Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - 19 C 13.2517

published on 28.07.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - 19 C 13.2517
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage gegen die durch Bescheid vom 1. Juli 2013 verfügte Ausweisung mit Befristung ihrer Wirkungen auf zehn Jahre abgelehnt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 6. November 2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1. Der Einwand des Klägers, er habe entgegen der Annahme der Beklagten und des Verwaltungsgerichts trotz des erneuten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 18. Oktober 2000 seine durch Einbürgerung am 7. Mai 1999 erlangte deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren und dürfe als Deutscher nicht ausgewiesen werden, greift nicht durch. Die Ausführungen der Klägerseite zur Wirkung und zur Aufhebbarkeit von Verwaltungsakten gehen fehl, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall des antragsgemäßen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht auf einem Verwaltungsakt beruht, sondern gesetzlich geregelt ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StAG). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG muss die Genehmigung der zuständigen Behörde, aufgrund der die deutsche Staatsangehörigkeit in einem solchen Fall ausnahmsweise beibehalten werden kann, vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit schriftlich erteilt worden sein. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass dies geschehen sei.

2. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts - trotz seiner zeitweise ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit auf seine frühere Assoziationsberechtigung berufen kann; auch in diesem Fall hat seine Klage aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

In seiner Entscheidung vom 29. März 2012 (Kahveci und Inan, C-7/10 und C-9/10) hat der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass (auch) Art. 7 ARB 1/80 Teil des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat ist und die Einbürgerung im Aufnahmemitgliedstaat einen wesentlichen Integrationsschritt darstellt, weswegen sie das Assoziationsrecht nicht beeinträchtigen könne. Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall aus den Niederlanden, in dem die durch Einbürgerung erworbene niederländische Staatsangehörigkeit zur türkischen Staatsangehörigkeit hinzugetreten war, während vorliegend der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt hat. Jedoch trifft die Argumentation des Gerichtshofs (Einbürgerung als wesentlicher Schritt der Integration, die das Ziel des Assoziationsrechts ist) auch hier zu. Es ist daher zweifelhaft, ob ein Aufnahmestaat, der für die Einbürgerung die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit (auf deren Grundlage das Assoziationsrecht entstanden ist) fordert, nach einem erneuten Wechsel der Staatsangehörigkeit die Assoziationsberechtigung weiter als weggefallen ansehen darf, wenn sogar ein Aufnahmestaat, der die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nicht fordert und dadurch die Einbürgerung erleichtert, die Assoziationsberechtigung nicht als weggefallen ansehen darf. Die Auffassung, in einem Fall wie dem vorliegenden sei von einem Fortbestehen des Assoziationsrechts auszugehen ist, ist schon vor der erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs vom Bayerischen Staatsministerium des ... (vgl. S. 3 des den Beteiligten übermittelten IMS v. 20.04.2005 Az. IA2/2080.10-178) sowie von Marx (InfAuslR 2009, 357, 361 ff.) vertreten worden.

Die Beklagte ist im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich des Rechtsstatus des Klägers zwar in erster Linie davon ausgegangen, sein früheres Assoziationsrecht sei infolge seiner zeitweise ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit entfallen. Den Bescheidsgründen ist aber zu entnehmen, dass die Ausweisung auf der Grundlage einer Abwägung (auch) anhand des für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige geltenden Maßstabes verfügt worden ist, so dass der im Beschwerdeverfahren gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt. Der Bescheid ist (auch) auf die Vorschrift des Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gestützt, die der Vorabentscheidung des Gerichtshofs „Ziebell“ zufolge (U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08 - Rn. 79 ff.) bei der Bestimmung der Ausnahme vom Assoziationsrecht nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 heranzuziehen ist (vgl. insbesondere S. 14 und 17 des streitgegenständlichen Bescheides). Die in dieser Richtlinienbestimmung sowie in der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs schon vor der Entscheidung „Ziebell“ (vgl. die Vorabentscheidungen vom 27.10.1977 < Bouchereau > Rs. 30/77 - Nr. 3 des Tenors, Ls. Nr. 4 und Rn. 35; vom 10.2.2000 < Nazli > InfAuslR 2000, 161 Rn. 57 sowie - andeutungsweise - vom 11.11.2004 < Cetinkaya > Az. 467/02 Rn. 44 ff.) aufgestellte Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten des Ausgewiesenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, findet sich - zum Teil wörtlich, zum Teil sinngemäß - im streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls mehrfach (vgl. etwa die S. 6 und 17).

3. Schließlich eröffnet auch das Vorbringen betreffend Art. 8 EMRK der Klage keine Erfolgsaussicht. Als im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger kann sich der Kläger zwar auf den Schutz des Privatlebens durch Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Juli 2013 (Bl. 7 ff.) ist aber zu entnehmen, dass die Beeinträchtigung des Privatlebens des Klägers durch die Ausweisung zutreffend an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien (vgl. insbesondere EGMR vom 28.6.2007 BW-Nr. 31753/02 Rn. 51 ff.; vom 18.10.2006 <Üner> Rn. 57 ff. DVBl 2007, 689 und vom 2.8.2001 Rn. 40 InfAuslR 2001, 476) gemessen und als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie insgesamt verhältnismäßig bewertet worden ist, so dass sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Dem Klage- und dem Beschwerdevorbringen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die dieses Abwägungsergebnis in Frage zu stellen geeignet sind. Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September1997 (< Mehemi > Nr. 85/1996/704/896 - InfAuslR 1997,430) kann sich der unverheiratete und kinderlose Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil diese Verstoßfeststellung die Ausweisung eines algerischen Staatsangehörigen aus Frankreich betrifft, der mit einer Unionsbürgerin verheiratet war und drei minderjährige Kinder französischer Staatsangehörigkeit hatte. Auf das Vorbringen, der Kläger habe „nie Unterricht in türkischer Sprache erhalten“, kommt es angesichts seines Aufwachsens in einer türkischstämmigen Familie nicht an.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.