Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 19 ZB 14.1872

published on 10/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 19 ZB 14.1872
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 5 K 14.441, 10/07/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 21. November 2013 stellte der Kläger den Antrag, die Nebenbestimmung zu seiner Duldung dahingehend abzuändern, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet ist.

In Ziffer 2 ihres Bescheides vom 18. Februar 2014, durch den auch ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde (Ziffer 1), entschied die Beklagte, dass dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin untersagt bleibt.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage, die der Kläger trotz Aufforderung nicht weiter begründete, wies das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab. In den Entscheidungsgründen findet sich die Ausführung, dass eine Duldung, gegebenenfalls mit einer Nebenbestimmung, welche die unselbstständige Erwerbstätigkeit gestatten würde, nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

Gegen das am 4. August 2014 zugestellte Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung insoweit, als das Verwaltungsgericht über den Antrag des Klägers, die Beklagte zur Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu verpflichten (Klageantrag Nr. 3), nicht entschieden habe. Er machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, weil das Gericht unter Verletzung von § 88 VwGO die Ziffer 3 des Klageantrags übergangen habe.

II.

Der statthafte, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil zwar ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt, die Entscheidung aber nicht auf ihm beruhen kann, weil er für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 51 m. w. N.).

1. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des § 88 VwGO durch das Verwaltungsgericht greift durch.

Nach dieser Vorschrift darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, U. v. 3.7.1992 - 8 C 72/90 - NVwZ 1993, 62-63).

Es ist deutlich zu erkennen, dass (auch) die Gestattung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Duldung (und nicht nur im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis) das Ziel der Klage war, auch wenn diese Erkenntnis dadurch erschwert ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger seine Klage nicht begründet hat und dass mit Zustimmung der Beteiligten auch keine mündliche Verhandlung mit der Möglichkeit einer Klärung des Rechtsschutzziels stattgefunden hat. Die Duldung des Klägers enthält als Nebenbestimmung/Auflage den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schreiben vom 21. November 2013, die Nebenbestimmung in der Duldung dahingehend abzuändern, dass eine Erwerbstätigkeit nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet ist. Diesen Antrag beschied die Beklagte in Ziffer 2 des Bescheids vom 18. Februar 2014 dahingehend, dass die Erwerbstätigkeit weiterhin untersagt ist. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger keinen Aufenthaltstitel, sondern nur eine Duldung erhalte. Für den Personenkreis der Geduldeten richte sich der Zugang zum Arbeitsmarkt nach § 32 der Beschäftigungsverordnung und nach dieser Vorschrift bleibe dem Kläger der Zugang zum Arbeitsmarkt weiterhin verwehrt, weil er nicht vom Erfordernis einer Zustimmung der Arbeitsagentur befreit sei und trotz gegebenen Hinweises der Ausländerbehörde kein verbindliches, durch die Arbeitsagentur prüfbares Arbeitsplatzangebot vorgelegt habe. Gegen den Bescheid vom 18. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und mit den Ziffern 1 und 3 seines Klageantrags beantragt, die Ziffer 2 des Bescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu gestatten. Bei der unabdingbaren Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens wird - worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 zutreffend hinweist - deutlich, dass Rechtsschutzziel der Klage (auch) die Klärung der Frage nach der Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit war; der angefochtene Bescheid befasste sich ausdrücklich mit der Zulassung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Fall einer weiteren Duldung, deren Klärung der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2013 beantragt hatte.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass trotz der gestellten Klageanträge die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides durch Ablauf der Rechtsmittelfrist in Bestandskraft erwachsen wäre. In der Entscheidung liegt demnach kein unbewusstes Übergehen eines gestellten Antrags im Sinn des § 120 VwGO, das nicht mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Urteilsergänzung geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1992 - 8 C 72/90, a. a. O., Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 4 m. w. N.), sondern eine Verletzung von § 88 VwGO. Das Verwaltungsgericht wollte über die Klage vollständig entscheiden, hat den Klageantrag aber unter Verkennung des Rechtsschutzziels enger aufgefasst, als es geboten gewesen wäre.

2. Gleichwohl liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Die Klageabweisung beruht nicht auf dem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, denn sie hätte auch bei richtiger Auslegung des Rechtsschutzziels erfolgen müssen. Eine überzeugende Begründung für sein Begehren, die Beklagte zur Gestattung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Duldung zu verpflichten, hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren vorgelegt. Er legt sie auch im Antrag auf Zulassung der Berufung und in den nachfolgenden Schriftsätzen nicht vor. Der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 28. Oktober 2014, die Frage der Voraussetzungen für die begehrte Gestattung sei im Berufungsverfahren zu prüfen, ist entgegenzuhalten, dass es Sinn des Berufungszulassungsverfahrens ist, Berufungsverfahren zu vermeiden, die keinerlei Aussicht auf Erfolg haben.

Auf die uneingeschränkte Gestattung einer Erwerbstätigkeit hatte und hat der Kläger keinen Anspruch; dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als auch für den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. § 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451), gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Gestattung einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung.

Im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte den Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit einer Duldung nach § 32 BeschV richtet und dass er sich noch nicht lange genug im Bundesgebiet aufhält, um nach § 32 Abs. 3 BeschV von einer Zustimmung der Arbeitsagentur befreit zu sein. Das Mindesterfordernis eines vierjährigen Aufenthalts, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverändert fortbesteht, wird vom Kläger noch nicht erfüllt. Deshalb ist ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt noch nicht uneingeschränkt eröffnet (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 22.10.2014, Band 4 Buchst. C Rn. 213).

Auch es wenn im Fall des Klägers nach § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV nunmehr wegen seines mehr als fünfzehnmonatigen Aufenthalts keiner Vorrangprüfung mehr bedarf (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.20142014, BGBl I, S. 1649), ist die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht entbehrlich. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Zustimmungsanfrage die Bundesagentur in die Lage versetzen soll, anhand des verbindlichen Arbeitsplatzangebots eines inländischen Arbeitgebers die Beschäftigungsbedingungen zu vergleichen. Wenn die Beklagte eine Erwerbstätigkeit des Klägers nicht zulässt, weil er kein die Einholung der erforderlichen Zustimmung ermöglichendes Arbeitsplatzangebot bei der Ausländerbehörde vorgelegt hat, lässt die darin liegende Ermessensausübung keine Fehlerhaftigkeit erkennen; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung werden vom Kläger auch nicht dargelegt. Die Beklagte hat wiederholt ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, bei Vorlage eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit zu richten und nach Ermessen eine Entscheidung über die Zulassung einer Erwerbstätigkeit zu treffen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.