Der Kläger macht Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlage geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1026 der Gemarkung …, auf dem in den Jahren 1971 bis 1973 ein Wohnhaus mit Garage errichtet wurde. Das Grundstück wurde Anfang der 70er Jahre an die öffentliche Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsanlage angeschlossen. Der Wasser- und Kanalanschluss verlief vom Wohnhaus fast parallel zur A-Straße in die B-Straße, in welcher der Anschluss im öffentlichen Raum lag.
Auf Antrag des Vaters des Klägers vom 12. Juli 1988 erteilte das LRA 1* …mit Bescheid vom 18. Oktober 1988 eine Teilungsgenehmigung. Hierdurch entstand ein weiteres Grundstück von 1.000 m² mit der Fl. Nr. 1026/2. Dieses ging in das Eigentum des Bruders des Klägers über.
Am 14. August 2008 trafen der Kläger und der Bruder des Klägers eine notarielle Vereinbarung. In dieser schuldrechtlichen Vereinbarung wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, die in das Grundstück Fl. Nr. 1026/2 eingelegten Leitungen für Kanal und Wasser dort zu belassen, die Leitungen zu benutzen, instand zu halten und zu erneuern. Dieses Recht wurde für die Dauer von fünf Jahren ab dem 14. August 2008 eingeräumt. Zudem sollte das Recht bereits vor Ablauf der fünf Jahre erlöschen, wenn das Grundstück Fl. Nr. 1026/2 bebaut werden würde. Der Kläger verpflichtete sich, nach Eintritt der auflösenden Bedingung die Leitungen für Kanal und Wasser unverzüglich auf eigene Kosten auf sein Grundstück Fl. Nr. 1026 umzuverlegen.
Der Wasser- und Kanalanschluss des ursprünglichen Grundstücks Fl. Nr. 1026 wurde bis zum Jahr 2014 von den beiden Grundstücken Fl. Nr. 1026 und 1026/2 gemeinsam genutzt.
Den Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage und ihre Benutzung hat der Beklagte durch die Entwässerungssatzung (EWS), den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage durch die Wasserabgabesatzung (WAS) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Grundstück Fl. Nr. 1026/2 verkauft werden solle und deswegen eine Umverlegung der Abwasser- und Wasserleitungen erforderlich sei. Der Kläger bat den Beklagten zudem um Kostenübernahme im öffentlichen Grund. Der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme wurde durch Beschluss des Marktrats … in der Sitzung vom 30. Januar 2014 abgelehnt. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2014 mitgeteilt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Marktrat einem zusätzlichen Anschluss in der A-Straße zugestimmt habe, für den Fall, dass der Kläger die Kosten übernehme.
Im Jahr 2014 plante der Bruder des Klägers nunmehr das Grundstück Fl. Nr. 1026/2 selbst zu nutzen und zu bebauen.
Ausweislich der Rechnung vom 16. März 2014 wurde für das Grundstück des Klägers vom 12. bis 14. März ein neuer Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlage hergestellt. Laut dieser Rechnung betrugen die Anschlusskosten im öffentlichen Grund 3.149,03 EUR.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2014 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 8. Juli 2014 auf, die Herstellungskosten des Anschlusses zu erstatten.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgen werde.
Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 26. August 2014 wurde der Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 9. September 2014 zur Kostenerstattung aufgefordert.
Eine Erstattung erfolgte bisher nicht.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am 17. Juli 2015, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Bebauung des Grundstücks Fl. Nr. 1026/2 dem Kläger nicht mehr gestattet worden sei, die über dieses Grundstück verlaufende Kanal- und Wasserleitung zu benutzen. Ein solches Recht sei auch nicht im Grundbuch vermerkt worden. Daher habe der Kläger sein Grundstück mit Kanal und Wasser neu erschließen lassen müssen. Gemäß § 8 Abs. 1 der EWS habe der Beklagte für die Anschlussleitung im öffentlichen Grund und die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen. Der Kläger habe mit der Übernahme der Rechnung bezüglich der Verlegung der Kanal- und Wasserleitung im öffentlichen Grund eine Angelegenheit erledigt, die in den Aufgabenbereich des Beklagten gehöre. Er habe damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt und als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Dass er vorliegend auch gleichzeitig seine eigenen Interessen wahrgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Die Vorschriften des BGB über eine Geschäftsführung ohne Auftrag seien in einer solchen Lage entsprechend anwendbar. Der Kläger habe im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde gehandelt. Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entsprechend §§ 677, 683 BGB in Höhe der Kosten für die Herstellung der im öffentlichen Grund verlegten Grundstücksanschlussleitungen zu. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der EWS könne jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werde. Der Anschluss erfolge über einen sogenannten Grundstücksanschluss, d.h. eine Leitung vom öffentlichen Kanal bis zum Kontrollschacht (§ 3 EWS). Die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse würden gemäß § 1 Abs. 3 der EWS zur Entwässerungsanlage des Beklagten gehören und seien von ihm auf eigene Kosten herzustellen. Mit Teilung des Grundstücks im Jahr 1988 sei ein eigenständiges Grundstück entstanden. Das mit der Teilung entstandene Grundstück des Klägers Fl. Nr. 1026 habe rechtlich keinen eigenen Anschluss mehr gehabt. Nach der Teilung sei nur noch das neu entstandene Grundstück Fl. Nr. 1026/2 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen gewesen. Vor der Nutzung bzw. Bebauung des Grundstücks Fl. Nr. 1026/2 durch den Bruder, sei die Wasserversorgung und die Entwässerung des Grundstücks Fl. Nr. 1026 über das Grundstück des Bruders des Klägers von diesem geduldet worden. Dies ändere aber nichts daran, dass das Grundstück nicht mehr im Rechtssinne erschlossen gewesen sei. Es handle sich damit auch nicht um einen Zweitanschluss, sondern um einen Erstanschluss. Diese geänderte Sachlage habe auch nicht auf privatrechtlichen Regelungen beruht, da das Landratsamt die Grundstücksteilung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. Art. 11 BayBO (1988) genehmigt habe und damit eine öffentlich-rechtliche Regelung vorliege. Mit der Teilung des Grundstücks seien zwei selbstständig bebaubare Grundstücke entstanden, welche beide dem Anschluss- und Benutzungszwang der EWS des Beklagten unterliegen würden. Gemäß der einschlägigen Satzung bestehe nicht nur der Anspruch, sondern auch die Verpflichtung zur Herstellung entsprechender Anschlüsse. Dies sei vom Beklagten auch damit bestätigt worden, dass für beide Grundstücke Beitragsbescheide für Wasserversorgung und Entwässerung ergangen seien. Für das Grundstück Fl. Nr. 1026 (geteilt) sei beispielsweise ein Bescheid am 9. Oktober 1989 für die Wasserversorgung und am 24. August 1993 für die Entwässerung ergangen. Für das Grundstück Fl. Nr. 1026/2 seien Beiträge für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vom 9. Oktober 1989 und für die Entwässerung mit Bescheid vom 24. August 1993 abgerechnet worden. Damit obliege dem Beklagten auch die Pflicht gemäß § 8 EWS für die Kosten aufzukommen, die bei der Herstellung der Anschlüsse im öffentlichen Grund entstanden seien. Wenn sowohl Grundstück Fl. Nr. 1026 wie auch Grundstück Fl. Nr. 1026/2 der Beitrags- und Gebührenpflicht unterworfen werden, entstehe im Gegenzug auch ein entsprechendes Recht der Eigentümer auf Erhalt eigener Anschlüsse. Dies ergebe sich im Umkehrschluss auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2000 (BayVGH v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - BayVBl 2001, 54). Der VGH habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für ein bereits angeschlossenes und später geteiltes Grundstück nicht bestehen würde. Weiter werde festgestellt, dass für den Fall, dass dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks das Abführen von Abwasser über die alte Leitung (rechtmäßig) untersagt werde, ein anderweitiger Anschluss sogar zwangsweise durchgesetzt werden könne bzw. müsse. Diese Situation sei auch im vorliegenden Fall gegeben. Da der Kläger die Pflicht des Beklagten erfüllt habe, habe er ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Da der Beklagte es ernsthaft und endgültig abgelehnt habe die Anschlüsse selbst herzustellen, sei der Weg für die Ersatzvornahme eröffnet gewesen. Die ihm hierdurch entstandenen Kosten seien von dem Beklagten daher zu ersetzen. Es werde bestritten, dass die Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen habe. Die Willensbildung des Beklagten habe auf der Grundlage der EWS/WAS zu erfolgen. Der Kläger könne davon ausgehen, dass der Beklagte die Regelungen seiner eigenen Satzung beachte und dass die Einhaltung dieser Regelungen im Interesse des Beklagten liege. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus der analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
Für den Kläger wird beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.149,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die nachträgliche Grundstücksteilung im Jahre 1988 nicht dazu führe, dass ein weiterer Grundstücksanschluss zulasten der Solidargemeinschaft hergestellt werden müsse. Vielmehr habe der Kläger den diesbezüglichen Aufwand selbst zu übernehmen. Der Einrichtungsträger erfülle seine Anschlussverpflichtung, indem er eben dieses Grundstücks, durch Herstellung des entsprechenden Grundstücksanschlusses, an die Einrichtung anbinde. Spätere Veränderungen, die zudem ausschließlich auf privatrechtlichen Regelungen beruhen, können nicht dazu führen, dass der Aufwand im Zusammenhang mit einem Zweitanschluss zu übernehmen bzw. über die Solidargemeinschaft zu tragen sei. Dies gelte auch für Fälle einer nachträglichen Grundstücksteilung. Dem Anschlussrecht für das (seinerzeit noch ungeteilte) Grundstück Fl. Nr. 1026 habe der Beklagte, durch die Anfang der 1970er Jahre ordnungsgemäß hergestellte Anbindung an die öffentlichen Einrichtungen, entsprochen. Die Notwendigkeit eines zusätzlichen Grundstücksanschlusses habe ausschließlich einen privatrechtlichen Hintergrund und sei damit auch ausnahmslos dem jeweiligen Grundstückseigentümer zuzurechnen. Dementsprechend fehle es bereits an der Grundvoraussetzung der Geschäftsführung ohne Auftrag, dass ein objektiv fremdes Geschäft geführt werde. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gemäß §§ 677, 683 BGB setze des Weiteren voraus, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Auf den mutmaßlichen Willen komme es nur dann an, wenn der wirkliche Wille nicht entsprechend (ausdrücklich oder konkludent) geäußert werde. Ein entgegenstehender Wille führe nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Ausschluss der Erstattungsansprüche. Wie den Behördenakten zu entnehmen sei, habe der Beklagte unter anderem mit Schreiben vom 19. Februar 2014 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Kostenübernahme für den streitgegenständlichen Grundstückszweitanschluss abgelehnt werde, da insoweit keine Verpflichtung bestünde. Die Arbeiten seien in Kenntnis dieser Ablehnung und damit des entgegenstehenden Willens des Beklagten durchgeführt worden. Ungeachtet dessen werde der beanspruchte Aufwand bestritten, insbesondere die Erforderlichkeit der in der Rechnung vom 16. März 2014 enthaltenen Positionen sowie die Angemessenheit der Preisansätze.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2015 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß §§ 677, 683 BGB in Höhe der Aufwendungen, die für die Errichtung der Kanal- und Wasserleitung im öffentlichen Grund angefallen sind.
a) Der Kläger hat mit der Schaffung eines (zweiten) Grundstücksanschlusses kein Geschäft des Beklagten, sondern ein eigenes wahrgenommen.
Der Anschluss an eine Entwässerungsanlage erfolgt über einen sogenannten Grundstücksanschluss (Anschlusskanal), das heißt über eine Leitung vom öffentlichen Kanal bis zum Kontrollschacht (§ 3 EWS). Die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse gehören gemäß § 1 Abs. 3 EWS zur Entwässerungsanlage des Beklagten und sind auf seine Kosten herzustellen, während der Teil der Anschlussleitung, der ab der Grundstücksgrenze auf Privatgrund verläuft, dem Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers und dessen Kostenlast unterfällt (§ 8 Abs. 1 EWS).
Der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage erfolgt über einen sogenannten Grundstücksanschluss (Hausanschluss), das heißt über eine Leitung von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übernahmestelle (§ 3 WAS).
Im vorliegenden Fall bestand aber keine Verpflichtung des Beklagten auf seine Kosten einen (weiteren) Kanal- bzw. Wasseranschluss für das Grundstück Flurnummer 1026 herzustellen, soweit er im öffentlichen Straßengrund liegt. Zwar kann jeder Grundstückseigentümer gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EWS bzw. § 4 Abs. 1 WAS verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe der Satzung an die öffentlichen Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird. Der Beklagte ist der mit dem Anspruch korrespondierenden Verpflichtung zum Anschluss des jeweiligen Grundstücks im vorliegenden Fall jedoch bereits Anfang der siebziger Jahre nachgekommen.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt eine spätere Teilung des Grundstücks die Anschlussverpflichtung nicht wieder aufleben. Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen Sicherung des Leistungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht (BayVGH U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 24; BayVGH B.v. 11.2.2004 - 23 ZB 04.4; BayVGH U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 30; BayVGH B.v. 20.1.1998 - 23 CS 97.3528 - juris Rn. 23). Es ist damit auch unerheblich, dass kein entsprechendes Recht des Klägers in das Grundbuch eingetragen worden ist. Anders als vom Kläger vorgetragen, kommt es nicht auf einen Anschluss im Rechtssinne, sondern auf den tatsächlichen Anschluss an.
Für die Beurteilung, ob das Grundstück des Klägers ordnungsgemäß an die Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen ist, ist es auch unerheblich, dass der Bruder des Klägers unter Umständen verlangt hat, dass eine Umverlegung der Leitungen erfolgt. Ein etwaiger Streit über die Rechtmäßigkeit der Mitnutzung der über das Grundstück Fl. Nr. 1026/2 verlaufenden Leitungen ist gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären und erforderlichenfalls mit Vollstreckungsmaßnahmen zu beenden (BayVGH U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 24). Erst wenn auf diesem Weg der tatsächliche Anschluss des Klägergrundstücks beseitigt worden wäre, hätte eine Anschlussverpflichtung des Beklagten bestanden. Ein bloßes Verlangen des Nachbarn hat dagegen keinen Einfluss auf die Einstufung des Grundstücks Fl. Nr. 1026 als „ordnungsgemäß angeschlossen“ (vgl. BayVGH B.v. 11.2.2004 - 23 ZB 04.4).
Auch aus der Tatsache, dass nach der Teilung für beide Grundstücke Beitragsbescheide für Wasserversorgung und Entwässerung ergangen sind. lässt sich nicht schließen, dass der Kläger einen Anspruch auf einen weiteren Anschluss seines Grundstücks hat und der Beklagte dies durch den Bescheidserlass anerkannt hat. Vielmehr bestimmt sich die Beitrags- und Gebührenpflicht eines Grundstücks auch aufgrund des tatsächlichen Anschlusses des Grundstücks an die Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsanlage (BayVGH U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 30; BayVGH B.v. 20.1.1998 - 23 CS 97.3528 - juris Rn. 23). Das Entstehen einer Beitragspflicht ist unabhängig davon, dass die Wasser- und Kanalleitung über das Grundstück eines Dritten verlaufen (BayVGH U.v. 31.7.1997 - 23 B 96.2978). Die Tatsache, dass das Grundstück des Klägers zum Zeitpunkt des Antrags auf Schaffung eines weiteren Anschlusses bzw. auf Kostenübernahme noch tatsächlich über die auf dem Grundstück Fl. Nr. 1026/2 verlaufenden Leitungen angeschlossen war, ist unstreitig. Die Klägerseite macht lediglich geltend, dass unter Umständen ein rechtlicher Anschluss nicht mehr gegeben ist.
Zwar nimmt der BayVGH in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (BayVGH B.v. 11.2.2004 - 23 ZB 04.4) gerade nicht dazu Stellung, wie die Rechtslage im Falle einer Grundstücksteilung zu bewerten wäre, jedoch kann aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses darauf geschlossen werden, dass ein solcher Fall erst Recht so zu behandeln ist. Wenn der BayVGH davon ausgeht, dass es nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugerechnet werden kann, wenn ein Dritter die bisherige Leitungsnutzung untersagt, dann kann es erst recht nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugerechnet werden, wenn eine Leitungsnutzung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung des Klägers untersagt wird. Durch die Grundstücksteilung hatte sich die Anschlusssituation tatsächlich gerade noch nicht geändert. Allenfalls durch die später am 14. August 2008 erfolgte Vereinbarung ist eine Änderung der Anschlusssituation unter Umständen eingeleitet worden. Denn in dieser verpflichtete sich der Kläger, die Leitungen auf eigene Kosten umzuverlegen sobald fünf Jahre abgelaufen sind, bzw. wenn der Bruder des Klägers das Grundstück Fl. Nr. 1026/2 bebaut. Selbst wenn man auf die Grundstücksteilung als maßgeblichen Zeitpunkt anknüpfen würde, würde eine mögliche Veränderung der Sachlage nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Regelung basieren. Zwar konnte eine Grundstücksteilung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (a. F 1986) nur mit einer Teilungsgenehmigung wirksam erfolgen, jedoch war der aus privaten Gründen gestellte Teilungsantrag Auslöser der Grundstücksteilung und damit der Veränderung der Sachlage. Weil kein Versagungsgrund i. S. d. § 20 BauGB (a.F. 1986) bestand, hatte der Antragsteller auch einen Anspruch auf die Teilungsgenehmigung, sodass die Genehmigungsbehörde ohnehin keinen Entscheidungsspielraum hatte.
Da eine Anschlusspflicht zu verneinen war, hat der Kläger mit der Schaffung eines Zweitanschlusses kein Geschäft des Beklagten im Sinne des § 677 BGB wahrgenommen, sodass der Beklagte auch nicht die Kosten zu tragen hat, soweit die verlegte Leitung im öffentlichen Straßengrund verläuft.
b) Der Kläger handelte auch nicht mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten. Vielmehr handelte er sogar entgegen den ausdrücklichen Willen des Beklagten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Kläger für den weiteren Anschluss seines Grundstücks selbst verantwortlich sei, der Marktrat dem Anschluss aber zugestimmt habe, wenn der Kläger die Kosten des Anschlusses übernehme. Selbst wenn eine Anschlusspflicht bestanden hätte, hätte dies nichts an dem tatsächlich geäußerten Willen des Beklagten geändert, sodass auch in diesem Fall ein Handeln entgegen den ausdrücklichen Willen des Beklagten vorgelegen hätte.
c) Zudem besteht in Bezug auf den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage auch keine generelle Kostentragungspflicht des Beklagten. Vielmehr wird in § 9 Abs. 1 S. 4 WAS nur bestimmt, dass eine gesonderte Vereinbarung zur Kostentragung erfolgen kann, wenn der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden soll. Vorliegend sollte der bereits bestehende Anschluss auf Wunsch der Klägers verlegt werden. Dieser Verlegung stimmte der Beklagte auch zu, unter der Maßgabe, dass der Eigentümer die Kosten hierfür selbst trägt. Eine Vereinbarung bezüglich der Kostentragung wurde nicht getroffen, sodass es selbst bei Bestehen einer Anschlusspflicht bei der Kostentragung durch den Kläger geblieben wäre.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).