Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 C 17.700

bei uns veröffentlicht am17.07.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 16.1782, 10.03.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2017, Az. Au 5 K 16.1782, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts D…- … vom 17. November 2016, mit dem das Landratsamt dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Kaminkehrermeister“ gemäß § 35 Abs. 1 GewO untersagt hat (Nr. I. des Bescheides; nach Nr. II. des Bescheides hat der Kläger den Betrieb des Gewerbes zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit einzustellen). Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er seinen öffentlichen Berufspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Er habe Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht korrekt zu den in Feuerstättenbescheiden festgesetzten Zeiten durchgeführt. Dies könne Brandgefahren an Gebäuden erhöhen. Nachdem er regelmäßig auf den Formblättern auch in Vertretung für die Hausbesitzer unterzeichne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass er von diesen dazu bevollmächtigt worden sei. Damit sei er auch in der Verantwortung für die fristgerechte Durchführung der Arbeiten. Auch könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seiner Überwachungspflicht nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn er korrekt und vollständig ausgefüllte Nachweise über durchgeführte Arbeiten fristgerecht übermittelt erhalte. Vom Kläger ausgefüllte Nachweisformblätter wiesen regelmäßig Mängel auf, indem er beispielsweise die laufenden Nummern des Feuerstättenbescheides nicht eintrage, ein falsches Datum des Feuerstättenbescheides oder das Datum der Ausführung der Arbeiten nicht angebe. Auch würden ausgestellte Meßbescheinigungen regelmäßig wegen fehlender oder falscher Daten beanstandet. Diese Unkorrektheiten führten in zahlreichen Fällen zu Beanstandungen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und setzten damit eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren in Gang. Der Kläger sei durch das Landratsamt bereits mehrfach ausdrücklich auf diese Mängel hingewiesen und aufgefordert worden, seine Arbeitsweise zu ändern und die Formblätter korrekt auszufüllen. Auch seien seit Januar 2016 bereits 14 Bußgeldbescheide gegen den Kläger wegen unvollständiger bzw. nicht wahrheitsgemäß ausgestellter Bescheinigungen erlassen worden. 11 dieser Bescheide seien zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Eine Verbesserung der Arbeitsweise des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Nach wie vor gingen beim Landratsamt zahlreiche Beanstandungen wegen nicht korrekt ausgefüllter Nachweise ein. Ein weiteres Bußgeldverfahren sei am 6. Oktober 2016 gegen den Kläger eingeleitet worden. Insbesondere die Fülle der vom Kläger geleisteten Versäumnisse lasse die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit als gerechtfertigt erscheinen. Die im Verfahren angehörte Kaminkehrerinnung und die Handwerkskammer hätten diese Auffassung bestätigt.

Im November 2016 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid und stellte mit am 25. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 10. März 2017 noch vor Eingang einer Klagebegründung ab. Auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, könnten in ihrer Häufung eine Untersagung rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung der für die Betriebsführung maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erkennen ließen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lägen Tatsachen vor, die auf die nicht ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers schließen ließen. Die in den Behördenakten enthaltene Zahl von rechtskräftigen Bußgeldbescheiden sowie die vorhandene Akte hinsichtlich der weiteren Beanstandungen, nicht fristgerechte Durchführungen von Kehrarbeiten und fehlerhafte Formblätter zeigten eine mangelhafte Betriebsführung und eine mangelnde Beachtung der gesetzlichen Vorgaben durch den Kläger auf. Diese Verstöße könnten nach Ansicht des Gerichts auch nicht als Bagatellverstöße gewertet werden, weil es gerade im Handwerk des Schornsteinfegers auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen - insbesondere auch der Dokumentationspflichten - ankomme, um Brandgefahren und damit eine Gefährdung von Leib und Leben zu vermeiden. Die anhaltende Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben lasse auf eine nachlässige Einstellung des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtungen schließen.

Mit Schreiben vom 28. März 2017 hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er (auch unter Bezugnahme auf Schriftsätze im Klageverfahren vom 7.5.2017 und 19.6.2017) vor, dass das Landratsamt hier einseitig auf der Seite des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers stehe, der in Konkurrenz zum Kläger stehe. Das Landratsamt mische sich hier unzulässigerweise in ein Wettbewerbsverhältnis ein, das seinen Niederschlag bereits in Verfahren vor der Zivilgerichtsbarkeit gefunden habe.

Der mit der Klage angegriffene Bescheid sei unabhängig hiervon formell rechtswidrig, weil gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verstoßen worden sei. Der Kläger habe im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 eine weitere Stellungnahme angekündigt, die vom Landratsamt nicht abgewartet worden sei.

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil er die nach der Reform des Schornsteinfegerrechts bestehenden Pflichten verkenne. Für die termingerechte Durchführung von Kehrungen sei der jeweilige Gebäudeeigentümer, nicht aber der Kläger verantwortlich. Bevollmächtigungen bezögen sich nur auf das Ausfüllen der Formblätter. Es bedürfte einer Beweisaufnahme in jedem Einzelfall mit dem Ziel der Aufklärung, wann genau dem Kläger vom jeweiligen Hauseigentümer ein Kehrauftrag erteilt worden sei. Schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Soweit die Gewerbeuntersagung auf falsch ausgefüllte Nachweisformblätter abstelle, sei dies ebenfalls unzutreffend. So seien (bei einzelnen genau bezeichneten Feuerstättenbescheiden) keine laufenden Nummern hinterlegt. Der Kläger sei zudem bei Durchführung der Arbeiten allein auf die Angaben der Gebäudeeigentümer angewiesen. Zu den einzelnen Bußgeldverfahren sei der Verfahrensausgang unklar, zudem fehle eine Begründung, wieso hier die Sicherheit der Allgemeinheit beeinträchtigt sein solle.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 des Beschlussabdruckes die Voraussetzungen der Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Rahmen der Gewerbeuntersagung ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese.

1. Nicht streitentscheidend ist die Behauptung des Klägers, das Landratsamt wolle wettbewerbswidrig in einen Wettbewerb zwischen ihm und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingreifen. Auf irgendwelche vom Kläger angenommenen (weiteren) Motive des Landratsamts kommt es bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht seiner Klage nicht an. Entscheidend ist für diese allein, ob die im Bescheid des Landratsamts enthaltene Begründung ausreicht, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu bejahen und ihm die Ausübung seines Gewerbes „Kaminkehrermeister“ zu untersagen. Es kommt für die Rechtmäßigkeit der einfachen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO als gebundener Entscheidung nur auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.

2. Der Bescheid ist auch nicht wegen eines Anhörungsfehlers rechtswidrig. Das Landratsamt hat dem Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit Schreiben vom 9. August 2016 Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Das genügt den Anforderungen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 4. Oktober 2016 nicht genutzt und vielmehr dem Landratsamt wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Das Landratsamt war nicht gehalten, nach einseitiger Vorgabe des Klägers weitere Schriftsätze abzuwarten.

3. In materieller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dem Kläger wird im angegriffenen Bescheid eine ganze Reihe von verschiedenartigen berufsbezogenen Pflichtverstößen vorgeworfen. Ein erfolgreicher Einwand des Klägers gegen einen Pflichtenverstoß führte daher erst dann zu hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage, wenn die übrigen Pflichtverstöße das Ergebnis des Bescheides nicht mehr tragen könnten. Hiervon geht der Senat aber nicht aus:

a) Der Kläger trägt allerdings zu Recht vor, dass in der Regel nicht er selbst als vom Eigentümer beauftragter Kaminkehrer in der Pflicht ist, für die rechtzeitige Durchführung von Kehrungen zu sorgen. § 1 Abs. 1 SchfHwG überträgt diese Pflicht ausschließlich dem Gebäudeeigentümer. Dieser ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG auch verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter zum Nachweis der durchgeführten Arbeiten. Es ist daher fehlerhaft, dass sowohl das Landratsamt im angegriffenen Bescheid als auch wohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss aus den in den Akten teilweise enthaltenen bloßen „Vollmachten“ der Hauseigentümer an den Kläger den Schluss ziehen, dass dieser wegen der Vollmachten die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Kehrarbeiten übernommen haben soll. Das ist den jeweiligen Formulierungen der (teilweise undatierten) Vollmachten so nicht zu entnehmen. Dort heißt es etwa, dass der Kläger bevollmächtigt wird, die „durchgeführten“ Arbeiten laut den Feuerstättenbescheiden zu bescheinigen und mittels Formblatt nachzuweisen. Die Vollmacht betrifft daher zunächst nur den Nachweis und sagt nichts darüber aus, ob der Kläger überhaupt rechtzeitig vor dem jeweiligen Kehrtermin vom jeweiligen Eigentümer beauftragt worden ist und ein Auftrag auch für weitere Kehrtermine fortbesteht. Auf diese Argumentation kann daher der Gewerbeuntersagungsbescheid bis auf eine Ausnahme ohne weitere Ermittlungen nicht gestützt werden.

Allerdings ist der Kläger (neben dem Eigentümer) zumindest dann in einer vorwerfbaren Mitverantwortung für Fristversäumnisse, wenn er bei rechtzeitiger Beauftragung und Vertragsschluss mit dem Eigentümer die „Reinigung und Überprüfung laut Feuerstättenbescheid“ übernommen hätte. Diese Formulierung ist etwa bei dem einzigen in den Akten befindlichen Vertrag vom 16.11.2014 (in der Bußgeldsache N* …, bei der dann 2015 nicht rechtzeitig gekehrt wurde) so enthalten; der Vertrag läuft über mehrere Jahre.

b) Dies allein führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Bescheid im Übrigen auf eine Vielzahl von Versäumnissen und Pflichtverstößen des Klägers gestützt ist, die für sich alleine nach Einschätzung des Senats reichen, um hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen:

Die aus den vorgelegten Akten ersichtliche Häufung von fehlerhaft ausgefüllten Nachweisen über durchgeführte Kehrarbeiten und die große Zahl von diesbezüglich verhängten Bußgeldern ist bemerkenswert. Sie lässt - will man dem Kläger nicht unterstellen, dass er im Rahmen des von ihm geschilderten Streit- und Konkurrenzverhältnisses dem mit ihm konkurrierenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bewusst erhebliche Mehrarbeit und große Schwierigkeiten bei der Führung des Kehrbuches aufbürden will - einen erheblichen Hang zur Nichtbeachtung von wichtigen berufsspezifischen Rechtsvorgaben erkennen:

§ 4 Abs. 2 SchfHwG legt dem ausführenden Schornsteinfeger die Pflicht auf, die Formblätter zum Nachweis der Arbeiten ohne Wenn und Aber „wahrheitsgemäß und vollständig“ auszufüllen. Die Formblätter dienen der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der mit den übermittelten Daten das von ihm revisionssicher zu führende Kehrbuch befüllen muss (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3). Der Gesetzgeber betont die wahrheitsgemäße und vollständige Ausfüllpflicht also deshalb besonders, weil der Formblattnachweis den Wegfall des Kehrmonopols gleichsam kompensiert. Würden alle frei beauftragten Kehrbetriebe die Formblätter in der Art des Klägers falsch oder unvollständig übermitteln, wäre die Führung des Kehrbuches und damit die Kontrolle durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in sicherheitsrelevanter Weise nicht mehr möglich. Allein der in den vorliegenden Akten ersichtliche, durch fehlerhafte Formblätter vom Kläger ausgelöste Verwaltungsaufwand beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, aber auch beim Landratsamt ist exorbitant und füllt bezogen auf eine relativ kurze Zeit ab 2015 (nachdem dem Kläger Ende 2014 wegen erheblicher Mängel bei Führung des Kehrbuches der Kehrbezirk und die Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger entzogen wurde) Bände.

Derartige Fehler betreffen keine bloßen lässlichen Formalien (deren laufende Korrektur man offenbar Anderen aufbürden können soll), sondern eine unmittelbare sicherheitsrelevante Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Mit der Gefahr für die Führung des Kehrbuchs und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Kontrollaufgaben des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers, auf die das Landratsamt in der Begründung des Bescheides (dort Seite 7) hingewiesen hat, ist ein gewerberechtliches Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit möglich und erforderlich.

Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass den in den Akten befindlichen Feuerstättenbescheiden die vom Kläger regelmäßig nicht angegebenen laufenden Nummern der Feuerstätten ohne weiteres zu entnehmen sind. Warum zu den einzelnen Bußgeldbescheiden der Verfahrensausgang unklar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Angaben seiner Auftraggeber entbinden den Kläger nicht davon, sich die jeweiligen Feuerstättenbescheide zeigen zu lassen und die Daten des Feuerstättenbescheides dann richtig und vollständig auf den Nachweis-Formblättern einzutragen. Aber auch das wurde in zahlreichen Fällen vom Kläger unterlassen. Die Beschwerdebegründung verhält sich auch nicht dazu, warum der Kläger auf zahlreichen Formblatt-Nachweisen das Datum der Arbeitsausführung unausgefüllt gelassen hat. Dies ist ein besonders schwerer Mangel, weil damit die Frage, ob Arbeiten nach § 1 Abs. 1 SchfHwG fristgerecht ausgeführt wurden, offenbleibt. Soweit sich der Kläger in den Verwaltungsverfahren teilweise auf „EDV-Probleme“ berufen hat, kann ihn dies nicht entlasten. Denn er hat vor seiner Unterschrift und Weiterleitung des Formblatts natürlich die Vollständigkeit des Dokuments zu überprüfen. Dazu bedarf es keiner besonderen Fähigkeiten. Dass und warum der Kläger derart unvollständige Dokumente in dieser Häufigkeit überhaupt einreicht, obwohl die Defizite leicht zu erkennen sind, kann der Senat nicht nachvollziehen.

Weitere besonders krasse Fehlleistungen runden das Bild ab. So hat der Kläger in einem Fall eine Vollmacht eines schon längst Verstorbenen vorgelegt (Fall P* …: offenbar nach eigenhändiger Vervollständigung einer vorher erteilten Blankovollmacht einer anderen Person) und dann Arbeiten an einem falschen Haus bescheinigt.

Die Vielzahl der dokumentierten tatsächlichen Verstöße des Klägers gegen § 4 Abs. 2 SchfHwG rechtfertigen daher die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers für das von ihm ausgeübte Gewerbe. Denn durch die Vielzahl der Rechts-verletzungen, mit denen der Kläger trotz Ermahnungen und Bußgeldbescheiden weiter gegen seine betriebsbezogenen Pflichten verstößt, gibt er zu erkennen, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist (vgl. BeckOK GewO/Brüning, 38. Ed. 1.9.2016, GewO § 35 Rn. 23g).

Die Fülle und die zeitliche Verteilung der Verstöße des Klägers rechtfertigten bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch keine günstige Prognose für die Gewerbeausübung in der Zukunft. Das Landratsamt hat den Kläger hinreichend und eindringlich ermahnt und auch in persönlichen Gesprächen auf Abhilfe gedrängt. Noch nicht einmal die zahlreich über Monate hinweg eingeleiteten Bußgeldverfahren haben eine Verbesserung der „Arbeitsweise“ des Klägers erkennen lassen.

c) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen einfachen Gewerbeuntersagung bestehen auch nicht in Bezug auf die Nebenentscheidungen zur Gewerbeuntersagung (Frist für die Einstellung der Tätigkeit, Zwangsmittelandrohung, Kosten).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 C 17.700 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. De

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Sept. 2017 - Au 5 K 16.1782

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.