Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seines derzeit ausgeübten Gewerbebetriebes „Kaminkehrermeister“.

Der Kläger meldete am 4. Mai 1993 zum 1. Mai 1993 das Gewerbe „Bezirkskaminkehrermeister“ mit Betriebssitz in ... an.

Ab dem 1. Mai 1993 wurde der Kläger zunächst vorläufig und ab 1. Mai 1994 endgültig als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk ... bestellt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 hat die Regierung ... die Bestellung des Klägers als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Im Laufe des Jahres 2016 kam es zum Erlass von 14 Bußgeldbescheiden gegen den Kläger wegen unvollständiger bzw. unrichtig ausgestellter Bescheinigungen. In diesen Bußgeldverfahren wurden zwölf Bescheide rechtskräftig, zwei Verfahren wurden gerichtlich eingestellt.

Mit Schreiben des Beklagten vom 9. August 2016 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 hat die Kaminkehrerinnung der Untersagung der selbständigen Gewerbeausübung zugestimmt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 hat die Handwerkskammer mitgeteilt, dass der Gewerbeuntersagung nicht widersprochen werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. November 2016 wurde dem Kläger die selbstständige Ausübung seines derzeit ausgeübten Gewerbes mit der Tätigkeit „Kaminkehrermeister“ untersagt (Ziffer 1 des Bescheids). In Ziffer 2 des Bescheides wurde der Kläger aufgefordert, den Betriebs seines derzeit ausgeübten Gewerbes in, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides einzustellen und das Gewerbe abzumelden. In Ziffer 3 des Bescheides wurde dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheides ergebenden Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht.

Die Gewerbeuntersagung wurde auf § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) gestützt. Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Er komme seit Jahren seinen öffentlichen Berufspflichten nicht ordnungsgemäß nach, was letztendlich zur Aufhebung seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk ... zum 31. Dezember 2014 geführt habe. Nach den zwischenzeitlich nun schon seit 1 ½ Jahren gewonnenen Erfahrungen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger nicht in der Lage oder nicht willens sei, seine Arbeiten als Kaminkehrermeister im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Insbesondere habe er aus der Aufhebung seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger keine Konsequenzen gezogen. Die zahlreichen Belehrungen und Abmahnungen seitens des Landratsamtes hätten bisher keine Wirkung gezeigt. Nicht korrekt zu den festgesetzten Zeiten durchgeführte Kehr- und Überprüfungsarbeiten könnten die Brandgefahr an Gebäuden erheblich erhöhen. Ein solches Verhalten könne deshalb nicht hingenommen werden. Von dem Betreiber eines Handwerks, das der Gefahrenabwehr diene, müsse erwartet werden können, dass dieser seinen Aufgaben korrekt und pünktlich nachkomme. Ebenso könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seiner Überwachungspflicht nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn ihm korrekt und vollständig ausgeführte Nachweise über durchgeführte Arbeiten fristgemäß übermittelt würden. Insbesondere die Fülle der von dem Kläger geleisteten Versäumnisse lasse die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit als gerechtfertigt erscheinen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers sei zu besorgen, dass er weiterhin ohne die in diesem Handwerk gebotene Sorgfalt tätig sein werde und dadurch die Sicherheit seiner Kunden gefährde. Dies könne für diesen Handwerkszweig, welcher der Gefahrenabwehr diene, auf Dauer nicht hingenommen werden. Die Androhung des Zwangsgeldes sei notwendig und zunächst auch ausreichend, um den in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen den erforderlichen Nachdruck zu verleihen.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, bei Gericht per Telefax eingegangen am 19. Dezember 2016, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

Ziffer I, II, III und IV des Bescheides des Landratsamtes ... vom 17. November 2016 (Az. ...) aufzuheben.

Eine Begründung der Klage ist zunächst nicht erfolgt.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 18. Januar 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... mit Ablauf des 31. Dezember 2014 rechtskräftig aufgehoben worden sei, nachdem anlässlich einer Kehrbezirksüberprüfung gravierende Verstöße des Klägers gegen die für die Führung eines Kehrbezirks maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen festgestellt worden seien. Der Kläger arbeite seit dem Jahr 2015 als sog. freier Kaminkehrer weiter in dem Kehrbezirk, indem er die nicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehaltenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Auftrag der Hauseigentümer ausführe. In diesem Zusammenhang hätten sich in den Jahren 2015 und 2016 zunehmend Beanstandungen ergeben. Diesbezüglich werde auf die Behördenakten verwiesen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2017 abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2017 (Az. 22 C 17.700) zurückgewiesen. Auf die Gründe beider Entscheidungen wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2017 hat der Kläger zur Klagebegründung ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der angegriffene Bescheid habe eine lange Vorgeschichte und sei die logische Konsequenz des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Landratsamtes ... Das Landratsamt habe in der Vergangenheit auf Initiative des Nachfolgers des Klägers als Bezirksschornsteinfeger eine Vielzahl von Straf- und Bußgeldverfahren gegen den Kläger eingeleitet, die, soweit er anwaltlich vertreten gewesen sei, zu keiner Ahndung geführt hätten. Der Mitbewerber des Klägers sei in der Vergangenheit erfolgreich wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Er habe dem Landratsamt erst diejenigen Informationen geliefert, mit denen der streitgegenständliche Bescheid begründet werde. Der Mitbewerber habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Gewerbeuntersagung. Das Landratsamt habe die gelieferten Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt hinterfragt. Mangels Sachkunde sei dies dem Landratsamt gar nicht möglich. Es gebe zudem einen weiteren Vorgang, bei welchem der Mitbewerber gegenüber dem Landratsamt behauptet habe, dass der Kläger ein ungeeignetes Messgerät verwendet habe. Dieser Vortrag habe sich im Nachgang als nachweislich falsch erwiesen. Das Landratsamt habe sich diesen Vortrag jedoch ungeprüft zu Eigen gemacht. Aus dieser Vorgeschichte lasse sich entnehmen, dass sachfremde Erwägungen zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides geführt hätten. Der angegriffene Bescheid sei formell rechtswidrig, dem Kläger sei kein ordnungsgemäßes rechtliches Gehör eingeräumt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Der Bescheid verkenne die nach der Reform des Schornsteinfegerrechts bestehenden Pflichten. Kern der Reform sei die Trennung zwischen hoheitlichen und handwerklichen Aufgaben gewesen. Insoweit sei es für die Frage der Gewerbeuntersagung irrelevant, ob der Kläger bei der Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Rahmen der vormaligen Bestellung als Bezirksschornsteinfeger gefehlt habe. Für die Gewerbeuntersagung sei allein entscheidend, ob er als Handwerker zuverlässig sei. Der Verweis auf etwaige Verfehlungen im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit sei daher unzulässig und würde im Übrigen zu einer unzulässigen Doppelverwertung von Tatsachen führen. Darüber hinaus verkenne der Bescheid die ebenfalls aus der Reform des Schornsteinfegerrechts geänderten Adressaten der gesetzlichen Kehrpflichten. Die zentrale Änderung sei darin zu sehen, dass nicht mehr der Schornsteinfeger für die Erfüllung der Kehrpflichten verantwortlich sei, sondern der jeweilige Gebäudeeigentümer, welcher im Verhältnis zur Aufsichtsbehörde durch Vorlage eines entsprechenden Formblatts zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nachweispflichtig sei. Soweit der Bescheid darauf abstelle, dass der Kläger in der Vergangenheit die im Feuerstättenbescheid durchzuführenden Kehrarbeiten zu spät erledigt habe, sei dieser Ansatz falsch und beruhe auf einem grundlegenden Missverständnis der gesetzlichen Vorgaben. Die vom Bescheid angeführte Fülle der Versäumnisse rechtfertige die Gewerbeuntersagung nicht. Zum einen seien diese Versäumnisse nicht gegeben, zum anderen müsse im Rahmen der Begründung der Gewerbeuntersagung konkret dargelegt werden, wie ein etwaiger Verstoß in der Vergangenheit zumindest eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt habe. Die angeführten Beschwerden über die Arbeitsweise des Klägers griffen jedoch nicht durch. Eine verspätete Kehrung sei nicht dem die Kehrung durchführenden Schornsteinfeger anzulasten, sondern dem Grundstückseigentümer. Das ändere sich insoweit auch nicht dadurch, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Formblätter zum Nachweis der Durchführung der Kehrarbeiten eigenhändig auszufüllen und zu unterzeichnen. Das Landratsamt verwechsle eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht zur Ausfüllung des Formblattes mit der Frage, wer nachweispflichtig sei. Dies sei der Gebäudeeigentümer. Es sei ebenfalls unzutreffend, dass der Kläger die laufenden Nummern des Feuerstättenbescheides nicht eingetragen habe, ein falsches Datum des Feuerstättenbescheids eingetragen oder das Datum der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben habe, sowie angebliche falsche Messbescheinigungen erstellt habe. Der Kläger sei zum Teil verspätet mit den Kehrarbeiten beauftragt worden. Zudem seien laufende Nummern auf den Feuerstättenbescheiden teilweise nicht angegeben. Zusammenfassend lasse sich ausführen, dass es keine Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung von Kehrarbeiten gegeben habe. Bei der Durchführung der handwerklichen Aufträge sei der Kläger auf die Angaben der Gebäudeeigentümer angewiesen. Bei den gegen den Kläger eingeleiteten Bußgeldverfahren ergebe sich der weitere Verfahrensausgang nicht aus der Akte. Jedenfalls seien weder die Vielzahl der Verfahren noch die Vorwürfe, die in diesen Verfahren erhoben worden seien, dazu geeignet, eine generelle Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erwiderte der Beklagte, dass die Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Mitbewerber zum größten Teil amtsbekannt gewesen seien. Jedoch sei keine Teilnahme des Landratsamtes an dem zivilgerichtlichen Verfahren wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens erfolgt. Da der Mitbewerber das Kehrbuch von dem Kläger übernommen habe und sich dieses in einem chaotischen Zustand befunden habe, sei ihm anfangs zugesichert worden, dass ihm eine Frist eingeräumt werde, innerhalb welcher er das Kehrbuch bereinigen könne. Bei den Nachweisen müsse neben dem ausführenden Kaminkehrer auch der Hauseigentümer unterzeichnen, um die tatsächliche Durchführung der Arbeiten zu bestätigen. Beide Unterschriften stammten jedoch vom Kläger selbst, der behauptete, von den Hauseigentümern vertraglich zur Unterschrift ermächtigt worden zu sein. Die Nachweise seien deshalb vom Landratsamt nicht ohne weiteres anerkannt worden, da bei Nachfragen von Hauseigentümern andere Ausführungsdaten als die im Nachweis vom Kläger angegebenen festgestellt worden seien. Es seien zudem viele Beanstandungen von Bürgern oder ehemaligen Kunden des Klägers eingegangen. Das Landratsamt als Aufsichtsbehörde sei diesen Beschwerden nachgegangen und habe den Sachverhalt ermittelt. Nur wenn sich nach den Ermittlungsergebnissen tatsächlich ein Verstoß gegen berufliche Pflichten ergeben habe, sei dieser entsprechend geahndet worden. Andernfalls seien sinnlose Beanstandungen zu den Akten gelegt und dem Beschwerdeführer die Rechtslage dargelegt worden. Trotz dieser gründlichen Aussortierung hätte sich eine Vielzahl geringer und mittlerer Pflichtverletzungen des Klägers angesammelt. Das Landratsamt habe sich nach vielen schriftlichen Aufforderungen und Gesprächen mit dem Kläger dazu entschlossen, ihm aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit das Gewerbe zu untersagen. Der Kläger nehme bis heute seine Dokumentations- und Nachweispflichten nicht ernst. Ob Nachweis- und Dokumentationspflichten eingehalten worden seien, könne selbstverständlich von der Behörde beurteilt werden. Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen, werde bei der Regierung oder der Kaminkehrerinnung Rat eingeholt. In diesem Fall seien beide Stellen eingebunden worden und hätten sich für eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen. Es sei vorliegend nicht darum gegangen, dass Kehrungen nicht fachgerecht durchgeführt worden seien, sondern darum, ob der Kläger Nachweise richtig ausfülle oder ein geeichtes Messgerät verwende. Durch die Bußgeldbescheide würden die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen bestätigt. Das rechtliche Gehör sei dem Kläger gewährt worden. Die Tatsachen, die zum Entzug des Kehrbezirks geführt hätten, seien im Bescheid nicht nochmals herangezogen worden. Allerdings sei berücksichtigt worden, dass der Kläger in diesen Verfahren ausführlich über seine Pflichten als Kaminkehrer belehrt worden sei. Zwar entfalle für ihn nunmehr die Pflicht zur Führung eines Kehrbuchs, jedoch sei er intensiv über die Wichtigkeit von Feuerstättenbescheiden und der Einhaltung der Kehrintervalle sowie die Bedeutung von Dokumentations- und Nachweispflichten belehrt worden. Die Nachweispflicht für Kehrungen treffe den Hauseigentümer. Allerdings sei es Aufgabe des ausführenden Kaminkehrers, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten zu dokumentieren. Es stehe dem Kläger frei, seinen Kunden mehr Kehrungen als im Feuerstättenbescheid vorgegeben zu verkaufen, allerdings seien diese dann nicht als offizielle Kehrungen zu bestätigen. Eine solche Hinweispflicht treffe den Kläger als ausführenden Kaminkehrer auch gegenüber den Eigentümern. Nach § 4 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) seien die Formblätter durch den Schornsteinfeger, der die Arbeiten ausgeführt habe, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Die Angabe, es existiere keine laufende Nummer auf dem Feuerstättenbescheid sei eine reine Schutzbehauptung des Klägers. Die laufenden Nummern fänden sich auf den offiziellen Feuerstättenbescheiden, wie auch die einzelnen Vorgänge zeigten. Weshalb der Kläger teilweise veraltete Feuerstättenbescheide zugrunde gelegt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Dies zeige aber die nachlässige Arbeitsweise ebenso wie die Bescheinigung von Arbeiten, die aufgrund des Fehlens der laufenden Nummern nicht zugeordnet werden könnten. Es liege in der Verantwortung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters, die Durchführung der Feuerstättenbescheide zu überwachen. Diese Durchführung habe der Kläger mit einem korrekt ausgefüllten Formblatt nachweisen sollen, was ihm auch nach eigenen Angaben nicht immer gelungen sei. Das Landratsamt trenne klar zwischen den Pflichten des Hauseigentümers und denen des Kaminkehrers. So sei nicht geahndet worden, dass die Nachweise verspätet zugegangen seien, sondern dass sie nicht wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt gewesen seien. Die fehlerhaft ausgestellten Nachweise des Klägers böten keine Sicherheit dafür, dass er zuverlässig alle notwendigen Arbeiten an den Feuerungsanlagen durchgeführt habe. Durch seine Nachlässigkeit erhöhe der Kläger die Brandgefahr und handele dem Umwelt- und Klimaschutz zuwider.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erwiderte der Kläger, dass das einseitige Vorgehen gegen den Kläger zeige, dass das Landratsamt im Rahmen der Auseinandersetzungen mit dem Mitbewerber des Klägers die Entscheidung getroffen habe, die von ihm selbst als unbefriedigend empfundene Situation dadurch aufzulösen, sich der einen Streitpartei, nämlich der des Klägers, durch die Gewerbeuntersagung zu entledigen. Der Eingriff in den Wettbewerb werde durch die weiteren Ausführungen zur angeblichen Pflicht des Klägers zur Vorlage der Verträge mit seinen Kunden bestätigt. Eine Rechtsgrundlage, auf welche man die Verpflichtung zur Vorlage der Verträge des Klägers mit seinen Kunden stützen könne, gebe es nicht. Auch das angebliche Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Verwendung eines angeblich nicht geeichten Messgeräts durch den Kläger sei nicht bestätigt worden. Der pauschale Schluss, dass die Zugrundelegung eines veralteten Feuerstättenbescheids eine Nachlässigkeit des Klägers begründe, sei haltlos, wenn nicht gleichzeitig bewiesen sei, dass dem Kläger bei Erteilung des Kehrauftrags ein aktueller Feuerstättenbescheid vorgelegt worden sei.

Am 14. September 2017 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 17. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Der Beklagte hat den Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ordnungsgemäß angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Mit Schreiben des Landratsamtes vom 9. August 2016 wurde dem Kläger die Gelegenheit zur Stellungnahme bis 1. September 2016 eingeräumt. Diese Frist ist anschließend zweimalig verlängert worden. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten eine Stellungnahme abgegeben. Die Tatsache, dass der Bevollmächtigte diese selbst als „vorläufige“ Stellungnahme bezeichnete, ändert nichts daran, dass das Landratsamt dem Kläger bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte.

2. Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Kaminkehrermeister“ (Ziffer 1 des Bescheides) ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr. BVerwG, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.1995 – 1 B 19/95 – GewArch 1995, 200).

Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris).

Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; BVerwG, U.v. 15. 11. 1967 – 1 C 43/67 – BVerwGE 28, 202 und U.v. 15. 7. 2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257). Daher kommt es auf ein vom Kläger behauptetes wettbewerbswidriges Verhalten des Landratsamtes nicht an.

Grundsätzlich müssen Verstöße gegen die Rechtsordnung von erheblichem Gewicht sein, um eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Es kann jedoch auch eine Vielzahl kleinerer Rechtsverletzungen die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen, wenn der Gewerbetreibende trotz Ermahnungen, Bußgeldbescheiden oder Erlaubniswiderrufsverfahren weiter gegen die betriebsbezogenen Pflichten verstößt und damit zu erkennen gibt, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist (Brüning in BeckOK, GewO, Stand September 2016, § 35 Rn. 23 g). Denn nach der Rechtsprechung kann eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine Untersagung rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung der für die Betriebsführung maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erkennen lassen (BVerwG, B.v. 31.1.1964 – VII B 37.63 – GewArch 1965, 36; VGH Baden-Württemberg, B.v. 20.7.1989 – 14 S 1564/89 – GewArch 1990, 253; vgl. auch Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2016, § 35 Rn. 38, 43 m.w.N.).

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4).

b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig. Es lagen nach Auffassung der Kammer zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses Tatsachen vor, die auf die nicht ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers schließen lassen.

Gegen den Kläger ergingen innerhalb eines Jahres zwölf mittlerweile rechtskräftige Bußgeldbescheide. Der Kläger hatte in zahlreichen Fällen seine ihm gesetzlich auferlegten Berufspflichten verletzt. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich hierbei nicht um unerhebliche Nachlässigkeiten. Vielmehr handelt es sich um erhebliche Verstöße gegen die Nachweispflicht des § 4 Abs. 2 (a.F.) bzw. Abs. 3 Satz 1 (n.F.) SchfHwG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Pflicht des Schornsteinfegers, der die Kehrungen ausführt, das Formblatt und die Bescheinigungen nicht nur wahrheitsgemäß, sondern auch vollständig auszufüllen. Diese Verpflichtung des sogenannten „freien Kaminkehrers“ dient nach Wegfall des Kehrmonopols der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dieser hat aufgrund der vorgelegten Angaben die fristgemäße Einhaltung der Kehrungen und Überprüfungen zu kontrollieren. Damit stellt diese Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG eine Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit des Klägers dar, die zudem unmittelbar sicherheitsrelevant ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2017 – 22 C 17.700 – juris Rn. 18). Der Kläger hat in zahlreichen Fällen fehlerhafte und unvollständige Dokumente eingereicht. Messbescheinigungen wurden vom Kläger unvollständig ausgefüllt. In zwei Fällen (Fall ... und Fall ...) fehlte in dem vom Kläger eingereichten Formblatt unter anderem die Datumsangabe hinsichtlich der durchgeführten Kehrarbeiten. Der Kläger hat zudem mehrfach Kehrarbeiten bescheinigt, ohne die erforderlichen Daten der Feuerstättenbescheide anzugeben. Beispielswiese hatte der Kläger im Fall ... die Kehrung an drei Feuerstätten bescheinigt, ohne die laufenden Nummern des Bescheids anzugeben. Hierbei wären jedoch laut des aktuellen Bescheides vier Feuerstätten zu kehren gewesen. Im Folgenden konnte vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nachvollzogen werden, welche von den vier Feuerstätten tatsächlich gekehrt wurde und bei welcher eine Kehrung noch ausstand. Nach Angaben des Klägers lagen ihm zum Teil die aktuellen Feuerstättenbescheide nicht vor. Diese hätte sich der Kläger von den Hauseigentümern jedoch vorlegen lassen müssen, da der beauftragte Schornsteinfeger die jeweiligen Kehrungen aufgrund der Angaben in den Feuerstättenbescheiden vorzunehmen und nachzuweisen hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss die nachgewiesenen Kehrungen zuordnen können, um die fristgemäße Ausführung überprüfen zu können. Gerade als ehemaligem Bezirksschornsteinfeger hätte dem Kläger bewusst sein müssen, wozu die Angaben auf dem Formblatt dienen, da er selbst ein Kehrbuch in dieser Tätigkeit zu führen hatte.

Diese Verstöße können nicht als Bagatellverstöße gewertet werden, da es gerade im Handwerk des Schornsteinfegers auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen – insbesondere auch der Nachweis- und Dokumentationspflichten – ankommt, um Brandgefahren und damit eine Gefährdung von Leib und Leben zu vermeiden. Hintergrund der Nachweispflichten ist die Kontrolle der Einhaltung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen. Ohne Angabe des Zeitpunkts der durchgeführten Arbeiten und weiteren Angaben wie den laufenden Nummern ist nicht ersichtlich, ob die Kehrungen an den jeweiligen Feuerstätten fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgt sind. Eine Kontrolle der fristgerechten Ausführung der Kehrpflichten kann dann durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in der gesetzlich vorgesehenen Weise nicht erfolgen. Die Brandsicherheit der Feuerstätten ist in solchen Fällen nicht mehr gewährleistet.

Über die Beanstandungen in den Bußgeldverfahren hinaus ergeben sich damit aus den vorgelegten Behördenakten zahlreiche Pflichtverletzungen des Klägers. Diese zeigen eine mangelhafte Betriebsführung und eine mangelnde Beachtung der gesetzlichen Vorgaben durch den Kläger. Die anhaltende Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben lässt auf eine nachlässige Einstellung des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtungen schließen.

Im Übrigen stellt das Vorgehen des Klägers im Fall, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 17.7.2017 a.a.O. Rn. 21) bereits ausgeführt hat, eine grobe Fehlleistung des Klägers dar. Auffallend ist nicht nur, dass der Kläger eine Vollmacht eines bereits Verstorbenen vorgelegt hatte, sondern auch, dass er Kehrungen dokumentiert hatte, die tatsächlich in diesem Haus nicht vorgenommen worden waren. Die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit gegeben seien, ist daher in keiner Weise nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich aus den vom Landratsamt vorgelegten Akten zahlreiche Verstöße gegen sicherheitsrelevante Berufspflichten des Klägers. Aufgrund der Vielzahl der Fälle hat der Beklagte daher zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht angenommen, dass eine künftige ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers nicht gewährleistet ist.

c) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen damit Tatsachen vor, die auf die Unzuverlässigkeit des Klägers schließen lassen. Die anhaltende Verletzung der dem Kläger auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen zeigen deutlich, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 den Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zum Anlass hätte nehmen können, seine Betriebsführung auf Mängel zu überprüfen und eine nicht ordnungsgemäße Organisation seiner betrieblichen Verpflichtungen zu verbessern.

Die Untersagung des ausgeübten Betriebes war damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.

3. Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Einstellung des Gewerbebetriebes innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Gewerbeuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Die dem Kläger gesetzte Frist von zwei Wochen ist angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung eines Betriebes dieser Art ausreichend.

4. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 2 des Bescheides angeordneten Verpflichtung genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Verpflichtung angemessen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 C 17.700

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2017, Az. Au 5 K 16.1782, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwer

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(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2017, Az. Au 5 K 16.1782, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts D…- … vom 17. November 2016, mit dem das Landratsamt dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Kaminkehrermeister“ gemäß § 35 Abs. 1 GewO untersagt hat (Nr. I. des Bescheides; nach Nr. II. des Bescheides hat der Kläger den Betrieb des Gewerbes zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit einzustellen). Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er seinen öffentlichen Berufspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Er habe Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht korrekt zu den in Feuerstättenbescheiden festgesetzten Zeiten durchgeführt. Dies könne Brandgefahren an Gebäuden erhöhen. Nachdem er regelmäßig auf den Formblättern auch in Vertretung für die Hausbesitzer unterzeichne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass er von diesen dazu bevollmächtigt worden sei. Damit sei er auch in der Verantwortung für die fristgerechte Durchführung der Arbeiten. Auch könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seiner Überwachungspflicht nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn er korrekt und vollständig ausgefüllte Nachweise über durchgeführte Arbeiten fristgerecht übermittelt erhalte. Vom Kläger ausgefüllte Nachweisformblätter wiesen regelmäßig Mängel auf, indem er beispielsweise die laufenden Nummern des Feuerstättenbescheides nicht eintrage, ein falsches Datum des Feuerstättenbescheides oder das Datum der Ausführung der Arbeiten nicht angebe. Auch würden ausgestellte Meßbescheinigungen regelmäßig wegen fehlender oder falscher Daten beanstandet. Diese Unkorrektheiten führten in zahlreichen Fällen zu Beanstandungen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und setzten damit eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren in Gang. Der Kläger sei durch das Landratsamt bereits mehrfach ausdrücklich auf diese Mängel hingewiesen und aufgefordert worden, seine Arbeitsweise zu ändern und die Formblätter korrekt auszufüllen. Auch seien seit Januar 2016 bereits 14 Bußgeldbescheide gegen den Kläger wegen unvollständiger bzw. nicht wahrheitsgemäß ausgestellter Bescheinigungen erlassen worden. 11 dieser Bescheide seien zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Eine Verbesserung der Arbeitsweise des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Nach wie vor gingen beim Landratsamt zahlreiche Beanstandungen wegen nicht korrekt ausgefüllter Nachweise ein. Ein weiteres Bußgeldverfahren sei am 6. Oktober 2016 gegen den Kläger eingeleitet worden. Insbesondere die Fülle der vom Kläger geleisteten Versäumnisse lasse die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit als gerechtfertigt erscheinen. Die im Verfahren angehörte Kaminkehrerinnung und die Handwerkskammer hätten diese Auffassung bestätigt.

Im November 2016 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid und stellte mit am 25. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 10. März 2017 noch vor Eingang einer Klagebegründung ab. Auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, könnten in ihrer Häufung eine Untersagung rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung der für die Betriebsführung maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erkennen ließen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lägen Tatsachen vor, die auf die nicht ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers schließen ließen. Die in den Behördenakten enthaltene Zahl von rechtskräftigen Bußgeldbescheiden sowie die vorhandene Akte hinsichtlich der weiteren Beanstandungen, nicht fristgerechte Durchführungen von Kehrarbeiten und fehlerhafte Formblätter zeigten eine mangelhafte Betriebsführung und eine mangelnde Beachtung der gesetzlichen Vorgaben durch den Kläger auf. Diese Verstöße könnten nach Ansicht des Gerichts auch nicht als Bagatellverstöße gewertet werden, weil es gerade im Handwerk des Schornsteinfegers auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen - insbesondere auch der Dokumentationspflichten - ankomme, um Brandgefahren und damit eine Gefährdung von Leib und Leben zu vermeiden. Die anhaltende Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben lasse auf eine nachlässige Einstellung des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtungen schließen.

Mit Schreiben vom 28. März 2017 hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er (auch unter Bezugnahme auf Schriftsätze im Klageverfahren vom 7.5.2017 und 19.6.2017) vor, dass das Landratsamt hier einseitig auf der Seite des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers stehe, der in Konkurrenz zum Kläger stehe. Das Landratsamt mische sich hier unzulässigerweise in ein Wettbewerbsverhältnis ein, das seinen Niederschlag bereits in Verfahren vor der Zivilgerichtsbarkeit gefunden habe.

Der mit der Klage angegriffene Bescheid sei unabhängig hiervon formell rechtswidrig, weil gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verstoßen worden sei. Der Kläger habe im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 eine weitere Stellungnahme angekündigt, die vom Landratsamt nicht abgewartet worden sei.

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil er die nach der Reform des Schornsteinfegerrechts bestehenden Pflichten verkenne. Für die termingerechte Durchführung von Kehrungen sei der jeweilige Gebäudeeigentümer, nicht aber der Kläger verantwortlich. Bevollmächtigungen bezögen sich nur auf das Ausfüllen der Formblätter. Es bedürfte einer Beweisaufnahme in jedem Einzelfall mit dem Ziel der Aufklärung, wann genau dem Kläger vom jeweiligen Hauseigentümer ein Kehrauftrag erteilt worden sei. Schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Soweit die Gewerbeuntersagung auf falsch ausgefüllte Nachweisformblätter abstelle, sei dies ebenfalls unzutreffend. So seien (bei einzelnen genau bezeichneten Feuerstättenbescheiden) keine laufenden Nummern hinterlegt. Der Kläger sei zudem bei Durchführung der Arbeiten allein auf die Angaben der Gebäudeeigentümer angewiesen. Zu den einzelnen Bußgeldverfahren sei der Verfahrensausgang unklar, zudem fehle eine Begründung, wieso hier die Sicherheit der Allgemeinheit beeinträchtigt sein solle.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 des Beschlussabdruckes die Voraussetzungen der Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Rahmen der Gewerbeuntersagung ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese.

1. Nicht streitentscheidend ist die Behauptung des Klägers, das Landratsamt wolle wettbewerbswidrig in einen Wettbewerb zwischen ihm und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingreifen. Auf irgendwelche vom Kläger angenommenen (weiteren) Motive des Landratsamts kommt es bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht seiner Klage nicht an. Entscheidend ist für diese allein, ob die im Bescheid des Landratsamts enthaltene Begründung ausreicht, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu bejahen und ihm die Ausübung seines Gewerbes „Kaminkehrermeister“ zu untersagen. Es kommt für die Rechtmäßigkeit der einfachen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO als gebundener Entscheidung nur auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.

2. Der Bescheid ist auch nicht wegen eines Anhörungsfehlers rechtswidrig. Das Landratsamt hat dem Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit Schreiben vom 9. August 2016 Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Das genügt den Anforderungen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 4. Oktober 2016 nicht genutzt und vielmehr dem Landratsamt wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Das Landratsamt war nicht gehalten, nach einseitiger Vorgabe des Klägers weitere Schriftsätze abzuwarten.

3. In materieller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dem Kläger wird im angegriffenen Bescheid eine ganze Reihe von verschiedenartigen berufsbezogenen Pflichtverstößen vorgeworfen. Ein erfolgreicher Einwand des Klägers gegen einen Pflichtenverstoß führte daher erst dann zu hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage, wenn die übrigen Pflichtverstöße das Ergebnis des Bescheides nicht mehr tragen könnten. Hiervon geht der Senat aber nicht aus:

a) Der Kläger trägt allerdings zu Recht vor, dass in der Regel nicht er selbst als vom Eigentümer beauftragter Kaminkehrer in der Pflicht ist, für die rechtzeitige Durchführung von Kehrungen zu sorgen. § 1 Abs. 1 SchfHwG überträgt diese Pflicht ausschließlich dem Gebäudeeigentümer. Dieser ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG auch verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter zum Nachweis der durchgeführten Arbeiten. Es ist daher fehlerhaft, dass sowohl das Landratsamt im angegriffenen Bescheid als auch wohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss aus den in den Akten teilweise enthaltenen bloßen „Vollmachten“ der Hauseigentümer an den Kläger den Schluss ziehen, dass dieser wegen der Vollmachten die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Kehrarbeiten übernommen haben soll. Das ist den jeweiligen Formulierungen der (teilweise undatierten) Vollmachten so nicht zu entnehmen. Dort heißt es etwa, dass der Kläger bevollmächtigt wird, die „durchgeführten“ Arbeiten laut den Feuerstättenbescheiden zu bescheinigen und mittels Formblatt nachzuweisen. Die Vollmacht betrifft daher zunächst nur den Nachweis und sagt nichts darüber aus, ob der Kläger überhaupt rechtzeitig vor dem jeweiligen Kehrtermin vom jeweiligen Eigentümer beauftragt worden ist und ein Auftrag auch für weitere Kehrtermine fortbesteht. Auf diese Argumentation kann daher der Gewerbeuntersagungsbescheid bis auf eine Ausnahme ohne weitere Ermittlungen nicht gestützt werden.

Allerdings ist der Kläger (neben dem Eigentümer) zumindest dann in einer vorwerfbaren Mitverantwortung für Fristversäumnisse, wenn er bei rechtzeitiger Beauftragung und Vertragsschluss mit dem Eigentümer die „Reinigung und Überprüfung laut Feuerstättenbescheid“ übernommen hätte. Diese Formulierung ist etwa bei dem einzigen in den Akten befindlichen Vertrag vom 16.11.2014 (in der Bußgeldsache N* …, bei der dann 2015 nicht rechtzeitig gekehrt wurde) so enthalten; der Vertrag läuft über mehrere Jahre.

b) Dies allein führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Bescheid im Übrigen auf eine Vielzahl von Versäumnissen und Pflichtverstößen des Klägers gestützt ist, die für sich alleine nach Einschätzung des Senats reichen, um hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen:

Die aus den vorgelegten Akten ersichtliche Häufung von fehlerhaft ausgefüllten Nachweisen über durchgeführte Kehrarbeiten und die große Zahl von diesbezüglich verhängten Bußgeldern ist bemerkenswert. Sie lässt - will man dem Kläger nicht unterstellen, dass er im Rahmen des von ihm geschilderten Streit- und Konkurrenzverhältnisses dem mit ihm konkurrierenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bewusst erhebliche Mehrarbeit und große Schwierigkeiten bei der Führung des Kehrbuches aufbürden will - einen erheblichen Hang zur Nichtbeachtung von wichtigen berufsspezifischen Rechtsvorgaben erkennen:

§ 4 Abs. 2 SchfHwG legt dem ausführenden Schornsteinfeger die Pflicht auf, die Formblätter zum Nachweis der Arbeiten ohne Wenn und Aber „wahrheitsgemäß und vollständig“ auszufüllen. Die Formblätter dienen der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der mit den übermittelten Daten das von ihm revisionssicher zu führende Kehrbuch befüllen muss (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3). Der Gesetzgeber betont die wahrheitsgemäße und vollständige Ausfüllpflicht also deshalb besonders, weil der Formblattnachweis den Wegfall des Kehrmonopols gleichsam kompensiert. Würden alle frei beauftragten Kehrbetriebe die Formblätter in der Art des Klägers falsch oder unvollständig übermitteln, wäre die Führung des Kehrbuches und damit die Kontrolle durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in sicherheitsrelevanter Weise nicht mehr möglich. Allein der in den vorliegenden Akten ersichtliche, durch fehlerhafte Formblätter vom Kläger ausgelöste Verwaltungsaufwand beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, aber auch beim Landratsamt ist exorbitant und füllt bezogen auf eine relativ kurze Zeit ab 2015 (nachdem dem Kläger Ende 2014 wegen erheblicher Mängel bei Führung des Kehrbuches der Kehrbezirk und die Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger entzogen wurde) Bände.

Derartige Fehler betreffen keine bloßen lässlichen Formalien (deren laufende Korrektur man offenbar Anderen aufbürden können soll), sondern eine unmittelbare sicherheitsrelevante Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Mit der Gefahr für die Führung des Kehrbuchs und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Kontrollaufgaben des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers, auf die das Landratsamt in der Begründung des Bescheides (dort Seite 7) hingewiesen hat, ist ein gewerberechtliches Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit möglich und erforderlich.

Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass den in den Akten befindlichen Feuerstättenbescheiden die vom Kläger regelmäßig nicht angegebenen laufenden Nummern der Feuerstätten ohne weiteres zu entnehmen sind. Warum zu den einzelnen Bußgeldbescheiden der Verfahrensausgang unklar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Angaben seiner Auftraggeber entbinden den Kläger nicht davon, sich die jeweiligen Feuerstättenbescheide zeigen zu lassen und die Daten des Feuerstättenbescheides dann richtig und vollständig auf den Nachweis-Formblättern einzutragen. Aber auch das wurde in zahlreichen Fällen vom Kläger unterlassen. Die Beschwerdebegründung verhält sich auch nicht dazu, warum der Kläger auf zahlreichen Formblatt-Nachweisen das Datum der Arbeitsausführung unausgefüllt gelassen hat. Dies ist ein besonders schwerer Mangel, weil damit die Frage, ob Arbeiten nach § 1 Abs. 1 SchfHwG fristgerecht ausgeführt wurden, offenbleibt. Soweit sich der Kläger in den Verwaltungsverfahren teilweise auf „EDV-Probleme“ berufen hat, kann ihn dies nicht entlasten. Denn er hat vor seiner Unterschrift und Weiterleitung des Formblatts natürlich die Vollständigkeit des Dokuments zu überprüfen. Dazu bedarf es keiner besonderen Fähigkeiten. Dass und warum der Kläger derart unvollständige Dokumente in dieser Häufigkeit überhaupt einreicht, obwohl die Defizite leicht zu erkennen sind, kann der Senat nicht nachvollziehen.

Weitere besonders krasse Fehlleistungen runden das Bild ab. So hat der Kläger in einem Fall eine Vollmacht eines schon längst Verstorbenen vorgelegt (Fall P* …: offenbar nach eigenhändiger Vervollständigung einer vorher erteilten Blankovollmacht einer anderen Person) und dann Arbeiten an einem falschen Haus bescheinigt.

Die Vielzahl der dokumentierten tatsächlichen Verstöße des Klägers gegen § 4 Abs. 2 SchfHwG rechtfertigen daher die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers für das von ihm ausgeübte Gewerbe. Denn durch die Vielzahl der Rechts-verletzungen, mit denen der Kläger trotz Ermahnungen und Bußgeldbescheiden weiter gegen seine betriebsbezogenen Pflichten verstößt, gibt er zu erkennen, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist (vgl. BeckOK GewO/Brüning, 38. Ed. 1.9.2016, GewO § 35 Rn. 23g).

Die Fülle und die zeitliche Verteilung der Verstöße des Klägers rechtfertigten bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch keine günstige Prognose für die Gewerbeausübung in der Zukunft. Das Landratsamt hat den Kläger hinreichend und eindringlich ermahnt und auch in persönlichen Gesprächen auf Abhilfe gedrängt. Noch nicht einmal die zahlreich über Monate hinweg eingeleiteten Bußgeldverfahren haben eine Verbesserung der „Arbeitsweise“ des Klägers erkennen lassen.

c) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen einfachen Gewerbeuntersagung bestehen auch nicht in Bezug auf die Nebenentscheidungen zur Gewerbeuntersagung (Frist für die Einstellung der Tätigkeit, Zwangsmittelandrohung, Kosten).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2017, Az. Au 5 K 16.1782, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts D…- … vom 17. November 2016, mit dem das Landratsamt dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Kaminkehrermeister“ gemäß § 35 Abs. 1 GewO untersagt hat (Nr. I. des Bescheides; nach Nr. II. des Bescheides hat der Kläger den Betrieb des Gewerbes zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit einzustellen). Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er seinen öffentlichen Berufspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Er habe Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht korrekt zu den in Feuerstättenbescheiden festgesetzten Zeiten durchgeführt. Dies könne Brandgefahren an Gebäuden erhöhen. Nachdem er regelmäßig auf den Formblättern auch in Vertretung für die Hausbesitzer unterzeichne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass er von diesen dazu bevollmächtigt worden sei. Damit sei er auch in der Verantwortung für die fristgerechte Durchführung der Arbeiten. Auch könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seiner Überwachungspflicht nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn er korrekt und vollständig ausgefüllte Nachweise über durchgeführte Arbeiten fristgerecht übermittelt erhalte. Vom Kläger ausgefüllte Nachweisformblätter wiesen regelmäßig Mängel auf, indem er beispielsweise die laufenden Nummern des Feuerstättenbescheides nicht eintrage, ein falsches Datum des Feuerstättenbescheides oder das Datum der Ausführung der Arbeiten nicht angebe. Auch würden ausgestellte Meßbescheinigungen regelmäßig wegen fehlender oder falscher Daten beanstandet. Diese Unkorrektheiten führten in zahlreichen Fällen zu Beanstandungen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und setzten damit eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren in Gang. Der Kläger sei durch das Landratsamt bereits mehrfach ausdrücklich auf diese Mängel hingewiesen und aufgefordert worden, seine Arbeitsweise zu ändern und die Formblätter korrekt auszufüllen. Auch seien seit Januar 2016 bereits 14 Bußgeldbescheide gegen den Kläger wegen unvollständiger bzw. nicht wahrheitsgemäß ausgestellter Bescheinigungen erlassen worden. 11 dieser Bescheide seien zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Eine Verbesserung der Arbeitsweise des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Nach wie vor gingen beim Landratsamt zahlreiche Beanstandungen wegen nicht korrekt ausgefüllter Nachweise ein. Ein weiteres Bußgeldverfahren sei am 6. Oktober 2016 gegen den Kläger eingeleitet worden. Insbesondere die Fülle der vom Kläger geleisteten Versäumnisse lasse die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit als gerechtfertigt erscheinen. Die im Verfahren angehörte Kaminkehrerinnung und die Handwerkskammer hätten diese Auffassung bestätigt.

Im November 2016 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid und stellte mit am 25. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 10. März 2017 noch vor Eingang einer Klagebegründung ab. Auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, könnten in ihrer Häufung eine Untersagung rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung der für die Betriebsführung maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erkennen ließen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lägen Tatsachen vor, die auf die nicht ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers schließen ließen. Die in den Behördenakten enthaltene Zahl von rechtskräftigen Bußgeldbescheiden sowie die vorhandene Akte hinsichtlich der weiteren Beanstandungen, nicht fristgerechte Durchführungen von Kehrarbeiten und fehlerhafte Formblätter zeigten eine mangelhafte Betriebsführung und eine mangelnde Beachtung der gesetzlichen Vorgaben durch den Kläger auf. Diese Verstöße könnten nach Ansicht des Gerichts auch nicht als Bagatellverstöße gewertet werden, weil es gerade im Handwerk des Schornsteinfegers auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen - insbesondere auch der Dokumentationspflichten - ankomme, um Brandgefahren und damit eine Gefährdung von Leib und Leben zu vermeiden. Die anhaltende Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben lasse auf eine nachlässige Einstellung des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtungen schließen.

Mit Schreiben vom 28. März 2017 hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er (auch unter Bezugnahme auf Schriftsätze im Klageverfahren vom 7.5.2017 und 19.6.2017) vor, dass das Landratsamt hier einseitig auf der Seite des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers stehe, der in Konkurrenz zum Kläger stehe. Das Landratsamt mische sich hier unzulässigerweise in ein Wettbewerbsverhältnis ein, das seinen Niederschlag bereits in Verfahren vor der Zivilgerichtsbarkeit gefunden habe.

Der mit der Klage angegriffene Bescheid sei unabhängig hiervon formell rechtswidrig, weil gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verstoßen worden sei. Der Kläger habe im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 eine weitere Stellungnahme angekündigt, die vom Landratsamt nicht abgewartet worden sei.

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil er die nach der Reform des Schornsteinfegerrechts bestehenden Pflichten verkenne. Für die termingerechte Durchführung von Kehrungen sei der jeweilige Gebäudeeigentümer, nicht aber der Kläger verantwortlich. Bevollmächtigungen bezögen sich nur auf das Ausfüllen der Formblätter. Es bedürfte einer Beweisaufnahme in jedem Einzelfall mit dem Ziel der Aufklärung, wann genau dem Kläger vom jeweiligen Hauseigentümer ein Kehrauftrag erteilt worden sei. Schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Soweit die Gewerbeuntersagung auf falsch ausgefüllte Nachweisformblätter abstelle, sei dies ebenfalls unzutreffend. So seien (bei einzelnen genau bezeichneten Feuerstättenbescheiden) keine laufenden Nummern hinterlegt. Der Kläger sei zudem bei Durchführung der Arbeiten allein auf die Angaben der Gebäudeeigentümer angewiesen. Zu den einzelnen Bußgeldverfahren sei der Verfahrensausgang unklar, zudem fehle eine Begründung, wieso hier die Sicherheit der Allgemeinheit beeinträchtigt sein solle.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 des Beschlussabdruckes die Voraussetzungen der Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Rahmen der Gewerbeuntersagung ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese.

1. Nicht streitentscheidend ist die Behauptung des Klägers, das Landratsamt wolle wettbewerbswidrig in einen Wettbewerb zwischen ihm und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingreifen. Auf irgendwelche vom Kläger angenommenen (weiteren) Motive des Landratsamts kommt es bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht seiner Klage nicht an. Entscheidend ist für diese allein, ob die im Bescheid des Landratsamts enthaltene Begründung ausreicht, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu bejahen und ihm die Ausübung seines Gewerbes „Kaminkehrermeister“ zu untersagen. Es kommt für die Rechtmäßigkeit der einfachen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO als gebundener Entscheidung nur auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.

2. Der Bescheid ist auch nicht wegen eines Anhörungsfehlers rechtswidrig. Das Landratsamt hat dem Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit Schreiben vom 9. August 2016 Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Das genügt den Anforderungen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 4. Oktober 2016 nicht genutzt und vielmehr dem Landratsamt wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Das Landratsamt war nicht gehalten, nach einseitiger Vorgabe des Klägers weitere Schriftsätze abzuwarten.

3. In materieller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dem Kläger wird im angegriffenen Bescheid eine ganze Reihe von verschiedenartigen berufsbezogenen Pflichtverstößen vorgeworfen. Ein erfolgreicher Einwand des Klägers gegen einen Pflichtenverstoß führte daher erst dann zu hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage, wenn die übrigen Pflichtverstöße das Ergebnis des Bescheides nicht mehr tragen könnten. Hiervon geht der Senat aber nicht aus:

a) Der Kläger trägt allerdings zu Recht vor, dass in der Regel nicht er selbst als vom Eigentümer beauftragter Kaminkehrer in der Pflicht ist, für die rechtzeitige Durchführung von Kehrungen zu sorgen. § 1 Abs. 1 SchfHwG überträgt diese Pflicht ausschließlich dem Gebäudeeigentümer. Dieser ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG auch verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter zum Nachweis der durchgeführten Arbeiten. Es ist daher fehlerhaft, dass sowohl das Landratsamt im angegriffenen Bescheid als auch wohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss aus den in den Akten teilweise enthaltenen bloßen „Vollmachten“ der Hauseigentümer an den Kläger den Schluss ziehen, dass dieser wegen der Vollmachten die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Kehrarbeiten übernommen haben soll. Das ist den jeweiligen Formulierungen der (teilweise undatierten) Vollmachten so nicht zu entnehmen. Dort heißt es etwa, dass der Kläger bevollmächtigt wird, die „durchgeführten“ Arbeiten laut den Feuerstättenbescheiden zu bescheinigen und mittels Formblatt nachzuweisen. Die Vollmacht betrifft daher zunächst nur den Nachweis und sagt nichts darüber aus, ob der Kläger überhaupt rechtzeitig vor dem jeweiligen Kehrtermin vom jeweiligen Eigentümer beauftragt worden ist und ein Auftrag auch für weitere Kehrtermine fortbesteht. Auf diese Argumentation kann daher der Gewerbeuntersagungsbescheid bis auf eine Ausnahme ohne weitere Ermittlungen nicht gestützt werden.

Allerdings ist der Kläger (neben dem Eigentümer) zumindest dann in einer vorwerfbaren Mitverantwortung für Fristversäumnisse, wenn er bei rechtzeitiger Beauftragung und Vertragsschluss mit dem Eigentümer die „Reinigung und Überprüfung laut Feuerstättenbescheid“ übernommen hätte. Diese Formulierung ist etwa bei dem einzigen in den Akten befindlichen Vertrag vom 16.11.2014 (in der Bußgeldsache N* …, bei der dann 2015 nicht rechtzeitig gekehrt wurde) so enthalten; der Vertrag läuft über mehrere Jahre.

b) Dies allein führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Bescheid im Übrigen auf eine Vielzahl von Versäumnissen und Pflichtverstößen des Klägers gestützt ist, die für sich alleine nach Einschätzung des Senats reichen, um hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen:

Die aus den vorgelegten Akten ersichtliche Häufung von fehlerhaft ausgefüllten Nachweisen über durchgeführte Kehrarbeiten und die große Zahl von diesbezüglich verhängten Bußgeldern ist bemerkenswert. Sie lässt - will man dem Kläger nicht unterstellen, dass er im Rahmen des von ihm geschilderten Streit- und Konkurrenzverhältnisses dem mit ihm konkurrierenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bewusst erhebliche Mehrarbeit und große Schwierigkeiten bei der Führung des Kehrbuches aufbürden will - einen erheblichen Hang zur Nichtbeachtung von wichtigen berufsspezifischen Rechtsvorgaben erkennen:

§ 4 Abs. 2 SchfHwG legt dem ausführenden Schornsteinfeger die Pflicht auf, die Formblätter zum Nachweis der Arbeiten ohne Wenn und Aber „wahrheitsgemäß und vollständig“ auszufüllen. Die Formblätter dienen der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der mit den übermittelten Daten das von ihm revisionssicher zu führende Kehrbuch befüllen muss (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3). Der Gesetzgeber betont die wahrheitsgemäße und vollständige Ausfüllpflicht also deshalb besonders, weil der Formblattnachweis den Wegfall des Kehrmonopols gleichsam kompensiert. Würden alle frei beauftragten Kehrbetriebe die Formblätter in der Art des Klägers falsch oder unvollständig übermitteln, wäre die Führung des Kehrbuches und damit die Kontrolle durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in sicherheitsrelevanter Weise nicht mehr möglich. Allein der in den vorliegenden Akten ersichtliche, durch fehlerhafte Formblätter vom Kläger ausgelöste Verwaltungsaufwand beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, aber auch beim Landratsamt ist exorbitant und füllt bezogen auf eine relativ kurze Zeit ab 2015 (nachdem dem Kläger Ende 2014 wegen erheblicher Mängel bei Führung des Kehrbuches der Kehrbezirk und die Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger entzogen wurde) Bände.

Derartige Fehler betreffen keine bloßen lässlichen Formalien (deren laufende Korrektur man offenbar Anderen aufbürden können soll), sondern eine unmittelbare sicherheitsrelevante Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Mit der Gefahr für die Führung des Kehrbuchs und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Kontrollaufgaben des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers, auf die das Landratsamt in der Begründung des Bescheides (dort Seite 7) hingewiesen hat, ist ein gewerberechtliches Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit möglich und erforderlich.

Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass den in den Akten befindlichen Feuerstättenbescheiden die vom Kläger regelmäßig nicht angegebenen laufenden Nummern der Feuerstätten ohne weiteres zu entnehmen sind. Warum zu den einzelnen Bußgeldbescheiden der Verfahrensausgang unklar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Angaben seiner Auftraggeber entbinden den Kläger nicht davon, sich die jeweiligen Feuerstättenbescheide zeigen zu lassen und die Daten des Feuerstättenbescheides dann richtig und vollständig auf den Nachweis-Formblättern einzutragen. Aber auch das wurde in zahlreichen Fällen vom Kläger unterlassen. Die Beschwerdebegründung verhält sich auch nicht dazu, warum der Kläger auf zahlreichen Formblatt-Nachweisen das Datum der Arbeitsausführung unausgefüllt gelassen hat. Dies ist ein besonders schwerer Mangel, weil damit die Frage, ob Arbeiten nach § 1 Abs. 1 SchfHwG fristgerecht ausgeführt wurden, offenbleibt. Soweit sich der Kläger in den Verwaltungsverfahren teilweise auf „EDV-Probleme“ berufen hat, kann ihn dies nicht entlasten. Denn er hat vor seiner Unterschrift und Weiterleitung des Formblatts natürlich die Vollständigkeit des Dokuments zu überprüfen. Dazu bedarf es keiner besonderen Fähigkeiten. Dass und warum der Kläger derart unvollständige Dokumente in dieser Häufigkeit überhaupt einreicht, obwohl die Defizite leicht zu erkennen sind, kann der Senat nicht nachvollziehen.

Weitere besonders krasse Fehlleistungen runden das Bild ab. So hat der Kläger in einem Fall eine Vollmacht eines schon längst Verstorbenen vorgelegt (Fall P* …: offenbar nach eigenhändiger Vervollständigung einer vorher erteilten Blankovollmacht einer anderen Person) und dann Arbeiten an einem falschen Haus bescheinigt.

Die Vielzahl der dokumentierten tatsächlichen Verstöße des Klägers gegen § 4 Abs. 2 SchfHwG rechtfertigen daher die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers für das von ihm ausgeübte Gewerbe. Denn durch die Vielzahl der Rechts-verletzungen, mit denen der Kläger trotz Ermahnungen und Bußgeldbescheiden weiter gegen seine betriebsbezogenen Pflichten verstößt, gibt er zu erkennen, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist (vgl. BeckOK GewO/Brüning, 38. Ed. 1.9.2016, GewO § 35 Rn. 23g).

Die Fülle und die zeitliche Verteilung der Verstöße des Klägers rechtfertigten bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch keine günstige Prognose für die Gewerbeausübung in der Zukunft. Das Landratsamt hat den Kläger hinreichend und eindringlich ermahnt und auch in persönlichen Gesprächen auf Abhilfe gedrängt. Noch nicht einmal die zahlreich über Monate hinweg eingeleiteten Bußgeldverfahren haben eine Verbesserung der „Arbeitsweise“ des Klägers erkennen lassen.

c) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen einfachen Gewerbeuntersagung bestehen auch nicht in Bezug auf die Nebenentscheidungen zur Gewerbeuntersagung (Frist für die Einstellung der Tätigkeit, Zwangsmittelandrohung, Kosten).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.