Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 19.619

bei uns veröffentlicht am04.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 S 18.2262, 04.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L.

Mit Strafbefehl vom 12. März 2015, rechtskräftig seit 31. März 2015, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von neun Monaten fest. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 14. Februar 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Am 23. Mai 2017 erteilte ihm das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) erneut eine Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller ein positives Fahreignungsgutachten der TÜV ... L. Service GmbH (TÜV ...) vom 4. Mai 2017 vorgelegt hatte. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2009 bis 2011 zahlreiche Auffälligkeiten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss zu verzeichnen waren. Der Antragsteller hatte vor dem Gutachter angegeben, er trinke seit Juni 2016 keinen Alkohol mehr, da „ein bisschen trinken nicht geklappt“ habe. Das sei schnell vergessen gewesen, deshalb sei er jetzt auf Nummer sicher gegangen. Er könne aber nicht sagen, ob er nie wieder Alkohol trinken werde. Er wisse nicht, was in fünf oder zehn Jahre sein werde. Der Gutachter leitete aus diesen Angaben ab, der Antragsteller sei zu dem Entschluss gekommen, gänzlichen Alkoholverzicht zu üben, sah die Problematik aber als grenzwertig an. Die behauptete alkoholfreie Lebensführung sei für ein halbes Jahr belegt, dies reiche angesichts der Grenzwertigkeit der Abstinenznotwendigkeit und der inzwischen entwickelten kritischen Selbstbeobachtung aus. Auf Nachfrage des Landratsamts, wie die konkrete Einstufung des „Alkoholproblems“ zu sehen sei, teilte die Begutachtungsstelle telefonisch mit, eine Einordnung in die Hypothesen sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 führte die Begutachtungsstelle aus, der Fall sei grenzwertig.

Mit Ereignismeldung vom 7. März 2018 teilte die Polizeiinspektion N.-O. dem Landratsamt mit, der Antragsteller sei am 10. Februar 2018 um 8.30 Uhr schlafend in seinem Kraftfahrzeug angetroffen worden. Ein durchgeführter Atemalkoholtest habe 0,57 mg/l Atemalkoholkonzentration (AAK) ergeben. Die Fahrzeugschlüssel seien sichergestellt worden.

Mit Schreiben vom 26. März 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Es sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigung vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Die Anordnung stützt sich auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV.

Am 9. April 2018 teilte der Antragsteller mit, er wolle den TÜV Thüringen mit der Begutachtung beauftragen. Das Landratsamt übersandte daraufhin am 12. April 2018 die Verwaltungsvorgänge an den TÜV Thüringen. Der Antragsteller legte trotz mehrfacher Fristverlängerung kein Gutachten vor.

Auf Nachfrage des Antragstellers zum Gutachten vom 4. Mai 2017 teilte die TÜV ... mit Schreiben vom 14. Mai 2018 mit, das Gutachten hätte wegen eines zu kurzen Nachweises negativ ausfallen müssen, wenn der Alkoholverzicht als unabdingbar interpretiert worden wäre. Bei der grenzwertigen Problematik sei jedoch ein künftiger Alkoholkonsum nicht zu befürworten, da ein dadurch denkbarer wie auch immer gearteter Gewinn in einem sehr schlechten Verhältnis zu den eingegangenen massiven Risiken zu sehen wäre.

Mit Bescheid vom 20. August 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht beigebracht.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. August 2018 hat die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2018 zurückgewiesen. Das Landratsamt habe die Gutachtensanordnung zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt, da zu klären sei, ob Alkoholmissbrauch noch bestehe.

Über die gegen den Bescheid vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2018 erhobene Klage (An 10 K 18.02263) hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2019 abgelehnt. Der Bescheid sei zutreffend auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt worden, denn beim Antragsteller habe Alkoholmissbrauch vorgelegen. Dies sei durch die Trunkenheitsfahrt am 14. Februar 2015 belegt. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV gegeben. Im vorliegenden Ausnahmefall seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der beiden Alternativen identisch und das Landratsamt hätte trotz der Formenstrenge der Gutachtensanforderung die Anordnung auch auf Buchst. a der Vorschrift stützen können. Das Gutachten vom 4. Mai 2017 gehe davon aus, dass der Antragsteller Abstinenz einhalte und bejahe die Fahreignung nur für diesen Fall. Die vom Gutachter getroffene Prognose, der Antragsteller werde in Zukunft abstinent leben, sei aber nicht eingetreten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Gutachtensanordnung habe nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt werden können, da zuvor kein Alkoholmissbrauch und keine Alkoholabhängigkeit bestanden habe. Der Vorfall vom 10. Februar 2018 liefere dafür keinen Hinweis, da der Antragsteller das Fahrzeug nicht geführt, sondern nur darin geschlafen habe. Er habe dadurch gerade gezeigt, dass er ein ausreichendes Trennungsvermögen besitze und nicht unter Alkoholeinfluss fahre. Darüber hinaus sei die Bestimmung der Alkoholisierung durch ein nicht geeichtes allgemeines Vortestgerät erfolgt. Der festgestellte Wert von 0,57 mg/l AAK sei daher nicht belastbar. Er habe mittlerweile seine Beschäftigung verloren und befürchte, die eigene Immobilie nicht weiter finanzieren zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs, d.h. wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1204 - juris Rn. 13; B.v. 18.1.2016 - 11 ZB 15.2025 - juris Rn. 16).

Das Landratsamt hat nach Mitteilung des Vorfalls vom 10. Februar 2018 durch die Polizei zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und dies auf § 13 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Voraussetzung des § 13 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e FeV ist daher, dass bei dem Betroffenen Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit früher einmal festgestellt worden ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 27). Beim Antragsteller lag Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vor, da er am 14. Februar 2015 stark alkoholisiert (BAK von 1,77 Promille) am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat und damit gezeigt hat, dass er nicht zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen konnte. Dafür hat ihm das Amtsgericht Nürnberg die Fahrerlaubnis entzogen. Dieser Vorfall ist auch noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher verwertbar.

Aufgrund des Vorfalls vom 10. Februar 2018 ist nunmehr erneut zu klären, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Zwar hat das medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. Mai 2017 hinsichtlich des Antragstellers eine positive Prognose abgegeben, denn der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Antragsteller werde in Zukunft voraussichtlich keinen Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr mehr begehen. Grundlage dieser positiven Begutachtung war aber, dass der Antragsteller dauerhaft alkoholabstinent lebt, da ein Trennungsvermögen ansonsten nicht ausreichend sicher besteht. Der Antragsteller hatte beim Gespräch mit dem Gutachter selbst angegeben, er sei nicht in der Lage, geringe Mengen zu trinken, deshalb habe er seit Juni 2016 keinen Alkohol mehr getrunken. Der Gutachter ist dann davon ausgegangen, der Antragsteller sei zum Entschluss gekommen, gänzlichen Alkoholverzicht zu üben und es werde angesichts der Grenzwertigkeit der Abstinenznotwendigkeit als ausreichend angesehen, dass dies erst für ein halbes Jahr belegt sei. An der Richtigkeit dieser Prognose bestehen aber nunmehr erhebliche Zweifel, denn der Antragsteller hat in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2018 unstreitig erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen und damit keine Abstinenz eingehalten. Ob die Feststellung der AAK von 0,57 mg/l mit einem geeichten Messgerät erfolgte, ist dabei unerheblich, denn es kommt nicht auf den genauen Wert an, sondern der Umstand, dass der Antragsteller überhaupt Alkohol konsumiert hat, lässt die Prognose zweifelhaft erscheinen.

Ob das Gutachten vom 4. Mai 2017 hinreichend nachvollziehbar ist, da nach eigener Angabe der Begutachtungsstelle im Schreiben vom 14. Mai 2018 eine positive Prognose nicht hätte getroffen werden dürfen, da der Alkoholverzicht zum damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend lange angedauert hatte, kann dabei dahinstehen. Die nachträgliche Schlussfolgerung der Begutachtungsstelle im Schreiben vom 14. Mai 2018, das Gutachten vom 4. Mai 2017 habe keine Abstinenzforderung aufgestellt, steht demgegenüber nicht im Einklang mit den Ausführungen im Gutachten und im Schreiben vom 23. Mai 2017 und führt dazu, dass dieses Gutachten angesichts der widersprüchlichen Angaben nicht verwertbar ist. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hätte darauf nicht gestützt werden können, denn die positive Prognose beruht nach den Ausführungen im Gutachten darauf, dass der Antragsteller alkoholabstinent lebt. Geht man davon aus, dass das Gutachten angesichts der nachträglichen Ausführungen der Begutachtungsstelle vom 14. Mai 2018 nicht nachvollziehbar ist, hätte der Antragsteller im damaligen Wiedererteilungsverfahren seine Eignung nicht gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nachgewiesen, und die Fahrerlaubnis wäre ihm damals zu Unrecht erteilt worden. In diesem Fall wäre eine erneute Begutachtung ohnehin erforderlich.

Das Landratsamt ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller nach dem einmaligen Vorfall vom 10. Februar 2018 die Fahrerlaubnis nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen war, sondern dass zuerst eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden musste. Ergibt sich aus einem früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet ein festgestellter Konsum erheblicher Mengen Alkohol einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine MPU zu fordern (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 27). Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsteller nicht alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, sondern nur schlafend in seinem Fahrzeug angetroffen worden ist, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs.

Ebenso wie im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen einer festgestellten Alkoholabhängigkeit nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen ist, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkohol-abstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2016 - 11 CS 16.1185 - juris Rn. 22), gilt dies auch im Falle eines Alkoholmissbrauchs, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert. Dabei ist vom Gutachter zu überprüfen, ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist oder der Betreffende nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen kann und der anlassgebende Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigt. Ist weiterhin Abstinenz erforderlich, so ist zu untersuchen, ob es sich bei dem Vorfall um einen vereinzelten Ausrutscher gehandelt hat, der der früheren Prognose, es werde zu einer dauerhaften und stabilen abstinenten Lebensweise kommen, nicht entgegensteht, sondern sich durch eine ungewöhnliche Ausnahmesituation erklären lässt. Ob dies hier der Fall ist, kann ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht beurteilt werden.

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2016 - 11 CS 16.1185

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Mai 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 wird hinsichtl

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Mai 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Der Antragsteller

1. legt der Antragsgegnerin zum Nachweis seiner zurückliegenden Alkoholabstinenz binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Ethylglucuronid vor,

2. legt der Antragsgegnerin zum Nachweis seiner aktuellen Alkoholabstinenz binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten über eine unangekündigte Urinanalyse auf Ethylglucuronid vor,

3. legt der Antragsgegnerin binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der festgestellten (früheren) Alkoholabhängigkeit Kraftfahrzeuge der Gruppen 1 und 2 (FE-Klassen A, BE, C1E und CE) sicher führen kann, insbesondere ob der Vorfall vom 27. April 2015 sich mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.

Am 17. März 2011 erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Deggendorf die Fahrerlaubnis der Klassen A, AM, A1, B und L. Das Landratsamt Deggendorf ging dabei davon aus, dass ein Fahreignungsgutachten wegen § 29 StVG nicht mehr gefordert werden könne. Am 14. Oktober 2013 erweiterte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt S. (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) die Fahrerlaubnis um die Klassen BE, C1, C1E, C, CE und T.

Am 27. April 2015 brachte die Polizei den Antragsteller nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes im Bezirkskrankenhaus M. unter. Die Polizeiinspektion S. führte im Bericht vom 29. Mai 2015 aus, Grund für die Ingewahrsamnahme sei eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ohne Suizidversuch) infolge psychischer Krankheit. Der Antragsteller sei vermutlich psychisch krank und es gehe daraus eine erhebliche Selbstgefährlichkeit hervor. Er leide seit dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2009 an Depressionen und habe am 27. April 2015 gegenüber einer Internetbekanntschaft angegeben, „diese Welt sei nichts mehr für ihn“. Da er nach Angaben der Polizeibeamten aktuell unter Alkoholeinfluss (1,4 Promille) gestanden habe und Suizidgedanken nicht hätten ausgeschlossen werden können, sei er mit seinem Einverständnis im Bezirkskrankenhaus untergebracht worden. Die Unterbringungsbehörde des Landratsamts Deggendorf (im Folgenden: Unterbringungsbehörde) informierte daraufhin die Fahrerlaubnisbehörde.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte das Landratsamt S. - Gesundheitswesen - der Unterbringungsbehörde mit, der Bericht des Bezirkskrankenhauses sei eingesehen worden. Es bestünden keine Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und eine weitere Begutachtung werde nicht für erforderlich gehalten.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, bis 28. August 2015 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Beurteilung seiner aktuellen Fahreignung beizubringen. Es sei anzunehmen, dass er im Bezirkskrankenhaus untergebracht worden sei. Auslöser sei gewesen, dass er unter Depressionen leide, gegenüber einer Internetbekanntschaft Suizidgedanken geäußert und unter Alkoholeinfluss (1,4 Promille) gestanden habe. Damit würden Tatsachen vorliegen, die auf eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV (psychische Störung) hinweisen würden. Unter einer psychischen Störung sei eine affektive Psychose (Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV) in Ausprägung einer schweren Depression zu verstehen. Diese schwere Depression sei u. a. bei akuter Suizidalität gegeben.

Am 4. November 2015 legte der Antragsteller das fachärztlich-verkehrsmedizinische Gutachten des Dr. S. vom 3. November 2015 vor. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller im Zeitraum von 1992 bis 1999 ein Alkoholproblem gehabt habe, das er im Rahmen einer Langzeitentwöhnung im Jahr 2000 aufgearbeitet habe. In den Jahren 1987 und 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2009 habe er in der Folge wiederholt an depressiven Episoden gelitten und sich deshalb in den Jahren 2012 und 2013 zur stationären Behandlung im Bezirkskrankenhaus M. befunden. Er befinde sich nicht in regelmäßiger ambulanter fachärztlicher Behandlung und nehme keine psychiatrische Dauermedikation ein. Zu dem Vorfall am 27. April 2015 sei es gekommen, da er nach einem Autoverkauf mit einem früheren Arbeitskollegen einige Biere getrunken und dann mit dem Zug nach S. gefahren sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntschaft in B. gehabt, aber die Beziehung beenden wollen und ihr daher eine SMS geschickt, dass er nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle. Die Bekannte habe daraufhin die Polizei verständigt.

In dem Gutachten ist weiter ausgeführt, aus dem Entlassbericht des BKH M. vom 4. Mai 2015 über einen stationären Aufenthalt vom 27. bis 28. April 2015 gehe hervor, dass der Antragsteller bei auszuschließender Eigen- und Fremdgefährdung sowie glaubhafter Distanzierung von akuter Suizidalität vorzeitig entlassen worden sei. Die Bestimmung des alkoholspezifischen Leberwerts Gamma-GT im BKH M. und der Laborbefund der Praxis Dr. G...-... vom 25. September 2015 hätten keine Hinweise auf eine aktuelle Alkoholproblematik ergeben. Zwar sei eine Alkoholproblematik vom Grad der Abhängigkeit (F 10.2) vorbekannt, aber die Vorbefunde sowie die eigene Untersuchung am 6. Oktober 2015 ergäben keine Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen suchtmedizinischen Problematik. Der Antragsteller sei gesundheitlich geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen. Nachuntersuchungen seien nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller daraufhin auf, bis 4. Januar 2016 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV i. V. m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV). Es sei zu klären, ob sich die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätige. Der Fahrerlaubnisbehörde sei bisher nicht bekannt gewesen, dass der Antragsteller im Jahr 2000 eine Langzeitentwöhnung durchgeführt habe. Zwar habe der Gutachter Dr. S. zur Alkoholproblematik Stellung genommen. Der „im Mai 2015 festgestellte Alkoholkonsum“ deute aber darauf hin, dass der Antragsteller weiterhin Alkohol konsumiere. Alkoholabhängigkeit stelle grundsätzlich eine lebenslang bestehende Erkrankung dar, die im Regelfall eine dauerhafte Alkoholabstinenz bedinge. Weiterhin sei zu klären, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe und ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum von 12 Monaten vorliege.

Mit E-Mail vom 16. Februar 2016 erläuterte der Antragsteller seine Alkoholhistorie und teilte mit, er habe bis 1996 ein massives Alkoholproblem gehabt. 1996 habe er eine Entziehungskur erfolgreich abgeschlossen und sein Leben zum Positiven verändert. Wegen gesundheitlicher Probleme im Jahr 1999 habe er in F. nochmals eine psychosomatische Kur in Verbindung mit einer Alkoholentwöhnung durchgeführt. 2003 habe er wegen eines Streits mit seiner Ehefrau einen Rückfall erlitten und sich selbst in das Bezirkskrankenhaus einweisen lassen, um eine Entgiftung durchzuführen. Nach der Entlassung habe er wieder ohne Alkohol gelebt. Er habe nur ungefähr ein- bis zweimal jährlich in Gesellschaft Alkohol getrunken. Seit April 2015 trinke er keinen Alkohol mehr. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr habe er noch nie getrunken, da er Berufskraftfahrer sei. Er sei alleinerziehender Vater und möchte seiner 12-jährigen Tochter Regeln und Normen vermitteln, was mit Alkohol oder einer negativen Lebenseinstellung unmöglich wäre. Er habe weder den Wunsch noch den Drang, Alkohol zu konsumieren. Zur Vorlage weiterer Leberwerte sei er gerne bereit.

Am 16. Februar 2016 legte er das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 12. Februar 2016 vor. Dem Gutachten liegen u. a. zwei Berichte des Bezirkskrankenhauses M. über zwei längere Aufenthalte des Antragstellers in den Jahren 2012 und 2013 zur Behandlung seiner rezidivierenden depressiven Störung zugrunde. Im Jahr 2013 wurde dort „Z.n. Alkoholabhängigkeit, weitgehend trocken“ diagnostiziert. Das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH kommt zu dem Ergebnis, dass die Laborbefunde im Normbereich lägen, aber die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit sich bestätigen lasse. Eine Diagnostik nach den ICD-10 Kriterien sei wegen fehlender notwendiger Offenheit nicht möglich. Es bestehe kein dauerhafter Alkoholverzicht und ein Abstinenzzeitraum von 12 Monaten sei nicht nachgewiesen. Der Antragsteller habe bei der Anamnese angegeben, am 27. April 2015 nach dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs mit Freunden fünf Halbe Bier getrunken zu haben.

Mit Bescheid vom 24. März 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben und erklärte den Bescheid diesbezüglich für sofort vollziehbar. Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 11. April 2016 ab.

Über den gegen den Bescheid vom 24. März 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. März 2016 mit Beschluss vom 23. Mai 2016 abgelehnt. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Recht ein weiteres ärztliches Gutachten angeordnet, da das Gutachten vom 3. November 2015 insoweit nicht aussagekräftig gewesen sei. Es habe sich mit der Alkoholproblematik nicht hinreichend befasst, denn der Gutachter habe sich nicht mit den ICD-10 Kriterien auseinandergesetzt. Der Polizeibericht sei eine öffentliche Urkunde, die nach § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen begründe. Der Weigerung, ein Gutachten beizubringen stehe es gleich, wenn der Betroffene sich weigere, an der Untersuchung mitzuwirken. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen dürfen.

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten vom 3. November 2015 hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit nicht aussagekräftig sein solle. Im Übrigen sei er entgegen dem Polizeibericht am 27. April 2015 nicht mit 1,4 Promille alkoholisiert gewesen. Es sei aus dem Polizeibericht nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Polizeibeamten diese Alkoholisierung ermittelt hätten. Es liege kein Protokoll über eine Atemluftmessung vor, eine Blutabnahme sei nicht erfolgt. Es handele sich auch nicht um eine öffentliche Urkunde. Im Jahr 2011 sei bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Alkoholabhängigkeit geprüft und verneint worden. Die Untersuchungsanordnung vom 4. November 2015 sei rechtswidrig und das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werde, bei dem Antragsteller habe am 27. April 2015 eine Alkoholisierung von 1,4 Promille vorgelegen, ohne dass dies den Tatsachen entspreche. Im Übrigen sei ihm kein von den Richtern unterschriebener Beschluss des Verwaltungsgerichts zugestellt worden.

Eintragungen im Bundeszentral- und im Fahreignungsregister, die auf eine Alkohol-problematik hinweisen, sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 24. März 2016 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ordnungsgemäß zugestellt worden, da nach § 173 Satz 1 VwGO, §§ 317 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO Beschlüsse der unterliegenden Partei nur in Abschrift ohne Unterschrift der Richter zugestellt werden.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. März 2016 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV liegt bei Alkoholabhängigkeit Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014). Außerdem muss die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV, Rn. 28). Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV).

War der Betreffende in der Vergangenheit alkoholabhängig und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er erneut alkoholabhängig geworden ist, so ist mittels eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 15).

Demgegenüber ist im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen.

Darüber hinaus kann in besonderen, allerdings nur ausnahmsweise anzunehmenden Fällen nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV bei nachgewiesener oder unterstellter Alkoholabhängigkeit im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zu klären sein, ob trotz Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit besteht, den Konsum von Alkohol vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 16).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob der Antragsteller angesichts des Zeitablaufs und der Umstände des Einzelfalls ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Unstreitig ist der Antragsteller früher alkoholabhängig und damit fahrungeeignet gewesen. Dies ergibt sich auch dem Gutachten des Dr. S., das unabhängig davon, ob die Anordnung der Vorlage dieses Gutachtens rechtmäßig war, verwertet werden kann, denn der Antragsteller hat es vorgelegt. Das Gutachten ist auch nachvollziehbar und in sich schlüssig. Aus dem Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsteller im Jahr 2000 eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt hat und sich keine Hinweise auf eine aktuelle Alkoholabhängigkeit finden. Nach den im Bezirkskrankenhaus M. am 27./28. April 2015 sowie bei einer Untersuchung der Dr. G... am 25. September 2015 erhobenen Leberwerte sowie der eigenen Untersuchung ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen suchtmedizinischen Problematik. Der Antragsteller habe zwar am 27. April 2015 Alkohol konsumiert, habe aber angegeben, seitdem keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben. Ob dieser Vorfall die Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise in Frage stellt, wird nicht thematisiert und kann mit einem ärztlichen Gutachten auch nicht geklärt werden.

Demgegenüber ist offen, ob die Annahme der Fahrungeeignetheit auf das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 12. Februar 2016 gestützt werden kann. Zum einen ist fraglich, ob der Antragsteller tatsächlich nicht hinreichend mitgewirkt hat, denn sowohl gegenüber der Gutachterin als auch mit seiner E-Mail vom 16. Februar 2016 an die Fahrerlaubnisbehörde hat er seine Alkoholgeschichte ausführlich berichtet. Zum anderen ist offen, ob die Anordnung eines weiteren ärztlichen Gutachtens überhaupt rechtmäßig war, weil eventuell schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Rückfall in die akute Alkoholabhängigkeit vorgelegen haben. Weder die Laborergebnisse noch die Ausführungen des Dr. S. und des Gesundheitsamts beim Landratsamt S. vom 26. Juni 2015 legen nahe, dass es durch den Vorfall vom 27. April 2015 zu einem akuten Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gekommen ist. Sollte das Ereignis vom 27. April 2015 als vorübergehender Lapsus zu werten sein, der nur die motivationale Festigung der Verhaltensänderung in Frage stellt, wäre der Antragsteller zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet gewesen.

Die Frage, ob das zweite ärztliche Gutachten zu Recht angeordnet wurde, kann aber ggf. auch auf sich beruhen, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist seit dem Vorfall vom 27. April 2015 schon über ein Jahr vergangen (vgl. Nr. 1 des Kriteriums A 1.7 N der Beurteilungskriterien, S. 132) und es gibt auch jetzt keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller nach diesem Vorfall eine akute Alkoholabhängigkeit erneut aufgetreten ist. Es wäre daher - wie vom Sachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörde ursprünglich in Erwägung gezogen (vgl. Bl. 116 der Behördenakte) - im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären, ob es sich um einen Lapsus gehandelt hat, der sich mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt.

Dabei kann offen bleiben, welchen Grad der Alkoholisierung der Antragsteller am 27. April 2015 durch den Konsum von vier bis fünf Halben Bier, den er gegenüber beiden ärztlichen Gutachtern eingeräumt hat, erreicht hat. Dem Polizeibericht können dazu keine verwertbaren Erkenntnisse entnommen werden. Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 Abs. 1, § 415 Abs. 1 ZPO reicht nur so weit, wie die zur Beurkundung befugte Person die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 418 ZPO Rn. 3). Hier kann dem Polizeibericht zum einen nicht entnommen werden, wie die Alkoholisierung des Antragstellers festgestellt worden sein soll. Nachdem offensichtlich vor Ort keine Blutentnahme erfolgen konnte, kann dies allenfalls durch eine Atemalkoholmessung geschehen sein, bei der die Alkoholisierung jedoch nicht in Promille, sondern in mg/l angegeben wird. Zum anderen ist aus dem Bericht nicht ersichtlich, ob der Antragsteller eine Alkoholisierung von 1,4 mg/l Atemalkoholgehalt (AAK) gehabt haben soll oder die Umrechnung eines ggf. durch eine Atemalkoholmessung gemessenen AAK von 0,7 mg/l in 1,4 Promille Blutalkoholgehalt erfolgte. Die Angaben sind daher nicht eindeutig und könnten ggf. nur im Rahmen einer Zeugenbefragung des Polizeibeamten näher aufgeklärt werden.

3. Im Rahmen der Interessenabwägung wegen offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs kann dabei berücksichtigt werden, dass der Antragsteller seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2011 weder im Straßenverkehr noch sonst wegen Alkoholkonsums auffällig geworden ist, obwohl er als Berufskraftfahrer tätig war. Es bestehen auch keine entsprechenden Eintragungen im Bundeszentral- und Fahreignungsregister. Sowohl das Bezirkskrankenhaus M. als auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. sind davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Alkoholabhängigkeit überwunden hat, obgleich er gelegentlich Alkohol konsumiert. Auch das Gesundheitsamt beim Landratsamt S. war nach Einsicht in den Entlassbericht des Bezirkskrankenhauses am 26. Juni 2015 der Auffassung, dass eine weitere Begutachtung nicht erforderlich sei. Darüber hinaus hat der Antragsteller mehrere Urinanalysen durchführen lassen, die alle keine Auffälligkeiten ergeben haben. Mit seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht hat er selbst vorgetragen, mit der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einverstanden zu sein. Es erscheint daher vertretbar, ihn unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

4. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen oder einer positiven Haar- oder Urinanalyse eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.