Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2018 - 15 CS 17.2569

bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung, mit der der vor allem im Inneren stattfindende Umbau und die Umnutzung des auf dem nordwestlich benachbarten Grundstück vorhandenen, bisher gemischt genutzten Gebäudes zu einem Wohngebäude genehmigt wurden. Die betroffenen Grundstücke liegen im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite sind im Obergeschoss und Dachgeschoss des Vorhabens zwei neue, jeweils 3,80 m breite und 1 m tiefe Balkone vorgesehen. Der Abstand zwischen der nordwestlichen Außenwand des Gebäudes des Antragstellers und der gegenüberliegenden, nach Südosten zeigenden Wand des Vorhabensgebäudes, dessen Lage und Abmessungen im Übrigen unverändert einer hierfür unter dem 6. April 1995 erteilten Baugenehmigung (Az.: 0510/94) entsprechen, beträgt ca. 5,50 m. Beide Häuser befinden sich in einer ausgeprägten Hanglage. Das Niveau der im Nordosten am Baugrundstück vorbeiführenden W-Gasse ist rund 4,80 m höher als das auf der gegenüberliegenden Seite des etwa 12 m tiefen Baugrundstücks anschließenden S-Gasse. Die Wohnung im Dachgeschoss des Vorhabens ist über die von Südosten nach Nordwesten verlaufende W-Gasse, die beiden anderen Wohnungen, die sich jeweils über zwei Geschossebenen (Erdgeschoss und Obergeschoss) erstrecken, sind über die parallel zur W-Gasse am Baugrundstück entlang geführte S-Gasse zugänglich.

Der Antragsteller hat am 4. Oktober 2017 Klage gegen die ihm am 8. September zugestellte Baugenehmigung erhoben. Seinen Eilantrag vom 9. November 2017 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2017, zugestellt am 12. Dezember 2017, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Bauakten des Landratsamts Neumarkt in der Oberpfalz verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das vom Antragsteller zur Begründung seines Rechtsmittels fristgerecht Vorgetragene, auf das sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Die Kritik des Antragstellers, dass die durch Art. 59 BayBO 2008 erfolgte Ausklammerung des Abstandsflächenrechts des Art. 6 BayBO aus dem Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren insoweit effektiven Rechtsschutz verhindere, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage gehört (auch) das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung regelmäßig nicht mehr zum Prüfungsmaßstab im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, das im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen ist.

Mit seiner Entscheidung, die Anfechtung von Baugenehmigungen wegen Verstößen eines Vorhabens gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften in diesen Fällen regelmäßig auszuschließen, bewegt sich der Gesetzgeber nach allgemeiner Auffassung jedoch noch innerhalb des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu z.B. BayVerfGH, E.v. 10.10.2014 – Vf. 25-III-14 – BayVBl. 2015, 193 = juris Rn. 19 unter 1. c) aa), ergangen zur 5%-Klausel; BVerfG, B.v. 10.5.1972 – 1 BvR 286/65 u. a. – BVerfGE 33, 171 = juris Rn. 42 m.w.N., betreffend durch Satzung erlassene Maßstäbe zur Honorarverteilung bei Kassenärzten: Dieser Spielraum endet erst bei einer als willkürlich zu beurteilenden Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte). Behörden und Gerichte sind nach den für einen Rechtsstaat geltenden Prinzipien daran gebunden, Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 55 Nr. 1, Art. 85 BV. Die Bindung an Recht und Gesetz kann anlässlich der gerichtlichen Prüfung einer Baugenehmigung am Maßstab öffentlicher Nachbarrechte nicht mit der vom Antragsteller ins Feld geführten Erwägung beiseitegeschoben werden, dass effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf bauaufsichtliches Einschreiten in aller Regel nicht mit Erfolg erreicht werden könne. Gerichte sind nicht befugt, eine andere Lösungsvariante – wie die hier vom Antragsteller inzident auch im vorliegenden Rahmen für zweckmäßiger erachtete unmittelbare Überprüfung der Genehmigung anhand Art. 6 BayBO – anstelle der vom Gesetz vorgesehenen Vorschriften zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen.

Ergänzend sei allerdings bemerkt, dass ein Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften, der sich gegenwärtig noch in der Verbandsanhörung befindet, in § 1 Nr. 17 Buchst. a) die Erweiterung von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO um die Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 vorsieht (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Entwurfsfassung). Nach der dazu gegebenen Begründung soll damit nicht nur einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände entsprochen, sondern auch auf die Bedürfnisse der Praxis in Vollzug und Rechtsprechung reagiert werden. Die Begründung räumt ferner ein, dass Nachbarrechte dadurch in nennenswertem Maß verkürzt worden seien, dass der betroffene Nachbar sich bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen oftmals vor vollendete und in aller Regel nicht mehr revidierbare Tatsachen gestellt gesehen habe. Aufwändige Zivilprozesse seien zum Teil die Folge gewesen.

2. Die vom Antragsteller vertretene These, wonach die auf dem Dach des im Erdgeschoss bis an die Grenze reichenden Hauptgebäudes geplante „Terrasse“ mangels „Privilegierung“ des Grenzanbaus objektiv rechtswidrig sei, trifft nicht zu. Mit der letzten Genehmigung aus dem Jahr 1995, die der aktuell streitigen Bauerlaubnis vorausgegangen ist, wurde an dieser Stelle die Zulässigkeit einer Hauptnutzung auch mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks verbindlich festgestellt. Daran hat sich durch die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung nichts geändert. An die Stelle der vormaligen, einem Cafe dienenden Küche tritt in diesem, auf der Erdgeschossebene in den Hang hineingebauten Bereich des Vorhabens ein Schlafzimmer.

Der vom Antragsteller im Anschluss an die eben aufgestellte These unter Hinweis auf die zur Unzulässigkeit von Terrassen auf Dächern von kraft Gesetzes an der Grenze zulässigen Nebengebäuden (vgl. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) ergangene Rechtsprechung gezogene „Erst-Recht-Schluss“, wonach auch der auf dem Dach des grenzständigen Schlafzimmers vorgesehene, in den Bauvorlagen als Balkon bezeichnete Bauteil seinerseits objektiv rechtswidrig sein soll, geht deshalb an dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vorbei. Der vom Antragsteller als „Anbau“ bezeichnete Teil ist hier ein Bestandteil des an Ort und Stelle zulässigen Hauptgebäudes; durch den darauf gesetzten Balkon tritt keine Wesensveränderung dieser grenzständigen Bebauung ein. Unabhängig davon befinden sich in der näheren, insoweit heterogenen Umgebung zahlreiche Hauptgebäude an den vorderen wie insbesondere auch an den seitlichen Grundstücksgrenzen, so etwa auf den FlNr. 100, 101, 103,105, 107 und 93.

3. Der Antragsteller leitet einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot daraus ab, dass das genehmigte Vorhaben nicht den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO entspreche. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Vorhaben, auch soweit es in seiner jetzt genehmigten äußeren Form vom Inhalt der zuletzt im Jahr 1995 erteilten Bauerlaubnis abweicht, nicht gegen Art. 6 BayBO verstößt. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass mit der nachfolgenden Darstellung ausschließlich auf die entsprechende Rüge des Antragstellers eingegangen werden soll; das Abstandsflächenrecht als solches gehört nicht zum Genehmigungsmaßstab der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung.

3.1 In abstandsflächenrelevanter Hinsicht kommen auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Südostseite des Vorhabens nur die zwei jeweils 3,80 m breiten und im Maximum 1,02 m (OG) bzw. 1,005 m (DG) tiefen Balkone im Ober- und Dachgeschoss neu hinzu (Fläche je knapp über 3,8 m²); beide halten einen Abstand von 2 m (im Obergeschoss, im Dachgeschoss minimal mehr) zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers ein. Im Übrigen erfährt der bauliche Bestand der giebelseitigen Außenwand des Gebäudes weder hinsichtlich seiner Lage, noch in der Höhenentwicklung oder bei der Dachneigung Veränderungen gegenüber dem seit 1995 genehmigten Zustand. Die abstandsflächenrechtlich fehlende Bedeutung (dazu im Einzelnen nachfolgend 3.2 und 3.3) der im Verhältnis zum gleichbleibend vorhandenen Bestand geringfügigen Anbauten führt als erstes dazu, dass derentwegen jetzt keine abstandsflächenrechtliche Neubewertung der gesamten südöstlichen Außenwand in Betracht gezogen werden muss (vgl. zur abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung bzw. abstandsrechtlichen Neubeurteilung: BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 15 B 16.1009 – juris Rn. 5; B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 9, 12 je m.w.N.).

3.2 Die baulichen Ergänzungen ihrerseits sind ferner mit den Anforderungen des Art. 6 BayBO vereinbar, sie haben keine abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen. Nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bleiben untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.

3.2.1 Nach der Beschreibung der Größen- und Lageverhältnisse oben unter 3.1 ist als nächstes zu klären, ob die Balkone nicht mehr als ein Drittel der maßgeblichen Außenwand in Anspruch nehmen. Falls das Ergebnis dieser Prüfung zugunsten dieser Bauteile ausfällt, ist zu untersuchen, ob ihrer Zulässigkeit ein „Summeneffekt“ entgegensteht (dazu nachfolgend 3.2.2).

Die Erfüllung der erstgenannten Voraussetzung kann bei einer alle Umstände des konkreten Falles in den Blick nehmenden Bewertung für beide Vorbauten bejaht werden. Die tatsächliche Länge der südöstlichen Außenwand, die – von Norden her betrachtet – nach geringfügig mehr als 4,50 m in ihrem weiteren Verlauf bis zur S-Gasse einen vertikalen Versatz von 0,50 m in Richtung der Grenze des Baugrundstücks aufweist, stellen die genehmigten Bauvorlagen im Maßstab 1:100 in der „Ansicht Südost“ dar. An deren größter vom Grundstück des Antragstellers aus sichtbaren Ausdehnung, im Bereich des Obergeschosses, wird zwar keine Maßzahl angegeben; eine Nachmessung mit dem Lineal („Abgriff“) ergibt für dieses als einheitliche Außenwand zu bewertende Bauteil eine Breite von 11,4 cm, das entspricht 11,40 m. Damit erfüllt der untere der beiden Balkone (im Obergeschoss) alle Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO, er bleibt abstandsflächenrechtlich außer Ansatz.

3.2.2 Für den oberen Balkon (im Dachgeschoss) gilt im Ergebnis das Gleiche, auch er stellt sich bei näherer Betrachtung als untergeordnet im Sinn des Gesetzes dar: Im Bereich der Dachgeschossebene weisen die mit einer Neigung von jeweils 20 Grad versehenen Satteldachabschnitte über den südwestlichen, talseitigen und insgesamt etwas weniger als 7 m breiten Teilen des Gebäudes eine rund 2,50 m hohe Stufe auf. Dadurch ist die südöstliche Außenwand zwar nur noch auf der Höhe der Bodenplatte des oberen Balkons circa 11,40 m breit, im Bereich der Oberkante des Balkongeländers ist die Wand infolge der vorbeschriebenen, den gesamten Baukörper nach oben verjüngenden Abstufung nur noch rund 9,50 m breit. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregel wäre es gleichwohl verfehlt, diesem Balkon alleine deshalb eine eigene Abstandsfläche zuzuordnen, nur weil die dahinter liegende Außenwand nicht in seiner vollen Höhe um zwei Drittel breiter als er selbst ist. Denn dieser Vorbau ist, ebenso wie der darunter liegende Balkon, ausschließlich im Bereich des zurückversetzten Teils der Außenwand des Vorhabens angeordnet und wird vom Dach dieses Teils der Giebelwand auch an der Oberkante seines Geländers um mindestens 1,30 m (im Norden) bzw. bis zu 2,60 m (im Süden) überragt. Damit hat auch dieser Balkon keinen erkennbaren Einfluss auf die – vom Abstandsrecht in allererster Linie geschützten (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 73 Zu § 1 Nr. 59 unter a) dd)) – Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück.

3.3 Auch die Anordnung der vorbeschriebenen beiden Balkone untereinander steht ihrer Bewertung als insgesamt untergeordnete Bauteile nicht entgegen. Die Einschränkung der gesetzlichen Privilegierung auf nur ein Geschoss bezieht sich nur auf Erker, übereinander angebrachte Balkone können dagegen untergeordnet sein (Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.9.2017, Art. 6 Rn. 245c; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 26.9.2011 – Vf. 47-VI-11 – juris Rn. 2, 4, 7, 37, von Verfassungswegen nicht beanstandete Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 durch die Fachgerichte: Verneinung eines „Summeneffekts“ für zwei übereinander aufgeständerte, 2,50 m x 1,50 m große Balkone (Fläche jeweils 3,75 m²) und eine Dachgaube in einem Mansarddach an einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die abstandsrechtliche Unterordnung der beiden Vorbauten zu bejahen.

4. Schließlich stellt sich die Baugenehmigung auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtslos gegenüber dem Grundstück des Antragstellers dar. Wechselseitige Einsichtsmöglichkeiten sind bei der Lage der betroffenen Grundstücke mitten im dicht bebauten Ortsinneren unvermeidlich. Insoweit führen auch die neu hinzutretenden Balkone auf der Südostseite des Vorhabens nicht zu für den Antragsteller schlechterdings unerträglichen Verhältnissen. Ihm bleibt es auch unbenommen, an der gegenüberliegenden Außenwand seines Gebäudes in vergleichbarer Weise Vorbauten anzubringen. Inwiefern die nun genehmigten Balkone die für den Antragsteller jetzt und in Zukunft bestehenden Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks und des darauf vorhandenen oder eines noch zu errichtenden Gebäudebestands einschränken sollten, ist nicht ersichtlich; sein anderslautendes Beschwerdevorbringen ist nicht plausibel.

5. Unabhängig davon, dass sich eine gegenüber dem Rechtsvorgänger (dem Vater) des Antragstellers erfolgte verbindliche Erklärung der Bauherrenseite, für alle Zukunft keine Öffnungen, Fenster, Türen bzw. Terrassen zum Nachbargrundstück hin einzubauen oder zu errichten, den Bauakten nicht entnehmen lässt, wäre dies im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten (gewesen). Denn nach Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

6. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2015 ist wirkungslos geworden. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigelade

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2015 ist wirkungslos geworden.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dabei sind für die notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 15).

1. Nach diesem Maßstab erscheint es billig, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage vor dem Erlass des Klarstellungsbescheids vom 12. Oktober 2016 (erledigendes Ereignis) voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Der ursprüngliche Baugenehmigungsbescheid vom 5. Februar 2014 war aller Wahrscheinlichkeit nach schon deswegen rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er in Bezug auf den Balkon im Dachgeschoss auf der Westseite des Gebäudes nicht hinreichend bestimmt i.S. des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG gewesen ist. Den genehmigten Eingabeplänen war - bis zum Erlass des Klarstellungsbescheids - nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Seiten dieses Balkons (einschließlich des Bodens) entsprechend den schräg auf die Hauswand zulaufenden Doppellinien oder gemäß der im rechten Winkel auf die Hauswand treffenden einfachen Linien ausgeführt werden sollten. Hierdurch wurden Rechte des Klägers verletzt, weil infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden konnte, ob das Vorhaben den nachbarschützenden Vorschriften des Art. 6 BayBO entsprach (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4). Nur die Realisierung entsprechend den schräg auf die Hauswand zulaufenden Doppellinien hat zur Folge, dass die Abstandsflächen vor den (fiktiven) Außenwänden des Balkons mit schräg auf die Hauswand zulaufenden Seitenteilen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO vollständig auf dem Baugrundstück liegen. Bei einer Bauausführung entlang der im rechten Winkel auf die Hauswand treffenden einfachen Linien wären hingegen die nördlichen, zum Grundstück des Klägers gerichteten Abstandsflächen dieses Bauteils nicht mehr auf dem Baugrundstück eingehalten gewesen, woraus dessen Rechtsverletzung resultiert hätte.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers nach Art. 6 BayBO auch bei schräger Bauausführung nicht deswegen, weil das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück selbst auf der zum Kläger gerichteten Nordseite die Abstandsflächen nicht wahrt und der Balkon abstandsflächenrechtlich nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern eine „abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung“ der in ihrem äußeren Erscheinungsbild veränderten Wand zugrunde zu legen ist. Zwar lösen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bauliche Änderungen eines Gebäudes wie die streitgegenständliche Anbringung eines (großen) Balkons grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500 = juris Rn. 20 f.; B.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 Rn. 35 m.w.N.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11 m.w.N.). Rechte des oder der jeweiligen Nachbarn werden in solchen Fällen aber nur dann verletzt, wenn die - wie hier abstandsrechtlich nicht mehr untergeordnete (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) - bauliche Änderung die dem jeweiligen Nachbargrundstück zugewandte Außenwand betrifft und diese infolge der Gesamtbetrachtung die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. Keine Rechtsverletzung ergibt sich hingegen, wenn die abstandsrelevante(n) bauliche(n) Änderung(en) - wie hier auf der Westseite des Gebäudes - nur vom Grundstück des klagenden Nachbarn aus gesehen abgewandte, seitliche oder rückwärtige Außenwandseiten des Vorhabens betreffen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, U.v. 20.2.1990 a.a.O. Rn. 14; B.v. 12.7.1999 a.a.O. Rn. 18; U.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 35) und ergibt sich aus einem dem Abstandsflächenrecht zugrunde liegenden „ungeschriebenen gesetzlichen Strukturprinzip“. Danach kann die Verkürzung einer Abstandsfläche generell nur den Eigentümer in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betroffenen Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH Großer Senat, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999 - VGH n.F. 53, 89 = juris Rn. 20).

Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen hat, erscheint schon deswegen billig, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren allein dem Beigeladenen aufzuerlegen, weil nur er, nicht aber der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Kostenregelung des § 154 Abs. 3 VwGO ist auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beachten (vgl. BayVGH B.v. 23.5.2012 - 8 ZB 12.508 - juris Rn. 3).

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Dieser Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem der Beklagte und der Kläger mit Schriftsätzen vom 29. September und 19. Oktober 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2014 für wirkungslos zu erklären (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend; § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Den Gegenstand dieses Rechtstreits (zur parallelen Klage gegen einen nachfolgenden Ergänzungsbescheid vom 11.9.2014 für dasselbe Vorhaben vgl. den Beschluss im Verfahren 15 B 15.1372 vom heutigen Tag) bildete die Nachbarklage gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Bauerlaubnis des Beklagten vom 28. Mai 2014 für den Wohnhausan- und -umbau eines auf dem westlich an das Klägergrundstück angrenzenden Baugrundstück stehenden Gebäudes (Gesamtlänge des ursprünglichen Bestandes: 22,74 m). Im südlichen Bereich des Baugrundstücks - an der Grenze zum Grundstück des Klägers - wurde die Errichtung einer neuen, an das Hauptgebäude angebauten Grenzgarage genehmigt. Im Norden des Baugrundstücks befindet sich bereits eine giebelständige Grenzbebauung, die - nach dem Abbruch eines Schuppens - auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite mit ihrer Traufseite künftig einen Abstand von 3 m einhalten soll.

Wie im Zulassungsbeschluss vom 16. Juli 2015 angedeutet, war die Klage nach summarischer Prüfung begründet; im Fall einer streitigen Entscheidung hätte die erstinstanzliche Entscheidung voraussichtlich abgeändert werden müssen. Die Baugenehmigung vom 28. Mai 2014 dürfte rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO verletzen.

Wie im Folgenden näher zu erläutern ist, hat bereits die streitgegenständliche Genehmigung vom 28. Mai 2014 die Zulässigkeit des Vorhabens auf der gesamten Ostseite des Gebäudes einschließlich der neuen Grenzgarage festgestellt, obwohl die Vorgaben des Art. 6 Abs. 6 und 9 BayBO nicht eingehalten werden. Nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO darf bei einem Gebäude, das mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut wird, eine zweite Außenwand nur bis zu einer Länge von nicht mehr als 16 m die volle Abstandsfläche bis auf die Hälfte unterschreiten. Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO darf eine in ihren Abmessungen selbst gesetzeskonforme Grenzgarage nur dann an ein Hauptgebäude angebaut werden, wenn dieses die eigenen Abstandsflächen einhält. Das genehmigte Vorhaben verfehlt beide Anforderungen.

2.1 Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die Bauherren nur eine Abweichung in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen hinsichtlich des nördlich benachbarten Grundstücks beantragt hätten und nur darüber in der Genehmigung vom 28. Mai 2014 entschieden worden sei. Hierdurch werde der östlich benachbarte Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt.

Bereits die erste Annahme überzeugt nicht. Das im Streit gewesene Vorhaben umfasste neben dem „Wohnhausan- und -umbau in ein Zweifamilienhaus“ auch die Errichtung einer neuen Grenzgarage. Sie ist nach der Eintragung auf dem Grundriss für das Kellergeschoss - einschließlich eines auf beiden Seiten durchgängig mit Mauern versehenen und überdachten, nach Angaben 2,49 m tiefen Vorplatzes, der in seinem westlichen Teil zugleich zu einem neu zu schaffenden Hauseingang/Treppenhaus führt - 8,74 m lang. Dieses Gebäude befindet sich im Südosten des Baugrundstücks und damit auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite.

Erst diese Maßnahme führt dazu, dass die Gesamtlänge der auf dem Baugrundstück an den Grenzen insgesamt vorhandenen Bebauung die in Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO für höchstens zulässig erklärten 15 m überschreitet. Warum bei einer derartigen zeitlichen Abfolge nur für den an der Nordgrenze bereits vorhandenen Altbestand (Länge des Garagenteils rund 6,80 m, die Länge der giebelständigen Grenzwand insgesamt wird auf den Bauvorlagen mit 9,23 m angegeben) eine Abweichung in Bezug auf die Überschreitung der Höchstlänge beantragt worden sein soll, ergibt sich - jedenfalls auch - nicht aus dem Wortlaut des Abweichungsantrags. Danach bezog sich dieser Antrag seinem Wortlaut nach nur allgemein auf die „bebaute Grenzlänge“. In der Bauakte ist zudem an keiner Stelle ein Hinweis darauf zu finden, dass der Antrag auf Abweichung nur auf das bereits vorhandene Grenzgebäude beschränkt worden wäre. Vielmehr wird zur Begründung dieses Antrags (vgl. Bl. 40 der Bauakte) ausgeführt, dass der neue, als Kleingarage mit einem Flachdach auszuführende Stellplatz nur an der Ostseite platziert werden könne. Daran schließt sich die Feststellung an, dass die maximale Länge der Grenzbebauung von 15 m überschritten werde.

2.2 In jedem Fall aber wäre der Umstand, dass es sich bei dem an der Nordgrenze stehenden Bauwerk nicht nur um eine Garage, sondern im Obergeschoss um einen Teil des Hauptgebäudes handelt, zu berücksichtigen gewesen. Eine Garage verliert ihre gesetzliche Privilegierung als an der Grenze zulässiges Bauwerk, wenn ihr „Nebenraum“ funktional nicht der Garagennutzung zugeordnet ist (VG München, U. v. 24.2.2014 - M 8 K 13.922 - juris Rn. 21 m. zahlr. w. N.). Das ist hier der Fall. Im Grundriss für das Obergeschoss dieser baulichen Anlage findet sich u. a. die Eintragung „Mögliche Wohnnutzung“. Die mit einer Grundfläche von 29,81 qm ausgewiesene zweite Ebene dieses Gebäudeteils ist nur über eine neu einzusetzende Tür vom Dachgeschoss des südlich direkt anschließenden Wohnhauses aus zu erreichen. Das „Wohngaragen-Satteldach“ hat auf der Westseite eine rund 2,70 m breite und mit ihrem First bis zu einer Höhe von etwa 1,90 m aus der Dachfläche heraustretende Gaube.

Bei zutreffender Annahme eines dort grenzständigen Hauptgebäudes hätte sich die untere Bauaufsichtsbehörde - auch unabhängig von der Formulierung des Abweichungsantrags durch die Bauherren (so zutreffend VG München, B. v. 14.8.2009 - M 8 SN 09.3344 - n. v.; vgl. dazu BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - juris) - im Rahmen der sich nach dem Sachverhalt unmittelbar aufdrängenden Prüfung der Voraussetzungen des 16m-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 BayBO) bereits anlässlich der Genehmigung vom 28. Mai 2014 mit der abstandsrechtlichen Situation der Außenwand des Vorhabens auf der zum Grundstück des Klägers weisenden Ostseite befassen müssen. Das gilt in gleicher Weise für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bereits dieses Unterlassen indiziert die Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Genehmigung und zugleich die Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 25. September 2014.

Die im Lauf des Rechtstreits vorgelegte Genehmigung vom 25. März 1991 („Bauvorhaben Garagendach“) hat keinen Einfluss auf die negative abstandsrechtliche Gesamtbeurteilung des Vorhabens. Das auf den zur Genehmigung zum Aufbau eines Satteldachs auf die jetzige „Wohngarage“ gehörenden Bauvorlagen eingezeichnete Vorhaben hält mit seiner östlichen, schon damals als vorhandener Bestand eingetragenen, Außenwand nur eine Entfernung von 2,50 m (Maßangaben: 2,26 m zuzüglich 0,24 m) zum Grundstück des Klägers ein. Nun soll diese Wand 3 m von der Grenze abrücken. Darüber hinaus wird jetzt ein zuvor zwischen der Garage und dem Wohnhaus vorhandener, 1,10 m breiter Durchgang auf der Ost- wie auch auf der Westseite zugemauert. Insgesamt handelt es sich dabei um die Identität des verhältnismäßig kleinen Anbaus berührende Maßnahmen, die ersichtlich nicht von jener, ohnehin nur die Aufbringung eines Dachs beinhaltenden, Genehmigung gedeckt sind. Daneben soll das Obergeschoss der Garage, eben unter diesem Dach, eine neue Zweckbestimmung erhalten, wodurch die Genehmigungsfrage für diesen Gebäudeteil insgesamt neu aufgeworfen wird. Dass die in den aktuellen Bauvorlagen als Bestand ausgegebene Gaube auf der Westseite des Dachs in ihren Abmessungen deutlich größer ausgefallen ist als der in der Genehmigung aus dem Jahr 1991 vorzufindende Dachaufbau sei nur am Rande erwähnt. Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass die Bauvorlagen zur Genehmigung vom 28. Mai 2014 im Grundriss für das Erdgeschoss die ursprüngliche Lage der Ostwand nicht in einer der früheren Genehmigung entsprechenden Distanz von der Grenze - nämlich 2,50 m -, sondern ganz im Norden in 2,80 m und im weiteren Verlauf in 3,00 m Abstand von der Grenze zum Grundstück des Klägers darstellen. Der Widerspruch zum Schnitt C-C, der mitten durch das Bauwerk gelegt ist und an dieser Stelle für die Wand einen Grenzabstand von - allenfalls - 2,65 m zeigt, ist leicht erkennbar aber im Baugenehmigungsverfahren ebenfalls folgenlos geblieben.

2.3 Bei einer vollständigen Prüfung des Bauantrags in dem von der Sache her gebotenen Umfang wäre darüber hinaus ohne Weiteres feststellbar gewesen, dass die Wand des Bauvorhabens auf der Ostseite in einem wegen ihrer Lage und den erreichten Höhen kritischen, insgesamt 17,49 m langen Bereich („Wohngarage“: 6,75 m; Wandteil des Hauptgebäudes: 10,74 m) an keiner Stelle die vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält. Der Anbau der neuen Grenzgarage an das Hauptgebäude und der Abriss des früheren Schuppens neben der „Wohngarage“ samt der Zurückverlegung von deren östlicher Außenwand um (angeblich?) einen halben Meter samt dem direkten Anschluss an das Hauptgebäude vermitteln dem Vorhaben in diesem Bereich ein Erscheinungsbild, das eine abstandsrechtliche Neubeurteilung erfordert (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35 m. w. N.). Die „Wohngarage“ verfügt nach der Ansicht Osten und dem Schnitt C-C über eine traufseitige Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) von rund 4,20 m. Diese Anlage ist jedoch nach dem Grundrissplan für das Erdgeschoss nur 3 m von der Grenze zum Klägergrundstück entfernt; auf dem zitierten Schnitt lässt sich - wie bereits erwähnt - nur eine Distanz von 2,65 cm (entspricht 2,65 m) abgreifen. Für die daran nach Süden hin anschließende, unveränderte Giebelwand des Hauptgebäudes errechnet sich das Maß H auf der Grundlage der Ansicht Osten mit 5,63 m (4,60 m plus 1/3 aus 3,10 m, vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 BayBO). Hier stehen auf dem Baugrundstück infolge der leicht schräg zur Grenze stehenden Wand zwischen 4,40 m im nördlichen und 4,60 m im südlichen Bereich zur Verfügung. Die Vorgaben des 16m-Privilegs werden angesichts der Länge dieser Außenwand des Hauptgebäudes von knapp 17,50 m offensichtlich verfehlt. Zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung auch im Hinblick auf die neue Grenzgarage wird auf unten 2.5 verwiesen.

2.4 Der bereits angesprochene und im Angesicht des Falles zu verfolgende rechtliche Ansatz hat zum Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde mit ihrer Genehmigung vom 28. Mai 2014 - unabhängig von einem nach seinem Wortlaut konkret auch darauf bezogenen Antrag und ob sie es nun wollte oder nicht - jedenfalls tatsächlich die in den Bauvorlagen dargestellte abstandsrechtliche Lage auch auf der Ostseite des Vorhabens gebilligt hat. Die vom Kläger angegriffene Baugenehmigung hat die Rechtmäßigkeit des Vorhabens auch in diesem Punkt festgestellt.

Für die Frage, ob ein Vorhaben die Abstandsflächen einhält, gibt das Gesetz durch die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich den Prüfumfang im Genehmigungsverfahren vor. Ohne die Überprüfung der Lage an allen Seiten eines Gebäudes kann, wie der vorliegende Fall nachdrücklich vor Augen führt, keine den Anforderungen des Gesetzes Genüge leistende Aussage getroffen werden. Diese Vorgaben des materiellen Abstandsflächenrechts sind nicht disponibel, sie können insbesondere nicht durch einen nur auf eine entsprechend ausgewählte Seite oder nur einen ganz bestimmten Teil eines Vorhabens bezogenen Abweichungsantrag eingeschränkt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens, das das 16m-Privileg bereits vollständig in Anspruch nimmt, nicht mit einer weiteren Abweichung von der Einhaltung der vollen Abstandsflächen auf einer dritten Seite hergestellt werden könne. Eine Antwort dazu, ob ein solcher Fall gegeben ist, kann - wie gesagt - sinnvollerweise stets erst nach einer Prüfung der Situation des zur Genehmigung gestellten Vorhabens an allen Seiten erfolgen. Nur so wird ferner sichergestellt, dass ein Bauherr den gegen eine Genehmigung für sein die gesetzlichen Abstandsflächen an einer oder mehreren Seiten nicht oder nicht voll einhaltendes Vorhaben möglichen Nachbarrechtsschutz nicht alleine nach seinen Vorstellungen steuern kann. Dieser Rechtsgedanke bildete im Übrigen auch eine wesentliche Überlegung in der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2000 zum Anwendungsbereich des 16m-Privilegs (GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - VGH n. F. 53, 89 ff. = juris Rn. 18). Ein als einheitliches Ganzes zur Genehmigung beantragtes Vorhaben, das - wie hier zumindest hinsichtlich der baulich unmittelbar mit dem Haupthaus verbundenen „Wohngarage“ - auch objektiv nicht teilbar ist, kann nicht nach dem Belieben der am Verfahren Beteiligten in, obendrein nur dem jeweiligen Gutdünken folgende, mutmaßlich abweichungsfähige Einzelteile zerlegt werden.

Wollte man in dem hier streitig gewesenen Fall die Feststellungswirkung der Genehmigung gleichwohl nur auf die ausdrücklich beantragte Abweichung beschränken, wie es der Leitsatz einer Entscheidung vom 29. Oktober 2015 (BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 -, das 16m-Privileg spielte dort allerdings keine Rolle, vgl. Rn. 37 a.E.) einschränkungslos postuliert, hätte das im vorliegenden Fall folgendes Ergebnis: Weil es an der Nordgrenze des Baugrundstücks in Wirklichkeit keine privilegierte Grenzbebauung gibt, geht die mit der Bauerlaubnis verbundene Abweichungsentscheidung „hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. ...“, die nach der dazu gegebenen Begründung nur die „bestehende Garage“ betreffen sollte, ins Leere. Der Nutzen einer solchen, hier noch dazu nicht einmal „strikt antragsgemäßen“ (siehe oben 2.1) Baugenehmigung für den Bauherrn wäre also nicht etwa nur beschränkt (vgl. zu diesem Argument BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - Rn. 35), sondern fehlte mangels Deckungsgleichheit mit dem Vorhaben von vorneherein. Eine so verstandene Baugenehmigung wäre auch nicht in der Lage, irgendetwas zu regeln, weil „das auf Antrag Geregelte“ gar nicht existiert. Der von dieser Abweichungsentscheidung formal nicht berührte Nachbar könnte dagegen nicht mit einer Anfechtungsklage vorgehen, obgleich er mit dem Vorhaben nicht einverstanden und von diesem „in seiner neuen Gestalt“ materiell unübersehbar betroffen ist. Für keinen der Beteiligten wäre aus dieser Betrachtungsweise ein rechtlicher Nutzen ableitbar: Der Bauherr verfügte auch nach der Durchführung des von ihm veranlassten Baugenehmigungsverfahrens über ein formell und materiell illegales Vorhaben; der Nachbar könnte im Hinblick darauf den Wunsch auf Einschreiten an die Bauaufsichtsbehörde herantragen und damit ein neues bauaufsichtliches Verfahren in Gang setzen. In Anbetracht dessen bedarf es keiner Vertiefung, dass ein alle Fälle erfassendes einseitiges Abstellen auf den „gesetzgeberischen Willen zur Einschränkung des Prüfumfangs“ (vgl. BayVGH. U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - Rn. 36 m. w. N. aus der eigenen Rechtsprechung) neben der (vom Gesetzgeber so beabsichtigten?) Herbeiführung in jeder Hinsicht offensichtlich rechtswidriger Zustände auch nicht geeignet wäre, die Arbeit der Bauaufsichtsbehörden zu erleichtern oder zu vereinfachen.

Es sind nicht zuletzt Fälle wie dieser, die Zweifel daran begründen, inwieweit die durch Art. 59 Satz 1 BayBO mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführte, gezielte Eliminierung des Bauordnungsrechts aus dem Prüfungskatalog des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sinnvolle und vertretbare Ergebnisse zu liefern imstande ist und die die Erwartung wecken, dass eine künftige Novelle hier die im Interesse aller Beteiligten zu wünschenden, die Rechtslage eindeutig klärenden Korrekturen vornimmt. Bis dahin lässt sich der mit Wirkung vom 1. August 2009 in das Gesetz eingefügten Ablehnungsbefugnis eines Bauantrags aus nicht zum Prüfumfang gehörenden, aber „zufällig entdeckten“ Gründen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) der Wunsch des Gesetzgebers entnehmen, dass trotz des im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich eingeschränkten Prüfumfangs möglichst wenige rechtswidrige Baugenehmigungen zustande kommen mögen. Soll der Zweck eines jeden Baugenehmigungsverfahrens, die Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und der mit der Klärung der Rechtslage am Ende herbeigeführte Rechtsfrieden, nicht handgreiflich verfehlt werden, bleibt bis auf Weiteres nichts Anderes übrig, als in einem Einzelfall wie hier unvollständig gestellte oder ihrem Wortlaut nach an der Sache vorbeigehende Anträge auf Abweichung von den Abstandsflächen im Verfahren ergänzend auszulegen und damit einen dem Vorhaben gerecht werdenden Prüfumfang im Genehmigungsverfahren zu eröffnen.

2.5 Die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 28. Mai 2014 ergibt sich hier nach alledem aus der bereits unter 2.3 am Ende getroffenen Feststellung.

Die an die dort beschriebene östliche Außenwand des Hauptgebäudes im Süden anschließende neue Grenzgarage verschärft den Widerspruch des Vorhabens mit den Abstandsflächenvorschriften auf dieser Seite zusätzlich. Diese Garage darf gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO nicht an das die eigenen Abstandsflächen nicht einhaltende Hauptgebäude angebaut werden.

Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 noch ausdrücklich enthaltene Anforderung, dass die Verbindung der nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayBO zulässigen Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude zulässig ist, soweit dieses Gebäude für sich betrachtet die auf es selbst treffenden Abstandflächen einhält, ist - verklausuliert - in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO 2008 aufgegangen. Danach sind die dort aufgezählten Vorhaben, damit auch Garagen, in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Der Bezugnahme auf die Abstandsflächen eines (Haupt-)Gebäudes ist zu entnehmen, dass dieses selbst auch im Fall des Anbaus einer Garage „in dessen Abstandsflächen“ die eigenen Abstandsflächen einhalten muss, wenn das privilegierte Grenzgebäude an Ort und Stelle die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO erfüllen soll (ebenso: Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. August 2015, Art. 6 Rn. 262). Das ist hier nicht der Fall.

In dem Bereich des Hauptgebäudes, in dem die Grenzgarage angebaut werden soll, springt die Außenwand des hier unveränderten Hauptgebäudes um 0,50 m zurück. Sie hält - bei dem bereits erwähnten leicht schrägen Verlauf - zur Grundstücksgrenze nach der Angabe auf den Bauvorlagen einen Abstand von mindestens 5,195 m ein. Dieser Teil der Wand ist 5,25 m lang. Auf der Ansicht von Süden lässt sich auf der rechten (östlichen) Seite für den Schnitt dieser Wand mit der Haut des hier von Nord nach Süd verlaufenden Satteldachs ein Maß von rund 4,7 cm (entspricht 4,70 m) abgreifen. In diesem Teilbereich hält die Außenwand des Hauptgebäudes damit die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers zwar ein. Andererseits verlängert die grenzständige neue Garage infolge ihres nach Süden versetzten Anbaus an das Hauptgebäude die Gesamtlänge der grenznahen bzw. grenzständigen Bebauung auf dem Baugrundstück von bisher 22,74 m (Wohnhaus samt „Wohngarage“) auf nunmehr 27,24 m (17,49 m plus 1,01 m plus 8,74 m). Mit ihren weit überwiegenden Teilen unterschreitet die gegliederte Außenwand des Hauptgebäudes jedoch die gesetzlichen Abstandsflächen, weshalb der genehmigte Anbau so nicht zulässig ist.

2.6 Mangels der Voraussetzungen hierfür dürfte die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO ausscheiden.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, worin - wenn man von dem deutlich hervortretenden Wunsch der Bauherren, den eigenen Grund und Boden baulich möglichst umfangreich auszunutzen und im Süden und Westen des Baugrundstücks vorhandene Freiflächen beizubehalten, einmal absieht - das Besondere dieses Falles, die „Atypik“ bestehen soll (vgl. zu dieser Voraussetzung näher: König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2014, Rn. 865 mit zahlreichen Beispielen in Fn. 443 sowie BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 4; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 24 bis 26; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

Rechtmäßige Verhältnisse könnten eventuell dadurch hergestellt werden, dass die neuen Eigentümer des ehemals klägerischen Grundstücks im Norden auf einer von eigenen Gebäuden freien Länge von rund 5 m die für die „Wohngarage“ auf dem Baugrundstück fehlende Abstandsfläche auf ihr Grundstück übernehmen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 3. Var. BayBO). Diese Lösung wurde zuletzt in einer Mitteilung des Beklagten vom 29./25. September 2015 ins Gespräch gebracht.

2.6 Um nach seiner Auffassung die Rechtsschutzmöglichkeiten aller durch Grenzbauten auf dem Baugrundstück betroffenen Nachbarn zu wahren, hat der Beklagte im vorliegenden Fall im Übrigen mit einem Ergänzungsbescheid vom 11. September 2014 in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die - nach dem Hinzutreten der neuen, 8,74 m langen Garage im Südosten - sich an den Grenzen des Baugrundstücks nach seiner Berechnung über insgesamt 17,73 m erstreckenden baulichen Anlagen eine Abweichung auch gegenüber dem Grundstück des Klägers erteilt. Wie eingangs erwähnt, wurde dieser Bescheid Gegenstand eines eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und Urteils (RO 7 K 14.1553, vgl. dazu den unter dem Aktenzeichen 15 B 15.1372 ergangenen Beschluss von heutigen Tag).

Da sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Streitwert: § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem das Verwaltungsgericht für die Klagen gegen die Genehmigung vom 28. Mai 2014 und gegen den dasselbe Vorhaben betreffenden Ergänzungsbescheid vom 11. September 2014 jeweils eigene Verfahren angelegt hat und dies auch im Berufungsverfahren geschehen ist, andererseits aber keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelempfehlung von 7.500,-- Euro erkennbar sind, wurde die erstinstanzliche Festsetzung halbiert und auch für das Berufungsverfahren nur die Hälfte festgesetzt.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.