Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung der Höhe einer Baugenehmigungsgebühr für eine Werbeanlage.
Die Klägerin vermietet gewerblich Werbeanlagen. Mit Formblatt vom 22. August 2016 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... Straße“.
Mit Formblatt vom 15. November 2016 beantragte die Klägerin zudem die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der Errichtung außerhalb der Baugrenzen.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 22. September 2016 erteilte die Gemeinde ... ihr Einvernehmen.
Mit Bescheid vom 24. November 2016 genehmigte das Landratsamt ... die Errichtung der beantragten Werbeanlage für termingebundenen wechselnden Plakatanschlag, beidseitig beklebbar, freistehend (Ziffer 1 des Bescheides) und erteilte die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Errichtung außerhalb der Baugrenzen (Ziffer 2 des Bescheides).
In Ziffer 3 des Bescheides wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. In Ziffer 4 des Bescheides wurden Kosten in Höhe von insgesamt 1.303,12 EUR festgesetzt. Die Kosten setzen sich dabei im Einzelnen aus der Gebühr für die Genehmigung der Webeanlage in Höhe von 646,20 EUR, der Gebühr für die Befreiung in Höhe von 646,20 EUR sowie Auslagen in Höhe von 10,72 EUR zusammen.
Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016, bei Gericht per Telefax eingegangen am 22. Dezember 2016, hat die Klägerin gegen die Kostenfestsetzung des Bescheides Klage erhoben und beantragt,
die Kostenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 24.11.2016 (Ziffer 4), Az. ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kostenfestsetzung in dieser Höhe rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die Festsetzung widerspreche Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG. Danach solle die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG seien bei der Ermittlung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Diese Bemessung könne jedoch nicht erheblich über die der tatsächlichen Kosten der erforderlichen öffentlichen Leistung hinausgehend festgesetzt werden. Es sei vorliegend nicht von einem überdimensionierten Aufwand des Beklagten auszugehen. Die festgesetzten Gebührenbestandteile bezüglich des Verwaltungsaufwands für die Erteilung einer Befreiung seien unter Berücksichtigung der Angelegenheit für die Klägerin überhöht und stünden in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung. Die Gebühr sei vorliegend kein Äquivalent für die betreffende Amtshandlung, von der die Klägerin besondere Vorteile habe. Da die Gebühren über den Zweck ihrer Erhebung hinausgingen, widerspreche die Festsetzung sowohl dem Kostendeckungsals auch dem Äquivalenzprinzip, insbesondere weil die Festsetzung solcher Gebühren von der Beantragung einer Baugenehmigung abschrecken würde. Die Werbetafeln hätten einen Bauwert in Höhe von 500,00 EUR und erwirtschafteten jährlich im Durchschnitt 1.100,00 EUR. Davon seien noch Kosten wie Miete, Deckungsbetrag, Anschaffungs- und Instandhaltungskosten abzuziehen, so dass der bloße Gewinn in der Regel weit unter den hier festgesetzten Kosten zu beziffern sei. Die Errichtung einer solchen Anlage würde sich bei regelmäßiger Festsetzung einer Gebühr in dieser Höhe als unwirtschaftlich erweisen. Eine solche Gebühr habe daher abschreckenden Charakter. Da die Klägerin zahlreiche Bauanträge für die Errichtung diverser Werbetafeln stelle, käme es bei solchen Gebührenfestsetzungen zu beachtlichen Kosten. Die Beantragung würde aufgrund der Vielzahl der Bauanträge zu einem erheblichen Kostenfaktor ansteigen, der abschreckende Wirkung entfalte. Zwar obliege es jeder Behörde, die Gebühren höher oder niedriger anzusetzen, solange die jeweilige Gemeinde den Gleichheitsgrundsatz innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachte, jedoch dürfe dies nur im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens Ausdruck finden. Die Bemessung der Gebühren unterliege damit dem Grundsatz der Angemessenheit, der vorliegend verletzt sei.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass bei der Berechnung der Gebühr von einer Werbefläche von 21,54 qm ausgegangen worden sei. Aus den internen Regelungen zur Anwendung des Kostenverzeichnisses gehe hervor, dass die Gebühr nicht willkürlich festgesetzt worden sei. Im Rahmen des Gebührenrahmens von 10,00 EUR bis 3.000,00 EUR sei auf die Werbefläche bezogen eine Gebühr von 30,00 EUR je Quadratmeter Fläche festgesetzt worden. Dies entspreche dem untersten Wert der möglichen Gebühr, von einer Erhöhung um je 5,00 EUR sei trotz exponierter Lage an einer stark frequentierten Staats Straße abgesehen worden. Der Gebührenrahmen für eine Befreiung liege zwischen 40,00 EUR und dem Doppelten der Genehmigungsgebühr. Nachdem das Vorhaben vollständig außerhalb der Baugrenzen ausgeführt werden solle, sei bei der Gebührenfestsetzung ein Ansatz von 5/5 der Genehmigungsgebühr festgelegt worden. Der Sachvortrag der Klägerin zu einem Jahresumsatz von 1.100,00 EUR sei unglaubwürdig. Sowohl bei der Aufstellung der internen Richtlinien als auch der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung der streitgegenständlichen Werbeanlage sei die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Augsburg und Ansbach sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen zum durchschnittlichen Jahresumsatz einer Werbetafel und legte entsprechende Auszüge der Jahresumsatzanzeigen zu Tafelbelegungen vor.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 erwiderte der Beklagte, dass sich aus den behaupteten Jahresumsätzen keine neuen Anhaltspunkte für eine abweichende Kostenentscheidung ergäben. Zudem sei die durchschnittliche Nutzungsdauer in die Berechnung miteinzustellen. Im vorliegenden Fall hätte hinsichtlich der Befreiungsgebühr auch die Höchstgebühr und damit das Doppelte der Genehmigungsgebühr festgesetzt werden können, da die Werbeanlage vollständig außerhalb der Baugrenzen stehe und ohne die Befreiung nicht errichtet werden könne. Zugunsten der Klägerin sei jedoch eine wesentlich niedrigere Gebühr festgesetzt worden. Ob eine Werbetafel überhaupt wirtschaftlich betrieben werden könne, bedürfe keiner Prüfung durch die Bauverwaltung.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20. März 2017, die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen.
Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Über die Klage konnte die zuständige Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Die Kostenfestsetzung in Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom 24. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Festsetzung der Kosten erfolgt auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Kostengesetz (KG) in Verbindung mit den Bestimmungen der auf der Grundlage des Art. 5 KG erlassenen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG).
Die vom Beklagten im Bescheid vom 24. November 2016 festgesetzte Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Höhe von 1.292,40 EUR ist innerhalb des Rahmens, den das Kostenverzeichnis für die Genehmigung einer Werbeanlage und die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans vorsieht, gelegen und hält sich an die Bestimmungen des Kostengesetzes.
a) Die Festsetzung der Genehmigungsgebühr für die Errichtung einer Werbeanlage in Höhe von 646,20 EUR ist rechtmäßig.
Unter der Nr. 2.I.1 in der Tarifstelle 1.24.3 KVz ist bei der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen eine Rahmengebühr von 10,00 EUR bis 3.000,00 EUR vorgesehen.
Die festgesetzte Gebühr von 646,20 EUR ist nach Überzeugung des Gerichts nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen. Ermessensfehler hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Das Ermessen wurde vom Beklagten rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Bei der Ermittlung der konkreten Gebühren steht dem Beklagten ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Die Ermessensentscheidung kann nur dann verwaltungsgerichtlich beanstandet werden, wenn ein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2005 - 14 ZB 05.862 - juris Rn. 11).
Denn für die Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens ist einerseits der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Diese beiden gleichrangig nebeneinander stehenden Bemessungsgrundsätze des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG zeigen, dass für die Bemessung der Gebühren nicht allein das Kostendeckungs-, sondern auch das Äquivalenzprinzip maßgebend ist. Dieses stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar und verlangt, dass die Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt angebotenen Leistung stehen dürfen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nur dann zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide führen, wenn dieses Prinzip gröblich verletzt ist, d.h. wenn ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung besteht, Gebühr und öffentliche Leistung also außer Verhältnis stehen (BVerwG, U.v. 14.4.1967 - IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305). Nur ein solches Missverhältnis wird durch das Äquivalenzprinzip ausgeschlossen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Äquivalenzprinzip verletzt ist, kommt es entscheidend auch auf den Nutzen der begehrten Amtshandlung für den Gebührenschuldner an, der sich, gerade auch bei Werbeanlagen, in dessen wirtschaftlichem Interesse an der Genehmigung zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass es lediglich darauf ankomme, ein Missverhältnis, also eine grobe Verletzung der Verhältnismäßigkeit, auszuschließen. Davon wird auszugehen sein, wenn eine Gebühr - vergleichbar einer „Erdrosselungssteuer“ - erdrosselnden Charakter hat, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt. Letzteres bedeutet, dass die Gebühr nicht zu solch einem beachtlichen Kostenfaktor werden darf, dass sie einen potentiellen Empfänger der Verwaltungsleistung von der begehrten Amtshandlung abschreckt.
Diese Vorgaben hat der Beklagte bei der Ausnutzung seines Ermessens- und Ge-staltungsspielraums hinsichtlich der Bemessung der Baugenehmigungsgebühr beachtet.
Die angefochtene Genehmigungsgebühr hält sich an die Vorgaben der „Internen Regelungen zur Anwendung des Kostenverzeichnisses“ des Landratsamtes, gültig ab dem 1. Januar 2015. Derartige Verwaltungsrichtlinien dienen dazu, dem Gleichheitsgrundsatz bei der Festsetzung der Genehmigungsgebühren gerecht zu werden. Eine solche amtsinterne Gebührentabelle, mit der die Ausübung des Ermessens typisiert, pauschaliert und gelenkt wird, dient wegen der verwaltungsinternen Typisierung der Vereinfachung und hat zum Ziel, eine gleichmäßige Gebührenpraxis zu gewährleisten. Zwar haben interne Verwaltungsrichtlinien zur Gebührenbemessung innerhalb von Rahmengebühren keine Außenwirkung, sie sind allerdings zur Konkretisierung und Vereinheitlichung der behördeninternen Praxis der Gebührenbemessung als zulässig anzusehen, weil sie eine Selbstbindung der Behörde bewirken (VG Ansbach, U.v. 10.6.2015 - AN 9 K 14.01825 - juris Rn. 20). Nach den vorerwähnten Verwaltungsrichtlinien des Landratsamtes ... ist für Werbeanlagen eine Grundgebühr von 30,00 EUR pro Quadratmeter Werbefläche sowie eine Erhöhung der Grundgebühr um 5,00 EUR pro Quadratmeter bei Besonderheiten hinsichtlich des Standorts, der Auffälligkeit der Werbung oder der Ausführungsart und eine Erhöhung um 50 Prozent bei Beleuchtung der Werbeanlage vorgesehen. Diese Kriterien erscheinen sachgerecht, um den Grundsätzen des Art. 6 KG und des der Behörde eröffneten Ermessensspielraums Rechnung zu tragen. Bei dem Flächenmaßstab handelt es sich um einen besonders sachgerechten und praktikablen Ansatz, der naturgemäß ein gewisses Maß an Typisierung und Pauschalierung enthält. Dies ist jedoch bei der mit ihm angestrebten Objektivierung und Berechenbarkeit der Gebührenbemessung schwerlich zu vermeiden und ein Verstoß gegen das bei der Anwendung des Art. 6 KG zu beachtende Äquivalenzprinzip ist darin nicht zu erkennen. Der Flächenmaßstab trägt auch deswegen dem Äquivalenzprinzip Rechnung, weil ein Gebührentarif, der die Gebühren für die Genehmigung von Werbeanlagen linear nach der Flächengröße der Werbeanlage staffelt, der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbeanlage für den Werbetreibenden und auch dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. VG Ansbach, U.v. 10.6.2015 - AN 9 K 14.01825 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 29.9.2011 - Au 5 K 10.820 - juris Rn. 24). Eine Pauschalisierung und Typisierung der Tarifgestaltung ist in diesem Zusammenhang zulässig, da mit der Regelung des Art. 16 KG ein gesetzliches Korrektiv besteht, um wirtschaftliche Härten angemessen auszugleichen (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 14 ZB 05.862 - juris Rn. 11).
Einen Aufschlag aufgrund des exponierten Standorts, der im vorliegenden Fall auch nach Auffassung des Gerichts als möglich erscheint, hat der Beklagte nicht vorgenommen. Die Gebührenfestsetzung bewegt sich damit im untersten Bereich der Vorgaben der Verwaltungsrichtlinien.
Zudem bewegt sich die Festsetzung der Genehmigungsgebühr in Höhe von 646,20 EUR im unteren Bereich der durch das Kostenverzeichnis festgesetzten Höchstgebühr von 3.000,00 EUR. Eine erdrosselnde Wirkung der Gebührenfestsetzung ist dabei nicht festzustellen.
Des Weiteren ist - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht zu beanstanden, als maßgebliche Faktoren für die Gebührenbemessung vorrangig auf die Größe der Werbeanlage abzustellen. Weitergehende Ermittlungen der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der konkreten wirtschaftlichen Vermarktung der Werbeanlage sind insoweit nicht erforderlich und müssen demzufolge auch nicht bei der Bemessung der Gebühren als Maßstab herangezogen werden (VG Ansbach, U.v. 10.6.2015 a.a.O. Rn. 24).
b) Auch die festgesetzte Gebühr für die Erteilung der Befreiung in Höhe von 646,20 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Unter der Nr. 2.I.1 in der Tarifstelle 1.31 KVz ist bei der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Rahmengebühr von 40,00 EUR bis zum Doppelten der Genehmigungsgebühr vorgesehen. Die Gebühr soll dabei 10 Prozent des Wertes des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, betragen. Der Wert des Nutzens ist dabei nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 40 BayVwVfG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen. Auch hier sind keine Ermessensfehler erkennbar. Selbst bei der Annahme eines aus Sicht des Gerichts sehr gering angesetzten Jahresumsatzes von 1.100,00 EUR - wie von der Klägerin vorgetragen - würde der Wert des Nutzens unter Berücksichtigung einer zumindest zehnjährigen Nutzungsdauer 11.000,00 EUR betragen. Damit bleibt die festgesetzte Gebühr zugunsten der Klägerin hinter den 10 Prozent des Wertes des Nutzens in Höhe von 1.100,00 EUR zurück. Auch bei Annahme eines Abschlags für Kosten, der von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen wurde und daher nicht konkret in die Berechnung einfließen kann, erscheint die vom Beklagten festgesetzte Gebühr nach Auffassung des Gerichts nicht überhöht. Ermessensfehler sind daher - insbesondere unter Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten des Instruments der Befreiung - nicht ersichtlich. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht vorliegend einen Standort außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Da der Standort einer Werbeanlage maßgeblichen Einfluss auf den wirtschaftlichen Nutzen einer Werbeanlage hat, ist eine Festsetzung der Befreiungsgebühr in Höhe der Baugenehmigungsgebühr nicht zu beanstanden. Es liegt kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und der behördlichen Gegenleistung vor, weil durch die Befreiung ein besonderer Vorzug abgegolten wird. Denn anders als bei einer Baugenehmigung besteht kein Anspruch auf die Befreiung (VG Ansbach, E.v. 21.7.2010 - AN 3 K 10.00226 - juris Rn. 30). Eine Gefahr der Überhöhung der Gebühren ist dabei nicht gegeben, weil als Befreiungsgebühr höchstens das Doppelte der Genehmigungsgebühr festgesetzt werden darf. Vorliegend beträgt die festgesetzte Gebühr die Hälfte der Höchstgebühr. Dies ist im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden.
Zudem ist bei der Überprüfung der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass der Beklagte zugunsten der Klägerin bei der Genehmigungsgebühr auf den Zuschlag von 5,00 EUR pro Quadratmeter trotz des vorteilhaften Standorts an einer Staats Straße verzichtet hat. Bei einer Werbefläche von 21,54 qm wäre eine Genehmigungsgebühr von 754,07 EUR zu veranschlagen gewesen. Daraus hätte sich eine Höchstgebühr für die Befreiung von 1.508,14 EUR ergeben. Die tatsächlich festgesetzte Gebühr bewegt sich damit zugunsten der Klägerin mit 646,20 EUR im unteren Bereich der eigentlich vorgesehenen Rahmengebühr von 40,00 EUR bis 1.508,14 EUR.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).