Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2017 - 15 ZB 17.1322

published on 17/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2017 - 15 ZB 17.1322
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.303,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten festgesetzten Kosten für die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung einer Werbeanlage (Bescheid vom 24.11.2016 mit festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.303,12 Euro).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der Kostenfestsetzung im genannten Bescheid des Beklagten vom 24. November 2016 und auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage mit Urteil vom 30. Mai 2017 abgewiesen. Die auf der Grundlage des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses sowie der hierzu ergangenen „Internen Regelungen“ des Landratsamts getroffene Kostenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Gebühren für die Genehmigung der Werbeanlage (646,20 Euro) sowie für die antragsgemäß gewährte Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (ebenfalls 646,20 Euro) seien entgegen der Ansicht der Klägerin nicht überhöht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ferner weiche das Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz nicht beachtet habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet, sondern zu Unrecht lediglich das Äquivalenzprinzip zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe angewandt. Bei der Erteilung der Baugenehmigung handele es sich um ein „tägliches Massengeschäft“ mit relativ geringem Verwaltungsaufwand. Wesentliche Grundlage für die Gebührenbemessung müsse deshalb die wirtschaftliche Bedeutung der Baugenehmigung für die Klägerin sein. Für die Klägerin habe die Baugenehmigung hingegen „keinen großen wirtschaftlichen Wert“. Das Verwaltungsgericht habe dies verkannt und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und die ihr im Zusammenhang mit der Werbeanlage entstehenden Aufwendungen nicht hinreichend ermittelt. Die Gebührenhöhe habe für die Klägerin infolgedessen „erdrosselnden Charakter“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. August 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Höhe der vom Beklagten festgesetzten Kosten für die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung einer Werbeanlage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet, sondern zu Unrecht lediglich das Äquivalenzprinzip zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe angewandt, geht fehl.

a) Die streitgegenständliche Kostenfestsetzung beruht auf dem Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43; BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), und der auf dessen Grundlage erlassener Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2016 (GVBl S. 274). Das Kostenverzeichnis legt die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten fest (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG). Das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis tragen damit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – den für die Gebührenbemessung maßgeblichen Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz Rechnung. Das Verwaltungsgericht geht ferner zu Recht davon aus, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem Nutzen der begehrten Amtshandlung für den Kostenschuldner kein Missverhältnis bestehen darf. Ein derartiges Missverhältnis und damit eine Verletzung des Äquivalenzprinzips hat das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch zu Recht nicht festgestellt.

b) Die angefochtene Kostenfestsetzung setzt sich neben Auslagen (in Höhe von 10,72 Euro) aus zwei einzelnen Gebühren für die Genehmigung der Werbeanlage (646,20 Euro) und die hierfür erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (ebenfalls 646,20 Euro) zusammen. Das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung zutreffend darauf hin, dass nach dem Kostenverzeichnis für die Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen eine Rahmengebühr von zehn Euro bis 3000 Euro (vgl. Lfd. Nr. 2.I.1/Tarifstelle 1.24.3 des Kostenverzeichnisses) und für die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Gebühr in Höhe von 10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 40 Euro, vorgesehen ist. Die Höhe dieser zweiten (gesonderten) Gebühr ist begrenzt auf das Doppelte der für die Genehmigung der Werbeanlage zu erhebenden Gebühr (vgl. Lfd. Nr. 2.I.1/Tarifstelle 1.3.1 des Kostenverzeichnisses).

Auch bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausführlich dargelegt, dass die angefochtene Kostenfestsetzung auch insoweit gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

c) Bei der Bemessung der Gebühr für die Genehmigung der Werbeanlage geht der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von der Größe der Werbefläche aus (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 28.9.2007 – 26 B 03.1774 – juris Rn. 15 f.) und setzt pro Quadratmeter Werbefläche eine Gebühr in Höhe von 30 Euro fest. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht weiter davon aus, dass die danach ermittelte Gebührenhöhe (Werbefläche von 21,54 m² x 30 = 646,20 Euro) sich im unteren Bereich des durch das Kostenverzeichnis festgelegten Gebührenrahmens bewegt und vorliegend – zumal die Beklagte von einer Erhöhung der Gebühr (wegen etwaiger Besonderheiten hinsichtlich des Standorts, der Ausführungsart oder der Auffälligkeit der Werbung) abgesehen hat – der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbeanlage für die Klägerin angemessen Rechnung trägt und in keinem Missverhältnis zur Amtshandlung steht, bei der im Übrigen – wie bei Baugenehmigungen üblich – mehrere öffentliche Stellen im Genehmigungsverfahren zu beteiligen waren. Auf die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang bei der Gebührenbemessung nicht an.

d) Das Verwaltungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass auch die weitere Gebühr für die Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (hinsichtlich der Baugrenzen) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die ermittelte Gebührenhöhe orientiert sich an dem Wert des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und die ihr im Zusammenhang mit der Werbeanlage entstehenden Aufwendungen nicht hinreichend ermittelt, so dass die Gebühr „erdrosselnden Charakter“ habe, ist vorliegend unbegründet. Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Klägerin in Aussicht steht, hat das Verwaltungsgericht nachvollzogen und auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin schon im erstinstanzlichen Verfahren betonten Umstands, dass ihr im Zusammenhang mit der Erstellung und Instandhaltung der Werbeanlage erhebliche Aufwendungen entstehen, die ihren aus den Werbeeinnahmen zu erwartenden Gewinn schmälern, nicht beanstandet. Auch der Senat vermag vorliegend ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr (ebenfalls 646,20 Euro) und der Amtshandlung, welche der Klägerin vorliegend einen Standort der Werbeanlage außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ermöglicht, nicht zu erkennen. Ob die Werbeanlage aus Sicht der Klägerin deshalb in den ersten Jahren „unwirtschaftlich“ bleibt, ist für die gerichtliche Entscheidung dabei ebenso unerheblich wie das Vorbringen der Klägerin, für andere Werbeanlagen (an anderen Standorten) sei von einer niedrigeren Gebührenhöhe auszugehen.

2. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten – allerdings nicht näher substantiiert – Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebenso wenig weicht – was die Klägerin auch nicht näher dargelegt hat – das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hatte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.