Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2015 - 15 ZB 13.2671

bei uns veröffentlicht am10.07.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 5 K 12.840, 07.11.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den zwangsgeldbewehrten Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2012 mit dem ihnen untersagt wird, die auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse zu nutzen oder nutzen zu lassen (Nr. 1 des Bescheidstenors) und aufgegeben wird, das auf dem Garagendach errichtete Geländer zu beseitigen (Nr. 3 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2013 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger die Dachterrasse formell illegal errichtet haben, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Für die Errichtung von Dachterrassen ist nichts anderes bestimmt.

bb) Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Regelung in Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO berufen, wonach unbedeutende bauliche Anlagen wie u. a. „Terrassen“ verfahrensfrei sind.

Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht für die Errichtung von unbedeutenden baulichen Anlagen wie „Terrassen“ wurde bereits mit der Bayerischen Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl 263) eingeführt (Art. 83 Abs. 1 Nr. 23 BayBO 1969). Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1979 (69 XV 75 - BayVBl 1979, 501) ist geklärt, dass unter Terrassen in diesem Sinn Anlagen zu verstehen sind, die von einem Gebäude ebenerdig oder nur in geringer Höhe ausgehen. Da Terrassen, wie schon der Begriff zeigt (abgeleitet von lat. terra = Erde, Erdboden), üblicherweise nur ebenerdig oder in geringer Höhe angelegt sind, lässt sich aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO nicht entnehmen, dass Dachterrassen verfahrensfrei ausgeführt werden könnten (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO Stand Februar 2015, Art. 57 Rn. 373, 377; Jäde in Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO Stand Februar 2015, Art. 57 Rn. 278; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO Stand April 2015, Art. 57 Rn. 183; grundlegend Troidl, „Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit von Dachterrassen“, BayVBl 2007, 295, jeweils m. w. N.). Hätte der Gesetzgeber auch Dachterrassen verfahrensfrei stellen wollen, ist davon auszugehen, dass er dies angesichts der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur inzwischen ausdrücklich geregelt hätte.

cc) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass die Dachterrasse keine andere unbedeutende Anlage oder ein unbedeutender Teil einer Anlage i. S.v. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO ist. Dies folgt, neben den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 33), schon daraus, dass Terrassen als verfahrensfreier Gegenstand in Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO selbstständig geregelt sind und Dachterrassen wie zuvor ausgeführt wurde hiervon nicht erfasst sind (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, a. a. O., Art. 57 Rn. 370).

dd) Ob die Genehmigungspflicht daneben auch aus einer Funktionsänderung der unter der Dachterrasse liegenden Grenzgarage folgt, kann - soweit es um die Genehmigungspflichtigkeit der Dachterrasse geht - ebenso offen bleiben, wie die von den Klägern thematisierten Fragen zur abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Grenzgaragen oder Gebäuden ohne Aufenthaltsraum.

b) In materiell-rechtlicher Hinsicht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die errichtete Dachterrasse Abstandsflächen auslöst. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit kann dahinstehen, ob dies - worauf das Verwaltungsgericht abstellt - aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO (nachfolgend Doppelbuchst. aa) oder aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 2 BayBO (nachfolgend Doppelbuchst. bb) folgt.

aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen (von oberirdischen Gebäuden) freizuhalten, die wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Als gegenüber einer Garage eigenständige bauliche Anlage ist nach Auffassung von Dirnberger (a. a. O., Art. 6 Rn. 245) zu prüfen, ob die Dachterrasse für sich genommen die Wirkung wie ein Gebäude besitzt. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, das die Rechtsauffassung von Dirnberger zutreffend wiedergibt. Der gegen diese Auffassung gerichtete Einwand, von einer Terrasse, die ganz ausschließlich über ein Badezimmer aus zu betreten sei, gehe keine Wirkung wie von einem Gebäude aus, weil sie allenfalls kurzfristig betreten werde und keine neuen Sichtbeziehungen eröffnet würden, ist unzutreffend.

Gebäude sind selbstständig benutzbare (nicht: benutzte), überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können (nicht: müssen; vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO). Anlagen, von denen im Hinblick auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz und/oder ggf. Wohnfriede) Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, wie z. B. Einfriedungen, Mauern, größere Aufschüttungen, Plakatanschlagtafeln, Antennenmasten, Container, Holzstapel u.ä. (vgl. beispielhafte Aufzählung von Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 27) setzen deshalb gerade nicht voraus, dass sie betreten werden, betreten werden können oder Sichtbeziehungen eröffnen.

Darauf, ob das „angebrachte bzw. zurückzubauende Geländer“ „völlig offen und licht gestaltet“ ist, was angesichts der undurchsichtigen Glasflächen in der Sache schon nicht zutrifft, kommt es nicht an, weil das Vorliegen einer Außenwand oder eines Außenwandteils grundsätzlich nicht von der Ausgestaltung der Wand abhängt (BayVGH, B.v. 26.3.2015 - 2 ZB 13.2395 - juris Rn. 3 m. w. N.).

bb) Davon abgesehen würde die Terrasse auch dann Abstandsflächen auslösen, wenn sie nicht auf der Grenzgarage errichtet worden wäre, die darunter liegende Grenzgarage also hinweggedacht (und eine Bodenplatte für die Terrasse hinzugedacht) wird. Nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bleiben nur untergeordnete Vorbauten wie etwa Balkone unter bestimmten Maßvorgaben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Eine Terrasse, die in Höhe des Dachs der oberirdischen Grenzgarage vor die Hauswand tritt, ist „wie ein Balkon“ ein Vorbau i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO. Vorbauten lösen demnach, wenn sie - wie hier - die festgelegten Obergrenzen überschreiten, als unselbstständige Bestandteile der Außenwand Abstandsflächen aus (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 6 Rn. 391 ff., 427 ff. m. w. N.).

cc) Welcher der beiden Herleitungen (vorstehend Doppelbuchst. aa oder bb) zu folgen ist, kann dahinstehen. Auch der umfassend von den Klägern diskutierten Frage, ob mit der Errichtung einer Terrasse auf einem Grenzgebäude i. S.v. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO gleichsam eine Entprivilegierung des darunter liegenden Grenzgebäudes eintritt, muss insoweit nicht nachgegangen werden. Fest steht jedenfalls, dass die Dachterrasse nicht an der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung der Grenzgarage teilhat. Denn Balkone oder Terrassen sind - obschon sie selbst keine Aufenthaltsräume sind - funktional typischerweise der Nutzung von Aufenthaltsräumen zuzurechnen. Grenzgebäude nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO dürfen demgegenüber keine Aufenthaltsräume enthalten. Damit einher geht eine der Nutzung von Aufenthaltsräumen gleichstehende - quasi ins Freie verlagerte - Nutzung auf Balkonen oder Terrassen (vgl. auch Dhom in Simon/Busse, a.a.O, Art. 6 Rn. 546 m. w. N.; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 269, 273). Dem entsprechend ist eine Dachterrasse auf einem privilegierten Grenzgebäude, das lediglich die Bodenplatte der Dachterrasse ersetzt, kein funktionaler Teil des Grenzgebäudes. Dies sehen offenbar auch die Kläger so (vgl. Zulassungsbegründung vom 20.1.2014 S. 12). Ferner ist es ohne Belang, dass die Dachterrasse der Kläger ihren Zugang lagebedingt vom Badezimmer aus hat und ausschließlich dem „Trocknen von Handtüchern o.ä.“ dienen soll (gegen Letzteres spricht allerdings die aufwändige Gestaltung der Dachterrassenumwehrung). Unabhängig davon folgt aus der in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO festgelegten Höhenbegrenzung, dass privilegierte Grenzgebäude eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschreiten dürfen. Sähe man also die Dachterrasse als Bestandteil des Grenzgebäudes an, so würde die Dachterrassenumwehrung, deren Oberkante Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe ist, die zur Privilegierung einzuhaltende Höhenbegrenzung nicht wahren.

Die Oberkante der errichteten Dachterrassenumwehrung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als oberer Bezugspunkt der nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO („bis zum oberen Abschluss der Wand“) für die Abstandsflächenberechnung maßgebenden Wandhöhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2015 - 2 ZB 13.2395 - juris Rn. 2). Unterer Bezugspunkt ist die Geländeoberfläche. Hiernach ist von der Projektion der Dachterassenumwehrung auf die Geländeoberfläche aus gemessen ein Abstand von über 3 m zu den gemeinsamen Grundstücksgrenzen mit den Nachbargrundstücken einzuhalten (Höhe der Garage ca. 2,50 m, Höhe des Geländers ca. 0,9 m). Ob hier die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 BayBO für die Dachterrasse in Anspruch genommen werden darf, hängt u. a. davon ab, in welchem Umfang und an welchen Seiten des baulichen Bestands dieses Abstandsflächenprivileg bereits in Anspruch genommen wird. Vorliegend kann dies offen bleiben, denn selbst dann, wenn die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 BayBO hier zur Anwendung kommen würde, wäre vor der Dachterrassenumwehrung ein Mindestabstand von 3 m zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO). Das ist unstreitig nicht der Fall. Die Dachterrasse ist deshalb, so wie sie errichtet wurde, wegen Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen auch materiell-rechtlich illegal.

c) Ob für den Hilfsantrag der Kläger, den Bescheid der Beklagten dahin abzuändern, dass den Klägern untersagt wird, die auf dem Grundstück errichtete Dachterrasse in einem Bereich zu nutzen, der einen Grenzabstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze unterschreitet, sowie das Geländer so zu kürzen und zurückzu-versetzen, dass durchgängig ein Abstand von 3 m zur nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze eingehalten wird, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann dahinstehen. Jedenfalls erweisen sich die ausgesprochene Nutzungsuntersagungsverfügung und Beseitigungsanordnung insgesamt als rechtmäßig.

aa) Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist bereits wegen der formellen Rechtswidrigkeit der Dachterrasse gerechtfertigt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Davon abgesehen haben die Kläger mit der Errichtung der das Abstandsflächenrecht verletzenden Dachterrassenumwehrung ihre Nutzungsabsicht dokumentiert. Sie haben also für sich in Anspruch genommen, die Dachterrasse in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu nutzen. Es kann weder von den betroffenen Nachbarn noch von der Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, die Dachterrassennutzung durch die Kläger oder Dritte laufend daraufhin zu prüfen, ob sie einen Abstand von 3 m (oder mehr, vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc) zu Art. 6 Abs. 6 BayBO) zur Grundstücksgrenze wahrt.

bb) Auch die Beseitigungsanordnung für das Geländer (Dachterrassenumwehrung) ist nicht zu beanstanden. Wegen des Verstoßes gegen das materielle Abstandsflächenrecht müssten die Kläger die Dachterrassenumwehrung ohnehin abmontieren und - wenn sie an einer Dachterrassennutzung festhalten wollen - zurückversetzen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich. Die Bauaufsichtsbehörde ist vorliegend auch nicht gehalten, eine ggf. materiell zulassungsfähige Situierung der Dachterrassenumwehrung ohne entsprechenden Bauantrag von sich aus festzulegen.

d) Die Kläger tragen vor, die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ermessensausübung sowie der Verhältnismäßigkeit und zur Zwangsgeldandrohung fußten auf der formellen und materiellen Illegalität der Dachterrasse. Da diese Rechtsansicht unzutreffend sei, bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Nachdem ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der formellen und materiellen Illegalität der Dachterrasse nicht vorliegen, kommt mangels eigenständiger Darlegungen zur Ermessensausübung, zur Verhältnismäßigkeit und zur Zwangsgeldandrohung insoweit keine Zulassung der Berufung in Betracht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

a) Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene und für erörterungsbedürftig erklärte Rechtsfrage, ob ein nach Art 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO privilegiertes Grenzgebäude seine Privilegierung (stets) verliert, wenn eine Dachterrasse nur auf einem Teilbereich des Grenzgebäudes errichtet wird, wäre aus Anlass des konkreten Falls keiner Klärung im Berufungsverfahren zugänglich. Wie ausgeführt wurde, löst die errichtete Dachterrasse eine Abstandsflächenpflicht aus, weil sie nicht an der Privilegierung des jeweiligen Grenzgebäudes teilnimmt und bei gegenteiliger Auffassung jedenfalls die Höhenbegrenzung von 3 m für privilegierte Grenzgebäude überschritten würde. Ob die Abstandsflächenpflicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO oder aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO folgt, ist vorliegend ohne Belang, weil die Dachterrasse der Kläger die Maßbegrenzungen für Vorbauten in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO nicht wahrt.

b) Die für das baden-württembergische Landesrecht getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 6 Nr. 2 BauO BW 1995(U.v. 24.7.1998 - 8 S 1306/98 - NVwZ-RR 1999, 428) ist nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil sie zu einer Nachbarklage ergangen ist. Dieser Entscheidung wäre davon abgesehen insoweit nicht zu folgen, als darin - abweichend von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO - ein Mindestabstand von 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze für ausreichend erachtet wird, weil die „Breiten- und Vorsprungsmaße“ für den Nachbarn keine Rolle spielten (anders in Bayern, vgl. z. B. BayVGH, U.v. 23.3.2010 - 15 B 08.2180 - juris Rn. 23; ebs. VGH BW U.v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - juris Rn. 20: „demgegenüber müssen vor abstandsrechtlich nicht privilegierten Vorbauten, die die k u m u l a t i v e n Maße des § 5 Abs. 6 Nr. 2 BauO BW nicht einhalten, Abstandsflächen liegen“). Im Übrigen aber ist die Erwägung, es könne „keinen Unterschied machen, ob eine solche Wohnfläche im Freien (Anm.: Terrasse/Balkon) auf einer vom Wohngebäude selbst auskragenden Platte oder auf dem Dach eines angebauten Nebengebäudes angelegt wird“, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 47). Vorauszusetzen wäre aber, dass ein solchermaßen fingierter Balkon die für seine Unterordnung erforderlichen Maßbeschränkungen wahrt (so auch die in Bezug genommene Entscheidung des VG München, B.v. 6.9.2004 - M 8 SN 04.3893 - juris Rn. 19). Daran fehlt es hier.

c) Dass „unter Beachtung des neuen Wortlauts des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 4 BayBO“ („Gebäude ohne Aufenthaltsräume“) über die Zulässigkeit von Dachterrassen noch nicht obergerichtlich entschieden sei, lässt im Übrigen weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache noch deren grundsätzliche Bedeutung erkennen.

aa) Es wurde bereits ausgeführt, dass die Dachterrasse der Kläger dem Wohngebäude zugeordnet ist, von dem aus sie betreten werden kann und demnach als Vorbau i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO oder als gegenüber einem privilegierten Grenzgebäude eigenständige bauliche Anlage zu werten ist, die für sich genommen die Wirkung wie ein Gebäude besitzt (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

bb) Aus dem „neuen Wortlaut des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 4 BayBO“ folgt nichts anderes.

(1) Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind selbstständige benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, deren Räume aber allenfalls zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Abs. 5 BayBO). Eine auf einem solchen Grenzgebäude errichtete Dachterrasse ist selbst kein Gebäude; sie unterfällt daher schon vom Wortlaut her nicht dem Begriff „Gebäude ohne Aufenthaltsraum“. Die bautechnische Verbindung einer Dachterrasse mit einem privilegierten Grenzgebäude führt nicht dazu, dass die Dachterrasse gleichsam von der Privilegierung des Grenzgebäudes mitgezogen wird. Welche Voraussetzungen „Gebäude“ erfüllen müssen, damit sie nach Art. 6 Abs. 9 BayBO in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, ist in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBO abschließend geregelt. Danach bleiben bei Grenzgebäuden lediglich Dächer und Giebelflächen bei einer Dachneigung von bis zu 70 Grad unberücksichtigt. Für eine erweiternde Auslegung ist kein Raum.

(2) Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt keine andere Bewertung. Mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) wurde die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Grenzgebäuden nicht mehr nur auf „Nebengebäude ohne Feuerstätte“ (vgl. Art. 7 Abs. 4 BayBO 1998 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) beschränkt, sondern auf „Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ erweitert. Nachdem es abstandsflächenrechtlich unerheblich sei, ob Garagen und Gebäude einem Hauptgebäude räumlich-funktional zu- oder untergeordnet seien, spreche die Vorschrift (Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO n. F.) nicht mehr von „Nebengebäuden“ (vgl. LT Drs. 15/7161 S. 44; s.a. Begründung zur Musterbauordnung 2002 S. 21 f.). Dies lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber um die Entkoppelung des Abstandsflächenprivilegs von der Zuordnung des Grenzgebäudes zu einem Hauptgebäude ging, dass ein Grenzgebäude also auch auf Grundstücken möglich ist, auf denen kein Hauptgebäude errichtet ist oder dessen Nutzung nicht erschöpfend durch ein Hauptgebäude geprägt wird. Eine darüber hinausgehende gesetzgeberische Intention kann der Neufassung in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 4 BayBO ersichtlich nicht entnommen werden. Insbesondere sollte nicht der Errichtung von Dachterrassen auf privilegierten Grenzgebäuden Vorschub geleistet werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beantragte Dachterrassenumwehrung ist abstandsflächenrelevant. Entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO kann die hierfür erforderliche Abstandsfläche nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist die für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe ist die Oberkante der Terrassenumwehrung.

a) Die Kläger machen geltend, dass es auf die Ausgestaltung des Bauteils ankomme. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Vorliegen einer Außenwand oder eines Außenwandteils grundsätzlich nicht von der Ausgestaltung der Wand abhängt. Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise die Wirkung einer Wand nicht gegeben ist, kann von einer Abstandsflächenpflicht nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar soll eine transparente Einfassung der Dachterrasse entstehen. Diese ist aber geschlossen und zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine vollständig aus Glas hergestellte Einfriedung deutlich optisch wahrnehmbar ist. Auf die Funktion des Geländers als Absturzsicherung kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Denn entscheidend ist, wie das zu beurteilende Gebäudeteil konkret ausgestaltet ist.

Der Hinweis der Kläger auf die Regelung des Art. 6 Abs. 8 BayBO führt nicht weiter. Systematisch muss zunächst geprüft werden, wie hoch die Wandhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist. Erst in einem zweiten Schritt können bestimmte Bauteile nach Art. 6 Abs. 8 BayBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben. Im Übrigen greift Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO bereits deshalb nicht, weil kein „vor die Außenwand vortretender Bauteil“ gegeben ist. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Terrassenumwehrung als Teil der Außenwand anzusehen ist. Für diese Frage gibt Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO nichts her. Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Auch dieser ist vom Wortlaut her nicht einschlägig, da keine untergeordnete „Dachgaube“ vorliegt. Für die hier zu beurteilende Fragestellung ist auch diese Vorschrift unergiebig.

b) Es kann nicht beanstandet werden, dass das Erstgericht die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verneint hat.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung einer Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern. In besonderen städtebaulichen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; U. v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Atypik verneint. Richtig ist, dass im vorliegenden Fall ein historisch gewachsener Bebauungszusammenhang vorliegt. Jedoch reicht dies nicht aus, um eine atypische Grundstückssituation zu begründen. Aus den vorliegenden Plänen ist für den Senat ersichtlich, dass keine besonderen Grundstückszuschnitte vorliegen. Auch eine beengte Hinterhofsituation ist für den Senat nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob das Kriterium der Möglichkeit einer sinnvollen Ausnutzung des Grundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 BayBO für die Beurteilung einer atypischen Situation herangezogen werden kann oder ob die sinnvolle Nutzung erst beim Ermessen eine Rolle spielt. Denn jedenfalls sind nach den hier vorliegenden objektiven grundstücksbezogenen Gegebenheiten keine Besonderheiten ersichtlich, die die Annahme einer Atypik rechtfertigen würden.

Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der Normzweck auch anders erreicht werden könnte und diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (Az 22 BV 08.3427 - juris) verweisen, verfängt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, wieso die Grundsätze dieser Entscheidung hier nicht anwendbar sind (UA S. 14-15).

Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht mangels einer atypischen Lage Ermessensgesichtspunkte nicht mehr geprüft.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Frage der Einstufung von Terrassenumwehrungen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und im Einzelfall nach natürlicher Betrachtungsweise zu beantworten. Soweit die Kläger geltend machen, dass das Vorliegen einer Atypik regelmäßig in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der Lage eines Grundstücks im dicht bebauten Innenstadtbereich objektiv bejaht wird, ist dies nicht zutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Der Begriff der Atypik im Rahmen der Prüfung des Art. 63 BayBO ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt.

Bei dem vorliegenden einfachen Sachverhalt erkennt der Senat auch keine tatsächlichen Schwierigkeiten. Aufzugs- und Balkonanbauten bzw. Dachterrassenerrichtungen im innerstädtischen Bereich werfen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.