Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Nov. 2015 - RN 7 S 15.1235

bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen in Ziffern 1, 2 und 5 bis 9 des Bescheids des Antragsgegners vom 28.07.2015 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 150.000,-- EUR festgesetzt. 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte abfallrechtliche Anordnung zur Beseitigung von pechhaltigem Straßenaufbruch, der im Bereich von Fahrsilos als Fundationsschicht eingebaut wurde.

Die Antragstellerin betreibt ein Recycling-Unternehmen, das u.a. Straßenaufbruch aufbereitet und verwertet. Im Rahmen der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes wurde von ihr auf den Grundstücken Fl.Nrn. 155, 157/1 und 162 der Gemarkung ... pechhaltiger Straßenaufbruch im Untergrund in der Zufahrtsstraße, den Umfahrungen und im Bereich der Fahrsilos eingebaut.

Dem Bauherrn war eine Baugenehmigung vom 7.5.2009 und mit Bescheid vom 21.10.2009 eine Tekturgenehmigung zum Neubau u.a. eines Rinderlaufstalles im Außenbereich erteilt worden. Der Tekturbescheid enthält folgenden Hinweis: „Der Unterbau der Fahrsilos setzt sich gemäß – Querschnitt Fahrsilo – (Plan E3c) unter anderem aus einer 40 cm starken Fundationsschicht zusammen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hierzu kein immobilisierter pechhaltiger Straßenaufbruch verwendet werden darf. Dieses Mischgut soll gemäß Merkblatt Nr. 3.4/1 (Stand 20.3.2001) des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft ausschließlich im Straßen- und Wegebau, bei Park- und sonstigen Verkehrsflächen zum Einsatz kommen (s. hierzu Ziffer 5.2.2.1 des Merkblattes -Zulässige Einbauweisen-)“. Zum Zeitpunkt des Tekturbescheids waren die beiden östlichen von drei vorgesehenen Fahrsilos bereits fertiggestellt.

Das Bauvorhaben befindet sich an einem leicht nach Westen geneigten Hang. Zur Geländemodellierung wurde hangseitig Material entnommen und vornehmlich am südwestlichen Rand wieder aufgefüllt. Für die Anlage der ebenen Flächen für die Fahrsilos wurden Auffüllungen mit Fremdmaterial vorgenommen. Diese besitzen nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 28.5.2015 im zentralen Bereich der Siloanlage eine Mächtigkeit von ca. 3 m, an der westlichen Böschung bis zu 5 m. Als Unterbau für die Fahrsilos wurde auf die Auffüllung eine 20 bis 80 cm mächtige Schicht mit asphalthaltigem Teermaterial als Fundationsschicht aufgebracht. Die Erstellung der drei Silos erfolgte mittels Asphaltdeckschichten und der Errichtung von Seitenwänden mit einer Länge von 50 m und einer Höhe von 2 m. Der Bereich zwischen den Fahrsilowänden wurde ebenfalls aufgefüllt.

Mit Schreiben vom 29.5. und 29.9.2009 hatte die Antragstellerin dem Landratsamt mitgeteilt, dass bei der Errichtung des landwirtschaftlichen Anwesens insgesamt 10.200 t aufbereitetes teerhaltiges Material als Fundationsschicht unter versiegelter Oberfläche eingebaut werden soll. Um Erlaubnis bzw. Genehmigung werde gebeten. Das Landratsamt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 2.6. und 12.10.2009 mit, dass die Lagerung und der Einbau unter den Zufahrtswegen und Umfahrungen nicht genehmigungspflichtig seien und dass das Mischgut (bituminös oder hydraulisch gebunden) als Tragschicht unter einer wasserundurchlässigen Schicht oberhalb der Frostschutzschicht und als Teilersatz der oberen Frostschutzschicht unter wasserundurchlässiger Schicht verwendet werden könne.

In der Folgezeit ergaben sich Anzeigen und Hinweise, dass pechhaltiger Straßenaufbruch auf dem Anwesen nicht ordnungsgemäß eingebaut wurde und u.a. eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen ist.

Mit Beschluss vom 10.7.2014 eröffnete das Amtsgericht Passau das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauherrn und Grundstückseigentümers.

Mit Bescheid vom 24.9.2014 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs u.a. auf, den in den Bereichen der Zufahrtsstraße und Umfahrungen eingebauten pechhaltigen Straßenaufbruch innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides entweder mit einer wasserundurchlässigen Schicht fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik zu versiegeln oder sowohl horizontal als auch vertikal restlos auszubauen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz hiergegen blieb erfolglos (VG Regensburg B. v. 10.12.2014, Az. RN 7 S 14.1859, BayVGH B. v. 20.2.2015, Az. 20 CS 15.56). Die Klage gegen den Bescheid vom 24.9.2015 nahm die Antragstellerin daraufhin zurück.

Das Landratsamt hat wegen Mängelvermutungen auch hinsichtlich des Aufbaus der Fahrsilos Untersuchungen veranlasst. Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen der beauftragten Büros ... vom 12.5.2014 und der BUG ... vom 9.6.2014 ergaben den Verdacht von Belastungen und die Notwendigkeit weiterer Detailuntersuchungen. Mit Bescheid vom 25.8.2014 hat der Antragsgegner den Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, auf seine Kosten eine Detailuntersuchung auf der Fläche des Fahrsilos zu beauftragen und insoweit zeitgleich die Ersatzvornahme angedroht. In den Gründen wird ausgeführt, die Antragstellerin scheide insoweit als Handlungsstörerin aus. Im Wege der Ersatzvornahme beauftragte der Antragsgegner das Büro A. als Bodenschutzsachverständige nach § 18 BBodSchG mit der Durchführung von Detailuntersuchungen. Die Detailuntersuchung Teil I (DE I) vom 15.3.2015 betrifft die Fläche der Fahrsilos (DE II die südlich der Fahrsilos liegende Freifläche, DE III die Zufahrt und Umfahrungen der Halle). In der DE I wurden in der Fundamentationsschicht, in den darunter liegenden Geländeauffüllungen, sowie im Bereich von Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden z.T. sehr hohe PAK-Werte festgestellt. Ein flächendeckend gebundener Einbau im Bereich der Fundamentationsschicht wurde vom Gutachter nicht bestätigt. Insgesamt wurde im Gutachten ein sehr hohes Gefährdungspotenzial für den Pfad Boden-Gewässer und die Notwendigkeit zeitnah umzusetzender Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen festgestellt.

Mit Bescheid vom 28.7.2015 (unter „Bescheid 1“) gab das Landratsamt P. der Antragstellerin nach Anhörung auf, den auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., .../1 und ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., im Bereich der Fahrsilos als Fundamentationsschicht oberhalb der Geländeauffüllungen eingebauten pechhaltigen Straßenaufbruch auf der im beigefügten Lageplan mit gelb gekennzeichneten Fläche bis spätestens 14.08.2015 sowohl horizontal als auch vertikal restlos auszubauen (Ziff. 1a) und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziff. 1b). Der Ausbau gem. der vorgenannten Nummer 1 ist von einem Sachverständigen gem. § 18 Bundesbodenschutzgesetz zu überwachen und zu dokumentieren (Ziff. 2). Dem Landratsamt P. sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Nr. 1 genannten Frist durch das Gutachten eines Sachverständigen/Fachkundigen gem. § 18 Bundesbodenschutzgesetz bestimmte im Einzelnen aufgeführte Nachweise zu liefern (Ziff. 3). In der Ziff. 4 wird die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 des Bescheids angeordnet. In den Ziff. 5 bis 8 werden Zwangsgelder angedroht. In der Ziff. 9 wurden der Antragstellerin u.a. anteilige Kosten i.H.v. 6.334,25 € für die Detailuntersuchung DE I auferlegt. Der Bescheid enthält (unter „Bescheid 2“) auch Duldungsverfügungen an den Grundstückseigentümer, hinsichtlich der die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zur Begründung des Bescheids wird u.a. ausgeführt, nach der Detailuntersuchung Teil I für die Fläche der Fahrsilos vom 15.3.2015 sei das als Tragschicht eingebaute Asphaltgranulat nicht flächendeckend mit ausreichendem Bindemittel aufbereitet worden. Aufgrund des pH-Wertes von ca. 4,0 bei Silosäften sei die Verwendung von carbonhaltigem Bindemittel grundsätzlich nicht geeignet. Hier fehlten Angaben zur Zusammensetzung des verwendeten Tragschichtbindemittels. Auf Basis nunmehr vorliegender Befunde sei davon auszugehen, dass u.a. pechhaltiger Straßenaufbruch mit PAK-Gehalten grösser 100 mg/kg verwertet worden sei. Durch die Rissbildung in der Asphaltdeckschicht, die undichten Fugen am Fuße der Fahrsilowände und die vom Grundstückseigentümer eigenmächtig angelegte Baggerschürfe mit Entfernung der Asphaltdeckschicht innerhalb der Fahrsilos sowie die im Zwischenbereich der Fahrsilowände komplett fehlende Versiegelung würden die Anforderungen zur Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch nicht mehr eingehalten. Unter Berücksichtigung der örtlichen Situation sei von einem sehr hohen Gefährdungspotential für den Wirkpfad Boden-Gewässer auszugehen. Ein dringender und kurzfristiger Handlungsbedarf sei somit gegeben. Zeitnah seien Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen wie u.a. die Erneuerung der Oberflächenversiegelung im Bereich der Fahrsilos und angrenzender Flächen, die wasserdichte Abdeckung der Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden, weitere Abdichtungen und das Anlegen einer Ringdrainage möglich. Allerdings sei nach der Gutachterin von dieser Lösung abzuraten, da in Abhängigkeit einer zukünftigen Nutzung der Fahrsilos bzw. angrenzenden Teilflächen die Dauerhaftigkeit einer Versiegelungslösung in Frage gestellt werden müsse. Alternativ und am meisten erfolgversprechend sei eine Sanierung mittels Komplettausbau. Dabei seien die Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden zu entfernen, die Fahrsilowände zurückzubauen, die ohnehin marode Oberflächenversiegelung abzutragen, die Asphaltgranulatschichten auszubauen und das signifikant hoch belastete, mit Steinen, Bauschutt und offensichtlich ebenfalls mit pechhaltigem Straßenaufbruchmaterial versetzte Auffüllmaterial auszukoffern und chargenweisen einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Deponierung zuzuführen. Auch das Wasserwirtschaftsamt komme in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Komplettausbau „sicherlich die nachhaltigere und auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht bessere Lösung darstelle“. Die Befugnisgrundlage für die Anordnungen fänden sich in § 62 KrWG und Art. 30 BayAbfG. Der Einbau des pech-/teerhaltigen Straßenaufbruchs in den Fahrsilos sei insbesondere entgegen den Vorgaben des Merkblatts 3.4/1 des LfU erfolgt. Es handele sich hier nicht um eine Maßnahme des Straßen- und/oder Wegebaus oder der Errichtung einer anderen befestigten Fläche in einem Industrie- oder Gewerbegebiet oder einer sonstigen Verkehrsfläche im Sinne der Nr. 5.2.2.1 des Merkblattes. Die Antragstellerin hätte dies wissen müssen. Der Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch unterhalb der Fahrsilos sei unabhängig davon aus mehreren Gründen fachlich fehlerhaft erfolgt. Auch gemessen an den Vorgaben der LAGA M20 sei der Einbau nicht statthaft gewesen. Es liege somit keine ordnungsgemäße Verwertung gem. § 7 Abs. 3 KrWG vor. Der eingebaute pech-/teerhaltige Straßenaufbruch habe seine Abfalleigenschaft nicht gem. § 5 Abs. 1 KrWG verloren. Nur durch den Komplettausbau könne ein ordnungsgemäßer Zustand geschaffen werden und nur er sei hierfür geeignet, erforderlich und angemessen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung sei gem. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KrWG auch die Antragstellerin als Besitzerin des Abfalls im Sinne des KrWG. Im Rahmen der Störerauswahl spreche die momentane Leistungsfähigkeit für die Inanspruchnahme der Antragstellerin. Sie besitze als Fachfirma zumindest teilweise auch über einen geeigneten Maschinenpark und das notwendige Fachwissen. Die gesetzte Handlungsfrist sei ausreichend, die Antragstellerin habe bereits im Rahmen der Anhörung vom 7.5.2015 davon Kenntnis erlangt, dass die Anordnung des Komplettausbaus beabsichtigt sei. Zudem sei der Bericht zur Detailuntersuchung I bereits am 20.3.2015 an die Antragstellerin ausgehändigt worden. Sie habe deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt, spätestens mit der Anhörung, damit rechnen müssen, dass ihr als Handlungsstörerin der im Bericht dringend empfohlene Komplettausbau auferlegt werde. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei schon deswegen geboten, weil nur so einem weiteren Zeitverlust entgegen getreten werden könne und nur so dem von der Gutachterin festgestellten „dringendem und kurzfristigem Handlungsbedarf“ in Anbetracht des hohen Gefährdungspotentials - noch vor dem Wintereinbruch - entsprochen werden könne.

Mit gesondertem Bescheid ebenfalls vom 28.7.2015 gab der Antragsgegner dem Grundstückseigentümer auf, das im Bereich der Fahrsilos unterhalb des als Fundamentationsschicht eingebauten Straßenaufbruchs (Ziff. 1) als auch das im Bereich südlich der Fahrsilos (Ziff. 2) verfüllte und insbesondere mit PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) belastete Auffüllmaterial bis spätestens 31.8.2015 sowohl horizontal als auch vertikal restlos auszubauen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme angedroht.

Mit Schriftsatz vom 14.8.2015 erhob die Antragstellerin Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid des Landratsamtes P. vom 28.7.2015 (Az. RN 7 K 15.1236) und beantragt gleichzeitig,

I. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14.8.2015 gegen die Anordnung im Bescheid vom 28.7.2015 (Bescheid 1) bezüglich Ziff. 1 und 2 wiederherzustellen.

II. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14.8.2015 gegen die Anordnung im Bescheid vom 28.7.2015 (Bescheid 1) bezüglich Ziff. 5, 6, 7 und 8 anzuordnen.

III. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14.8.2015 gegen die Anordnung im Bescheid vom 28.7.2015 (Bescheid 1) bezüglich Ziff. 9 anzuordnen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Probleme im Bereich der Fahrsilos seien dadurch entstanden, dass die Versiegelung bzw. Asphaltierung der Flächen von dem beauftragten Bauunternehmen mangelhaft ausgeführt worden sei, dafür sei die Antragstellerin nicht verantwortlich. Die Versiegelung mit einer wasserundurchlässigen Schicht (z.B. Asphaltierung) habe vertragsgemäß durch den Grundstückseigentümer erfolgen sollen. Kenntnis von der Tekturgenehmigung habe die Antragstellerin erst im Spätherbst 2014 erhalten. Mitarbeiter des Landratsamtes hätten die Baustelle wiederholt aufgesucht, dabei hätten sich keine Beanstandungen ergeben. Die Antragstellerin habe bei der B. GmbH eine gutachterliche Stellungnahme in Auftrag gegeben. Danach habe es sich um teer- bzw. pechhaltigen Straßenaufbruch der Verwertungsklasse C gehandelt, der im oberen Teil der Frostschutzschicht als Fundamentationsschicht bzw. Tragschicht mit hydraulischen oder und/oder mit bituminösem Bindemittel im Kaltmischverfahren eingebaut werden könne. Dies sei beanstandungsfrei nach den Regeln der Technik erfolgt. Nach dieser gutachtlichen Stellungnahme seien die Beprobungen vor der Detailuntersuchung I nicht richtig erfolgt und die Ergebnisse wären anzuzweifeln. So sei die vorgenommene Rammkernsondierung im vorliegenden Fall ungeeignet. Aufgrund der gegensätzlichen Gutachterergebnisse seien die in der Detailuntersuchung I getroffenen Aussagen zumindest als offen und nicht gesichert anzusehen. Der Einbau der Fundamentationsschicht unter den Fahrsilos sei von Ziff. 5.2.2.1 des Merkblattes 3.4/1 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gedeckt. Das behauptete hohe Gefährdungspotential für das Grundwasser fuße nicht auf der Fundamentationsschicht, sondern allein auf der darunter liegenden Geländeauffüllung, in welcher sich ungebundenes teerhaltiges Material befinde. Es sei rechtswidrig, unterschiedliche Anordnungen für die Fundamentationsschicht und das darunter liegende Auffüllmaterial zu erlassen, es könne hier nur eine einheitliche Bewertung vorgenommen werden. Die Anordnung sei auch rechtswidrig, weil nach der Detailuntersuchung statt dem Komplettausbau auch eine Sanierungsmaßnahme mittels Erneuerung der Oberflächenversiegelung, Abdichtung der Fugen am Fuße der Fahrsilowände, Abdichtung der im Norden und Westen vorhandenen Böschungsflanken usw. möglich wäre. Die Antragstellerin könne der Verpflichtung aus dem Bescheid bereits aus technischen Gründen nicht nachkommen. Vor dem Ausbau der Fundamentationsschicht sei es erforderlich, zunächst die Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden zu entfernen, die Fahrsilowände zurückzubauen und die marode Oberflächenversiegelung abzutragen. Der Antragsgegner hätte auch eine Anordnung zum Rückbau der Fahrsilowände sowie zum Antrag der Oberflächenversiegelung erlassen müssen. Die Störerauswahl sei rechtswidrig. Die mit der Versiegelung beauftragte Firma sei neben anderen Beteiligten als Störer in die Abwägung aufzunehmen. Der Antragsgegner könne sich auch nicht ausschließlich darauf stützen, dass der Grundstückseigentümer insolvent sei. Die streitgegenständlichen Flächen gehörten nicht mehr zur Insolvenzmasse, auch habe er Einnahmen aus Grundstücksgeschäften gehabt. Der Anwendungsbereich des § 62 KrWG und des Art. 30 BayAbfG sei gegenüber der Antragstellerin nicht eröffnet. Durch die Versiegelung der Fundamentationsschicht sei die Antragstellerin aus der abfallrechtlichen Haftung entlassen. Das eingebaute Material habe seine Abfalleigenschaft verloren, da es ordnungsgemäß als Fundamentationsschicht verbaut worden sei. In dem im Rahmen der Anhörung übersandten Bescheidsentwurf sei noch eine Frist für den Ausbau von sechs Wochen enthalten gewesen, abweichend hiervon sei die Frist auf rund zwei Wochen verkürzt worden. Die Handlungsfrist sei unangemessen kurz und nicht ausreichend. Die Vollzugsanordnung sei bereits gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO formell rechtswidrig. Es mangele an der notwendigen besonderen Begründung. Es sei zudem nicht erkennbar, dass ein Einschreiten jetzt so dringlich wäre, dass ein Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheids nicht mehr zumutbar wäre. Über fünf Jahre sei verabsäumt worden, eine abfallrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Anordnung führe aufgrund der Kosten von über 227.000 EUR zur unmittelbaren Insolvenz der Antragstellerin. Die vom Antragsgegner festgesetzten Kosten und Auslagen seien nicht auf Angemessenheit überprüfbar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die behördliche Absegnung der Einbringung des teerhaltigen Straßenaufbruchmaterials im Bereich der Fahrsilos habe laut Aktenlage zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Das Landratsamt habe nie die Auffassung vertreten, dass ein Einbau im Fahrsilobereich zulässig sei. Die Fahrsilos seien gerade keine Verkehrsflächen im Sinne einer Umfahrung. Wie die Vornahme der Versiegelung zwischen der Antragstellerin und dem Bauherrn zivilrechtlich geregelt worden sei, sei für die abfallrechtliche Verantwortung der Antragstellerin, die bis zur Fertigstellung einer ordnungsgemäßen Verwertungsmaßnahme unverändert fortbestehe, ohne Belang. Ein ordnungsgemäßer Einbau der Fundamentationsschicht habe nicht stattgefunden. Das Büro A. habe sich detailliert mit dem Gutachten der B. auseinandergesetzt und im Kern die dortigen Aussagen widerlegt. Die Trennbarkeit der Fundamentationsschicht zur Geländeauffüllung sei sowohl von der Gutachterin als auch vom Geschäftsführer der Antragstellerin in einer Besprechung vom 16.7.2015 bestätigt worden. Die wiederholt behauptete Existenzgefährdung der Antragstellerin durch die Anordnungen sei bislang nicht substantiiert dargelegt worden. Die Verkürzung der Ausbaupflicht im Bescheid gegenüber der Anhörung vom 7.5.2015 sei dem in der Detailuntersuchung I festgestellten hohen Gefährdungspotentials im Bereich der Fahrsilos geschuldet. Der Fristverkürzung sei im Rahmen einer Gesamtabwägung aus den Erkenntnissen der Anhörung gegenüber einer Anwendung des Art. 35 VwZVG der Vorrang eingeräumt worden. Durch die in Bescheid 2 ergangene Duldungsanordnung gegen den Grundstückeigentümer sei die Anordnung auch durchführbar. Die Beiseitestellung der Fahrsilowände und die Entfernung der Asphaltdecke über der Fundamentationsschicht seien insofern Vorbereitungsmaßnahmen für den Ausbau der Fundamentationsschicht, die keiner gesonderten Anordnung bedürften. Unter Bezugnahme auf die rechtliche Würdigung des Bescheides wurde diese im Übrigen vertieft und ergänzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der zulässige Antrag ist begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt in formeller Hinsicht noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Bereits der Hinweis darauf, dass der Einbau des pechhaltigen Straßenaufbruchs nach der Detailuntersuchung I insgesamt nicht ordnungsgemäß erfolgte (u.a. gem. dem Merkblatt 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt und gemäß der LAGA-Mitteilung M20) und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation (Hangwasserzutritt, schadhafte bzw. fehlende Oberflächenversiegelung, Abfluss schadstoffbürstigem Sickerwassers in angrenzende ackerbaulich genutzte Flächen sowie in ein weiter westlich fließendes oberirdisches Gewässer und einen dort angesiedelten Fischweiher) und weiterer Umstände von einem sehr hohen Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden-wasser auszugehen sei und ein dringender und kurzfristiger Handlungsbedarf bestehe, ist hierfür ausreichend (vgl. BayVGH, B. v. 20.2.2014, - Az. 20 CS 15.56). Ob der Begründung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Prüfung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und Rechte der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids verletzt.

1. Die Anordnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist voraussichtlich nicht ausreichend bestimmt. Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakt bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung insbesondere für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG; 10.Aufl., Rn. 5 zu § 37 VwVfG). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn der verfügende Teil (Tenor) eines Verwaltungsaktes zu unbestimmt ist, die Begründung zu dessen Auslegung heranzuziehen. Hierbei genügt es auch, wenn sich die Bestimmtheit der Regelung allein aus der Begründung, nicht aber aus dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes ergibt. Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert der heranzuziehenden Begründung (vgl. z.B. B. v. 17.20.2011- Az. 20 CS 11.907, B. v. 12.4.1999 - Az. 20 B 98.3564 – jew. Juris). Ggf. können auch sonstige bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Umstände zur Auslegung herangezogen werden.

a) Vorliegend ist weder im angefochtenen Bescheid (noch im Bescheid an den Grundstückseigentümer vom gleichen Tag bzgl. der Beseitigung der Auffüllungen unterhalb der Fundationsschicht) geregelt und auch sonst nicht eindeutig erkennbar, wer die für die Erfüllung der Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids notwendige vorherige Beseitigung der Asphaltdeckschicht und der Fahrsilowände vorzunehmen hat und wie dies im Einzelnen erfolgen soll. Der Antragstellerin wird im Bescheid nur aufgegeben, den unterhalb der Fahrsilos (und oberhalb der vom Grundstückseigentümer zu beseitigenden Geländeauffüllungen) als Fundationsschicht eingebauten pechhaltigen Straßenaufbruch auf der in einem beigefügten Lageplan mit gelb gekennzeichneten Fläche auszubauen. Bezüglich der hierfür erforderlichen vorherigen Beseitigung der Fahrsilos ist eine eindeutige Regelung auch deshalb angezeigt, weil damit eine bauliche Anlage des Eigentümers des Grundstücks zerstört wird und insofern auch fraglich ist, ob mit der Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin für diese Maßnahme evtl. Schadensersatzansprüche verbunden sein können. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass im „Bescheid 2“ gegenüber dem Grundstückseigentümer nur die Duldung des Ausbaus der Fundationsschicht aufgegeben wurde, aber zu der Beseitigung der Fahrsilos keine klare Aussage getroffen wird.

Insofern ist die nachträglich gegebene Erklärung des Antragsgegners, die Antragstellerin (und nicht der Grundstückseigentümer, der insoweit als Adressat der abfallrechtlichen Anordnung zur Beseitigung der Auffüllungen unter der Fundationsschicht auch in Betracht käme) müsse als vorbereitende Maßnahmen auch die Fahrsilowände beiseite stellen und die Asphaltdecke entfernen, nicht geeignet, die Bedenken gegen die Bestimmtheit der Anordnung auszuräumen. Ein Bescheid muss grundsätzlich aus sich heraus ausreichend bestimmt sein. Aus dem Bescheidstenor, aber auch aus seinen Gründen ergibt sich jedenfalls hier nichts Eindeutiges. Dass die Antragstellerin zur Beseitigung der Fahrsilos verpflichtet ist, liegt auch nicht aufgrund anderweitiger Umstände selbstverständlich auf der Hand, schon weil auch der Grundstückseigentümer abfallrechtlich in Anspruch genommen wird und zur Beseitigung der unterhalb der Fundationsschicht liegenden Auffüllungen verpflichtet wird. Auch für diese Maßnahme ist die Beseitigung der Fahrsilos erforderlich.

Hinzu kommt, dass unklar bleibt, ob die Antragstellerin ggf. auch für die Entsorgung der ausgebauten und dadurch zwangsläufig zerstörten Asphaltdecke in Anspruch genommen wird oder dies Sache des Grundstückseigentümers bleibt. Hinsichtlich der Fahrsilowände geht der Antragsgegner nach der Antragserwiderung davon aus, dass diese von der Antragstellerin nicht entsorgt, sondern nur beiseite gestellt werden müssen bzw. können. Ob ein „Beiseitestellen“ bei Fahrsilowänden mit 50 m Länge, 2 m Höhe und einer Stärke von 15 cm einfach und zerstörungsfrei durchführbar ist, ist aber zumindest fraglich, auch wenn diese bautechnische Frage vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Kostenschätzung der Sachverständigen A. GmbH (Anlage 8 zur Detailuntersuchung I) geht jedenfalls offenbar davon aus, dass die Seitenwände nicht einfach beiseite gestellt werden. Unter „Rückbau Seitenwände Fahrsilos“ sind hier nämlich Kosten für „Transport und Verwertung Bauschuttdeponie“ aufgeführt. Ggf. dürften Kräne erforderlich sein, die der Antragstellerin als Unternehmen nicht zur Verfügung stehen, so dass zusätzliche Kosten entstehen. Auch bezüglich des konkreten Inhalts der Verpflichtung zur Beseitigung der Fahrsilos fehlt es damit an einer ausreichend bestimmten Regelung.

b) Unklarheiten ergeben sich schließlich insoweit, als weder im Bescheid an die Antragstellerin noch in den Bescheiden an den Grundstückseigentümer (Duldungsanordnung im „Bescheid 2“ bzgl. der Fundationsschicht und gesonderter Bescheid bezüglich der Auffüllungen) ausdrücklich bestimmt ist, was mit den Auffüllungen zwischen den Fahrsilos zu geschehen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beseitigung der Fahrsilos und der Fundationsschicht unterhalb der Fahrsilos es arbeitstechnisch erfordert, vorher die Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden entweder zu beseitigen und zu entsorgen oder zumindest an anderer Stelle auf dem Grundstück zwischen zu lagern, auch wenn diese vom Ablauf und dem räumlichen Umfang der Arbeiten abhängende Frage vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden kann. Der Antragsgegner hat sich hierzu auch in der Antragserwiderung nicht geäußert. Ein Anhaltspunkt, dass die Antragstellerin jedenfalls nicht für die Entsorgung dieses Materials in Anspruch genommen werden soll, ergibt sich lediglich im Bescheid an den Grundstückseigentümer vom 28.7.2015 bezüglich der Auffüllungen. Hier wurden beim Kostenansatz für die Ersatzvornahme Transport- und Entsorgungskosten für das Material aus den Silozwischenwänden angesetzt. Eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers hierzu aus dem Bescheidstenor selbst ergibt sich aber nicht. Der Antragstellerin gegenüber wurde dieser Bescheid auch nicht bekannt gegeben.

Aus den Erfüllungsfristen in den Bescheiden vom 28.7.2015 an die Antragstellerin und den Grundstückeigentümer folgt, dass zunächst die Antragstellerin mit den ersten Schritten zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme am Zug ist, nachdem sie zum Ausbau der Fundationsschicht innerhalb einer Frist von ca. zwei Wochen verpflichtet ist, und dann der Grundstückseigentümer zur Beseitigung der darunter liegenden Auffüllungen innerhalb von weiteren ca. zwei Wochen. Daher ist zunächst die Antragstellerin gehalten zu entscheiden, was mit den Auffüllungen zu geschehen hat, wenn sie ihrer Verpflichtung nachkommen will. Dies hätte jedoch der näheren Bestimmung durch den Antragsgegner bedurft, nachdem ein einfaches Beiseiteräumen des Materials und die Lagerung ohne weitere Maßgaben in der Verantwortung der Antragstellerin nicht unproblematisch ist. Denn nach der Detailuntersuchung Teil I (S. 8, 15, 22) hat der Baggerschurf SCH 1 an der Basis im Zwischenbereich der östlichen Fahrsilowände extrem hohen PAK-Gehalt (441,97 mg/kg) und starken Teergeruch ergeben. In der Detailuntersuchung wird insoweit (S. 22) auch eine hohe Eluierbarkeit und ein hoher Benzo(a)pyrengehalt festgestellt. Auch wenn eine zeitweilige Lagerung unter Maßgaben wie der Abdeckung des Materials möglich sein müsste, sind die nachfolgende ordnungsgemäße Entsorgung, die sehr kostenintensiv ist (die Kostenschätzung in Anlage 8 zur Detailuntersuchung gibt geschätzte Kosten für den Transport und Entsorgung von ca. 70.000 EUR an) und die Verantwortung dafür nicht geregelt. Auch insoweit ist daher festzustellen, dass der Bescheid an die Antragstellerin nicht eindeutig regelt, wie sie sich im Hinblick auf das belastete Auffüllmaterial zwischen den Fahrsilowänden zu verhalten hat.

2. Der Umstand, dass sich der Bescheid nicht mit der notwendigen Beseitigung der Fahrsilos und der Beseitigung der Auffüllungen zwischen den Seitenwänden der Fahrsilos auseinandersetzt und der Antragsgegner davon ausgeht, die notwendigen Vorarbeiten seien ohne Weiteres von der Anordnung gegen die Antragstellerin mit umfasst, führt voraussichtlich auch dazu, dass der Bescheid als ermessensfehlerhaft anzusehen ist.

Denn im Rahmen der zutreffenden Störerauswahl hätte sich der Antragsgegner damit auseinandersetzen müssen, ob und warum der Antragsgegner hierfür die Antragstellerin und nicht andere in Betracht kommende Störer wie den Grundstückseigentümer (oder andere beteiligte Firmen) heranzieht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beseitigung der Asphaltdeckschicht und der Auffüllungen zwischen den Silowänden nicht nur notwendig ist zur Beseitigung der Fundationsschicht, sondern auch zur Beseitigung der darunter liegenden belasteten Auffüllungen, die dem Grundstückseigentümer aufgegeben wurde. Die insoweit anfallenden Kosten sind auch nicht unerheblich. Für „Abtrag und Aufbereitung Ausbauasphalt Schwarzdecke“ setzt die Gutachterin beispielsweise insgesamt 18.870,- EUR an. Hinzu kommt der Rückbau bzw. die Entfernung der Fahrsilowände und zumindest die Umlagerung der erheblich belasteten Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden. Eine unmittelbare abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden bzw. für die Erstellung der Fahrsilowände ist bisher vom Antragsgegner nicht behauptet worden. In Anbetracht dessen und des nicht unerheblichen Aufwands und Kosten für diese Maßnahmen hätte sich der Antragsgegner zumindest damit auseinandersetzen und im Bescheid darlegen müssen, ob und warum die Antragstellerin auch diese Maßnahmen durchzuführen hat und was ihr hier konkret aufgegeben wird.

3. Rechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die in Ziffer 1 des Bescheids gesetzte Frist zur Durchführung der Maßnahmen in Anbetracht des Umfangs und der Kosten für die Antragstellerin. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist von gut zwei Wochen für die Beseitigung der Fundationsschicht erscheint auch vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Maßnahme in Anbetracht des Aufwandes und der Kosten als zu kurz bemessen. Dies gilt erst recht, wenn man davon ausgeht, dass mit der Verpflichtung auch die Beseitigung der Asphaltschicht, der Fahrsilowände und ggf. der Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden als vorbereitende Maßnahme verbunden ist. Aus der Kostenschätzung in Anlage 8 zur Detailuntersuchung I ergibt sich ein auszubauendes Material in der Fundationsschicht von 1700 m3 (3400 Tonnage to). Allein für Transport und Entsorgung werden Kosten in Höhe von 272.000 EUR angesetzt. Hinzu kommen Bagger- und Verladearbeiten sowie die vorbereitenden Arbeiten für die Beseitigung der Fahrsilos und der Auffüllungen zwischen den Fahrsilowänden. Für die Antragstellerin bestand im Rahmen der Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG zudem vor Bescheiderlass keine Gelegenheit, sich zu dieser äußerst kurzen Frist zu äußern und Probleme darzulegen, nachdem der übersandte Bescheidsentwurf noch eine Frist von sechs Wochen enthielt. Sie musste und konnte sich daher nicht darauf einstellen, nach Bescheiderlass innerhalb von zwei Wochen den vollständigen Ausbau der Fundationsschicht durchführen zu müssen. Soweit der Antragsgegner im Bescheid auf den im Bericht zur Detailuntersuchung dargelegten „dringenden und kurzfristigen Handlungsbedarf“ verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner nach den Akten (Aktenvermerk vom 8.6.2015, Bl. 1927 d.A.) jedenfalls keinen so dringenden Handlungsbedarf sieht, dass von einer öffentlichen Ausschreibung der Arbeiten für den Ausbau der Fundationsschicht und der schafstoffbelasteten Auffüllungen darunter im Falle der Ersatzvornahme abgesehen werden könnte.

4. Nachdem die Überwachungs- und Dokumentationspflichten hinsichtlich des Ausbaus in Ziffer 2 des Bescheids auf Ziffer 1 des Bescheids aufbauen, war auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Gleiches gilt für Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 5 bis 7 des Bescheids, die sich auf die Anordnungen in Ziffern 1 und 2 beziehen. Insoweit war die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

5. Hinsichtlich der Nachweispflichten in Ziffer 3 des Bescheids wurde in Ziffer 4 die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, so dass insoweit auch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde. Soweit hierfür in Ziffer 8 ein Zwangsgeld angedroht wurde, ist die Zwangsgeldandrohung jedenfalls mit dem Ablauf der gesetzten Frist zur Erfüllung rechtswidrig geworden, weil ihr zu diesem Zeitpunkt infolge des Eintritts der aufschiebenden Wirkung durch die Klageerhebung keine vollstreckbare Verpflichtung zugrunde liegt.

6. Wegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der angesprochenen Anordnungen des Bescheids war antragsgemäß auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 9 des Bescheides anzuordnen. Insoweit bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung im Übrigen auch Bedenken, die Auslagen der Detailuntersuchung anteilmäßig der Antragstellerin aufzuerlegen. Gemäß Bescheid vom 25.8.2014 hat der Antragsgegner den Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, auf seine Kosten einen Bodensachverständigen nach § 18 BBodSchG mit der Detailuntersuchung auf der Fläche des Fahrsilos zu beauftragen und insoweit zeitgleich die Ersatzvornahme angedroht. An diesem Verwaltungsverfahren war die Antragstellerin nicht beteiligt. Es ist daher zweifelhaft, ob die Antragstellerin insoweit als Veranlasserin der Amtshandlung im Sinne des Art. 2 des Kostengesetzes (anteilig) herangezogen werden kann.

Nach alledem überwiegt in Anbetracht der Erfolgsaussichten das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Anordnungen des Bescheids. Denn bei einer voraussichtlich rechtsfehlerhaften Anordnung besteht regelmäßig kein Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher antragsgemäß anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52, 53 GKG. Das Gericht ging bei der Festsetzung des Streitwerts davon aus, dass nach der Kostenschätzung der Detailuntersuchung I des Büros A. Beseitigungskosten für die Antragstellerin von gerundet ca. 300.000,- Euro anfallen können. 

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 5 Ende der Abfalleigenschaft


(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,2. ein Markt für ihn

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2015 - 20 CS 15.56

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Sicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei, nicht in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die formellen Anforderungen sind erfüllt.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - juris).

Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. zu diesem Erfordernis Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 RdNr. 43; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 RdNr. 85). Bereits der Hinweis darauf, dass durch das Fehlen, der nach dem Merkblatt 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt (Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch) erforderlichen, hier nicht durchgeführten Aufbringung einer wasserundurchlässigen Schicht über der gebundenen pechhaltigen Schicht, durch das Eindringen von Niederschlagswasser ein Auswaschen von Schadstoffen drohe, ist hierfür ausreichend. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin an der Sache vorbei.

2. Auch in der Sache rechtfertigen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung zunächst gegen die Gefährdungseinschätzung des Beklagten und ist der Meinung, dass eine Gefahr durch die fehlende Versiegelung des eingebrachten Straßenaufbruchs nicht ausgehe. Hierbei verkennt sie jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen pechhaltigen Straßenaufbruch um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) handelt. Diese Tatsache bestreitet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Zwar mag es sein, dass dieser bei Beachtung der Regeln der Wissenschaft und Technik als Ersatzbaustoff verwandt werden kann, so dass seine Abfalleigenschaft mit dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens enden kann. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 5 KrWG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes jedoch erst dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers oder -erzeugers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250 [253]). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner summarischen Prüfung spricht jedenfalls viel dafür, dass hierfür zumindest die Vorgaben des Merkblattes Nr. 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt zu beachten sind, was nicht geschehen ist. Ist jedoch die Abfalleigenschaft des eingebauten Straßenaufbruchs unstreitig, kommt es auf die konkrete Gefahrenlage nicht an. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen.

Die Beseitigungspflicht wird auch nicht grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG in Frage gestellt. Diese Bestimmung hat das Abfallrecht dahin gehend ergänzt, dass die Abfallrichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht auf Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden, anwendbar sind. Illegal abgelagerte Abfälle - und dabei handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall - sind jedoch weder Böden noch befinden sie sich in situ, d. h. in ihrer ursprünglichen Lage. Andernfalls würde der Umgehung des Abfallrechts durch die illegale Ablagerung von Abfällen Tür und Tor geöffnet. Die Entfernung dieser Abfälle kann daher weiterhin abfallrechtlich geboten sein (Schlussanträge des Generalanwalts - 4. September 2014; Kommission /Griechenland; Rechtssache C-378/13). Wenn eine verunreinigende Substanz durch die Verunreinigung zu Abfall wird, kann diese Eigenschaft nämlich kaum dadurch entfallen, dass sie sich mit dem Boden vermischt. Praktisch dürfte es aber keinen Unterschied machen, ob die verunreinigten Böden insgesamt als Abfall behandelt werden oder nur die sie verunreinigenden Substanzen (Schlussanträge des Generalanwalts - 20. November 2014; Fipa Group u. a.; Rechtssache C-534/13). Gerade, wenn Abfälle als Ersatzbaustoffe verwertet werden sollen, spricht viel dafür, dass sie dem Regime des Abfallrechts weiter unterliegen, was jedoch Maßnahmen nach anderen Gesetzen wie dem BBodSchG nicht ausschließt (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 12.12.2013 - 2 L 20/12).

Damit konnte der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid auf § 62 KrWG stützen (vgl. zur Abgrenzung von Bundesabfallrecht und Landesrecht BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - AbfallR 2013, 44).

Die Antragstellerin ist auch beseitigungspflichtig, weil sie (auch) Erzeugerin der Abfälle ist. Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Durch den Einbau des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Fundationsschicht hat die Antragstellerin den Abfall behandelt und seine Beschaffenheit verändert (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg B. v. 19.9.2014 - OVG 11 S 42.14 - juris). Dass die Antragstellerin im Auftrag des Grundstückseigentümers, der mittlerweile insolvent ist, und damit weisungsgebunden tätig geworden ist, spielt insoweit keine Rolle. Zudem trifft die Antragstellerin die abfallrechtliche Verantwortlichkeit als frühere Abfallbesitzerin.

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids dürfte ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - Rn. 15 = BayVBl 2011, 762). Nachdem über das Vermögen des Auftraggebers und Grundstückeigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens jedenfalls nicht dadurch überschritten, dass er von einer Inanspruchnahme des Grundstückeigentümers im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit abgesehen hat. Die Auswahl eines von mehreren abfallrechtlich Verantwortlichen nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit ist ermessensfehlerfrei.

3. Daher ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Sicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei, nicht in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die formellen Anforderungen sind erfüllt.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - juris).

Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. zu diesem Erfordernis Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 RdNr. 43; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 RdNr. 85). Bereits der Hinweis darauf, dass durch das Fehlen, der nach dem Merkblatt 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt (Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch) erforderlichen, hier nicht durchgeführten Aufbringung einer wasserundurchlässigen Schicht über der gebundenen pechhaltigen Schicht, durch das Eindringen von Niederschlagswasser ein Auswaschen von Schadstoffen drohe, ist hierfür ausreichend. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin an der Sache vorbei.

2. Auch in der Sache rechtfertigen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung zunächst gegen die Gefährdungseinschätzung des Beklagten und ist der Meinung, dass eine Gefahr durch die fehlende Versiegelung des eingebrachten Straßenaufbruchs nicht ausgehe. Hierbei verkennt sie jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen pechhaltigen Straßenaufbruch um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) handelt. Diese Tatsache bestreitet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Zwar mag es sein, dass dieser bei Beachtung der Regeln der Wissenschaft und Technik als Ersatzbaustoff verwandt werden kann, so dass seine Abfalleigenschaft mit dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens enden kann. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 5 KrWG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes jedoch erst dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers oder -erzeugers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250 [253]). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner summarischen Prüfung spricht jedenfalls viel dafür, dass hierfür zumindest die Vorgaben des Merkblattes Nr. 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt zu beachten sind, was nicht geschehen ist. Ist jedoch die Abfalleigenschaft des eingebauten Straßenaufbruchs unstreitig, kommt es auf die konkrete Gefahrenlage nicht an. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen.

Die Beseitigungspflicht wird auch nicht grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG in Frage gestellt. Diese Bestimmung hat das Abfallrecht dahin gehend ergänzt, dass die Abfallrichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht auf Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden, anwendbar sind. Illegal abgelagerte Abfälle - und dabei handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall - sind jedoch weder Böden noch befinden sie sich in situ, d. h. in ihrer ursprünglichen Lage. Andernfalls würde der Umgehung des Abfallrechts durch die illegale Ablagerung von Abfällen Tür und Tor geöffnet. Die Entfernung dieser Abfälle kann daher weiterhin abfallrechtlich geboten sein (Schlussanträge des Generalanwalts - 4. September 2014; Kommission /Griechenland; Rechtssache C-378/13). Wenn eine verunreinigende Substanz durch die Verunreinigung zu Abfall wird, kann diese Eigenschaft nämlich kaum dadurch entfallen, dass sie sich mit dem Boden vermischt. Praktisch dürfte es aber keinen Unterschied machen, ob die verunreinigten Böden insgesamt als Abfall behandelt werden oder nur die sie verunreinigenden Substanzen (Schlussanträge des Generalanwalts - 20. November 2014; Fipa Group u. a.; Rechtssache C-534/13). Gerade, wenn Abfälle als Ersatzbaustoffe verwertet werden sollen, spricht viel dafür, dass sie dem Regime des Abfallrechts weiter unterliegen, was jedoch Maßnahmen nach anderen Gesetzen wie dem BBodSchG nicht ausschließt (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 12.12.2013 - 2 L 20/12).

Damit konnte der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid auf § 62 KrWG stützen (vgl. zur Abgrenzung von Bundesabfallrecht und Landesrecht BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - AbfallR 2013, 44).

Die Antragstellerin ist auch beseitigungspflichtig, weil sie (auch) Erzeugerin der Abfälle ist. Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Durch den Einbau des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Fundationsschicht hat die Antragstellerin den Abfall behandelt und seine Beschaffenheit verändert (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg B. v. 19.9.2014 - OVG 11 S 42.14 - juris). Dass die Antragstellerin im Auftrag des Grundstückseigentümers, der mittlerweile insolvent ist, und damit weisungsgebunden tätig geworden ist, spielt insoweit keine Rolle. Zudem trifft die Antragstellerin die abfallrechtliche Verantwortlichkeit als frühere Abfallbesitzerin.

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids dürfte ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - Rn. 15 = BayVBl 2011, 762). Nachdem über das Vermögen des Auftraggebers und Grundstückeigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens jedenfalls nicht dadurch überschritten, dass er von einer Inanspruchnahme des Grundstückeigentümers im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit abgesehen hat. Die Auswahl eines von mehreren abfallrechtlich Verantwortlichen nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit ist ermessensfehlerfrei.

3. Daher ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.