Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 11 CS 18.203

bei uns veröffentlicht am24.10.2018

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Dezember 2017 wird in Nr. 1 aufgehoben, soweit dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 1. September 2017 wird insgesamt abgelehnt.

II. Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

Nach einer Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von 2,59 ‰) forderte das Landratsamt Roth den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2017 gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu den Fragen beizubringen, ob bei ihm körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden könnten, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Fahrrad) und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten, sowie ob auch nicht zu erwarten sei, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen (z.B. Pkw) und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Nachdem der Antragsteller, der mit einer Begutachtung einverstanden war, in der Folge kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 26. April 2017 unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte bei Gericht, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 3. August 2017, die den Widerspruch zurückwies, erhob der Antragsteller Klage (AN 10 K 17.01809), über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 gab das Verwaltungsgericht Ansbach dem Eilantrag unter Zurückweisung im Übrigen statt, soweit er sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins richtete, weil die Frage nach alkoholbedingten Beeinträchtigungen nicht anlassbezogen und damit die Gutachtensaufforderung insgesamt rechtswidrig sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, beruft sich der Antragsgegner auf die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der vom Landratsamt gewählten Fragestellung. Diese sei dahin zu verstehen, dass sie nur der Abklärung des nach Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV erforderlichen Trennungsvermögens diene, und werde in diesem Zusammenhang ohnehin aufgeworfen. Außerdem hätte eine Folgenabschätzung bei Annahme offener Erfolgsaussichten im Hinblick auf den Belang der Verkehrssicherheit geboten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen nicht am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den form- und fristgerecht vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Der angegriffene Entziehungsbescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Diese Regelung setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 = juris Rn. 7; U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163/164 = juris Rn. 10). Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 11 CS 14.1713 - juris Rn. 10 m.w.N.), bzw. begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O.). Diesen Eignungszweifeln musste das Landratsamt, nachdem der Antragsteller am 5. Mai 2016 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,59 ‰ mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen aufgefallen war, durch die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachgehen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er - wie hier der Antragsteller - der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (stRspr BVerwG, B.v. 21.5.2012 - 3 B 65.11 - juris Rn. 7; U.v. 28.4.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10/13 = juris Rn. 14 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall. Der Senat hält daran fest, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, aufgrund der durch die Worte „insbesondere“ sowie „und auch“ hergestellten Verknüpfung mit den nachfolgenden Fragen dahingehend zu verstehen ist, dass sie nur der Abklärung des nach Nr. 8.1 und 8.2 Anlage 4 zur FeV erforderlichen Vermögens des Betroffenen dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 11 CS 17.274 - NJW 2017, 2695 = juris Rn. 29; B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319 u.a. - juris Rn. 17; B.v. 10.3.2015 - 11 CS 15290 - juris Rn. 13, B.v. 28.10.2014 - 11 CS 14.1713 - juris Rn. 12 f.). Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Betroffenen und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich. Die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen deckt daher den medizinischen Teil der bei einem Verdacht auf Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung ab (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 a.a.O.).

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, B, M, L und S) und des Erlöschens seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller fuhr am 29. März 2013 unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen (BAK 2,10 Promille). Mit Schreiben vom 23. April 2013 forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf und wies ihn darauf hin, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, falls er die Untersuchung verweigere oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Nachdem der Antragsteller das Gutachten trotz mehrfach verlängerter Frist nicht vorgelegt hatte, entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. April 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Personenbeförderung und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller am 12. Mai 2014 nach.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. April 2014 einlegen, über den die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden hat. Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Mai 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen bzw. anzuordnen. Die Frage in der Gutachtensanordnung nach körperlichen und/oder geistigen „Mängeln“, die mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum in Zusammenhang gebracht werden können, sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin hierfür keine Umstände benannt habe. Der Antragsteller sei bereit, einer rechtmäßigen Aufforderung zur Gutachtensbeibringung Folge zu leisten. Da die Antragsgegnerin ihre Gutachtensanordnung aber nicht nachgebessert habe, fehle es an den Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller, der ein Fahrrad und damit ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt habe, zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Die gesamte Fragestellung diene der Abklärung eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs. Auch die erste Frage habe diese Zielsetzung gehabt und sei nicht darauf gerichtet, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Eine stabilisierte Verhaltensänderung setze nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung in medizinischer Hinsicht voraus, dass keine Bedenken vorhanden seien, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Außerdem dürften keine verkehrsrelevanten Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folge früheren Alkoholmissbrauchs vorliegen. Zur Abklärung dieser medizinischen Voraussetzungen habe es des ersten Teils der Fragestellung in der Gutachtensbeibringungsanordnung bedurft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin und das Gericht würden zur Rechtfertigung der Gutachtensanordnung Gründe benennen, die sich in der Anordnung selbst nicht finden ließen. Das Nachschieben solcher Gründe sei jedoch unzulässig. Die Frage nach Erkrankungen des Antragstellers, die möglicherweise auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten, ohne zugleich einen Zusammenhang mit dessen Fahreignung herzustellen, gehe über die zulässige Fragestellung hinaus und sei in einem vergleichbaren Fall vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beanstandet worden. Zum Hergang des Vorfalls und zu seinem Trennungsvermögen habe der Antragsteller angegeben, das Fahrrad benutzt zu haben, weil er irrtümlich angenommen habe, in seinem Zustand noch Rad fahren zu dürfen. Diesen Irrtum habe er inzwischen erkannt und vollends eingesehen. Auch dies hätte bei der Fragestellung berücksichtigt werden müssen.

Mit Schreiben vom 22. September 2014 und vom 1. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragsteller habe am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen (BAK 1,86 und 1,66 Promille).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (1.). Unabhängig davon fällt auch die Interessenabwägung im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen zwei weiteren Trunkenheitsfahrten zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Diese Regelung beschränkt sich nicht auf Trunkenheitsfahrten mit einem Kraftfahrzeug. Vielmehr ist auch ein Fahrrad als Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163/164; B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 Rn. 7). Der Antragsteller war am 29. März 2013 mit einer BAK von 2,10 Promille mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen aufgefallen. Ein derartig hoher Wert deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 a.a.O S. 166 f.; BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 11 ZB 09.2575 - juris Rn. 17). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit solchen Blutalkoholkonzentrationen in der Regel nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (BayVGH, U.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 20).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV auch die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B.v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 23. April 2013 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragstellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

2. Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, da die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund der im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umstände zulasten des Antragstellers ausfällt. Danach ist der Antragsteller nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom 28. April 2014 innerhalb kurzer Zeit am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgegriffen worden. Unter Berücksichtigung der dabei festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen (1,86 und 1,66 Promille) liegen nunmehr weitere Tatsachen vor, die das bereits in der ersten Trunkenheitsfahrt zum Ausdruck kommende fehlende Trennungsvermögen bestätigen und sogar für eine die Fahreignung ausschließende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers sprechen. Im Interesse der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ kann es daher nicht verantwortet werden, den Antragsteller ohne Begutachtung weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14). Dabei hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht, die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts im Hinblick auf den zweifachen Auffangwert für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 46.10), den das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht berücksichtigt hat (vgl. S. 9 des Beschlussabdrucks), von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Dezember 2016 wird in Nr. 1 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 7. September 2016 wird wiederhergestellt.

II. Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1969 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen wegen Nichtvorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Am 8. Dezember 2014 führte der Antragsteller ein (privates) Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,54 mg/l. Es erging deshalb ein Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 22. Dezember 2014, rechtskräftig seit 14. Januar 2015. In Kenntnis dieses Vorfalls verlängerte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (im Folgenden: Landratsamt) dem Antragsteller am 11. April 2016 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, aufgrund der Tat vom 8. Dezember 2014 ergäben sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit und seiner Eignung zur Fahrgastbeförderung; er werde deshalb zur Feststellung seiner Eignung gebeten, aus folgendem Grund “Trunkenheit im Straßenverkehr“ ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle/Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 14. Juni 2016 vorzulegen. Das Gutachten solle zur Frage Stellung nehmen:

„Erfüllt der Antragsteller trotz dem aktenkundigen Verstoß wegen Trunkenheit im Verkehr die besonderen körperlichen und geistigen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen mit einem Taxi bzw. Mietwagen?“

Aus dem folgenden in den Akten enthaltenen E-Mail Verkehr des Antragstellers mit der Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass der Antragsteller am 1. Juli 2016 eine Untersuchung bei der TÜV S. L. Service GmbH absolviert hat, dass sich die Erstellung des Gutachtens wegen Erkrankung der Gutachterin verzögert hat und dass die Sache wegen eines erhöhten GGT-Werts des Antragstellers der näheren Abklärung bedürfe (Schreiben des TÜV Süd vom 13.7.2016). Der Antragsteller teilte hierzu mit, dass er seit Geburt eine vergrößerte Leber habe und die Werte der Nachuntersuchung alle „im grünen Bereich“ lägen.

Am 1. August 2016 sandte der TÜV Süd die Fahrerlaubnisunterlagen an das Landratsamt zurück. Am 8. August 2016 erklärte der Antragsteller telefonisch gegenüber dem Landratsamt, er habe noch keinen Termin zur MPU, die Ärztin sei drei Wochen in Urlaub. Eine telefonische Rücksprache des Landratsamts beim TÜV ergab, dass das Gutachten am 1. August 2016 an den Antragsteller versandt worden sei. Ein neues Ersatzgutachten sei erst ab 23. August 2016 möglich. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2016 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und ordnete unter Androhung von Zwangsmitteln die Ablieferung der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei gemäß § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 10 und § 11 Abs. 8 FeV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, da seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Fahrgastbeförderung nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei. Der Führerschein (zur Fahrgastbeförderung) ging per Post am 16. September 2016 beim Landratsamt ein.

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 10 K 16.2013), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 ab. Der streitgegenständliche Bescheid sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei gemäß § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV, wonach bei Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ein solches angeordnet werden könne, rechtmäßig. Diese Rechtsgrundlage stehe neben den allgemeinen Vorschriften in den §§ 11 bis 14 FeV, sonst wäre die Vorschrift überflüssig. Die Regelung ermögliche daher die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), auch wenn der Regelungsbereich einer anderen Rechtsgrundlage berührt sei (hier § 13 FeV, da Fahrt unter Alkoholeinfluss). Das Gewährbieten für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen sei eine gesteigerte Eignungsanforderung für die Fahrgastbeförderung und nicht ein von der Kraftfahreignung verschiedenes, gerade auf die Fahrgastbeförderung bezogenes Erfordernis eigener Art. Ein Fahrzeugführer biete nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten sei, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die bei der Beförderung von Fahrgästen zu beachten seien, zukünftig missachten werde. Diese Gewähr fehle nicht nur dann, wenn die Unzuverlässigkeit als erwiesen anzusehen sei, sondern bereits dann, wenn Umstände vorlägen, die ernsthaft befürchten ließen, der Betroffene werde die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von anvertrauten Personen oblägen, zukünftig missachten. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung sei insbesondere die besonders sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften zu prüfen. Es könnten dabei auch Verkehrsverstöße aus Fahrten ohne Fahrgastbeförderung herangezogen werden. Die Alkoholisierung des Antragstellers sei hier erheblich gewesen. Es bestünden daher Zweifel, dass er in jedem Fall bei der Fahrgastbeförderung die Verkehrsvorschriften einhalte, insbesondere nüchtern fahre. Dass zuvor in Kenntnis der Tat die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert worden sei, sei nicht erheblich.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 7. September 2016 ist wiederherzustellen, da diese voraussichtlich erfolgreich sein wird.

1. Wer ein Kraftfahrzeug führt, in dem Fahrgäste befördert werden, bedarf neben der Fahrerlaubnis einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn für die Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5.3.2003 - StVG, BGBl I S. 310 - zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2016, BGBl I S. 1217, § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010, Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980, zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015, BGBl I S. 1674).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV ist die Erlaubnis (zur Fahrgastbeförderung) von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a und Nr. 3 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (Nr. 2a; siehe auch § 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 FeV) und seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 nachweist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vgl. § 48 Abs. 5 Satz 2 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Das gleiche gilt gemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV, wenn Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begründen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 -3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. September 2016, mit dem die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen hat, hängt, da der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hat, daher davon ab, ob die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 14. April 2016 rechtmäßig ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psycholo-gisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 FeV angeordnet werden, wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist.

Gleichlautend damit kann (auch) nach § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, wenn Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen.

Die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung ist hier aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zum einen hat die Behörde das in den Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV vorgesehene Ermessen nicht gesehen, jedenfalls aber nicht erkennbar ausgeübt. Zum anderen geht die hier gestellte Frage an den allenfalls zu klärenden Fahreignungszweifeln vorbei.

1.1 In der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 14. April 2016 ist eine Rechtsgrundlage für die Anordnung nicht genannt. Bereits das begründet Zweifel, ob die Behörde erkannt hat, dass Ermessen besteht.

Auch im Entziehungsbescheid vom 7. September 2016, der allerdings insoweit Rechtsfehler in der Gutachtensbeibringungsanordnung ohnehin nicht heilen könnte, werden keine Rechtsgrundlagen für eine Gutachtensanordnung angegeben. Dass nicht gesehen wurde, dass Ermessen besteht, wird auch aus dem Schreiben der Behörde vom 18. Mai 2016 deutlich, in dem ausgeführt wird, dass die Feststellung der Eignung des Antragstellers geklärt werden müsse; alternativ hätte die Verlängerung der Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen bis zur Vorlage der geforderten Untersuchungsergebnisse widerrufen werden müssen.

Das Erkennen, dass Ermessen besteht, und die Ermessensausübung sind hier auch nicht entbehrlich.

Die Anforderungen an den Inhalt einer Beibringungsaufforderung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betroffene muss entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG; U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 21). Die Ermessenserwägungen sind, wenn sie zum Erlass einer Beibringensaufforderung führen, in der an den Betroffenen gerichteten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auch offenzulegen, damit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 36).

Die Funktion der medizinisch-psychologischen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität für den Betroffenen hinter einer abschließenden Entscheidung wie der Entziehung der Fahrerlaubnis oder deren Versagung zurückbleibt, spricht nicht dafür, die Anforderungen an die Ermessensbetätigung und die Begründung der maßgeblichen Erwägungen herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 37 zu VGH BW, U.v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242). Das ließe außer Acht, dass es für den Betroffenen durchaus mit nicht unbeträchtlichen Belastungen verbunden ist, wenn er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzieht (in diesem Sinne auch bei einem ärztlichen Gutachten: BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 4). Deshalb soll ihm die Begründung der Beibringensaufforderung eine fundierte Entscheidung darüber ermöglichen, ob er dieser Aufforderung nachkommt.

Hier hätte daher nicht nur erkannt werden müssen, dass ein Ermessen besteht; es hätte darüber hinaus eine Gesamtabwägung vorgenommen werden müssen oder, da hier keine weiteren in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Tatsachen vorlagen, zumindest dargelegt werden müssen, warum eine erstmalige Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG, die allgemein für Fahrerlaubnisinhaber über die im Bußgeldbescheid festgesetzten Sanktionen hinaus folgenlos bleibt (vgl. § 13 FeV), bei einem Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung einer weiteren Abklärung bedarf. Der Betroffene, der die Entscheidung zu treffen hat, ob er sich der angeordneten Untersuchung unterzieht, muss das aus der Beibringungsanordnung ersehen können. Hier kommt hinzu, dass die Behörde dem Antragsteller wenige Tage zuvor die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert hat; auch dieser Umstand hätte in die Ermessenserwägungen einfließen müssen.

1.2 Ein weiterer zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensbeibringungsanordnung führender Grund liegt in der verfehlten Fragestellung. Eine Gutachtensanordnung enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen (vgl. VGH BW, U.v. 12.12.2016 - 10 S 2406/14 - NZV 2017,147; vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 13.2240 - juris).

Die Teilnahme des Antragstellers mit einem privaten Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr außerhalb der Fahrgastbeförderung unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss hätte hier allenfalls Anlass gegeben, untersuchen zu lassen, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss auch Fahrgäste mit einem Taxi oder Mietwagen befördert, oder ob er - insoweit - über das erforderliche Trennungsvermögen bzw. die erforderliche Trennungsbereitschaft verfügt. Diesbezüglich bestehen für Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern besondere Anforderungen. Nach § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft i.d.F. der Verordnung vom 8.11.2007, BGBl I S. 2569) ist dem im Taxen- und Mietwagenverkehr eingesetzten Betriebspersonal untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht.

Zwar versteht der Senat (vgl. B.v. 28.10.2014 - 11 CS 14.1713 - juris Rn. 12) die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, regelmäßig dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlichen Vermögens des Betroffenen dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Betroffenen und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich. Die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen deckt daher den medizinischen Teil der bei einem Verdacht auf Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung ab.

Anders verhält es sich daher, wenn - wie hier - nur nach den besonderen körperlichen und geistigen Anforderungen und nicht nach der hiervon zu unterscheidenden Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gefragt wird. Daran ändert auch nichts, dass in der Fragestellung auf den aktenkundigen Verstoß wegen Trunkenheit im Verkehr Bezug genommen wird und nach dem Erfüllen der besonderen körperlichen und geistigen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen mit einem Taxi bzw. Mietwagen gefragt wird. Auch hinsichtlich der Fragestellung gilt, dass der Betroffene anhand der Begründung der Gutachtensbeibringungsanordnung erkennen können muss, was untersucht wird, damit er die Entscheidung treffen kann, ob er sich der Untersuchung unterzieht.

1.3 Da die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung bereits aus den unter 1.1 und 1.2 dargestellten Gründen rechtswidrig ist, kann offen bleiben, ob sich das Gewährbieten für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nur auf das persönliche Verhalten des Inhabers der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beim Umgang mit den beförderten Fahrgästen etwa dahingehend bezieht, dass er Vermögensdelikte, Beleidigungen und körperliche Angriffe gegen seine Fahrgäste unterlässt bzw. im Bedarfsfall (Alter, Krankheit, Gebrechlichkeit etc.) die erforderliche Hilfe gewährt oder ob dieses Gewährbieten auch den sicheren und unfallfreien Transport beinhaltet (vgl. OVG NW, B.v. 23.4.2013 - 16 B 1408/12 - NJW 2013, 2217), sodass Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung verpflichtet sind, Verkehrsvorschriften besonders sorgfältig zu beachten und für den Fall der Zuwiderhandlung medizinisch-psychologische Gutachten angeordnet werden können, ohne dass die normativen Voraussetzungen, wie sie allgemein für Fahrerlaubnisinhaber gelten, vorliegen müssen.

Offen bleiben kann insbesondere, ob und unter welchen Umständen gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung, der mit seinem privaten Fahrzeug (ohne Fahrgastbeförderung) erstmalig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut) begeht, wegen der besonderen Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber zur Fahrgastbeförderung gemäß § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BOKraft die Möglichkeit besteht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage anzuordnen, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene auch im Taxen- und Mietwagenverkehr unter der Wirkung von Alkohol entgegen § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BOKraft am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

2. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, B, M, L und S) und des Erlöschens seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller fuhr am 29. März 2013 unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen (BAK 2,10 Promille). Mit Schreiben vom 23. April 2013 forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf und wies ihn darauf hin, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, falls er die Untersuchung verweigere oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Nachdem der Antragsteller das Gutachten trotz mehrfach verlängerter Frist nicht vorgelegt hatte, entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. April 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Personenbeförderung und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller am 12. Mai 2014 nach.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. April 2014 einlegen, über den die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden hat. Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Mai 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen bzw. anzuordnen. Die Frage in der Gutachtensanordnung nach körperlichen und/oder geistigen „Mängeln“, die mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum in Zusammenhang gebracht werden können, sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin hierfür keine Umstände benannt habe. Der Antragsteller sei bereit, einer rechtmäßigen Aufforderung zur Gutachtensbeibringung Folge zu leisten. Da die Antragsgegnerin ihre Gutachtensanordnung aber nicht nachgebessert habe, fehle es an den Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller, der ein Fahrrad und damit ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt habe, zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Die gesamte Fragestellung diene der Abklärung eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs. Auch die erste Frage habe diese Zielsetzung gehabt und sei nicht darauf gerichtet, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Eine stabilisierte Verhaltensänderung setze nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung in medizinischer Hinsicht voraus, dass keine Bedenken vorhanden seien, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Außerdem dürften keine verkehrsrelevanten Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folge früheren Alkoholmissbrauchs vorliegen. Zur Abklärung dieser medizinischen Voraussetzungen habe es des ersten Teils der Fragestellung in der Gutachtensbeibringungsanordnung bedurft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin und das Gericht würden zur Rechtfertigung der Gutachtensanordnung Gründe benennen, die sich in der Anordnung selbst nicht finden ließen. Das Nachschieben solcher Gründe sei jedoch unzulässig. Die Frage nach Erkrankungen des Antragstellers, die möglicherweise auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten, ohne zugleich einen Zusammenhang mit dessen Fahreignung herzustellen, gehe über die zulässige Fragestellung hinaus und sei in einem vergleichbaren Fall vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beanstandet worden. Zum Hergang des Vorfalls und zu seinem Trennungsvermögen habe der Antragsteller angegeben, das Fahrrad benutzt zu haben, weil er irrtümlich angenommen habe, in seinem Zustand noch Rad fahren zu dürfen. Diesen Irrtum habe er inzwischen erkannt und vollends eingesehen. Auch dies hätte bei der Fragestellung berücksichtigt werden müssen.

Mit Schreiben vom 22. September 2014 und vom 1. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragsteller habe am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen (BAK 1,86 und 1,66 Promille).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (1.). Unabhängig davon fällt auch die Interessenabwägung im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen zwei weiteren Trunkenheitsfahrten zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Diese Regelung beschränkt sich nicht auf Trunkenheitsfahrten mit einem Kraftfahrzeug. Vielmehr ist auch ein Fahrrad als Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163/164; B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 Rn. 7). Der Antragsteller war am 29. März 2013 mit einer BAK von 2,10 Promille mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen aufgefallen. Ein derartig hoher Wert deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 a.a.O S. 166 f.; BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 11 ZB 09.2575 - juris Rn. 17). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit solchen Blutalkoholkonzentrationen in der Regel nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (BayVGH, U.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 20).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV auch die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B.v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 23. April 2013 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragstellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

2. Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, da die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund der im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umstände zulasten des Antragstellers ausfällt. Danach ist der Antragsteller nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom 28. April 2014 innerhalb kurzer Zeit am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgegriffen worden. Unter Berücksichtigung der dabei festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen (1,86 und 1,66 Promille) liegen nunmehr weitere Tatsachen vor, die das bereits in der ersten Trunkenheitsfahrt zum Ausdruck kommende fehlende Trennungsvermögen bestätigen und sogar für eine die Fahreignung ausschließende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers sprechen. Im Interesse der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ kann es daher nicht verantwortet werden, den Antragsteller ohne Begutachtung weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14). Dabei hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht, die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts im Hinblick auf den zweifachen Auffangwert für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 46.10), den das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht berücksichtigt hat (vgl. S. 9 des Beschlussabdrucks), von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.