Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - 14 B 15.2524, 14 B 15.2526, 14 B 15.2528

published on 14/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - 14 B 15.2524, 14 B 15.2526, 14 B 15.2528
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Tenor

I.

Die Verfahren 14 B 15.2524, 14 B 15.2526 und 14 B 15.2528 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Nichtigkeits- und Restitutionsanträge gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 werden verworfen.

III.

Die Verweisungsanträge des Klägers werden abgelehnt.

IV.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe

I.

Durch Beschlüsse des 14. Senats vom 5. August 2015 Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die - zu seinen Gunsten ausgelegten - Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf Zulassung der Berufung gegen verschiedene Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. März 2015 ab.

Mit Schreiben vom 16. und 19. November 2015 beantragte der Kläger

die Wiederaufnahme der Prozesskostenhilfeverfahren Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das jeweilige Wiederaufnahmeverfahren.

Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig sein sollte, beantragte der Kläger zudem die „Abgabe bzw. Verweisung an das zuständige Gericht“.

Mit Schreiben vom 26. November 2015 wies der Senat den Kläger in den jeweiligen Verfahren darauf hin, dass sein Wiederaufnahmeantrag nicht statthaft sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Rücknahme seines Antrags bis 11. Dezember 2015 gegeben. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem verbundenen Verfahren sowie die Gerichtsakten der Verfahren Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 Bezug genommen.

II.

Die Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 15.2524, 14 B 15.2526 und 14 B 15.2528 konnten gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.

Die Wiederaufnahmeanträge des Klägers sind unzulässig.

1. Die vom Kläger als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ bezeichneten außerordentlichen Rechtsbehelfe sind bei zweckentsprechender Würdigung seines Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsanträge gegen die Beschlüsse des Senats vom 5. August 2015 Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 auszulegen.

Die Begehren des Klägers sind der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft. An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (BVerwG, B. v. 17.3.2015 - 5 A 1.15 u. a. - juris Rn. 2 m. w. N.).

2. Die Nichtigkeits- und Restitutionsanträge des Klägers sind jedoch nicht statthaft.

Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt mit Blick auf den Zweck dieses Verfahrens voraus, dass die sie abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Das trifft auf Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht zu (vgl. BVerwG, B. v. 17.3.2015 - 5 A 1.15 u. a. - juris Rn. 12 m. w. N.). Vorliegend richten sich die Nichtigkeits- und Restitutionsanträge des Klägers gegen die in den Prozesskostenhilfeverfahren Az. 14 B 15.1647, 14 B 15.1649 und 14 B 15.1652 ergangenen Beschlüsse des Senats vom 5. August 2015. Diese sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig und können somit kein statthafter Gegenstand von Nichtigkeits- und Restitutionsanträgen sein.

III.

Der vom Kläger mit Schreiben vom 19. November 2015 für das jeweilige Verfahren beantragten „Abgabe bzw. Verweisung an das zuständige Gericht“ kann nicht entsprochen werden. Für die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Nichtigkeits- und Restitutionsanträge ist - auch wenn diese unzulässig sind - kein anderes Gericht zuständig. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über die anhängigen Nichtigkeits- und Restitutionsanträge zu entscheiden.

IV.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das jeweilige Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind erfolglos, weil eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Prozesskostenhilfeverfahren von vornherein ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 6.8.2015 - 14 C 15.1310 - Rn. 9 m. w. N.). Im Übrigen sind sie auch deshalb unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

V.

Kostenentscheidungen bedarf es vorliegend nicht. In Verfahren über Prozesskostenhilfeanträge werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gleiches gilt für - auf derartige Verfahren bezogene - Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahren, da diese über keinen eigenen Gebührentatbestand verfügen, sondern kostenrechtlich dem Verfahren folgen, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.

Da dem Kläger vorliegend keine Kosten entstehen, konnten die Entscheidungen über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemeinsam mit den Entscheidungen über seine Nichtigkeits- und Restitutionsanträge ergehen.

VI.

Vor dem Hintergrund, dass der Kläger schon mehrfach gegen unanfechtbare Beschlüsse mit unzulässigen und kostenpflichtigen Rechtsbehelfen reagiert hat, wird er vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass zukünftig Schreiben in Bezug auf unanfechtbar abgeschlossene Verfahren nur noch beantwortet werden, soweit sie Neues enthalten. Andernfalls werden sie zu den Akten genommen. Dies gilt insbesondere, soweit weitere offensichtlich unzulässige Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt werden.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.