Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2019 - 12 ZB 16.2595

14.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 15 K 16.373, 18.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Der Kläger verfolgt mit seinem Berufungszulassungsantrag sein Begehren weiter, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 29. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2016 die Gleichstellung seiner 1997/1998 beim Institut „Ganzheitliche Bildung und Rehabilitation in der Altenpflege e.V.“ absolvierten Weiterbildungen „Qualifikation zur Heimleitung“ und „Qualifikation Sozialmanagement“ nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG vom 27.7.2011, GVBl. S. 346, zuletzt geändert durch § 2 der VO vom 14.10.2014, GVBl. 450) feststellen zu lassen, hilfsweise die Beklagte zur Feststellung der Gleichwertigkeit der absolvierten Weiterbildungen nach § 58 Abs. 2 AVPfleWoqG zu verpflichten. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie - sinngemäß - das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - sofern den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor.

2.1 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft.

2.1.1 Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, seine in den Jahren 1997 und 1998 beim Institut „Ganzheitliche Bildung und Rehabilitation in der Altenpflege e.V.“ absolvierten Weiterbildungen „Qualifikation zur Heimleitung“ und „Qualifikation Sozialmanagement“ stellten, da sie auf der Grundlage der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV - vom 19.7.1993, BGBl. I, S. 1205, zuletzt geändert durch VO vom 22.6.1998, BGBl. I, S. 1506) absolviert wurden, Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG dar und seien daher von Verordnungs wegen Weiterbildungen zur Einrichtungsleitung im Sinne von §§ 53 Nr. 1, 73 ff. AVPfleWoqG gleichgestellt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG auf die vom Kläger absolvierte Weiterbildungsmaßnahme keine Anwendung findet.

2.1.1.1 Nach Bundesrecht machte vor der sog. Föderalisierung des Heimrechts § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz - HeimG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 5.11.2001, BGBl. I, S. 2970, zuletzt geändert durch G.v. 29.7.2009, BGBl. I, S. 2319) den Betrieb eines Heimes davon abhängig, dass sichergestellt war, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. § 11 Abs. 2 Nr. 3 HeimG verlangte darüber hinaus, dass die Einhaltung u.a. der Regelungen der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) gewährleistet war. § 2 Abs. 1 HeimPersV legte fest, dass der Leiter eines Heimes über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen musste. Er musste nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wurde. Als Heimleiter war nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV derjenige fachlich geeignet, der eine Ausbildung als Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen konnte. Schließlich setzte § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV für die fachliche Eignung zur Heimleitung voraus, dass der Betreffende durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hatte. Dabei war die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote „zu berücksichtigen“. § 8 Abs. 1 HeimPersV verpflichtete den Heimträger, dem Leiter eines Heims Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung zu geben. Bezog sich die Fortbildungsveranstaltung auf die Funktion der Heimleitung, bestand nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV eine Verpflichtung des Trägers, die Fortbildung zu ermöglichen.

Nach diesem Regelungskonzept der Heimpersonalverordnung setzte sich die Qualifikation zum Heimleiter daher zunächst aus einer sog. Basisqualifikation in Form einer Ausbildung mit staatlichem anerkanntem Abschluss in einem für die Tätigkeit als Heimleiter relevanten Berufsfeld (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV) sowie einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung, in deren Rahmen die weiteren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden sollten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV), zusammen. Demgegenüber kam Weiterbildungsmaßnahmen nur eine ergänzende bzw. kompensatorische Funktion insoweit zu, als im Rahmen der praktischen Tätigkeit - beispielsweise durch die nur zeitweise Wahrnehmung einer Leitungsfunktion - nicht alle für die Qualifikation als Heimleiter erforderlichen Fachkenntnisse erworben werden konnten (so ausdrücklich BRat-Drucks. 204/93, S. 15 f., ferner Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, Stand Dezember 2003, C II 2/ § 2 Rn. 8; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 9. Aufl. 2003, § 2 HeimPersV Rn. 4 f.; Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl. 2006, § 2 HeimPersV). Folgerichtig trifft die Heimpersonalverordnung keine Regelungen zu Inhalt und Umfang von Weiterbildungsmaßnahmen, sondern lediglich zu deren „Anrechnung“ im Einzelfall auf den Kenntniserwerb im Rahmen einer entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit. Das bundesgesetzliche Regelungskonzept sah daher nach Heimgesetz und Heimpersonalverordnung für den Erwerb der Heimleiterqualifikation weder die verpflichtende Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen vor noch legte es Inhalt und Umfang von Weiterbildungsmaßnahmen fest.

Das bayerische Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG - vom 8.7.2008, GVBl. S. 346, zuletzt geändert durch VO vom 22.7.2014, GVBl. S. 286) überantwortet in Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 Regelungen für die Eignung zur Leitung stationärer Einrichtungen sowie zur Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten ebenfalls einer Rechtsverordnung der Staatsregierung. Hierzu sieht § 12 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG vom 27.7.2011, GVBl. 2011, S. 346) vor, dass zur Leitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen derjenige fachlich geeignet ist, der eine mindestens dreijährig angelegte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder den Abschluss eines Studiums nachweisen kann, die ihn fachlich dazu befähigen, eine stationäre Einrichtung zu leiten, insbesondere Berufsausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung. Hinzukommen muss, anders als nach der Heimpersonalverordnung, zwingend eine „Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung nach §§ 73 bis 77 AVPfleWoqG“, sofern die entsprechende Qualifikation nicht durch ein einschlägiges Studium bereits vermittelt wurde oder die zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als 12 Plätze aufweist. Weiterhin ist erforderlich, dass die Einrichtungsleitung zuvor grundsätzlich mindestens ein Jahr hauptberuflich in einer Einrichtung des Sozial- oder Gesundheitswesens tätig gewesen sein muss. Nach § 74 AVPfleWoqG setzt der Zugang zu einer die Qualifikation zur Einrichtungsleitung eröffnenden Weiterbildungsmaßnahme den Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG voraus. Die Weiterbildungsmaßnahme beinhaltet nach § 76 Abs. 1 AVPfleWoqG in Verbindung mit Anlage 1 zur AVPfleWoqG ein modular gegliedertes Curriculum und muss nach § 76 Abs. 2 AVPfleWoqG eine Projektarbeit sowie insgesamt 952 Stunden umfassen, davon 912 Unterrichtsstunden sowie ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.

Weiter sieht § 56 Abs. 1 AVPfleWoqG im Zuge der allgemeinen Regelungen zu Weiterbildungen vor, dass auf Antrag erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden können. Hierüber entscheidet nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG die Weiterbildungseinrichtung schriftlich. Demgegenüber sieht § 58 Abs. 1 Nr.1 AVPfleWoqG, worauf sich der Kläger maßgeblich beruft, die Gleichstellung der „Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder“ gegenüber den Weiterbildungen der AVPfleWoqG vor, wenn sie vergleichbar sind und erfolgreich absolviert wurden. Darüber hinaus sind Weiterbildungen, die nicht unter § 58 Abs. 1 fallen, nach § 58 Abs. 2 AVPfleWoqG auf Antrag gleichzustellen, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt hat.

Teil 8 der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz trifft ferner in § 97 Abs. 3 Satz 1 eine Übergangsregelung dahingehend, dass Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine stationäre Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen leiten, bis spätestens 1. September 2018 den Nachweis über die Qualifikation nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVPfleWoqG (= obligatorische Weiterbildung) erbringen müssen. Die Begründung der Verordnung führt zu dieser Übergangsregelung aus, dass durch die Schaffung der siebenjährigen Übergangsfrist „rentennahe“ Jahrgänge vom Erfordernis einer Nachqualifikation gänzlich befreit würden. „Allen anderen bereits tätigen Einrichtungsleitungen ermöglicht der modulare Aufbau der Weiterbildungen die individuelle Anrechnung bereits absolvierter Weiterbildungsinhalte, sodass diese regelmäßig nur einen Teil der Weiterbildung absolvieren müssen bzw. von der Weiterbildung gänzlich befreit werden können“.

2.1.1.2 Soweit der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zunächst vorträgt, er habe mit seinen 1997 und 1998 absolvierten Fortbildungsmaßnahmen „Qualifikation zur Heimleitung“ und „Qualifikation Sozialmanagement“ eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG in Verbindung mit §§ 2, 8 HeimPersV und damit eine Weiterbildung nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG absolviert, an deren Vorliegen das Verwaltungsgericht zu Unrecht Zweifel hege, kann er damit nicht durchdringen. Vielmehr stellen, wie sich aus der Regelungssystematik des Heimgesetzes und der Heimpersonalverordnung ergibt, die Weiterbildungsmaßnahmen des Klägers ungeachtet des Umstandes, dass sie weit vor dem Inkrafttreten der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz absolviert wurden, keine „Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes“ im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG dar. § 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG, den der Kläger als maßgebliche bundesrechtliche Regelung anführt, beinhaltet lediglich die Verordnungsermächtigung zum Erlass von „Regelungen (Mindestanforderungen) … für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten“. § 8 HeimPersV regelt, wie oben dargestellt, einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Heimträger zur Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen. Und auch § 2 HeimPersV trifft, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, weder eine Regelung über die obligatorische Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Qualifikation eines Heimleiters, noch eine solche über Inhalt und Umfang entsprechender Weiterbildungsmaßnahmen. Die Heimpersonalverordnung eröffnet allein - wie bereits dargestellt - die Möglichkeit, absolvierte Weiterbildungen auf den durch praktische Tätigkeit zu leistenden Erwerb der für die Heimleitung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anrechnen zu lassen. Mithin fehlt es im Bundesrecht an Regelungen zu Inhalt und Umfang von Weiterbildungsmaßnahmen zur Heimleiterqualifikation. Solche wären indes für eine Gleichstellung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG erforderlich, da eine Gleichstellung allein für „vergleichbare“ und zugleich erfolgreich absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen soll. „Vergleichbare“ Weiterbildungen normiert das Bundesrecht indes gerade nicht, sodass die Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG auf die vom Kläger absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen gesetzessystematisch ausscheidet.

2.1.1.3 Angesichts dessen kann auch die weitere Rüge des Klägers nicht durchgreifen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG angesichts der expliziten Übergangsregelung in § 97 Abs. 3 AVPfleWoqG auf Weiterbildungsmaßnahmen keine Anwendung finden soll, die vor Inkrafttreten der Ausführungsverordnung absolviert worden seien. Diese Frage kann vielmehr offen bleiben, da sich die Weiterbildungsmaßnahmen des Klägers bereits nicht als solche nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes darstellen. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 GG darin liege, dass Weiterbildungsmaßnahmen, die in anderen Bundesländern nach fortgeltendem Bundesrecht absolviert worden sind, nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG angerechnet werden könnten, in Bayern vor Inkrafttreten der Ausführungsverordnung nach Bundesrecht absolvierte Weiterbildungen hingegen nicht.

2.1.1.4 Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, bei den von ihm absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen handele es sich um solche nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass eine Gleichstellung kraft Verordnung erfolgen müsse, da es sich nach § 58 Abs. 1 AVPfleWoqG zusätzlich um eine „vergleichbare“ Weiterbildungsmaßnahme handeln muss, die erfolgreich absolviert wurde. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung hierzu lediglich ausführt, vergleichbar seien die von ihm absolvierten Weiterbildungen mit denjenigen nach den Vorgaben der §§ 73 ff. AVPfleWoqG in Verbindung mit Anlage 1 zur AVPfleWoqG deshalb, weil es sich um „Weiterbildungen zur Heimleitung“ handele, erweist sich dieser Vortrag als zu unsubstantiiert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ließen sich damit nicht begründen.

2.1.2 Auch die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gerichtete Zulassungsrüge, eine „Gleichwertigkeit“ der vom Kläger absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen läge nicht vor, sodass eine Feststellung nach § 58 Abs. 2 AVPfleWoqG ausscheide, greift nicht durch.

Dabei geht das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der vom Kläger 1997 und 1998 absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mit denjenigen auf der Basis der §§ 73 ff. AVPfleWoqG (in Verbindung mit Anlage 1 zur AVPfleWoqG „Module zur Weiterbildung zur Einrichtungsleitung“) davon aus, dass diese sowohl quantitativ als auch qualitativ von den Mindestvorgaben der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz abwichen und damit dem vom Verordnungsgeber beabsichtigten Qualitätsniveau nicht annähernd gerecht würden. Soweit die Weiterbildungsmaßnahme des Klägers nach den von ihm vorgelegten Unterlagen lediglich 510 Theoriestunden umfasst habe und damit um 40% von der Mindeststundenzahl nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 AVPfleWoqG abweiche, könne auch ohne konkreten Blick auf den Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr davon ausgegangen werden, dass durch sie die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in einer solchen inhaltlichen Tiefe vermittelt worden seien, wie dies bei Weiterbildungsmaßnahmen nach §§ 73 ff. AVPfleWoqG der Fall sei. Dies gälte auch dann, wenn man zugunsten des Klägers durch Hinzurechnung weiterer 140 Stunden für Hospitationen und Selbststudium von insgesamt 650 Stunden Weiterbildung ausginge, da auch in diesem Fall die Mindeststundenvorgabe noch um knapp 30% und damit wesentlich unterschritten wäre, was zugleich indiziere, dass es der Weiterbildungsmaßnahme des Klägers schon aus zeitlichen Gründen an wesentlichen Mindestinhalten mangeln müsse.

Diesem, ungeachtet weiterer Erwägungen zu qualitativen Unterschieden im Inhalt der Weiterbildungsmaßnahmen, selbständig tragenden quantitativen Ansatz des Verwaltungsgerichts tritt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht entgegen. Stützt jedoch das Verwaltungsgericht sein Urteil - wie hier bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 AVPfleWoqG - auf mehrere selbständig tragende Gründe, muss der Kläger bei der Darlegung der Zulassungsgründe ernstliche Zweifel hinsichtlich jedes selbständig tragenden Grundes geltend machen (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61 mit weiteren Nachweisen). Da sich der Kläger vorliegend mit der quantitativen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, kommt bereits deshalb die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.

Die vom Kläger demgegenüber thematisierte Fragestellung, inwieweit die vom Verwaltungsgericht überdies angenommenen inhaltlichen Unterschiede in den Weiterbildungsmaßnahmen - insbesondere das Fehlen der Themenbereiche „angewandte Pflegewissenschaft“, „Sozialpolitik“ und „Gerontologie“ - tatsächlich vorlägen und ob angesichts der langjährigen Tätigkeit des Klägers im Altenheimbereich hier eine Berücksichtigung seiner praktischen Erfahrungen wie auch weiterer von ihm absolvierter Fortbildungsmaßnahmen geboten wäre, erweist sich mithin als nicht entscheidungserheblich und kann daher vorliegend offenbleiben.

Ergänzend wäre hierzu indes anzumerken, dass von wesentlichen inhaltlichen Unterschieden der hier zu vergleichenden Fortbildungsmaßnahmen wohl bereits deshalb ausgegangen werden muss, weil zwischen der Beantragung der Gleichstellung im Juli 2015 und der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahmen „Qualifikation zur Heimleitung“ und „Qualifikation Sozialmanagement“ in den Jahren 1997 und 1998 ein Zeitraum von 17 bzw. 18 Jahren liegt, sodass angesichts fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnis in der Pflegewissenschaft sowie dem Wandel der Rahmenbedingungen der Pflege, nicht zuletzt durch gesetzliche Neuregelungen wie das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, keine inhaltliche Gleichwertigkeit der Fortbildungsmaßnahmen mehr gegeben ist.

Dies schließt den Kläger, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, indes von einer Heimleitertätigkeit nicht aus. Er ist vielmehr auf die Absolvierung einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme unter Ausschöpfung der Anrechnungsmöglichkeiten des § 56 Abs. 1 AVPfleWoqG gegenüber der Weiterbildungseinrichtung zu verweisen.

2.2 Die vorliegende Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die sich nicht bereits im Zulassungsverfahren klären lassen und die daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

2.2.1 Der Kläger benennt insoweit bereits keine entscheidungserheblichen Tatsachen, die im vorliegenden Verfahren unklar sind und die erst im Rahmen eines Berufungsverfahren - beispielsweise durch eine Beweiserhebung - ermittelt werden müssten. Allein der Hinweis darauf, dass besondere Schwierigkeiten im Tatsächlichen bei komplexen Sachverhalten nur mit Hilfe besonderen Sachverstands beurteilt werden können und die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Berufungsinstanz für die besondere Schwierigkeit der Rechtssache spreche, ohne zugleich zu benennen, worin konkret die Komplexität des Sachverhalts bzw. die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten liegen soll, genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an einen Berufungszulassungsgrund nicht.

2.2.2 Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen sollen, legt der Kläger nicht dar. Dies gilt für die zunächst thematisierte Frage, ob - sofern sich das Berufungsgericht der Auslegung des Verwaltungsgerichts von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG anschließen sollte - im Rahmen der Weiterbildung zum Heimleiter bestehende Defizite durch die jahrelange Berufserfahrung, die individuellen Fähigkeiten des Klägers sowie durch laufende Fortbildungen ausgeglichen werden könnten. Diese Frage stellt sich, wie unter 2.1.1.2 ausgeführt, nicht, da die vom Kläger 1997 und 1998 absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen keine Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG darstellen. Dies gilt gleichermaßen für die vom Kläger aufgeworfene „neuartige“ Rechtsfrage, ob es sich bei einer „Weiterbildung nach dem HeimG i.V.m. § 8 HeimPersV“ um eine Weiterbildungsmaßnahme nach den Rechtsvorschriften des Bundes handele. Denn § 8 HeimPersV regelt, wie bereits dargelegt, lediglich eine Freistellungsverpflichtung des Heimträgers für bestimmte Fortbildungstypen. Schwierige Rechtsfragen, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten, knüpfen hieran indes nicht an.

2.3 Der vorliegenden Rechtssache kommt entgegen der Annahme des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

2.3.1 Die vom Kläger zunächst für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob eine Weiterbildung nach dem HeimG in Verbindung mit der Heimpersonalverordnung eine Weiterbildung nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AVPfleWoqG darstellt, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, erweist sich mithin als nicht entscheidungserheblich. Wie bereits dargelegt, regelte das Heimgesetz in Verbindung mit der Heimpersonalverordnung keine Anforderungen an Umfang und Inhalt von Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der Tätigkeit als Heimleiter erforderlich sind. Es fehlt mithin an einer bundesgesetzlichen Normierung einer „vergleichbaren“ Weiterbildungsmaßnahme im Verhältnis zur Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Eine berufungsgerichtlich klärbare grundsätzliche Rechtsfrage hat der Kläger folglich nicht aufgezeigt.

2.3.2 Auch der weiteren, vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob der Umstand, „dass Ausländer eine geringere Ausbildungsdauer (als nach der AVPfleWoqG vorgesehen) ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung durch sonstige Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung ausgleichen können, dieser Ausgleich bei im Inland erworbenen Weiterbildungen aber verwehrt ist, eine unzulässige Diskriminierung derjenigen Personen darstellt, die die Weiterbildung im Inland absolviert haben“, kommt die geltend gemachte Grundsatzbedeutung nicht zu.

Denn das Verwaltungsgericht hat unter der Annahme, dass die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung von Weiterbildungsmaßnahmen, je nachdem, ob sie im In- oder Ausland absolviert wurden, zutrifft und eine verfassungskonforme Auslegung von § 58 Abs. 2 AVPfleWoqG gebietet, festgestellt, dass der Kläger es weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vermocht hat, Berufserfahrungen und individuelle Fähigkeiten derart substantiiert vorzutragen, dass daraus ersichtlich würde, inwieweit sie tatsächlich Defizite in den von ihm 1997 und 1998 absolvierten Weiterbildungsmaßnahme ausgleichen könnten. Der Kläger habe sich lediglich auf die Vorlage von Zertifikaten und Teilnahmebescheinigungen beschränkt.

Nachdem der Kläger auch mit der Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht vorträgt, welche konkreten Inhalte von ihm absolvierte weitere Fortbildungsveranstaltungen hatten und inwieweit sie zusammen mit seiner bisherigen Berufserfahrung geeignet wären, Defizite der Weiterbildungsmaßnahmen aus den Jahren 1997 und 1998 zu kompensieren, erweist sich die Rechtsfrage nach einer verfassungskonformen - erweiternden - Auslegung von § 58 Abs. 2 AVPfleWoqG als nicht entscheidungserheblich. Eine Berufungszulassung scheidet insoweit daher ebenfalls aus.

2.4 Soweit der Kläger schließlich sinngemäß eine Aufklärungsrüge erhebt, nach der das Verwaltungsgericht es unterlassen haben soll, durch eine Beweisaufnahme aufzuklären, inwieweit der Kläger mögliche Defizite in den von ihm absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen durch seine individuellen Fähigkeiten, Zusatzqualifikationen sowie Berufserfahrungen hätte kompensieren können, kann er damit die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht erwirken.

Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Kläger darlegt, welche Beweismittel dem Gericht zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Durchführung der Beweisaufnahme erbracht hätte und inwieweit dieses Beweisergebnis entscheidungserheblich gewesen wäre. Hat, wie im vorliegenden Fall der Kläger, ein Verfahrensbeteiligter auf eine entsprechende Sachaufklärung nicht durch Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt, bedarf es zusätzlich der Darlegung, dass sich die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen dem Gericht gemessen an seiner Rechtsauffassung hätten aufdrängen müssen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers in der Zulassungsbegründung nicht, sodass die Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls ausscheidet.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:

1.
Heimleitung,
2.
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3.
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
4.
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5.
aktivierende Betreuung und Pflege,
6.
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7.
Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
9.
Praxisanleitung,
10.
Sterbebegleitung,
11.
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12.
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) erlassen

1.
für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
2.
für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:

1.
Heimleitung,
2.
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3.
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
4.
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5.
aktivierende Betreuung und Pflege,
6.
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7.
Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
9.
Praxisanleitung,
10.
Sterbebegleitung,
11.
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12.
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.

(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) erlassen

1.
für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
2.
für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten.

(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:

1.
Heimleitung,
2.
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3.
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
4.
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5.
aktivierende Betreuung und Pflege,
6.
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7.
Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
9.
Praxisanleitung,
10.
Sterbebegleitung,
11.
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12.
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.

(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer

1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:

1.
Heimleitung,
2.
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3.
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
4.
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5.
aktivierende Betreuung und Pflege,
6.
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7.
Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
9.
Praxisanleitung,
10.
Sterbebegleitung,
11.
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12.
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.