Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 A 15.845

bei uns veröffentlicht am03.07.2015
vorgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13 A 14.1395, 26.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Ausgangsverfahren 13 A 13.1852 über den Wert des Abfindungsflurstücks 2331 Beweis erhoben durch Entnahme von Bodenproben aus den darin aufgegangenen Einlageflurstücken 1396, 1397 und 1398. Hierbei trug der Kläger u. a. vor, dass es sich in einem Teilbereich um Dauergrünland handle, das nach den Grundsätzen der Wertermittlung mit dem halben Wert eines entsprechenden Ackers zu bewerten sei. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass es sich nach Auffassung des Senats in dem untersuchten Bereich nicht um Dauergrünland handele und damit Buchstabe K der Wertermittlungsgrundsätze nicht zur Anwendung kommen dürfte (s. Niederschrift vom 6.5.2014 S. 6). In dem nachfolgenden Verfahren 13 A 14.1395 hat der Senat an den gleichen Stellen erneut Bodenproben entnommen (s. Niederschrift vom 20.10.2014 S. 4). Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 wies das Gericht darauf hin, dass bei den Einlageflurstücken 1396, 1397 und 1398 die mit Wertzahl 26 bewertete Fläche nur mit Wertzahl 24 zu bewerten sein dürfte. Der Kläger stellte den Antrag, die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung insoweit zu ändern, als das Gericht eine Änderung für geboten halte. Gemäß der Urteilsformel des am 22. Oktober 2014 verkündeten Urteils ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bezüglich der genannten Einlageflurstücke entsprechend geändert worden.

Am 19. Februar 2015 beantragte der Kläger, den Tatbestand des Urteils vom 22. Oktober 2014 zu berichtigen und das Urteil zu ergänzen. Sein Vorbringen, dass dort Dauergrünland vorliege, sei im Tatbestand nicht erwähnt. Auf seinen prozessualen Anspruch, dass die genannten Flurstücke nach dem Grünland- oder auch Dauerwiesen-Schlüssel zu bewerten seien, sei im Urteil nicht eingegangen worden.

Der Berichtigungs- und Ergänzungsantrag wurde durch Beschluss vom 26. März 2015 abgelehnt. Der Tatbestand enthalte keine Unrichtigkeit oder Unklarheit (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Urteilsergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO sei unzulässig und könne deshalb durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verworfen werden.

Am 16. April 2015 hat der Kläger Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. März 2015 erhoben. Grundsätzlich sei der Inhalt der Niederschrift im Protokoll weder vorgelesen noch genehmigt worden. Das Flurbereinigungsgericht habe zu dem Gesichtspunkt des Grünlands gemäß dem Wertermittlungsrahmen keine Ausführungen gemacht.

II.

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Rüge ist statthaft, weil der angegriffene Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Sie ist aber unbegründet, weil dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt war.

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatlich konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigen bestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG vom 30.4.2003 BVerfGE 107, 395/409). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass wesentliches tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG vom 25.2.1994 NJW 1994, 2279; vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 133/146).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Kriterien war die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Der Senat hat sich in dem angegriffenen Beschluss mit den im Berichtigungs- und Ergänzungsantrag geltend gemachten Bedenken auseinandergesetzt. Der Streitpunkt Dauergrünland war nach dem Klageantrag nicht mehr entscheidungserheblich. Der (neue) Einwand des Klägers bezüglich der Niederschriften über die Beweisaufnahme und die mündliche Verhandlung war in dem Berichtigungs- und Ergänzungsantrag nicht enthalten und bedurfte folglich nicht der Erörterung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

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(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

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(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1395

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: 1. Die mit Wertzahl 26 bewertete Fläche im Einlageflurstück 1396 des Beigeladenen zu 1, soweit sie im Abfindungsflurstück 2331 liegt, wird mit W

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 13.1852

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 883 wird die mit Bodenwertzahl 16 bewertete Fläche in einer Tiefe von 30 m beginnend in einer Entfernung von 55 m ab der Ostgrenze

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Tenor

I.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 883 wird die mit Bodenwertzahl 16 bewertete Fläche in einer Tiefe von 30 m beginnend in einer Entfernung von 55 m ab der Ostgrenze parallel zur Westgrenze mit Bodenwertzahl 18 bewertet.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 502 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 gemäß § 1, § 4, § 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Die damalige Direktion für Ländliche Entwicklung W. stellte am 19. März 1997 für die Verfahrensgruppe W., zu der auch das Verfahren S. 3 gehört, die Grundsätze der Wertermittlung einschließlich der Abschläge vom Bodenwert auf (s. S. 107 ff. der Fortlaufenden Niederschriften). Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest und beschloss, die Feststellung samt den Grundsätzen der Wertermittlung und der Wertermittlungskarte öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgte nach öffentlicher Ankündigung vom 11. März 2002 durch Auslegung in der Verwaltungsgemeinschaft M. in der Zeit vom 18. März bis 17. April 2002. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erging am 14. Oktober 2003; der Besitzübergang fand am 15. November 2003 statt. Am 23. März 2005 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan (Klageverfahren 13 A 06.2022 statistisch erledigt). Am 27. November 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2002, eingegangen bei der Beklagten am 17. April 2002, legte der damalige Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Ergebnisse der Wertermittlung ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Februar 2003 machte er eine Reihe von Fehlern bei der Wertermittlung bezüglich bestimmter Einlage- und Abfindungsflurstücke geltend. Durch sein „ergänzendes“ Schreiben vom 12. März 2003 bezog der Kläger u. a. noch die Bewertung des Einlageflurstücks 883 in den Widerspruch ein. Dieses war mit Wertzahl 12 eingewertet (Bodenwertzahl 16 minus 4 Punkte Hangabschlag).

Durch Schreiben vom 20. Mai 2008 kündigte das Amt für Ländliche Entwicklung U. an, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger dieses Amts die beanstandeten Ergebnisse der Wertermittlung begutachten werde. Das Gutachten wurde am 13. August 2008 erstattet. In der Folgezeit kam es weder zu einer Verhandlung oder Entscheidung über den Widerspruch noch zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitpunkte.

Am 30. Juni 2008 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Untätigkeitsklage. In diesem Verfahren (13 A 08.1765) wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Verfügung vom 20. August 2009 wurde es als statistisch erledigt behandelt.

Am 29. August 2013 beantragte die Beklagte beim Verwaltungsgerichtshof, das statistisch erledigte Verfahren weiterzuführen (neues Az. 13 A 13.1852). Durch Beschluss vom 27. Juni 2014 wurde die Empfängerin des genannten Einlageflurstücks beigeladen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch zweimalige Einnahme eines Augenscheins (am 5.5.2014 und am 21.10.2014). Hierbei wurden Bodenproben genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 hat der Senat die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass in der Mitte der Nordgrenze des genannten Einlageflurstücks östlich und westlich des Läufersteins nicht die Bodenwertzahl 16, sondern die Bodenwertzahl 18 gerechtfertigt sein dürfte (s. Niederschrift S. 4).

Der Kläger beantragt,

die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung so zu ändern, wie es das Gericht in seiner vorläufigen Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenschein und die mündlichen Verhandlungen vom 5. bzw. 7. Mai 2014 und vom 21. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, obwohl sie erst sechs Jahre nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde und kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FlurbG ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf dieser Frist zulässig (§ 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf diese Fristen enthält, steht dem Fristablauf nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 58 VwGO die Klagefristen des § 142 Abs. 2 FlurbG nicht betrifft (BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 4 = RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U. v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119). Danach wäre das Fristende für die Untätigkeitsklage der 17. Januar 2003 gewesen. Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes von Treu und Glauben hat die Fristüberschreitung aber nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen. Für ihn besteht dann keine Veranlassung, Untätigkeitsklage zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U. v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119; U. v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - RdL 2004, 322 = RzF 10 zu § 142 Abs. 2; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 142 Rn. 16). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs, bearbeitete ihn anschließend und half ihm teilweise ab. Später gab der Spruchausschuss ein Wertgutachten in Auftrag und führte mit dem Kläger einen intensiven Schriftverkehr. Angesichts dessen durfte der Kläger annehmen, dass das Widerspruchsverfahren seinen Fortgang nehme.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, § 113 VwGO).

Die Feststellung des Wertermittlungsergebnisses (§ 32 FlurbG, Art. 9 AGFlurbG) für das o. g. genannte Einlageflurstück ist rechtswidrig, weil der Bodenwert auf einer Teilfläche zu niedrig festgesetzt wurde.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 1). Hierbei sind alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen. Für den Nutzungswert im Sinn dieser Vorschrift sind vor allem die im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen wie Bodenart und Ackerkrume von Bedeutung (ders. a. a. O. § 28 Rn. 11). In prozessualer Hinsicht kommt es auf den Zustand des Bodens im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also auf die damaligen Wertverhältnisse an (vgl. BVerwG, B. v. 14.1.1971 - IV CB 145.68 - Buchholz 424.01 § 27 FlurbG Nr. 1 = RdL 1971, 184; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 27 Rn. 10).

Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme durch den insbesondere für die Feststellung der Bodengüte sachverständig besetzten Senat (BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 = RdL 2011, 74) gezeigt, dass der Bodenwert einer bestimmten Teilfläche des genannten Einlageflurstücks statt mit Wertzahl 16 mit Wertzahl 18 zu bewerten ist. Dies ergibt sich aus dem Abgleich des Beschriebs der gewonnenen Bodenproben mit dem Beschrieb der sog. Mustergründe. Diese wurden zu Beginn des Wertermittlungsverfahrens als Richtschnur und Vergleichsmaßstab im Sinn von § 27 Satz 2 FlurbG festgelegt. Danach weist ein Mustergrund mit der Wertzahl 16 erheblich weniger Humus auf als in dem untersuchten Teilbereich festgestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Bonität im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse niedriger als heute war. Der vom Senat vorgefundene Bodenaufbau (Horizont A, B und C) ist als intaktes Bodengefüge zu erachten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Besitzwechsel eine wesentliche Bodenveränderung stattgefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

Der Ausspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert:

1. Die mit Wertzahl 26 bewertete Fläche im Einlageflurstück 1396 des Beigeladenen zu 1, soweit sie im Abfindungsflurstück 2331 liegt, wird mit Wertzahl 24 bewertet.

2. Die mit Wertzahl 26 bewertete Fläche im Einlageflurstück 1397 der Beigeladenen zu 3 und 4, soweit sie im Abfindungsflurstück 2331 liegt, wird mit Wertzahl 24 bewertet.

3. Die mit Wertzahl 26 bewertete Fläche im Einlageflurstück 1398 der Beigeladenen zu 2, soweit sie im Abfindungsflurstück 2331 liegt, wird mit Wertzahl 24 bewertet.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 502 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 gemäß § 1, § 4, § 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Die damalige Direktion für Ländliche Entwicklung W. stellte am 19. März 1997 für die Verfahrensgruppe W., zu der auch das Verfahren S. 3 gehört, die Grundsätze der Wertermittlung einschließlich der Abschläge vom Bodenwert auf (s. S. 107 ff. der Fortlaufenden Niederschriften). Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest und beschloss, die Feststellung samt den Grundsätzen der Wertermittlung und der Wertermittlungskarte öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgte nach öffentlicher Ankündigung vom 11. März 2002 durch Auslegung in der Verwaltungsgemeinschaft M. in der Zeit vom 18. März bis 17. April 2002. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erging am 14. Oktober 2003; der Besitzübergang fand am 15. November 2003 statt. Am 23. März 2005 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan (Klageverfahren 13 A 06.2022 statistisch erledigt). Am 27. November 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2002, eingegangen bei der Beklagten am 17. April 2002, legte der damalige Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Februar 2003 machte er eine Reihe von Fehlern bei der Wertermittlung bezüglich bestimmter Einlage- und Abfindungsflurstücke geltend. Diese bezogen sich u. a. auf die Gewanne 1108, in der die Einlageflurstücke 1396, 1397 und 1398 der Beigeladenen gelegen sind, deren Flächen großenteils in dem Abfindungsflurstück 2331 des Klägers aufgegangen sind. Die hier interessierenden (westlichen) Teilbereiche der genannten Einlageflurstücke waren jeweils mit Wertzahl 26 bewertet.

Durch Schreiben vom 20. Mai 2008 kündigte das Amt für Ländliche Entwicklung U. an, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger dieses Amts die beanstandeten Ergebnisse der Wertermittlung begutachten werde. Das Gutachten wurde am 13. August 2008 erstattet. In der Folgezeit kam es weder zu einer Verhandlung oder Entscheidung über den Widerspruch noch zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitpunkte.

Am 30. Juni 2008 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Untätigkeitsklage. In diesem Verfahren (13 A 08.1765) wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Verfügung vom 20. August 2009 wurde es als statistisch erledigt behandelt.

Am 29. August 2013 beantragte die Beklagte beim Verwaltungsgerichtshof, das statistisch erledigte Verfahren weiterzuführen (neues Az. 13 A 13.1852).

Durch Beschluss vom 27. Juni 2014 ist das Verfahren bezüglich Abfindungsflurstück 2331 unter dem Aktenzeichen 13 A 14.1395 fortgesetzt worden; außerdem sind die Eigentümer der genannten Einlageflurstücke beigeladen worden (zu 1: 1396, zu 2: 1398, zu 3 und 4: 1397). Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch zweimalige Einnahme eines Augenscheins (am 6.5.2014 im Verfahren 13 A 13.1852 und am 20.10.2014). Hierbei wurden Bodenproben genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 hat der Senat die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass bei den genannten Einlageflurstücken die mit Wertzahl 26 bewertete Fläche nur mit Wertzahl 24 zu bewerten sein dürfte (s. Niederschrift S. 5).

Der Kläger beantragt,

die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung insoweit zu ändern, als das Gericht eine Änderung für geboten halte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenschein und die mündlichen Verhandlungen vom 6. bzw. 7. Mai 2014 und vom 20. bzw. 22. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, obwohl sie erst sechs Jahre nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde und kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FlurbG ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf dieser Frist zulässig (§ 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf diese Fristen enthält, steht dem Fristablauf nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 58 VwGO die Klagefristen des § 142 Abs. 2 FlurbG nicht betrifft (BVerwG, U.v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 4 = RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U.v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119). Danach wäre das Fristende für die Untätigkeitsklage der 17. Januar 2003 gewesen. Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes von Treu und Glauben hat die Fristüberschreitung aber nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen. Für ihn besteht dann keine Veranlassung, Untätigkeitsklage zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U.v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119; U.v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - RdL 2004, 322 = RzF 10 zu § 142 Abs. 2; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 142 Rn. 16). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs, bearbeitete ihn anschließend und half ihm teilweise ab. Später gab der Spruchausschuss ein Wertgutachten in Auftrag und führte mit dem Kläger einen intensiven Schriftverkehr. Angesichts dessen durfte der Kläger annehmen, dass das Widerspruchsverfahren seinen Fortgang nehme.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 144 S. 1 Alt. 1 FlurbG, § 113 VwGO).

Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse (§ 32 FlurbG, Art. 9 AGFlurbG) für die in o.g. Abfindungsflurstück großenteils aufgegangenen Einlageflurstücke der Beigeladenen ist rechtswidrig, weil auf Teilflächen der Bodenwert zu hoch festgesetzt wurde.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 1). Hierbei sind alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen. Für den Nutzungswert im Sinn dieser Vorschrift sind vor allem die im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen wie die Bodenart und die Ackerkrume von wesentlicher Bedeutung (BVerwG, U.v. 23.8.1962 - I C 130.56 - RdL 1963, 107/108). In prozessualer Hinsicht kommt es auf den Zustand des Bodens im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also auf die damaligen Wertverhältnisse an (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1971 - IV CB 145.68 - Buchholz 424.01 § 27 FlurbG Nr. 1 = RdL 1971, 184; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 27 Rn. 10).

Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme durch den insbesondere für die Feststellung der Bodengüte sachverständig besetzten Senat (BVerwG, B.v. 4.11.2010 - 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 = RdL 2011, 74) gezeigt, dass die Bonität der in dem genannten Abfindungsflurstück aufgegangenen Teilflächen der Einlageflurstücke der Beigeladenen erheblich niedriger ist als vom Vorstand der Beklagten angenommen. Dies ergibt sich aus dem Abgleich des Beschriebs der gewonnenen Bodenproben mit dem Beschrieb der sog. Mustergründe. Diese wurden zu Beginn des Wertermittlungsverfahrens als Richtschnur und Vergleichsmaßstab im Sinn von § 27 Satz 2 FlurbG festgelegt. Die jeweils mit Wertzahl 24 bewerteten Bodenproben weisen im Unterschied zu dem Mustergrundbeschrieb für die höheren Wertzahlen (ab WZ 25) einen - hygroskopisch ungünstigen - Tonanteil auf. Außerdem ist die Humusauflage erheblich niedriger als dort vorausgesetzt ist. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Bonität im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse höher als heute war. Der vom Senat vorgefundene Bodenaufbau ist als intaktes Bodengefüge zu erachten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Besitzwechsel ein vertikaler Bodenaustausch stattgefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

Der Ausspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.