Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 15 ZB 18.33244

bei uns veröffentlicht am07.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 17.33115, 23.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben am 21. Oktober 1980 im Libanon geborener staatenloser Palästinenser - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Mai 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung in den Libanon oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. In den Gründen des Bescheids vom 18. Mai 2017 wird u.a. ausgeführt, dass das Bundesamt dem Vortrag des Klägers, er habe den Libanon als kleines Kind verlassen und habe - mit Ausnahme einer Zwischenphase im Libanon von 1991 bis 1994 und sowie eines Aufenthalts in Libyen zwei Jahren und fünf Monaten vor seiner Einreise nach Deutschland (August 2015) - in Syrien gelebt, von wo aus er 2013 geflohen sei, keinen Glauben geschenkt habe; es sei - so das Bundesamt - vielmehr davon auszugehen, dass der Libanon das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts gewesen sei. Der Kläger habe keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Libanon vorgetragen, solche sei auch nicht ersichtlich.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils heißt es, das Verwaltungsgericht sei - anders als das Bundesamt - davon überzeugt, dass der Kläger im Libanon geboren, anschließend als Kleinkind nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter nach Syrien umgezogen und zwischenzeitlich zur Pflege des kranken Großvaters dann zusammen mit der Mutter wieder in den Libanon zurückgekehrt sei, sodann nach dem Tod des Großvaters erneut in Syrien gewohnt habe sowie schließlich 2013 nach Libyen ausgewandert sei. Das Verwaltungsgericht sei daher davon überzeugt, dass der Kläger zuletzt in Libyen - und nicht im Libanon - gelebt habe, sodass auf Libyen als das Land seines vorherigen und letzten gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG abzustellen sei. Der Kläger habe dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und habe dort nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet hätten; er habe nach seinem Vortrag zwei Jahre und fünf Monate, mithin für eine längere Zeit und nicht nur kurzfristig zur Durchreise, in Libyen gelebt. In Libyen drohe dem Kläger aber keine Verfolgung gem. § 3 AsylG. Der Kläger habe auch keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Libyen ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG drohe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen weder hinsichtlich Libyen noch hinsichtlich des Libanon vor.

Mit seinem auf § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der sog. Divergent (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 - 8 ZB 18.30874 - juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230).

Mit den Ausführungen im Zulassungsantrag werden die Darlegungsvoraussetzungen für den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt. Der Kläger lässt hierzu vortragen, Syrien sei das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts gewesen. Gegen die Argumentation in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt er zur Untermauerung des behaupteten Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG einwenden, das Verwaltungsgericht habe außer Betracht gelassen, dass er illegal in Libyen verweilt habe. Dem stehe - so die Antragsbegründung weiter - nicht entgegen, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Insoweit sei bereits unklar, ob dies überhaupt bei einem längeren Aufenthalt nicht doch geschehen wäre. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch bei einer anderen Bewertung und ohne den Rechtsverstoß vermutlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangen müssen, nachdem die Flucht aus Syrien nach der Rechtsprechung jedenfalls mindestens die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, im Einzelfall - so bei wehrpflichtigen Männern im Alter des Klägers - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.

Die vom Kläger als grundsätzlich behauptete und so formulierte Frage,

„ob bei einem Staatenlosen ein (Durchreise-) Land bereits dann das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b.) AsylG sein kann, wenn er dort nicht nur vorübergehend verweilte, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleitete“,

ist im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht klärungsbedürftig. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG nicht voraussetzt, dass dieser rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 = juris Rn. 31, 34; ebenso BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 2 B 06.30538 - juris Rn. 39; U.v. 14.4.2011 - 2 B 07.30242 - juris Rn. 41; VG Würzburg, B.v. 17.1.2018 - W 2 K 17.33587 - juris Rn. 26). Soweit der Kläger mit der Formulierung der Fragestellung unterstellt, Libyen sei für ihn ein bloßes „(Durchreise-) Land“ gewesen, setzt er sich über die Bewertung des Erstgerichts hinweg und greift damit im Gewand der Grundsatzrüge tatsächlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Erstgerichts an, ohne damit jedoch eine - zumal eine über den Einzelfall hinausgehende - Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 15 ZB 18.32501 - juris Rn. 4). Denn hiervon geht das Verwaltungsgericht nach Maßgabe seiner einzelfallbezogenen, ausführlichen Begründung gerade nicht aus. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wird insofern vielmehr ausgeführt, dass das Gericht davon überzeugt sei, der Kläger habe in Libyen während seines dortigen zweijährigen und fünfmonatigen Aufenthalts tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und habe dort nicht nur kurzfristig zur Durchreise gelebt. Dass er dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt gefunden habe, zeige - so das Verwaltungsgericht weiter - auch der Umstand, dass er dort jahrelang als Verkäufer tätig gewesen sei, in Tripolis eine Mietwohnung bewohnt habe und dort familiär integriert gewesen sei. Schon die objektiven Umstände seines dortigen Aufenthalts (Aufenthaltsdauer, langfristige Arbeitsaufnahme, Anmietung einer Wohnung, familiäres Umfeld) ließen auf die Begründung eines tatsächlichen Lebensmittelpunktes und damit eines gewöhnlichen Aufenthalts schließen; der Aufenthalt des Klägers in Libyen unterscheide sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts damit grundlegend von dem anderer Migranten, für die Libyen lediglich ein Transitland auf ihrem Weg nach Europa sei und die dort keinen auf Dauer angelegten Aufenthalt begründeten. Nach der Einlassung des Klägers - nämlich dass dem Kläger sein in Libyen wohnender Cousin ihm vormals berichtet habe, dass das Leben in Libyen gut sei und dass er dort arbeiten könne, und dass sich erst später herausgestellt habe, dass die Leute in Libyen gegen sie gewesen seien - sei das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger nach Libyen - anders als andere Migranten - schon mit dem Willen eingereist sei, sich dort für längere Zeit niederzulassen. Den Entschluss, von Libyen nach Europa zu reisen, habe der Kläger nach der Überzeugung des Erstgerichts erst zu einem späteren Zeitpunkt, als er schon in Libyen gewohnt habe, gefasst.

2. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (sog. Divergenz) wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.

Der Kläger trägt mit seiner Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, dass er - der Kläger - in Libyen seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, weil er dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und dort nicht nur vorübergehend verweilt habe, ohne dass die zuständigen Behörden dort aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Dieser aufgestellte Grundsatz weiche laut der Antragsbegründung von BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - juris Rn. 37 ab, wo das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt in einem Land kein Grund bestehe, zusätzlich auf ein (weiteres) Land des vorausgegangenen Aufenthalts abzustellen. Mit dem Abstellen auf Libyen als Land des vorausgegangenen Aufenthalts, wo er - der Kläger - seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe, ohne dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien, lasse das Verwaltungsgericht, ohne den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt an- oder aufzugreifen, eine eigene Interpretation des Begriffs des „vorherigen Landes“ aufblühen, um dann konsequent die Lage in Syrien als für den Kläger und seinen Fluchtgrund als unerheblich zu werten, obgleich Libyen allgemein als Transitland bekannt sei. Das angegriffene Urteil beruhe - so der Kläger weiter - auch auf dieser Divergenz, da das Verwaltungsgericht ohne den Rechtsverstoß auf Syrien als letztes Land des gewöhnlichen Landes abgestellt hätte und dann vermutlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen müssen, nachdem die Flucht aus Syrien nach einhelliger Rechtsprechung jedenfalls mindestens zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, im Einzelfall - so bei wehrpflichtigen Männern im Alter des Klägers - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.

Mit dieser Argumentation legt der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, 7.4.2017 - 15 ZB 17.30355 - juris Rn. 7 m.w.N.). Es genügt ferner nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.30493 - juris Rn. 7 m.w.N.).

In der in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Passage der Entscheidung BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 (konkret juris Rn. 34 - 37) heißt es wörtlich:

„Setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG nur voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben, so haben die Kläger ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation gehabt. Angesichts des zehnjährigen Aufenthalts der Klägerin zu 1 in Russland, ihres dortigen mehrjährigen Handeltreibens, der dortigen Geburt und des Heranwachsens ihres Sohnes - des Klägers zu 2 - ist die Russische Föderation für sie und den Kläger zu 2 zum Lebensmittelpunkt geworden, ohne dass die russischen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eingeleitet haben.“ (…)

Hat ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr grundsätzlich auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (…).

Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin zu 1 zehn Jahre lang ihren Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation hatte und der Kläger zu 2 dort geboren und aufgewachsen ist, besteht kein Grund, zusätzlich auf Aserbaidschan als Land des vorausgegangenen Aufenthalts der Klägerin zu 1 zurückzugreifen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürfte eine Flüchtlingsankerkennung der Kläger im Falle einer aus asylunerheblichen Gründen eingetretenen Staatenlosigkeit daher nicht in Betracht kommen, da eine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation weder geltend gemacht noch festgestellt ist.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat hier mithin keinen Rechtssatz aufgestellt, wonach ein Aufenthalt mindestens zehn Jahre dauern muss, damit das betroffene Land als Land des vorherigen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG (bzw. im Sinne der entsprechenden Regelung im AsylVfG a.F.) angesehen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im dortigen Einzelfall vielmehr maßgeblich aufgrund der dortigen Verweildauer von zehn Jahren die tatbestandlichen Voraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt angesehen. Ein Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eine Divergenz zu einem vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz ist nicht zu erkennen, soweit in der vorliegenden Fallgestaltung vom Verwaltungsgericht angenommen wurde, die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG könnten auch bei einer kürzeren Verweildauer als zehn Jahre - hier zwei Jahre und fünf Monate - vorliegen. Es ist weder ausdrücklich noch konkludent der Entscheidung BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Rechtsanwendung hat ausschließen wollen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Federal Court of Canada zur Genfer Flüchtlingskonvention rekurriert, die sogar einen einjährigen Aufenthalt als sinnvollen Abgrenzungsstandard ansehe (BVerwG, U.v. 26.2.2009 a.a.O. juris Rn. 33; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 17.1.2018 - W 2 K 17.33587 - juris Rn. 26).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben (staatenloser) palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen, der nach einem im behördlichen Antragsverfahren vorgelegten Dokument vom 7. April 2016 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert ist (vgl. Bl. 74 der Asylakte) – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 22. Juni 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung in den Gazastreifen oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 6 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Am 4. Juli 2017 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage erheben. In der Klageschrift mit dem Datum dieses Tages ließ er zunächst wörtlich beantragen, „die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids (….) zu verpflichten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen“. Mit der am 24. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger – zunächst ohne schriftsätzliche Antragserweiterung – dar, dass aus seiner Sicht neben den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Mit einem u.a. als „Klageänderung“ betitelten Schriftsatz vom 9. August 2017 beantragte der Kläger sodann, den Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Urteil vom 15. September 2017, das mit vorher erklärtem Einverständnis des Klägers ohne mündliche Verhandlung erging (§ 101 Abs. 2 VwGO) – wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Laut den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und gegen die Befristung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG richtete. Soweit die Klage zulässigerweise auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei, sei sie unbegründet, weil der Bescheid insofern rechtmäßig sei und mithin den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen noch drohe ihm bei Rückkehr eine solche. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers sei oberflächlich und ungenau gewesen; mit diesem sei zudem ein in den Akten befindliches „Certificate of Good Conduct“ des Innenministeriums der Autonomiebehörde in Gaza vom 26. August 2016 (Bl. 72 der Asylakte: „Is not reported to any vice or misconduct or to any crime and his manner is good“) inhaltlich nicht zu vereinbaren. Zudem stehe § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, weil der Kläger laut der vorliegenden Bestätigung der UNRWA deren Schutz unterliege. Es sei auch weder vorgebracht worden noch erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorlägen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 3).

a) Der Kläger vermag sich nicht auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu stützen, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, seine Klage sei wegen Verstreichens der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) unzulässig, als sie sich auf die beantragte Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes und zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote bezieht. Die vom Kläger erhobene Frage,

„ob die Erweiterung des Klageantrags auf die hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und auf die hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,nicht als Klageänderung anzusehen ist i.S.d. §§ 91, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO“,

ist – wörtlich verstanden – mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Aus den vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Beispielen (Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung sowie von einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu einer Anfechtungsklage, wenn der Klagegrund derselbe bleibt) und aus der Bezugnahme auf eine zitierte Kommentarstelle (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9) folgt, dass der Kläger von einem Fall der Erweiterung des Klageantrags entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ausgeht, wenn – wie hier – der abgelehnte Asylbewerber zunächst seine Klage beschränkt auf „teilweise Aufhebung des Bescheids“ sowie die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und dann später im weiteren Verlauf des (erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens seinen Antrag erweitert auf vollständige Aufhebung des Bundesamtsbescheids sowie auf die Verpflichtung, ihm umfassenden Schutz zuzuerkennen (Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen).

Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser rechtlichen Auffassung des Klägers ausginge, würde ihm dies für die Fallentscheidung nichts nutzen: Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Annahme der (Teil-) Unzulässigkeit der Klage offengelassen, ob die am 9. August 2017 bei Gericht eingegangene Klageänderung sachdienlich i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO war. Entscheidend war laut den Gründen des angegriffenen Urteils, dass die Klage gegen die Ablehnung der Asylanerkennung, gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie gegen die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen Verstreichens der zweiwöchigen Klagefrist am Maßstab vom § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben worden war und der streitgegenständliche Bescheid insofern bestandskräftig geworden sei. Bei der hier erfolgten Ersatzzustellung am 27. Juni 2017 habe die Klagefrist am 28. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe am 11. Juli 2017 geendet. Bei Eingang des geänderten Klageantrags bei Gericht am 9. August 2017 sei die Klagefrist daher bereits abgelaufen gewesen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags im Schriftsatz vom 4. Juli 2017 scheide eine Auslegung dahingehend aus, dass damit eine umfassende Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids sowie umfassende Verpflichtungen der Beklagten im Sinne des geänderten Klageantrags gemeint waren. Die am 25. Juli 2017 und damit ebenfalls nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Klagebegründung könne ebenso nicht zu einer erweiterten Auslegung des Klageantrags vom 4. Juli 2017 herangezogen werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch erkennbar.

An dieser Bewertung des Erstgerichts ändert sich nichts, wenn die Antragserstreckung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht als Klageänderung i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO – deren Zulässigkeit von der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder von der gerichtlichen Einschätzung als sachdienlich abhängt – angesehen wird, sondern als eine entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache. Auch bei Einschlägigkeit des § 264 Nr. 2 ZPO folgt aus der dann ohne weiteres (d.h. über § 91 Abs. 1 VwGO hinaus) zulässigen Klageerweiterung noch nicht die Zulässigkeit der erweiterten Klage; denn dieser kann insbesondere die Bestandskraft des bislang unangefochtenen Teils der behördlichen Regelung entgegenstehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13, 38). Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung der Asylanerkennung, die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen zu später Klageerhebung bestandskräftig geworden sind, die (später erweiterte) Klage hiergegen folglich wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben wurde und daher unzulässig ist, bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Antragserweiterung § 91 VwGO oder § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt.

Soweit den Ausführungen auf Seite 3 der Klagebegründung,

– wonach „ein auf Asylanerkennung gerichteter Antrag bei lebensnaher Betrachtung immer das Begehren“ enthalte, „hilfsweise auch subsidiären Schutz oder zumindest ein Abschiebungsverbot zuerkannt zu bekommen“, und

– wonach das Verwaltungsgericht den ursprünglich gestellten Klageantrag hätte lebensnah „umdeuten“ müssen,

zu entnehmen sein sollte, dass der Kläger in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe den ersten Klageantrag vom 4. Juli 2017 zu eng ausgelegt – weil es ihm von Anfang an um die vollumfängliche Bescheidanfechtung sowie eine entsprechend umfassende Verpflichtung der Beklagten gegangen sei – vermag dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen.

Insofern hat der Kläger bereits den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Berufungszulassungsgrundes (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht genügt, weil er diesbezüglich keine fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert hat, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Unabhängig davon würde sich die Antwort auf eine entsprechend formulierte Frage – abgesehen von der Einzelfallcharakteristik – unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 VwGO ergeben, sodass es auch insofern keiner Klärung im Berufungsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf (mangelnde Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38):

Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein beim Bundesamt unterlegener Kläger mit seiner Klage i m Z w e i f e l einen Ablehnungsbescheid umfassend angreift und sämtliche Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Asyl) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht macht; ein regelungsimmanentes Rangverhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen wirkt sich dabei über § 88 VwGO dahingehend aus, dass rangniedrigere Positionen – wie der subsidiäre Schutz oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten – typischerweise / regelmäßig nur im Wege eines Hilfsantrags verfolgt werden (BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 = juris Rn. 11, 12). Andererseits bilden die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.). Aufgrund dessen handelt es sich um jeweils teilbare Regelungen des Asylbescheids, die mithin im Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 AsylVfG der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind (VGH BW, U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 32; allg. vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des klaren Wortlauts des Klageantrags vom 4. Juli 2017 (und anders als im Fall OVG Hamburg, B.v. 13.1.1998 – Bf VI 141/97 – NVwZ-Beilage 5/1998, 44 f., wo von vornherein der Bescheid ersichtlich in seinem gesamten Regelungsgehalt angegriffen wurde; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 19) eindeutig, dass der Kläger zunächst nur und ausdrücklich die „teilweise“ Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2017 begehrte, und zwar mit Blick auf den Verpflichtungsteil des Antrags nur in dem Umfang, als die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betroffen ist und sich auswirkt (etwa bzgl. Nr. 5 des Bescheids). Wenn ein Kläger – wie hier – sein Begehren ausdrücklich auf eine Teilanfechtung und korrespondierend hierzu den Verpflichtungsteil des Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, ist es dem Verwaltungsgericht gerade wegen § 88 VwGO verwehrt, über dieses Begehren hinauszugehen (insofern ebenso Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 20). Hierauf aufbauend ist die Annahme der Bestandskraft des Bescheides hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) konsequent und aufgrund des eindeutigen Prozessrechts geboten. Sollte der Kläger der Ansicht sein, dass aufgrund neuerer Erkenntnismittel (z.B. aufgrund des zitierten UN-Berichts „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017 oder aufgrund des Berichts von Amnesty international „Israel und besetzte parlamentarische Gebiete 2017“ v. 16.5.2017) etwa mit Blick auf die Versorgungslage oder die derzeit bestehende Ausreisebeschränkungen nunmehr z.B. von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen sei (verneinend VG Berlin, U.v. 28.7.2017 – 34 K 254.13 A – juris), müsste dies über einen Folgeantrag geltend gemacht werden, bei dessen Prüfung freilich auch die aktuellsten Entwicklungen zur Entspannung zu berücksichtigen wären (vgl. z.B. die Artikel in Spiegel Online, „Verfeindete Palästinensergruppen: Hamas meldet Versöhnung mit Fatah“ v. 12.10.2017 sowie „Hamas übergibt Kontrolle über Grenzübergang“ v. 1.11.2017; Zeit Online, „Hamas übergibt Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde“ v. 1.11.2017).

b) Die Berufung des Klägers ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich einzelner Rechts- oder Tatsachenfragen in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch insofern nicht den Darlegungsobliegenheiten gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt, weil er – bezogen auf die Frage, ob er einem Verfolgungstatbestand i.S. von §§ 3 – 3c AsylG unterfällt – in seinen Ausführungen gemäß Seiten 3 bis 9 der Zulassungsbegründung schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet hat, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Der Kläger trägt auf Seiten 3 bis 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 unter Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, unter Kritik an der Sachverhaltserforschung- und Sachverhaltsbewertung durch das Bundesamt für ... und durch das Verwaltungsgericht sowie unter Darlegung der aus seiner Sicht richtigen Rechtsanwendung (u.a. zu § 3 Abs. 3 AsylG) im Zulassungsantrag im Stil einer Berufungsbegründung vor, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht unzutreffend sei. Dies genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht, soweit – wie vorliegend – keine fallübergreifenden Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommen soll, konkret formuliert werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30132 – juris Rn. 8; B.v. 16.6.2017 – 15 ZB 17.30656 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30637 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 16.8.2017 – 13 A 1526/17.A – juris Rn. 11, 12). Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5):

aa) Auf Seiten 3 – 5 der Zulassungsbegründung vom 13. Oktober 2017 wird – unter dem Vorwurf, die Beklagte habe den Sachverhalt (u.a. auch hinsichtlich des vom Innenministerium der Autonomiebehörde ausgestellten Führungszeugnisses sowie aufgrund einer ungenauen Übersetzung in der Anhörung) falsch bewertet und diesen durch Unterlassen eines „Nachhakens“ in der Anhörung nicht ordentlich aufgeklärt – schlicht die Verfolgungsgeschichte des Klägers wiederholt (Verfolgung und Folterung durch die Hamas nach Demonstrationsteilnahme) und rechtlich ausgeführt, dieser sei politisch aktiv gewesen (Verfolgungsgrund) und deswegen gefoltert und misshandelt worden (Verfolgungsgrund). Entgegen der Überschrift „2. Tatsachenfrage – Verfolgung des Klägers“ wird eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage weder konkret herausgearbeitet noch ist eine solche aus dem Vortrag der Sache nach ersichtlich.

bb) Soweit der Kläger die derzeitige politische Situation im Gazastreifen als grundsätzlich bedeutsam darstellt (Seiten 5 – 7 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017), hat er es auch insofern unterlassen, eine konkrete, fallübergreifende und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen. Dass die politische und wirtschaftliche Situation im Gazastreifen für eine Vielzahl von Asylgesuchen von Bedeutung ist, begründet als solches keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn zur Beurteilung eines jeden Asylgesuchs kommt es letztlich regelmäßig auf die politischen und wirtschaftlichen Umstände im Herkunftsstaat an.

Wird zugunsten des Klägers aufgrund der hervorgehobenen Überschrift unter a) (Seite 5) sowie aufgrund der umfangreichen Bezugnahme auf den UN-Bericht „Gaza – ten years later“ (Juli 2017) unterstellt, dieser habe in der Sache die Frage aufwerfen wollen, ob der Gazastreifen mittlerweile oder in absehbarer Zukunft nicht mehr (zumutbar) bewohnbar ist bzw. ob die Situation im Gazastreifen derzeit schlicht menschenunwürdig ist, ist dies nicht entscheidungserheblich: Soweit der Kläger unter Berufung auf den UN-Bericht vom Juli 2017 auf unmenschliche Lebensbedingungen Bezug nimmt (zunehmende Unterversorgung mit Trinkwasser und Lebensmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, auf Leben und Sicherheit der Bewohner des Gazastreifens auswirkende Methoden Israels zur Durchsetzung von Zugangsbeschränkungen), hat dies für die (mit Blick auf die im Übrigen – s.o. – eingetretene Bestandskraft) nur noch fallrelevante Frage nach einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) keine Bedeutung. Denn die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG – ohne Berücksichtigung des Schutzes gem. § 3 Abs. 3 AsylG, hierzu unten sub cc) – nur zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgungwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang über den UN-Bericht vom Juli 2017 auch auf Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas (z.B. Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Folterungen bis hin zum Tod in Gewahrsam) oder Israels (in den sog. „Access Restricted Areas“) beruft und weiter darauf hinweist, dass die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen stehe sowie dem dort lebenden Volk der Palästinenser nicht einmal die grundlegenden Menschenrechte gewähre, wäre eine hieraus etwa wie folgt ggf. vom Kläger in der Sache als zu klären gewollte (so tatsächlich im Zulassungsverfahren aber nicht formulierte) Frage,

ob Menschen, die im Gazastreifen leben, aufgrund von festgestellten Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas und Israels die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist,

ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Denn die Antwort auf diese Frage ist von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig, sie wäre deshalb nicht hinreichend konkret gefasst und würde sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 13.30255 – juris Rn. 8; B.v. 7.11.2016 – 15 ZB 16.30425 – juris Rn. 6). Auch wenn es im Gazastreifen Handlungen der Hamas gab und gibt, die gegenüber einzelnen Betroffenen den Verfolgungstatbestand gem. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen, und auch wenn es solche Handlungen trotz der Entwicklungen der letzten Monate ggf. auch in Zukunft ggf. geben mag, folgt im Falle einer positiven Beantwortung der Frage nicht, dass praktisch jedem oder jedem mit bestimmten Gruppeneigenschaften – unabhängig von seiner individuellen Situation im Übrigen – automatisch mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12; B.v. 11.7.2017 – 1 B 116.17 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht ist speziell zum Fall des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dieser habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen habe und dass ihm auch bei Rückkehr keine solche drohe.

cc) Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auch nicht deswegen zuzulassen, soweit der Kläger unter der Überschrift „4. Rechtsfrage – Flüchtlingseigenschaft trotz ‚offiziellem‘ Schutz durch UNRWA“ (Seiten 7 – 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017) die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG angreift und sich darauf beruft, die UNRWA könne aufgrund der Foltermaßnahmen gegen ihn und aufgrund der unbewohnbaren Verhältnisse im Gazastreifen ihren Schutzauftrag nicht mehr erfüllen.

Die abstrakten Rechtsfragen hierzu sind wie folgt geklärt: Die Flüchtlingseigenschaft kann von vornherein an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG scheitern, vgl. auch Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1958 (Genfer Konvention – GK). Zu den dort genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete UNRWA, deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es grundsätzlich, wenn die Betroffenen – wie vorliegend der Kläger – von UNRWA förmlich registriert worden sind (EuGH, U.v. 17.6.2010 – C-31/09 – NVwZ 2010, 1211 = juris Rn. 52; BVerwG, U.v. 4.6.1991 – 1 C 42.88 – BVerwGE 88, 254 = juris Rn. 25; U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – BVerwGE 89, 296 = juris, Rn. 22; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 31.7.2017 – AN 9 K 16.31851 – juris Rn. 22; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 72). Umgekehrt ist – automatisch – ein Ausländer als Flüchtling gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D GK genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist (vgl. ebenso Art. 1 D Abs. 2 GK; Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU = Qualifikationsrichtlinie). § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Prüfung ist im Falle einer Ausreise des Betroffenen grundsätzlich auf die Feststellung beschränkt, ob der Betroffene Schutz und Beistand von einer entsprechenden Organisation genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 66 ff., 81; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 20, 21; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, B.v. 22.2.2012 – 18 A 901/11 – juris Rn. 13 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 74 ff.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei im vorgenannten Sinn weggefallen. Vielmehr kommt es auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 58, 59, 64, 65; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 24; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23).

Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Zulassungsverfahren – unter Bezugnahme auf die Anhörung vor dem Bundesamt am 22. März 2017 – darauf abstellt, gefoltert worden zu sein, sowie die Behauptung aufstellt, er habe nicht gewusst, wo er Schutz vor weiteren Folterungen und Inhaftierungen hätte suchen können, weil die UNRWA ihm keinen Schutz habe gewähren können, und dass deswegen seine Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht worden sei, die von seinem Willen unabhängig gewesen sei, wäre eine – ggf. vom Kläger in der Sache gewollte (zu seinen Gunsten unterstellte) – Fragestellung,

ob speziell beim Kläger aufgrund von stattgefundenen Folterungen und mangels tatsächlicher Schutzgewährung seitens der UNRWA Umstände vorlagen, die für ihn eine unsichere persönliche Lage und daher einen Zwang zur Ausreise begründeten,

keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil es sich insofern nicht um eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage handelt, sondern ausschließlich um eine Frage einer individuellen Verfolgungssituation, die das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht geglaubt hat. Dass dem Kläger eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre – und dass ggf. deshalb für ihn der Schutz und Beistand der UNRWA i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen wäre (vgl. VG München, U.v. 2.2.2017 – M 17 K 16.34829 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 41 ff.) – wird vom Kläger weder behauptet noch dargelegt.

Soweit bei wohlwollender Auslegung des Zulassungsantrags das Vorbringen des Klägers auf Seite 9 (oben) des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 dahingehend aufgefasst werden sollte, dass er sinngemäß die Frage aufwirft, ob im Gazastreifen der UNRWA-Schutz generell – also für alle Unterschutzgestellten und deshalb auch für ihn – entfallen sei, weil es dieser Hilfsorganisation aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich unmöglich geworden sei, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56), genügt auch das diesbezügliche Vorbringen den Klägers inhaltlich nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Verweis des Klägers darauf, dass laut dem UN-Bericht „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017“ der Gazastreifen mittlerweile so gut wie unbewohnbar sei, und die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass UNRWA aufgrund der politischen Verhältnisse nicht mehr in der Lage sei, Schutz zu gewähren, ist für die Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu unsubstanziiert.

Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche genauen Anhaltspunkte für eine bestimmte, vom Erstgericht abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und Einzelfakten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass der behauptete (nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sich deckende) Umstand zutreffend ist und dass es deswegen zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Diese Anforderung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erfüllt. Er hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen (geschweige denn unter Beweis gestellt) noch im Berufungszulassungsverfahren konkret ausgeführt, dass UNRWA im Gazastreifen generell die Aufgabe, Hilfe und Schutz zu gewähren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 33, 40). Insoweit bleiben die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 trotz der Bezugnahme auf den UN-Bericht vom Juli 2017 bloße unsubstanziierte Behauptung. Zwar geht aus dem Bericht hervor, dass sich die Lebensbedingungen u.a. aufgrund der von Israel ausgehenden Blockade im Gazastreifen weiter – und zwar drastischer als von den Vereinten Nationen im Jahr 2012 prognostiziert – verschlechtert haben (u.a.: hohes Bevölkerungswachstum; Rückgang des Pro-Kopf-BIP; zunehmende Arbeitslosigkeit, Rückgang der Bereitstellung von Basisdiensten im Gesundheits- und Bildungssektor; schlechte Stromversorgung; schlechte Trinkwasserversorgung, verbunden mit der Gefahr, dass die bestehende Trinkwasserversorgungseinrichtung bis Ende 2017 unbrauchbar wird). Ebenso geht aus dem UN-Bericht vom Juli 2017 hervor, dass es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas kommt (willkürliche Verhaftungen, Schikanen und Folterungen, Tötungen in der Haft). Weder führt der Kläger aber im Einzelnen auf noch ergibt sich aus dem Bericht, dass es UNRWA aufgrund der dort beschriebenen Umstände nunmehr unmöglich geworden sei, die Versorgungs- und Schutzaufgabe gegenüber den von ihr geschützten (insbesondere gegenüber den von ihr förmlich registrierten) Personen zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56). Im Gegenteil wird im Bericht hervorgehoben, dass – trotz eines weiter zu prognostizierenden Abwärtstrends der Lebensbedingungen im Gazastreifen – insbesondere die Dienstleistungen der UNRWA dazu beigetragen haben, der Verschlechterung der Lebensbedingungen im Gazastreifen insgesamt entgegenzuwirken (vgl. Seite 3; zur Nahrungsmittelversorgung durch UNRWA vgl. Seite 14; zu Dienstleistungen durch UNRWA im Gesundheits- und Bildungssektor vgl. Seite 22 ff.).

c) Soweit der Kläger in der Sache Ausführungen zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und zur Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) macht, kann diesbezüglich schon wegen eingetretener Bestandskraft und verspäteter Klageerhebung (s.o.) keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolgen.

2. Der zulässige Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihm den von ihm bevollmächtigen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Die Absicht des Klägers, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Im Asylverfahren sind die Zulassungsgründe in der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet darin keine Entsprechung (OVG NW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2936/17.A – juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.3.2018 – OVG 10 N 7.18 – juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Die von den Klägerinnen geltend gemachte grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).

Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 1 ZB 07.30025 – juris Rn. 3; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f.; SächsOVG, B.v. 30.11.2017 – 1 A 1046/17.A – juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 29.3.2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 17.1.2017 – 3 A 2970/16.Z.A – juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die Klägerinnen formulieren schon keine konkrete Frage, deretwegen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Vielmehr beschränkt sich ihr Vortrag darauf, die oben ausgeführten abstrakten Voraussetzungen anzuführen, unter denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger, der am 28. Juni 2016 unter Angabe georgischer Staatsangehörigkeit in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage, mit der er beantragt hatte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. April 2017 zu verpflichten, seinen Anträgen vom 28. Juni 2016 stattzugeben, trug er vor, er habe die Ukraine, wo er sich seit 2005 aufgehalten habe, verlassen, weil er dort den Kriegsdienst verweigert habe und in Konflikt mit dem ukrainischen Militär und den ukrainischen Behörden geraten sei. In sein Heimatland Georgien habe er aufgrund von Aktivitäten, die er bei den Wahlen zu Gunsten der Partei „Nationale Bewegung“ im Jahr 2012 entfaltet habe, nicht mehr reisen können. Auch im Jahr 2015, als er sich nochmals in Georgien aufgehalten habe, sei ihm gedroht worden. Ihm sei sogar eine Inhaftierung in Aussicht gestellt worden, falls er Georgien nicht verlassen würde. An der Macht sei heute Margwelaschwili, der mit seinen Gefolgsleuten all diejenigen verfolge, die sich 2012 – wie die Anhänger der Partei „Nationale Bewegung“ – für den ehemaligen Präsidenten Saakaschwili eingesetzt hätten.

Unter dem 1. März 2018 lud das Verwaltungsgericht Ansbach zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2018, ohne dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet wurde. Mit Telefax vom 4. April 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, weil der Kläger infolge einer Erkrankung verhandlungsunfähig sei. Beigefügt war ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 3. April 2018, indem es zum Kläger heißt:

„Patient …, geb.

wohnhaft …

befindet sich bei uns in Behandlung mit Diagnosen:

Pneumonie

Fieber

Aufgrund der akuten Pneumonie ist der Patient bis mindestens 15.04.18 reise- und anhörungsunfähig und kann den Termin am 09.04.18 nicht wahrnehmen.“

Am 5. April 2018 teilte die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts in richterlichem Auftrag dem Bevollmächtigten des Klägers per Telefax mit, dass der Termin stattfinden werde; durch die Attestierung sei eine Verhinderung des anwaltlich vertretenen und im Übrigen nicht persönlich geladenen Klägers nicht glaubhaft gemacht worden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2018 wies das Gericht ausweislich der Niederschrift darauf hin, dass es das Attest als unglaubhaft bewerte. Der Bevollmächtigte des Klägers, der kein ergänzendes Attest vorlegte, teilte mit, es sei nicht Aufgabe eines Juristen, die ärztliche Kenntnis in Zweifel zu ziehen. Er könne verhandeln, falls das Gericht den klägerischen Vortrag als glaubhaft einschätze. Das Gericht stellte dies laut Niederschrift ausdrücklich nicht in Aussicht. Es folgte ein Rechtsgespräch über die Beurteilung von Wehrdienstfragen im Rahmen des Asylrechts sowie über die Lage in Georgien und in der Ukraine und sodann die Stellung der Klageanträge.

Mit Urteil vom 9. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass das Gericht am 9. April 2018 habe verhandeln können. Der Kläger sei anwaltlich vertreten gewesen und seine persönliche Anwesenheit sei nicht angeordnet gewesen. Dem Terminverlegungsantrag sei nicht stattzugeben gewesen, da der geltend gemachte erhebliche Grund der fiebrigen Erkrankung an einer Lungenentzündung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere habe das vorgelegte ärztliche Attest keinen erheblichen Grund glaubhaft gemacht. Insofern setze das Verwaltungsgericht nicht seine eigene ärztliche Fachkenntnis an die Stelle des Facharztes, sondern beurteile vielmehr die Glaubhaftigkeit des Attestes. Es liege ein Fall vor, in dem der Facharzt lediglich pauschal eine Rechtsfolge behauptet und nur stichwortartig Diagnosen aufgestellt habe. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Diagnose erfolgt sei, wann der Kläger bei dem Arzt vorstellig geworden sei, ob beim Kläger Fieber gemessen worden sei und ob bei ihm überhaupt eine Untersuchung stattgefunden habe. Das Attest reiche daher nicht zur Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes i.S. des § 173 VwGO i.V. mit § 227 ZPO aus. Hierauf sei der Bevollmächtigte des Klägers am 5. April 2018 per Telefax hingewiesen worden, ohne dass im Termin eine ergänzende Attestierung vorgelegt worden sei. In der Sache sei die Klage unbegründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die Berufung sei zum einen gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in Aussicht gestellt, den bisherigen klägerischen Vortrag als glaubhaft einzuschätzen. Hieraus folge, dass das Verwaltungsgericht sich über eine persönliche Anhörung insbesondere auch zu seiner Glaubwürdigkeit einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen müssen, zumal es auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten habe, dass er – der Kläger – im Wesentlichen nur pauschal auf die politische Betätigung verwiesen habe. Insbesondere hinsichtlich seiner Stellung im Rahmen der Partei „Nationale Bewegung“ habe das Verwaltungsgericht offensichtlich noch Fragen gehabt, die ungeklärt geblieben seien. Ein richterlicher Hinweis sei ebenfalls unterblieben. Zum andern beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 VwGO.

II.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es kann dabei offen bleiben, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung geeignet war, eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers glaubhaft zu machen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 – 10 B 9.06 – NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend ist weder gegenüber dem Erstgericht noch im Zulassungsverfahren gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) substantiiert vorgetragen worden‚ dass ein solcher erheblicher Grund bestanden hat.

Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Hat der Beteiligte – wie hier der Kläger – einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird mithin durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01, 1 PKH 40.01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.8.2007 – 10 B 74.07 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2017 – 11 ZB 17.31689 – juris Rn. 4; B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 3; B.v. 20.4.2018 – 11 ZB 18.30839 – juris Rn. 4; Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014, § 102 Rn. 6). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 26.1.2018 – 10 ZB 17.31356 – juris Rn. 4). So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 – 10 B 74.07 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 a.a.O.; B.v. 20.4.2018 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 20.12.2017 – 4 A 577/16.A – juris Rn. 4).

Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seine ablehnende Entscheidung – wie schon das Bundesamt – entscheidungstragend nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers oder auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags zum Fluchtgeschehen, sondern vielmehr darauf gestützt, dass aus dem Vortrag des Klägers bei der Anhörung gem. § 25 AsylG die Tatbestandsvoraussetzungen für asylrechtliche Anspruchsgrundlagen aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG nicht abgeleitet werden können: Bei der Anhörung am 14. Juli 2016 gab der Antragsteller auf konkrete Nachfrage nach Schwierigkeiten mit dem georgischen Staat an, er habe nur „nach den Wahlen 2012 kleine Schwierigkeiten“ gehabt. Vor 2012 habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Vor den Wahlen 2012 sei er nach Georgien gereist und habe seinen Freunden der Partei „Nationale Bewegung“ bei Propagandaarbeiten geholfen. Nachdem diese Partei bei den Wahlen verloren habe, habe er „dann Probleme mit der neuen Partei bekommen“. Es sei „zu Schwierigkeiten gekommen“ und man habe ihm „empfohlen, Georgien zu verlassen“. Es sei „zwar nicht zu Schlägereien gekommen, aber zu Wortgefechten“. Im November 2015 sei er wieder nach Georgien in das Gebiet Osurgeti gereist. Dort hätten „sie“ erfahren, dass er wieder in Georgien sei. „Die“ hätten ihn dann bedroht. Er habe nicht einmal seine Eltern besuchen können und er habe das Land verlassen sollen. Auf Nachfrage gab der Kläger weiter an, dass er für den Fall der Rückkehr nach Georgien befürchte, „ins Gefängnis gesteckt“ zu werden. Hinsichtlich der Verneinung von Ansprüchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie der Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) ist hierauf aufbauend in den Gründen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 27. April 2017 unter Ausführung weiterer Details und unter Bezugnahme auf diverse, auf Georgien bezogene Quellen ausgeführt, dass sich schon aus dem V o r t r a g des Klägers keine Anhaltspunkte ergäben, wonach er persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte (Seiten 2 ff.). Der Kläger habe allein aufgrund seiner Anhängerschaft, Zugehörigkeit und / oder Mitarbeit hinsichtlich der früheren Regierungspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ keine relevante Verfolgung zu befürchten. Darüber hinaus – so die Gründe des Bescheids weiter – sei dem Vorbringen des Klägers auch keine asylerhebliche Intensität i.S. von § 3a AsylG zu entnehmen; der Kläger habe lediglich von Wortgefechten berichtet. Es sei ausschließlich auf Georgien als das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger habe, abzustellen, sein Sachvortrag hinsichtlich der Geschehnisse in der Ukraine, wo er sich seit 2005 aufgehalten habe, sei demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG (Seite 5 f.) sowie hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG sah der Bescheid schon den Vortrag des Klägers nicht als geeignet an, entsprechende Anspruchspositionen zu begründen. In der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts haben Fragen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags im Rahmen der Anhörung gem. § 25 AsylG am 14. Juli 2016 mithin schon keine tragende Rolle gespielt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen die Bescheidsgründe durch Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen gemacht. Ergänzend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Kläger mit Blick auf die vermeintliche Verfolgung in Georgien im Wesentlichen nur pauschal auf die politische Betätigung verweise. Ausweislich des Lageberichts sei eine asylrelevante Verfolgung von einfachen Mitarbeitern und Anhängern der Partei „Nationale Bewegung“ nicht zu besorgen. Eine über die Stellung eines einfachen Anhängers hinausgehende exponierte Position habe der Kläger nicht behauptet. Dieser Vortrag reiche – ebenso wie sein Vortrag zu den Vorkommnissen in der Ukraine – nicht für eine asylrelevante Verfolgung.

Das Verwaltungsgericht hat mithin keine negativen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit des Klagevortrags bzw. der Glaubwürdigkeit des Klägers gezogen, sondern hat den klägerischen Vortrag von vornherein als zu unsubstantiiert angesehen, um aus ihm Anhaltspunkte für die Annahme von Anspruchsvoraussetzungen aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 AufenthG ableiten zu können. Bei dieser Sachlage gab es – unabhängig von der Frage, ob eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht wurde – aus Sicht des Erstgerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen erheblichen Grund für eine Vertagung oder eine Terminverlegung. Der Kläger hatte ferner in dem seit Juni 2016 währenden Asylverfahren auch hinreichend Gelegenheit, seinen Mitwirkungspflichten gem. § 15, § 25 AsylG nachzukommen und seine Asylgründe umfassend darzulegen und ggf. zu ergänzen (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 12.12.2017 – 11 ZB 17.31689 – juris Rn. 4 m.w.N.). Schließlich hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, was er im Falle seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 15, 18; B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24; B.v. 15.12.2017 – 11 ZB 17.31632 – juris Rn. 5).

b) Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Mit der Formulierung der in der Zulassungsbegründung als grundsätzlich angesehenen Fragen,

„ob bei Vorlage eines eindeutigen fachärztlichen Attestes, ohne weitere Anhörung des ausstellenden Arztes, das Verwaltungsgericht die Kompetenz hat, eine Diagnose und die hieraus sich resultierenden Verhandlungs- bzw. nicht Anwesenheitsfähigkeit zu beurteilen“,

„ob zumindest ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, eine ergänzende Attestierung vorzulegen“,

„ob (…) das Gericht (…) verpflichtet ist, ergänzende Aufklärungsfragen an den diagnostizierenden Facharzt zu stellen“, sowie

„ob bei einem diesbezüglichen Terminverlegungsantrag nach § 173 VwGO i,V. mit § 227 Abs. 1 ZPO es erforderlich ist, die Grundlagen der Diagnosen im fachärztlichen Attest aufzuführen bzw. welchen Inhalt ein solches haben muss“,

ist der Kläger diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Denn es fehlt insbesondere an einer substantiierten Darlegung des Klägers, weshalb die gestellten Fragen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich (klärungsfähig) sind. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag als zu pauschal ansah, um unter die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 16a GG, § 3 AsylG, § 4 AsylG und / oder § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG subsumieren zu können, und dass der Kläger weder gegenüber dem Erstgericht im Zusammenhang mit der Stellung seines Antrags auf Terminaufhebung noch gegenüber dem Senat im Zulassungsverfahren näher dargelegt hat, was er konkret über seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt hinaus vorgebracht hätte, wenn er an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte, vgl. oben a).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am … … 1988 in Damaskus/Syrien geborener staatenloser Palästinenser römisch-katholischen Glaubens, reiste am 23. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Januar 2015 einen Asylantrag, den auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte.

Am 29. Januar 2015 gab er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er sei in Syrien geboren. Er habe Syrien im Februar 2011 verlassen und sei nach Libyen gegangen, weil er in Libyen als Automechaniker besser verdient habe. Libyen habe er am 17. September 2014 verlassen. Er habe in Syrien einen Reisepass und einen Personalausweis besessen. Die Papiere habe sein früherer Arbeitgeber in Libyen einbehalten. Er könne versuchen, seine Personalpapiere herschicken zu lassen. Er sei Christ und seine Familie sei im Jahr 2012 in Syrien diskriminiert worden. In Libyen habe er in letzter Zeit auch Probleme gehabt. Er sei er öfter wegen seiner Religion beleidigt worden.

Bei einer erneuten Bundesamtsanhörung am 12. Juli 2017 gab der Kläger weiterhin an, er brauche maximal zwei Monate, um seine Papiere von seinem ehemaligen Chef in Libyen zu besorgen. Sein Chef habe ihm alle Dokumente weggenommen, damit er ihm einen „Aufenthalt“ besorgen könne. Er habe ihm seine Papiere nicht wiedergeben und verlange jetzt Geld vom Kläger. Er habe seinem Chef nicht gesagt, dass er ausreise. Dieser hätte ihn sonst umgebracht. Er habe in Libyen 2011 bis 2014 gearbeitet. Er habe dort einen Aufenthaltstitel gehabt, den sein Chef jedes Jahr für ihn verlängert habe. Ab August 2013 habe er ihn nicht mehr verlängert. Er habe die Papiere des Klägers einbehalten und habe Geld von ihm verlangt. In Libyen habe nur sein Chef gewusst, dass er Christ sei. Deswegen habe er ihn bedroht. Er habe 2014 kostenlos für ihn arbeiten müssen. Die Situation sei nicht nur für ihn schwierig gewesen. Es sei für alle schlimmer geworden. Für ihn als Christ jedoch noch schlimmer. Bei einer Rückkehr nach Libyen, würde ihn sein Chef umbringen. Würde er ihn nicht töten, würde er von ihm als Sklave missbraucht.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 dem Kläger nach eigenen Angaben am 16. Oktober 2017 zugestellt, erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1 und 2). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Libyen zur Ausreise auf (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot beschränkte es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 11. Oktober 2017 verwiesen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Klage erheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 20. November 2017 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger sei staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Er sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er weder in Syrien noch in Libyen Schutz durch das UNRWA erlangen könne. Sei Aufenthalt in Libyen sei nur vorübergehender Natur gewesen Es werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 (10 C 50.07) verwiesen, in dem erst ein zehnjähriger Aufenthalt nicht mehr als nur vorübergehend eingestuft worden sei. Aufgrund seines Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung bestünden für Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe. Als Christ sei dem Kläger zudem Abschiebungsschutz hinsichtlich Libyens zu bewilligen.

Der Kläger lässt beantragen,

  • 1.den Bundesamtsbescheid vom 11. Oktober 2017, zugestellt am 16. Oktober 2017, Az.: … * …, aufzuheben,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote eingreifen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 dem Einzelrichter übertragen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Bundesamtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Parteien mündlich verhandelt werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Es liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), stellt das Gericht dabei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.

1.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr, 1 und 2 lit. b AsylG besteht für einen staatenlosen Ausländer ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Flucht nicht zurückkehren will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.

Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Bayreuth, U.v. 13.7.2015 - B 3 K 14.30344 - juris). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris, VGH Kassel, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. VG München, U.v. 31.3.2014 - M 25 K 13.31344 - juris). Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person (VG München, U.v. 20.12.2012 - M 15 K 12.30068 - juris). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.

Unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 3 AsylG hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise keine solche Verfolgung erlitten:

Zu Recht hat das Bundesamt dabei auf Libyen als dem Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers abgestellt. So lässt das Bundesverwaltungsgericht in seinem - auch klägerseits zitierten - Urteil vom 26. Februar 2009 (BVerwGE 133, 203/214) für den gewöhnlichen Aufenthalt genügen, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Im konkreten Fall bejaht das Bundesverwaltungsgericht dies jedenfalls für eine zehnjährige Aufenthaltsdauer. Dass es damit keine zeitliche Mindestanforderung statuiert, belegt jedoch bereits die zur Bekräftigung herangezogene Rechtsprechung des Federal Court of Canada. Diese nimmt nämlich - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hinweist - Bezug auf eine Rechtsauffassung, die einen einjährigen Aufenthalt als sinnvollen Abgrenzungsstandard ansieht (BVerwGE, a.a.O., 216). Hier hat der Kläger nach eigenen Angaben 3,5 Jahre in Libyen verbracht und dort - ebenfalls nach eigenen Angaben - bis August 2013, d.h. 2,5 Jahre, über einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch nach Vortrag des Klägers wurden in Libyen zu keinem Zeitpunkt aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet. Der Kläger ist nach eigenem Bekunden wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten nach Libyen gegangen und hat dort von 2011 bis 2014 durchgängig in einer Werkstatt in Misrata gearbeitet. Seine Familie (Eltern und Geschwister) habe er lediglich im Urlaub alle sechs Monate (in Syrien) besucht. Spätestens als seine Eltern und Geschwister im November 2013 nach Jordanien gegangen waren, hatte der Kläger damit auch keine familiär bedingte Anbindung an Syrien mehr. So gab er auch im Rahmen der am 3. Juni 2016 aufgenommenen Sprachprobe an, dass ein Großteil seiner Familie in Palästina lebe. Als Begründung für seine mangelnden Detailkenntnisse zu Syrien verwies er selbst darauf, dass er nur kurze Zeit in Syrien verbracht habe. Er ließ sich - abweichend zu seinen früheren Angaben dahin gehend ein, dass er ungefähr 3,5 Jahre in Abu Dabi gearbeitet habe. Er sei von dort zurückgekehrt und dann nach Libyen gegangen. Sein Verweis, dass er krankheitsbedingt, Daten durcheinanderbringe bzw. vergesse, wertet das Gericht - vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher ärztlicher Atteste sowie des sich sonst aus den Akten ergebenden klaren Auftretens des Klägers als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Unter Würdigung all dieser Angaben ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt für die Zeit 2011 bis 2013 tatsächlich in Libyen hatte und sich dort nicht nur vorübergehend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufhielt. Für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr ist mithin auf Libyen als Land des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.

Eine Vorverfolgung hat der Kläger für Libyen zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Mangels Ausbleiben des ordnungsgemäß geladenen Klägers bei der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht dabei alleine die Aktenlage würdigen. So trug der Kläger trotz mehrfacher Anhörung lediglich oberflächlich und ohne detaillierte Schilderung vor, sein ehemaliger Chef habe seine Ausweispapiere einbehalten und ihm den ihm zustehenden Lohn vorenthalten. Er habe 2014 kostenlos für ihn arbeiten müssen. Nur sein Chef habe gewusst, dass er Christ sei und habe ihn deswegen bedroht. Es fehlt dabei einerseits jede weitere Substantiierung zu den konkreten Umständen dieser Bedrohung und ihres genauen Inhalts. Andererseits gibt der Kläger dazu an anderer Stelle relativierende an, dass die Situation nicht nur für ihn schwierig wurde, sondern für alle. Für ihn als Christen sei es allerdings „extra schlimm“ gewesen. Auch hier wird kein Bezug zu konkreten Vorfällen, Personen oder Situationen hergestellt. Die pauschale Einlassung, sein ehemaliger Chef würde ihn bei einer Rückkehr umbringen, wird durch die immer wieder erhobene Behauptung konterkariert, er könne seine Ausweispapiere aus Libyen besorgen. Freunde in Libyen wollten das ohne Stress mit seinem Chef regeln. Selbst unter Berücksichtigung der sich aus den herangezogenen Erkenntnismittel ergebenden Tatsache, dass es 2014 in Libyen tatsächlich keinen funktionierenden Staatsapparat gegeben hat, an den der Kläger sich hätte wegen der Herausgabe seiner Ausweispapiere wenden können, ist eine flüchtlingsrechtliche Vorverfolgung damit nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers bezüglich des Verbleibs seiner Papiere bei seinem ehem. Chef - angesichts der in der Niederschrift vom 14. Januar 2015 protokollierten anderweitigen Einlassung, der Schleuser habe ihm ihn Libyen alle Papiere abgekommen - tatsächlich glaubwürdig ist. Denn selbst wenn man ihren Wahrheitsgehalt unterstellen wollte, weist die Verweigerung der Herausgabe von Ausweisdokumenten für sich alleine noch keine solche Eingriffsintensität auf, dass damit die Schwelle zur Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3a AsylG erfüllt wäre. Zwar steht es im Einklang mit den ins Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln, dass Arbeitgeber Migranten ohne gültigen Aufenthaltstitel bei den Behörden anzeigen und damit deren Inhaftierung erwirken (vgl. Amnesty International, Libyen 2017, S, 12). Jedoch droht diese Gefahr primär Migranten aus dem afrikanischen Raum südlich der Sahara, die - anders als der Kläger - bereits illegal ins Land kamen und noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hatten. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom 30. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Braunschweig können Palästinenser auch aktuell einen Aufenthaltstitel in Libyen erlangen, so dass eine Inhaftierung in einem Abschiebezentrum für den Kläger gerade nicht zu befürchten ist. Eine solche Bedrohung hat der Kläger zudem auch nicht vorgetragen. Schon mangels weitergehender Substantiierung, wie sie beispielsweise im Rahmen einer informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung nach Aktenlage nicht glaubhaft gemacht.

Zwar kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Jedoch bestehen zur Überzeugung des Gericht weder sog. Nachfluchtgründe noch ergibt sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung.

Dabei setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 158/94 -, juris): Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter, dass es sich nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris). Jedoch stellen nicht alle Rechtsgutsverletzungen, die die Gruppenmitglieder zu erleiden haben, unterschiedslos Verfolgungshandlungen dar. So zählen insbesondere Rechtsgutsverletzungen nicht dazu, denen es an der asylerheblichen Intensität mangelt. Die asylerhebliche Intensität liegt bei Eingriffen in die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der physischen Freiheit - sofern der Eingriff nicht ganz unerheblich ist - generell vor, bei Eingriffen in andere Schutzgüter jedoch nur, wenn diese nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1988 - 9 C 37/88 -, juris). Welches Verhältnis insoweit notwendig ist, um eine relevante Verfolgungsdichte zu begründen, hängt daneben maßgebend von der Qualität der festgestellten Verfolgungshandlungen ab. Bei der Ermittlung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ist schließlich zu berücksichtigen, dass nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Referenzfälle heranzuziehen sind, die die Mitglieder der Gruppe gerade wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit getroffen haben (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994, a.a.O.).

Anknüpfungspunkt für eine Gruppenverfolgung könnte beim Kläger zum einen seine palästinensische Volkszugehörigkeit wie seine christliche Religionszugehörigkeit sein. Unter umfassender Würdigung der herangezogenen Erkenntnismittel geht das Gericht jedoch aktuell weder von einer Gruppenverfolgung von staatenlosen Palästinensern noch von einer Gruppenverfolgung von Christen in Libyen aus.

Zutreffend führt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. Juli 2017 (34 K 197.16 A - juris) zur aktuellen Situation der Palästinenser aus:

„Im Zuge der Absetzung Gaddafis gerieten die Palästinenser zwischen die Fronten und waren Gewalt sowohl von Seiten regimetreuer Gruppen - insbesondere bei Verweigerung, sich diesen anzuschließen - als auch von Regimegegnern ausgesetzt (Lifos, Thematic Report, S. 18). Nach dem Sturz Gaddafis wurden viele Palästinenser aus ihren - unter Gaddafi zu ihren Gunsten konfiszierten - Wohnungen vertrieben, da deren ursprüngliche Besitzer diese zurückforderten (Lifos, Thematic Report, S. 18; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser), oder verloren ihre Arbeitsstelle (UNHCR, Returns to Libya, S. 13). Zudem kam mit dem Ausbruch des Syrienkonflikts 2011 eine neue Welle von Syrern und Palästinensern nach Libyen, was eine zusätzliche Belastung der libyschen Strukturen darstellte und zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen Libyern und Nicht-Libyern um die knappen Ressourcen und Arbeitsstellen führte. In der Folge erließ der nach der Absetzung Gaddafis gewählte General National Congress (GNC) Visabeschränkungen für Syrer und Palästinenser. Die lokalen Behörden in Misrata forderten Syrer und Palästinenser auf, die Stadt zu verlassen, wobei konkrete Folgen dieser Aufforderung nicht berichtet wurden. Spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe ab Mai 2014 zwischen den konkurrierenden Regierungen […] verschlechterte sich die Situation der Palästinenser folglich deutlich und wandelte sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern. Palästinenser wurden als Sündenböcke für konfliktbedingte Probleme angesehen und ihnen wurden Verbindungen zu radikalen Gruppen nachgesagt, was allerdings eher Palästinenser in Bengasi als solche in Tripolis und Westlibyen betrifft (Lifos, Thematic Report, S. 17 ff.; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser, jeweils unter Berufung auf Experten). Konkrete Übergriffe auf Palästinenser aus diesen Gründen werden jedoch nicht berichtet. Generell werden Palästinenser nicht mehr mit libyschen Bürgern gleichbehandelt, sondern erfahren zum Teil - wie andere Ausländer auch - faktische Diskriminierung beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen (Lifos, Thematic Report, S. 19 f. m.w.Nachw.). Eine darüber hinausgehende Verfolgung von Palästinensern lässt sich der Berichtslage nicht entnehmen. Jedoch sind Palästinenser - wie andere Migranten auch - mangels Schutzes durch ihre Stammesgruppen stärker als Libyer von kriminellen Handlungen wie Missbrauch, Entführungen, Gewalt und Diebstahl betroffen und haben aufgrund ihres oft unklaren Aufenthaltsstatus größere Schwierigkeiten, die zahlreichen Checkpoints im Lande zu passieren (Lifos, Thematic Report, S. 20 ff.). Palästinenser in Libyen fühlen sich - wie viele Bürger Libyens auch - unsicher und versuchen häufig, das Land zu verlassen, was aufgrund von Reisebeschränkungen jedoch schwierig ist (Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] / Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] / Ministry of Security and Justice [Niederlande] / Landinfo [Norwegen] / Lifos (Schweden), Report - Libya: Vulnerable Groups, 19. Dezember 2014, abrufbar unter https://www.government.nl/documents/reports/2014/12/20/libya-vulnerable-groups, S. 27).“

Selbst wenn sich die ökonomische und gesellschaftliche Situation der Palästinenser in Libyen in den letzten Jahren massiv verschlechtert hat, ist damit die flüchtlingsrechtlich relevante Schwelle zu einer Gruppenverfolgung bei weitem nicht erreicht. Gegen Palästinenser gerichtete Verfolgungshandlungen durch den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure, vor denen der Staat, staatsgebietsbeherrschende Parteien oder Organisationen oder internationale Organisationen keinen Schutz gewähren könnten oder wollten, sind den Erkenntnismittel gerade nicht zu entnehmen.

Auch für die Situation der Christen in Libyen hat das Gericht die herangezogenen Erkenntnismittel umfassend gewürdigt und - jedenfalls in der für den Kläger relevanten Region um Misrata - trotz der sicherlich landesweit prekären Lage - keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung alleine anknüpfend an die Religionszugehörigkeit gefunden. Nach Schätzungen des US State Departments (vgl. International Religious Freedom Report 2016 - Libya) gehören 97 Prozent der 6,5 Mio. Einwohner Libyens dem Islam in seiner sunnitischen Ausrichtung an, während sich die übrigen drei Prozent auf Christen, Hindus, Bahais, Ahmadiyya, Buddhisten und Juden verteilen. Es gebe kleine christliche Gemeinden, die fast ausschließlich aus Migranten aus dem subsaharen Afrika, Ägypten und einer kleinen Anzahl Europäern und US Staatsbürgern bestünden. Nach letzter Schätzung sei von 50.000 koptischen Christen auszugehen, die fast alle ägyptische Staatsangehörige seien. Die Zahl der Christen sei nach Medienberichten seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2014 gesunken. Eine kleine Anzahl an Katholiken, Angelikanern, griechisch- und russisch-orthodoxen Christen sowie Christen ohne weitere Konfessionszugehörigkeit seien im Land verblieben. Die meisten davon seien ausländische Gastarbeiter. Die Verfassungserklärung von 2011, die als Interimsverfassung fungiere, erhebe den Islam zur Staatsreligion und messe der Scharia die Funktion als oberster Rechtsquelle zu. Nicht-Muslimen werde jedoch Religionsfreiheit gewährt. Es sei ausdrücklich vorgeschrieben, dass es im Hinblick auf gesetzliche, politische und Bürgerrechte keine Diskriminierung zwischen Libyern auf der Basis ihrer Religions- oder Konfessionszugehörigkeit geben solle. Laut UNSMIL erfüllten die Sicherheits- und Justizorgane ihre Schutzfunktion jedoch nicht. Verletzungen der Religionsfreiheit seien kaum geahndet worden (vgl. US State Department, a.a.O.). Libyen wird von Open Doors Deutschland e.V., einem Hilfswerk zugunsten verfolgter Christen, auf seinem „Weltverfolgungsindex 2018“ führend auf Platz 7 gelistet. Die dort größtenteils ohne weitere Quellenangaben aufgeführten Verfolgungsmaßnahmen beziehen sich jedoch primär auf Migranten aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara, die Libyen als Transitland nach Europa durchqueren, und auf zum Christentum konvertierte Libyer aus muslimischen Familien. Für beide Gruppen treten neben der bloßen Religionszugehörigkeit weitere Umstände hinzu, die beim Kläger als christlichem Palästinenser, der seit 2011 in Libyen als Mechaniker in einer Autowerkstatt arbeitet, nicht vorliegen. Denn in der Wahrnehmung der libyschen Bevölkerung werden Palästinenser - trotz des oben beschriebenen Wahrnehmungswandels - weder mit Migranten dunkler Hautfarbe gleichgesetzt, noch steht der Kläger dem familiären oder gesellschaftlichem Druck wie ein vom Islam zum Christentum übergetretener Konvertit gegenüber. Seine Situation ist wohl am ehesten mit der eines koptischen Christen aus Ägypten zu vergleichen, der - wie er - zu Arbeitszwecken nach Libyen migriert ist. Im Einklang mit anderen Erkenntnismitteln wie beispielsweise dem International Religions Freedom Report des US State Department wird - auch und gerade auf koptische Christen bezogen - im Jahr 2016 von gezielte Tötung, Entführung, Versklavung und Vergewaltigung durch terroristische Gruppierungen wie IS oder Ansar al Sharia berichtet. Davon betroffen seien jedoch schwerpunktmäßig die von der jeweiligen Organisation kontrollierten Gebiete, d.h. für den IS bis Dezember 2016 Sirte und Ansar al Sharia mit den Hochburgen Benghazi und Derna, gewesen. Ferner benennt das österreichische Bundesamt (Länderinformationsblatt, Stand: 20.10.2017) Oubari in Südlibyen als auch Sabratha und Zawiyya als Aktionsraum terroristischer Elemente. Die Stadt Misrata, in der der Kläger nach eigenem Bekunden in Libyen ansässig war, gehörte mithin nicht zu den schwerpunktmäßig betroffenen Gebieten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der IS durch die Rückeroberung Sirtes im Dezember 2016 stark an Operationsraum eingebüßt hat. Laut österreichischem Bundesamt (a.a.O.) bezeichnete der UN Gesandte Ghassan Salamé die Sicherheitslage in Libyen im September 2017 als „fragil, sich aber nicht verschlimmernd“, weil es in vielen Regionen, vor allem im Westen, eine „ausgehandelte Sicherheit“ gebe: Politiker und Geschäftsleute würden sich mit lokalen bewaffneten Gruppen arrangieren. Im ganzen Land bestehe ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Auch Amnesty International berichtet in seinem Jahresbericht 2017 zu Libyen - allerdings ohne nähere Erläuterungen - davon, dass ausländische Staatsbürger aufgrund ihrer Religion, Herkunft oder Nationalität entführt worden seien. Einige von ihnen seien nach der Zahlung eines Lösegeldes oder Verhandlungen vor Ort wieder frei gekommen. Konkret wird jedoch lediglich auf die Entführung zweier Italiener und eines Kanadiers - also Personen ohne arabische Volkszugehörigkeit -am 19. September 2016 Bezug genommen. Eine spezifische allein an die nominelle Zugehörigkeit zum Christentum anknüpfende Verfolgung im Ausmaß einer Gruppenverfolgung ist den Erkenntnisquellen jedenfalls in Bezug auf den Großraum um Misrata damit nicht zu entnehmen.

1.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG bestehen nicht.

Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch kein ernsthafter Schaden in Form von Folter bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. So hat er als Befürchtung bei einer Rückkehr nach Libyen lediglich angegeben, dass sein Chef ihn umbringen würde oder er von ihm als Sklave missbraucht werde. Jenseits der Glaubwürdigkeit dieser pauschalen Behauptungen, besteht eine solche Gefahr schon deshalb nicht, weil der Kläger weder gezwungen wäre, zu seiner früheren Arbeitsstelle zurückzukehren, noch davon auszugehen ist, dass sein Chef von einer Rückkehr des Klägers nach Libyen überhaupt Kenntnis erlangen würde. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom 30. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Braunschweig können Palästinenser in Libyen einen Aufenthaltstitel erlangen. Sie werden weder im Berufsleben noch durch staatliche Behörden diskriminiert. Selbst wenn ein Aufenthaltstitel an die Voraussetzung einer Arbeitsstelle gebunden sein sollte, ist es dem Kläger als ortskundigem, gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung in mehreren Ländern und einem nach wie vor intakten Netzwerk in Libyen (vgl. Bundesamtsakte, Bl. 120) selbst unter den derzeitig widrigen ökonomischen und sozialen Bedingungen in Libyen zur Überzeugung des Gerichts möglich, eine entsprechende anderweitige Anstellung zu finden. Dafür spricht seine hohe Eigeninitiative mit der er sich auch in Deutschland selbst eine Beschäftigung beschafft hat (vgl. Bundesamtakte, Bl. 115). Die Zwangslage, in die illegale Migranten in Libyen im Hinblick auf eine drohende Inhaftierung auf Betreiben ihrer Arbeitgeber gelangen, droht dem Kläger als Palästinenser zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht.

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor.

Mangels einer entsprechenden Gefahrendichte kann dabei offen bleiben, ob derzeit in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Denn für die Zuerkennung subsidiären Schutzes reicht die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefährdung der Bevölkerung nicht aus. Erforderlich ist, dass sich die allgemeine Gefahr in der Person des Ausländers individuell verdichtet. Wann eine für den subsidiären Schutz hinreichende individuelle Betroffenheit vorliegt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht generell geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insofern auf seine Grundsätze zur Gruppenverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris). Demnach ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet unterschiedslos auf alle Zivilpersonen richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125%, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris).

Maßgeblich für die Betrachtung ist die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers, weil davon auszugehen ist, dass er auch in diese zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris), vorliegend also Misrata. Die allgemeine Sicherheitslage in Misrata ist jedoch nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. Der jüngste Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) dokumentiert für den Zeitraum 1. Dezember 2016 bis 17. Februar 2017 für ganz Libyen eine Gesamtzahl von 48 zivilen Opfern, davon 24 Verletzte und 24 Tote (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report April 2017). Auf ein Jahr hochgerechnet bedeutet dies eine Zahl von ca. 230 Opfern. Selbst bei einer Dunkelziffer von 200% würde dies im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Libyens von ca. 6,5 Millionen (vgl. u.a. UK Home Office, Country Note Libya) lediglich eine Wahrscheinlichkeit im Promillebereich ergeben, in Libyen im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden. Dies ist weit von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entfernt. Selbst, wenn man die palästinensische Volks- und die christliche Religionszugehörigkeit des Klägers, die libyenweit hohe Kriminalitätsrate sowie die nicht flächendeckend gewährleistete medizinische Basisversorgung für Anschlagsopfer gefahrerhöhend berücksichtigen würde, kann nicht von einer solchen Risikoverdichtung ausgegangen werden, wie sie für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig wäre.

1.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

§ 60 Abs. 5 AufenthG sieht ein Abschiebungsverbot bei einer Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne der EMRK, insbesondere im Fall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, vor. Eine solche ist im Fall des Klägers jedoch nicht zu befürchten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Kläger um einen gesunden, jungen, ortskundigen Mann, der in mehreren Ländern über Berufserfahrung sowie ein lokales Netzwerk in Libyen verfügt. Es wird ihm deshalb zur Überzeugung des Gerichts trotz der - den Erkenntnismittel einstimmig zu entnehmenden - prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage, die durch die 350.000 Binnenvertriebenen (vgl. Amnesty International, Libyen 2017) zusätzlich verschärft wird, möglich sein, sich ein wirtschaftliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern. Ergänzend wird auf die dazu getroffenen Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid Bezug genommen.

Anhaltspunkte für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

2. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht rechtswidrig. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG.

3. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Es besteht mithin auch kein Anspruch auf Verkürzung der Befristung.

Somit konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. November 2016, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 8. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von obergerichtlicher Rechtsprechung ab; ferner habe das Verwaltungsgericht ihm gegenüber den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 AsylG) sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

a) Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 - 8 ZB 18.30874 - juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230). Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die grundsätzliche Bedeutung im o.g. Sinn haben soll. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (insbesondere in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht vertretene Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten), ohne damit jedoch eine - zumal eine über den Einzelfall hinausgehende - Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Zudem sind seine - zumal ohne jeglichen Rekurs auf Erkenntnisquellen vorgebrachten - pauschalen Argumente zur Situation in den Städten Südmalis nicht geeignet, die Sicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne im Süden Malis leben und dort seinen Lebensunterhalt sicherstellen, substantiiert in Frage zu stellen. Auch insofern verbleibt es bei einem von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht umfassten reinen Angriff gegen die erstinstanzliche Sachverhaltsbewertung, der Kläger könne bestehenden Gefahrenlagen in Mali durch Umzug in den Süden des Landes entgehen.

b) Inwieweit - wie der Kläger behauptet - die angefochtene Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), gibt der Zulassungsantrag nicht an.

c) Nicht näher substantiiert ist auch die Behauptung, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO). Nähere Darlegungen finden sich auch hierzu in der Zulassungsbegründung nicht.

2. Soweit der Kläger in der Sache die schlichte Fehlerhaftigkeit des Urteils (insbesondere in Bezug auf Abschiebungshindernisse) rügt, wird hiermit kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m.w.N. zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag - neben einer Darstellung des Sachverhalts - auf die Behauptung, es liege eine grundsätzliche Bedeutung vor. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 10 B 50/14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris Rn. 2). Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23).

Danach haben die Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in dem von den Klägern angeführten Beschluss vom 2. Juli 1980 - (Az. 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341/357) einen Rechtssatz mit dem Inhalt, „dass ein asylrechtlich relevanter Verstoß anzunehmen sei, wenn die wirtschaftliche und tatsächliche Existenz des Klägers weggenommen, der Kläger als Rechtspersönlichkeit geradezu ausgelöscht wurde“, nicht formuliert. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung vielmehr klargestellt, dass, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, Beeinträchtigungen der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Zum anderen zeigen die Kläger keinen hierzu in Widerspruch stehenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz auf, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent aufgestellt haben soll. Soweit sie sich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht trotz des Vorbringens der Klägerin zu 2, dass ihr Elternhaus zerstört worden und sie ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt worden sei, zu der Auffassung gelangt ist, eine asylrelevante Bedrohung liege nicht vor, rügen sie der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG nicht bezeichnet.

3. Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen weiteren Fragen bezüglich der Unterschutzstellung der Kläger beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gestellt habe, machen sie keinen der in § 138 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensfehler und damit keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem (u.a.) ihre Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 24. Februar 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, das Urteil weiche von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und damit „von höchstrichterlicher Rechtsprechung“ ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 3. April 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben den von ihnen sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

a) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in Anwendung derselben Vorschrift in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 3 m.w.N.; B. v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2).

b) Dem Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren kann schon kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gericht aufgestellt haben soll. Die Kläger wenden sich mit ihrer Behauptung, das angefochtene Urteil weiche deshalb von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 – NVwZ 2015, 127) ab, weil es verkenne, dass die Beklagte sicherzustellen habe, „an welchem konkreten Ort, bei welcher konkreten Schule, bei welchem konkreten Arzt, in welcher konkreten Behandlung und mit welchem konkreten Zugang zum Gesundheitswesen die Kläger in Georgien“ ankommen müssten, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen, vielmehr lediglich gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, ohne damit jedoch einen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten gesetzlichen Zulassungsgründe näher substantiiert darzulegen.

Unbeschadet dessen handelt es sich bei dem von den Klägern in Bezug genommenen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht um ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genanntes (Divergenz-)Gericht (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 3).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am … … 1988 in Damaskus/Syrien geborener staatenloser Palästinenser römisch-katholischen Glaubens, reiste am 23. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Januar 2015 einen Asylantrag, den auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte.

Am 29. Januar 2015 gab er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er sei in Syrien geboren. Er habe Syrien im Februar 2011 verlassen und sei nach Libyen gegangen, weil er in Libyen als Automechaniker besser verdient habe. Libyen habe er am 17. September 2014 verlassen. Er habe in Syrien einen Reisepass und einen Personalausweis besessen. Die Papiere habe sein früherer Arbeitgeber in Libyen einbehalten. Er könne versuchen, seine Personalpapiere herschicken zu lassen. Er sei Christ und seine Familie sei im Jahr 2012 in Syrien diskriminiert worden. In Libyen habe er in letzter Zeit auch Probleme gehabt. Er sei er öfter wegen seiner Religion beleidigt worden.

Bei einer erneuten Bundesamtsanhörung am 12. Juli 2017 gab der Kläger weiterhin an, er brauche maximal zwei Monate, um seine Papiere von seinem ehemaligen Chef in Libyen zu besorgen. Sein Chef habe ihm alle Dokumente weggenommen, damit er ihm einen „Aufenthalt“ besorgen könne. Er habe ihm seine Papiere nicht wiedergeben und verlange jetzt Geld vom Kläger. Er habe seinem Chef nicht gesagt, dass er ausreise. Dieser hätte ihn sonst umgebracht. Er habe in Libyen 2011 bis 2014 gearbeitet. Er habe dort einen Aufenthaltstitel gehabt, den sein Chef jedes Jahr für ihn verlängert habe. Ab August 2013 habe er ihn nicht mehr verlängert. Er habe die Papiere des Klägers einbehalten und habe Geld von ihm verlangt. In Libyen habe nur sein Chef gewusst, dass er Christ sei. Deswegen habe er ihn bedroht. Er habe 2014 kostenlos für ihn arbeiten müssen. Die Situation sei nicht nur für ihn schwierig gewesen. Es sei für alle schlimmer geworden. Für ihn als Christ jedoch noch schlimmer. Bei einer Rückkehr nach Libyen, würde ihn sein Chef umbringen. Würde er ihn nicht töten, würde er von ihm als Sklave missbraucht.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 dem Kläger nach eigenen Angaben am 16. Oktober 2017 zugestellt, erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1 und 2). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Libyen zur Ausreise auf (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot beschränkte es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 11. Oktober 2017 verwiesen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Klage erheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 20. November 2017 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger sei staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Er sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er weder in Syrien noch in Libyen Schutz durch das UNRWA erlangen könne. Sei Aufenthalt in Libyen sei nur vorübergehender Natur gewesen Es werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 (10 C 50.07) verwiesen, in dem erst ein zehnjähriger Aufenthalt nicht mehr als nur vorübergehend eingestuft worden sei. Aufgrund seines Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung bestünden für Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe. Als Christ sei dem Kläger zudem Abschiebungsschutz hinsichtlich Libyens zu bewilligen.

Der Kläger lässt beantragen,

  • 1.den Bundesamtsbescheid vom 11. Oktober 2017, zugestellt am 16. Oktober 2017, Az.: … * …, aufzuheben,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote eingreifen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 dem Einzelrichter übertragen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Bundesamtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Parteien mündlich verhandelt werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Es liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), stellt das Gericht dabei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.

1.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr, 1 und 2 lit. b AsylG besteht für einen staatenlosen Ausländer ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Flucht nicht zurückkehren will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.

Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Bayreuth, U.v. 13.7.2015 - B 3 K 14.30344 - juris). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris, VGH Kassel, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. VG München, U.v. 31.3.2014 - M 25 K 13.31344 - juris). Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person (VG München, U.v. 20.12.2012 - M 15 K 12.30068 - juris). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.

Unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 3 AsylG hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise keine solche Verfolgung erlitten:

Zu Recht hat das Bundesamt dabei auf Libyen als dem Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers abgestellt. So lässt das Bundesverwaltungsgericht in seinem - auch klägerseits zitierten - Urteil vom 26. Februar 2009 (BVerwGE 133, 203/214) für den gewöhnlichen Aufenthalt genügen, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Im konkreten Fall bejaht das Bundesverwaltungsgericht dies jedenfalls für eine zehnjährige Aufenthaltsdauer. Dass es damit keine zeitliche Mindestanforderung statuiert, belegt jedoch bereits die zur Bekräftigung herangezogene Rechtsprechung des Federal Court of Canada. Diese nimmt nämlich - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hinweist - Bezug auf eine Rechtsauffassung, die einen einjährigen Aufenthalt als sinnvollen Abgrenzungsstandard ansieht (BVerwGE, a.a.O., 216). Hier hat der Kläger nach eigenen Angaben 3,5 Jahre in Libyen verbracht und dort - ebenfalls nach eigenen Angaben - bis August 2013, d.h. 2,5 Jahre, über einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch nach Vortrag des Klägers wurden in Libyen zu keinem Zeitpunkt aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet. Der Kläger ist nach eigenem Bekunden wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten nach Libyen gegangen und hat dort von 2011 bis 2014 durchgängig in einer Werkstatt in Misrata gearbeitet. Seine Familie (Eltern und Geschwister) habe er lediglich im Urlaub alle sechs Monate (in Syrien) besucht. Spätestens als seine Eltern und Geschwister im November 2013 nach Jordanien gegangen waren, hatte der Kläger damit auch keine familiär bedingte Anbindung an Syrien mehr. So gab er auch im Rahmen der am 3. Juni 2016 aufgenommenen Sprachprobe an, dass ein Großteil seiner Familie in Palästina lebe. Als Begründung für seine mangelnden Detailkenntnisse zu Syrien verwies er selbst darauf, dass er nur kurze Zeit in Syrien verbracht habe. Er ließ sich - abweichend zu seinen früheren Angaben dahin gehend ein, dass er ungefähr 3,5 Jahre in Abu Dabi gearbeitet habe. Er sei von dort zurückgekehrt und dann nach Libyen gegangen. Sein Verweis, dass er krankheitsbedingt, Daten durcheinanderbringe bzw. vergesse, wertet das Gericht - vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher ärztlicher Atteste sowie des sich sonst aus den Akten ergebenden klaren Auftretens des Klägers als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Unter Würdigung all dieser Angaben ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt für die Zeit 2011 bis 2013 tatsächlich in Libyen hatte und sich dort nicht nur vorübergehend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufhielt. Für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr ist mithin auf Libyen als Land des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.

Eine Vorverfolgung hat der Kläger für Libyen zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Mangels Ausbleiben des ordnungsgemäß geladenen Klägers bei der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht dabei alleine die Aktenlage würdigen. So trug der Kläger trotz mehrfacher Anhörung lediglich oberflächlich und ohne detaillierte Schilderung vor, sein ehemaliger Chef habe seine Ausweispapiere einbehalten und ihm den ihm zustehenden Lohn vorenthalten. Er habe 2014 kostenlos für ihn arbeiten müssen. Nur sein Chef habe gewusst, dass er Christ sei und habe ihn deswegen bedroht. Es fehlt dabei einerseits jede weitere Substantiierung zu den konkreten Umständen dieser Bedrohung und ihres genauen Inhalts. Andererseits gibt der Kläger dazu an anderer Stelle relativierende an, dass die Situation nicht nur für ihn schwierig wurde, sondern für alle. Für ihn als Christen sei es allerdings „extra schlimm“ gewesen. Auch hier wird kein Bezug zu konkreten Vorfällen, Personen oder Situationen hergestellt. Die pauschale Einlassung, sein ehemaliger Chef würde ihn bei einer Rückkehr umbringen, wird durch die immer wieder erhobene Behauptung konterkariert, er könne seine Ausweispapiere aus Libyen besorgen. Freunde in Libyen wollten das ohne Stress mit seinem Chef regeln. Selbst unter Berücksichtigung der sich aus den herangezogenen Erkenntnismittel ergebenden Tatsache, dass es 2014 in Libyen tatsächlich keinen funktionierenden Staatsapparat gegeben hat, an den der Kläger sich hätte wegen der Herausgabe seiner Ausweispapiere wenden können, ist eine flüchtlingsrechtliche Vorverfolgung damit nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers bezüglich des Verbleibs seiner Papiere bei seinem ehem. Chef - angesichts der in der Niederschrift vom 14. Januar 2015 protokollierten anderweitigen Einlassung, der Schleuser habe ihm ihn Libyen alle Papiere abgekommen - tatsächlich glaubwürdig ist. Denn selbst wenn man ihren Wahrheitsgehalt unterstellen wollte, weist die Verweigerung der Herausgabe von Ausweisdokumenten für sich alleine noch keine solche Eingriffsintensität auf, dass damit die Schwelle zur Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3a AsylG erfüllt wäre. Zwar steht es im Einklang mit den ins Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln, dass Arbeitgeber Migranten ohne gültigen Aufenthaltstitel bei den Behörden anzeigen und damit deren Inhaftierung erwirken (vgl. Amnesty International, Libyen 2017, S, 12). Jedoch droht diese Gefahr primär Migranten aus dem afrikanischen Raum südlich der Sahara, die - anders als der Kläger - bereits illegal ins Land kamen und noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hatten. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom 30. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Braunschweig können Palästinenser auch aktuell einen Aufenthaltstitel in Libyen erlangen, so dass eine Inhaftierung in einem Abschiebezentrum für den Kläger gerade nicht zu befürchten ist. Eine solche Bedrohung hat der Kläger zudem auch nicht vorgetragen. Schon mangels weitergehender Substantiierung, wie sie beispielsweise im Rahmen einer informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung nach Aktenlage nicht glaubhaft gemacht.

Zwar kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Jedoch bestehen zur Überzeugung des Gericht weder sog. Nachfluchtgründe noch ergibt sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung.

Dabei setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 158/94 -, juris): Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter, dass es sich nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris). Jedoch stellen nicht alle Rechtsgutsverletzungen, die die Gruppenmitglieder zu erleiden haben, unterschiedslos Verfolgungshandlungen dar. So zählen insbesondere Rechtsgutsverletzungen nicht dazu, denen es an der asylerheblichen Intensität mangelt. Die asylerhebliche Intensität liegt bei Eingriffen in die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der physischen Freiheit - sofern der Eingriff nicht ganz unerheblich ist - generell vor, bei Eingriffen in andere Schutzgüter jedoch nur, wenn diese nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1988 - 9 C 37/88 -, juris). Welches Verhältnis insoweit notwendig ist, um eine relevante Verfolgungsdichte zu begründen, hängt daneben maßgebend von der Qualität der festgestellten Verfolgungshandlungen ab. Bei der Ermittlung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ist schließlich zu berücksichtigen, dass nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Referenzfälle heranzuziehen sind, die die Mitglieder der Gruppe gerade wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit getroffen haben (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994, a.a.O.).

Anknüpfungspunkt für eine Gruppenverfolgung könnte beim Kläger zum einen seine palästinensische Volkszugehörigkeit wie seine christliche Religionszugehörigkeit sein. Unter umfassender Würdigung der herangezogenen Erkenntnismittel geht das Gericht jedoch aktuell weder von einer Gruppenverfolgung von staatenlosen Palästinensern noch von einer Gruppenverfolgung von Christen in Libyen aus.

Zutreffend führt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. Juli 2017 (34 K 197.16 A - juris) zur aktuellen Situation der Palästinenser aus:

„Im Zuge der Absetzung Gaddafis gerieten die Palästinenser zwischen die Fronten und waren Gewalt sowohl von Seiten regimetreuer Gruppen - insbesondere bei Verweigerung, sich diesen anzuschließen - als auch von Regimegegnern ausgesetzt (Lifos, Thematic Report, S. 18). Nach dem Sturz Gaddafis wurden viele Palästinenser aus ihren - unter Gaddafi zu ihren Gunsten konfiszierten - Wohnungen vertrieben, da deren ursprüngliche Besitzer diese zurückforderten (Lifos, Thematic Report, S. 18; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser), oder verloren ihre Arbeitsstelle (UNHCR, Returns to Libya, S. 13). Zudem kam mit dem Ausbruch des Syrienkonflikts 2011 eine neue Welle von Syrern und Palästinensern nach Libyen, was eine zusätzliche Belastung der libyschen Strukturen darstellte und zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen Libyern und Nicht-Libyern um die knappen Ressourcen und Arbeitsstellen führte. In der Folge erließ der nach der Absetzung Gaddafis gewählte General National Congress (GNC) Visabeschränkungen für Syrer und Palästinenser. Die lokalen Behörden in Misrata forderten Syrer und Palästinenser auf, die Stadt zu verlassen, wobei konkrete Folgen dieser Aufforderung nicht berichtet wurden. Spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe ab Mai 2014 zwischen den konkurrierenden Regierungen […] verschlechterte sich die Situation der Palästinenser folglich deutlich und wandelte sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern. Palästinenser wurden als Sündenböcke für konfliktbedingte Probleme angesehen und ihnen wurden Verbindungen zu radikalen Gruppen nachgesagt, was allerdings eher Palästinenser in Bengasi als solche in Tripolis und Westlibyen betrifft (Lifos, Thematic Report, S. 17 ff.; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser, jeweils unter Berufung auf Experten). Konkrete Übergriffe auf Palästinenser aus diesen Gründen werden jedoch nicht berichtet. Generell werden Palästinenser nicht mehr mit libyschen Bürgern gleichbehandelt, sondern erfahren zum Teil - wie andere Ausländer auch - faktische Diskriminierung beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen (Lifos, Thematic Report, S. 19 f. m.w.Nachw.). Eine darüber hinausgehende Verfolgung von Palästinensern lässt sich der Berichtslage nicht entnehmen. Jedoch sind Palästinenser - wie andere Migranten auch - mangels Schutzes durch ihre Stammesgruppen stärker als Libyer von kriminellen Handlungen wie Missbrauch, Entführungen, Gewalt und Diebstahl betroffen und haben aufgrund ihres oft unklaren Aufenthaltsstatus größere Schwierigkeiten, die zahlreichen Checkpoints im Lande zu passieren (Lifos, Thematic Report, S. 20 ff.). Palästinenser in Libyen fühlen sich - wie viele Bürger Libyens auch - unsicher und versuchen häufig, das Land zu verlassen, was aufgrund von Reisebeschränkungen jedoch schwierig ist (Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] / Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] / Ministry of Security and Justice [Niederlande] / Landinfo [Norwegen] / Lifos (Schweden), Report - Libya: Vulnerable Groups, 19. Dezember 2014, abrufbar unter https://www.government.nl/documents/reports/2014/12/20/libya-vulnerable-groups, S. 27).“

Selbst wenn sich die ökonomische und gesellschaftliche Situation der Palästinenser in Libyen in den letzten Jahren massiv verschlechtert hat, ist damit die flüchtlingsrechtlich relevante Schwelle zu einer Gruppenverfolgung bei weitem nicht erreicht. Gegen Palästinenser gerichtete Verfolgungshandlungen durch den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure, vor denen der Staat, staatsgebietsbeherrschende Parteien oder Organisationen oder internationale Organisationen keinen Schutz gewähren könnten oder wollten, sind den Erkenntnismittel gerade nicht zu entnehmen.

Auch für die Situation der Christen in Libyen hat das Gericht die herangezogenen Erkenntnismittel umfassend gewürdigt und - jedenfalls in der für den Kläger relevanten Region um Misrata - trotz der sicherlich landesweit prekären Lage - keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung alleine anknüpfend an die Religionszugehörigkeit gefunden. Nach Schätzungen des US State Departments (vgl. International Religious Freedom Report 2016 - Libya) gehören 97 Prozent der 6,5 Mio. Einwohner Libyens dem Islam in seiner sunnitischen Ausrichtung an, während sich die übrigen drei Prozent auf Christen, Hindus, Bahais, Ahmadiyya, Buddhisten und Juden verteilen. Es gebe kleine christliche Gemeinden, die fast ausschließlich aus Migranten aus dem subsaharen Afrika, Ägypten und einer kleinen Anzahl Europäern und US Staatsbürgern bestünden. Nach letzter Schätzung sei von 50.000 koptischen Christen auszugehen, die fast alle ägyptische Staatsangehörige seien. Die Zahl der Christen sei nach Medienberichten seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2014 gesunken. Eine kleine Anzahl an Katholiken, Angelikanern, griechisch- und russisch-orthodoxen Christen sowie Christen ohne weitere Konfessionszugehörigkeit seien im Land verblieben. Die meisten davon seien ausländische Gastarbeiter. Die Verfassungserklärung von 2011, die als Interimsverfassung fungiere, erhebe den Islam zur Staatsreligion und messe der Scharia die Funktion als oberster Rechtsquelle zu. Nicht-Muslimen werde jedoch Religionsfreiheit gewährt. Es sei ausdrücklich vorgeschrieben, dass es im Hinblick auf gesetzliche, politische und Bürgerrechte keine Diskriminierung zwischen Libyern auf der Basis ihrer Religions- oder Konfessionszugehörigkeit geben solle. Laut UNSMIL erfüllten die Sicherheits- und Justizorgane ihre Schutzfunktion jedoch nicht. Verletzungen der Religionsfreiheit seien kaum geahndet worden (vgl. US State Department, a.a.O.). Libyen wird von Open Doors Deutschland e.V., einem Hilfswerk zugunsten verfolgter Christen, auf seinem „Weltverfolgungsindex 2018“ führend auf Platz 7 gelistet. Die dort größtenteils ohne weitere Quellenangaben aufgeführten Verfolgungsmaßnahmen beziehen sich jedoch primär auf Migranten aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara, die Libyen als Transitland nach Europa durchqueren, und auf zum Christentum konvertierte Libyer aus muslimischen Familien. Für beide Gruppen treten neben der bloßen Religionszugehörigkeit weitere Umstände hinzu, die beim Kläger als christlichem Palästinenser, der seit 2011 in Libyen als Mechaniker in einer Autowerkstatt arbeitet, nicht vorliegen. Denn in der Wahrnehmung der libyschen Bevölkerung werden Palästinenser - trotz des oben beschriebenen Wahrnehmungswandels - weder mit Migranten dunkler Hautfarbe gleichgesetzt, noch steht der Kläger dem familiären oder gesellschaftlichem Druck wie ein vom Islam zum Christentum übergetretener Konvertit gegenüber. Seine Situation ist wohl am ehesten mit der eines koptischen Christen aus Ägypten zu vergleichen, der - wie er - zu Arbeitszwecken nach Libyen migriert ist. Im Einklang mit anderen Erkenntnismitteln wie beispielsweise dem International Religions Freedom Report des US State Department wird - auch und gerade auf koptische Christen bezogen - im Jahr 2016 von gezielte Tötung, Entführung, Versklavung und Vergewaltigung durch terroristische Gruppierungen wie IS oder Ansar al Sharia berichtet. Davon betroffen seien jedoch schwerpunktmäßig die von der jeweiligen Organisation kontrollierten Gebiete, d.h. für den IS bis Dezember 2016 Sirte und Ansar al Sharia mit den Hochburgen Benghazi und Derna, gewesen. Ferner benennt das österreichische Bundesamt (Länderinformationsblatt, Stand: 20.10.2017) Oubari in Südlibyen als auch Sabratha und Zawiyya als Aktionsraum terroristischer Elemente. Die Stadt Misrata, in der der Kläger nach eigenem Bekunden in Libyen ansässig war, gehörte mithin nicht zu den schwerpunktmäßig betroffenen Gebieten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der IS durch die Rückeroberung Sirtes im Dezember 2016 stark an Operationsraum eingebüßt hat. Laut österreichischem Bundesamt (a.a.O.) bezeichnete der UN Gesandte Ghassan Salamé die Sicherheitslage in Libyen im September 2017 als „fragil, sich aber nicht verschlimmernd“, weil es in vielen Regionen, vor allem im Westen, eine „ausgehandelte Sicherheit“ gebe: Politiker und Geschäftsleute würden sich mit lokalen bewaffneten Gruppen arrangieren. Im ganzen Land bestehe ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Auch Amnesty International berichtet in seinem Jahresbericht 2017 zu Libyen - allerdings ohne nähere Erläuterungen - davon, dass ausländische Staatsbürger aufgrund ihrer Religion, Herkunft oder Nationalität entführt worden seien. Einige von ihnen seien nach der Zahlung eines Lösegeldes oder Verhandlungen vor Ort wieder frei gekommen. Konkret wird jedoch lediglich auf die Entführung zweier Italiener und eines Kanadiers - also Personen ohne arabische Volkszugehörigkeit -am 19. September 2016 Bezug genommen. Eine spezifische allein an die nominelle Zugehörigkeit zum Christentum anknüpfende Verfolgung im Ausmaß einer Gruppenverfolgung ist den Erkenntnisquellen jedenfalls in Bezug auf den Großraum um Misrata damit nicht zu entnehmen.

1.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG bestehen nicht.

Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch kein ernsthafter Schaden in Form von Folter bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. So hat er als Befürchtung bei einer Rückkehr nach Libyen lediglich angegeben, dass sein Chef ihn umbringen würde oder er von ihm als Sklave missbraucht werde. Jenseits der Glaubwürdigkeit dieser pauschalen Behauptungen, besteht eine solche Gefahr schon deshalb nicht, weil der Kläger weder gezwungen wäre, zu seiner früheren Arbeitsstelle zurückzukehren, noch davon auszugehen ist, dass sein Chef von einer Rückkehr des Klägers nach Libyen überhaupt Kenntnis erlangen würde. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom 30. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Braunschweig können Palästinenser in Libyen einen Aufenthaltstitel erlangen. Sie werden weder im Berufsleben noch durch staatliche Behörden diskriminiert. Selbst wenn ein Aufenthaltstitel an die Voraussetzung einer Arbeitsstelle gebunden sein sollte, ist es dem Kläger als ortskundigem, gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung in mehreren Ländern und einem nach wie vor intakten Netzwerk in Libyen (vgl. Bundesamtsakte, Bl. 120) selbst unter den derzeitig widrigen ökonomischen und sozialen Bedingungen in Libyen zur Überzeugung des Gerichts möglich, eine entsprechende anderweitige Anstellung zu finden. Dafür spricht seine hohe Eigeninitiative mit der er sich auch in Deutschland selbst eine Beschäftigung beschafft hat (vgl. Bundesamtakte, Bl. 115). Die Zwangslage, in die illegale Migranten in Libyen im Hinblick auf eine drohende Inhaftierung auf Betreiben ihrer Arbeitgeber gelangen, droht dem Kläger als Palästinenser zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht.

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor.

Mangels einer entsprechenden Gefahrendichte kann dabei offen bleiben, ob derzeit in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Denn für die Zuerkennung subsidiären Schutzes reicht die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefährdung der Bevölkerung nicht aus. Erforderlich ist, dass sich die allgemeine Gefahr in der Person des Ausländers individuell verdichtet. Wann eine für den subsidiären Schutz hinreichende individuelle Betroffenheit vorliegt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht generell geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insofern auf seine Grundsätze zur Gruppenverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris). Demnach ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet unterschiedslos auf alle Zivilpersonen richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125%, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris).

Maßgeblich für die Betrachtung ist die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers, weil davon auszugehen ist, dass er auch in diese zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris), vorliegend also Misrata. Die allgemeine Sicherheitslage in Misrata ist jedoch nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. Der jüngste Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) dokumentiert für den Zeitraum 1. Dezember 2016 bis 17. Februar 2017 für ganz Libyen eine Gesamtzahl von 48 zivilen Opfern, davon 24 Verletzte und 24 Tote (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report April 2017). Auf ein Jahr hochgerechnet bedeutet dies eine Zahl von ca. 230 Opfern. Selbst bei einer Dunkelziffer von 200% würde dies im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Libyens von ca. 6,5 Millionen (vgl. u.a. UK Home Office, Country Note Libya) lediglich eine Wahrscheinlichkeit im Promillebereich ergeben, in Libyen im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden. Dies ist weit von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entfernt. Selbst, wenn man die palästinensische Volks- und die christliche Religionszugehörigkeit des Klägers, die libyenweit hohe Kriminalitätsrate sowie die nicht flächendeckend gewährleistete medizinische Basisversorgung für Anschlagsopfer gefahrerhöhend berücksichtigen würde, kann nicht von einer solchen Risikoverdichtung ausgegangen werden, wie sie für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig wäre.

1.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

§ 60 Abs. 5 AufenthG sieht ein Abschiebungsverbot bei einer Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne der EMRK, insbesondere im Fall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, vor. Eine solche ist im Fall des Klägers jedoch nicht zu befürchten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Kläger um einen gesunden, jungen, ortskundigen Mann, der in mehreren Ländern über Berufserfahrung sowie ein lokales Netzwerk in Libyen verfügt. Es wird ihm deshalb zur Überzeugung des Gerichts trotz der - den Erkenntnismittel einstimmig zu entnehmenden - prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage, die durch die 350.000 Binnenvertriebenen (vgl. Amnesty International, Libyen 2017) zusätzlich verschärft wird, möglich sein, sich ein wirtschaftliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern. Ergänzend wird auf die dazu getroffenen Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid Bezug genommen.

Anhaltspunkte für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

2. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht rechtswidrig. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG.

3. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Es besteht mithin auch kein Anspruch auf Verkürzung der Befristung.

Somit konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.