vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 14.1535, 17.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2015, Az. Au 1 K 14.1535, wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2013 zur Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten.

Der Kläger erwarb im Jahr 1995 das Grundstück Fl. Nr. 1...8/1 der Gemarkung O. mit der Bezeichnung „Auf dem L. 1“. Das Grundstück war 1965 mit einem Gebäude und 1972 mit einer Produktionshalle und einem Büroanbau bebaut und dabei an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden. Der damalige Eigentümer hatte 1972 einen Rohrnetzkostenbeitrag in Höhe von 700,00 DM entrichtet, der nach dem Durchmesser der Hausanschlussleitungen berechnet worden war. Im Jahr 1982 war im westlichen Grundstücksteil an der St.-U. Straße ein baurechtlich genehmigter Lkw-Waschplatz errichtet worden. Im Jahr 2001 wurden an den vorhandenen Gebäudebestand eine neue Lagerhalle und im Jahr 2007 eine weitere Halle angebaut. Diese Anbauten stellen eine einheitliche Halle dar. Zwischen den einzelnen Abschnitten bestehen Verbindungstüren. Die Hallen werden zu Produktionszwecken benutzt, es findet dort die Vormontage von Anhängerteilen statt. Die Waschräume und Toiletten für die Mitarbeiter befinden sich im vorderen Teil der Halle, zu dem eine Verbindung besteht. Im Jahr 2007 erwarb der Kläger außerdem das in südlicher Richtung angrenzende Grundstück Fl. Nr. 1...9/3 mit einer Fläche von 1.320 m². Beide Grundstücke befanden sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde O. am 4. Mai 2010 im Außenbereich. Dieser Bebauungsplan wurde auf einen Normenkontrollantrag eines anderen Grundstückseigentümers im Plangebiet mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 insoweit für unwirksam erklärt, als darin auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 62 eine landwirtschaftliche Nutzfläche festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Normenkontrollantrag abgelehnt (Az. 15 N 10.2219).

Der beklagte Zweckverband betreibt unter anderem im Gemeindegebiet O. eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.

Mit Bescheid vom 25. November 2013 zog der Beklagte den Kläger zu einem Beitrag zur Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 51.982,74 € heran. Der Beitrag wurde aus einer Grundstücksfläche von 3.756 m² (Fl. Nr. 108/1) bzw. 1.320 m² (Fl. Nr. 109/3) bei einem Beitragssatz von einem 1,00 € sowie einer Geschossfläche von 14.502 m² unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,00 € berechnet. Gestützt wurde der Bescheid auf Art. 5, 8 und 9 KAG sowie auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 15. April 2010 (BGS-WAS 2010).

Dem Widerspruch des Klägers half der Beklagte nicht ab.

Die am 20. Oktober 2014 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2015 ab (Az. Au 1 K 14.1535). In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Grundlage der Beitragsfestsetzung sei § 5 Abs. 9 BGS-WAS 2010 des Beklagten. Danach entstehe ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöhe (mit Verweis auf § 5 Abs. 9 Satz 1 BGS-WAS 2010). Eine Beitragspflicht entstehe insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese noch keine Beiträge geleistet worden seien, und wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes später vergrößere, für die zusätzlichen Flächen. Der Beklagte habe von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 15. April 2010 (BGS-WAS 2010) Gebrauch gemacht und damit erstmals wirksames Satzungsrecht für das Entstehen einer Beitragspflicht geschaffen. Die früher erlassenen Satzungen von 1981, 1984 und 1988 seien wegen unzulässiger Beitragsmaßstäbe nichtig gewesen. Die unmittelbar vorhergehende Satzung von 1992 sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen mehrerer Verstöße, unter anderem in § 5 Abs. 7 BGS-WAS 1992 wegen der Dachgeschossflächen- und Nebengebäuderegelungen, unwirksam gewesen. Die Unwirksamkeit der genannten Satzungen sei zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig. Die BGS-WAS 2010 begegne weder formellen noch materiellrechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung nach § 5 Abs. 9 BGS-WAS 2010 lägen vor, da sich die für die Beitragspflicht maßgeblichen Umstände durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes 2010 geändert und sich dadurch der Vorteil erhöht habe. Mit dem Zukauf des Grundstücks Fl. Nr. 109/3 im Jahr 2007 habe sich auch das Grundstück vergrößert. Die zulässige Geschossfläche habe sich durch den Bebauungsplan erhöht. Für die herangezogenen Flächen sei bisher noch kein Beitrag erhoben worden. Ein Verstoß gegen § 18 BGS-WAS 2010 liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift würden Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, als abgegolten behandelt. Da durch das Inkrafttreten der BGS-WAS 2010 erstmals eine gültige Satzung entstanden sei, habe vorher kein Beitragstatbestand entstehen und als abgegolten behandelt werden können. Es sei auch nicht endgültig abgerechnet worden. Der Voreigentümer habe 1972 einen sogenannten Rohrnetzkostenbeitrag in Höhe von 700,00 DM bezahlt. Dieser habe sich nach dem Durchmesser der Hausanschlussleitungen errechnet. Dies stelle keine endgültige Abrechnung dar. Die Zusammenveranlagung der Grundstücke Fl. Nr. 108/1 und 109/3 erweise sich nicht als rechtlich fehlerhaft. Gegen einen Bescheid, der mehrere Grundstücke zusammenfasse und veranlage, bestünden dann keine rechtlichen Bedenken, wenn diese Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Eine wirtschaftliche Einheit setze voraus, dass Eigentümeridentität, ein räumlicher Zusammenhang und ein verknüpfendes Kriterium bestünden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses Eigentümer beider Grundstücke. Die beiden Grundstücke grenzten unmittelbar aneinander. Das Grundstück mit der Fl. Nr. 109/3 könne aufgrund seines schmalen Zuschnitts sinnvoll nur zusammen mit dem anderen Grundstück genutzt und bebaut werden. Die Festsetzung des Beitrags im November 2013 sei zulässig gewesen, da zum einen die Festsetzungsverjährungsfrist und zum anderen die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen gewesen seien. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginne mit dem Entstehen der Forderung, das heißt mit dem Vorliegen sämtlicher rechtlichen und tatsächlichen Entstehungsvoraussetzungen. Die Forderung sei erst mit Inkrafttreten der BGS-WAS im Jahr 2010 entstanden, sodass der Bescheid noch rechtzeitig ergangen sei. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Ausschlussfrist schon eingetreten sei. Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt seien, gelte Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 bb) erster Anstrich i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre betrage. Diese Norm habe der Beklagte beachtet. Maßgebend für den Beginn der Ausschlussfrist sei der Eintritt der Vorteilslage. Dieser Begriff knüpfe nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts an für den Bürger ohne Weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lasse rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehe bei leitungsgebundenen Einrichtungen in ständiger Rechtsprechung den Eintritt der Vorteilslage in dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sei die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen. Der Beklagte habe für den westlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. 108/1 mit den Gebäuden aus den Jahren 1965 und 1972 wegen der Ausschlussfrist keinen Beitrag erhoben. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, wann der Waschplatz aus dem Jahr 1982 fertig gestellt worden sei, sei nicht entscheidungserheblich, weil dieser nach Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und nach der Baugenehmigung (mit Verweis auf Blatt 92 der Gerichtsakte) im wesentlichen Teil an der …Straße gelegen sei, für den kein Beitrag erhoben worden sei. Für die herangezogene Fläche mit den Gebäuden aus den Jahren 2001 und 2007 sei die 30-jährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen. Sofern der Kläger darauf abstelle, dass die Vorteilslage der gesamten Fläche bereits mit der Bebauung von 1965, 1972 oder 1982 eingetreten sei, verkenne er, dass für die Grundstücksfläche noch nie ein Beitrag erhoben worden sei und dass sich die Vorteilslage ändern könne. Im Laufe der Zeit könne durch eine Veränderung am Grundstück eine neue - andere bzw. zusätzliche - Vorteilslage entstehen. Dies könne beispielsweise durch die Bebauung eines unbebauten Grundstücks, die bauliche Erweiterung eines bebauten Grundstücks oder die Vergrößerung der Grundstücksfläche erfolgen. Der Eintritt einer solchen neuen Vorteilslage setze hinsichtlich des neu hinzukommenden Vorteils - und nur hinsichtlich dieses - eine eigene Ausschlussfrist gesondert in Gang (mit Verweis auf Kolbe in KommPrax Bayern 5/2014, Seite 166 ff.). Deshalb sei für die Gebäude aus den Jahren 2001 und 2007 erst durch deren tatsächliche Bebauung eine neue zusätzliche Vorteilslage entstanden, weshalb die 30-jährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen sei. Für das Grundstück Fl. Nr. 109/3 sei die Vorteilslage erst mit dem Zukauf und mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 2010 entstanden, weshalb diesbezüglich auch keine Ausschlussfrist eingetreten sei. Der Beklagte habe nur für diese Bereiche zulässigerweise einen Beitrag erhoben.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassene Berufung ein. Zur Begründung der Berufung wurde auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, das Grundstück sei schon immer als Gewerbe- und Lagerplatz genutzt worden, wie auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar sei. Das Grundstück sei unstreitig seit 1972 veranlagt. Die Argumentation, aufgrund der 2010 erfolgten Bauleitplanung sei das Gelände erstmals als Baugrundstück anzusehen und vorher als Außenbereich flächenmäßig nur bis zur Kante der östlichen Außenwand genutzt gewesen, sei bau- und beitragsrechtlich nicht überzeugend. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehe der Anschluss des Grundstücks seit 1972. Es sei nach natürlicher Auffassung und bis 2010 gültigen Satzungen angeschlossen. Die Nacherhebung eines Grundstücksflächenbeitrags scheide daher aus. Keine der vorliegenden Baugenehmigungen gehe von einem dem Grunde nach sonst nicht bebaubaren Grundstück aus, vielmehr werde die baurechtliche Qualität durchgehend als tatsächlich bebaubar angenommen, bis in die 80er Jahre nach § 34 BauGB. Es sei immer schon in erlaubter Weise gewerblich genutzt gewesen, auch vor der Zeit des Klägers, der es erst 1995 erworben habe. Die Beklagte habe das auch nicht weiter aufgeklärt. Bereits am 28. August 2013 habe der Klägerbevollmächtigte den Beklagten aufgefordert mitzuteilen, ob das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück oder als zum Bebauungszusammenhang gehörig eingestuft werde. Der Akteninhalt ende aber von heute in die Vergangenheit mit einer Genehmigung von 1982 nach § 34 BauGB. Es gehe nicht an, die baurechtliche Entwicklung bei einer mehr als 30 Jahre später erfolgenden Veranlagung offen zu lassen, zu der der Kläger keinerlei Zugang habe. Auch im Bebauungsplanverfahren sei ein Bestand offensichtlich nicht erhoben worden, wie es für eine Zusammenstellung des Abwägungsmaterials in der Bauleitplanung zu verlangen sei. Nach der teilweisen Nichtigkeitsfeststellung im Normenkontrollverfahren sei nur noch ein Teil des Bebauungsplans mit dem Grundstück des Klägers vorhanden und fraglich, ob sich die Planungsziele noch verwirklichen ließen. Nach Auffassung des Klägers fehle deshalb ein Planerfordernis. Dessen ungeachtet sei auch nicht vorstellbar, dass die dazwischen geschobenen Grünflächen sich mit dem Entwicklungsgebot vereinbaren ließen. Letztlich wirke das noch verbleibende restliche Plangebiet als Fremdkörper. Es werde daher inzident davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan nichtig sei. Dessen ungeachtet wende der Beklagte nicht die zum jeweiligen Entstehenszeitpunkt bestehenden Satzungen an, obwohl die von dem Beklagten angewandte Beitragssatzung nach deren § 18 keine Rückwirkungsregelung enthalte. Trotz Annahme einer Nichtigkeit der alten Satzung sei die neue Satzung nur als „Änderung“ beschlossen und das Außerkrafttreten der alten Satzung vom 10. Februar 1992 am 1. Mai 2010 beschlossen worden (mit Verweis auf § 19 Abs. 2 der Satzung vom 20.4.2010). Der Beklagte müsse sich, insbesondere aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit, weiter an die alten Satzungen halten, was er aber nicht getan habe. Schließlich könne die neue Satzung nicht nach § 3 Abs. 2 BGS als „allein gültige“ angesehen werden, da es um eine Abgeltung nach früherem Satzungsrecht gehe, das nach § 18 der Satzung maßgeblich sei, um überhaupt zur neuen Satzung und damit § 3 BGS zu gelangen. Selbst wenn die juristische Beurteilung dazu käme, dass nur die Satzung vom 20. April 2010 gleichsam rückwirkend und immerdar anzuwenden wäre im Sinne eines erstmaligen Hineinwachsens in die Beitragspflicht, wie es § 3 Abs. 2 der Beitragssatzung nahelegen könnte, so sei die Beitragspflicht verjährt. Der Umfang dieser Verjährung sei strittig, wobei hier übersehen werde, dass zur Festlegung des Umfangs der Verjährung nicht auf die neue Satzung, sondern auf die tatsächlichen, oben geschilderten Verhältnisse zurückzugreifen sei und damit auf die ursprüngliche Veranlagung, die unstreitig das gesamte Grundstück umfasste. Alles andere würde Art. 3 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit widersprechen. Auch § 3 Abs. 2 BGS sei rechtlich nicht haltbar, da er eine Veranlagung auch im Falle der Verjährung zur Folge hätte. Ein schrankenloses Hineinwachsen könne und dürfe es nicht geben. Begriffsnotwenig sei eben hier altes Satzungsrecht für die Veranlagung heranzuziehen. Alles andere würde ein beitragsrechtliches perpetuum mobile zur Folge haben, weil das neue Satzungsrecht dann selbst die Ausnahmen definieren könnte, bei denen eine ursprüngliche erfolgte Veranlagung unbeachtlich sei. Die Flächenberechnung sei nicht korrekt. Es dränge sich die Frage auf, warum der Beklagte die für das Grundstück anzurechnende Bestandsfläche in Verbindung mit dem nach § 34 BauGB erteilten Genehmigungsbescheid von 1982 nicht unter Anwendung von § 5 Abs. 5 der BGS ermittelt habe. Außerdem habe der Beklagte den sogenannten Trennungsgrundsatz für die beiden Flurstücke nicht beachtet. In Verbindung mit der vorgeschriebenen Bauweise sei die Fl. Nr. 109/3 schlechterdings nicht bebaubar, sodass § 5 Abs. 6 BGS anzuwenden sei. Die 2006/2007 genehmigte Halle sei eine reine Lagerhalle und löse keinen Bedarf an Wasserverbrauch aus. Das Gleiche gelte für die im Jahr 2000 genehmigte reine Lagerhalle. Nur die seit 1982 existierende Produktionshalle mit Büro im Erdgeschoss und die Büroaufstockung 2001 lösten einen zusätzlichen Bedarf aus. Die dennoch erfolgte volle Heranziehung verstoße gegen § 5 Abs. 8 Satz 4 der BGS. Nach § 5 Abs. 9 sei eine Nacherhebung für die Grundstücksfläche in der BGS 2010 nicht vorgesehen. Im Übrigen werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2015, Az. Au 1 K 14.1535, dahin abzuändern, dass der Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. November 2013 aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem streitgegenständlichen Bescheid sei ausweislich der beiliegenden Planzeichnung nur der dort schraffiert dargestellte Bereich des beitragspflichtigen Grundstücks Fl. Nr. 108/1 und die weitere Fl. Nr. 109/3 beitragspflichtig gestellt worden. Die vormals auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 35 BauGB bebaute westliche Teilfläche dieses Grundstücks sei in Ansehung des § 18 der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 15. April 2010, in Kraft getreten zum 1. Mai 2010, nicht abgerechnet worden. § 18 BGS-WAS 2010 und dessen Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die der BGS 2010 vorgängigen Beitrags- und Gebührensatzungen, insbesondere die BGS-WAS 1992, wie auch die dieser wiederum vorgängige BGS-WAS 1988, zeigten sich im Lichte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als jeweils unwirksam. Auch die wiederum vorgängigen Beitrags- und Gebührensatzungen des Beklagten aus den Jahren 1984, 1981 und 1969 seien im Lichte der VGH-Rechtsprechung als unwirksam zu qualifizieren. Das Grundstück des Berufungsklägers Fl. Nr. 108/1 sei erstmals im Jahr 1965 bebaut worden, im Jahr 1966 sei die erstmalige Anschlussnahme an das Wasserversorgungsnetz des Berufungsbeklagten erfolgt. Es seien sodann weitere Bebauungen in den Jahren 1982, 2001 und 2007 erfolgt. Der Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ sei von der Gemeinde O. zum 3. Mai 2010 in Kraft gesetzt worden. Dieser Bebauungsplan sei mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 15 N 10.2219) vom 18. Dezember 2012 mit Ausnahme der Festsetzungen zum Grundstück Fl. Nr. … als rechtswirksam bestätigt worden. § 18 der BGS-WAS 2010, welche keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit begegne, habe dem Gedanken des Vertrauensschutzes zugunsten des jeweils Beitragspflichtigen folgend die nach früheren, gleichwohl unwirksamen, jedoch vormals den Beitragspflichten zugrunde gelegten Beitragssatzungen entspringenden Beitragstatbestände als abgeschlossen qualifiziert. Entsprechend den in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Augsburg eingehend dargestellten, vorhandenen und auf der Grundlage der vormaligen (unwirksamen) BGS-WAS berechneten Bebauungen des Grundstücks Fl. Nr. 108/1 sei im Lichte des § 18 BGS-WAS 2010 nur der mit diesen vorgängigen Beitrags- und Gebührensatzungen noch nicht erfasste und mit vorbeschriebenem Bebauungsplan zur Bebauung freigegebenen Grundstücksteil aus Fl. Nr. 108/1 sowie im Jahr 2007 durch den Berufungskläger hinzu erworbene Teil aus Fl. Nr. 109/1 (gemeint 109/3) in „wirtschaftlicher Einheit“ zum Baugrundstück Fl. Nr. 108/1 abgerechnet worden. Der vormals vorhandene Gebäudebestand auf Fl. Nr. 108/1, wie er in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigegebenen Planzeichnung im wesentlichen Bereich des Grundstücks nicht schraffiert dargestellt sei, sei bis zum Jahr 2000 unverändert geblieben. Im Jahr 2001 sei eine neue Lagerhalle und im Jahr 2007 eine weitere Halle angebaut worden. Diese Anbauten stellten - da zwischen den einzelnen Räumen entsprechende Verbindungstüren bestünden und beide Räume zu Produktionszwecken genutzt würden - eine einheitliche Halle, d. h. ein einheitliches Gebäude dar. Das Grundstück Fl. Nr. 108/1 sowie das vom Kläger erworbene Grundstück Fl. Nr. 109/3 hätten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ im Jahr 2010 im bauplanungsrechtlichen Außenbereich entsprechend § 35 BauGB befunden. Mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid sei in Ansehung des § 18 BGS-WAS 2010 nur der Teil des zwischenzeitlich überplanten und bebaubar gewordenen Baugrundstücks aus Fl. Nr. 108/1 und 109/3 abgerechnet worden, für welchen nicht bereits auf Grundlage vormaligen (nichtigen) Beitragsrechts Beitragspflichten entstanden gewesen seien. Bei den nicht mit streitgegenständlichem Bescheid abgerechneten Grundstücksflächen/Gebäuden in diesem westlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. 108/1 handele es sich somit um jeweils abgeschlossene Beitragstatbestände auf der Grundlage früherer Beitrags- und Gebührensatzungen der Berufungsbeklagten, die im Lichte des vorzitierten Vertrauensschutzgedankens und dessen Konkretisierung mit § 18 BGS-WAS 2010 nicht mehr herangezogen werden könnten. Diese Beitragstatbestände für den westlichen „Altbestand“ der vorhandenen Bebauung, wie sie bis zum Inkrafttreten des vorbeschriebenen Bebauungsplans im bauplanungsrechtlichen Außenbereich entsprechend § 35 BauGB belegen gewesen seien, seien teilweise abgerechnet worden und unterlägen im Übrigen der zwischenzeitlich in Art. 13 KAG seit dem Jahr 2014 aufgenommenen 20-jährigen Erlöschensfrist. Es sei daher mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts festzustellen, dass mit der vorgängigen Erhebung eines Rohrnetzkostenbeitrags im Jahr 1972 aufgrund der nachgängigen Entwicklung und Erweiterung des Baurechts auf Fl. Nr. 108/1 keine endgültige Abrechnung vorliegen könne und damit entsprechend § 18 BGS-WAS 2010 lediglich die Flächenanteile aus Fl. Nr. 108/1 als nach vormaligen Beitragsregeln abgegolten zu betrachten seien, welche bis zum Inkrafttreten des insoweit zusätzliches Baurecht vermittelnden Bebauungsplanes auf der Grundlage des § 35 BauGB tatsächlich genehmigt und errichtet worden seien. Der Hinweis im Berufungszulassungsbeschluss, wonach es fraglich sei, ob und inwieweit § 18 BGS-WAS auf die klagegegenständliche Beitragsveranlagung der Berufungsklägers anwendbar sei, könne deshalb diesseits nicht nachvollzogen werden.

Mit Schreiben vom 5. März 2018 hörte der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO an und wies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des vormaligen 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darauf hin, dass die Übergangsregelung des § 18 der BGS-WAS vom 15. April 2010 einer inhaltlichen Prüfung nicht standhalten dürfte, weil sie auch Beitragstatbestände als abgeschlossen behandle, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, auch wenn keine bestandskräftigen Veranlagungen vorlägen (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 10.9.1997 - 23 B 94.3773). Die Nichtigkeit des § 18 BGS-WAS hätte jedoch die Gesamtnichtigkeit des Beitragsteils der Satzung zur Folge, sodass ein Beitrag nicht habe entstehen können.

Hierzu ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, in einem Altfall könne keine Rückwirkung mit völlig aus der Luft gegriffenen Baumassenzahlen geregelt werden, die - weil bebaut - nie mehr zum Zuge kommen könnten. Der Kläger müsste noch zwei Stockwerke auf seine Gebäude setzen, was illusorisch sei. So vor allem sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse zu verstehen. Unbeschadet dessen werde aber auch der Bebauungsplan für unwirksam angesehen.

Der Beklagte teilte mit, dass die gerichtlich geäußerten Bedenken zur Wirksamkeit des § 18 der BGS-WAS vom 15. April 2010 zwischenzeitlich geprüft worden seien und die Unwirksamkeit dieser Übergangsregelung und damit letztlich der gesamten BGS-WAS 2010 festgestellt worden sei. Daraufhin sei am 26. April 2018 durch die Verbandsversammlung des Beklagten nunmehr mit dem anliegenden Amtsblatt des Landkreises A. eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Wasserzweckverbandes L. mit der darin enthaltenen Neuregelung des § 18 bekannt gemacht worden. Diese Satzung trete gemäß § 19 Abs. 1 BGS-WAS eine Woche nach ihrer Bekanntmachung, somit zum 11. Mai 2018 in Kraft.

Unter dem 6. Juni 2018 teilte der Kläger mit, dass er das Grundstück bereits Ende 2014 an seine GmbH & Co. KG verkauft habe. Die Eigentumseintragung sei Anfang 2015 erfolgt. Seine Gesellschaftsanteile habe er dann mit Urkunde vom 22. Januar 2015 veräußert. Unbeschadet der Frage, ob im vorliegenden Fall nach der neuen Satzung ein Hineinwachsen in die neue Satzungslage möglich wäre, sei deshalb der Bescheid aufzuheben. Die weiteren Einwände würden aufrechterhalten. Auch der neue § 18 BGS-WAS 2018 erscheine im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts intransparent. Vorgelegt wurde der Anteilskauf- und Abtretungsvertrag bezüglich 100% der Anteile an der K... GmbH & Co. KG zwischen dem Kläger sowie Herrn J. aus S. und der K... Verwaltungs-GmbH.

Der Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 erwidern, dass mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 2018 des Berufungsbeklagten im Hinblick auf die Unwirksamkeit des § 18 der vorgängigen Beitrags- und Gebührensatzung und der damit indizierten Gesamtunwirksamkeit der BGS-WAS 2010 erstmals wirksames Satzungsrecht mit unechter Rückwirkung, bezogen auf den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 25. November 2013, vorliege. Die insoweit ohne rechtliche Bewertung des Berufungsklägervertreters mitgeteilte Eigentumsübertragung ändere an der Beitragspflichtigkeit des zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht grundbuchlichen Eigentümers nichts.

Nach Vorlage entsprechender Grundbuchauszüge durch den Kläger wies der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. September 2018 darauf hin, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 ohne Rückwirkungsanordnung an der persönlichen Beitragspflicht des Klägers fehlen dürfte.

Dem gegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass in § 18 Abs. 2 BGS-WAS 2018 eine unechte Rückwirkung vorgesehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält (§ 130a VwGO).

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung führt daher zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen, wie die des Beklagten. Die Befugnis zur Erhebung von Abgaben aufgrund eigener Abgabesatzungen ist gemäß Art. 22 Abs. 1 KommZG mit der Gründung des Zweckverbandes auf den Beklagten übergegangen.

2. Gemessen daran ist der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig. Zwar ist die sachliche Beitragspflicht (a)) mit dem Inkrafttreten der (erstmals wirksamen) BGS-WAS 2018 entstanden (b)). Damit ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid mangels Rückwirkung dieser Satzung erst ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig geworden (c)). In diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch nicht mehr persönlich beitragspflichtig, weshalb von ihm kein Herstellungsbeitrag erhoben werden durfte (d)).

a) Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine grundsätzlich betriebsfertigte Einrichtung und dem Bestehen eines Anschlussbedarfs oder eines tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung auch das Bestehen einer wirksamen Beitragssatzung zur Erhebung des Herstellungsbeitrags (stRspr., z.B. BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 17 m.w.N.). Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Dies ist hier der Fall, weil durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde O. auf den vorher im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegenen klägerischen Grundstücken durch positive Festsetzungen Baurecht geschaffen beziehungsweise durch Erhöhung der zulässigen Geschossfläche erweitert wurde. Damit hat sich der den klägerischen Grundstücken durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vermittelte Vorteil bei der gebotenen, das Beitragsrecht prägenden typisierenden Betrachtungsweise anhand des von dem Beklagten zugrunde gelegten Beitragsmaßstabes der zulässigen Geschossfläche nachträglich erhöht. Der Beklagte durfte deshalb grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG, § 5 Abs. 9 BGS-WAS einen zusätzlichen Beitrag erheben.

Dabei geht der Senat von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ in dem durch die streitgegenständliche Beitragserhebung erfassten Bereich aus. Zwar bindet der den Normenkontrollantrag eines Dritten insoweit abweisende Teil des Urteils des 15. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 (Az. 15 N 10.2219) den erkennenden Senat in rechtlicher Hinsicht nicht, weil nur die Unwirksamerklärung einer untergesetzlichen Rechtsnorm im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO allgemein verbindlich ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, § 47 Rn. 101; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 119). Dem gegenüber bindet die Abweisung des Normenkontrollantrags nur die Beteiligten des Normenkontrollverfahrens (Schmidt in Eyermann a.a.O., Rn. 103; Panzer in Schoch/Schneider/Bier a.a.O., Rn. 120). Der erkennende Senat geht aber - schon um divergierende Entscheidungen verschiedener Senate desselben Gerichtes zu derselben Rechtsnorm zu vermeiden - bei seiner auf das Beitragsrecht beschränkten Prüfung von der Wirksamkeit eines nicht für unwirksam erklärten Bebauungsplanes aus. Der Rechtsschutz des Klägers wird dadurch nicht verkürzt, zumal es ihm möglich gewesen wäre, innerhalb der Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO selbst einen Normenkontrollantrag zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann a.a.O.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier a.a.O.). Im Übrigen kommt es auf die Frage des zusätzlichen Vorteils im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich an (siehe unten d)).

b) Erstmals wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgung des Beklagten wurde aber erst mit der BGS-WAS 2018 geschaffen. Denn die vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten sind nichtig.

aa) Dies gilt zum einen für die BGS-WAS 2010, auf welche der Beklagte den streitgegenständlichen Beitragsbescheid gestützt hat. Diese Satzung ist wegen einer rechtswidrigen Übergangsregelung in § 18 insgesamt nichtig. Nach der Übergangsregelung in § 18 der Satzung werden Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt. Diese Übergangsregelung verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist damit nichtig. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteiles der BGS-WAS 2010 (BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 20 ZB 17.569, 20 Z20 ZB 17.570 - juris Rn. 2; U.v. 23.11.1993 - GK 1994 Rn. 147). Das folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV), der bei dem Erlass einer Beitragssatzung zu beachten ist. Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleiche Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz verlangt allerdings keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; er verbietet Willkür. Es bleibt dem Ermessen des Satzungsgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird er allerdings nachvollziehbare Erwägungen anstellen müssen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Nur wenn die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich einleuchtender Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Es ist zulässig, im Rahmen einer Übergangsregelung die Gültigkeit einer inzwischen als nichtig erkannten Beitragsregelung in einer Beitrags- und Gebührensatzung für leitungsgebundene Einrichtungen zu unterstellen und die aus danach „erfüllten“ Tatbeständen entstandenen Abgabepflichten, zu deren Durchsetzung inzwischen bestandskräftig gewordene Bescheide ergangen sind, als abgegolten zu behandeln (vgl. BayVGH, U.v. 16.12.1988 - 23 B 88.02218 - BayVBl. 1989, 629). Darüber hinaus liegt es im weiten Ermessensspielraum des Satzungsgebers, eine solche Übergangsregelung auch auf „erfüllte“ Beitragstatbestände nach früherem, ungültigen Satzungsrecht zu erstrecken, die noch nicht durch den Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides als „abgeschlossen“ zu betrachten sind, und eine Heranziehung in Höhe der nach der alten nichtigen Regelung bestimmten Sätze zu begrenzen (BayVGH, U.v. 10.9.1997 - 23 B 94.3773 - juris). Der Einwand des Beklagten, der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugunsten bisher nicht durch einen bestandskräftigen Beitragsbescheid herangezogener Beitragspflichtiger verbiete eine solche Übergangsregelung, verfängt nicht. Denn bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht muss ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls mit einem anderen Beitragsmaßstab und auch mit höheren Beitragssätzen herangezogen zu werden. Ein Vertrauensschutz für nicht bestandskräftig abgeschlossene Beitragstatbestände besteht grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 -juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 20 ZB 08.903 - juris Rn. 6 m.w.N.), solange nicht die Ausschlussfrist von 20 Jahren nach Entstehung der Vorteilslage gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG abgelaufen ist (dazu BVerfG, B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris). Unzulässig ist es jedoch, wie hier geschehen, Beitragstatbestände als abgeschlossen zu betrachten, auch wenn bisher keine Beitragsveranlagung vorgenommen wurde. Eine solche Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern ist nicht gerechtfertigt. Sachliche Differenzierungsgründe hierfür wurden nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Die BGS-WAS 1992 des Beklagten ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat und wovon auch der Beklagte ausgeht, aus mehreren Gründen unwirksam. § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-WAS 1992 enthält für bebaute Grundstücke im Außenbereich einen unzulässigen Beitragsmaßstab. Denn hier wird auf die genehmigte anstatt auf die tatsächliche Bebauung abgestellt (vgl. dazu BayVGH, U.v. 22.11.2007 - 23 N 07.1472, 23 N 0723 N 07.1678 - juris Rn. 42; U.v. 15.12.1999 - 23 B 98.3206 - juris Rn. 62). Ein Grundstück im Außenbereich wird nicht bereits mit der Erteilung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung im beitragsrechtlichen Sinne bebaubar, sondern erst mit der Realisierung dieses Bauvorhabens (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2017 - 20 B 16.190 - juris Rn. 22 m.w.N.). Deshalb bestimmt sich die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks im Außenbereich ausschließlich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung; d. h. zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung sind in diesem Fall identisch (vgl. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 740 f., 740 i; Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 149). Des Weiteren enthielt § 5 Abs. 7 Satz 4 BGS-EWS 1992 eine unzulässige Dachgeschossregelung, wonach Kellergeschosse und Dachgeschosse nur herangezogen werden, soweit sie Vollgeschosse im Sinne des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind (mit Verweis auf § 20 BauNVO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Dachgeschossflächen nämlich nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind, weil erst der konkrete Ausbauzustand eines Dachgeschosses gewährleistet, dass eine über die typische Dachbodennutzung (Speichernutzung) hinausgehende Nutzung möglich ist. Da sich bei Grundstücken im Außenbereich die zulässige Geschossfläche bzw. die zulässige Zahl der Vollgeschosse eines Grundstücks abgabenrechtlich ausschließlich nach vorhandenen Bebauung bestimmt, das heißt zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung in diesem Fall identisch sind, ist eine Regelung, die Dachgeschosse von Gebäuden im Außenbereich unabhängig von deren Ausbauzustand heranzieht, rechtlich unzulässig (BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 20 ZB 08.160 - juris Rn. 6; U.v. 22.11.2007 - 23 N 07.1472, 23 N 0723 N 07.1678 - juris Rn. 40). Dass der Beklagte von einer vorteilsadäquaten Regelung für Außenbereichsgrundstücke, aufgrund derer die Grundstückseigentümer im Falle einer Bebauung wie auch die Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) von Grundstücken im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder im bauplanungsrechtlichen Innenbereich zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden können, etwa deswegen hätte absehen können, weil es keine (bebauten) Außenbereichsgrundstücke gegeben habe und in Zukunft nicht geben würde, kann nicht angenommen werden. Vielmehr gibt es im Einrichtungsgebiet des Beklagten bebaute Außenbereichsgrundstücke. Mithin stellt eine gültige Außenbereichsregelung einen notwendigen Satzungsbestandteil dar, dessen Fehlen die Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung nach sich zieht (BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 20 ZB 08.160 - juris Rn. 8). Außerdem enthielt § 5 Abs. 7 Satz 5 BGS-EWS 1992 eine unzulässige Nebengebäuderegelung, nach der Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, nicht herangezogen werden; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Diese in ihrem Wortlaut eindeutigen Beschränkungen auf Geschosse oder Geschossflächen verstoßen nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz, weil der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude oder dessen gesamten selbstständigen Gebäudeteil erfasst. Solche Regelungen führen zur Nichtigkeit der jeweiligen Abgabensatzung im gesamten Beitragsteil (BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 20 ZB 08.160 - juris Rn. 5 m.w.N.).

cc) Damit konnte die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 entstehen. Die BGS-WAS 2018 ist nach ihrem § 19 Abs. 1 eine Woche nach ihrer Bekanntmachung (am 26.4.2018), mithin am 11. Mai 2018 in Kraft getreten. Eine Rückwirkungsanordnung enthält die Satzung nicht.

c) Dies führt dazu, dass der streitgegenständliche Beitragsbescheid erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung über eine wirksame Rechtsgrundlage verfügt. Zwar kann ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, soweit die 20-Jahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Beitragssatzung noch nicht abgelaufen ist (BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025 - juris Rn. 50 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 - juris). Dabei handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um eine (rückwirkende) Heilung der anfänglichen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, sondern ein Rechtmäßigwerden mit Wirkung für die Zukunft. Wie der Senat im Urteil vom 1. Februar 2018 (a.a.O.) ausgeführt hat, ändert das Inkrafttreten erstmals wirksamen Satzungsrechts die materielle Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft und lässt den prozessualen Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen, sofern der Bescheid nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Dem gegenüber setzte das Rechtmäßigwerden des Beitragsbescheides mit Wirkung ex tunc, das heißt ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, überdies eine Rückwirkung der später erlassenen, erstmals wirksamen Beitragssatzung auf diesen Zeitpunkt voraus. Eine solche Rückwirkungsanordnung ist in einer Beitragssatzung auch grundsätzlich zulässig, soweit davon nur solche Beitragstatbestände erfasst werden, die noch nicht bestandskräftig veranlagt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1981 - 8 C 14.81 - juris Rn. 19; U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - juris Rn. 14). In diesen Fällen handelt es sich um eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung und nicht um eine verfassungsrechtlich besonders rechtfertigungsbedürftige Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit (echte Rückwirkung; vgl. zur Abgrenzung BVerfG, B.v. 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 31 BvR 3051/14 - juris Rn. 40 ff.). Denn die Veranlagung durch einen noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid knüpft nicht an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt neue belastende Rechtsfolgen, wie dies bei einer echten Rückwirkung der Fall wäre. Vielmehr ist der Beitragstatbestand nicht abgeschlossen, solange keine bestandskräftige Veranlagung vorliegt und die 20-jährige Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG noch nicht abgelaufen ist. Ist hingegen die erstmals wirksame Beitragssatzung - wie hier die BGS-WAS 2018 - nicht mit einer Rückwirkung versehen, vermag sie dem Beitragsbescheid erst mit ihrem Inkrafttreten, also ex nunc, eine wirksame Rechtsgrundlage zu verleihen.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte dem gegenüber ein, dass die BGS-WAS 2018 in § 18 Abs. 2 eine „unechte Rückwirkung“ vorsehe. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Rückwirkungsanordnung, sondern um eine Übergangsregelung für noch nicht bestandskräftig veranlagte Beitragstatbestände, die bereits von dem früheren, nichtigen Satzungsrecht erfasst waren. Der Beklagte begründet mit dieser Satzungsregelung die sachliche Beitragspflicht auch für Grundstücke, die bereits vor dem Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 an eine grundsätzlich betriebsfertige Einrichtung angeschlossen waren oder hätten angeschlossen werden können, bei denen es also für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur an einer wirksamen Beitragssatzung fehlte. Hingegen vermag die angesprochene Satzungsregelung nicht rückwirkend die persönliche Beitragspflicht einer natürlichen oder juristischen Person zu begründen, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht mehr Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter ist.

d) Jedoch war der Kläger im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 am 11. Mai 2018 nicht mehr Eigentümer oder Erbbauberechtigter des beitragspflichtigen Grundstücks, weshalb es an der persönlichen Beitragspflicht als zusätzlicher Voraussetzung der Beitragserhebung fehlt. Denn die persönliche Beitragspflicht trifft nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind (Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG). Diese eindeutige und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BayVerfGH, E.v. 4.11.1976 - Vf. 6-VII-75 - BayVBl. 1977, 241; BVerwG, U.v. 18.10.1977 - VII B 81.77 - juris) Aussage des Gesetzes lässt es nicht zu, für die Bestimmung des Beitragsschuldners auf einen anderen Zeitpunkt, etwa wie im Erschließungsbeitragsrecht auf die Zustellung des Beitragsbescheides (§ 134 Abs. 1 BauGB) abzustellen (Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 228; BayVGH, B.v. 12.11.2015 - 6 CS 15.1925 - juris Rn. 8). Zwar lässt ein Eigentumswechsel eine einmal entstandene Beitragsschuld unberührt (vgl. Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 229). Die Entstehung einer Beitragsschuld durch das Erfüllen des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes setzt jedoch das Vorhandensein wirksamen Satzungsrechtes voraus, woran es hier bis zum Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 gerade fehlte.

Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-WAS 2018 nicht mehr Grundstückseigentümer, denn er hat die zu veranlagenden Grundstücke Fl. Nr. 108/1 und 109/3, die zusammen mit einem weiteren nicht zu veranlagenden Grundstück durch Verschmelzung zur Fl. Nr. 109/3 wurden, Ende 2014 an die K... GmbH & Co. KG verkauft. Die Eintragung der K... GmbH & Co. KG als Eigentümerin des (durch Verschmelzung entstandenen) Grundstücks Fl. Nr. 109/3 im Grundbuch erfolgte Anfang 2015. Seine Anteile an der K... GmbH & Co. KG hat der Kläger im Übrigen mit Urkunde vom 22. Januar 2015 an Herrn E. J. aus S. verkauft (vgl. Blatt 183 ff. der Akte des Berufungsverfahrens).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

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Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.307,53 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung durch das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin war bis zum 17. September 2013 Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer 920 der Gemarkung ... im Geltungsbereich des am 6. April 2011 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „S...“.

Die Antragsgegnerin betreibt als selbständiges Kommunalunternehmen eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, an die auch das Grundstück Flurnummer 920 der Gemarkung ... angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin u.a. zu einem Herstellungsbeitrag für die von ihr betriebene Entwässerungseinrichtung in Höhe von 5.230,11 EUR heran.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 20. Januar 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist.

Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ab.

Am 8. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs u.a. gegen den Herstellungsbeitrag (Kanal).

Mit Beschluss vom 24. August 2017 (Az. AN 1 S 17.00855) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des erstmals gültigen Herstellungsbeitragsrechts nicht mehr Eigentümerin des genannten Grundstücks und damit Beitragsschuldnerin gewesen sei. Wie die Kammer in ihrem (zwischen anderen Beteiligten ergangenen) Urteil vom 25. Juli 2017 (Az. AN 1 K 15.01781) festgestellt habe, habe die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10. Oktober 2013 (in Kraft getreten zum 1. Oktober 2013, im Folgenden: BGS-EWS 2013) geschaffen. Wie das Gericht bereits im vorgenannten Urteil ausgeführt habe, sei die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 9. August 2012 (VES-EWS 2012) unwirksam. Dies ergebe sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme, weil Angaben zur Länge der verlegten Kanäle fehlten. An den Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme knüpfe zum einen der Beginn der Festsetzungsfrist an, zum anderen müsse der Einrichtungsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen. Anderenfalls liege weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor. Darüber hinaus sei die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) erlassen worden sei, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert habe. Stünden nach nichtigem vorherigen Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führe dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34). Alle Satzungen, die vor 2012 erlassen worden seien, seien schon deshalb rechtswidrig und nichtig, weil sie entgegen Art. 52 Abs. 2 GO in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden seien (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8 u.a.). Auch die BGS-EWS 2012 erweise sich im Beitragsteil als nichtig, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt sei, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst sei. Nachdem der weit überwiegende Teil der Verbesserungsmaßnahme bereits lange Zeit vor dem Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen gewesen und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfallen seien, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten gewesen sei, stellten sich diese Maßnahmen als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34). Insbesondere sei bei einer Bauzeit von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar gewesen sei. Dieser Fehler habe auch nicht durch die mit der 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS 2012 vom 13. September 2012 (Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach dem Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden können, weil die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060). Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 seien Gründe weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12. September 2017 erhobenen Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. August 2017, Az. AN 1 S 17.00855, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Januar 2017 gegen den Herstellungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei fehlerhaft. Der Widerspruch der Antragstellerin habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragstellerin im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümerin des veranlagten Grundstücks gewesen sei. Zwar seien die bis zum Jahr 2012 erlassenen Satzungen jeweils in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden und deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nichtig. Mit der BGS-EWS vom 16. Juli 2012 sei jedoch wirksames Satzungsrecht geschaffen worden, das somit eine rechtmäßige Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu Herstellungsbeiträgen darstelle. Der Investitionsaufwand für die Verbesserungsmaßnahmen sei nicht in die Globalkalkulation der Herstellungsbeiträge 2012 einzustellen gewesen. Maßgebend sei allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch seien und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten (unter Verweis auf BayVGH vom 9.10.2001, BayVBl. 2002, 86; vom 7.5.1982, BayVBl. 1983, 305; vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52), wobei eine Schätzung des im Zeitpunkt der Feststellung der Beitragssätze noch nicht genau feststehenden Investitionsaufwandes zulässig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.4.2010, 20 BV 09.2024 – juris Rn. 56). Nur eine Überdeckung könne zu einer Unwirksamkeit der Beitragssätze führen. Dies gelte jedoch nicht für eine etwaige Unterdeckung, die allenfalls angenommen werden könne. Hierdurch würden Beitragspflichtige nicht benachteiligt. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Neukalkulation der Herstellungsbeitragssätze im Hinblick auf noch nicht angeschlossene Verbesserungsmaßnahmen vorzunehmen. Es sei insoweit unschädlich gewesen, bei der Kalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 noch nicht abgeschlossene Investitionen zunächst unberücksichtigt zu lassen. Zwar seien alle beitragsfähigen Aufwendungen nach dem Kostendeckungsprinzip in die Berechnung einzustellen, Zukunftsinvestitionen müssten jedoch nicht berücksichtigt werden. Diesen Vorgaben entspreche die der BGS-EWS 2012 zugrundeliegende Kalkulation der Antragsgegnerin. Maßgeblich sei bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen, dass gegenwärtige und künftige Benutzer einer öffentlichen Einrichtung gleichermaßen zu Beitragszahlungen herangezogen würden. Durch die Globalkalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 werde sichergestellt, dass alle Beitragsschuldner im Einrichtungsgebiet gleichermaßen mit Beitragszahlungen belastet würden. Durch den Erlass der 1. Änderungssatzung im September 2012 (zur BGS-EWS 2012) sei sichergestellt worden, dass auch zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verbesserungsmaßnahmen auf Alt- und Neuanschließer gleichermaßen umgelegt würden. Die BGS-EWS 2012 entspreche damit auch insoweit vollumfänglich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, Az. 20 BV 11.133 lasse sich Gegenteiliges nicht begründen. Im dortigen Verfahren habe die Beklagte nach Erlass einer Verbesserungsbeitragssatzung Verbesserungsmaßnahmen nicht in die Globalkalkulation der Beitrags- und Gebührensatzung eingestellt und damit eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern begründet. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Im Hinblick auf die Kalkulationszeiträume von Beiträgen und Gebühren sei weder vorgetragen noch festgestellt, dass die Investitionen der Antragsgegnerin nicht bei einer nachfolgenden Kalkulation der Beiträge oder auch einer Neukalkulation von Gebühren auf Abgabenpflichtige im Einrichtungsgebiet umgelegt werden sollten und würden, wie dies schließlich auch durch Erlass der 1. Änderungssatzung geschehen sei. Es habe damit eine gültige Herstellungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin vorgelegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juli 2017, Az. AN 1 K 15.01781 sei nicht bindend. In Rechtskraft erwachse nur der Tenor eines Urteils, nicht jedoch die Entscheidungsgründe.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 146, 147 VwGO) ist nicht begründet. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz auf die Prüfung der vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Gleichwohl kann die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27).

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2016 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage zu Recht angeordnet. Denn der Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage objektiv rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht viel dafür, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) sowie die Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 (VES 2012) unwirksam sind und daher keine Beitragspflicht der Antragstellerin begründen konnten (1.). Eine solche Beitragspflicht konnte auch nicht auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10. Oktober 2013 (BGS-EWS 2013) entstehen, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht mehr der persönlichen Beitragspflicht unterlag (2.).

1. Der angefochtene Beitragsbescheid findet keine wirksame Rechtsgrundlage in der BGS-EWS 2012 der Antragsgegnerin. Zwar war die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung am 19. Juli 2012 noch Grundstückseigentümerin und wäre damit im Falle der Wirksamkeit dieser Satzung beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 BGS-EWS 2012). Da die sachliche Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine im Wesentlichen betriebsfertige Einrichtung auch das Vorhandensein einer wirksamen Abgabesatzung voraussetzt, ist insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals wirksamen Satzungsrechtes abzustellen.

a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die vor dem Jahr 2012 erlassenen Beitragssatzungen der Antragsgegnerin in nicht-öffentlichen Sitzungen und damit unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO erlassen wurden. Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8).

b) Jedoch sind auch die BGS-EWS 2012 sowie die VES 2012 unwirksam. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, d.h. der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen verlangt, dass der Investitionsaufwand für Verbesserungsmaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt wird. Während der Verbesserungsaufwand für Neuanschließer als Gesamtaufwand in eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beitragssätzen einfließt, ist er auf Altanschließer im Wege eines Verbesserungsbeitrags umzulegen. Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 – 23 ZB 06.3286 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 – Vf. 9-VII-90 – VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]). Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082 – juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 23).

c) Diese Grundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn – wie hier – die Herstellungsbeitragssatzung (ohne erhöhte Beitragssätze für Neuanschließer) nur kurze Zeit vor der Verbesserungsbeitragssatzung erlassen wurde, weil beide Satzungen in einem so engen zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen als Einheit betrachtet werden müssen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. April 2011 (Az. 20 BV 11.133 – juris). Dort wird im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, auch des vormaligen 23. Senats, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen unzulässig ist, wenn bisher wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht vorhanden war (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Auch im dort entschiedenen Fall sah die – am 20. März 2006 und damit nur einen Tag vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. März 2006 erlassene – Herstellungsbeitragssatzung Beitragssätze vor, aufgrund welcher nur der bis zur Einleitung der Verbesserungsmaßnahmen angefallene Investitionsaufwand auf die Altanschließer verteilt werden sollte. Dazu hat der Senat ausgeführt: „Mangels bisher vorhandener gültiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsmaßnahme aber als weiterer Investitionsaufwand für die Herstellung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung dar“ (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O.). Diese einheitliche Betrachtung von Herstellungs- und absehbarem Verbesserungsaufwand erscheint auch im vorliegenden Falle, in welchem die Herstellungsbeitragssatzung vom 16. Juli 2012 (ohne erhöhte Beitragssätze) wenige Wochen vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 erlassen wurde und in Kraft getreten ist, als angemessen. Nach alledem war die Antragsgegnerin gehalten, eine neue, erstmals wirksame Herstellungsbeitragssatzung zu erlassen, die ihren Beitragssätzen den gesamten bisherigen Investitionsaufwand zugrunde legt, darunter auch den von der VES 2012 erfassten Verbesserungsaufwand, weil dieser als weiterer Herstellungsaufwand in den gesamten Investitionsaufwand einzubeziehen ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 37). Da dieser Mangel zur Nichtigkeit der BGS-EWS 2012 im gesamten Beitragsteil führt, konnte auch durch den Erlass der Änderungssatzung vom 13. September 2012 keine Heilung herbeigeführt werden.

d) Hinsichtlich der vorhandenen Altanschließer, die bereits aufgrund fehlgeschlagenen, weil nichtigen Satzungsrechtes zu Herstellungsbeiträgen herangezogen wurden, stehen dem Einrichtungsträger grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er einerseits in der (erstmals) wirksamen Herstellungsbeitragssatzung bestimmen, dass Altanschließer erneut zu einem (hier: erhöhten) Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind, jedoch nur unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge als Vorleistung (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727 m.w.N.). Andererseits darf er aber auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit einer Übergangsregelung für Altanschließer erlassen. In beiden Fällen ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern zu beachten. Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen „fiktiven“ Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 – 23 B 06.1672 – juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727). Dem gegenüber sieht die im vorliegenden Falle getroffene Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 – die sich übrigens in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2013 wiederfindet – keine Heranziehung der Altanschließer zu einem Beitrag für die verbesserte Einrichtung vor. Vielmehr werden nach der Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 Beitragstatbestände, die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. November 2000, zuletzt geändert mit Satzung vom 9. Juni 2004, erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Lediglich für die Fälle, in denen solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt wurden oder in denen Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig sind, soll sich der Beitrag nach den Regelungen der BGS-EWS 2012 bemessen (§ 16 Satz 2 BGS-EWS 2012). Darin liegt aber eine nicht gerechtfertigte Privilegierung bestimmter Altanschließer gegenüber anderen Beitragspflichtigen, weil der Verbesserungsaufwand gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt werden muss (vgl. oben b)).

2. War danach auch auf der Grundlage der BGS-EWS 2012 keine Beitragspflicht der Antragstellerin entstanden, so konnte eine solche, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, schon mangels persönlicher Beitragspflicht nicht auf der Grundlage der BGS-EWS 2013 – deren Wirksamkeit unterstellt – entstehen. Denn die persönliche Beitragspflicht trifft nur diejenigen, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-EWS 2013 war die Antragstellerin jedoch nicht mehr Grundstückseigentümerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A... vom 11. Januar 2017 wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.867,90 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt, da sich das Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, sodass es auf das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt.

Die Beitragserhebung durch den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes A... vom 3. Dezember 2015 war rechtswidrig, weil sie auf einer nichtigen Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 15. April 2010 (BGS-WAS) beruhte. Diese Satzung enthielt in § 18 die Übergangsregelung, dass Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt werden. Diese Übergangsregelung verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist damit nichtig, welches zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteiles der BGS-WAS führt (BayVGH, U.v. 23.11.1993 – GK 1994 Rn. 147).

Beim Erlass einer Übergangsregelung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG, Art. 118 BV) zu beachten. Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleiche Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz verlangt allerdings keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; er verbietet Willkür. Es bleibt dem Ermessen des Satzungsgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird er allerdings nachvollziehbare Erwägungen anstellen müssen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Nur wenn die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich einleuchtender Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Es ist zulässig, im Rahmen einer Übergangsregelung die Gültigkeit einer inzwischen als nichtig erkannten Beitragsregelung in einer Beitrags- und Gebührensatzung für leitungsgebundene Einrichtungen zu unterstellen und die aus danach „erfüllten“ Tatbeständen entstandenen Abgabepflichten, zu deren Durchsetzung inzwischen bestandskräftig gewordene Bescheide ergangen sind, als abgegolten zu behandeln (vgl. BayVGH, U.v. 16.12.1988 – 23 B 88.02218 – BayVBl 1989, 629). Darüber hinaus liegt es im weiten Ermessensspielraum des Satzungsgebers, eine solche Übergangsregelung auch auf „erfüllte“ Beitragstatbestände nach früherem, ungültigem Satzungsrecht zu erstrecken, die noch nicht durch den Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides als „abgeschlossen“ zu betrachten sind, und eine Heranziehung in Höhe der nach der alten nichtigen Regelung bestimmten Sätze zu begrenzen (BayVGH, U.v. 10.9.1997 – 23 B 94.3773 – BeckRS 1997, 24885).

Unzulässig ist es jedoch, wie hier geschehen, Beitragstatbestände als abgeschlossen zu betrachten, auch wenn keine Beitragsveranlagung bisher vorgenommen wurde. Eine solche Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern ist nicht gerechtfertigt. Sachliche Differenzierungsgründe hierfür wurden nicht vorgetragen, sie sind auch sonstwie nicht ersichtlich.

Den Umstand, dass der Beklagte während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung eine neue Beitrags- und Gebührensatzung vom 27. April 2018 erlassen hat, welche nunmehr eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung in § 18 enthält, kann bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 7. März 2011 – 20 ZB 10.3155 – BeckRS 2011, 30677) kann zwar die Berufungszulassung auch erfolgen, wenn ein fristgemäß geltend gemachter Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Begründungsfrist eintritt. Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Berufungsgericht aber stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Begründungsfrist eine Rechtsänderung vorgetragen worden, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben (BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 744). So liegt der Fall hier, denn der Beklagte hat die Rechtsänderung erst mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2018 mitgeteilt. Die Begründungsfrist endete nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO jedoch mit Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 30. Januar 2017.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 wird hinsichtlich der Bescheide vom 19. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 bezüglich der Fl.Nrn. 608/6, 608/7, 608/8 und 608/93 geändert und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Klagegegenstand sind 13 Bescheide der Beklagten, mit denen sie gegenüber den Klägern in Änderung vorangegangener Veranlagungen Beiträge für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage festgesetzt hat.

Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Ortsteil V... Diese Grundstücke wurden bereits mit Bescheiden der Beklagten vom 9. September 1993, 30. September 1993, 24. November 1993, 1. August 1994 und 23. Januar 1998 zu Herstellungsbeiträgen für die damals technisch selbständige öffentliche Entwässerungsanlage des Einzugsgebietes Wang veranlagt.

Nach Aktenlage betrieb die Beklagte bis zum Jahr 1997 zwei getrennte Entwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtungen für die Ortsteile B... und Wang. 1997 wurden diese beiden weiterhin getrennt arbeitenden Anlagen als Einrichtungseinheit zusammengefasst und einheitlichem Satzungsrecht unterstellt (Entwässerungssatzung - EWS 1997 - sowie Beitrags- und Gebührensatzung - BGS-EWS 1997 - jeweils vom 3. Juli 1997).

Des Weiteren übernahm die Beklagte die ursprünglich von der ... GmbH privat hergestellte Abwasserbeseitigungseinrichtung und regelte deren Benutzung durch die Entwässerungssatzung - EWS - für das sog. Gebiet S...u vom 23. August 2000 öffentlich-rechtlich mit der Folge entsprechender Beitragserhebung.

Aus Anlass der anstehenden Sanierung bzw. Auflassung der Kläranlage für den Ortsteil B... beschloss der Gemeinderat der Beklagten, aus den bisher selbständigen Einrichtungen B...Wang und S...u eine Einrichtungseinheit zu bilden und die Beitrags- und Gebührensätze entsprechend aus den Gesamtinvestitionen und aus den Betriebs- und Unterhaltskosten beider Einrichtungen zu kalkulieren. Zu diesem Zweck beauftragte die Beklagte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der die Bildung der Einrichtungseinheit rechtlich begleiten und absichern sowie eine entsprechende Globalkalkulation durchführen sollte. In den daraufhin von dem Büro unter dem 18. März 2005, 11. Januar 2007 und 22. Juli 2008 erstellten Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Entwässerungssatzung vom 3. Juli 1997 für Wang/B... wegen eines Verstoßes gegen die Einrichtungseinheit nichtig sei und infolgedessen auch die darauf basierende Beitrags- und Gebührensatzung Wang/B... vom 3. Juli 1997; die Beitrags- und Gebührensatzung für das Gebiet S...u sei mangels Gebührenkalkulation ebenfalls nichtig, so dass die Beklagte bislang nicht über wirksames Satzungsrecht verfüge. In diesen Fällen könne eine Beitragspflicht nicht entstehen und somit auch keine Festsetzungsverjährung eintreten; die Beklagte könne, so das Fazit der Gutachten, folglich neues Satzungsrecht erlassen und dieses uneingeschränkt auch für Altfälle anwenden; möglich sei es auch, Übergangsregelungen zu erlassen, wonach Altfälle unangetastet blieben.

Der Gemeinderat der Beklagten entschied sich nach Aktenlage mehrheitlich gegen eine Altfallregelung.

Mit Datum vom 5. Dezember 2008 erließ die Beklagte daraufhin eine Entwässerungssatzung, wonach sie zur Abwasserbeseitigung zwei öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen als Einrichtungseinheit betreibt, namentlich die Abwasserbeseitigungseinrichtung Wang mit den Ortsteilen B..., S...h, H..., Wang, D..., W..., T..., A..., Z..., P..., I..., und V... sowie die Abwasserbeseitigungseinrichtung Spörerau mit den Ortsteilen S...u, V...u, Gewerbepark S...u und S... mit den Grundstücken Fl.-Nrn. 1207, 1212, 1223, 1226, 1227 und 1188 Gemarkung P... in der Stadt M... Um zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen Wang und B... als Einrichtungseinheit Beiträge erheben zu können, erließ die Beklagte ebenfalls mit Datum vom 5. Dezember 2008 eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; diese BGS-EWS 2008 sah einen Beitrag von 2,21 Euro pro m² Grundstücksfläche und von 16,85 Euro pro m² Geschossfläche vor. Beide Satzungen wurden zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.

Nachdem das neue Satzungsrecht nach Aktenlage erheblichen Unmut unter den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet auslöste, nahm die Beklagte Änderungen in der Globalkalkulation zur BGS-EWS 2008 vor, wonach ein größerer Anteil der Investitionen durch das Gebührenaufkommen gedeckt werden sollte. Infolgedessen erließ die Beklagte unter dem 7. Dezember 2009 eine neue EWS und eine neue BGS-EWS jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2010; der Beitragssatz wurde in § 6 BGS-EWS nunmehr auf 0,89 Euro pro m² Grundstücksfläche und 16,85 Euro pro m² Geschossfläche festgesetzt.

Mit 13 Beitragsbescheiden (Änderungsbescheiden) jeweils vom 19. Juli 2010 wurden die Erstveranlagungen durch die genannten Alt-Bescheide dahingehend geändert, dass zu dem dort jeweils festgesetzten Beitrag abzüglich Restbuchwert ein weiterer Beitrag auf der Grundlage BGS/EWS vom 17. Dezember 2009 festgesetzt wurde bzw. die Altbescheide aufgehoben wurden. Die einzelnen Veranlagungen der Kläger ergeben sich aus der folgenden tabellarischen Übersicht:

PK-Nr.

Bl. d. LRAAkte

Gkg. Wang Fl.-Nr.

Beitrag neu (Euro)

Beitrag alt (Euro)

Bescheid Erstveranlagung

Abgezoge-ner Rest-buchwert

Beitrag Rest (Euro)

05/15-0080-00/500-510

66 ff.

610

7.614.23

10.329,12

09.09.1993

6.889,52

724,71

05/15-0077-00/500-510

78 ff.

608/9

1.602,19

2.087,09

24.11.1993

1.392,09

210,10

05/15-0078-00/500-510

82 ff.

608/10

608/13

1.857,31

2.419,43

24.11.1993

1.613,76

243,55

05/15-0079-00/500-510

113 ff.

608/11

608/13

1061,32

1.382,53

24.11.1993

922,15

139,17

05/15-0086-00/500-510

93 ff.

608/16

608/17

5.981,02

7.790,04

24.11.1993

5.195,96

785,06

05/15-0087-00/500-510

117 ff.

608/15

1.969,57

2.565,66

24.11.1993

1.711,30

258,27

05/15-0088-00/500-510

105 ff.

608/14

1.959,36

2.552,37

24.11.1993

1.702,43

256,93

05/15-0089-00/500-510

109 ff.

608/12

608/13

1.132,76

1.475,59

24.11.1993

984,22

148,54

05/15-0075-99/500-510

101 ff.

608/6

740,48

5.530,13

24.11.1993

3.688,60

– 2.948,12

05/15-0075-99/501-510

97 ff.

608/7

278,57

2.073,80

24.11.1993

1.383,22

– 1.104,65

05/15-0075-99/502-510

74 ff.

608/8

291,92

2.180,15

24.11.1993

1.454,16

– 1.162,24

05/15-0084-00/500-510

70 ff.

[608] “

1388,77

1.807,93

24.11.1993

1.205,89

182,88

05/15-0075-00/500-510

86 ff., 140 ff....

608/93

16.166,23

9.465,04

14.040,69

30.09.1993

01.08.1994...

23.01.1998...

6.313,18

9.676,84...

10.923,66...

176,21 (...)

– 1.070,61

(...) geändert durch Widerspruchsbescheid vom 18.8.2011

42.043.73

65.699,57

45.380.14

– 3.336,41

Mit Schreiben vom 16. August 2010 legten die Kläger gegen die oben aufgelisteten Herstellungsbeitragsbescheide jeweils Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2011 änderte das Landratsamt Freising den Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungsanlage der Beklagten vom 19. Juli 2010 (Fl.-Nr. 608/93) dahingehend, dass nunmehr ein Guthaben in Höhe von 1.070,61 Euro festgesetzt wurde; im Übrigen wies das Landratsamt die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 19. Juli 2010 zurück. Die Widersprüche seien begründet, soweit sie sich gegen die im Bescheid vom 19. Juli 2010 - Fl.-Nr. 608/93 - für die Ermittlung des Restbuchwerts zugrunde gelegte zu viel berechnete Abschreibung in Höhe von 1.246,82 Euro richteten. Im Übrigen seien die Widersprüche unbegründet.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 hob das Verwaltungsgericht die 13 Herstellungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 19. Juli 2010 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes vom 18. August 2011 auf.

Die zulässigen Klagen seien begründet. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fehle es – auch teilweise - nicht an einem Rechtschutzbedürfnis der Kläger. Zwar sähen die angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 19. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts vom 18. August 2011 betreffend die klägerischen Grundstücke Fl.-Nrn. 608, 608/6, 608/7, 608/8 und 608/93 in Abänderung der Bescheide vom 24. November 1993, 30. September 1993 und 23. Januar 1998 jeweils für sich genommen eine Erstattung vor. In seinem Beschluss vom 8. November 2006 - 23 ZB 06.2592 – (juris Rn. 3) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage verneint, wenn die angefochtenen Bescheide lediglich zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung einer bestandskräftigen endgültigen Beitragsveranlagung als Vorleistung Erstattungsbeträge festsetzten und darüber hinaus eine zusätzliche Beschwer nicht enthielten; der Kläger könne in diesem Fall nicht über eine Anfechtungsklage gegen die Erstattungsbescheide eine für ihn noch günstigere Anrechnung von Vorleistungen erreichen (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.10.2006 - 23 ZB 06.2497- juris Rn. 4).

Im zu entscheidenden Fall sei jedoch vor dem Hintergrund einer Gesamtbetrachtung eine abweichende Interessenlage anzunehmen. Zum einen sei davon auszugehen, dass die Erstveranlagungen mit den Bescheiden vom 24. November 1993 zumindest für die Grundstücke Fl.-Nrn. 608/6, 608/8 und 608/9 infolge - nie verbeschiedener - Widersprüche nicht bestandskräftig geworden seien. Zum anderen betrachteten die Parteien die Veranlagung der diversen klägerischen Grundstücke übereinstimmend als „Paket“, über dessen Rechtmäßigkeit als Gesamtheit entschieden werden solle. Daher sehe das Gericht hier ausnahmsweise die Anfechtungsklagen insgesamt als zulässig an.

Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Veranlagung der klägerischen Grundstücke zu Beiträgen für die Herstellung der Entwässerungsanlage durch die Beklagte auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. Dezember 2009 verstoße gegen den aus dem Rechtsstaatprinzip abgeleiteten Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, der es verbiete, einmal entstandene Beitragsschulden nachträglich zu verändern (BayVGH, U.v. 16.4.1998 – 23 N 94.546 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Die BGS-EWS 2009 sei seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2010 grundsätzlich geeignet, eine tragfähige Rechtsgrundlage für Beitragsfestsetzungen zu bieten. Allerdings sei davon auszugehen, dass eine Beitragsschuld für die streitgegenständlichen klägerischen Grundstücke Fl.-Nrn. 608, 608/6, 608/7, 608/8, 608/9, 608/10, 608/11, 608/12, 608/13, 608/14, 608/15, 608/16, 608/17, 608/93 und 610 Gemarkung Wang bereits vor Inkrafttreten der BGS/EWS 2009, namentlich mit Inkrafttreten der vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 3. Juli 1997 am 11. Juli 1997 entstanden sei und eine spätere Satzung die Beitragspflichten wegen des Prinzips der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht ein weiteres Mal habe entstehen lassen können.

Die erstmalige Veranlagung der klägerischen Grundstücke sei auf der Grundlage der BGS-EWS vom 3. August 1993 nach ihrer Erschließung durch die technisch selbständige Entwässerungsanlage des Einzugsgebietes Wang (EWS Wang vom 3.8.1993) erfolgt. Die Beitrags- und Gebührensatzung zu dieser Entwässerungssatzung vom 3. August 1993 (BGS-EWS Wang 1993) sei aber infolge eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 4 KAG nichtig gewesen. In § 6 Abs. 1 sehe diese Satzung einen vorläufigen Beitragssatz von 52 DM pro m² Geschossfläche vor. Zwar eröffne Art. 5 Abs. 4 KAG grundsätzlich die Möglichkeit, vorläufig auf die Festlegung eines bestimmten Beitragssatzes zu verzichten, wenn im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Investitionsaufwand für die Anlage noch nicht feststehe; in diesem Fall müssten aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt sein. An die Genauigkeit der „Bezeichnung“ seien strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 9.3.1993 - 23 CS 92.2240 – juris Rn. 29 m.w.N.). Diesen Anforderungen vermöge § 6 Abs. 2 BGS-EWS Wang 1993, der lediglich auf die „zu erwartenden Investitionskosten“ verweise, nicht zu genügen. Allein dieser Umstand habe bereits die Nichtigkeit der Satzung zur Folge, so dass auf ihrer Grundlage keine Beitragspflichten hätten entstehen können (BayVGH, B.v. 9.3.1993 a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.). Die von Beginn an nichtige BGS/EWS Wang 1993 habe auch nicht durch Festsetzung endgültiger Beitragssätze durch die Änderungssatzung vom 30. April 1997 geheilt werden können (BayVGH, U.v. 12.3.1982 - 92 XXIII 78 – juris LS 3).

Die BGS/EWS B... vom 28. April 1990 komme schon nach ihrem räumlichen Geltungsbereich nicht als Grundlage für die Veranlagung der klägerischen Grundstücke in Betracht (vgl. auch § 1 Abs. 1 EWS „B...“ vom 14.11.1989); im Übrigen sei auch sie wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 4 KAG nichtig (vgl. die vorläufige Beitragsfestsetzung in § 6 Abs. 1 und 2 BGS/EWS „B...“ 1990).

Entgegen der Auffassung der Beklagten halte das Gericht aber die BGS/EWS Wang/B... vom 3. Juli 1997 für wirksam; weder enthalte sie eine gleichheitswidrige Beitragsabstufung, noch sei sie nichtig, weil die ihr zu Grunde liegende Entwässerungssatzung vom 3. Juli 1997 gegen den Grundsatz der Einrichtungseinheit verstoße. Mit der EWS Wang/B... vom 3. Juli 1997 habe die Beklagte die bislang technisch und rechtlich getrennten Entwässerungsanlagen Wang und B... als eine (rechtlich) einheitliche Anlage zusammenführen wollen. Diese satzungsrechtliche „Zusammenführung“ sei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Grundlage hierfür finde sich in der Neufassung des Art. 21 Abs. 2 GO zum 1. April 1993 (GVBl S. 26). Hiernach könnten die Gemeinden mehrere technisch selbstständige Anlagen, die demselben Zweck dienten, entweder als eine Einrichtung betreiben oder einzelne rechtlich selbstständige Einrichtungen bilden; die Gemeinde entscheide dies durch Satzung; treffe sie keine Regelung, liege nur eine Einrichtung vor. Die Beklagte leite den Verstoß der EWS vom 3. Juli 1997 gegen den Grundsatz der Einrichtungseinheit aus der folgenden Formulierung des § 1 Abs. 1 ab: „Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeinde Wang.“ Sie meine, hierin habe sich einerseits nicht die notwendige satzungsrechtliche und nach außen hin sichtbare Willensbildung für eine Einrichtungseinheit manifestiert; zum anderen wäre es zwingend erforderlich gewesen, die Gemeindeteile rechts/südlich der Isar, für die schon nach einem Vorschlag des Wasserwirtschaftsamts von 1992 eine eigenständige Abwasserbeseitigungseinrichtung konzeptioniert gewesen und dann durch die Gesellschaft... GmbH zwischen 1996 und 2006 auch auf Basis des Erschließungsvertrags durchgeführt worden sei, explizit aus dem Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 EWS 1997 auszunehmen. Beide Bedenken griffen nicht durch. Die Neufassung des Art. 21 Abs. 2 GO habe die Entscheidungsfreiheit und den Gestaltungsspielraum der Gemeinden stärken sollen. Von den Einschränkungen des Art. 21 Abs. 2 GO in der Vorgängerfassung vom 21. November 1985 (GVBl S. 677), nach der eine getrennte Behandlung mehrerer Einrichtungen nur zulässig gewesen sei, wenn die Gemeinde dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für sachgerecht halte, sei der Gesetzgeber bewusst abgerückt. Nach der Neufassung stellten die einheitliche oder getrennte Behandlung von technisch selbstständigen Anlagen nach der Gesetzeslage nunmehr zwei gleichberechtigt nebeneinander stehende Möglichkeiten dar, wobei die Entscheidung in das Ermessen der Kommune gestellt sei. Entscheide sich die Gemeinde für eine Getrenntbehandlung, müsse dies in den Satzungen eindeutig zum Ausdruck kommen; in diesem Fall müsse ein entsprechender Willensbildungsvorgang beim Satzungsgeber nach außen manifestiert werden. Treffe die Gemeinde dagegen keine ausdrückliche Regelung, liege kraft Gesetzes nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GO 1993 (nur) eine Einrichtung vor. So liege der Fall hier. Die Beklagte habe mit § 1 Abs. 1 ihrer EWS vom 3. Juli 1997 normiert, dass sie eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibe; einer ausdrücklichen Regelung dergestalt, dass diese Einheit aus zwei technisch getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen bestehe, habe es im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GO 1993 nicht bedurft (wird ausgeführt).

Die BGS-EWS Wang-B... vom 3. Juli 1997 sei auch nicht deshalb nichtig, weil es ihr an einer vorteilsgerechten Beitragsabstufung gefehlt habe. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KAG bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung zur Abstufung der Beiträge, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen aus der öffentlichen Einrichtung verschieden hoch seien. Verschieden hohe Vorteile, die eine solche Abstufung der Beiträge erforderten, lägen bei unterschiedlichem Nutzungsrecht vor; dies sei insbesondere dann der Fall, wenn den Anschlussnehmern teilweise (nur) Schmutzwasser, teilweise aber auch Schmutz- und Niederschlagswasser abgenommen werde. Dabei hätten Grundstückseigentümer, deren Anwesen auch von der Oberflächenentwässerung erschlossen würden, einen höheren Vorteil gegenüber den nur von der Schmutzwasserentsorgung erfassten Eigentümern; dies habe das Beitragssystem der jeweiligen Satzung zwingend zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 7.3.2011 - 20 ZB 10.3153 – juris Rn. 4; U. v. 21.10.2003 - 23 B 03.824). Hier trage § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 BGS-EWS Wang/B... 1997 bei entsprechender geltungserhaltender Auslegung diesem Erfordernis ausreichend Rechnung.

Nach § 2 BGS-EWS Wang/B... 1997 werde der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke sowie für Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS Wang/B... 1997 ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung bestehe oder sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen seien. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS 1997 werde der Beitrag (a) bei anschließbaren Grundstücken nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude und (b) bei nicht anschließbaren Grundstücken allein nach der tatsächlichen Geschossfläche berechnet; laut § 3 Abs. 3 BGS-EWS 1997 seien anschließbare Grundstücke solche, die zunächst nicht, dann aber doch noch an das Kanalnetz angeschlossen wären oder werden könnten. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGS-EWS 1997 regele somit einen Beitragsmaßstab für so genannte nicht anschließbare Grundstücke, für die nach § 2 BGS-EWS 1997 kein Beitragstatbestand gegeben sei. Dies sei allerdings vor folgendem Hintergrund unschädlich: Die Beklagte habe sich bei der Formulierung ihrer BGS-EWS 1997 im Wesentlichen an der Mustersatzung gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Juni 1988 (AllMBl S. 577, ber. AllMBl 1989 S. 99), geändert durch Bekanntmachung vom 30. April 1992 (AllMBl S. 423), orientiert. Während die vorangegangene Muster-BGS 1974 nur an das Kanalnetz anschließbare Grundstücke erfasst habe, habe sich die Mustersatzung 1988 auch auf die unter eine gemeindliche Fäkalschlammentsorgung fallenden, sogenannten „nicht anschließbaren Grundstücke“ erstreckt. Habe die Gemeinde keine Fäkalschlammentsorgung betrieben, habe sie bei Übernahme der Mustersatzung auf alle lediglich auf die Fäkalschlammentsorgung bezogenen Bestimmungen verzichten können, ohne dass dies als genehmigungspflichtige Abweichung gegolten habe (vgl. Anm. I.2. zur Mustersatzung 1988). Die Beklagte habe in der letzten mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine öffentlich-rechtliche Fäkalschlammentsorgung unterhalten habe. Die (überflüssigerweise) aus der Muster-BGS/EWS/FES 1988 übernommene Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGS-EWS 1997 gehe daher ins Leere und sei nichtig; die Gültigkeit der Satzungsbestimmungen im Übrigen werde dadurch aber nicht berührt.

Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS Wang/B... 1997 werde der Beitrag bei Grundstücken, bei denen auf Grund der Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung nur Schmutzwasser eingeleitet werden dürfe, nur aus der Geschossfläche berechnet. Bei entsprechender geltungserhaltender Auslegung in Zusammenschau mit der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS Wang/B... vom 3. Juli 1997 enthalte § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS 1997 nach Auffassung des Gerichts eine vorteilsgerechte Beitragsabstufung. Diese – systematisch nicht den Beitragsmaßstab, sondern den Beitragssatz betreffende - Regelung beschränke ihrem Wortlaut nach die Beitragsabstufung (Verzicht auf die Erhebung des Grundstücksflächenbeitrags) auf Fälle, in denen das Recht auf Einleitung von Niederschlagswasser in die Anlage aufgrund einer behördlichen (bau-/ wasserrechtlichen Einzelfall-) Anordnung ausgeschlossen sei. Im Umkehrschluss folge daraus, dass in den Fällen, in denen ein solches behördlich ausgesprochenes Verbot zur Niederschlagswassereinleitung nicht bestehe, Niederschlagswasser also eingeleitet werden dürfe oder sogar müsse („Versickerungsauflage“), der Grundstücksflächenbeitrag grundsätzlich zu leisten sei. In Ergänzung hierzu ist bei der Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS Wang/B... 1997 im Sinne der Ermittlung der durch ihn erfassten Sachverhalte und damit seines Anwendungsbereichs § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS Wang/B... 1997 heranzuziehen. Hier habe die Beklagte ein Benutzungsrecht für ihre Entwässerungsanlage zur Einleitung von Niederschlagswasser verneint, soweit dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. Die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997 gebiete, dass grundsätzlich jedes Grundstück von der Einleitung des Niederschlagswassers in das öffentliche Kanalnetz ausgeschlossen sei, bei welchem die technische Möglichkeit bestehe, das anfallende Niederschlagswasser unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften ohne Inanspruchnahme des gemeindlichen Leitungsnetzes zu beseitigen (BayVGH, B.v. 8.11.2000 - 23 CS 00.2177 – juris Rn. 34). Grundsätzlich sei eine Beitragssatzregelung, wonach für Grundstücke, von denen nach Maßgabe der jeweiligen Entwässerungssatzung bei gegebener Versickerungsmöglichkeit kein Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe und für die insoweit kein Benutzungsrecht hinsichtlich der Anlage bestehe, nur der Geschossflächenbeitrag erhoben werde, nicht nur rechtmäßig, sondern nach dem Prinzip der vorteilsgerechten Beitragsabstufung sogar geboten. Diesem Bedürfnis werde der in § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS Wang/B... 1997 bestimmte Beitragsabschlag gerecht, weil er bei entsprechendem Verständnis auch auf die Fälle des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997 eingeschränkten Benutzungsrechts zur Anwendung komme. Seinem Wortlaut nach erfasse § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS 1997 zwar nur die Fälle, bei denen auf Grund behördlicher (Einzelfall-) Anordnung nur Schmutzwasser, nicht aber Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe. Nach dem Prinzip der geltungserhaltenden Auslegung seien darunter aber auch die Fälle zu subsumieren, in denen ein Niederschlagswassereinleitungsrecht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997 ausgeschlossen sei. Dieses „Hineinlesen“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997 in den Beitragsabstufungstatbestand nach § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS 1997 sei insbesondere vor folgendem Hintergrund veranlasst: Beim Erlass der BGS-EWS Wang/B... vom 3. Juli 1997 sei die Beklagte noch davon ausgegangen, dass das zielgerichtete Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in das Grundwasser (Versickerung) nach Maßgabe des Wasserhaushaltsgesetzes eine Gewässerbenutzung darstelle, die grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedurft habe (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG in der vom 1.1.1987 bis 28.2.2010 gültigen Fassung; nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Erst mit Inkrafttreten der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) vom 1. Januar 2000 (GVBl S. 30) mit Wirkung zum 1. Februar 2000 sei für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom Erfordernis einer Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen worden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS/EWS 1997 sei insofern auch darauf zurückzuführen, dass bei einer geplanten baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks regelmäßig im Rahmen einer behördlichen Genehmigung auch über die Frage der Niederschlagswasserbeseitigung entschieden worden sei. Auch aus diesem Umstand erkläre sich die Inkongruenz zwischen den Anknüpfungspunkten der Regelungen in § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS 1997 und § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997. Er spreche aber genauso für eine Auslegung, die beide Regelungen geltungserhaltend in Einklang bringe.

Ausgehend von der Wirksamkeit der BGS-EWS Wang vom 3. Juli 1997 hätten auf ihrer Grundlage ab dem Inkrafttreten Herstellungsbeiträge entstehen können. Dem Erlass der 13 streitgegenständlichen Beitragsbescheide vom 11. Juli 2010 stehe somit der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.

Bei der Beklagten sei erstmals ab 1. Januar 2010 wirksames Satzungsrecht in Kraft getreten. Folglich sei im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide vom 19. Juli 2010 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beitragsschuld mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung vom 3. Juli 1997 entstanden sei. Die Beitrags- und Gebührensatzung (1997) sei nichtig, weil die Entwässerungssatzung nichtig gewesen sei. Die Entwässerungssatzung vom 3. Juli 1997 habe gegen die Grundsätze der Einrichtungseinheit verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hätten zum damaligen Zeitpunkt zwei oder mehrere technisch getrennt arbeitende Entwässerungsanlagen als eine öffentliche Einrichtung behandelt werden müssen. Gegen den Grundsatz der Einrichtungseinheit habe die Beklagte aber bereits damals verstoßen, weil die räumlich getrennten Einrichtungen Wang und B... als selbstständige Einrichtungen (auch mit unterschiedlichen Beitrags- und Gebührensatzungen) geführt worden seien. Die bis zum Jahr 2008 selbstständigen, aber technisch getrennten Anlagen seien ab der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 3. Juli 1997 als sogenannte Einrichtungseinheit nach Art. 21 Abs. 2 GO zusammen geführt worden, ohne dies aber in den Satzungen ausdrücklich zu regeln. Erst im Jahr 2008 seien die beiden selbständigen Anlagen durch die Auflassung der Kläranlage B... zusammengeschlossen worden und es sei kraft Gesetzes die Abwasserbeseitigungseinrichtung Wang entstanden. Die Schaffung einer Einrichtungseinheit von B... und Wang habe zwingend einer expliziten Regelung in der Satzung bedurft. Zwar bestimme Art. 21 Abs. 2 GO, dass auch eine Einrichtungseinheit vorliege, wenn der Einrichtungsträger keine Regelung treffe. Das Gesetz verlange aber keine zeitliche Begrenzung, mit der Folge, dass grundsätzlich ohne Regelung keine Einrichtungseinheit kraft Gesetzes gegeben sei. Ohne Zweifel sei zumindest die exakte räumliche Beschreibung des Entsorgungsgebietes für die Einrichtungseinheit unumgänglich. Daran habe es in der Entwässerungssatzung vom 3. Juli 1997 gefehlt. Weiter wäre auch die genaue Aufzählung der Gemeindegebiete B...Wang und weiterer Gemeindeteile und ein ausdrücklicher Ausschluss der Gemeindegebiete S...u, V...u, S... und aufgrund einer Zweckvereinbarung mit der Stadt M... das Gebiet „S...n“, das auf dem Gebiet der Stadt M... liege, in der Satzung erforderlich gewesen. Zudem sei in der Änderungssatzung vom 23. August 2000 der Beschrieb fehlerhaft, weil das Gemeindegebiet S... und S...n nicht enthalten seien. Außerdem sei die Satzung vom 23. August 2000 lediglich als Änderungssatzung erlassen worden. Zur Fehlerkorrektur hätte es einer Neufassung bedurft. Die Entwässerungssatzung 1997 sei zudem nichtig, weil § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung nichtig sei. Die Beklagte habe in der Entwässerungssatzung vom 3. Juli 1997 in § 4 Abs. 5 ein Benutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage verneint, soweit dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich sei. Nachdem im Einzelfall die Feststellung, bei welchen Grundstücken die technische Möglichkeit bestehe, das anfallende Niederschlagswasser ohne Inanspruchnahme des gemeindlichen Leitungsnetzes und unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung zu beseitigen, nur unter erheblichen Schwierigkeiten (Bodengrundgutachten) und damit verbundenen hohen Kosten berechen- und voraussehbar sei und zudem den für eine Beitragskalkulation notwendigen Divisor, einen Grundstücksflächenbeitrag zu bestimmen, faktisch unmöglich mache, sei insoweit der Grundsatz der Bestimmtheit nach Art. 20 Abs. 3 GG verletzt und als Folgerung § 4 Absatz 5 EWS (1997) nichtig.

Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 3. Juli 1997 sei ebenfalls nichtig, weil in ihr die zwingend generell notwendige Abstufungsregelung fehle, da eine Reihe von Grundstücken nur Schmutz-, aber kein Oberflächenabwasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung ableiten könnten. Es sei wohl in § 5 Abs. 7 BGS-EWS eine Beitragsabstufung vorgesehen. Diese beschränke sich aber nur auf Grundstücke, bei denen aufgrund der Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung nur Schmutzwasser abgeleitet werden dürfe und entspreche daher nicht den Intentionen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG und der Rechtsprechung. § 5 Abs. 7 BGS-EWS orientiere sich nicht zwingend am abstrakt objektiv möglichen Vorteil der Inanspruchnahme und mache damit den grundstücksbezogenen Beitragssatz nicht in der gebotenen Weise voraussehbar und berechenbar. Aus diesem Grunde sei der gesamte Beitragsteil der Satzung nichtig. Die Pauschalierung der Abstufungsquote in § 6a BGS/EWS vom 3. Juli 1997 sei rechtswidrig. Der BayVGH habe seine Rechtsprechung zu Höhe der Abstufung der Herstellungsbeiträge auch auf die Unzulässigkeit einer Pauschalierung einer teilweise bestehenden Vorkehrungspflicht ausgeweitet, weil eine pauschale Beitragsabstufung zu keinem vorteilsgerechten Ergebnis führe und deshalb rechtlich unzulässig sei (BayVGH vom 21.1.2003 – 23 ZB 02.2076). Weiter fehle bei der Beitrags- und Gebührensatzung (1997) die notwendige Gebührenabstufung. Bei den Abwasserbeseitigungseinrichtungen Wang/B... seien unterschiedliche Einleitungsmöglichkeiten (nur Schmutzwasser, sowie Schmutz- und Oberflächenabwasser) aus wirtschaftlichen Gründen gegeben. So könnten bei insgesamt (Stand 2008) 648.327 m² (grundsätzlich beitragspflichtigen) Grundstücksflächen 380.442 m² Grundstücksflächen Schmutz- und Oberflächenwasser und 267.885 m² Grundstücksflächen nur Schmutzwasser in die gemeindliche Kanalisation einleiten. Der Anteil der Grundstücke, von denen nur Schmutzwasser abgeleitet werden könne, betrage 41,3%. Solche Unterschiede in der Leistung verletzten das Äquivalenzprinzip, mit der Folge, dass mindestens eine Abstufung der Gebührensätze zwingend erforderlich gewesen wäre. Dies führe zur Nichtigkeit mindestens des gesamten Gebührenteils der Satzung. Die Beitragsschuld sei erstmals aufgrund der BGS/EWS vom 17. Dezember 2009 entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung seien weder vorgebracht noch überhaupt behauptet.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2018 ließ die Beklagte im Wesentlichen noch vortragen, dass nach der Rechtsprechung des Senates Beitragsbescheide auch auf später erlassene Beitragssatzungen gestützt werden könnten. Die Beitragssatzung aus dem Jahr 2014, am 1. Januar 2015 in Kraft getreten, wäre hierfür eine entsprechende wirksame Rechtsgrundlage. Aus § 5 Abs. 6 der Satzung folge, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass § 6 der BGS-EWS 2014 keine Beitragsabstufung ausweise, keine Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung, weil § 5 Abs. 6 der BGS-EWS 2014 ersatzlos gestrichen werden könnte. Unabhängig hiervon sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit der neuen Entwässerungssatzung vom 12. Dezember 2017, in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und der neuen BGS-EWS vom 12. Dezember 2017, in Kraft getreten am 1. Januar 2018, neues Satzungsrecht geschaffen habe, auf das der Bescheid gestützt werden könne. Dies sei auch möglich, weil die streitgegenständlichen Herstellungsbeitragsbescheide im Jahr 2010 erlassen worden seien und somit die Übergangsfrist des Art. 19 Absatz 2 KAG zur Anwendung komme, der eine Festsetzung längstens 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage (1993) eingetreten sei, zulasse.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und sind der Meinung, dass die Satzungen aus dem Jahr 1997 nicht zu beanstanden seien und somit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Soweit es sich bei den Beitragsbescheiden auch um Erstattungsbescheide handele, stellten diese auch belastende Verwaltungsakte dar, weil sie zugleich die Regelung enthielten, dass eine höhere Erstattung nicht stattfinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. Dezember 2014 wird teilweise geändert, weil die Klagen der Kläger gegen die Bescheide vom 19. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 bezüglich der Fl.Nrn. 608/6, 608/7, 608/8 und 608/93 bereits unzulässig sind. Im Übrigen, hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Beitragsbescheide der Beklagten vom 19. Juli 2010 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011, ist die Berufung jedoch unbegründet, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.

1. Die Klagen sind hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Grundstücke FlNrn. 608/6, 608/7, 608/8 und 608/93 bereits unzulässig, weil die Kläger durch die Bescheide nicht beschwert sind. Mit diesen Bescheiden wurden jeweils Erstattungsbeträge festgesetzt, weil mit der ursprünglichen Veranlagung höhere Beträge verlangt worden waren. Ein Kläger kann jedoch nicht über eine Anfechtungsklage gegen solche Erstattungsbescheide eine für ihn noch günstigere Anrechnung von Vorleistungen erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2005 - 23 ZB 05.171; B.v. 24.10.2006 - 23 ZB 06.2497 - BeckRS 2009, 40416; B. v. 8.11.2006 - 23 ZB 06.2592 - BeckRS 2009, 40391). Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ändert ein entgegenstehender Parteiwille hieran nichts, denn die Sachurteilsvoraussetzungen stehen nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Umstand, dass möglicherweise hinsichtlich eines Teiles der ursprünglichen Veranlagungen aus den neunziger Jahren über Widersprüche der Kläger noch nicht entschieden worden ist, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens sind insoweit alleine die Erstattungsbescheide und nicht die ursprünglichen Beitragsveranlagungen.

2. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Die Bescheide der Beklagten vom 19. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 sind hinsichtlich der FlNrn. 608, 608/9, 608/10 mit 608/13, 608/11 mit 608/13, 608/12 mit 608/13, 608/14, 608/15, 608/16 mit 608/17 und 610 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie auf keine der von der Beklagten erlassenen Herstellungsbeitragssatzungen gestützt werden können.

2.1 Zu Recht gehen die Beteiligten und das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zu der Entwässerungssatzung vom 3. August 1993 (BGS-EWS Wang 1993; ebenso die Vorgängersatzung vom 3.4.1990), welche wohl zum Zeitpunkt der Möglichkeit der erstmaligen Anschlussnahme Geltung beansprucht hat, infolge eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 4 KAG nichtig ist. In § 6 Abs. 1 sieht diese Satzung einen vorläufigen Beitragssatz von 52 DM pro m² Geschossfläche vor. § 6 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass der Beitragssatzung nach Absatz 1 die zu erwartenden Investitionskosten zu Grunde liegen. Diese Regelung entspricht nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an einen vorläufigen Beitragssatz stellt und führt zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung. Gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG darf abweichend von Art. 2 Abs. 1 S. 2 KAG eine Beitragssatzung auf feste Beitragssätze verzichten, verlangt werden muss dann aber statt der bestimmten Sätze die Angabe einer Bezeichnung aller zu schaffenden Anlagen und Anlagenteile, der sogenannten „Einrichtung“. Diese Bezeichnung ist gewissermaßen der Ersatz für die Bestimmung von Beitragssätzen und wird auf diesem Wege selbst zu einer der in Art. 2 Abs. 1 S. 2 KAG geforderten Mindestregelungen und zu einem unverzichtbaren Bestandteil jeder Satzung nach Art. 5 Abs. 4 KAG. An die Genauigkeit der „Bezeichnung“ sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 11.11.1994 - 23 B 93.821 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt.

Darüber hinaus ist § 5 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 nichtig, weil nur auf Geschosse hinsichtlich des tatsächlichen Anschlusses abgestellt wird. Ist das Nebengebäude angeschlossen, ist es im vollen Umfang beitragspflichtig. Eine Beschränkung auf einzelne Geschosse ist nicht zulässig, weil der Vorteil, der durch den Anschluss erlangt worden ist, für das Gebäude uneingeschränkt gegeben ist (BayVGH, U. v. 29. 4. 2010 – 20 BV 09.2010 - juris). Dies führt ebenso zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteils der Satzung.

2.2 Die Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 17. Juli 1997 (BGS-EWS 1997) ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage, den entsprechenden Beitragsbescheiden eine Rechtsgrundlage zu geben. Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Entwässerungssatzung vom 17. Juli 1997 nicht gegen die Grundsätze der Einrichtungseinheit verstößt. Insoweit dürften die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Dezember 2014 (S. 25 bis 27 d.U.) zutreffend sein. Die Nichtigkeit der BGS-EWS 1997 der Beklagten folgt jedoch daraus, dass die Satzung mit dem § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst b) und dem § 5 Abs. 7 Satz 1 unwirksame Regelungen enthält, welche jede für sich genommen zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteiles führen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst b) sieht vor, dass bei nicht anschließbaren Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 3 nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude der Beitrag berechnet wird. § 3 Abs. 3 bestimmt Folgendes: “Wird ein zunächst nicht an das Kanalnetz anschließbares Grundstück (nicht anschließbares Grundstück) später doch noch an das Kanalnetz angeschlossen oder kann es, nachdem es zunächst nicht angeschlossen werden konnte, später doch noch angeschlossen werden, entsteht mit diesem späteren Zeitpunkt die Beitragsschuld für dieses Grundstück (anschließbare Grundstücke) geltenden Regelungen. Bereits bezahlte Beiträge nach den für nicht anschließbare Grundstücke geltenden Regelungen werden mit dem Betrag angerechnet, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld bei gleicher Geschossfläche für ein nicht anschließbares Grundstück ergeben würde.“

Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass diese Formulierungen auf der Mustersatzung aus dem Jahr 1988 beruhten und Regelungen betreffend die Klärschlammentsorgung seien. Die Übernahme dieser Regelungen sei überflüssig und gehe ins Leere. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts dürften zutreffen, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über eine Fäkalschlammentsorgung verfügt hat. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die (überflüssigerweise) aus der Muster-BGS/EWS/FES 1988 übernommene Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGS-EWS 1997 gehe daher ins Leere und sei nichtig, die Gültigkeit der Satzungsbestimmungen im Übrigen werde dadurch aber nicht berührt, kann aber nicht gefolgt werden. § 5 der BGS-EWS legt den Beitragsmaßstab fest und bestimmt damit, wie der Investitionsaufwand auf die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten verteilt werden muss und ist folglich für die Höhe des Beitragssatzes ausschlaggebend. Dass für die nicht anschließbaren Grundstücke kein Beitragstatbestand nach § 2 BGS-EWS 1997 greift, sondern erst nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BGS-EWS 1997 mit dem späteren Anschluss an das Kanalnetz, spielt für die Verteilungsregelung des § 5 BGS-EWS keine Rolle. Der von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab führt aber dazu, dass der Investitionsaufwand auch auf die nicht anschließbaren Grundstücke verteilt werden muss, also auf Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung und z.T. auch zu keinem späteren Zeitpunkt einen Beitragstatbestand erfüllen, was zwangläufig bei der Beitragskalkulation zu einer Unterdeckung führen muss. Dafür, dass die Beklagte diese an sich sachwidrige Regelung bei der Kalkulation der Beitragssätze nach § 6 BGS-EWS berücksichtigt hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ist entsprechend den Bekundungen der Beklagten in den mündlichen Verhandlungen davon auszugehen, dass die Beklagte § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGS-EWS 1997 tatsächlich nie vollzogen hat, was allerdings dazu geführt hat, dass die Beitragssätze nach § 6 BGS-EWS 2017 nicht satzungsgemäß und damit zu hoch angesetzt wurden. Somit war die Beitragssatzung im Ganzen nichtig.

Aber auch § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS 1997 enthält eine unwirksame Regelung, welche zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteiles der Satzung führt. Die Vorschrift lautet: „Bei anschließbaren Grundstücken, bei denen aufgrund der Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung nur Schmutzwasser abgeleitet werden darf, wird der Beitrag nur aus der Geschossfläche berechnet.“

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Grundstücksflächenbeitrag bei der Entwässerung für die Einleitung von Niederschlagswasser berechnet wird. Der Geschossflächenbeitrag ist dagegen (hauptsächlich) für die Einleitung des Schmutzwassers vorgesehen. Die Satzungsregelung bestimmt nun, dass lediglich diejenigen, die aufgrund einer behördlichen Genehmigung nur Schmutzwasser einleiten dürfen, keinen Grundstücksflächenbeitrag zu entrichten haben. Damit würden jedoch diejenigen Grundstückseigentümer, die ohne behördliche Genehmigung nur Schmutzwasser einleiten und das Niederschlagswasser auf ihren Grundstücken versickern lassen oder in oberirdische Gewässer ableiten, dennoch zu einem Beitrag nach der Grundstücksfläche herangezogen. Dies stellt grundsätzlich eine Ungleichbehandlung dar, weil der Beitragsabschlag nur bei einem in einer Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung enthaltenen Verbot des Einleitens von Niederschlagswasser gewährt wird. In § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997 hat die Beklagte nämlich ein Benutzungsrecht für ihre Entwässerungsanlage zur Einleitung von Niederschlagswasser verneint, soweit dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. Eine solche Satzungsregelung zu erlassen, die eine eingeschränkte Vorteilsmöglichkeit an der öffentlichen Einrichtung begründet, liegt im Rahmen der dem Satzungsgeber obliegenden Gestaltungsfreiheit. Die Einschränkung des Benutzungsrechts ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, sofern man den Begriff der „ordnungsgemäß möglichen“ Versickerung oder Beseitigung von Niederschlagswasser gesetzeskonform dahingehend versteht, dass er nicht an die tatsächliche Errichtung von baulichen Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser anknüpft, sondern alle Grundstücke im Entsorgungsgebiet erfasst, auf denen eine erlaubnisfreie oder gesetzlich erlaubte Versickerung oder Beseitigung des Niederschlagswassers erfolgen kann, sei es etwa durch geeignete Oberbodenschichten oder den Bau von Versickerungsanlagen. Mithin gebietet die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS 1997, dass grundsätzlich jedes Grundstück von der Einleitung des Niederschlagswassers in das öffentliche Kanalnetz ausgeschlossen ist, bei welchem die technische Möglichkeit besteht, das anfallende Niederschlagswasser unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften ohne Inanspruchnahme des gemeindlichen Leitungsnetzes zu beseitigen (BayVGH, B.v. 8.11.2000 - 23 CS 00.2177 – juris Rn. 34). Dabei ist auch zu beachten, dass nach der im Zeitpunkt des Satzungserlasses gültigen Regelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BayWG das Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch gehört hat, so dass diese Form der Niederschlagswasserbeseitigung mangels Genehmigungsbedürftigkeit nicht unter § 5 Abs. 7 der BGS-EWS gefallen ist und damit für diese Grundstücke trotzdem ein Grundstücksflächenbeitrag angefallen ist. Folglich stellt sich die Regelung des § 5 Abs. 7 BGS-EWS in den klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 5 EWS.

Eine geltungserhaltende Auslegung des § 5 Abs. 7 BGS-EWS, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen, mit dem Ziel diesen Widerspruch aufzulösen, kommt dagegen nicht in Betracht. Maßgebend für die Auslegung von Normen ist der in ihnen zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, U.v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 Bv2 BvR 2155/11 – BVerfGE 133, 168 – 241 Rn. 66). Gesetzliche Regelungen müssen es den Normunterworfenen ermöglichen, die Rechtslage so genau zu erkennen, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG vom 27.11.1990, BVerfGE 83 S. 130 , m.w.N. = AfP 1991 S. 379). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Wortlaut der Vorschrift (stRspr., vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59 - BVerfGE 11, 126 <130 f.> und U. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 Bv2 BvR 2155/11 - BVerfGE 133, 168 Rn. 66; BVerwG, U. v. 19.2.2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 18). Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS ist jedoch eindeutig, weil er für die Anwendung des Beitragsabschlags ausdrücklich auf Regelungen der Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung abstellt. Für eine erweiternde Auslegung, mit dem Ziel die Regelung des § 4 Abs. 5 EWS 1997 gleichsam zu integrieren, bietet der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS keine Anhaltspunkte (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 6 C 17.10 –, BVerwGE 140, 359 = juris Rn 41). Dieser Fehler bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs führt zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren selbst darauf hingewiesen, dass ca. 41% der Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet lediglich an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind, so dass ein satzungsmäßiger Beitragsabschlag zwingend erforderlich gewesen wäre.

2.3 Auch die BGS-EWS 2008 stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die erlassenen Beitragsbescheide dar, weil die ihr zugrundeliegende EWS 2008 nichtig ist, mit der Folge, dass auch der Beitragsteil der BGS-EWS nichtig ist (BayVGH, U. v. 13. 10. 1998 – 23 B 97.2971.1610 – GK 99 Rn. 188). Nach § 5 Abs. 5 der EWS 2008 ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Das Benutzungsrecht in § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS ist allerdings nicht auf die Einleitung des Schmutzwassers beschränkt, sondern auch Niederschlagswasser, das versickert werden kann, darf in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden. Dies bedeutet jedoch für den Benutzungszwang nach § 4 Abs. 5, dass auch Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage einzuleiten ist. Eine solche Ausgestaltung des Benutzungszwanges ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für im Trennsystem zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (BayVerfGH, Entscheidung vom 10. 11. 2008 - Vf. 4-VII-06 - VerfGHE 61, 262 = NVwZ 2009,298). Dieser Rechtsprechung hat sich der 20. Senat angeschlossen (BayVGH, U.v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris). Solche Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen noch sind sie sonst wie ersichtlich. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte in der Vorgängersatzung (§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5) aus dem Jahr 1997 das Benutzungsrecht und damit die Benutzungspflicht ausgeschlossen hat, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers ordnungsgemäß möglich ist, ist dies schwerlich vorstellbar.

2.4 Auch die BGS-EWS 2009 ist nicht in der Lage, den betreffenden Beitragsbescheiden eine gültige Rechtsgrundlage zu verleihen, weil die Satzung in § 6 Abs. 2 keine sachgerechte Beitragsabstufung für Grundstücke enthält, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf. § 6 Abs. 2 der BGS-EWS lautet:

„Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung Weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.“

Diese Regelung ist an sich nicht zu beanstanden und entspricht auch der Mustersatzung einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Mai 2008 (AllMBl. 2008 S. 350; BayVV Gliederungsnummer 2025-I). Sie läuft allerdings leer, weil der Anschluss- und Benutzungszwang in § 4 und § 5 der Entwässerungssatzung 2009 hinsichtlich des Niederschlagswassers so ausgestaltet ist, dass grundsätzlich nach § 4 Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden darf. Der Benutzungszwang in § 5 Abs. 5 jedoch so geregelt ist, dass nur Schmutzwasser einzuleiten ist. Dies bedeutet, dass keine Verpflichtung zur Einleitung von Niederschlagswasser besteht, so dass eine Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 der BGS-EWS grundsätzlich scheitert. Diese ist jedoch zwingend zu gewähren, wenn auf Grundstücken kein Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden kann. Die Veranlagung eines Grundstücksflächenbeitrags ist bei der Einleitung von ausschließlich Schmutzwasser nicht vorteilsgerecht. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayKAG verlangt eine entsprechende Abstufung der Beiträge, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen unterschiedlich hoch sind. Diese liegen dann vor, wenn von den Anschlussnehmern teilweise Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise nur Schmutzwasser abgenommen wird (vgl. BayVGH, U. v. 18.11.1999 – BayVBl 2000, 208 – GK 2000 Rn. 77). Hat sich die Beklagte als Satzungsgeber wie in § 6 Abs. 2 BGS-EWS 2009 für die Gewährung einer Beitragsabstufung entschieden, so muss sie die unterschiedlichen Vorteile der Anschlussnehmer realisieren. Dies ist der Beklagten jedoch nicht gelungen, weil die vorgenommene Beitragsabstufung ins Leere geht, denn sie stellt auf Grundstücke ab, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, obwohl nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS 2009 die Grundstückseigentümer berechtigt sind, alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten, also ein Einleitungsverbot gar nicht vorgesehen ist.

2.5 Die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene BGS-EWS 2015 ist ebenso wenig in der Lage, für die im Jahr 2010 erlassenen Beitragsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2011 eine hinreichende Rechtsgrundlage zu schaffen, weil die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG Ende des Jahres 2014 abgelaufen war und im Verwaltungsprozess nur innerhalb dieser Frist eine rechtswirksame Beitragssatzung mit „heilender“ Wirkung nachgeschoben werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Rechtsprechung zunächst davon aus, dass ein Bescheid zur Erhebung von Beiträgen für die Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung, der unter der Geltung einer später als nichtig erkannten Satzung ergangen ist, durch eine nachträgliche gültige, aber ohne Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt nach bayerischem Kommunalabgabenrecht erlassene Beitragssatzung nicht geheilt wird (BayVGH, U.v. 12.3.1982 - 92 XXIII 78 - BayVBl 1982, 628). Diese Rechtsprechung hat der 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 6. April 2000 (Az.: 23 CS 99.3727 – juris) ausdrücklich aufgegeben und sich der damals schon bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht angeschlossen. Danach kann eine wirksame Beitragssatzung einen vor Inkrafttreten einer wirksamen Satzung erlassenen und damit zunächst rechtswidrigen Bescheid auch dann mit einer ex-nunc-Wirkung heilen, wenn die Satzung ohne eine Rückwirkungsanordnung erlassen worden ist. Denn die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen sei, zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, beantworte nicht das Prozessrecht, sondern das jeweilige materielle Recht. Ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid, der bei seinem Erlass wegen einer nichtigen Satzung rechtswidrig sei, könne also auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukomme, rechtmäßig werden, womit durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfalle (vgl. BVerwG U. v. 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218/223; U. v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - BayVBl 1990, 666). Habe die objektive Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts den Kläger „in seinen Rechten verletzt“ (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und könne der Kläger deshalb die Aufhebung dieses Verwaltungsakts verlangen, sei denkbar, dass eine nachfolgende Rechtsänderung, die einen solchen Verwaltungsakt nunmehr zulasse, nicht nur dem objektiven Recht („für die Zukunft“) einen anderen Inhalt gebe, sondern darüber hinaus auch die mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängenden Aufhebungsansprüche beseitige. Habe eine Rechtsänderung diesen Willen (und begegne das unter den gegebenen Umständen keinen aus übergeordnetem Recht, vor allem aus Verfassungsrecht, herleitbaren Bedenken), dann reagiere darauf das Prozessrecht mit dem - an das Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden - Befehl der Klagabweisung (BVerwG U. v. 25.11.1981, a.a.O.). Der 23. Senat vermochte in seiner Entscheidung vom 6. April 2000 (Az.: 23 CS 99.3727 – juris) dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz keinen zwingenden Anhalt dafür zu entnehmen, dass die ursprüngliche Rechtswidrigkeit eines Bescheids bei Beseitigung eines satzungsmäßigen Mangels fortbesteht und deshalb der Bescheid unmittelbar nach erfolgter Aufhebung wegen bestehender Beitragserhebungspflicht mit gleichem Inhalt erneut erlassen werden müsste, mit der dadurch eröffneten Möglichkeit eines abermaligen Rechtsbehelfsbzw. Rechtsmittelverfahrens. Die Berücksichtigung einer Heilungsmöglichkeit mit ex-nunc-Wirkung begegne auch im Hinblick auf die Rechtsposition des Beitragspflichtigen keinen durchgreifenden Bedenken, weil ihm rechtliches Gehör gewährt werden müsse. Infolgedessen erhalte er Gelegenheit, zur Änderung der Rechtslage Stellung zu nehmen und die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls durch eine Erledigungserklärung abzuwenden.

Richtig bleibt hierbei, dass eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens, wie sie bei einer behördlichen Aufhebung des Beitragsbescheids und dem dann gebotenen (ex-nunc wirkenden) Neuerlass eines Bescheids mit demselben Inhalt erforderlich wäre, in der Tat auf eine reine Formalie hinausliefe, die unter verwaltungsverfahrensrechtlichen wie auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht befriedigt. Sie trüge auch nichts zur Stärkung des Rechtsschutzes des Beitragsschuldners bei, da es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Satzung im Ergebnis immer bei seiner Beitragsschuld bliebe und er in der Regel ein Interesse an der baldigen gerichtlichen Klärung des Bestehens einer Beitragspflicht besitzt (vgl. Schenke: Rechtmäßigwerden rechtswidrig erlassener Verwaltungsakte, NVwZ 2015,1341). Die Rechtsprechung des Senats bedarf jedoch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133,143 und dessen Umsetzung durch den bayerischen Gesetzgeber durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG der Anpassung. Mit Ablauf der Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG nach dem Entstehen der Vorteilslage könnte grundsätzlich kein neuer Bescheid mehr erlassen werden, so dass die prozessökonomische Überlegung des 23. Senates dann nicht mehr greift und das materielle Recht mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG eine andere Wertung trifft. Denn nach dem Ablauf der Frist scheidet eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos aus (BayVGH B. v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – BeckRS 2017, 110452). Damit könnte der Neuerlass eines Beitragsbescheids die Beitragsforderung nicht mehr rechtswirksam festsetzen, mit der Folge, dass nur während die Frist noch offen ist, eine nachträglich erlassene, nicht rückwirkende Beitragssatzung im Verwaltungsprozess einen zunächst rechtswidrig erlassenen Beitragsbescheid heilen kann. Im Zeitpunkt der Heilung des Beitragsbescheids durch das Inkrafttreten der nicht rückwirkend erlassenen Beitragssatzung müssen die sachlichen Voraussetzungen der Beitragserhebung noch gegeben sein. Dies war hier nicht mehr der Fall.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 2 KAG für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, eine Übergangsvorschrift geschaffen hat, wonach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit der Maßgabe gilt, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn hier geht es nicht um die Frage, ob die streitgegenständlichen Beitragsbescheide innerhalb der Ausschlussfrist erlassen wurden, was hier offensichtlich der Fall war, weil nicht einmal die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG abgelaufen war. Vielmehr ist beim Nachschieben einer Beitragssatzung im Verwaltungsprozess nach den oben stehenden Erwägungen entscheidend, ob eine erneute Festsetzung durch einen Herstellungsbeitragsbescheid nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids noch möglich wäre. Dies war aber mit Ende des Jahres 2014 wegen des Ablaufs der Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG nicht mehr der Fall. Die streitgegenständlichen Grundstücke erlangten im Jahr 1993 die Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungsanlage der Beklagten und somit ist die Vorteilslage zu diesem Zeitpunkt entstanden. Damit endete die Ausschlussfrist nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 31. Dezember 2014. Folglich kann die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene BGS-EWS 2014 den Beitragsbescheiden keine wirksame Rechtsgrundlage mehr verleihen.

2.6 Aus den gleichen Gründen ist die BGS-EWS vom 12. Dezember 2017, in Kraft getreten am 1. Januar 2018, nicht mehr in der Lage den Beitragsbescheiden vom 19. Juli 2010 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 eine wirksame Rechtsgrundlage zu verleihen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2015 - W 3 S 15.551 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.776‚65 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2013 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin als frühere Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nrn. 364 und 364/1 zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Von-der-Tann-Straße in Höhe von 13.020‚39 Euro und 2.086‚20 Euro heran. Über die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Straßenausbaubeitragsbescheide mit Beschluss vom 10. August 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin‚ auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist zulässig‚ hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Gründe, die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben. Die Straßenausbaubeitragsbescheide vom 6. Dezember 2013 sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei summarischer Prüfung rechtmäßig, so dass die Widersprüche voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden und kein Grund besteht, ihre aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Die sachlichen Straßenausbaubeitragspflichten sind für die beiden damals im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Grundstücke - insoweit unstreitig - mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 20. Februar 2009 auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden - wirksamen - Ausbaubeitragssatzung vom 22. August 2005 entstanden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie bei Erlass der streitigen Bescheide nicht mehr (persönlich) beitragspflichtig gewesen sei, weil sie die beitragspflichtigen Grundstücke mit Vertrag vom 18. Juni 2011 veräußert habe und die Antragsgegnerin ihre Ausbaubeitragssatzung vom 22. August 2005 durch die neue Satzung vom 23. Oktober 2011 (ABS 2011) aufgehoben habe. § 13 Abs. 2 ABS 2011 bestimme, dass die Vorgängersatzung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft trete. Es fehle jeder Hinweis auf eine Fortgeltung oder auf eine Anwendbarkeit für Zeiten nach diesem Zeitpunkt, wie sie etwa § 52 EStG ausdrücklich und in der gebotenen Weise enthalte. Im Gegenteil ordne § 3 Abs. 2 ABS 2011 an, dass die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung (vom 23. Oktober 2011) entstehe, wenn das Entstehen der Beitragsschuld vor dem Inkrafttreten liege. Damit könne die Ausbaubeitragssatzung vom 22. August 2005 keine Rechtsgrundlage mehr für die im Dezember 2013 erlassenen Beitragsbescheide darstellen. Der Satzungsgeber selbst gehe davon aus, dass die Beitragsschuld erst aufgrund der neuen Satzung entstehe, weshalb nur die neuen Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden könnten, nicht aber die Antragstellerin. Diese Einwände können nicht überzeugen.

Beitragspflichtig ist gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Als die in Streit stehenden Beitragspflichten im Jahr 2009 auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung vom 22. August 2005 entstanden waren, lag das Grundstückseigentum bei der Antragstellerin. Diese misst dem Inkraftsetzen einer neuen und dem gleichzeitigen Außerkraftsetzen der früheren Ausbaubeitragssatzung im Jahr 2011 eine Bedeutung zu, die sie nicht haben. Auf die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden bleibt es nämlich ohne Einfluss, ob die zum Entstehen der Beitragsschuld führende Fassung der Beitragssatzung oder die Beitragssatzung insgesamt zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide noch in Kraft ist oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestands eine wirksame Ermächtigungsgrundlage bestanden hat. Wird diese Ermächtigungsgrundlage später - wie hier durch § 13 Abs. 2 ABS 2011 - mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, schließt das zwar die Verwirklichung des Beitragstatbestands ab dem Zeitpunkt der Aufhebung aus, lässt aber nicht die Befugnis der Gemeinde entfallen, die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Beitragsansprüche auch nach diesem Zeitpunkt noch durch Bescheid geltend zu machen (HessVGH‚ U. v. 10.6.2014 - 5 A 337/13 - juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, U.v. 8.12.1995 - 8 C 36.93 - juris Rn. 8). Sind auf der Grundlage einer wirksamen Satzung die sachlichen Beitragspflichten entstanden, erlöschen die entsprechenden Ansprüche nicht etwa deshalb, weil diese Satzung durch eine andere Satzung ersetzt oder in sonstiger Weise mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt worden ist; sie bleibt vielmehr maßgebend sowohl für die Beitragsfestsetzung als auch für das Leistungsgebot (Driehaus‚ Erschließungs- und Ausbaubeiträge‚ 9. Aufl., § 30 Rn. 14).

Diese Betrachtungsweise entspricht der besonderen Bedeutung, die dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten zukommt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitragsanspruch der Gemeinde kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach derart vollständig ausgebildet und unveränderbar (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 33), dass die Gemeinde einerseits endgültige Beiträge erheben darf und andererseits die Frist für die Festsetzungsverjährung zu laufen beginnt. Der Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten ist zudem entscheidend für die Höhe der Beitragsforderungen. Wird die Satzung nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, aber noch vor Bekanntgabe der Beitragsbescheide geändert, hat das auf die Höhe einer einmal entstandenen Beitragsforderung keinen Einfluss (BayVGH, B. v. 7.12.2012 - 6 ZB 12.1461 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die Regelung des § 3 Abs. 2 ABS 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie stellt in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 8 KAG lediglich klar, dass Beiträge (auch) für solche Ausbaumaßnahmen erhoben werden dürfen, die vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sind (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 36) und dass in einem solchen Fall die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entsteht. Das bedeutet aber nicht, dass eine Beitragsschuld, die bereits auf der Grundlage einer wirksamen (Vorgänger-)Satzung entstanden war, neu - und womöglich in geänderter Höhe - entstehen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.