vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 16.486, 27.04.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A2 sowie der Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE mit Bescheid vom 14. März 2016 rechtswidrig gewesen ist.

Der Kläger war alkoholabhängig. Vom 4. März 2013 bis 17. Januar 2016, mit Zwischenvollzug vom 5. September 2013 bis 31. Oktober 2014 wegen eines Bewährungswiderrufs aus einer Verurteilung vom 27. April 2009, befand sich der Kläger nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Ab 27. April 2015 fand eine Außenerprobung statt. Seit seiner Entlassung am 17. Januar 2016 befindet er sich in der ambulanten Sicherungsnachsorge.

Am 21. September 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sowie die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A2. Auf Anforderung des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim (im Folgenden: Landratsamt) legte der Kläger ein Fahreignungsgutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 10. Februar 2016 vor. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 14. März 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T und lehnte die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sowie die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A2 ab.

Den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 13. April 2016 abgelehnt (AN 10 S. 16.00485). Das Verwaltungsgericht stellte fest, nach der gebotenen summarischen Überprüfung sei die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde war erfolglos (BayVGH, B.v. 17.6.2016 – 11 CS 16.914). Der Senat führte aus, die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Kläger unstreitig lange Zeit alkoholabhängig war und seine Fahreignung dadurch verloren habe. Bis zum Erlass des Entziehungsbescheids habe er die Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Der Senat ging davon aus, dass unabhängig davon, ob die Zeiten der Außenerprobung ganz oder teilweise auf den in der Regel einjährigen Abstinenzzeitraum angerechnet werden können, die Verhaltensänderung des Klägers sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Alkohol als auch hinsichtlich seiner Aggressionen außerhalb des Maßregelvollzugs zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht hinreichend stabilisiert war. Im Neuerteilungsverfahren könne die Außenerprobung aber ggf. teilweise auf den notwendigen Abstinenzzeitraum angerechnet werden.

Am 7. September 2016 legte der Kläger ein weiteres Fahreignungsgutachten vor. Demzufolge ist er mittlerweile zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) geeignet. Mit Bescheid vom 8. September 2016 nahm das Landratsamt den Bescheid vom 14. März 2016 für die Zukunft zurück, stellte dem Kläger eine vorläufige Fahrberechtigung für die Fahrerlaubnisklassen aus, die er zuvor schon besessen hat, und erteilte einen Prüfauftrag für die Fahrerlaubnisklasse A2.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 stellte der Kläger seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2016 sei angedeutet worden, dass die Zeiten der Außenerprobung im vorliegenden besonderen Fall ganz oder teilweise auf den Abstinenzzeitraum hätten angerechnet bzw. auch eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen hätte in Betracht gezogen werden können. Die Behörde habe stets das mildeste Mittel zu ergreifen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei überzogen und daher rechtswidrig. Dem Kläger sei bei seiner Berufsausübung ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es bestünden schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt worden sei. Es fehle an substantiierten Ausführungen zur Art und Höhe eines Schadens, sowie dazu, dass ein Amtshaftungsprozess mit ausreichender Sicherheit zu erwarten sei. Ein solcher erscheine aber ohnehin aussichtslos, da zwei Kollegialgerichte im Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.

Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen, dass der Bescheid rechtmäßig sei und der Kläger bis zum Erlass des Entziehungsbescheids seine Fahreignung auch nicht wiedergewonnen habe. Der Senat habe nur für das Wiedererteilungsverfahren darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob die Außenerprobung ggf. teilweise auf die Abstinenzzeit angerechnet werden könne. Dies habe das Landratsamt berücksichtigt und dem Kläger ermöglicht, schon im September 2016 ein erneutes Gutachten einzuholen, mit dem die Wiedererlangung der Kraftfahreignung festgestellt worden sei. Das Landratsamt habe dann umgehend reagiert und den Bescheid vom 14. März 2016 für die Zukunft aufgehoben. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei der Kläger aber fahrungeeignet gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es sei obergerichtlich zu klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde trotz des vom Kläger vorgelegten Abstinenznachweises und der über zwei Jahre andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug berechtigt gewesen sei, die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nebst Abstinenznachweisen zu verlangen. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte die Abstinenznachweise des Bezirksklinikums akzeptieren müssen. Die Untersuchung beim TÜV habe nicht einmal eine Stunde angedauert, das Gutachten bestehe überwiegend aus vorgefertigten Textbausteinen und die Ärztin sei kurz darauf entlassen worden. Dem Kläger sei ein finanzieller Schaden entstanden. Zum einen hätten die beiden Fahreignungsgutachten und die drei Haaranalysen zusammen 1.563,68 Euro gekostet. Darüber hinaus sei ihm ein wirtschaftlicher Schaden im Rahmen seiner Berufstätigkeit als selbstständiger Gastwirt entstanden, der aber erst berechnet und belegt werden könne, wenn die Steuererklärung 2016 fertiggestellt sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO).

Der Senat legt die Begründung des Antrags dahingehend aus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids geltend gemacht werden, da der Kläger keinen konkreten Berufungszulassungsgrund genannt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16).

Erweist sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen, auf die das Verwaltungsgericht nicht tragend abgestellt hat, als richtig, kann die Berufung gleichwohl nicht zugelassen werden (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 VwGO RdNr. 44). So verhält es sich hier, da die Klage mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zwar angedeutet, im Ergebnis aber offen gelassen.

1. Bei einer Erledigung der Streitsache nach Klageerhebung setzt die Umstellung auf eine Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an einem Sachausspruch des Gerichts voraus (Schmidt in Eyermann a.a.O. § 113 Rn. 64, 83 ff.). Dabei ist es Sache des Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (Schmidt a.a.O. Rn. 85). Hier hat der Kläger geltend gemacht, er wolle einen Amtshaftungsprozess führen, um sich sowohl die Gutachtenskosten als auch die Kosten für die Haaranalysen und zusätzliche Aufwendungen für einen Fahrer im Rahmen seiner Berufsausübung zu erstreiten.

Dabei kann dahinstehen, ob er vor dem Verwaltungsgericht schon hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen Amtshaftungsprozess anstrengen möchte und ob er die Schadenspositionen ausreichend konkret bezeichnet hat. Denn die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, begründet dann kein Feststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtlich aussichtslos ist (Schmidt a.a.O. Rn. 89). Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, d.h. es muss ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (Schmidt a.a.O. Rn. 89). Dies ist hier der Fall, denn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden der Bediensteten des Landratsamts scheidet offensichtlich aus. Am Verschulden fehlt es nämlich regelmäßig dann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln gebilligt hat (Schmidt a.a.O. Rn. 90). Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28/93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 11 BV 15.487 – juris; B.v. 30.9.2014 – 11 ZB 14.856 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Hier haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof in den Eilentscheidungen die Rechtslage ausführlich geprüft und gewürdigt. Beide sind als Kollegialgerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht fahrgeeignet und die Entziehung der Fahrerlaubnis damit rechtmäßig war. Damit ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.

2. Im Übrigen hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt, dass er zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids seine Fahreignung schon wiedergewonnen haben könnte.

Zum einen macht er geltend, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 1. Dezember 2015 sei unzulässig gewesen. Damit kann er nicht gehört werden, denn nach ständiger Rechtsprechung kann unabhängig davon, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zu Recht erfolgte, das Gutachten in vollem Umfang verwertet werden. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2/10 – BVerwGE 137, 10, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418 – juris Rn. 18, B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 26).

Soweit der Kläger ausführt, das Fahreignungsgutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 10. Februar 2016 sei nicht nachvollziehbar, da der Kläger sich schon über zwei Jahre in der Entziehungseinrichtung befunden habe, während die Begutachtung beim TÜV nur ca. eine Stunde gedauert habe und die Ärztin des TÜV kurz darauf entlassen worden sei, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gutachten des TÜV ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zeit der Legalbewährung nach Entlassung aus der Entziehungsanstalt nicht hinreichend lang gewesen und damit eine ausreichende Stabilisierung sowohl hinsichtlich der erforderlichen Alkoholabstinenz als auch bezogen auf die zu Tage getretenen Aggressionen des Klägers noch nicht festzustellen sei. Überzeugende Argumente dagegen bringt der Kläger nicht vor. Demgegenüber lässt sich dem Kriterium A 1.6 N Nrn. 3 und 4 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 131) entnehmen, dass der Proband für eine positive Prognose rückfallbegünstigende Situationen im beruflichen und privaten Umfeld in ihrer Problematik erkannt und das Rückfallrisiko durch plausible Schritte minimiert haben muss. Dies erscheint jedoch nicht unbedingt möglich, solange der Betreffende sich noch überwiegend in dem geschützten Raum einer Entziehungsanstalt aufhält.

Aus dem Beschluss des Senats vom 17. Juni 2016 ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort nur für das Neuerteilungsverfahren ausgeführt, dass es angesichts der engmaschigen Weisungen und Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht, den vorgelegten Abstinenznachweisen und der Tatsache, dass der Kläger trotz seiner Alkoholabhängigkeit viele Jahre unbeanstandet als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat, möglich erscheine, dass der Abstinenzzeitraum und die Verhaltensänderung ggf. schon nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug hinreichend lang und gefestigt sind. Dies hat sich durch die Vorlage des positiven Gutachtens am 7. September 2016 bestätigt, führt jedoch nicht dazu, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. März 2016 die Fahreignung des Klägers zu bejahen gewesen wäre.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 FeV in den Fahrerlaubnisklassen C und CE enthalten sind und damit nicht gesondert angesetzt werden können, selbst wenn hinsichtlich der Klassen C1 und C1E die Entziehung und bezogen auf die Klassen C und CE die Verlängerung streitgegenständlich sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 11 B 15.2093 – juris).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T.

Das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch verurteilte ihn am 19. März 2012 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung am 24. September 2011 zu acht Monaten Freiheitsstrafe. In dem Urteil sind zahlreiche Vorstrafen erwähnt. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Antragsteller ein hartnäckiger Rechtsbrecher sei, der weder sein Alkohol- noch sein Aggressionsproblem unter Kontrolle habe.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte das Gesundheitsamt des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim dem Landgericht Nürnberg-Fürth im Rahmen des Berufungsverfahrens mit, der Antragsteller komme seit der Entlassung aus einer mehrwöchigen Suchttherapie im November 2008 regelmäßig mindestens ein bis zweimal monatlich zur Beratung. Er zeige sich einsichtig und motiviert und habe vom 15. Juli bis 16. September 2009 ein Antiaggressionstraining absolviert. Vom 24. April bis 1. Juni 2012 habe er eine Auffrischungstherapie im Bezirkskrankenhaus A. absolviert. Die Beziehungsproblematik sei aufgearbeitet, die Rückfallgefährdung sei erheblich reduziert worden.

Das durch das Landgericht eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten des Dr. L. vom 5. Oktober 2012 ergab, dass der Antragsteller im Grunde unheilbar suchtmittelabhängig sei. Nur im Rahmen einer längerfristigen Entwöhnungsbehandlung könne die Alkoholabhängigkeit zum Stillstand kommen. Daraufhin verwarf das Landgericht mit Urteil vom 27. November 2012 die Berufung des Antragstellers mit der Maßgabe, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet werde.

Vom 4. März 2013 bis 17. Januar 2016, mit Zwischenvollzug vom 5. September 2013 bis 31. Oktober 2014 wegen eines Bewährungswiderrufs aus einer Verurteilung vom 27. April 2009, befand sich der Antragsteller zum Vollzug der Maßregel im Bezirksklinikum A. Ab 27. April 2015 fand eine Außenerprobung mit Übernachtungen in der eigenen Wohnung des Antragstellers statt. Seit der Entlassung befindet er sich in der ambulanten Sicherungsnachsorge. Mit Stellungnahme von 7. Oktober 2015 stellten die behandelnden Ärzte fest, dass alle Abstinenzkontrollen negativ gewesen seien und der Gesamtverlauf eine positive Prognose erlaube. Es könne erwartet werden, dass der Antragsteller keine erneuten Straftaten mehr begehe. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 setzte das Landgericht A. daraufhin den weiteren Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den beiden Urteilen des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 19. März 2012 und 27. April 2009 ab 18. Januar 2016 zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit und die Führungsaufsicht betragen fünf Jahre. Für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit wies das Landgericht den Antragsteller u. a. an, sich jeglichen Alkohol- und Drogenkonsums zu enthalten, sich regelmäßig alle 14 Tage in der Forensischen Ambulanz des Klinikums ... in E. vorzustellen, sofern von den Ärzten und den Therapeuten keine anderen Termine vergeben werden, und sich dort in eine ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. Zur Kontrolle des Abstinenzgebotes muss der Antragsteller jederzeit telefonisch erreichbar sein. Anlässlich der regelmäßigen Termine sowie auf Aufforderung muss er sich Urin-, Haar- und Blutentnahmen unterziehen. Darüber hinaus muss er unangemeldete Hausbesuche dulden und sich dabei ggf. Drogentests unterziehen. Zur Begründung ist ausgeführt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 sei zu erwarten, dass der Antragsteller keine rechtswidrigen Taten mehr begehe. Die erteilten Weisungen seien geeignet und erforderlich, um die Überwindung der Alkoholkrankheit weiter zu festigen und um ein etwaiges Wiederaufleben des Alkoholkonsums rechtzeitig zu erkennen und darauf reagieren zu können.

Am 21. September 2015 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sowie die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A2. In dem vorgelegten ärztlichen Untersuchungsbericht war „Zustand nach Alkoholkrankheit“ angegeben. Aus dem eingeholten Führungszeugnis ergaben sich noch vier Eintragungen, die auf Taten aus den Jahren 1995, 2002, 2008 und 2011 beruhen. Eintragungen im Fahreignungsregister sind nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 forderte das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim (Fahrerlaubnisbehörde) den Antragsteller, gestützt auf § 11 Abs. 3 Nr. 7 2. Alt. FeV und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten vorzulegen. Es sei zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe und davon ausgegangen werden könne, dass Abhängigkeit nicht mehr bestehe und eine stabile Alkoholabstinenz vorliege und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde.

Das Fahreignungsgutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 10. Februar 2016 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde. Er habe zwar erfolgreich eine Therapie abgeschlossen und es ließen sich keine generalisierten Fehleinstellungen oder Hinweise auf eine antisoziale Einstellung mehr erkennen. Nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug sei aber noch keine ausreichend lange Zeit der Legalbewährung verstrichen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 bestätigte die Diplom-Psychologin nochmals, dass mindestens ein Jahr Legalbewährungszeitraum erforderlich sei, da der Zeitraum der aktenkundigen Delikte 16 Jahre umfasse.

Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 14. März 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T, lehnte die Verlängerung der Fahrerlaubnis des Klassen C und CE sowie die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A2 ab und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. Aus dem Fahreignungsgutachten ergebe sich, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Mit Schreiben vom 30. März 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über die gegen den Bescheid vom 14. März 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden (Az.: AN 10 K 16.00486). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. April 2016 abgelehnt. Der Antragsteller sei unstreitig alkoholabhängig gewesen. Er habe aber nach der Beendigung der Entwöhnungsbehandlung noch kein Jahr Alkoholabstinenz nachgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er sei bislang im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden. Es sei 25 Jahre als Kraftfahrer beschäftigt gewesen und habe seinen Beruf unfallfrei und ohne jegliche Beanstandung ausgeübt. Er habe freiwillig die wesentlich längere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt statt der achtmonatigen Freiheitsstrafe angestrebt, um seine Alkoholabhängigkeit zu überwinden. Er lebe seit über drei Jahren abstinent. Zumindest müsse die Außenerprobung vom 27. April 2015 bis 17. Januar 2016 als Abstinenzzeitraum anerkannt werden. Er legte eine Haaranalyse vom 22. April 2016, vor aus der sich ergibt, dass in der am 6. April 2016 entnommen Haarprobe kein Ethylglucuronid nachgewiesen wurde, und teilte mit, dass am 8. Juni 2016 erneut eine Haarprobe entnommen worden sei. Sobald das Ergebnis vorliege, werde er es mitteilen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, denn die Klage wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Unstreitig war der Antragsteller lange Zeit alkoholabhängig und hat dadurch seine Fahreignung verloren.

Darüber hinaus kann nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 2. Alt. FeV die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens gefordert werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Solche Straftaten liegen hier vor, da der Antragsteller mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Umstände dieser Straftaten zeigen ein hohes Aggressionspotential, wovon auch das Amtsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2012 ausgegangen ist. Die vier Straftaten aus den Jahren 1995, 2002, 2008 und 2011 sind auch alle verwertbar, da sie im Bundeszentralregister noch eingetragen sind. Andere Straftaten hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht berücksichtigt.

Der Antragsteller hat seine Fahreignung bis zum Erlass des Entziehungsbescheids auch nicht wiedererlangt. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; BayVGH, B. v. 10.06.2015 - 11 CS 15.745 - juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids am 14. März 2016.

Von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen (Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV, Rn. 28). Vorliegend ist das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 10. Februar 2016 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller zwar erfolgreich eine Entwöhnungsbehandlung absolviert hat, aber nach Abschluss der Therapie am 17. Januar 2016 die Verhaltensänderung noch nicht als ausreichend stabil angesehen werden kann, da noch kein hinreichend langer Bewährungszeitraum zur Verfügung gestanden hat. Der Senat geht deshalb davon aus, dass unabhängig davon, ob die Zeiten der Außenerprobung ganz oder teilweise auf den in der Regel einjährigen Abstinenzzeitraum angerechnet werden können, die Verhaltensänderung des Antragstellers sowohl hinsichtlich des Umgang mit Alkohol als auch hinsichtlich seiner Aggressionen außerhalb des Maßregelvollzugs zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedenfalls noch nicht hinreichend stabilisiert war.

Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Auch die möglichen Schwierigkeiten bei der Ausübung seines Berufs als Gastwirt können nicht zu einer anderen Entscheidung führen, denn es kann in Anbetracht der von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer deren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auch nicht vorübergehend hingenommen werden.

Angesichts der engmaschigen Weisungen und Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht, den vorgelegten Abstinenznachweisen und der Tatsache, dass der Antragsteller trotz seiner Alkoholabhängigkeit viele Jahre unbeanstandet als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat, erscheint es dem Senat jedoch möglich, dass der Abstinenzzeitraum und die Verhaltensänderung des Antragstellers ggf. schon nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug hinreichend lang und gefestigt sind. Bei Vorlage einer positiven Stellungnahme des behandelnden Klinikums und seines Bewährungshelfers könnte ihm im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens daher wohl entweder erneut die Möglichkeit zur Durchführung einer medizinischpsychologischen Untersuchung gegeben oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Auflagen in Betracht gezogen werden, mit denen er z. B. verpflichtet wird, die im Rahmen der Führungsaufsicht ohnehin erstellten Analysen sowie regelmäßig Berichte des behandelnden Klinikums und des Bewährungshelfers vorzulegen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Es sind dabei die Fahrerlaubnisklassen B und C1, die nach Nr. A.I.18 der Anlage 3 zur FeV von der dem Antragsteller im Jahr 1988 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) umfasst sind, zu berücksichtigen. Die Fahrerlaubnisklasse A1 ist nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 25. September 2012 beantragte der Kläger die Verlängerung der Gültigkeit seiner zuletzt bis 31. Oktober 2012 erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Das daraufhin eingeholte Führungszeugnis vom 26. September 2012 enthält folgende Eintragung: „Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2011, rechtskräftig seit 22. Februar 2011; Datum der Tat: 4. Dezember 2009; Tatbezeichnung: Vorsätzliche Insolvenzverfahrensverschleppung und Bankrott sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in neun Fällen; (…) Verhängte Strafe: 150 Tagessätze.“

Zuletzt mit Schreiben vom 26. Februar 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens binnen einer Frist von drei Monaten auf. Die abgeurteilte Straftat zeige, dass der Kläger sich ihm bietende Gelegenheiten nutze, sich Vermögensvorteile auch dann zu verschaffen, wenn dies auf legalem Weg nicht möglich sei. Die begangene Straftat lasse vermuten, dass er den Anforderungen an die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung nicht gerecht werden könne, da im Zusammenhang mit der Straftat die nicht unbegründete Besorgnis bestehe, dass er zukünftig seine Fahrgäste schädigen werde.

Der Kläger erhob Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2013 (M 6b E 13.512) ablehnte. Die Beschwerde gegen den Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (11 CE 13.765) zurück.

Daraufhin ließ sich der Kläger begutachten und erhielt durch die Beklagte am 23. Juli 2013 nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Gewähr für die besondere Verantwortung die beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr.

Der Kläger beantragte daraufhin,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Fahrerlaubnis des Klägers zur Fahrgastbeförderung auf den Antrag des Klägers vom 25. September 2012 ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu verlängern.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2014 ab. Der Fortsetzungsfeststellungsklage fehle das erforderliche Feststellungsinteresse.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im Klageverfahren sowie im einstweiligen Rechtschutzverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das erforderliche Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage sowohl im Hinblick auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage als auch bezgl. einer Wiederholungsgefahr und hinsichtlich einer Rehabilitation des Klägers zu Recht verneint. Der Senat kann sich hierauf beziehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1.1 Ein ernstlich beabsichtigter Schadensersatzprozess vermag ein berechtigtes Interesse am Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zu begründen, wenn der Prozess offensichtlich aussichtslos ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig beurteilt worden ist und damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468). So ist es hier.

Zwar hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass diese sog. Kollegialgerichtsrichtlinie nicht uneingeschränkt gilt. Der für Amtshaftungsklagen letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung anlehnt (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2004 - 6 B 17.04 - juris Rn. 4 f.), hat im Laufe der Zeit in seiner Rechtsprechung unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rechtsfigur Einwänden gegen die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie Rechnung getragen und damit gewichtige Vorbehalte in der Literatur ausgeräumt. Dies betrifft Ausnahmen vom Verschuldensausschluss im Falle eines gewichtigen Pflichtverstoßes der Behörde auf höchster Ebene, im Falle einfacher, leicht zu beantwortender Rechtsfragen, bei Entscheidungen in einem summarischen gerichtlichen Verfahren, aber auch bei offensichtlichen Fehlern in der Entscheidung des Kollegialgerichts, z. B. wenn dieses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; B.v. 9.8.1990 - 1 B 94.90 - BayVBl 1991, 26; BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl 2013, 275) oder wenn das Gericht die bestehende Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2010 - 7 B 09.2566 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468 m. w. N.).

Aber auch Kollegialentscheidungen, die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, brauchen jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, welche den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28.93 - juris; BayVGH, B.v. 27.1.2012 - 3 ZB 09.75 - juris Rn. 5, B.v. 4.5.2010 - 3 ZB 09.88 - juris Rn. 6), nicht außer Betracht zu bleiben. Auch der Bundesgerichtshof (vgl. U.v. 2.4.1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878) geht davon aus, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht in Betracht kommt, wenn ein Kollegialgericht aufgrund sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung unter erschöpfender Würdigung die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit bejaht hat.

Hier hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 (11 CE 13.765) einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verneint und dabei ausdrücklich die Gutachtensbeibringungsanordnung durch die Behörde für rechtmäßig befunden. Der Sachverhalt, der zur Gutachtensanordnung führte, war unstreitig, die Beantwortung der Rechtsfrage wies keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Auch dass es sich um einen grundsätzlich beschränkten Prüfungsmaßstab (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) handelte (vgl. hierzu BGH, U.v. 2.4.1998 - III ZR 111/97 - juris Rn. 13), kam nicht zum Tragen. Daher handelt es sich bei dem Beschluss um eine Entscheidung eines Kollegialgerichts mit inhaltlicher Würdigung der Rechtslage bei Zugrundelegung eines unstreitigen Sachverhaltes, so dass die Kollegialgerichtsrichtlinie zur Anwendung kommt.

1.2 Der Kläger kann sich zur Begründung seines Feststellungsinteresses auch nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Eine solche unverändert fortbestehende Sachlage gibt es hier nicht. Nachdem der Kläger die begehrte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhalten hat, ist die erneute Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei unveränderter Sachlage nicht zu erwarten. Auch wenn die Fahrerlaubnis befristet ist, so ist die erneute Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einem Verlängerungsantrag nur zulässig, wenn sich neue Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel ergeben.

1.3 Schließlich kann der Kläger die Zulässigkeit seines Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht mit einem Rehabilitierungsinteresse begründen. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Eine diskriminierende Wirkung ergibt sich z. B. regelmäßig nicht allein aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Fahrerlaubniserteilung auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV abgelehnt wurde. Voraussetzung für eine solche Ablehnung ist lediglich, dass ein zu Recht angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wurde. Die Prüfung des Vorliegens einer rehabilitierungsbedürftigen Diskriminierung verlagert sich damit im Wesentlichen auf die Gründe, aufgrund derer die Behörde vom Betroffenen die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens fordert. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, auf welche fahreignungsrelevanten Mängel sich die Fahrerlaubnisbehörde dabei berufen hat und in welcher Art und Weise sowie in welcher Form das geschehen ist. Für die zu klärende Frage einer fortdauernden Beeinträchtigung des Betroffenen in seinen Persönlichkeitsrechten sowie eines daraus resultierenden Rehabilitierungsinteresses ist noch nicht zu prüfen, ob mit den von der Fahrerlaubnisbehörde für das Vorliegen von Eignungszweifeln aufgeführten Umständen auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensanforderung erfüllt werden. Das ist, falls ein Rehabilitierungsinteresse anzuerkennen ist, dann erst eine Frage der Begründetheit des Feststellungsantrags (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013, a. a. O.).

Im Fall des Klägers waren nach Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel dahingehend gegeben, ob er die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung bieten könne, da im Zusammenhang mit der vom Amtsgericht München mit Urteil vom 22. Februar 2011 geahndeten Straftat die nicht unbegründete Besorgnis bestehe, dass er zukünftig seine Fahrgäste schädigen werde. Diese Gewähr stehe insbesondere dann in Zweifel, wenn ein strafrechtlich auffälliges Verhalten Anlass zur ernsthaft begründeten Besorgnis gebe, der Betroffene könne in von der Rechtsordnung besonders geschützte Bereiche der ihm anvertrauten Fahrgäste unter Ausnutzung ihrer Situation eingreifen. Auf eine konkrete Gefahr komme es nicht an. Die Anordnung sei geeignet, festzustellen, ob die aufgrund der problematischen Einstellung des Klägers zum Eigentum Anderer ersichtlichen Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung sich bewahrheiten oder ausräumen lassen.

Der Ausgangspunkt der Anforderung, nämlich die vom Amtsgericht München mit Urteil vom 22. Februar 2011 geahndete Straftat und deren Wertung als problematische Einstellung des Klägers zum Eigentum Anderer, ist kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hinsichtlich der Straftat ergibt sich das schon daraus, dass diese unstreitig ist. Der Schluss auf bestehende Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung ergibt sich unmittelbar aus der rechtskräftig abgeurteilten Straftat gegen das Vermögen und das Eigentum Anderer. Die Schlussfolgerung, dass geklärt werden müsse, ob die Gefahr bestehe, dass der Kläger in von der Rechtsordnung besonders geschützte Bereiche der ihm anvertrauten Fahrgäste unter Ausnutzung ihrer Situation eingreife, liegt nicht so fern, dass sie den Verdacht auf eine unsachgemäße oder gar willkürliche, die persönlichen Belange des Klägers missachtende Sachbehandlung begründen könnte. Schließlich hat der Kläger in neun Fällen Arbeitsentgelte (Sozialversicherungsbeiträge) vorenthalten und veruntreut. Auch ist der Ton in der Anordnung sachlich gehalten. Die Gefahr einer Herabsetzung des Klägers in der Öffentlichkeit bestand nicht.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezieht sich auf die Begründetheit der Klage. Auf sie ist mangels Zulässigkeit der Klage nicht einzugehen. Der Zulassungsgrund kann nicht vorliegen, weil Fragen der Begründetheit der Klage nicht entscheidungserheblich sind.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in den Niederlanden erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

2

Das Amtsgericht Dieburg verurteilte den Kläger mit Urteil vom 22. Februar 1988 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK von mindestens 2,23 Promille) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung; ihm wurde erneut die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 24 Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt. Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2000 erhielt der Kläger wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 27. März 1999 (BAK zwischen 3,23 und 3,81 Promille), Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Geldstrafe; für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperre von 10 Monaten festgesetzt.

3

Am 16. April 2003 erwarb der Kläger, der seit 1962 mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist, in den Niederlanden eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz eine Adresse in Amsterdam eingetragen.

4

Als das dem Beklagten durch einen Umschreibungsantrag des Klägers bekannt wurde, forderte er ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Nach dem von ihm vorgelegten Gutachten vom 16. Januar 2007 ist zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Untersuchungsgespräch habe keine hinreichende Bewältigung seiner massiven Alkoholproblematik festgestellt werden können; es fehlten eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Trinkverhalten und eine stabile Verhaltenskorrektur. Die verkehrsmedizinische Untersuchung am 18. Dezember 2006 habe erhöhte GGT-Werte und Hinweise auf einen massiven Alkoholmissbrauch bis in das Jahr 2006 ergeben.

5

Der Beklagte erkannte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11. Mai 2007 die Befugnis ab, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Da er sich nicht, wie vereinbart, einer weiteren Eignungsbegutachtung unterzogen habe, könne gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden. Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2007 zurück.

6

Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2008 abgewiesen. Zwar sei § 11 Abs. 8 FeV nicht anwendbar, doch ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten, dass er wegen seiner Alkoholerkrankung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz hindere daran, Eignungsmängel aus Umständen herzuleiten, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis vorgelegen hätten. Hier werde aber auf Umstände abgestellt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten seien. Die Verwertbarkeit des Gutachtens werde nicht dadurch beschränkt, dass dessen Anforderung rechtswidrig gewesen sei.

7

Die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte sei zur Fahrerlaubnisentziehung verpflichtet gewesen, weil der Kläger wegen Alkoholmissbrauchs nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Das von ihm beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Beklagte habe sich gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf dieses Gutachten stützen dürfen; denn damit werde auf ein Verhalten des Klägers nach dem Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis abgestellt. Auf welches Verhalten es dabei ankommen könne, sei nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zu beurteilen. Danach sei nicht maßgeblich, ob der Kläger nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis und vor der Anordnung der Gutachtensbeibringung ein Verhalten gezeigt habe, das Anlass für die Anordnung geboten habe. Bei dem im Gutachten festgestellten Alkoholmissbrauch handele es sich um eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung, die der Fahrerlaubnisentziehung ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung zugrunde zu legen sei. Deshalb könne offenbleiben, ob diese Anordnung rechtmäßig gewesen sei, wofür aber Einiges spreche. Das Gutachten stelle beim Kläger Alkoholmissbrauch fest. Da die maßgeblichen deutschen Vorschriften eine Prognose verlangten, könne das zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Verhalten auch in einer künftigen Trunkenheitsfahrt liegen.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Seine in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis sei gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG anzuerkennen. Es liege keine der Ausnahmen vor, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 gebilligt habe. Ebenso wenig falle ihm ein Fehlverhalten nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis zur Last, das eine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtfertige. Der Umstand, dass er der gemeinschaftsrechtswidrigen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgekommen sei, genüge nicht; sonst hätte der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit, sich durch eine unzulässige Maßnahme ein Zugriffsrecht zu verschaffen, das ihm ansonsten nicht zustehe.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens die Befugnis aberkennen dürfen, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, verstößt weder gegen Bundes- noch gegen Gemeinschaftsrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2007. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), und die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1460). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU L Nr. 284 vom 31. Oktober 2003 S. 1). Die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), ist nach ihrem Art. 18 nicht anwendbar, da die in Rede stehende niederländische Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009 erteilt wurde.

12

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV vorliegen. Allerdings kann seine fehlende Fahreignung nicht - wovon der Beklagte in seinem Bescheid vom 11. Mai 2007 noch ausgegangen war - aus § 11 Abs. 8 FeV hergeleitet werden. Sie ergibt sich aber aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten.

13

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.

14

a) Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt nach Satz 2 allerdings voraus, dass der Betroffene bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde. Außerdem mussten die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens erfüllt sein (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 m.w.N.).

15

Hier hatte der Beklagte im Ausgangsbescheid die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV darauf gestützt, dass der Kläger nicht - wie vereinbart - über das Gutachten vom 16. Januar 2007 hinaus noch ein weiteres Gutachten beigebracht habe. Der Anwendung dieser Regelung steht aber entgegen, dass der nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Nichtbeibringung fehlte. Ein solcher Hinweis muss entsprechend der Warnfunktion dieser Hinweispflicht und wegen der Schärfe der in Satz 1 vorgesehenen Sanktion auch dann erteilt werden, wenn - wie hier - die Vorlage eines Gutachtens nicht von der Behörde angeordnet, sondern von ihr mit dem Betroffenen vereinbart wurde (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2006 - BVerwG 3 B 99.07 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 15).

16

b) Doch ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Gutachter gelangen zu dem Ergebnis, beim Kläger sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Somit liegt beim Kläger Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor; das ist dann der Fall, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

17

c) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht steht einer Verwertung dieses Gutachtens und einer darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung (§ 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV) nicht entgegen. Die in der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens waren erfüllt; selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, würde das die Verwertbarkeit nicht hindern.

18

Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers und der deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d FeV vor. Die vom Beklagten ausgesprochene Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, wurde auch den inhaltlichen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV gerecht.

19

Im Übrigen ist in Bezug auf das innerstaatliche Recht geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157 <162 f.> und vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; Beschluss vom 19. März 1996 - BVerwG 11 B 14.96 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26). Aus dem Urteil des Senats vom 9. Juni 2006 - BVerwG 3 C 25.04 - (Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12), auf das sich der Kläger demgegenüber beruft, ergibt sich nichts anderes. Dort wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 8 FeV eine rechtmäßige Gutachtensanordnung voraussetzt. Doch betrifft das ersichtlich nur den Fall, dass - anders als hier - ein gefordertes Gutachten nicht beigebracht wurde.

20

3. Die auf das medizinisch-psychologische Gutachten gestützte Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den in der Richtlinie 91/439/EWG bestimmten Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist.

21

a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das europäische Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG ist die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachzuweisen, außerdem muss ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie).

22

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 = EuZW 2009, 735 sowie Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, vom 20. November 2008 - Rs. C-1/07, Weber - und vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).

23

Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG beschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15 und 16.09 - juris). Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass er diese Befugnis nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins oder aufgrund nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ausüben kann (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 35 f.).

24

Nach dieser Abgrenzung der Zuständigkeiten von Aussteller- und Aufnahmemitgliedstaat ist es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, Maßnahmen gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG allein auf ein Verhalten bzw. Umstände zu stützen, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis vorlagen. Insoweit obliegt die Prüfung der Fahreignung - wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat - dem Ausstellermitgliedstaat. Eine nur auf solche Gesichtspunkte abstellende nochmalige Bewertung der Fahreignung durch den Aufnahmemitgliedstaat wäre eine unzulässige Zweitprüfung. Anders verhält es sich aber, wenn die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung gestützt werden kann, denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. Damit wird - entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes - einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermitgliedstaates vermieden, andererseits aber auch verhindert, dass eine die Verkehrssicherheit gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreignung entsteht.

25

Ein in diesem Sinne nachträgliches Verhalten erfordert keinen weiteren Verkehrsverstoß, sondern nur das Vorliegen von nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen, die für sich genommen oder in der Zusammenschau mit dem früheren Verhalten des Betroffenen dessen fehlende Eignung belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem vom Europäischen Gerichtshof in den genannten Entscheidungen verwendeten Begriff "Verhalten" - in der französischen bzw. englischen Fassung der Entscheidungen heißt es insoweit "comportement" bzw. "conduct" - nicht entnehmen, dass es nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis schon zu einer die mangelnde Fahreignung erweisenden Auffälligkeit des Fahrerlaubnisinhabers im Straßenverkehr, hier etwa zu einer Trunkenheitsfahrt, gekommen sein muss. Die Feststellung der Fahreignung setzt - nach der Konzeption der EU-Führerscheinrichtlinie nicht anders als nach dem deutschen Recht - eine Prognose des künftigen Verhaltens des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. Fahrerlaubnisinhabers voraus. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, den auch die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen will (vgl. nur Nr. 4 und 10 der Begründungserwägungen), wäre es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates trotz einer von Sachverständigen getroffenen negativen Einschätzung abwarten müsste, bis sich das von ihnen festgestellte Risiko realisiert und möglicherweise irreparable Schäden eingetreten sind. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in diesen Entscheidungen gleichberechtigt zum Begriff "Verhalten" von nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetretenen "Umständen" die Rede ist, auf die eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gestützt werden kann. Es reicht somit aus, dass nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ein Gutachten über die Fahreignung erstellt wird, das als Prognosebasis jedenfalls auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers schließt.

26

b) Die im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 16. Januar 2007 getroffenen sachverständigen Feststellungen sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet, die vom Beklagten ausgesprochene Fahrerlaubnisbeschränkung mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu tragen. Die Sachverständigen ziehen dort als Grundlage für die von ihnen vorgenommene Prognose nicht nur das Verhalten des Klägers und Umstände vor der Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis im April 2003 heran. Maßgeblich abgestellt wird dort vielmehr auf die Befunde aus der verkehrsmedizinischen Untersuchung des Klägers am 18. Dezember 2006, die auf einen massiven Alkoholmissbrauch bis in das Jahr 2006 hinweisen, sowie auf das psychologische Untersuchungsgespräch, das eine unzureichende Aufarbeitung der Alkoholproblematik durch den Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung ergibt.

27

c) Der Verwertung dieses Gutachtens steht nicht entgegen, dass seine Anforderung europarechtlichen Vorgaben widersprach.

28

aa) Die Anordnung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen nicht mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar. Der Beklagte hat diese Anordnung auf die vor der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis liegende Trunkenheitsfahrt des Klägers und die deshalb am 25. Februar 2000 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung gestützt. Er bezog sich damit allein auf ein Verhalten oder Umstände, die vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind. Ist dem Aufnahmemitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wegen des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes aber eine Zweitprüfung verwehrt, kann es ihm auch nicht gestattet sein, vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines Eignungsgutachtens zu fordern, das die Grundlage einer solchen Zweitprüfung bilden soll. Zu den innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, die der Aufnahmemitgliedstaat nach der EuGH-Rechtsprechung nur eingeschränkt anwenden darf, gehören auch die das Vorfeld dieser Maßnahmen betreffenden Vorschriften über die Klärung von Eignungszweifeln.

29

bb) Das Gemeinschaftsrecht schließt es aber nicht aus, ein solches Gutachten gleichwohl zu verwerten, wenn es der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates vorgelegt hat.

30

Die Richtlinie 91/439/EWG enthält kein Verwertungsverbot für solche Fälle. Vielmehr wäre es mit der Verkehrssicherheit, deren Bedeutung auch in den Begründungserwägungen dieser Richtlinie 91/439/EWG hervorgehoben wird (vgl. deren Nr. 4 und 10), nicht vereinbar, einem Fahrerlaubnisinhaber, dessen fehlende Eignung unter Berücksichtigung von nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis liegenden Umständen festgestellt wurde, weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

31

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum EU-Fahrerlaubnisrecht finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verwertungsverbot. Auch mit den allgemeinen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zum bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht gebotenen Rechtsschutz entwickelt hat, steht die Heranziehung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens in Einklang. Danach ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dem Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffensen - Slg. I-3735 Rn. 60 ff. m.w.N.). Diese Modalitäten dürfen aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Äquivalenzgrundsatz); nach dem Effektivitätsgrundsatz darf die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (a.a.O. Rn. 60). Schließlich darf das Recht auf ein faires Verfahren, wie es u.a. in Art. 6 EMRK niedergelegt ist, nicht verletzt sein. Die Prüfung, ob diese Grundsätze beachtet wurden, weist der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten zu, die dabei alle ihnen verfügbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben (a.a.O. Rn. 65, 68 und 78).

32

Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz scheidet aus. Die Verwertbarkeit eines vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegten Eignungsgutachtens wird - wie gezeigt - auch bei einem Verstoß der Gutachtensanforderung gegen innerstaatliches Recht bejaht. Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz angenommen werden. Der Betroffene hatte es selbst in der Hand, ob er der Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten zugänglich macht. Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ihr ein Eignungsgutachten vorzulegen, ist nach den Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung nicht zwangsweise durchsetzbar. Die Behörde kann zwar im Falle der Vorlageverweigerung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Betroffenen schließen; das setzt aber eine rechtmäßige, also auch gemeinschaftsrechtskonforme Anordnung voraus. Dadurch ist der Betroffene geschützt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat seine Befugnisse überschritten haben sollte. Legt er aber - aus welchen Gründen auch immer - das Gutachten vor, muss er sich an den zu seiner Fahreignung gewonnenen Erkenntnissen festhalten lassen. Ihm verbleibt auch dann die Möglichkeit, die im Gutachten getroffenen Feststellungen durch hinreichend substanziierte Einwände in Zweifel zu ziehen. Schließlich wird mit einer Verwertung des Gutachtens nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen, dessen Einhaltung auch das innerstaatliche Recht verlangt (vgl. BVerfGE 91, 176 <180 f.>). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, auf die auch der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, regelt Art. 6 Abs. 1 EMRK das Beweisrecht als solches nicht; die Zulässigkeit eines Beweises, der rechtswidrig gewonnen wurde, kann danach nicht grundsätzlich oder abstrakt ausgeschlossen werden (vgl. EGMR, Urteile vom 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich - Recueil des arrêts et décisions 1997-II, §§ 33 und 34 und vom 25. März 1999, Pélissier und Sassi/Frankreich - Recueil des arrêts et décisions 1999-II, § 45, NJW 1999, 3545). Dass mit der Verwertung des Gutachtens der kontradiktorische Charakter des Gerichtsverfahrens verletzt sein könnte, ist mit Blick auf die dem Fahrerlaubnisinhaber offenstehenden Einwendungsmöglichkeiten und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszuschließen. Ebenso wenig führt die Verwertung des Gutachtens sonst zu einer unzumutbaren Verkürzung der Verfahrensrechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, T, S, M und L.

Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft I. in Österreich mit Bescheid vom 22. Januar 2013 für die Dauer von sechs Monaten mit einem Lenkverbot und mit Bescheid vom 15. Februar 2013 mit einer Geldstrafe von 1.600 EUR belegt, weil er laut Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion I. vom 20. Januar 2013 an diesem Tag einen Pkw führte, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Laut den österreichischen Behörden betrug der gemessene Atemalkoholgehalt 0,93 mg/l.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 forderte das Landratsamt S. eine medizinischpsychologische Untersuchung, weil der Antragsteller eine Verkehrszuwiderhandlung mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr begangen habe. Das von der p. GmbH im Auftrag des Antragstellers erstellte und auf seine Veranlassung hin direkt an das Landratsamt übersandte Gutachten vom 15. Oktober 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass auch zukünftig ein Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu erwarten ist.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 12. Februar 2014 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV nicht vorgelegen hätten. Es sei nur eine Ermittlung der Atemalkoholkonzentration erfolgt und entsprechende Ergebnisse wären in einem Strafverfahren im Inland nicht verwertbar. Grund dafür sei, dass sich aus medizinischer Sicht keine stabile Korrelation zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration herstellen lasse. Je höher die Atemalkoholkonzentration liege, desto höher liege das Risiko fehlerhafter Ergebnisse. Die Erfüllung des Tatbestandes aus § 24 a Abs. 1 StVG reiche allein für die Anordnung einer Begutachtung nicht aus. Das Landratsamt habe den Antragsteller unzutreffend informiert und somit das Gutachten rechtswidrig erlangt.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.

1. Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 4 StVG, §§ 11 und 14 FeV muss eine Verwaltungsbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere, wer die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt. Diese Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 beim Missbrauch von Alkohol der Fall, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann und ein solcher Fall liegt nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 15. Oktober 2013 beim Antragsteller vor. Der Gutachter kommt, ohne dass der Antragsteller den entsprechenden Ausführungen inhaltlich entgegen getreten wäre, zu dem Ergebnis, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.

Als Beschwerdevorbringen setzt der Antragsteller dem Gutachten ausschließlich den Einwand entgegen, dass allein über die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV nicht nachgewiesen werden könnten und dass deshalb vom Antragsteller das medizinischpsychologische Gutachten zu Unrecht gefordert worden sei. Das Gutachten sei von der Behörde zu Unrecht erlangt worden und es könne folglich den gerichtlichen Entscheidungen auch nicht zugrunde gelegt werden.

Diese Auffassung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der (ständigen) Rechtsprechung des Senats nicht zutreffend. Denn hat sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.1996 - 11 B 14/96 - VRS 92, 157/158, U. v. 18.03.1982 - 7 C 69/81 - BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B. v. 15.06.2009 - 11 CS 09.373 - Juris Rn. 21). Das Gutachten beschränkt sich auch nicht nur auf das Ereignis vom 20. Januar 2013, sondern ihm liegt eine vertiefende Untersuchung des Alkoholkonsums des Antragstellers sowohl aus ärztlicher Sicht als auch aus psychologischer Sicht zugrunde. Zudem ist auch von den österreichischen Behörden nicht nur der Atemalkoholwert des Antragstellers festgestellt worden, sondern es wurden bezogen auf den Antragsteller ein deutlicher Alkoholgeruch, ein unsicherer Gang und eine deutliche Bindehautrötung dokumentiert, und der Antragsteller hat im Gespräch mit dem Gutachter in diesem Zusammenhang auch den Konsum von bis zu einem Liter Glühwein bei weiterem Alkoholkonsum am Vorabend eingeräumt.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 B 15.2093

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7. März 2016

(VG München, Entscheidung vom 13. Mai 2015, Az.: M 6b K 14.1427)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 551

Hauptpunkte:

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E

Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

Anordnung von Nachuntersuchungen

Kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit

Ausnahmefall

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch den Oberbürgermeister, KVR HA III, Straßenverkehr KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde,

- Beklagte -

wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. März 2016 am 7. März 2016 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Klägers der Klassen C und CE zu verlängern.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

IV.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

V.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E sowie gegen die Auflage einer ärztlichen Nachuntersuchung zu den Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, M und T und begehrt die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE.

Gemäß dem Entlassbrief des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 diagnostizierte die Klinik beim Kläger während eines stationären Aufenthalts vom 8. bis 10. Dezember 2010 einen Verdacht auf einen MRT-negativen lakunären rechts-cerebralen Infarkt mit Hemihypästhesie links und brachialer Hemiparese links a.e. mikroangiopathischer Genese. Der Kläger habe nachts mehrmals erbrochen und morgens die Finger seiner linken Hand nicht mehr heben können sowie in der gesamten linken Körperhälfte ein Kribbeln verspürt. Die craniale Computertomographie ergab eine ca. 10 mm durchmessende, hypodense Läsion rechts parieto-occipital subkortikal, die als kleine, dem Aspekt nach ältere, ischämische Läsion beurteilt wurde. Die Magnetresonanztomographie ergab keinen Hinweis auf frische ischämische Läsionen. Zusammenfassend stellten die Ärzte fest, dass es sich bei den festgestellten Symptomen wohl um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt habe.

Der Entlassbericht der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 beinhaltete ebenfalls diese Verdachtsdiagnose. Die Fahrtauglichkeit für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sei nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Gruppe 2 sei festzustellen, dass der Hirninfarkt nur eine Verdachtsdiagnose darstelle. Der Kläger solle diesbezüglich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen werden.

Mit arbeitsmedizinischer Beurteilung vom 1. März 2011 stellte die Ärztin für Arbeits-medizin Dr. S. der B.-GmbH fest, dass auch Lkw-Fahrten aushilfsweise im Stadtgebiet München ohne Bedenken möglich seien.

Am 26. Februar 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Er legte eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung vom 11. Dezember 2012 vor. Der Betriebsmediziner und Facharzt für Innere Medizin Dr. B. empfahl damit eine weitergehende Untersuchung wegen einer passageren cerebralen Durchblutungsstörung mit Hemisymptomatik.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV an. Es sei zu klären, ob eine Erkrankung des Nervensystems vorliege, die nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung hinsichtlich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 in Frage stelle.

Das Gutachten der pima-mpu GmbH vom 22. Mai 2013 kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei hinsichtlich beider Fahrzeuggruppen nicht fahrgeeignet. Er habe am 8. Dezember 2010 einen Stammganglieninfarkt mit leichter sensomotorischer Halbseitensymptomatik erlitten. Er sei daraufhin mit ASS 100 mg, Pantozol 40 mg und Simvastatin 40 mg behandelt worden. Der Kläger nehme nach eigenen Angaben aber seit einem Jahr keine Medikamente mehr. Es bestehe nur eingeschränkte Krankheitseinsicht, da er eigenständig die Therapie abgebrochen habe. Es liege daher eine Erkrankung des Nervensystems vor, die die Fahreignung hinsichtlich beider Fahrzeuggruppen in Frage stelle.

Mit Bescheid vom 26. August 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche (Nrn. 2 und 3), sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Zugleich lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE ab (Nr. 5). Nach dem ärztlichen Gutachten der pima-mpu GmbH sei der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erließ die Fahrerlaubnisbehörde am 14. Oktober 2013 eine erneute Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Das daraufhin vom Kläger vorgelegte Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 geht weiterhin davon aus, der Kläger habe am 8. Dezember 2010 einen Stammganglieninfarkt erlitten. Der Infarkt habe sich nach dem Bericht des Dr. Z... vom 7. November 2013 vollständig zurückgebildet. Es erfolge derzeit eine Medikation mit ASS 100 und Ingy 10/80. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei nunmehr trotz der bekannten Erkrankung des Nervensystems in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, AM und T gerecht zu werden. Den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E, C und CE werde er nicht gerecht. Es seien Nachuntersuchungen im Abstand von zwei und dann vier Jahren erforderlich.

Mit Bescheid vom 3. März 2014 widerrief die Fahrerlaubnisbehörde die Nrn. 1 bis 4 des Bescheids vom 26. August 2013, soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und T betreffen (Nr. 1) und ordnete an, dass sich der Kläger nach Ablauf von zwei Jahren einer erneuten fachärztlichen Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung unterziehen müsse (Nr. 2).

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 zurück. Der Kläger sei gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 nicht fahrgeeignet.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. Mai 2015 abgewiesen. Das ärztliche Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der Kläger wegen der diagnostizierten Erkrankung des Nervensystems nicht in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE gerecht zu werden. Die Gutachterin habe aus dem Bericht des Dr. H... vom 7. November 2013 zutreffend die Diagnose eines Stammganglieninfarkts im Jahr 2010 entnommen. Der Kläger habe zudem auch selbst stets vorgetragen, einen Hirninfarkt erlitten zu haben. Die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV seien nicht erfüllt.

Der Kläger hatte im Klageverfahren eine verkehrsmedizinische Beurteilung des Dr. S. vom 18. Februar 2014 vorgelegt, Oberarzt der neurologischen Abteilung der Fachklinik E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Danach bleibe die Ursache der in der Folgezeit vollständig remittierten Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Körperhälfte im Dezember 2010 ungeklärt. Es bestünden nach dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 weder motorisch funktionell noch psychometrisch Fahreignungsbedenken für die Gruppe 1 und 2. Mehr als drei Jahre nach Auftreten der vollständig remittierten sensiblen Halbseitensymptomatik links sei das Rezidivrisiko aufgrund der völlig unauffälligen Zwischenanamnese, d. h. Ausbleiben weiterer Attacken von vorübergehenden neurologischen Ausfällen, sehr gering, auch wenn das Rezidivrisiko im Einzelfall nicht konkret bestimmbar sei. Nach individueller Risikoabschätzung könne dem Kläger entgegen der Begutachtungsleitlinien die Eignung zum Führen eines Lkw attestiert werden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, es habe sich nur um einen Verdacht auf einen Stammganglieninfarkt gehandelt. Die Entlassberichte vom 9. Dezember 2010 und 19. Januar 2011 enthielten nur Verdachtsdiagnosen. Selbst wenn der Kläger im Jahr 2010 einen Stammganglieninfarkt erlitten habe, sei er nach dem Gutachten des Dr. S. wieder fahrtauglich. Der Kläger legte eine ärztliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. Z... vom 3. Februar 2016 vor. Danach befindet er sich seit 8. Januar 2013 dort in Behandlung, eine gezielte Behandlung wegen Apoplex habe aber nicht stattgefunden. Der Kläger komme ca. zwei Mal im Quartal und es seien zurzeit keine Paresen oder andere grobe neurologische Ausfälle zu erkennen. Er werde wegen einer Hyperlipidämie mit INEGY und zur Blutverdünnung mit ASS, wegen einer Hypertonie mit Ramipril, HCT und Bisoprolol bei Bedarf behandelt. Diese Medikamente reduzierten auch das Infarkt- und Insultrisiko. Eine Magnetresonanztomographie des M.n Zentrum vom 5. Februar 2016 ergab eine unauffällige Darstellung des Hirnparenchyms mit vereinzelten Marklagernarben, aber keinen Nachweis einer frischen Ischämie, keinen lakunären Defekt und keine Blutung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in der Fassung vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zur Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu führen. Es erscheine schon fraglich, ob es sich bei der Diagnose des Klinikums M. tatsächlich nur um eine Verdachtsdiagnose handele, denn die Ärzte kämen zu dem Schluss, dass es sich um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt habe und im CCT sei eine Läsion nachgewiesen worden. Es spiele keine Rolle, dass diese Läsion ggf. schon älter sei. Der Nachweis seiner Fahreignung obliege nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 StVG dem Kläger. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht. Die Beurteilung des Dr. S. werde den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV nicht gerecht, da sie nicht auf die behördlich angeordnete Fragestellung eingehe und die Beklagte eine Begutachtung durch einen Arzt einer Begutachtungsstelle nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV angeordnet habe. Sie schließe darüber hinaus die Erkrankung des Klägers nicht aus, sondern komme nur ohne vertiefte Begründung zu dem Schluss, dass das Rezidivrisiko im Einzelfall nicht konkret bestimmbar sei und nach der Literatur im Falle des Klägers bei etwa 5% im Vergleich zu 10 bis 15% in den ersten Monaten nach erlittener cerebraler Symptomatik liege. Ein Ausnahmefall nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 sei nicht hinreichend dargelegt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. R. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass außer der erörterten hirnorganischen Erkrankung keine weiteren Versagungsgründe für die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE vorliegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, da der Bescheid vom 26. August 2013 in der Fassung des Änderungs- und Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zusteht.

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. März 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung von Nachuntersuchungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Bei bedingter Eignung schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FeV).

Nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer an einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit leidet. Eignung oder bedingte Eignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 liegt nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr wieder vor. Die Nichteignung muss erwiesen sein (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 3). Verbleiben Zweifel, ob der Betreffende ungeeignet ist, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Der Fahrerlaubnisinhaber muss an der Aufklärung mitwirken, ist aber nicht verpflichtet, seine Eignung nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 2. April 2014 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E war. Das Gutachten der pima-mpu vom 9. Dezember 2013 ist nicht verwertbar, denn es entspricht nicht den Vorgaben der damals geltenden Anlage 15 (jetzt Anlage 4a) zu § 11 Abs. 5 FeV, die die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten regelt. Nach Nr. 2 Buchst. a Satz 1 und 2 der Anlage 15 zur FeV a. F. muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Es muss alle wesentlichen Befunde wiedergeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen. Nach Nr. 2 Buchst. c der Anlage 15 zur FeV a. F. muss im Gutachten dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. Diese Vorgaben sind hier nicht eingehalten, denn das Gutachten geht ohne nachvollziehbare Begründung bei der Darstellung der Berichte des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 und der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 davon aus, dass der Kläger am 8. Dezember 2010 einen cerebralen Infarkt erlitten hat, obgleich in diesen beiden Berichten ausdrücklich nur Verdachtsdiagnosen gestellt wurden. Auch bei der Beurteilung der Vorbefunde geht das Gutachten ohne weitere Auseinandersetzung mit den Verdachtsdiagnosen davon aus, der Kläger habe einen Stammganglieninfarkt rechts erlitten. Diese Schlussfolgerung ist anhand der ausführlichen Befundberichte beider Kliniken nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Zumindest hätte es für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, welche Bedeutung eine Verdachtsdiagnose hat, ob die beim Kläger festgestellten Symptome auf einer anderen Erkrankung beruhen können, die das klinische Bild eines Schlaganfalls überlagert oder imitiert (vgl. Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, DEGAM-Leitlinie Nr. 8: Schlaganfall, Stand 16.2.2012, S. 35) und aus welchen Gründen gleichwohl davon ausgegangen werden kann, dass beim Kläger ein lakunärer ischämischer Infarkt stattgefunden hat. Eine dahingehende Auseinandersetzung mit den Vorbefunden ist in dem Gutachten nicht enthalten. Auch die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2014 setzt sich nicht hinreichend mit dieser Problematik auseinander. Dass der Kläger selbst der Meinung war, er habe einen Schlaganfall erlitten und sowohl sein Hausarzt als auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H... mit Attesten aus dem Jahr 2013 einen Stammganglieninfarkt rechts im Jahr 2010 diagnostizierten, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn vorrangig sind die Befundberichte zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Anschluss an das Auftreten der Symptome auf der Basis entsprechender Untersuchungen und bildgebender Verfahren erstellt wurden. Die Diagnosen dieser Berichte werden in dem Gutachten aber unzutreffend wiedergegeben und nicht diskutiert und bewertet. Welche Schlüsse der Kläger, sein Hausarzt und andere Ärzte aus diesen Befundberichten gezogen haben, hätte bei einer Auseinandersetzung mit den Diagnosen ggf. berücksichtigt werden können, kann es aber nicht rechtfertigen, die Vorbefunde unzutreffend wiederzugeben.

Auch aus den vorliegenden Befund- und Arztberichten ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Kläger am 2. April 2014 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 war. Es trifft zwar zu, dass in der Computertomographie eine hypodense Läsion, die als ältere ischämische Läsion beurteilt wurde, gefunden wurde. Dies hat aber nicht zur Diagnose eines früheren Schlaganfalls geführt. Damit ist völlig ungeklärt, welche Ursache diese ältere Läsion tatsächlich hatte. Die Vermutung der Ärzte in dem Befundbericht des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010, es habe sich bei dem aktuellen Vorfall wohl um einen lakunären ischämischen Infarkt gehandelt, hat in der Diagnose keinen Niederschlag gefunden und es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger im Dezember 2010 einen solchen Infarkt tatsächlich erlitten hat.

2. Selbst wenn man davon ausgehen würde, es stehe fest, dass der Kläger am 8. Dezember 2010 einen lakunären ischämischen Infarkt erlitten hat, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 war. Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. S. müsste dann von einem Ausnahmefall nach den Nummern 1 und 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der FeV ausgegangen werden. Nach Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV enthält die Aufstellung häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gelten die vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall. Nach Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ist in bestimmten Fällen auch eine Kompensation vorhandener Mängel möglich. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Aufstellung der Anlage 4 zum einen nicht abschließend ist, sondern auch andere Erkrankungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. SächsOVG, B. v. 1.4.2015 - 3 B 267/14 - juris Rn. 6), zum anderen aber auch, dass die aufgeführten Erkrankungen die Eignung nur im Regelfall ausschließen. Die empfohlenen Fragestellungen für ärztliche Gutachten (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 59) zielen daher auch nicht ausschließlich darauf ab, ob eine der in Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen vorliegt, sondern darauf, ob eine solche Erkrankung die Fahreignung ausschließt. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014 - Begutachtungsleitlinien) gehen in Nr. 2.6 davon aus, das festgestellte chronische Eignungsmängel z. B. durch Arzneimittelbehandlung von Krankheiten kompensiert werden können.

Der sachverständige Zeuge hat in seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung vom 18. Februar 2014 und bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung in sich stimmig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung am 18. Februar 2014, unterstellt, es habe sich bei dem Vorfall am 8. Dezember 2010 um eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit gehandelt, nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gewesen sei. Es seien bei der Untersuchung keine kognitiven Störungen oder neurologische Symptome feststellbar gewesen. Die Rückfallgefahr im ersten Jahr nach Auftreten der Symptome liege zwischen 10 und 12 Prozent. In den Folgejahren nehme bei Nichtauftreten erneuter Symptome das Wiederholungsrisiko jährlich deutlich ab. Bei Einhaltung der notwendigen Vorbeugemaßnahmen und Einnahme der entsprechenden Medikamente, insbesondere blutverdünnender Mittel, könne das Rückfallrisiko beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt als sehr niedrig angesehen werden. Dem Kläger könne daher anhand einer individuellen Risikoabschätzung die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 attestiert werden.

Zutreffend geht der sachverständige Zeuge auch davon aus, dass es bei vollständiger Rückbildung der Symptome insbesondere auf das Rückfallrisiko ankommt, denn in einem solchen Fall können alleine aus einem Rückfall noch Gefahren für den Straßenverkehr resultieren. Dies wird durch Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien bestätigt, nach der bei der Eignungsbeurteilung im Falle einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit insbesondere die Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ist. Demgegenüber setzt sich die Stellungnahme der pima-mpu GmbH vom 16. Juni 2014 nicht mit dem möglichen Rezidivrisiko auseinander, sondern geht davon aus, dass unabhängig von der Rückfallgefahr auch nach einer vor vielen Jahren aufgetretenen ischämischen Läsion regelmäßig keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 angenommen werden kann. Damit können die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht entkräftet werden.

Dass es sich bei dem sachverständigen Zeugen nicht um einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung handelt, hindert die Verwertung seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung nicht. Ebenso wie die für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Erkenntnis, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, auf jedem rechtskonformen Weg gewonnen werden kann (BayVGH, B. v. 3.7.2013 - 11 CS 13.1149 - juris Rn. 11; B. v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413), können auch die Bedenken gegen die Fahreignung, die zur Gutachtensanordnung führten, in sonstiger Weise entkräftet werden. Der sachverständige Zeuge verfügt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation und hat seine Stellungnahme im Rahmen seiner Tätigkeit für das Fahreignungszentrum A. der Fachklinik E. abgegeben. Er ist daher hinreichend qualifiziert, hat die Problematik erkannt und die Frage zu Erkrankungen, die die Fahreignung ausschließen oder beeinträchtigen, eindeutig beantwortet.

3. Darüber hinaus ist auch die Anordnung regelmäßiger ärztlicher Nachuntersuchungen, bezogen auf die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und T in Nr. 2 des Bescheids vom 3. März 2014, nicht rechtmäßig. Nachuntersuchungen können nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV bei bedingter Eignung angeordnet werden. Das Gutachten der pima-mpu GmbH vom 9. Dezember 2013 kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der dort angenommenen Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV, die die Fahreignung in Frage stelle, in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, AM und T gerecht zu werden. Er habe eine ausreichende Krankheitseinsicht zur Vermeidung von Risikofaktoren bezüglich seiner Erkrankung und insbesondere in die Notwendigkeit einer ärztlich verordneten Medikamenteneinnahme, um eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Damit wird bestätigt, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen uneingeschränkt und nicht nur bedingt geeignet ist.

Gründe für die Anordnung von Nachuntersuchungen könnten nach Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien z. B. vorliegen, wenn weiterhin Störungen vorhanden sind, der Betroffene aber unter besonderen Bedingungen wieder in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, wenn weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr besteht oder aufgrund des speziellen Krankheitsbildes eine fortschreitende Verschlechterung möglich ist. Das Gutachten enthält aber keine diesbezüglichen Feststellungen und auch keine dahingehende Begründung. Es ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen gleichwohl Nachuntersuchungen erforderlich sein sollen.

II.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnis zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt. Im vorliegenden Fall ist alleine streitig, ob der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist und die notwendigen körperlichen Anforderungen erfüllt. Verbleibende Zweifel gehen dabei zulasten des Fahrerlaubnisbewerbers (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 29 und 41).

Der Kläger hat seine Eignung durch Vorlage eines aktuellen Arztberichts seines behandelnden Arztes vom 3. Februar 2016 und eines aktuellen Befundberichts einer am 5. Februar 2016 durchgeführten Magnetresonanztomographie seines Schädels nachgewiesen. Aus dem radiologischen Bericht ergibt sich, dass kein lakunärer Defekt, keine Blutung und keine frische Ischämie festgestellt werden konnten. Die Darstellung des Hirnparenchyms war unauffällig und altersentsprechend. Wegen einer Hyperlipidämie und einer Hypertonie befindet sich der Kläger seit über drei Jahren in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung und wird medikamentös versorgt. Diese Medikamente reduzieren zugleich das Infarkt- und Insultrisiko. Eine aktuelle hirnorganische Erkrankung, die die Fahreignung beeinträchtigen oder aufheben könnte, besteht nach diesen ärztlichen Attesten nicht. Der Kläger leidet danach nur unter Hypertonie und Hyperlipidämie, die er regelmäßig behandeln lässt und die keine Zweifel an seiner Fahreignung hervorrufen.

Auch die früheren Befundberichte führen nicht dazu, dass von einer derzeit bestehenden hirnorganischen Erkrankung ausgegangen werden könnte. Sowohl der Entlassbrief des Klinikums M. vom 9. Dezember 2010 als auch der ärztliche Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 19. Januar 2011 gehen - wie bereits ausgeführt - nur von einer Verdachtsdiagnose hinsichtlich eines cerebralen Infarkts aus. Weder in der am 8. Dezember 2010 durchgeführten Magnetresonanztomographie noch in der Computertomographie konnten Hinweise auf frische ischämische Läsionen oder sonstige aktuelle Auffälligkeiten gefunden werden. Die Neurosonologie ergab keinen Anhalt für hämodynamisch relevante Stenosen im Bereich der Karotisgefäße beidseits und eine seitengleiche VA-Flusssituation ohne Hinweis auf eine Stenose. Die Ursache der beim Kläger am 8. Dezember 2010 aufgetretenen Symptome und der in der Computertomographie festgestellten älteren Läsion ist daher nicht gesichert.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass weiterhin Zweifel daran bestehen, ob beim Kläger eine hirnorganische Erkrankung vorliegt, so hätte er jedenfalls ausreichend nachgewiesen, dass er ausnahmsweise i. S. d. Nrn. 1 und 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV gleichwohl zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers seit der Untersuchung durch Dr. S. am 18. Februar 2014 verschlechtert hat. Deshalb kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Kläger angesichts der völligen Rückbildung der Symptome, der langen Zeitdauer seit dem Auftreten der Symptome, der vorhandenen Krankheitseinsicht und fortlaufenden ärztlichen Behandlung durch seinen Hausarzt, derzeit ausnahmsweise auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundes-verwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Post-fachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhil-feverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshand-lungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Pro-zessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf 10.000,- Euro in beiden Rechtszügen festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 FeV in den Fahrerlaubnisklassen C und CE enthalten sind und damit nicht gesondert angesetzt werden können. Die beauflagte Nachuntersuchung wird mit dem halben Auffangwert in Höhe von 2.500 Euro bewertet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.