Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2014 - 14 ZB 11.2909

13.01.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 09.1721, 13.10.2011

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung einer depressiven Erkrankung als Folge des Dienstunfalls der Klägerin vom 20. März 2007 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durchgeführte Begutachtung der Klägerin habe ergeben, dass die bei ihr bestehende psychische Erkrankung nicht ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Die Gutachter der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung forensische Psychiatrie des Klinikums der Universität München LMU, seien in ihrem Gutachten vom 30. Dezember 2010 und der Ergänzung vom 5. August 2011 zu dem für das Gericht nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin nach dem Unfall keine so schwere depressive Symptomatik aufgetreten sei, dass eine psychische Störung gemäß den diagnostischen Kriterien der Internationalen Klassifikation (ICD) vorgelegen habe. Eine glaubhafte depressive Symptomatik habe sich erst entwickelt, nachdem mehrfach Frustrationen durch abschlägige Bewerbungen und ein ungünstig verlaufendes Personalgespräch sowie ein gescheiterter Arbeitsversuch aufgetreten seien und die unausweichliche Perspektive entstanden sei, dass die Klägerin an einen Arbeitsplatz habe zurückkehren müssen, an dem sie sich knapp zehn Jahre zuvor massiv benachteiligt und degradiert gefühlt habe.

Mit dem Zulassungsantrag werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Soweit die Klägerin rügt, das Gericht habe das mit Schriftsatz vom 23. September 2011 vorgelegte Schreiben der Schmerzklinik Landsberg am Lech nicht zum Anlass genommen, seine vorgefasste Meinung zu revidieren, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus welcher Äußerung der vorgelegten Stellungnahme des Klinikums Landsberg am Lech sich ernstliche Zweifel an den gerichtlichen Feststellungen ergeben sollen, hat die Klägerin weder dargelegt noch können der Stellungnahme entsprechende Äußerungen entnommen werden. Dort wird lediglich festgestellt, dass die ambulante Diagnostik bei der Klägerin am 12. September 2011 eine „drittgradig chronifizierte (MPSS) Schmerzerkrankung (Diagnosen: F46.41; M25.57 links; Z.n. F32.2)“ ergeben habe und die Klägerin für ein „tagesklinisches interdisziplinäres Assessment (OPS 1-910)“ vorgemerkt sei. Wann die Schmerzerkrankung erstmalig aufgetreten ist und vor allem welcher Kausalzusammenhang zwischen Schmerzerkrankung und Dienstunfall bestehen soll, sind - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Stellungnahme nicht zu entnehmen.

Soweit sich die Klägerin gegen das vom Verwaltungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachte Gutachten wendet und den Ermittlungsumfang bzw. sinngemäß die Beweiswürdigung rügt, sind auch diese Einwendungen nicht durchgreifend. Inhaltlich wiederholt die Klägerin dabei in weiten Teilen ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - auf privatärztlicher Stellungnahme beruhenden - Einwendungen, mit denen sich die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. August 2011 und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt haben. Die Gutachter haben schlüssig erläutert, warum es auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen nach Auswertung der den Gutachtern vorliegenden Krankenakten keinen rechtlich bedeutsamen Ursachenzusammenhang zwischen dem Sturz der Klägerin und ihrer psychischen Erkrankung geben kann. Die Gutachter haben widerspruchsfrei dargelegt, dass die Klägerin nach dem Sturz vom 20. März 2007 zweifellos psychisch belastet gewesen sei, dass allerdings bis August 2007 kein krankheitswerter Zustand gemäß ICD bestanden habe. Erst unter der Entwicklung der beruflichen Veränderungen, mit denen die Klägerin nach dem Dienstunfall konfrontiert gewesen sei, seien erstmals ab September 2007 - fachärztlich dokumentiert - psychische Beschwerden aufgetreten, die im April 2008 erstmalig als depressive Störung diagnostiziert worden seien.

Soweit die Klägerin einwendet, die Gutachterin sei vorliegend ungeeignet, weil sie „nicht die geringste Erfahrung mit der Begutachtung psychischer Traumafolgen von Arbeitsunfällen“ habe, kann sie damit die Qualifikation der Gutachter und die Richtigkeit des Gutachtens nicht erschüttern. Dass vorliegend eine Begutachtung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich war, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sowohl der gerichtlich beauftragte Gutachter, Prof. Dr. med. N., als auch seine Assistenzärztin, Frau Dr. med. B., eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, haben die entsprechende Fachausbildung und damit die allgemeine Befähigung, psychiatrische Gutachten zu erstellen. Prof. Dr. N., der das psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2010 mitverantwortet und der - neben Frau Dr. B. - mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Gutachtens zeichnet, ist anerkannter und renommierter forensischer Psychiater und Leiter der Abteilung forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität München. Zu den Aufgaben der gesamten Abteilung gehört die Erstellung gerichtlicher Gutachten auf dem Gebiet der Psychiatrie. Das psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2010 wurde demnach - unter Berücksichtigung eines testpsychologischen Gutachtens vom 18. November 2010, das von zwei in der Abteilung von Prof. Dr. N. arbeitenden Diplom-Psychologinnen verantwortet wurde - von Fachärzten für Psychiatrie erstellt. Unabhängig davon, dass es vorliegend nicht um eine Unfallbegutachtung, sondern um die Begutachtung geht, ob psychiatrische Folgen durch einen Unfall im Sinne des Dienstunfallrechts verursacht wurden, unterstellt die Klägerin den Gutachtern lediglich, keine diesbezüglichen Erfahrungen zu haben. Die Fach- und Sachkunde der Gutachter wird jedenfalls nicht dadurch in Frage gestellt, dass Frau Dr. B. ein von der Klägerin benanntes Fachbuch und eine dort enthaltene Schlussfolgerung nicht kannte, zumal die Gutachterin diese Schlussfolgerung in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis bestätigt hat, indem sie erläuterte, dass auch leichte Verletzungen zu einer psychischen Beeinträchtigung führen könnten, wenn zusätzliche Bedingungen erfüllt seien. Warum dennoch ein hinreichender Kausalzusammenhang im Fall der Klägerin nicht anzunehmen ist, hat die Gutachterin - wie zuvor ausgeführt - schriftlich und mündlich ausführlich erläutert. Die Einschätzung der Gutachter im Fall der Klägerin, dass erst durch das Hinzutreten zusätzlicher Belastungen in Form der Veränderungen am Arbeitsplatz psychische Beschwerden mit Krankheitswert nach ICD aufgetreten seien, beruht auf einer umfassenden Untersuchung der Klägerin und der Einbeziehung aller vorliegenden Befundberichte. Dieses Ergebnis kann nicht durch die laienhafte Einschätzung der Klägerin in Frage gestellt werden, die Umstrukturierungsmaßnahmen am Arbeitsplatz seien nicht Auslöser für die depressive Erkrankung, sondern Gelegenheitsursache neben der bereits vorhandenen psychischen Grunderkrankung aufgrund des Dienstunfalls und seines schleppenden, außergewöhnlichen Heilungsverlaufs gewesen.

Soweit die Klägerin die Eignung der Gutachter und damit das Ergebnis des Gutachtens darüber hinaus in Frage stellt durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Stellungnahme des Neurologen Dr. B. (gemeint sein muss dessen Stellungnahme vom 9. Mai 2011) bzw. eigene Bedenken, die - inhaltlich - im Wesentlichen dessen privatärztliche Einschätzungen wiedergeben, kann sie auch damit die Fach- und Sachkunde der Gutachter nicht erschüttern. Zunächst ist festzustellen, dass die bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren nicht genügt. Ungeachtet dessen sind die Einwendungen von Dr. B. auch sachlich nicht geeignet, die Fachkunde der Gutachter und damit die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. B. in seiner Stellungnahme an die Klägerin vom 9. Mai 2011 in Bezug auf das psychiatrische Gutachten zu der Einschätzung kommt, bei den im letzten Absatz auf Blatt 28 des Gutachtens genannten Symptomen handele es sich unzweifelhaft um ein depressives Syndrom, so dass sich bei der Klägerin „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall - und durch diesen hervorgerufen, zumal bei verzögertem Heilungsverlauf und Auftreten von Komplikationen - eine depressive Erkrankung eingestellt“ habe, beruht diese Einschätzung weder auf einer umfassenden Auswertung aller Befundberichte noch nimmt Dr. B. eine Klassifizierung dieser Symptome nach ICD vor. Das gleiche gilt für seine Ausführungen zum phasenhaften Verlauf einer Depression, zu denen die Ausführungen der Gutachter im Übrigen nicht im Widerspruch stehen. Die Gutachter gehen nämlich auch davon aus, dass sich die psychischen Beschwerden der Klägerin ab September 2007 in Form eines agitierten Syndroms, Deprimiertheit und im Vordergrund stehender Angst über einen depressiv-ängstlichen Zustand im Dezember 2007/Januar 2008, einer massiven psychischen Belastung im März 2008 zu einer stationär-psychiatrischen Behandlungsnotwendigkeit entwickelt hatten und stellen nicht in Abrede, dass die Symptomatik der Klägerin vor ihrer stationären Behandlung von Juni bis August 2008 bei weitem nicht so stark ausgeprägt war. Auch haben die Gutachter sowohl in der ergänzenden Stellungnahme vom 5. August 2011 als auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Klägerin durch den Dienstunfall psychisch belastet gewesen sei und unter dem protrahierten Heilungsverlauf gelitten habe. Die Angaben der Klägerin zu ihrem Befinden nach dem Dienstunfall hätten jedoch nicht die erforderlichen Kriterien für psychische Störungen - ICD-10 - erfüllt. Entscheidend ist zudem, dass Dr. B. die Klägerin zwar therapeutisch behandeln mag, er aber als Neurologe nicht über die zur Beurteilung psychischer Erkrankungen gleich ausreichende Eignung verfügt wie die Gutachter als Fachärzte für Psychiatrie. Seiner Einschätzung kommt aus diesen Gründen nicht die gleiche fachliche Bedeutung zu wie die der Gutachter.

Mit ihren Einwendungen gegen das test-psychologische Gutachten sowie ihren Ausführungen zur familiären Vorgeschichte im Schriftsatz vom 5. Mai 2011 kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie diese erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgetragen hat. Aber auch mit den Einwendungen der Klägerin in Bezug auf die Einschätzungen der Gutachter zum Einfluss einer Medikamenteneinnahme auf die Begutachtung, zum Erscheinungsbild der Klägerin am ersten Untersuchungstag oder zum Vorliegen einer Aggravation in ihrem Verhalten kann das Gutachten nicht in Zweifel gezogen werden, denn den fachärztlichen Einschätzungen der Gutachter stehen lediglich laienhafte Bewertungen der Klägerin gegenüber. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungen der Klägerin zur Aussagekraft ihres aktuellen Gesundheitszustands oder hinsichtlich der Frage, ob ihre Versetzung ohne den Dienstunfall zur gleichen Krankheitsfolge geführt hätte. Entscheidend ist, dass die Kausalität zwischen dem Dienstunfall der Klägerin und ihrer psychischen Erkrankung - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte. Hierfür wäre es aber erforderlich gewesen, dass die Klägerin - fachlich fundiert - Anhaltspunkte dafür benennt oder Nachweise erbringt, dass es bei ihr bereits zwischen dem Dienstunfall und den für sie entscheidenden Veränderungen am Arbeitsplatz, d. h. vor September 2007, fremdanamnestische Hinweise auf psychiatrische Beschwerden mit Krankheitswert nach ICD gegeben hat. Ausgehend von den im Dienstunfallrecht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295; B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35) geht das Fehlen entsprechender fremdanamnestischer Hinweise auf psychiatrische Beschwerden mit Krankheitswert bedingt durch ihren Dienstunfall zulasten der Klägerin, da sie insoweit die materielle Beweislast trägt (st. Rspr., u. a. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893).

2. Auch der - mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens - sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

Die Klägerin sieht einen Mangel darin, dass das Verwaltungsgericht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat. Sie hatte die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Frage beantragt, ob die psychischen Beschwerden Folge des Dienstunfalls sind. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Antrag laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass es das vorliegende Gutachten einschließlich des testpsychologischen Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme vom 5. August 2011 für ausreichend erachte, um ihm eine Überzeugungsbildung zu ermöglichen, und kein Anlass bestehe, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags gegen seine ihm nach § 86 Abs. 2 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat, ist nicht ersichtlich, dass dieser Ablehnungsgrund nicht trägt. Wie bereits unter Nr. 1 dargelegt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen, das Verwaltungsgericht wäre angesichts der aufgezeigten Mängel des Sachverständigengutachtens gehalten gewesen, dem Antrag Folge zu leisten, zusätzlich rügen wollte, das Verwaltungsgericht hätte unabhängig vom gestellten Beweisantrag von sich aus gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen, um eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. Es stellt keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO dar, dass das Verwaltungsgericht das im Verwaltungsgerichtsverfahren eingeholte Gutachten zur Überzeugungsbildung für ausreichend gehalten hat. Die Bestimmung von Art und Anzahl der einzuholenden Sachverständigengutachten steht nach § 98 VwGO i. V. m. § 404 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1992 - 8 C 54.90 - juris Rn. 10 m. w. N.), was hier nicht der Fall ist.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.