Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - 20 CE 19.947

published on 16/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - 20 CE 19.947
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 18 E 19.2125, 07/05/2019

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2019 wird geändert.

Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, eine Bescheinigung entsprechend Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. Juli 1993 (93/444/EWG) hinsichtlich Usbekistans zu erteilten, soweit deren tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines sogenannten Vorlaufattests bzw. -zeugnisses für einen Transport von Zuchtrindern nach Usbekistan über eine Sammelstelle in …

Der Antragsgegner hat sich zunächst aus tierschutzrechtlichen Erwägungen grundsätzlich geweigert, ein entsprechendes Vorlaufattest zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat im vom Antragsgegner bisher nicht angefochtenen Teil seiner Entscheidung diesen verpflichtet, eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV zu erteilen, im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Mit seiner Beschwerde will der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, die Bescheinigung entsprechend des von ihm vorgelegten Formulares auszustellen.

II.

Die Beschwerde hat zum weit überwiegenden Teil Erfolg. Der Antragsgegner ist grundsätzlich verpflichtet, eine Bescheinigung entsprechend Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. Juli 1993 (93/444/EWG) hinsichtlich Usbekistans zu erteilen, soweit deren tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des konkret vorgelegten Formulares ist der Antrag unbegründet, weil er gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstößt.

§ 123 Abs. 1 VwGO schreibt vor, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Daraus ergibt sich ein wesentliches Element vorläufigen Rechtsschutzes: Die Hauptsache soll nicht vorweggenommen werden (Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 66a). Ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache jedoch zulässig, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - NVwZ 2013, 1344). Die vertraglichen Lieferbindungen des Antragstellers fallen hier nicht entscheidend ins Gewicht, weil rein finanzielle Erwägungen, die aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen resultieren, eine Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel nicht rechtfertigen können. Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass bei einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung die geplante Ausfuhr der Rinder nicht mehr möglich sein wird und jedenfalls die rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners festgestellt werden kann, die nach dem geltenden Recht erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, den konkreten Inhalt eines solchen Zeugnisses, welches über den Inhalt der Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV hinausgeht, im Falle der Ausfuhr nach Usbekistan im Wege der einstweiligen Anordnung festzulegen. Angesichts der Tatsache, dass in der Vergangenheit wohl solche Bescheinigungen auch von den bayerischen Behörden erteilt wurden, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Beteiligten nicht in der Lage sein wollen, den Inhalt der für die Ausfuhr nach Usbekistan erforderlichen veterinärrechtlichen Anforderungen zu benennen. Sollte es zwischen den Beteiligten weiter streitig sein, welchen konkreten Inhalt entsprechende Bescheinigungen haben müssen, wäre dies in einem Hauptsacheverfahren gegebenenfalls durch die Durchführung einer Beweisaufnahme zu klären.

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GDVG sind die Kreisverwaltungsbehörden u.a. für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zuständig. Dass es sich dabei nicht nur um eine Zuständigkeitsregelung, sondern auch um eine Aufgabenbestimmung handelt, ist daraus ersichtlich, dass die Norm im Zweiten Teil Abschnitt III des GDVG angesiedelt ist, welcher die Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten u.a. der Veterinärbehörden regelt. Eine Differenzierung zwischen dem Transport zur Sammelstelle und dem Weitertransport in das Bestimmungsdrittland ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, so dass es jedenfalls aufgrund einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einheitlichen veterinärrechtlichen Bescheinigung verbleibt. Die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung amtlicher veterinärrechtlicher Bescheinigungen für die Ausfuhr von lebenden Tieren sind in dieser Vorschrift jedoch nicht geregelt.

Diese ergeben sich im vorliegenden Fall jedoch aus Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (93/444/EWG). Danach sorgen die Ursprungsmitgliedstaaten dafür, dass jede Tier- und Erzeugnissendung von den Veterinärpapieren und/oder -bescheinigungen begleitet ist, die den veterinärrechtlichen Anforderungen der Bestimmungsdrittländer genügen. Falls die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats, insbesondere in Ermangelung eines bilateralen Abkommens mit dem Bestimmungsdrittland, nicht über die einschlägigen Informationen verfügen, sorgen sie abweichend von Absatz 1 dafür, dass die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 den Vermerk „Tiere bzw. Erzeugnisse zur Ausfuhr nach (Name des Drittlands)“ tragen (Art. 3 Abs. 2 Entscheidung 93/444/EWG). Insoweit ist der Wortlaut der Bestimmung eindeutig und keiner weiteren Auslegung zugänglich. Diese Entscheidung der Kommission beruht auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. g) UAbs. 1 der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (90/425/EWG). Sollen danach die Tiere oder Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nach einem Drittland ausgeführt und dabei durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, so bleibt die Beförderung - außer in von der zuständigen Behörde zugelassenen Notfällen zur Gewährleistung des Wohlbefindens der Tiere - unter Zollaufsicht bis zum Ort des Austritts aus dem Gebiet der Gemeinschaft; die Einzelheiten hierfür werden von der Kommission nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren festgelegt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier eröffnet, weil der Transport über das Gebiet von Polen als Mitgliedstaat erfolgen soll. Trotz der Ausfuhr in ein Drittland liegt durch die Berührung des Hoheitsgebietes eines anderen Mitgliedstaats innergemeinschaftlicher Handel vor.

Zwar handelt es sich bei der Richtlinie 90/425/EWG und der sie konkretisierenden Entscheidung der Kommission 93/444/EWG um Sekundärrecht der Europäischen Union, welches sich an den einzelnen Mitgliedstaat, also hier die Bundesrepublik Deutschland, richtet und der Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf. Soweit ersichtlich ist eine solche Umsetzung in Bundesrecht aber nicht hinreichend erfolgt. Zwar dient die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) - BmTierSSchV ausweislich ihrer Präambel auch der Umsetzung der Richtlinie 90/425/EWG. Zudem gehört zum Anwendungsbereich der Verordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV auch die Ausfuhr lebender Tiere. In Abschnitt 4a der Verordnung, welcher die Ausfuhr betrifft, sind in § 37a BmTierSSchV jedoch lediglich Ausfuhrverbote und Beschränkungen vorgesehen, welche auf einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts beruhen, wofür hier nichts ersichtlich ist. § 8 Abs. 1 BmTierSSchV kann deshalb im Einzelfall hinter den Vorgaben der Richtlinie 90/425/EWG und der Entscheidung der Kommission 93/444/EWG zurückbleiben, wenn die veterinärrechtlichen Anforderungen des Bestimmungsdrittlandes über die nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 BmTierSSchV erforderlichen und möglichen Angaben in der Bescheinigung hinausgehen, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmung erforderlich ist. Das Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 AEUV und der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue gebieten, das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2016 - 3 C 23.15 - BVerwGE 155, 381m.w.N.). Der Verordnungsgeber ging wohl davon aus, dass er mit der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 und den nach § 8 Abs. 4 BmTierSSchV erforderlichen Ergänzungen auch eine Ausfuhrbescheinigung abschließend geregelt hat. Weil weder Art. 3 Abs. 1 Buchst. g) UAbs. 1 Richtlinie 90/425/EWG noch Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 93/444 EWG in § 8 Abs. 4 i.V.m. Anlage 3 Spalte 3 BmTierSSchV aufgeführt sind, ist deswegen der Inhalt der Bescheinigungen nach § 8 BmTierSSchV je nach Bestimmungsdrittland um den nach Art. 3 der Entscheidung 93/444 EWG erforderlichen Inhalt zu ergänzen. Dies scheint wohl auch gängige Behördenpraxis zu sein. So heißt es auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

(https://www.bmel.de/DE/Tier/TierhandelTransport/Drittlaender/Drittlaender_node.html; jsessionid=BEE0919CA07839FB03B225CF5EEF665B.1_cid358):

„Durch BMEL abgestimmte Veterinärbescheinigungen gewährleisten einheitliche veterinärhygienische Ausfuhrbedingungen.

Die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen ist nicht generell an eine zwischen dem BMEL und dem Veterinärdienst des Drittstaates abgestimmte Veterinärbescheinigung gebunden. Es werden auch Veterinärbescheinigungen den Handelsbeteiligten unmittelbar durch Drittstaaten zur Verfügung gestellt oder zwischen den Handelspartnern direkt vereinbart, wenn die zuständigen Behörden des Drittstaates mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden sind. Die durch das BMEL abgestimmten Veterinärbescheinigungen haben jedoch den Vorteil, dass die veterinärhygienischen Ausfuhrbedingungen für alle aus Deutschland in den jeweiligen Drittstaat stattfindenden Exporte vereinheitlicht sind. Die Verhandlungen bieten auch die Chance, mit dem Drittland in einen Dialog zu treten, bei dem auch tiergesundheits- und tierschutzrelevante Themen diskutiert werden können. Dem BMEL ist es ein wichtiges Anliegen, zukünftig Anforderungen an den Tierschutz in diesen Verhandlungen mit Drittländern zu erörtern und diese Anforderungen in die abgestimmten Export-Veterinärbescheinigungen aufzunehmen.

Die abgestimmten Veterinärbescheinigungen stehen den für die Zertifizierung von Sendungen in Drittstaaten zuständigen Veterinärbehörden in den Ländern zur Verfügung.

Darüber hinaus gibt es EUeinheitliche Veterinärbescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse, die zwischen der EU und bestimmten Drittstaaten wie zum Beispiel der Russischen Föderation abgestimmt wurden.“

Der Antragsgegner hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts, wonach er verpflichtet ist, eine Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 BmTierSSchV allein bei Vorliegen der tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen zu erteilen, bisher nicht mit der Beschwerde angefochten. Deshalb ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob eine solche Bescheinigung abschließend ist oder gegebenfalls durch weitere Angaben zu ergänzen ist. Nach der bestehenden Gesetzeslage ist der Transport zu einer zugelassenen Sammelstelle keiner Genehmigungspflicht unterworfen. Mit der Erteilung des tierseuchenrechtlichen Zeugnisses ist weder eine behördliche Genehmigung des Transportes zur Sammelstelle noch eine Genehmigung der Ausfuhr in das Bestimmungsdrittland, hier also Usbekistan, verbunden. Gerade letzteres liegt im Verantwortungsbereich (vgl. hierzu EuGH, U.v. 23.4.2015 - C424/13 - juris) der zuständigen Behörden des Ortes der Sammelstelle, also des Landkreises …

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung

1.
aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder
2.
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung

1.
aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder
2.
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

1.
lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
2.
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),
3.
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit

1.
ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und
2.
das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung

1.
aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder
2.
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.