Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 14 ZB 12.732

published on 27.10.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 14 ZB 12.732
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Verwaltungsgericht München, M 11 K 10.5628, 09.02.2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht fristgemäß dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen im Ergebnis nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die negative Feststellungsklage der Klägerin bzw. deren hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Genehmigung der mit Schreiben vom 14. Mai 2010 beantragten Fällung von fünf Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm auf dem ehemaligen Pachtgrundstück der Baumschule der Klägerin in Garmisch-Partenkirchen abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2010, wonach durch das Auslaufen des mit dem Beigeladenen geschlossenen Pachtvertrags Ende Juni 2010 die Ausnahme vom Fällverbot für Bäume in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien gemäß § 5 Nr. 4 BaumSchVO hier keine Anwendung mehr finden könne. Zudem hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Aufgabe der Baumschule auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 4 BaumSchVO auch insoweit nicht vorlägen, als es sich bei den streitgegenständlichen Bäumen jedenfalls nicht um solche handele, die zur „Beschulung“ in einer gewerblichen Baumschule angepflanzt und gezüchtet worden seien, um dann verkauft zu werden. Diese Bäume seien nach Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift nicht vom Fällverbot ausgenommen, da sie nicht dem gewerblichen Zweck der „Beschulung“ dienten. Ein Anspruch auf Fällgenehmigung nach § 6 BaumSchVO wegen einer Bebauungsabsicht des streitgegenständlichen Grundstücks bestehe derzeit mangels konkreten Bauvorhabens nicht, abgesehen davon, dass nicht die Klägerin sondern allenfalls der Beigeladene die Bebauungsabsicht verfolgen könne.

In der Zulassungsbegründung wendet die Klägerin hiergegen zunächst ein, diese in Wuchs und Form fortgeschrittenen Bäume seien ursprünglich zum Zwecke der Beschulung eingebracht worden und hätten in der Folgezeit als Repräsentationsstücke ebenso dem gewerblichen Zweck wie beschulbare Bäume gedient. Da gemäß § 5 Nr. 1 BaumSchVO Bäume, die einen Stammumfang von weniger als 100 cm aufwiesen, vom Verbot der Fällung ausgenommen seien, stelle sich die Frage, warum die Ausnahmevorschrift nach § 5 Nr. 4 BaumSchVO formuliert worden sei, da beschulbare Bäume bereits vorher in den Verkauf gelangt seien. Auch habe sich die Klägerin auf die Privilegierungsvorschrift verlassen und genieße insoweit Vertrauensschutz. Sie müsse schließlich ihrer Verpflichtung aus dem Pachtvertrag, das Grundstück nach Pachtende im ursprünglichen Zustand zurückzugeben, nachkommen. Darüber hinaus sehe sich der Grundstückseigentümer in nächster Zukunft wegen des Umfangs und der Höhe der Bäume kostspieligen Maßnahmen zur Schadensabwehr ausgesetzt. Zumindest sei ein Wurzelübergriff des Mammutbaums auf den gemeindlichen Wasserhydranten zu befürchten.

Weiter trägt die Klägerin vor, auch nach Schließung der Verkaufsstelle in Garmisch-Partenkirchen Ende Juni 2009 seien bis zum Ende des Pachtvertrags Ende Juni 2010 Bäume vom streitgegenständlichen Grundstück abverkauft und in die Baumschulbestände des jetzigen Betriebsgeländes in Murnau umgesetzt worden.

1. Das Vorbringen der Klägerin zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine Ausnahme nach § 5 Nr. 4 BaumSchVO liege hier nicht vor, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

a. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des § 5 Nr. 4 BaumSchVO, wonach nur Bäume, die der Beschulung dienen, dem gewerblichen Zweck einer Baumschule oder Gärtnerei zuzuordnen sind, weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift entnommen werden kann. Hätte der Verordnungsgeber nur beschulbare Bäume vom Fällschutz ausnehmen wollen, hätte er dies im Wortlaut der Norm eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Zudem dürften beschulbare Bäume regelmäßig einen Stammumfang von weniger als 100 cm aufweisen, so dass sich für diese Bäume eine Ausnahme vom Verbot der Fällung bereits aus § 5 Nr. 1 BaumSchVO ergibt und die Ausnahme in § 5 Nr. 4 BaumSchVO sich als überflüssig erweisen würde.

b. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht aber auch selbstständig tragend auf die Begründung im Bescheid vom 21. Oktober 2010 abgestellt, wonach das Gewerbe der Klägerin Ende Juni 2010 mit Beendigung des Pachtvertrags ausgelaufen sei, so dass sie sich bereits aus diesem Grund nicht mehr auf die Privilegierung nach § 5 Nr. 4 BaumSchVO berufen könne. Hierzu hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung nichts dargelegt, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass die streitgegenständlichen fünf Bäume auf dem ehemaligen Pachtgrundstück der Baumschule nicht der Baumschutzverordnung des Beklagten unterfallen, mithin, dass für diese Bäume eine Ausnahme von dem in § 4 BaumSchVO geregelten Verbot, Bäume ohne Genehmigung des Beklagten zu fällen, besteht. Eine „Fällgenehmigung“ ist bei Bejahung einer Ausnahme nach § 5 BaumSchVO - anders als in den Fällen des § 6 BaumSchVO - nicht erforderlich. Das Fällen ist vielmehr bereits dann zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 5 BaumSchVO greift. Besteht darüber - wie hier - zwischen den Beteiligten Streit, ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, die, da die Klägerin die Bäume auch jetzt noch fällen möchte, das Bestehen bzw. das Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses feststellen soll. Ist die Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses eilbedürftig, kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommen, die grundsätzlich auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 65). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. OVG LSA, U. v. 17.2.2010 - 3 L 6/08 - juris Rn. 32). Die Klägerin hätte daher mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen müssen, inwieweit im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung oder deren rechtliche Einordnung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21. Oktober 2010 selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Feststellung des Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses habe es sich nicht mehr um Bäume „in einer gewerblichen Baumschule oder Gärtnerei“ gehandelt, da das Gewerbe der Klägerin auf dem betreffenden Grundstück bereits mit Ende des Pachtvertrags Ende Juni 2010 ausgelaufen sei, bestehen.

2. Auch gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 6 BaumSchVO zu, wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein.

a. Der Vortrag, es müsse im Rahmen der Genehmigungserteilung berücksichtigt werden, dass die Klägerin zur Fällung der streitgegenständlichen Bäume aufgrund der Vereinbarung mit dem Verpächter verpflichtet sei, das Grundstück nach Pachtende im ursprünglichen Zustand zurückzugeben, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn die öffentlich-rechtlichen Regelungen in Baumschutzverordnungen schränken die Eigentümerstellung ein und überlagern deren zivilrechtliche Ansprüche (vgl. Art. 111 EGBGB; vgl. auch BVerwG, B. v. 1.2.1996 - 4 B 303.95 - NJW 1996,1487). Sie dienen öffentlichen Interessen am Schutz des vorhandenen Baumbestands und nicht privaten Interessen (vgl. Egner in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand 29.4.2014, Art. 12 BayNatSchG a. F. Rn. 30).

b. Ebenso wenig vermag der Einwand der Klägerin zu überzeugen, sie habe einen Anspruch auf Befreiung vom Fällverbot für die fünf streitgegenständlichen Bäume wegen möglicher, den Grundstückseigentümer betreffenden Maßnahmen zur Schadensabwehr. Auch insoweit ist sie ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Denn die Klägerin hat weder substantiiert dargetan noch nachvollziehbar durch Tatsachen belegt, inwieweit konkrete Schäden durch den Umfang und die Höhe der Bäume zu befürchten sind. Hinsichtlich eines Baums, nämlich des Mammutbaums, hat sie behauptet, dass durch dessen Wurzelübergriff Auswirkungen auf den gemeindlichen Wasserhydranten zu befürchten seien. Bloße Behauptungen sind indes nicht geeignet, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon wären selbst bei einem Nachweis von zu befürchtenden Schäden im Rahmen der Erteilung einer Befreiung zunächst andere zumutbare Möglichkeiten der Schadensabwehr zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 9.11.2012 - 14 ZB 11.1597 - BayVBl 2013, 502 Rn. 23). Kommen andere Möglichkeiten der Schadensabwehr nicht in Betracht, müsste die Klägerin darlegen, warum sie als Pächterin des Grundstücks einen diesbezüglichen Anspruch haben sollte. Denn der Grundstückseigentümer selbst kann in diesem Fall einen Anspruch auf Befreiung vom Fällverbot geltend machen.

II.

Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin schon nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargetan. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Frist ist eine Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Da das Urteil am 29. Februar 2012 der Klägerin zugestellt wurde, lief die Begründungsfrist am 30. April 2012, 24.00 Uhr ab. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde von der Klägerin jedoch erst mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 geltend gemacht.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus §§ 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.