des Klägers die Anhebung des festgesetzten Streitwerts auf einen zu erwartenden Jahresverdienst von ca. 28.000 €, mindestens aber auf 15.000 €.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat seinem Nichtabhilfebeschluss einen Aktenvermerk für den Verwaltungsgerichtshof beigefügt. Diesem zufolge setze das Verwaltungsgericht nicht bei allen berufseröffnenden Prüfungen gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (nachfolgend: Streitwertkatalog) einen Streitwert von (mindestens) 15.000 € fest, sondern es differenziere - entsprechend der in Nrn. 18.4 und 18.5 des Streitwertkatalogs zum Ausdruck kommenden Wertung - nach der Qualität und Bedeutung des erworbenen Abschlusses. Für die vorliegend streitige Prüfung erscheine ein Streitwert von 10.000 € angemessen, den zu halbieren nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs gerechtfertigt sei, weil der Kläger nur eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt habe.

2.2. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stimmen nicht vollständig mit denjenigen Kriterien überein, die der Verwaltungsgerichtshof zur Festsetzung des Streitwerts bei solchen Rechtsstreitigkeiten anwendet, die Ausbildungsprüfungen betreffen. Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Maßstäbe führen allerdings jedenfalls nicht zu einem höheren als dem vorliegend vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert (5.000 €).

2.2.1. Auch der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich regelmäßig am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen („Streitwertkatalog“). Er differenziert dementsprechend zunächst nach verschiedenen Fallgruppen von Prüfungsstreitigkeiten (vgl. Nrn. 18, 36 und 54.3 Streitwertkatalog). Innerhalb der Fallgruppe „Prüfungsrecht“ (Nr. 36 Streitwertkatalog) unterscheidet er zwischen den Berufszugang eröffnenden abschließenden Prüfungen (Nr. 36.2 Streitwertkatalog), sonstigen berufseröffnenden Prüfungen (Nr. 36.3 Streitwertkatalog), noch nicht den Berufszugang eröffnenden Prüfungen (Nr. 36.1 Streitwertkatalog) und sonstigen Prüfungen (Nr. 36.4 Streitwertkatalog). Eine gesonderte Bewertung innerhalb der Empfehlungen des Streitwertkatalogs erfahren zum Einen die Streitigkeiten wegen handwerksrechtlicher Prüfungen, die zu bestehen sind, um im erlernten Beruf als Geselle oder Meister tätig sein zu dürfen (Nrn. 54.3.3 und 54.3.2 Streitwertkatalog), zum Anderen diejenigen Streitsachen, welche die einer akademischen Ausbildung vorgeschaltete Prüfung (Nrn. 18.1 und 38.6 Streitwertkatalog) oder die Führung akademischer Grade (Nrn. 18.3, 18.4 bis 18.9 Streitwertkatalog) betreffen.

Die verschiedene Gewichtung, die der Unterscheidung zwischen einer Meisterprüfung einerseits und einer Gesellenprüfung andererseits (Nrn. 54.3.2 und 54.3.3 Streitwertkatalog) zugrunde liegt, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, um hieraus Schlüsse auf andere Prüfungen ziehen zu können und die höhere oder niedrigere Wertigkeit einer außerhalb des Handwerksrechts abgeleisteten Prüfung oder einer unter Nr. 18 Streitwertkatalog fallenden Qualifikation je nach der „Qualität und Bedeutung“ des damit erworbenen Abschlusses zu taxieren. Zu vielgestaltig ist nämlich der Kreis der insoweit in Betracht kommenden Ausbildungen und Qualifikationen, als dass diese einer differenzierten, ihrer „Qualität und Bedeutung“ angemessenen, mit einem Geldbetrag zu bewertenden Beurteilung zugänglich sein könnten.

2.2.2. Somit ist die „sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache“ (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) eines Rechtsstreits um eine Ausbildungsprüfung, die nicht den Sonderregelungen unter Nrn. 18 und 54.3 (oder 20.4: Jägerprüfung) unterfällt, ausgehend von den Empfehlungen unter Nr. 36 Streitwertkatalog zu beurteilen. Die vorliegend streitige Abschlussprüfung zum „Fachangestellten für Schutz und Sicherheit“ ist indes - entgegen der Ansicht des Klägers und anscheinend auch des Verwaltungsgerichts - keine den Berufszugang eröffnende und keine berufseröffnende Prüfung im Sinn von Nr. 36.2 oder Nr. 36.3 Streitwertkatalog. Zu derartigen Prüfungen, für deren „Wert“ in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten mindestens 15.000 € als angemessen empfohlen werden, zählen nach der vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Mai 2014 - 22 C 14.1018 - Rn. 6 näher dargelegten Kriterien nur solche Prüfungen, deren Bestehen den Zugang zu einem Beruf eröffnet, der kraft öffentlichen Rechts nur nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung ausgeübt werden darf; das Bestehen der Prüfung bildet demnach in solchen Fällen eine subjektive Berufszulassungsschranke.

Eine solche subjektive Berufszulassungsschranke, die mit der hier streitig gewesenen Abschlussprüfung aufgehoben würde, besteht für die vom Kläger angestrebte berufliche Tätigkeit nicht. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV 2008, vom 21.5.2008) der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - staatlich anerkannt ist; die staatliche Anerkennung einer bestimmten Berufsausbildung ist nämlich nicht gleichbedeutend mit der Qualifizierung einer Abschlussprüfung als rechtliche Schranke zum Berufszugang. Vielmehr wird auch im vorliegenden Fall durch das Zeugnis oder dem Bescheid, der dem Kläger das Bestehen der Abschlussprüfung nach absolvierter Ausbildung bestätigt, lediglich der Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt. Dies ergibt sich zwar - anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 8. Mai 2014, a. a. O., entschiedenen Fall - nicht unmittelbar aus der Ausbildungsverordnung (dort: § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004, BGBl I S. 3133). Es ergibt sich aber daraus, dass die vom Kläger durchlaufene Ausbildung weder in der SchSiAusbV 2008 noch im Berufsbildungsgesetz noch in anderen Vorschriften als gesetzliche Voraussetzung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit benannt wird und dass die Ausübung desjenigen Gewerbes, das im Fall einer beruflichen Betätigung des Klägers gemäß der vorliegend streitgegenständlichen Ausbildung einschlägig ist (nämlich das „Bewachungsgewerbe“ nach § 34a GewO), eine derartige Prüfung nicht voraussetzt. Für die rechtliche Einstufung der vorliegend streitigen Abschlussprüfung nicht als Berufszulassungsschranke, sondern lediglich als (Zusatz-)Qualifikationsnachweis spricht schließlich auch, dass der Kläger schon vor dieser Abschlussprüfung mehr als zwei Jahre einschlägig beruflich tätig war (bei zwei verschiedenen Sicherheitsdiensten, nämlich im September 2009 und von November 2011 bis Dezember 2013, vgl. Bl. 5b der Beklagtenakte), und dass der Kläger (wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.4.2016 vorgetragen hat und sich aus den Akten ergibt) die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 6 GewO bereits absolviert hat. Diese Sachkundeprüfung ist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 6 GewO zwar nicht für jegliche Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erforderlich, aber doch für ausgewählte Tätigkeiten, die wegen der potentiellen Konfliktsituationen mit Menschen im öffentlichen Raum besondere Anforderungen an das Bewachungspersonal stellen. Die streitgegenständliche Abschlussprüfung dagegen wird insofern nicht als Voraussetzung genannt. Die streitgegenständliche Abschlussprüfung vermittelt in diesem Gewerbe also keine Grundlage für die berufliche Betätigung, sondern bereits eine Zusatzqualifikation.

2.2.3. Die Empfehlungen im Streitwertkatalog erlauben in aller Regel eine hinreichend differenzierte Bemessung der Streitwerte, die sowohl den Interessen der Beteiligten eines Rechtsstreits (sowohl auf der Seite des Rechtsuchenden wie auf der Seite der Rechtsverteidigung) als auch einer praktikablen Handhabung Rechnung trägt. Von den Empfehlungen - im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers, der obsiegt hat - abzuweichen, ist im hier zu entscheidenden Fall sachlich nicht gerechtfertigt.

2.3. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).