Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - 20 ZB 16.99

published on 16/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - 20 ZB 16.99
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.562,67 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung für die Verlegung eines Grundstücksanschlusses.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1026 (neu) der Gemarkung … Dieses ist aus einer durch das Landratsamt Amberg-Sulzbach mit Bescheid vom 18. Oktober 1988 genehmigten Teilung des Grundstücks Fl.Nr. 1026 (alt) hervorgegangen, welches im Eigentum des mittlerweile verstorbenen Vaters des Klägers stand. Das streitgegenständliche Grundstück grenzt im Süden teilweise an die T … teilweise liegt dazwischen noch die schmale Grünfläche Fl.Nr. 839/1. In östlicher Richtung grenzt es an die K … Westlich schließt sich das ebenfalls aus der Grundstücksteilung entstandene Grundstück Fl.Nr. 1026/2 an, welches auf den Bruder des Klägers überging und in westlicher Richtung an die B* … grenzt.

Der Beklagte betreibt im Gemeindegebiet eine öffentliche Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage. Das streitgegenständliche Grundstück, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist, war ursprünglich über die B … an die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage angeschlossen. Die Anschlussleitungen verliefen nach der Grundstücksteilung durch das Grundstück Fl.Nr. 1026/2, und zwar nahezu parallel zur T … Anlässlich der Erbauseinandersetzung wurde dem Kläger mit notarieller Vereinbarung vom 14. August 2008 ein Durchleitungsrecht durch das Grundstück Fl.Nr. 1026/2 auf die Dauer von längstens fünf Jahren eingeräumt, welches aber im Falle der Bebauung dieses Grundstücks erlöschen sollte. Für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung verpflichtete sich der Kläger, die Leitungen umgehend zu entfernen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Kostenerstattung für die Verlegung seines Grundstücksanschlusses an die T … Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 2014 ab. Der Kläger ließ daraufhin den Grundstücksanschluss auf eigene Rechnung an die T … verlegen. Die Kosten hierfür beliefen sich nach der vorgelegten Rechnung der Baufirma auf 3.149,03 EUR.

Mit Urteil vom 30. November 2015 (Az. RO 8 K 15.1062), dem Klägerbevollmächtigten am 10. Dezember 2015 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage auf Zahlung von 3.149,03 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§ 677, 683 BGB, weil er mit der Schaffung eines (zweiten) Grundstücksanschlusses kein Geschäft des Beklagten, sondern ein eigenes wahrgenommen habe.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 8. Januar 2016, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 2015 ist zulässig, aber unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt (§§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

Vor diesem Hintergrund liegen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht.

Der Sache nach begehrt der Kläger Aufwendungsersatz für den von ihm in Eigenregie hergestellten Grundstücksanschluss. Einen solchen Anspruch kann der Kläger jedoch nicht auf die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in rechtsähnlicher (analoger) Anwendung der §§ 677, 683 BGB stützen. Diese setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorgt hat, und dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger mit der Verlegung seines Grundstücksanschlusses jedoch kein objektiv fremdes, sondern ein eigenes Geschäft wahrgenommen.

Nach § 4 Abs. 1 (Satz 1) der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten vom 18. Juni 1982 (Wasserabgabesatzung - WAS 1982) bzw. der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten vom 17. Juli 2014 (Entwässerungssatzung - EWS 2014) kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe der Satzung an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungsanlage (Kanal) angeschlossen wird. Das Recht zum Anschluss ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WAS 1982 bzw. EWS 2014 mit einem Anschlusszwang verbunden. Grundstücksanschlüsse sind die Wasser- bzw. Abwasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bzw. des Kanals bis zur jeweiligen Übergabestelle (§ 3 WAS 1982 bzw. § 3 EWS 2014). Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse (§ 1 Abs. 3 EWS 2014). Deren Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung werden somit in der Regel durch Beiträge finanziert, die von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet (Art. 5 KAG i.V.m. der jeweiligen Beitragssatzung). Für die Herstellung etc. desjenigen Teils des Grundstücksanschlusses, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, kann die Gemeinde nach Art. 9 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 WAS bzw. EWS vom jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten Kostenerstattung verlangen, soweit dieser nicht den Anschluss - wie hier der Kläger - in Eigenregie und auf eigene Rechnung herstellt (Art. 9 Abs. 5 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS 2014 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 WAS 1982). Eine Sondervereinbarung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 WAS 1982), in der eine abweichende Regelung für den Fall der nachträglichen Änderung des Anschlusses getroffen werden könnte, wurde nicht abgeschlossen.

Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 (Satz 1) WAS 1982 bzw. EWS 2014 zur Herstellung eines Anschlusses des klägerischen Grundstücks an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen bereits durch den Anschluss des vormaligen Grundstücks Fl.Nr. 1026 (alt) über die B* … nachgekommen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2004 - 23 ZB 04.4 - beck-online). Wenn aber ein Grundstück bereits angeschlossen ist, kann eine Verpflichtung zur Erstattung der durch die Verlegung einer Anschlussleitung angefallenen Kosten nicht entstehen. Denn erstattungsfähig sind stets nur die Kosten für eine Leitung, die der Einrichtungsträger in Erfüllung einer dem Grundstückseigentümer abgenommenen Pflicht oder umgekehrt ein Grundstückseigentümer für die Gemeinde erbracht hat. Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht; ein gleichwohl angeordneter Anschlusszwang ginge deshalb ins Leere (BayVGH, U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 23 f.; B.v. 11.2.2004 a.a.O.; U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 29; B.v. 20.1.1998 - 23 CS 97.3528 - juris Rn. 23).

Im vorliegenden Falle, der allerdings die Besonderheit der nachträglichen Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks aufweist, kann nichts anderes gelten. Eine andere Betrachtung folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Rechtsprechung des 23. Senates, der sich auch der nunmehr für das Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs zuständige 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen hat. Danach kann für ein durch Grundstücksteilung entstandenes neues Grundstück eine gesonderte Entwässerung (bzw. Wasserversorgung) nur dann verlangt werden, wenn es noch nicht an die öffentliche Einrichtung angebunden ist (BayVGH, U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 31; U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 23 ff.). Das ursprüngliche Grundstück Fl.Nr. 1026 (alt) war aber ordnungsgemäß an die öffentliche Einrichtung angebunden. Auch nach der Grundstücksteilung, welche auf dem autonomen Willensentschluss der beteiligten Privatpersonen beruhte und lediglich in bebauungsrechtlicher Hinsicht der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Beklagten bedurfte (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. vom 8.12.1986), bestand der Anschluss des neu entstandenen streitgegenständlichen Grundstücks zunächst weiter. Dass das so entstandene privatrechtliche Rechtsverhältnis der Grundstückseigentümer nach der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchleitung verlangte, weil der Kläger wegen der vorhandenen anderweitigen Anschlussmöglichkeit von vornherein kein Notleitungsrecht beanspruchen konnte, war lediglich die Folge der Grundstücksteilung. Dass die getroffene Vereinbarung mit seinem Bruder lediglich ein aufschiebend bedingtes schuldrechtliches Durchleitungsrecht ohne dingliche Sicherung enthielt, beruhte ebenfalls allein auf dem autonomen Willensentschluss der Grundstücksnachbarn, auf den der Beklagte keinen Einfluss hatte. Der Beklagte hatte seine satzungsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung eines Anschlusses bereits erfüllt. Der Umstand, dass im Falle des tatsächlichen Wegfallens des bisherigen Anschlusses und Fehlens eines weiteren Anschlusses der Anschlusszwang wieder auflebte mit der Folge, dass der Beklagte die Herstellung eines neuen Anschlusses hätte verlangen und gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen können (BayVGH, U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 30; U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 24 f.), bestätigt gerade, dass es sich dabei nicht um ein Geschäft des Beklagten, sondern des Klägers handelte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Kostenerstattungsansprüche f
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Annotations

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.