Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 9 ZB 19.31505

bei uns veröffentlicht am09.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 17.33980, 01.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 1. März 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 10 B 50.14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris Rn. 2).

Bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, U.v. 9.1.2018 - Nr. 36417/16) handelt es sich bereits nicht um ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genanntes Gericht (BayVGH, B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.30493 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Abgesehen davon, lässt sich dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren schon kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt haben soll (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 - 9 ZB 15.30129 - juris Rn. 10). Der Kläger wendet sich mit seiner Behauptung, das angefochtene Urteil weiche vom Prognosemaßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ab, weil es die tatsächliche Gefahr für den Kläger, seinen Lebensunterhalt in Sierra Leone nicht verdienen zu können, insbesondere angesichts seiner persönlichen Umstände, verneine und die persönliche Situation des Klägers nicht in dem gebührenden Maße berücksichtige, vielmehr lediglich gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Damit wird jedoch keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten gesetzlichen Zulassungsgründe dargelegt. Auf eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 16). Gleiches gilt für die im Zulassungsverfahren angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.9.2010 - 10 C 11.09 und U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 23.3.2018 - 13a B 17.30030).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin ist nach ihren Anga

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem (u.a.) ihre Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 24. Februar 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, das Urteil weiche von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und damit „von höchstrichterlicher Rechtsprechung“ ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 3. April 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben den von ihnen sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

a) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in Anwendung derselben Vorschrift in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 3 m.w.N.; B. v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2).

b) Dem Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren kann schon kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gericht aufgestellt haben soll. Die Kläger wenden sich mit ihrer Behauptung, das angefochtene Urteil weiche deshalb von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 – NVwZ 2015, 127) ab, weil es verkenne, dass die Beklagte sicherzustellen habe, „an welchem konkreten Ort, bei welcher konkreten Schule, bei welchem konkreten Arzt, in welcher konkreten Behandlung und mit welchem konkreten Zugang zum Gesundheitswesen die Kläger in Georgien“ ankommen müssten, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen, vielmehr lediglich gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, ohne damit jedoch einen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten gesetzlichen Zulassungsgründe näher substantiiert darzulegen.

Unbeschadet dessen handelt es sich bei dem von den Klägern in Bezug genommenen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht um ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genanntes (Divergenz-)Gericht (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 3).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist nach ihren Angaben Staatsangehörige Sierra Leones. Sie begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise sekundären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Sierra Leone wegen Genitalbeschneidung und erforderlicher psychiatrischer Behandlung. Mit Urteil vom 15. April 2015 wies das Verwaltungsgericht ihre Asylklage ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie die Versagung rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2017 – 13a ZB 17.30529 – juris Rn. 3; B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 2 m.w.N.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Die Frage, „ob die Vermutungsregelung von Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-Richtlinie sich nur auf die äußere Verfolgungshandlung bezieht oder auch auf die damit einhergehende psychische Schädigung mit der Folge, dass die Vermutung seitens der Beklagten bzw. des Gerichts zu widerlegen war“, ist nicht entscheidungserheblich. Durch Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/82/EG) wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23). Ob damit – wie die Klägerin vorträgt – auch die Schadensfolgen bzw. deren Wiederholung im Falle einer psychischen Belastung erfasst sind, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es allein auf die geltend gemachte Verfolgungsfurcht abgestellt und diese wegen Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative offen gelassen hat (vgl. UA S. 13). Soweit die Klägerin vorträgt, aufgrund der in den vorgelegten Attesten bescheinigten psychischen Folgen der ihr zugefügten Beschneidung hätte das Verwaltungsgericht auf eine mögliche Gefährdung bzw. Retraumatisierung im psychischen Bereich im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone abstellen müssen, ist dies keine grundsätzlich bedeutsame Frage. Vielmehr werden im Gewand einer Grundsatzrüge Einwendungen gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Dies stellt aber keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund dar (vgl. BVerwG, B.v. 24.7. 2014 – 1 B 10.14 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 7).

b) Die Frage „des Verhältnisses von Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-Richtlinie zu Art. 8 Abs. 2 Qualifikations-Richtlinie, wenn es nicht um die Frage der Verfolgungswiederholung, sondern um die Frage der Vermutung eines wiederholten Schadenseintritts geht“, ist aus den gleichen Gründen wie oben nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht stellt in den Urteilsgründen auf die von der Klägerin geschilderte Gefahrenlage der Bedrohung und ihre Verfolgungsgeschichte ab, nicht dagegen auf einen wiederholten Schadenseintritt (UA S. 13 f.).

c) Die Frage, „ob eine den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Stellungnahme eines psychologischen Psychotherapeuten eine geeignete Grundlage für die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und für einen darauf gerichteten Beweisantrag ist“, ist nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat auf inhaltliche Mängel der Stellungnahme abgestellt, nicht dagegen auf die Abfassung durch eine psychologische Psychotherapeutin (UA S. 20).

d) Die Frage, „ob die Tatsache, dass die AOK 125 Stunden einer tiefenpsychologischen Behandlung wegen PTBS nach Durchführung einer gutachterlichen Überprüfung bewilligt hat, geeignet ist, zur Substantiierung eines Sachverständigen-Beweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass die bloße Tatsache der Bewilligung durch die AOK – ohne Beiziehung bzw. Vorlage der zugrundeliegenden gutachterlichen Überprüfung – nicht geeignet ist, die Mindestanforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweises entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15) zu erfüllen. Aus der bloßen Tatsache der Bewilligung lassen sich gerade keine nachvollziehbaren Angaben für das Gericht entnehmen, die es für seine Entscheidung benötigt.

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 – 5 PB 8/14 – juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz der genannten Divergenzgerichte abweichen soll (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 –9 ZB 15.50041 – juris Rn. 4).

a) Soweit vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (Az. 10 C 5.09) verstoßen, wenn die o.g. Grundsatzfrage zu Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie als geklärt angesehen wird, ist damit keine Divergenz aufgezeigt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 23). Die Abweichung ausschließlich bei der Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz und unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes genügt ebenso wenig für die Darlegung einer Divergenzrüge wie eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung und Rechtsanwendung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 16).

b) Soweit das Zulassungsvorbringen ausführt, das Verwaltungsgericht habe gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07) verstoßen, weil es die Mindestanforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, erhöht habe, ergibt sich daraus keine Divergenz.

Das Verwaltungsgericht zitiert in den Urteilsgründen als Ausgangspunkt die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (UA S. 17 f.) und führt – dem Bundesverwaltungsgericht folgend – aus, dass wenn das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt wird und die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich ist, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht stellt in seinen Urteilsgründen auf den erheblichen Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Eingriffs und dem Untersuchungszeitpunkt ab (UA S. 20) und leitet hieraus inhaltliche Begründungsmängel der Stellungnahmen ab. Insoweit ist eine Divergenz weder dargelegt noch ersichtlich.

Soweit das Zulassungsvorbringen einen Widerspruch zur o.g. Entscheidung aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fremdanamnese darlegt, kann offen bleiben, ob sich daraus eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergibt; eine Divergenz lässt sich damit jedenfalls nicht begründen. Abgesehen davon stellt das Verwaltungsgericht maßgebend darauf ab, dass die Stellungnahmen Begründungsmängel aufweisen und diese „methodisch schon für sich genommen“ eine unvertretbare Zirkelschlusstechnik ergeben. Die Fremdanamnese ist demgegenüber nur ein weiteres Kriterium der Unverwertbarkeit (UA S. 20), so dass jedenfalls die Entscheidung nicht hierauf beruht.

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerwG, B.v. 21.5.2013 – 8 B 85.12 – juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran liegt in der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 15. April 2015 gestellten Beweisanträge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

a) Die Ablehnung des Beweisantrags zur Formulierung in der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 „überwiegend fremdanamnestisch“ verletzt das rechtliche Gehör der Klägerin nicht, weil dieser Aspekt für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Beweisanträge sind jedoch nur zu berücksichtigen, soweit diese entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 68). Die Frage der fremdanamnestischen Erhebung der Angaben zur Vorgeschichte in der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 ist in den Urteilsgründen jedoch nur ein Aspekt; das Verwaltungsgericht stellt vielmehr maßgebend auf vorher genannte Begründungsmängel ab (UA S. 20), die „schon für sich genommen“ zur Unverwertbarkeit führen. Insoweit besteht damit keine Ursächlichkeit. Soweit die Entscheidungsgründe damit über die Ablehnung des Beweisantrags hinausgehen, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil eine Einschränkung der prozessualen Rechte der Klägerin weder ersichtlich noch dargelegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2017 – 10 ZB 17.70 – juris Rn. 12).

b) Die Ablehnung des Beweisantrags zum Vorliegen einer PTBS verletzt das rechtliche Gehör der Klägerin ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht führt mehrere Begründungsmängel der vorgelegten Stellungnahmen auf, insbesondere die fehlende Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die zeitliche Komponente und weitere belastende Ereignisse. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass hier eine vom Regelfall (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15) abweichende Besonderheit vorliegen soll. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Begründungsmängel betreffen auch beide Stellungnahmen. Das Verwaltungsgericht hat – was sich aus dem Tatbestand (UA S. 8) und der Behandlung des Beweisantrags ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 ergibt – auch die Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin vom 14. August 2014 gesehen. Es hat – anders als bei der Bewertung der Fremdanamnese, bei der es ausschließlich auf die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Mai 2014 abstellt – bei den Ausführungen der Begründungsmängel nicht zwischen der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 und der Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin vom 14. August 2014 differenziert.

c) Die Ablehnung des Beweisantrags über die Einholung einer Auskunft der AOK verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Anders als im Zulassungsvorbringen dargelegt, zielte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag lediglich auf die Einholung eine Auskunft der AOK ab. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die bloße Bewilligung einer tiefenpsychologischen Behandlung seitens der AOK – unabhängig von den Bewilligungsvoraussetzungen – nicht entscheidungserheblich ist. Ein Antrag auf Beiziehung der der Entscheidung der AOK zugrundeliegenden gutachterlichen Überprüfung wurde nicht gestellt.

d) Soweit sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen lässt, dass die vorgelegten Bescheinigungen Anlass zu einer Beweiserhebung bezüglich einer Retraumatisierung bzw. Schadenswiederholung im Falle einer Abschiebung nach Sierra Leone ergäben, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Denn auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 7) musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung insoweit nicht aufdrängen. Entsprechendes wird im Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2016 wird abgeändert und die Beklagte unter Abänderung von Nummer 4 und Aufhebung von Nummer 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2016 verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

II. Die Beklage hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, eine Familie aus Nekbai in der Provinz Kunduz mit einem im Jahr 2015 geborenen und demnächst einem zweiten Kind, sind afghanische Staatsangehörige und schiitische Hazara. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Januar 2016 stellten sie am 11. März 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag.

Der Kläger zu 1, der Ehemann und Vater, gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juni 2016 an, er stamme aus dem Dorf Nekbai in der Provinz Kunduz. In Afghanistan habe er noch zwei Schwestern und im Iran zwei Brüder. Eine Schule habe er nicht besucht und auch keinen Beruf erlernt. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Die Taliban hätten das Dorf besetzt und ihm zweimal Ohrfeigen gegeben. Sie hätten wissen wollen, wer im Dorf Waffen habe und wer Kommandeur sei. Als er noch ein Kind gewesen sei, hätten sie seinen Vater vermutlich wegen dessen Grundbesitz getötet. Ergänzend fügt der Kläger an, im Iran sei ihm im rechten Bein eine Stahlplatte eingesetzt worden. In Deutschland habe er einen Termin zur Operation.

Die Klägerin zu 2, die Ehefrau und Mutter, führte aus, sie sei nicht in die Schule gegangen und habe auch keinen Beruf erlernt und ausgeübt. Im Iran lebten vier Schwestern, zwei Brüder lebten in Deutschland. Ihr Schwiegervater sei Grundbesitzer gewesen, ihr Ehemann habe das Land zusammen mit seinem Bruder geerbt. Davon habe die Familie gelebt und die Reise finanziert. Wirtschaftlich sei es der Familie gut gegangen, aber wegen der Taliban sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Diese würden die Männer von zu Hause holen und mitnehmen, einige würden umgebracht werden. Ihr Ehemann sei geschlagen worden und habe Ohrfeigen bekommen.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 21. Juni 2016 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) sowie des subsidiären Schutzstatus (3.) und die Anträge auf Asylanerkennung (2.) abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Den Klägern wurde die Abschiebung angedroht (5., 6.). Zur Begründung ist angeführt, dass sich aus dem Sachvortrag weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ergäben. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil in Afghanistan kein Konflikt bestehe und keinerlei Anhaltspunkte erkennbar seien, die die Annahme rechtfertigten, dass bei den Klägern im Fall der Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohen würde. Unter den derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan seien auch die Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nach Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Die Umstände, die die Kläger geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbaren Situationen lebten. Auch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinn von § 60 Abs. 7 AufenthG drohe nicht.

Mit der hiergegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg verfolgten die Kläger ihr Begehren hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote weiter. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2016 vertieften die Kläger ihr Vorbringen und gaben an, zwei Onkel und zwei Schwestern des Klägers zu 1 hätten bis vor kurzem in ihrem Heimatdorf gelebt. Dann habe es dort Kämpfe gegeben und er habe deshalb keinen Kontakt mehr zu seinen beiden Schwestern. Vor einigen Jahren habe er eine Oberschenkelfraktur erlitten und sei operiert worden. Die eingesetzte Platinstange sei in Deutschland herausgezogen worden. Die Klägerin zu 1 führte aus, dass die Familie den Grundbesitz für die Flucht verkauft habe. Wegen seiner Beinverletzung könne der Kläger nicht als Tagelöhner arbeiten.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 wurde die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die allgemeinen Lebensbedingungen seien zumindest nicht in allen Landesteilen Afghanistans so schlecht, dass die Abschiebung einer dreiköpfigen Familie eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Insbesondere das Hauptsiedlungsgebiet der Volksgruppe der Hazara, die Provinz Bamiyan, gehöre zu den relativ sicheren Provinzen. Für eine reale Chance, nach einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage für alle Familienmitglieder zu finden, sprächen vor allem die Start- und Reintegrationshilfen nach dem GARP-Programm sowie die Service- und Beratungsleistungen nach dem europäischen Reintegrationsprogramm (ERIN). Insgesamt könnten die Kläger damit Reintegrationshilfen im Gesamtwert von 3.150 € in Anspruch nehmen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zu 1 ferner angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Damit bestehe auch keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Auf Antrag der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsschutzes mit Beschluss vom 11. Januar 2017 wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212) zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten schlechte humanitäre Bedingungen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führen. Bei einer Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern sei dies der Fall, so dass sie einen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hätten. Eventuelle Hilfen aus den Rückkehrprogrammen könnten kein anderes Ergebnis begründen. Auf diese bestünde kein Rechtsanspruch und sie erschienen nicht ausreichend, um dauerhaft ein Überleben der Familie zu gewährleisten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17).

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Die Kläger zu 1 und 2 als Eltern von bald zwei minderjährigen Kindern befürchten, aufgrund der dortigen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Damit machen die Kläger zwar nicht geltend, dass ihnen näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie berufen sich auf die allgemeine Lage. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend aber eine Intensität auf, bei der auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit den von den Klägern herangezogenen Divergenzurteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212). Daran hat sich auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse bislang nichts geändert.

Vorliegend müssten die Eltern - nach afghanischen Maßstäben wohl der Vater - bei einer Rückkehr für den Unterhalt der gesamten Familie sorgen. Das ältere Kind, die Klägerin zu 3, ist zwei Jahre alt und ein weiteres Kind wird demnächst geboren. Angesichts dieser beiden kleinen Kindern in betreuungsbedürftigem Alter wird die Ehefrau und Mutter, die Klägerin zu 2, zum Familienunterhalt nicht beitragen können. Zudem ist sie unbestrittenen Angaben zufolge nicht in die Schule gegangen, hat keinen Beruf erlernt und auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Damit müsste der Vater alleine den Unterhalt für die ganze Familie erwirtschaften. Im Hinblick auf die derzeitige (wirtschaftliche) Lage in Afghanistan würde er hierzu nicht im Stande sein, zumal auch keine Rücklagen mehr existieren.

Wegen der zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse, die sich bislang nicht nachhaltig verbessert haben, ist bei einer Familie mit minderjährigen Kindern nach wie vor von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen. Das ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Erkenntnismitteln. Dabei zeigt sich deutlich, dass sich die Rahmenbedingungen nicht verbessert haben.

Wurde im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. März 2014 (Stand: Februar 2014, S. 19 ff. - Lagebericht 2014) noch festgestellt, dass sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index kontinuierlich verbessere, es sich in fast allen Bereichen positiv entwickle und die Wirtschaft trotz einer zunehmenden Unsicherheit und Destabilisierung des Landes wachse, so wird in demjenigen vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016, S. 21 ff. - Lagebericht 2016) ausgeführt, die afghanische Wirtschaft ringe seit Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit, die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreite weiter voran und ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan sei weiter gesunken; Ursachen hierfür seien neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen. Ausländische Investitionen seien in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen; die Rahmenbedingungen für Investoren hätten sich kaum verbessert. Dass die Schaffung von Arbeitsplätzen die zentrale Herausforderung bedeute, wurde bereits im Jahr 2014 berichtet. Hieran hat sich nichts geändert, die Arbeitslosenquote ist dem Lagebericht 2016 zufolge im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Zwar sei sich die afghanische Regierung der Problematik bewusst und habe auch entsprechende Planungen vorgenommen, jedoch seien Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar würden, kurzfristig kaum zu erwarten. Ein Problem stelle dar, dass gut ausgebildete und moderat wohlhabende Männer weiterhin bessere Zukunftschancen außerhalb Afghanistans sähen. Die hohe Arbeitslosigkeit werde durch vielfältige Naturkatastrophen verstärkt, so dass die Grundversorgung - wie schon seit Jahren - für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Gerade der Norden - eigentlich die „Kornkammer“ des Landes - sei extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten dazu geführt, dass dort ca. eine Millionen oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gälten. Zur Unterkunftsmöglichkeit hatte schon der Lagebericht vom Januar 2012 (S. 28 - Lagebericht 2012) angegeben, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „Townships“ kaum geeignet. Eine Verbesserung wird auch im Lagebericht 2016 nicht gemeldet. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wird erneut ausgeführt, dass sie trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken leide, insbesondere aber an fehlenden Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v. a. Hebammen).

Ähnlich verhält es sich mit den Auskünften der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 5.10.2014, S. 19 ff. - SFH 2014 und vom 30.9.2016, S. 24 ff. - SFH 2016). Auch im Jahr 2016 wird ausgeführt, dass 36% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebten, 1,7 Millionen Menschen seien ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Wie schon 2014 wird darauf hingewiesen, dass die geschwächte Bevölkerung Naturkatastrophen und harten Wintern schutzlos ausgeliefert sei. Zusätzlich werde die Lage durch die anhaltenden Konflikte verschärft. Weiterhin würde die Lebensgrundlage zahlreicher Menschen zerstört, die Anzahl der intern Vertriebenen sei rasant in die Höhe geschnellt, ansteckende Krankheiten nähmen zu und die Kriminalitätsrate steige an. Seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte Ende 2014 sei die bereits sehr hohe Arbeitslosigkeit rasant angestiegen. Die Analphabetenrate sei noch immer hoch und der Pool an Fachkräften bescheiden. Zu den gravierendsten sozialen Problemen gehört auch nach dem Bericht von 2016 (S. 24) die Wohnraumknappheit, vor allem in Kabul. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 46% der Bevölkerung (gegenüber 39% nach SFH 2012), zu einer adäquaten Abwasserentsorgung nur 7,5%. Schon 2014 wurde berichtet, dass medizinische Hilfe oftmals nicht zu erreichen sei oder nicht bezahlt werden könne (SFH S. 20). Dies wird 2016 bestätigt. Zugang zu den grundlegendsten medizinischen Dienstleistungen hätten nur rund 36% der Bevölkerung, wobei dies ab dem Jahr 2015 wegen der gewaltsamen Konflikte sowie der verbreiteten Armut zusehends schwieriger geworden sei. Die Zerstörung von Gesundheitseinrichtungen und fehlende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich seien direkte Folgen der Gewalt und beeinträchtigten die bereits karge Gesundheitsversorgung der Menschen zusätzlich. Der Gesundheitszustand von Frauen und Kindern bleibe schlecht, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden. Frauen und Kinder verlören überdurchschnittlich oft das Leben wegen eigentlich heilbarer Krankheiten. Viele Familien könnten sich die Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitseinrichtungen nicht leisten.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (UNHCR-Richtlinien 2016). Bereits in den Richtlinien vom 6. August 2013 (S. 9, 29 ff. - UNHCR-Richtlinien 2013) wurde ausgeführt, dass es für eine Neuansiedlung grundsätzlich bedeutender Unterstützung durch die (erweiterte) Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm bedürfe. Die einzige Ausnahme seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben könnten, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung böten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle ständen. Das wird in den Richtlinien 2016 gleichermaßen dargestellt (S. 10). In den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 (UNHCR Dezember 2016, S. 2, 4) wird nochmals betont, dass der enorme Anstieg an Rückkehrern zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt habe und es für eine Neuansiedlung ein starkes soziales Netzwerk geben müsse. Weiter wird dargelegt, dass die humanitären Indikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau seien (UNHCR-Richtlinien 2016, S. 31). Ende 2015 seien 8,1 Mio. Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen gewesen. Über eine Million Kinder litten an akuter Mangelernährung und 9,1% Prozent der Kinder würden vor ihrem fünften Geburtstag sterben (so auch Lagebericht 2016, S. 13). Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebe, liege nach wie vor bei 35,8%. 1,7 Millionen Afghanen seien von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Besonders schwerwiegend wirke sich der andauernde Konflikt auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung aus, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen; 36% der Bevölkerung hätten überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung.

Zusammenfassend lässt sich den Berichten und Auskünften nicht entnehmen, dass seit dem Jahr 2014 von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden könnte. Wie schon damals ausgeführt, ist unter den dargestellten Rahmenbedingungen, vor allem mit häufig nur sehr eingeschränktem Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine Familie mit Kindern im Allgemeinen nicht möglich. Im Fall der Kläger wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass - wie bereits erwähnt - die Ehefrau bzw. Mutter die Betreuung für die beiden kleinen Kinder gewährleisten muss und zum Lebensunterhalt nicht beitragen kann. Angesichts der enorm hohen Arbeitslosigkeit wird es an Arbeitsmöglichkeiten für den Kläger zu 1 fehlen, vor allem aber an einem Verdienst, der für den Lebensunterhalt einer Familie ausreicht. Erschwerend kommt bei ihm hinzu, dass er weder über eine Schulbildung verfügt noch einen Beruf erlernt hat. Zudem hat er nach einem Unfall gesundheitliche Probleme mit einem Bein, die mögliche Betätigungen weiter einschränken. Familiäre Unterstützung könnten die Kläger nicht erwarten, da die Angehörigen, soweit sie sich nicht in Europa aufhalten, im Iran leben. Zwar hat der Kläger zu 1 von seinem Vater Land geerbt, jedoch wurde hiermit die Ausreise finanziert und es kann der Familie deshalb nicht als Grundlage dienen. Zudem könnten den Berichten zufolge zahlreiche Familien aufgrund von unrechtmäßigen Besetzungen nicht mehr auf ihren Landbesitz zurückkehren und hätten auch kaum Chancen, diesen erfolgreich zurückzufordern (SFH 2016, S. 26). Auch die illegale Beschlagnahmung von Land durch Beamte sowie lokale Machthaber ist der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zufolge verbreitet. Der Kläger zu 1 wäre deshalb gezwungen, für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen, ohne dass ihm hierbei entsprechende Hilfen zur Verfügung stünden.

Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies gelingen kann. Ohne Hilfe würde sich die Familie weder ernähren können noch wären die einfachsten hygienischen Voraussetzungen gewährleistet. Es kann nicht angenommen werden, dass die Kläger eine adäquate Unterkunft finden würden, in der auch Kinder angemessen leben können, insbesondere weil der afghanische Staat schon jetzt kaum mehr in der Lage ist, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Durch den enormen Bevölkerungszuwachs - etwa eine Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation - gerät er zusätzlich unter Druck (Lagebericht 2016, S. 21). Aufgrund mangelnder Flächen und erschwinglicher Unterkünfte in städtischen Gebieten sind Rückkehrer häufig gezwungen, in informellen Siedlungen ohne angemessenen Lebensstandard zu leben (UNHCR-Richtlinien 2016, S. 34). Unter Berufung auf UNICEF (United Nations Children’s Fund) wird in den UNHCR-Richtlinien 2016 dargelegt, dass Familien häufig keine andere Wahl hätten, als in Slums zu wohnen, wo sie keinen Zugang zu akzeptablen Wohnbedingungen, Wasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung hätten. Aufgrund der beschränkt verfügbaren Flächen würden auch wenig geeignete Orte wie die steilen Hänge um Kabul besiedelt. Diese informellen Siedlungen seien durch schwierige naturgegebene Merkmale wie extreme Winter, beschränkten Zugang zu sauberem Wasser und unhygienische Bedingungen geprägt. Angesichts von zwei Kleinkindern fällt das besonders ins Gewicht.

In der Gesamtschau kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass einer Familie mit Kindern unter den dargestellten Rahmenbedingungen, vor allem mit häufig nur sehr eingeschränktem Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung, die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage im Allgemeinen möglich ist. Vielmehr liegt bei den geschilderten Verhältnissen ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Für die Kläger besteht nach wie vor die ernsthafte Gefahr, dass sie keine adäquate Lebensgrundlage finden würden und keine Unterkunft sowie Zugang zu sanitären Einrichtungen hätten. Es steht zu erwarten, dass ihnen die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel fehlen würden. Ohne Hilfe würden sie sich weder ernähren können noch wären die einfachsten hygienischen Voraussetzungen gewährleistet. Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass die Kläger als Familie mit minderjährigen Kindern nach wie vor Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (siehe EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413).

Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf mögliche Unterstützungsleistungen (im Internet abrufbar unter www.bamf.de/rueckkehrfoerderung) verweisen, ergibt sich nichts anderes. Auch die aktuellen Leistungen können nur einen vorübergehenden Ausgleich schaffen. Es ist nach wie vor nicht anzunehmen, dass sie dazu geeignet wären, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zwar sind die Unterstützungsleistungen gegenüber dem Jahr 2014 offenbar ausgeweitet worden. Über das humanitäre Rückkehrprogramm „REAG/GARP“ (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany - REAG und Government Assisted Repatriation Programme - GARP) werden bei freiwilligen Rückkehrern die Transportkosten übernommen, Reisebeihilfen in Höhe von 200,- Euro pro Rückkehrer über 12 Jahre und Starthilfen von 500,- Euro bezahlt. Zusätzlich werden nach dem Reintegrationsprogramm „ERIN“ (European Reintegration Network) als Sachleistungen Reintegrationsleistungen im Wert von maximal 2.000,- Euro gewährt. Schwerpunkte des Programms sind neben der Intensivierung des Dialogs mit den Drittstaaten die individuelle Unterstützung nach der Rückkehr in das Herkunftsland, Hilfestellung bei der Existenzgründung und soziale Begleitung. Finanzielle Mittel erhalten Rückkehrer danach nur aus dem REAG/GARP-Programm und zwar mit Ausnahme einer Starthilfe von 500,- Euro pro Erwachsenen im Wesentlichen für die Kosten der Rückreise. Im Rahmen des ERIN-Programms gibt es keine finanziellen Hilfen, sondern nur tatsächliche Unterstützungsleistungen. Diese beinhalten bei Ankunft Hilfe für die Weiterreise, dringende medizinische Behandlung, kurzfristige Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung und im Weiteren Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche bzw. Unterstützung bei einer Geschäftsgründung, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Übernahme von Verwaltungskosten, etwa für die Registrierung oder um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen, sowie verwaltungstechnische Unterstützung in Form von Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Wenn man all diese Maßnahmen näher betrachtet, vermögen sie den Wiedereinstieg nach einer Rückkehr zum Teil zu erleichtern. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und der möglichen Hilfsleistungen scheint aber zumindest ein geringer Qualifizierungsgrad erforderlich, damit die Programme überhaupt greifen können. Sowohl Arbeitsplatzsuche als auch eine Geschäftsgründung setzen gewisse Grundkenntnisse und -fertigkeiten voraus. Wenn dies der Fall ist, kann im Weiteren unterstützend eingegriffen werden. Fehlende Ausbildung und Qualifikation - wie hier - vermögen die Programme nicht zu ersetzen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es schon generell sehr schwierig ist, sich auch nur einen notdürftigen Unterhalt zu verschaffen. So weist Pro Asyl in einer Stellungnahme vom 16. November 2016 (zur 205. Sitzung der Innenministerkonferenz am 29./30.11.2016 in Saarbrücken) darauf hin, dass sich die Möglichkeiten, sich durch Arbeit selbst zu versorgen, sowohl für Einheimische als auch für Rückkehrer in den Jahren des weitgehenden Abzugs der internationalen Truppen krisenhaft verschärft hätten. Im Übrigen spricht viel dafür, dass es sich allein um eine Starthilfe handelt, die ein menschenwürdiges weiteres Dasein für eine Familie mit minderjährigen Kindern noch nicht sicherstellen kann. Zudem besteht auf die Förderung kein Rechtsanspruch. In der Summe kann deshalb trotz der (anfänglichen) Unterstützung nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistungen vorliegend ausreichend wären, um eine unmenschliche Behandlung auszuschließen. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen des ERIN-Programms selbst. Danach haben gewöhnlich nur diese Rückkehrer Chancen, die über spezifische Fähigkeiten verfügten oder qualifizierte Fachkräfte seien. Je niedriger der Ausbildungsstandard und die berufliche Qualifikation seien, desto schlechter und schwieriger sei die Aussicht auf eine berufliche Betätigung (ERIN, Afghanistan Briefing Note, S. 7, abrufbar unter www.bamf.de/rueckkehrfoerderung). Auch soweit finanzielle Unterstützung gewährt wird, ist diese den Angaben von ERIN zufolge angesichts der Lebenshaltungskosten bei Weitem nicht ausreichend. Danach betragen die Wohnungsmieten zwischen 400 und 600 US-$, Nebenkosten 40 US-$ und Lebensunterhalt 500 US-$ (Afghanistan Briefing Note, S. 9). Zudem wurde schon in den genannten Entscheidungen aus dem Jahr 2014 ausgeführt, dass es die Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr gibt, aber danach Probleme bei der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit sowie - mangels entsprechender Strukturen - dem afghanischen Staat bestehen. Der Lagebericht 2016 (S. 24 f.) spricht nach wie vor von Koordinierungsschwierigkeiten; Hilfe komme nicht immer dort an, wo Rückkehrer sich niedergelassen hätten. Zwar wird diese Aussage im Zusammenhang mit der Beschreibung der Situation von Rückkehrern aus den Nachbarländern gemacht, jedoch ist dem Lagebericht 2016 zufolge auch nur von Norwegen bekannt, dass Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Darüber, ob und inwieweit die Programme tatsächlich greifen, liegen offenbar keine weiteren Informationen vor. Auch der Vertreter des Bundesamts vermochte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es Erkenntnisse zur tatsächlichen Umsetzung des Reintegrationsprogramms gebe, keine näheren Auskünfte zu erteilen. Allerdings ist schwer vorstellbar, dass im Gegensatz zu den Rückkehrern aus den Nachbarländern hier die Koordinierung problemlos verlaufen sollte. So verweist Pro Asyl in seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 darauf, dass die afghanische Regierung nicht in der Lage sei, auch nur die Notversorgung der Rückkehrer aus eigener Kraft oder mit den Mitteln der internationalen Hilfe zu versorgen; faktisch gebe es weder ein Reinte-grationsprogramm noch eine realistische Möglichkeit, ein solches zu schaffen.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris und U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - Asylmagazin 2014, 38) berücksichtigt die neuere Entwicklung nicht. Zudem liegen den Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde.

Die Beklagte war deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2016 und unter Abänderung von Nummer 4 und Aufhebung von Nummer 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.