Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2014 - 14 ZB 13.101

bei uns veröffentlicht am21.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.090,09 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1.1 Die Einwendungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unstreitigen Sachverhalt ignoriert bzw. wende diesen einseitig zulasten des Klägers an, beruhen auf einer unzutreffenden Prämisse: Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien es nicht unstreitig gestellt, „dass bei der Ermittlung des Volumens (durch die H. GmbH) ausschließlich erstattungsfähiges Umzugsgut berücksichtigt wurde“. Unstreitig gestellt wurde vielmehr lediglich, dass die mit Schreiben der Wehrverwaltung vom 13. Dezember 2011 als nicht berücksichtigungsfähig bezeichneten Gegenstände tatsächlich nicht transportiert wurden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3.12.2012, S. 2). Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang dagegen wiederholt vorgetragen, der Kläger habe die Differenz zwischen dem vor der Durchführung des Umzugs vom durch den Kläger beauftragten Unternehmen ermittelten und von der Wehrverwaltung geprüften und genehmigten Umfang des Umzugsguts (insgesamt 125,6 m³ zuzüglich eines Pkws) und dem durch die H. GmbH vermessenen transportierten Volumen (143,614 m³ zuzüglich eines Pkws) nicht nachprüfbar erklärt und weder vor noch nach dem Umzug Nachweise darüber erbracht, dass er etwa weiteres oder anderes berücksichtigungsfähiges Umzugsgut aus den USA nach Deutschland verbracht hätte als das, welches Grundlage für den vorgelegten Kostenvoranschlag der beauftragten Spedition gewesen war. Hierzu verhält sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen auch weiterhin nicht.

1.2 Soweit der Kläger meint, das durch nachträgliches Vermessen festgestellte Volumen des transportierten Umzugsguts sei zwingend als Grundlage für die Abwicklung der Erstattung der ihm entstandenen Umzugskosten durch die Beklagte heranzuziehen, nachdem er die nach § 6 Abs. 1 AUV zu bestimmende Volumengrenze nicht überschritten habe, unterliegt er einem Irrtum. Diese Vorschrift enthält lediglich die Angabe einer Volumenobergrenze und gewährt keinesfalls gleichsam automatisch einen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsauslagen in dieser Höhe.

Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung der Umzugskosten sind vielmehr - wie das Verwaltungsgericht richtig herausgearbeitet hat - die Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13 und 14 BUKG in Verbindung mit der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2360), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), heranzuziehen. Bei der Abwicklung und Abrechnung von Auslandsumzügen sind daneben u. a. auch die Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen vom 1. März 2000 (in Folge: RLAU) zu beachten.

Danach muss der Berechtigte bei Umzügen, auf die - wie hier - die Rahmenverträge zwischen der Beklagten und einzelnen Umzugsunternehmen anzuwenden sind, einen Spediteur seiner Wahl mit der Besichtigung seines Umzugsguts und der Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlags nach den Bedingungen des Rahmenvertrages beauftragen, in dem u. a. das - geschätzte - Volumen anzugeben ist (Ziffer 4.1 RLAU). Dieser Kostenvoranschlag mit der erforderlichen Erklärung nach Anlage 2 der RLAU samt der unterschriebenen Umzugsliste ist dem Auswärtigen Amt zur Kostenprüfung vorzulegen (Ziffer 7 RLAU). Mit der Unterschrift auf der Umzugsliste bescheinigen sowohl der Spediteur als auch der Berechtigte die Richtigkeit von Art und Umfang des Umzugsguts (Ziffer 5.1.5.1 der Anwendungshinweise des Auswärtigen Amts zur Durchführung der AUV, abgedruckt in Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Bd. II, Stand Februar 2013, Teil C Nr. 8.2). Nach der Kostenprüfung wird dem Berechtigten dann mitgeteilt, in welchem Umfang der vorgelegte Kostenvoranschlag als erstattungsfähig anerkannt wird.

Nach diesen Vorgaben ist vorliegend auch verfahren worden. Das vom Kläger vorgelegte Angebot der Spedition I. GmbH vom 18. November 2011 wurde vom Bundesamt für Wehrverwaltung geprüft. Nach diversen Anpassungen der im Angebot enthaltenen Raumeinheiten (RE) bestimmter Teile des Umzugsguts an die durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Bestimmungen und den Ausschluss der nicht zum berücksichtigungsfähigen Umzugsgut gehörenden Teile (wie z. B. Metalldachteile, Roundpen etc.) wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 ein Umzugsvolumen von bis zu 116,00 m³ zuzüglich 9,6 m³ beweglichen Umzugsguts (also insgesamt 125,6 m³ statt der im Kostenvoranschlag genannten 149,6 m³) samt einem Pkw als erstattungsfähig anerkannt.

Die Abrechnung von Auslandsumzügen erfolgt nach Einreichung aller Abrechnungsunterlagen unter Beachtung der RLAU. Nach deren Ziffer 17.2 ergibt sich der anzuerkennende Umfang des Umzugsguts aus der Regelung der Ziffer 2.1 RLAU, d. h. hier nach Art und Umfang der oben genannten schriftlich erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung.

Danach hat der Kläger vorliegend lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten für ein Umzugsvolumen von insgesamt 125,6 m³ zuzüglich eines Pkws. Für den Fall, dass - wie vorliegend - der Umfang des Umzugsguts höher als durch den Spediteur in seinem - verbindlichen - Kostenvoranschlag geschätzt ist, enthält Ziffer 17.4 RLAU folgende Regelung: Grundsätzlich bleibt das nach der Prüfung des Kostenvoranschlags als erstattungsfähig anerkannte Volumen für die Abrechnung maßgeblich, es sei denn, der Berechtigte weist nach, dass das erhöhte Volumen durch Zugänge zustande gekommen ist, die bei der Besichtigung und Schätzung durch den Spediteur nicht vorhanden bzw. nicht voraussehbar waren. Dem Nachweis ist eine Liste der Zugänge mit Angabe des Umfangs in Kubikmetern beizufügen. Die Vermessung des Transportguts durch die H. GmbH allein reicht insoweit nicht aus. Sie gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, wie das Mehrvolumen zustande gekommen ist (z. B. durch nicht ordnungsgemäße Zerlegung, nicht raumsparende Verpackung, Mitnahme von anderem als im Kostenvoranschlag enthaltenen, nicht berücksichtigungsfähigen Umzugsgut oder falsche Schätzung durch den Spediteur), da diese Umstände durch die H. GmbH nicht untersucht werden.

Den nach Ziffer 17.4 RLAU erforderlichen Nachweis hat der Kläger jedoch bis heute nicht erbracht. Dass sich der Kläger in diesem Fall eine Bindung an den im Kostenvoranschlag bezeichneten Umfang des Transportguts (abzüglich des darin für den nicht berücksichtigungsfähigen Teil enthaltenen Volumens) gefallen lassen muss, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Konkretisierung der Notwendigkeit von Beförderungsauslagen ist das Risiko insoweit auf den Berechtigten verlagert, der aufgrund der persönlichen Sachkenntnis in Bezug auf das für den Umzug erforderliche Leistungsspektrum und des Kontaktes mit dem Unternehmer allein in der Lage ist, die Vollständigkeit von Angeboten zu beurteilen (vgl. auch OVG NW, U.v. 12.5.2000 - 12 A 3156/99 - RiA 2001, 248 zum Prüfverfahren nach der BUKGVwV). Die Regelung der RLAU, nach der der geschätzte Umfang des Umzugsguts für die Erstattung auch dann maßgeblich bleibt, wenn dieser sich später als höher als geschätzt herausstellt, ist als zutreffende Konkretisierung des Inhalts des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG zu werten, zumal es dem Berechtigten möglich bleibt, entsprechende Nachweise für den erhöhten Umfang vorzulegen. Entsprechender belastbarer Vortrag des Klägers dazu, warum das transportierte Umzugsgut ein um etwa 18 m³ höheres Volumen gehabt hat, als in der Mitteilung der Wehrverwaltung vom 13. Dezember 2011 anerkannt worden war, obwohl das bei der Prüfung des Kostenvoranschlags beanstandete Umzugsgut in den USA geblieben ist, liegt jedoch nicht vor.

1.3 Die Kritik des Klägers an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung der gesamten Umzugskosten ist nicht berechtigt. Anders als der Kläger es in seiner Antragsbegründung darlegt, hat das Verwaltungsgericht weder den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem vom Kläger beauftragten Umzugsunternehmen (Rahmenvertrag) noch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Firma H. GmbH als Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage für den Kläger genannt; es hat diese vielmehr nur als die Abwicklung einschlägiger Umzüge betreffende Regelungen bezeichnet. Dies ist insbesondere den Ausführungen unter 2.b) der Entscheidungsgründe zu entnehmen, wo dargelegt wird, dass für den Kläger in erster Linie die im Gesetz bzw. in den RLAU getroffenen Regelungen maßgeblich sind. Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht lediglich aus, dass sich aus den genannten Rahmenverträgen entgegen der Auffassung des Klägers nichts Abweichendes ergibt. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Klägers in seiner Zulassungsbegründung kommt es daher nicht an.

Nicht zu beanstanden sind auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Auswirkungen der Vermessung des transportierten Volumens durch die Firma H. GmbH. Wie oben bereits ausgeführt hat eine Überprüfung oder Untersuchung des Transportguts durch einen vereidigten Vermesser im Hinblick darauf, ob es sich bei dem Transportgut um Umzugsgut i. S.v. § 6 BUKG handelt, zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Kläger verkennt insoweit, dass es bei der Gewährung von Umzugskostenhilfe nicht allein auf das Volumen des Umzugsguts ankommt, sondern vielmehr darauf, welches Volumen das berücksichtigungsfähige Umzugsgut aufweist. Dass die Beklagte insoweit auf die Angaben im verbindlichen, von ihr im Einzelnen geprüften Kostenvoranschlag abstellt und ohne entsprechende Nachweise zur Berücksichtigungsfähigkeit eines darüber hinausgehenden Volumens vom anerkannten Volumen ausgehen darf, ist nicht zu beanstanden. Andernfalls machte die Forderung nach Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlags gar keinen Sinn.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift wäre, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Vorliegend ist der Sachverhalt überschaubar und anhand der einschlägigen Vorschriften eindeutig zu bewerten.

3. Zwar wird auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in der Antragsbegründung genannt; der Kläger wirft jedoch keine rechtliche oder tatsächliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verfehlt damit insoweit die Darlegungsanforderungen, so dass auch hiernach eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG a. F. (der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vor dem 1. August 2013 gestellt; vgl. § 71 Abs. 1 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung


(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu re

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 6 Beförderungsauslagen


(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungs

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung


(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vo

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind: 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bu

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 14 Sondervorschriften für Auslandsumzüge


(1) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 5 Umzugskostenvergütung


(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt 1. Beförderungsauslagen (§ 6),2. Reisekosten (§ 7),3. Mietentschädigung (§ 8),4. andere Auslagen (§ 9),5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),6. Auslagen nach § 11. (2) Zuwendungen, die für dens

Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 6 Umzugsvolumen


(1) Der berechtigten Person werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubikmetern erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige Person mit um, werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; für jede w

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 13 Auslandsumzüge


(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. (2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge 1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Anschluß an die Tätigkeit im Grenzverkehr in

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der berechtigten Person werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubikmetern erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige Person mit um, werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; für jede weitere mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 10 Kubikmeter erstattet.

(2) Bei Leiterinnen und Leitern von Auslandsvertretungen kann die oberste Dienstbehörde in Einzelfällen der Erstattung der Auslagen für die Beförderung weiterer 50 Kubikmeter zustimmen. Dies gilt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach näherer Bestimmung durch die oberste Dienstbehörde auch für sonstige Berechtigte in vergleichbaren Dienststellungen.

(3) Wird der berechtigten Person eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen, kann die oberste Dienstbehörde die Volumengrenzen nach Absatz 1 herabsetzen.

(4) Der Dienstherr kann eine amtliche Vermessung des Umzugsguts veranlassen.

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand,
5.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
6.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt

1.
Beförderungsauslagen (§ 6),
2.
Reisekosten (§ 7),
3.
Mietentschädigung (§ 8),
4.
andere Auslagen (§ 9),
5.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6.
Auslagen nach § 11.

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu einer in § 40 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.

(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge

1.
der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Anschluß an die Tätigkeit im Grenzverkehr in das Inland oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 im Ausland umziehen,
2.
in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1,
3.
in das Inland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
4.
aus Anlaß einer Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Kommandierung und der in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Maßnahmen im Inland einschließlich ihrer Aufhebung, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 wird für die Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer gewährt; § 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern. Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.

(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu regeln:

1.
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen,
2.
Erstattung der Beförderungsauslagen,
3.
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Beförderungsauslagen für zurückgelassene Personenkraftfahrzeuge,
4.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen,
5.
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit der Reise in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der Anspruchsberechtigte nach seinem Umzug in das Ausland heiratet,
6.
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu den Kosten der Beförderung des anteiligen Umzugsgutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft, wenn es sich vom Berechtigten während seines Auslandsdienstes auf Dauer trennt, bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im Inland,
7.
Gewährung der Mietentschädigung,
8.
Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Aufwand,
9.
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen,
10.
Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes,
11.
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugsgut,
12.
Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland in den Fällen des Absatzes 5,
13.
Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht,
14.
Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder vergleichbarer Kosten für die eigene Wohnung,
15.
Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen,
16.
Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind,
17.
Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,
18.
Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung,
19.
Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und funktionell selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden, sowie für ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslandsvertretungen,
20.
Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen,
21.
Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen,
22.
Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung,
23.
Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland.

(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln:

1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung,
2.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden persönlichen Gründen,
3.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort,
4.
Mietersatz,
5.
Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge gewährt werden,
6.
Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in Krisenfällen),
7.
Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate der Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr, wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird.

(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.

(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der Anerkennung. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in besonderen Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.

(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.