Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist sachlich unzuständig.

II.

Die Verwaltungsstreitsache wird an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

III.

Die im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten sind Bestandteil der vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anfallenden Kosten.

Gründe

I. Durch Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2011 stellte die Regierung von Schwaben den Plan für das Projekt „Mobilitätsdrehscheibe Augsburg Hauptbahnhof“ fest. Dieses Vorhaben umfasst u. a. den Neubau einer Straßenbahnunterquerung des Hauptbahnhofs einschließlich eines unterirdischen Stationsbauwerks mit Straßenbahnhaltestelle. Die Nummer A.XI.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses legt fest, dass während der Nachtzeit lärmintensive Tätigkeiten nur ausnahmsweise zulässig sind.

In einer für die Anlieger der Baustelle bestimmten, mit „Lärmintensive Erdbau- und Gleisbauarbeiten“ überschriebenen Mitteilung führte eine Projektgesellschaft der Beigeladenen aus, bis zum 11. Dezember 2016 würden weiterhin Tag und Nacht von montagsmorgens bis samstagabends Erdbau- und Verdichtungsarbeiten sowie Gleis(tief)bauarbeiten durchgeführt.

Am 7. November 2016 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, lärmintensive Erdbau- und Gleisbauarbeiten zur Ausführung des Tunnelbauvorhabens unter dem Augsburger Hauptbahnhof im Bereich des Tunnelmundes unter den Gütergleisen an der R.-straße in Augsburg zur Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligten in seiner Eingangsmitteilung vom 8. November 2016 darauf hingewiesen, dass er wohl nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO zur Entscheidung des Rechtsstreits erstinstanzlich zuständig sei, und dass eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Augsburg in Betracht komme. Der Antragsteller hat daraufhin eine Verweisung an dieses Gericht beantragt.

II. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO als Gericht des ersten Rechtszugs sachlich zuständig.

Der Gesetzgeber hat sich in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO teils für eine „anlagenbezogene“, teils für eine „verfahrensbezogene“ Bestimmung derjenigen Streitsachen entschieden, über die die Oberverwaltungsgerichte erstinstanzlich zu befinden haben. Der erstgenannte Ansatz liegt den Nummern 1 bis 3 und 6 der Vorschrift zugrunde. Die Nummern 4 und 5 sowie 7 bis 9 des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO begnügen sich demgegenüber nicht damit, dass ein Rechtsschutzgesuch inmitten steht, das eine bestimmte Anlagenart betrifft; hinzukommen muss, dass die Anrufung des Gerichts durch eines der im Gesetz jeweils bezeichneten Verwaltungsverfahren ausgelöst wird (vgl. zu der § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen anlagen- und verfahrensbezogenen Anknüpfungstatbeständen Bier/Panzer in Schoch/Schmidt-Aßmann/Bier, VwGO, Stand September 2011, § 48 Rn. 8). Neben Streitigkeiten, die die am Ende eines solchen Verwaltungsverfahrens stehende behördliche Entscheidung einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen betreffen, gehören hierzu nur solche Rechtsschutzgesuche, die einen unmittelbaren Bezug zu den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie 7 bis 9 genannten Verwaltungsverfahren aufweisen (Bier/Panzer in Schoch/Schmidt-Aßmann/Bier, VwGO, Stand September 2011, § 48 Rn. 9). Streitigkeiten, die weder das „Ob“ einer Zulassung der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erwähnten Anlagen noch die konkrete Ausgestaltung der Zulassungsentscheidung zum Gegenstand haben, sind deshalb nicht im ersten Rechtszug vor den Oberverwaltungsgerichten anhängig zu machen (vgl. zu alledem BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 22 A 13.40000 u. a. - juris Rn. 7 in Bezug auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO).

Nicht von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO bzw. den anderen „verfahrensbezogenen“ Katalogtatbeständen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfasst werden danach u. a. gerichtliche Verfahren, die - wie hier der Fall - die Art und Weise der Ausführung einer planfestgestellten oder plangenehmigten Anlage zum Gegenstand haben (vgl. zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO VGH BW, B. v. 20.10.2010 - 5 S 2335/10 - juris Rn. 5 ff.; VG Saarlouis, B. v. 6.10.2010 - 10 L 925/10 - juris Rn. 3 f.; zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO OVG Berlin, B. v. 13.12.1990 - OVG 2 A 9.90 - DÖV 1991, 559). Sachlich gerechtfertigt wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei der erstinstanzlichen Zuweisung der heute von § 48 Abs. 1 VwGO erfassten Streitigkeiten an die Oberverwaltungsgerichte u. a. von der besonderen wirtschaftlichen, ökologischen und raumordnungsbezogenen Bedeutung derartiger Vorhaben (OVG Berlin, B. v. 13.12.1990 a. a. O. S. 559) sowie dem Umstand hat leiten lassen, dass über sie zunächst in einem komplexen, förmlichen und zeitaufwändigen Verwaltungsverfahren befunden wird, in dem die tatsächlichen Grundlagen typischerweise besonders gründlich erarbeitet werden (BVerwG, B. v. 16.7.2008 - 9 A 21.08 - Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3; VGH BW, B. v. 20.10.2010 a. a. O. Rn. 5). Dies alles legte aus der Sicht des Gesetzgebers die Konzentration der tatrichterlichen Überprüfung auf nur eine Instanz nahe. Auf Streitigkeiten über die Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses treffen diese Erwägungen demgegenüber nicht oder nur sehr eingeschränkt zu (vgl. OVG Berlin, B. v. 13.12.1990 a. a. O. S. 559).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich deshalb gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO von Amts wegen für sachlich unzuständig zu erklären und das Verfahren an das nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO i. V. m. § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen.

Der unter der Nummer III des Beschlusstenors getroffene Ausspruch rechtfertigt sich aus § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO kein Rechtsmittel eröffnet.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

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Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2010 - 5 S 2335/10

bei uns veröffentlicht am 20.10.2010

Tenor Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Gründe   1 Der Antragsteller, Bewohner des

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Tenor

Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

 
Der Antragsteller, Bewohner des in der Nähe der Luftgütemessstelle „Am Neckartor“ gelegenen Gebäudes ...straße ... in Stuttgart, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) vom 28.01.2005 zu vollziehen, hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 verpflichtet die beigeladene Vorhabenträgerin, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken.
Der Antragsteller begehrt ferner hilfsweise für den Fall, dass „der Anordnungsanspruch in der Zusicherung 4.1. der Beigeladenen auf S. 31 des Planfeststellungsbeschlusses gesehen werden sollte“, die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung 4.1. so zu vollziehen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, im Rahmen der Ausschreibungen und Vergabe von Bauleistungen sicherzustellen, dass dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen einen Dieselpartikelfilter besitzen, soweit dieser als Nachrüstfilter am Markt vorhanden ist und - wenn dies nicht der Fall sein sollte - ansonsten entsprechende Neufahrzeuge mit Dieselpartikelfilter vorzusehen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit war daher gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.
Nach § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die VwGO - oder eine sonstige gesetzliche Vorschrift - für Streitigkeiten der genannten Art die erstinstanzliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtshofs kommt hier allenfalls nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstreckt diese Zuständigkeit auf Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden sowie auf Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Bereits der Wortlaut dieser Regelungen spricht dafür, dass unter die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht sämtliche Streitigkeiten fallen, die einen Bezug zur Errichtung bzw. dem Betrieb eines bestimmten Vorhabens aufweisen, sondern - enger - nur solche Streitigkeiten, die spezifisch auf das Planungsverfahren bezogen sind, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO knüpft anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO nicht an die „Errichtung“ bzw. den „Betrieb“ eines Vorhabens (bzw. einer Anlage) an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 13.09.1993 - 5 S 1778/93 -, NVwZ 1995, 179, juris Rdnr. 8ff; BayVGH, Beschl. v. 14.05.1991 - 8 A 88.40109, 8 A 88.8 A 88.40110 -, DÖV 1991, 1027, juris Rdnr. 11). Auch der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers sowie systematische und teleologische Gründe sprechen hier für diese Auslegung. Der Gesetzgeber ist bei der Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 8 und 9 VwGO genannten Fällen ersichtlich davon ausgegangen, dass diese dem Erfordernis der Planfeststellung - bzw. der ihr nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichgestellten Plangenehmigung - unterliegen, mithin ein komplexes und zeitaufwändiges Verfahren stattfinden muss, in dem die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen sind. Der beschleunigte Abschluss dieser Verfahren durch Verkürzung des Instanzenzuges ist Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.1993, a.a.O.). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass es in den Streitigkeiten, in denen nicht (mehr) um die Zulässigkeit eines Planungsvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, grundsätzlich bei der Zuständigkeitsregelung des § 45 VwGO verbleibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996 - 5 S 1848/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beilage 1, B1, juris Rdnr. 1; Urt. v. 01.10.1998 - 5 S 1358/97-, NVwZ-RR 2000, 87; Beschl. v. 27.05.2010 - 5 S 548/10 -). Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich mit der Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung eine unüberwindbare zeitliche Grenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergäbe (so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 C 10611/03 -, juris Rdnr. 5). Denn es können sich auch nach Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung noch Streitigkeiten ergeben, in denen es um den (weiteren) Bestand der Planung geht, wie z.B. bei Streitigkeiten über die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder seine Aufhebung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996, a.a.O.).
Die vorstehenden Überlegungen befinden sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier zwar nicht einschlägigen, mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO aber vergleichbaren Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Diese sieht ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für bestimmte, „Planfeststellungsverfahren betreffende“ Streitigkeiten eine (weitere) Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung des Instanzenzuges vor. Dem Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO wird nur eine Auslegung gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfasst, welche einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Planungsentscheidung haben. Ein unmittelbarer Bezug in diesem Sinne ist aber nur anzunehmen bei einer Streitigkeit, die Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist, m.a.W. über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gestritten wird (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, UPR 2007, 351, juris Rdnr. 8 und Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 12ff). Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO kann nichts anderes gelten.
Nach diesen Maßgaben fällt die hier begehrte einstweilige Anordnung - und zwar unabhängig davon, ob sie auf die Nebenbestimmung Nr. 4.1. oder auf die von der Vorhabenträgerin gegebene Zusicherung 4.1. gestützt wird - nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Denn die Beteiligten streiten hier weder um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 noch um die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens als solchem. In Rede steht allein die (Rechtmäßigkeit der) Ausführung dieses Vorhabens und auch dies nur bezüglich der Umsetzung des in Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Problems der Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen bzw. der Zusicherung 4.1.. Diese Streitigkeit „betrifft“ nicht das Planfeststellungsverfahren. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben ist.
Örtlich zuständig für die Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht das Verwaltungsgericht Köln als das Gericht, in dessen Bezirk das Eisenbahn-Bundesamt seien Sitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO). Die Streitigkeit bezieht sich vielmehr auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis i.S.v. § 52 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 15). Ein etwaiger Anspruch auf Umsetzung der Nebenbestimmung Nr. 4.1. in dem vom Antragsteller erstrebten Sinne ist an den Ort der Bauausführung in Stuttgart gebunden. Örtlich zuständig ist damit das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.