vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 5 S 15.310, 09.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, einer marokkanischen Staatsangehörigen, gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums an einer Hochschule nach § 16 AufenthG, gegen die Aufforderung zur Ausreise nach Marokko und gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. Nrn. 1 bis 3 des Bescheides vom 29. Januar 2015, der im Wesentlichen auf die Auffassung gestützt ist, das für das aktuelle Begehren der Antragstellerin erforderliche Visum fehle) abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, der zufolge die Studentenrichtlinie grundsätzlich Rechtsansprüche einräumt. Es hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt, weil es den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums für rechtsmissbräuchlich im Sinn des 15. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/114/EG (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 48 - 51) erachtet; es mangele an der notwendigen Ernsthaftigkeit der Studienabsichten der Antragstellerin. Die Aufnahme des Studiums solle lediglich den weiteren Aufenthalt sichern. Nach den nicht bzw. nicht durchgreifend angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin erstmals Ende 2013 mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist. Obwohl es zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, und der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht gekommen ist (der Ehemann teilte am 3.10.2014 mit, seine Frau strebe nur einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland/Europa an), ist sie nahezu ein Jahr lang im Bundesgebiet verblieben. Nach einem wegen der Trennung der Ehegatten erfolglosen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug stellte sie einen Asylantrag, den sie dann nicht mehr weiter verfolgte. Anschließend vertrat sie die Auffassung, ihr müsse für ein gegen ihren Ehemann angestrengtes Strafverfahren der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden. Erst als dieses Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hat sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Wirtschaftsstudium beantragt. Die Antragstellerin verfügt jedoch bereits über zwei betriebswirtschaftliche Hochschulabschlüsse. Eine Anrechnung ihrer bisherigen Studienleistungen auf den weiteren Studiengang hat sie nie beantragt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin suche nach irgendeiner Möglichkeit zur Sicherung ihres weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt; vielmehr wird sie durch die Fortentwicklung des Sachverhalts bestätigt. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei der nunmehr gewählten Ausbildung um ein Fernstudium handelt, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Die Antragstellerin hat angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts statt eines Studiums der Ökonomie mit Abschluss Bachelor an der Friedrich-Alexander-Universität (FAU) in Erlangen nun ein Studium der Wirtschafts- und Organisationspsychologie an der Steinbeis-Universität in Berlin aufgenommen. Sie konnte sich nach eigenen Angaben dort einschreiben, weil von dieser Hochschule - im Gegensatz zur FAU - kein Aufenthaltstitel verlangt wurde. Ihre Behauptung, die Aufnahme des Studiums beruhe auf grundlegenden Überlegungen, hat die Antragstellerin nicht substantiiert.

Gleichzeitig sind die Darlegungen der Antragstellerin zu ihren beruflichen Absichten und Plänen nicht nachvollziehbar. Einerseits führt sie aus, sie wolle ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Andererseits gibt sie an, sie beabsichtige die Gründung einer Kanzlei im Bereich des Personalwesens in Marokko. Die Antragstellerin verfügt über zwei Abschlüsse in der Fachrichtung Management; der Masterabschluss der Universität Clermont-Ferrand findet, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, europaweite Anerkennung. Welchen Vorteil demgegenüber das Aufbaustudium für das persönliche Fortkommen der Antragstellerin haben würde, wird von der Beschwerde weder widerspruchsfrei noch substantiiert dargelegt. Es ist lediglich allgemein von einer bislang nicht vorhandenen Spezialisierung und einem Abheben von der Masse die Rede.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.