Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2016 - 20 CS 15.2567

bei uns veröffentlicht am11.01.2016

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2015 wird geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnungen Ziffern 1, 2 und 5 bis 9 des Bescheids des Antragsgegners vom 28. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf je 150.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der abfallrechtlichen Anordnung des Antragsgegners nachrangig ist.

Soweit das Verwaltungsgericht die Ziffer 1 des Bescheides, womit das Landratsamt der Antragstellerin aufgab, den auf den Grundstücken mit den Flurnummern 155, 157/1 und 162 der Gemarkung ..., Gemeinde H., im Bereich der Fahrsilos als Fundationsschicht oberhalb der Geländeauffüllungen eingebauten teerhaltigen Straßenaufbruch auf der im beigefügten Lageplan mit gelb gekennzeichneten Fläche bis spätestens 14. August 2015 sowohl horizontal als auch vertikal restlos auszubauen (Ziffer 1a) und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziffer 1b), für zu unbestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 bei BayVwVfG erachtet, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht bemängelt, dass weder aus dem angefochtenen Bescheid noch sonst eindeutig erkennbar sei, wer die für die Erfüllung der Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids notwendige vorherige Beseitigung der Asphaltdeckschicht und der Fahrsilowände vorzunehmen habe und wie dies im Einzelnen erfolgen solle. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht, worauf die Landesanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen hat, dass es sich bei den so beschriebenen Maßnahmen um Vorarbeiten handelt, die von der Handlungspflicht des streitgegenständlichen Beseitigungsgebots mitumfasst sind. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung - so wie er sich aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen ergibt - für die Beteiligten, vor allem für die Adressaten, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids aus Sicht des Adressaten. Bei vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass sie nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist (BayVGH, B. v. 16.4.2007 - 14 CS 07.275 - juris). Die konkrete Handlungspflicht ist im vorliegenden Fall jedoch hinreichend klar erkennbar, denn allen Beteiligten und auch dem Verwaltungsgericht ist klar, dass zur Erfüllung der in Ziffer 1 des Bescheids auferlegten Verpflichtung zunächst die oberhalb der Fundationsschicht aufgebrachten Materialien entfernt werden müssen, auch wenn es sich dabei ganz oder teilweise um eine bauliche Anlage im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO handelt. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen und der Natur der Sache. Zu fragen ist nur, ob die Antragstellerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert ist, ihre in der Ziffer I des Bescheides auferlegte Verpflichtung einschließlich der vorher notwendigen Abbruch- und Abgrabungsarbeiten zu erfüllen. Solche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse bestehen jedoch nicht, weil der Eigentümer und dinglich Berechtigte zur Duldung des Ausbaus des Straßenaufbruchs im Bereich der Fahrsilos bestandskräftig verpflichtet ist (vgl. Ziffer 1 des Bescheids 2, Bl. 1069 d. A.). Zu dieser Duldungsverpflichtung gehört auch, die notwendigen Vorarbeiten zu dulden, womit auch einhergeht, dass die hierzu notwendigen Eingriffe in das Eigentum des Duldungsverpflichteten mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, also rechtmäßig sind. Hier hat die Duldungsverfügung privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, Rn. 217). Die Tatsache, dass der Grundstückseigentümer abfallrechtlich in Anspruch genommen wird und zur Beseitigung der unterhalb der Fundationsschicht liegenden Auffüllungen verpflichtet wurde und auch diese Maßnahme die Beseitigung der Fahrsilos erfordert, berührt die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin nicht. Weil beide zur Entfernung der Fahrsilos, soweit erforderlich, verpflichtet wären, führt dies zu keiner Unbestimmtheit der angeordneten Maßnahmen.

Weiter erachtet das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid als rechtswidrig, weil nicht geregelt sei, wer für die Entsorgung der Asphaltdecke, der Seitenwände und der Auffüllungen zwischen den Fahrsilos verantwortlich sein soll. Es mag hier zwar tatsächlich ein Regelungsdefizit zur Lösung der Gesamtproblematik vorhanden sein, was jedoch nicht zur Unbestimmtheit der abfallrechtlichen Beseitigungs- und Entsorgungsverfügung hinsichtlich der Fundationsschicht führt. Ebenso wenig sind in diesem Zusammenhang Ermessensfehler ersichtlich, weil die Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Bescheid hierfür nicht in Anspruch genommen wird.

Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als verantwortliche Störerin geschah ermessensfehlerfrei. Hierzu wird zunächst auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2015 (Az.: 20 CS 15.56 - juris) verwiesen. Bei der Störerauswahl wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es die Antragstellerin war, die als bauausführendes Unternehmen den teerhaltigen Straßenaufbruch, also Abfall, als Fundationsschicht für die Fahrsilos verwendet hat. Ihr kommt damit eine besondere Verantwortung zu, bis zum Abschluss der Baumaßnahmen sicher zu stellen, dass der Straßenaufbruch durch die Verwendung als Ersatzbaustoff einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt wird. Soweit hier die Antragstellerin noch einwendet, dass ihr durch die im Bescheid aufgegebenen Maßnahmen unweigerlich die Insolvenz drohe, so ist nicht ersichtlich, wer außer ihr und dem bereits insolventen Grundstückseigentümer als weiterer Verantwortlicher für die Beseitigung und Entsorgung des teerhaltigen Straßenaufbruchs in Frage käme. Folglich muss die Antragstellerin alles ihr Mögliche tun, um ihrer abfallrechtlichen Verantwortung nachzukommen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die in Ziffer 1 des Bescheids gesetzte Frist zur Durchführung der Maßnahmen. Eine Frist von gut zwei Wochen für die Beseitigung der Fundationsschicht ist im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit des eingebrachten teerhaltigen Straßenaufbruchs noch angemessen. Soweit die Antragstellerin hierzu noch anführt, dass das Landratsamt mehrere Jahre habe verstreichen lassen, in denen die Gefährdungslage bereits bestanden habe, bis es eingeschritten sei, so kann die Antragstellerin hieraus keine rechtlichen Vorteile ziehen und ändert dieser Umstand nichts an ihrer abfallrechtlichen Verantwortlichkeit.

Hinsichtlich der Abfalleigenschaft des eingebrachten teerhaltigen Straßenaufbruchs sei schließlich darauf hingewiesen, dass bereits zweifelhaft ist, ob dieser überhaupt als Ersatzbaustoff für eine Fundationsschicht eines Fahrsilos verwendet werden kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Beschlusses des Senats vom 20. Februar 2015 a. a. O. verwiesen.

Nach alldem überwiegt in Anbetracht der mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Daher ist der Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2015 - 20 CS 15.56

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Sicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei, nicht in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die formellen Anforderungen sind erfüllt.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - juris).

Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. zu diesem Erfordernis Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 RdNr. 43; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 RdNr. 85). Bereits der Hinweis darauf, dass durch das Fehlen, der nach dem Merkblatt 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt (Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch) erforderlichen, hier nicht durchgeführten Aufbringung einer wasserundurchlässigen Schicht über der gebundenen pechhaltigen Schicht, durch das Eindringen von Niederschlagswasser ein Auswaschen von Schadstoffen drohe, ist hierfür ausreichend. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin an der Sache vorbei.

2. Auch in der Sache rechtfertigen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung zunächst gegen die Gefährdungseinschätzung des Beklagten und ist der Meinung, dass eine Gefahr durch die fehlende Versiegelung des eingebrachten Straßenaufbruchs nicht ausgehe. Hierbei verkennt sie jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen pechhaltigen Straßenaufbruch um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) handelt. Diese Tatsache bestreitet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Zwar mag es sein, dass dieser bei Beachtung der Regeln der Wissenschaft und Technik als Ersatzbaustoff verwandt werden kann, so dass seine Abfalleigenschaft mit dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens enden kann. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 5 KrWG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes jedoch erst dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers oder -erzeugers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250 [253]). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner summarischen Prüfung spricht jedenfalls viel dafür, dass hierfür zumindest die Vorgaben des Merkblattes Nr. 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt zu beachten sind, was nicht geschehen ist. Ist jedoch die Abfalleigenschaft des eingebauten Straßenaufbruchs unstreitig, kommt es auf die konkrete Gefahrenlage nicht an. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen.

Die Beseitigungspflicht wird auch nicht grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG in Frage gestellt. Diese Bestimmung hat das Abfallrecht dahin gehend ergänzt, dass die Abfallrichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht auf Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden, anwendbar sind. Illegal abgelagerte Abfälle - und dabei handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall - sind jedoch weder Böden noch befinden sie sich in situ, d. h. in ihrer ursprünglichen Lage. Andernfalls würde der Umgehung des Abfallrechts durch die illegale Ablagerung von Abfällen Tür und Tor geöffnet. Die Entfernung dieser Abfälle kann daher weiterhin abfallrechtlich geboten sein (Schlussanträge des Generalanwalts - 4. September 2014; Kommission /Griechenland; Rechtssache C-378/13). Wenn eine verunreinigende Substanz durch die Verunreinigung zu Abfall wird, kann diese Eigenschaft nämlich kaum dadurch entfallen, dass sie sich mit dem Boden vermischt. Praktisch dürfte es aber keinen Unterschied machen, ob die verunreinigten Böden insgesamt als Abfall behandelt werden oder nur die sie verunreinigenden Substanzen (Schlussanträge des Generalanwalts - 20. November 2014; Fipa Group u. a.; Rechtssache C-534/13). Gerade, wenn Abfälle als Ersatzbaustoffe verwertet werden sollen, spricht viel dafür, dass sie dem Regime des Abfallrechts weiter unterliegen, was jedoch Maßnahmen nach anderen Gesetzen wie dem BBodSchG nicht ausschließt (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 12.12.2013 - 2 L 20/12).

Damit konnte der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid auf § 62 KrWG stützen (vgl. zur Abgrenzung von Bundesabfallrecht und Landesrecht BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - AbfallR 2013, 44).

Die Antragstellerin ist auch beseitigungspflichtig, weil sie (auch) Erzeugerin der Abfälle ist. Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Durch den Einbau des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Fundationsschicht hat die Antragstellerin den Abfall behandelt und seine Beschaffenheit verändert (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg B. v. 19.9.2014 - OVG 11 S 42.14 - juris). Dass die Antragstellerin im Auftrag des Grundstückseigentümers, der mittlerweile insolvent ist, und damit weisungsgebunden tätig geworden ist, spielt insoweit keine Rolle. Zudem trifft die Antragstellerin die abfallrechtliche Verantwortlichkeit als frühere Abfallbesitzerin.

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids dürfte ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - Rn. 15 = BayVBl 2011, 762). Nachdem über das Vermögen des Auftraggebers und Grundstückeigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens jedenfalls nicht dadurch überschritten, dass er von einer Inanspruchnahme des Grundstückeigentümers im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit abgesehen hat. Die Auswahl eines von mehreren abfallrechtlich Verantwortlichen nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit ist ermessensfehlerfrei.

3. Daher ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.