Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2019 - 11 ZB 19.448

bei uns veröffentlicht am11.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 18.692, 29.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, AM und L.

Nach einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 9. September 2017 (BAK um 13:22 Uhr: 1,23 ‰) verurteilte das Amtsgericht Bayreuth den Kläger mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2017 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine achtmonatige Sperrfrist für deren Wiedererteilung an. Nach einer Zeugenaussage im Strafverfahren hatte der Kläger während seiner Arbeit als Spüler in einer Kantine am Vormittag Alkohol getrunken, weshalb ihm der Küchenleiter angeboten hatte, ihn nach Hause zu fahren. Der Kläger fuhr jedoch aus Verärgerung selbst mit seinem Pkw zu seinem etwa 10 km entfernten Wohnort.

Am 15. Januar 2018 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 forderte das Landratsamt Bayreuth (im Folgenden: Landratsamt) ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, da der Alkoholkonsum am Vormittag des 9. September 2017 während der Arbeit, der hohe BAK-Wert, die Länge der offenbar ohne Probleme zurückgelegten Fahrtstrecke und das Fehlen von Ausfallerscheinungen für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung sprächen. Nachdem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen ließ, dass er das Gutachten nicht beibringen werde, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 11. Juni 2018 ab.

Die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 29. Januar 2019 abgewiesen. Das Landratsamt habe den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, weil der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von unter 1,6 ‰ könne ein medizinisch psychologisches Gutachten verlangt werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch rechtfertigen würden. Davon sei hier auszugehen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er bis zum Vorfall am 9. September 2017 des Öfteren während der Arbeit zur Stressbewältigung Bier getrunken und dass er an diesem Tag bereits vor Fahrtantritt zu Hause ein Bier getrunken habe. Das lasse nach Auffassung des Gerichts darauf schließen, dass der Kläger jedenfalls bis zum 9. September 2017 in weit überdurchschnittlichem Maß an Alkohol gewöhnt gewesen sei. Den ärztlichen Feststellungen zufolge sei ihm die Alkoholisierung bei der Blutentnahme zwar deutlich anzumerken gewesen, er habe jedoch keine Ausfallerscheinungen aufgewiesen. Die vom Kläger behauptete Alkoholabstinenz seit dem 9. September 2017 sei für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend. Das erforderliche Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr könne nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden. Aus der Nichtvorlage des zu Recht verlangten Gutachtens habe das Landratsamt daher auf die Fahrungeeignetheit des Klägers schließen dürfen.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Landratsamt habe die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen. Es liege kein Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang des Klägers mit Alkohol vor. Bei den vom Landratsamt angeführten Gesichtspunkten handele es sich um bloße Unterstellungen und Vermutungen. Der Alkoholkonsum des Klägers sei geringer als vom Landratsamt angenommen. Bei dem Vorfall am 9. September 2017 handele es sich um einen Ausnahmefall. Es sei dem Kläger bereits am Vorabend nicht gut gegangen. Gleichwohl sei er in die Arbeit gegangen und habe ausnahmsweise bereits vorher ein Bier getrunken. In der Arbeit habe er dann Probleme gehabt und sich geärgert, weshalb er fünf bis sechs Bier getrunken habe. Seit diesem Zeitpunkt trinke er keinen Alkohol mehr und habe sein gesamtes Leben umgestellt, was ihm nicht schwer gefallen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]). Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV22 Abs. 2 Satz 5 FeV).

Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer - ohne alkoholabhängig zu sein - Alkohol missbräuchlich konsumiert, d.h. das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei einem solchen Alkoholmissbrauch kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Liegen Anzeichen für Alkoholmissbrauch vor oder begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV). Diese Anordnung ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend vorgegeben, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zukäme. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und kein ausreichender Grund für die Weigerung vorliegt.

Zwar ist beim Vollzug der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV zu berücksichtigen, dass nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei erstmaligem Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr voraussetzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ (anders als im Wiederholungsfall, vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV) nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 3 C 13.16 - BVerwGE 158, 335 Rn. 14; U.v. 6.4.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 533 Rn. 16; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 13 FeV Rn. 20). Als eine solche Zusatztatsache kommt etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz eines hohen BAK-Werts in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 3 C 24.15 - a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 11 CE 18.1531 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 12.7.2011 - 16 A 89/11 - DAR 2011.602 = juris Rn. 5; B.v. 4.2.2004 - 19 A 94/03 - juris Rn. 12 f.).

b) Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht hier hinreichende Zusatztatsachen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung eines etwaigen Alkoholmissbrauchs gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV trotz der erstmaligen Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration unterhalb von 1,6 ‰ angenommen haben.

Der Kläger hat zumindest einmal am 9. September 2017 gegen das Trennungsgebot verstoßen. Er hat eingeräumt, an diesem Tag bereits vor Arbeitsbeginn, also am frühen Morgen, ein Bier und dann während der Arbeit aus Verärgerung bzw. stressbedingt fünf bis sechs weitere Biere getrunken zu haben. Dieses Trinkverhalten und der Umstand, dass der Kläger trotz des Angebots des Küchenleiters, ihn nach Hause zu fahren, sich selbst hinters Steuer gesetzt hat, lassen zum einen auf problematische Trinkgewohnheiten und zum anderen auf erhebliche Einstellungsmängel schließen, die Anlass zur gutachterlichen Abklärung geben, ob auch künftig die Gefahr des Alkoholmissbrauchs besteht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, bei Stress in der Arbeit schon öfters Bier getrunken zu haben. Dem ärztlichen Bericht über die Untersuchung des Klägers am 9. September 2017 anlässlich der Blutentnahme ist zu entnehmen, dass der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol zwar deutlich bemerkbar gewesen sei. Gang und Finger-Nasen-Prüfung wurden aber als sicher, die Sprache als deutlich, die Pupillen als unauffällig, das Bewusstsein als klar, der Denkablauf als geordnet, das Verhalten als beherrscht und die Stimmung als unauffällig eingestuft. Diese ärztlichen Feststellungen und Bewertungen trotz einer BAK von 1,23 ‰ deuten ebenso wie der Alkoholkonsum am Vormittag während der Arbeit und die Fähigkeit, gleichwohl eine längere Fahrtstrecke offenbar ohne Auffälligkeit zurückzulegen, auf eine hohe Alkoholgewöhnung hin. Für einen Ausnahmefall, auf den sich der Kläger zur Antragsbegründung beruft, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr lassen seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung auf verfestigte Trinkgewohnheiten schließen. Damit liegen ausreichende Zusatztatsachen vor, die auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unterhalb von 1,6 ‰ die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV rechtfertigen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Abgesehen davon, dass die Antragsbegründung insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, weil sie keine fallübergreifende klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert (zu diesem Erfordernis vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 72), ist - wie bereits ausgeführt - höchstrichterlich geklärt, dass die Fahrerlaubnisbehörden berechtigt sind, gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (BVerwG, U.v. 6.4.2017 a.a.O.). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen solche zusätzlichen Tatsachen angenommen werden können, lässt sich nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten und ist daher einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlau

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 11 CE 18.1531

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

1.
die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2.
die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3.
in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 1. September 2016 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰, wobei nach der Tat eine Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l und Blutalkoholkonzentrationen von 2,07 ‰ und 2,04 ‰ gemessen worden waren, verurteilte das Amtsgericht Altötting den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Oktober 2017 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Wiedererteilungssperre von drei Monaten.

Nachdem der Antragsteller am 1. Dezember 2017 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragt hatte, forderte das Landratsamt Altötting ihn gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dies wurde damit begründet, dass der Antragsteller am frühen Abend eines Werktags eine außergewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentration erreicht und dabei nach den ärztlichen Feststellungen keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt habe.

Nachdem der Antragsteller sich geweigert hatte, das Gutachten beizubringen, versagte das Landratsamt mit Bescheid vom 8. März 2018 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die beantragte Fahrerlaubnis.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 27. März 2018 Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht München beantragen, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sei die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen. Das Landratsamt habe darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰ gefahren sei und bis 17. Januar 2018 eine Sperrfrist bestanden habe. Es sei zwar richtig, dass beim Antragsteller Blutalkoholkonzentrationen von 2,07 ‰ bzw. 2,04 ‰ festgestellt worden seien, nicht aber, dass er in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt habe. Vielmehr habe er nach Abstellen seines Fahrzeugs weiteren Alkohol zu sich genommen.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. April 2018 zurück.

Am 28. Mai 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage erheben (M 26 K 18.2590), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung ab, es sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe lediglich vorgetragen, bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, aber nichts dazu, ob ihm die Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wieder zu erteilen sei. Auch dem Akteninhalt sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Besitz einer Fahrerlaubnis für den Antragsteller von existenzieller oder zumindest von herausragender Bedeutung sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE und L zu erteilen, nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug und lässt des Weiteren vortragen, er sei derzeit unstreitig ohne Erwerbstätigkeit, könne jedoch ausweislich der beiliegenden Bestätigung einer Maler- und Gerüstbaufirma sofort eine Tätigkeit als Bauhelfer aufnehmen, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B wäre. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei ihm nicht zuzumuten.

Dem tritt der Antragsgegner entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.

Der Antragsteller hat, ohne sich mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen, lediglich geltend gemacht, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen würde und ihm unter Berücksichtigung seiner aktuellen Erwerbslosigkeit ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei. Im Übrigen hat er auf die Antragsbegründung Bezug genommen, was dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis nicht genügt (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 146 Rn. 13c m.w.N.; Guggelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Danach muss die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (Rudisile, a.a.O.; Guggelberger, a.a.O. Rn. 71 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22). Insoweit ist die Beschwerde unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das zu prüfende Beschwerdevorbringen beschränkt sich somit auf die Behauptung eines Anordnungsgrundes, was eine Abänderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung indes nicht zu rechtfertigen vermag.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, gemäß § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Nach dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes darf das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller dabei nicht schon das gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 13 f.). Allenfalls unter engen Voraussetzungen können im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Wirkungen einer Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden; so wenn der Antragsteller beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sein Rechtschutzziel nicht mehr erreichen kann, ihm dadurch unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (Schenke, a.a.O. § 123 Rn. 26). In Anbetracht der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter, mit der die Zuerkennung einer Fahrberechtigung an einen nicht geeigneten oder befähigten Kraftfahrer einhergeht, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung voraus. Sie hat dessen ungeachtet mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 11).

Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, ohne Fahrerlaubnis keine Beschäftigung finden zu können, und dass wirtschaftliche Vorteile bei der Arbeitssuche noch keine „existenzielle Bedeutung“ begründen, die die Annahme der Dringlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO bzw. drohender Nachteile rechtfertigen könnten, die dem Antragsteller unter Abwägung seiner Interessen mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würden (vgl. Schenke, a.a.O. § 123 Rn. 26).

Dahinstehen kann daher, ob die Beschwerde dahin auszulegen ist, dass er im Gegensatz zu seinem erstinstanzlichen Eilantrag nunmehr eine umfassende Vorwegnahme der Hautsache beantragt hat und ob dies zulässig ist (OVG NW, B.v. 8.8.2018 - 4 B 441/18 - juris Rn. 12 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.129 - juris Rn. 17; B.v. 11.5.2010 - 11 CS 10.68 - juris Rn. 25; B.v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 41 f.; a.A. SächsOVG, B.v. 27.1.2017 - 5 B 287/16 - juris Rn. 2 f.).

Im Übrigen wäre auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens kein Anordnungsanspruch gegeben. Denn der Antragsteller hat derzeit keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, da die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), die Eignung des Bewerbers voraussetzt, hier aber der Antragsgegner nach der Weigerung des Antragstellers, das verlangte Gutachten beizubringen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen durfte. Dasselbe würde im Übrigen gelten, solange lediglich Eignungszweifel noch nicht ausgeräumt sind. Denn auch bestehende Zweifel an der Fahreignung wirken sich zu Lasten des Bewerbers aus (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 41).

Nach der Auffangregelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, d.h. dass der Konsum von Alkohol nicht hinreichend sicher vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt werden kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Zu derartigen Tatsachen zählen auch Alkoholauffälligkeiten ohne unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr, sofern weitere Umstände Zweifel rechtfertigen, ob der Betroffene den Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs sicher trennen kann (BayVGH, B.v. 12.6.2018 - 11 CS 17.1919 - juris Rn. 12; B.v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris Rn. 21 f.; vgl. auch VGH BW, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - DAR 2014, 413 = juris Rn. 7 m.w.N.; OVG NW, B.v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - NZV 2014, 236 = juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 26.3.2018 - 4 LA 126/17 - juris Rn. 5; Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 13 FeV Rn. 21 jeweils m.w.N.). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (stRspr BVerwG, B.v. 21.5.2012 - 3 B 65/11 - juris Rn. 7; U.v. 28.4.2010 - 3 C 2/10 - BVerwGE 137, 10/13 Rn. 14 m.w.N.).

Da auch Alkoholauffälligkeiten ohne unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr ausreichende Anzeichen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV sein können, greift der gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung allein vorgebrachte Einwand, die beiden zuletzt gemessenen Blutalkoholkonzentrationen seien erst durch einen Nachtrunk erreicht worden, nicht durch. Zwar genügt eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, da die strafgerichtliche Feststellung der Fahrungeeignetheit auf der Grundlage des § 69 StGB aus systematischen Gründen nicht als Zusatztatsache zu werten ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 533 = juris Rn. 16, 22). Allerdings können sich aus den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die jenseits der Feststellung der Fahrungeeignetheit liegen, Zusatztatsachen ergeben, die dem Erteilungsverfahren zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 23). Das ist hier der Fall.

Der Antragsgegner hat die Anordnung darauf gestützt, dass der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰, gefahren ist, dass also ein Fall des Alkoholmissbrauchs feststand, und wegen der sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen von 2,07 ‰ und 2,04 ‰ nach der Tat und dem Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NW, B.v. 12.7.2011 - 16 A 89/11 - DAR 2011, 602 = juris Rn. 7; B.v. 4.2.2004 - 19 A 94/03 - juris Rn. 13; OVG Nds., B.v. 29.1.2007 - 12 ME 416/06 - juris Rn. 8; OVG RP, B.v. 11.9.2006 - 10 B 10734/06 - ZfSch 2006, 713 = juris Rn. 11). Es ist davon auszugehen, dass Personen, die wie der Antragsteller Blutalkoholwerte von 1,6 ‰ und mehr erreichen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 = juris Rn. 14; Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl. S. 110], S. 81). Die Diskrepanz zwischen dem äußeren Erscheinungsbild und Leistungsvermögen des Antragstellers und der festgestellten Alkoholisierung rechtfertigt den Verdacht auf eine hohe Alkoholgewöhnung und ein entsprechendes Trinkverhalten (vgl. OVG NW, B.v. 12.7.2011 a.a.O. Rn. 7). Aufgrund der ärztlichen Feststellungen vom 1. September 2016 steht fest, dass er trotz einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 ‰ ein unauffälliges Erscheinungsbild und äußerlich nur geringe Anzeichen für Alkoholeinfluss zeigte, dass er bei klarem Bewusstsein und in unauffälliger Stimmung war, einen geordneten Denkablauf aufwies und beherrscht wirkte. Seine Sprache war deutlich, seine Pupillen zeigten eine prompte Reaktion und er konnte eine plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen sicher ausführen. Fehlen bei einer hohen Blutalkoholkonzentration Ausfallerscheinungen, so belegt dies, dass der Betroffene noch deutlich unter seiner „persönlichen Konsumhöchstgrenze“ geblieben ist, also sein vorausgegangenes „Trinktraining“ besonders nachhaltig war (OVG NW, B.v. 4.2.2004 a.a.O. Rn. 13). Aus der Gesamtschau mit dem Umstand, dass der Antragsteller nach dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt innerhalb etwa einer Stunde nach der Trunkenheitsfahrt ganz erheblich Alkohol konsumiert hat, obwohl er mit dem Fahrzeug unterwegs war (vgl. dazu VGH BW, B.v. 17.1.2000 - 10 S 1979/99 - DAR 2000, 181 = juris Rn. 6 und Dauer a.a.O. § 13 FeV Rn. 21 zu einem erheblichen Nachtrunk), ergeben sich Zweifel, ob er Trinken und Fahren sicher trennen kann.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.