Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 21 C 16.325

23.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 15 K 15.3746, 18.01.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein im Ausgangsverfahren beigeladenes Architekturbüro, wendet sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Beiladung des subplanenden Ingenieurbüros.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens beim Verwaltungsgericht ist der Bescheid der Regierung von O. vom 4. August 2015, mit dem wegen vergaberechtlicher Verstöße die Bewilligung des Baukostenersatzes für eine Fördermaßnahme der Klägerin teilweise widerrufen, der Baukostenersatz neu festgesetzt und ein Erstattungsbetrag festgesetzt wurden.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer als Generalplaner der Fördermaßnahme der Klägerin beigeladen (einfache Beiladung).

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Dezember 2015 ließ der Beschwerdeführer die Beiladung eines Ingenieurbüros beantragen, da dieses Subplaner bei der Vergabe der entsprechenden Gewerke gewesen sei und er möglicherweise Ansprüche gegen dieses habe.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Beiladungsantrag ab. Mit Blick auf die Prozessökonomie sei die Beiladung von Subunternehmern abzulehnen, da sonst der Rahmen des Verfahrens gesprengt werde.

Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abhalf. Ein erheblicher Rückforderungsanteil beziehe sich nur auf diesen einen Subunternehmer und der Beigeladene habe große Probleme, seine Regressansprüche zu sichern, da hierfür ein separates Verfahren vor dem Zivilgericht zur Verjährungsunterbrechung eingeleitet werden müsste.

II.

Die nach § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die einfache Beiladung des subplanenden Ingenieurbüros nach § 65 Abs. 1 VwGO erscheint im vorliegenden Verfahren bei pflichtgemäßer Ermessensausübung als nicht zweckmäßig.

Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Den Antrag kann ein Beteiligter oder ein rechtlich interessierter Dritter stellen. Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, da insoweit kein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht. Im Fall der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beiladungsantrags trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung und ist nicht auf die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränkt (HessVGH, B.v. 22.3.2004 - 9 TJ 262/04 und BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 15 C 15.1263 - jeweils juris). Über die Vornahme oder Unterlassung der einfachen Beiladung kann aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere der Prozessökonomie, entschieden werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 5). Dabei ist zu prüfen, ob der Beiladungszweck im konkreten Fall die Beiladung nahelegt (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 65 Rn. 29).

Vorliegend ist die begehrte Beiladung nicht zweckmäßig. Es erscheint fraglich, ob im Ausgangsverfahren die Frage der Verantwortung zwischen dem Beschwerdeführer und dem subplanenden Ingenieurbüro für die bezeichneten vergaberechtlichen Verstöße überhaupt geklärt wird, so dass insoweit keine Rechtskrafterstreckung, die auch Sinn und Zweck der Beiladung ist, eintreten wird. Ferner ist es sachgerecht, den Kreis einfach Beigeladener grundsätzlich zu begrenzen. In Fällen, in denen Handlungen des beigeladenen Generalunternehmers zur Prüfung stehen, dürfte eine einfache Beiladung des Subunternehmers in der Regel erst zweckmäßig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. die Verantwortlichkeit des Subunternehmers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf der Hand liegt. Auch ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes der Klägerin die Beteiligung des Subunternehmers erforderlich ist. Weiter kann der Beschwerdeführer, wenn er selbst zum Regress herangezogen würde, wozu der Regressanspruch erst entstanden sein müsste, die Unterbrechung der Verjährung seiner Regressansprüche auch in zumutbarer Weise erreichen, ohne auf eine Beteiligung im Ausgangsverfahren angewiesen zu sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.