Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 11 CS 18.1398

bei uns veröffentlicht am16.08.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B einschließlich Unterklassen.

Das Amtsgericht Sonthofen verurteilte den Antragsteller am 18. September 2015, rechtskräftig seit 2. Februar 2016, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG, da er ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Mit Bußgeldbescheid vom 19. September 2017 ahndete das Bayerische Polizeiverwaltungsamt eine am 15. August 2017 begangene Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG, da der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte.

Nach Anhörung vom 20. September 2017 legte der Antragsteller dem Landratsamt Oberallgäu (im Folgenden: Landratsamt) sechs Urinscreenings aus den Jahren 2015 und 2016 sowie einen Abschlussbericht über ein Drogen-Abstinenz-Kontroll-Programm vom 17. Mai 2016 vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Im verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren hob das Landratsamt diesen Bescheid mit Bescheid vom 16. Januar 2018 auf und forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2018 auf, bis 3. März 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Es sei zu klären, ob insbesondere zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Die Aufforderung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV gestützt.

Mit Gutachten vom 27. März 2018 stellte die ... S. L2. Service GmbH fest, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird. Er sei nach der Vorgeschichte und den Befunden nicht zuverlässig in der Lage, Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Zwar habe er glaubhaft angegeben, seit Oktober 2017 auf Drogenkonsum zu verzichten. Der Zeitraum des Drogenverzichts sei jedoch im Hinblick auf das festgestellte Konsummuster noch nicht ausreichend lang, um die erforderliche Stabilität der Verhaltensänderung zu gewährleisten.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 24. April 2018 die Fahrerlaubnis, forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Am 14. Mai 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 24. April 2018 hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Au 7 K 18.817). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, da die Klage voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde. Nach dem vorgelegten Gutachten sei der Antragsteller nicht in der Lage, Konsum von Cannabis und Verkehrsteilnahme zuverlässig zu trennen. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Gutachten sei nicht verwertbar. Es sei zu pauschal. Die Gutachter hätten sich auch nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller von Januar 2018 bis zum Begutachtungszeitpunkt am 22. Februar 2018 drogenabstinent gelebt habe. Es hätte z.B. eine Haaranalyse oder ein Urinscreening durchgeführt werden können. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht die Besonderheiten des Falles. Dem Antragsteller sei schon im Oktober 2017 erstmals die Fahrerlaubnis entzogen worden. Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sei von vorneherein klar gewesen, dass der Antragsteller die übliche Abstinenzzeit von zwölf Monaten nicht wird nachweisen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. Mit den beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Fahreignungsregister eingetragen sind, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV erfüllt und es war zwingend ein Gutachten anzuordnen.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Vorlagefrist grundsätzlich nicht so bemessen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, innerhalb der Frist ein Drogenabstinenzprogramm zu absolvieren um seine Fahreignung wiederzuerlangen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 45 m.w.N.). Ob im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV eine Abstinenz erforderlich ist, hängt davon ab, welches Konsumverhalten den Verkehrsverstößen zugrunde liegt und kann deshalb nicht einheitlich beantwortet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar verpflichtet, im Entziehungsverfahren auch zu prüfen, ob die Fahreignung ausnahmsweise (z.B. wegen langer Zeitdauer des Verfahrens) schon wiedererlangt worden sein kann und dann ggf. die Vorlagefrist hinsichtlich eines Gutachtens verlängern (für einen Ausnahmefall s. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 11 CS 17.1726 – juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gutachten vom 27. März 2018 nachvollziehbar die Fahreignung des Antragstellers verneint. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt bei gelegentlichem Konsum von Cannabis nur dann Fahreignung vor, wenn der Konsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt. Ein diesbezüglich eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten muss dabei nach Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV nachvollziehbar und nachprüfbar sein.

Zwar leidet das vorgelegte Gutachten an gewissen Ungereimtheiten, dies führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit. Z.B. wird auf Seite 5 erläutert, bei Gelegenheitskonsumenten von THC sei zu überprüfen, ob von einem ausreichenden Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren auszugehen sei (Hypothese D4). Dann wird aber weiter ausgeführt, dies könne in der Regel nicht mehr angenommen werden, wenn bereits eine Fahrt unter THC-Einfluss stattgefunden habe. Diese Feststellung trifft so nicht zu, denn eine Fahrt unter Einfluss von Cannabis führt nur zu Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel, die nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV durch eine im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehende Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgeklärt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 – juris; U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – Blutalkohol 54, 268) und die nicht regelmäßig Fahrungeeignetheit zur Folge haben muss.

Des Weiteren kann dem Gutachten nicht hinreichend sicher entnommen werden, ob der Antragsteller in die Hypothese D3 oder D4 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), 3. Aufl. 2013 (im Folgenden: Beurteilungskriterien) einzuordnen ist, denn es wird zwar von einer Drogengefährdung und Drogenproblematik gesprochen, in die Hypothese D3 ist aber im Bereich des reinen Cannabiskonsums grundsätzlich nur der regelmäßige Konsum im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV einzuordnen (vgl. S. 187 der Beurteilungskriterien). Ein solches Konsummuster haben die Gutachter aber nicht ausdrücklich zugrunde gelegt.

Im vorliegenden Fall führen diese Unstimmigkeiten aber nicht dazu, dass das Gutachten nicht verwertbar wäre. Zwar ist ein Verzicht auf den Konsum von Cannabis bei einem unter die Hypothese D4 der Beurteilungskriterien fallenden Probanden nicht erforderlich, sondern es reicht alleine ein ausreichendes Trennungsvermögen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 11 ZB 18.766 – juris). Hier kommt es im Ergebnis aber nicht darauf an, in welche Hypothese der Antragsteller einzuordnen ist, denn er hat selbst ausgeführt, er wolle Abstinenz einhalten. Dann ist auch nach dem Kriterium D 4.3 N Nr. 7 der Beurteilungskriterien Voraussetzung für eine positive Beurteilung, dass der Drogenverzicht nicht nur kurzfristig und zweckorientiert aufgrund der Führerscheinproblematik aufgenommen worden ist, sondern eine auf Dauer angelegte Verhaltensänderung darstellt. Das Gutachten ist angesichts der langjährigen Drogengeschichte des Antragstellers, des von ihm angegebenen zeitweise täglichen Cannabiskonsums, des Rückfalls nach einer mehr als einjährigen Abstinenz im Jahr 2017 wegen persönlicher Schwierigkeiten und der erst aufgrund der Führerscheinproblematik nach dem Entziehungsbescheid vom 17. Oktober 2017 erneut eingehaltenen Abstinenz nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhaltensänderung zum Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 2018 noch nicht hinreichend stabil war. Die Frage, wie lange der Antragsteller Abstinenz einhalten muss, um seine Fahreignung wieder erlangen zu können, ist bei dieser Sachlage erst im Wiedererteilungsverfahren zu klären und auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Gutachten kommt es ebenfalls nicht an.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Gutachter hätten sich, z.B. durch eine Haaranalyse, davon überzeugen müssen, dass auch im Januar und Februar 2018 Drogenabstinenz vorgelegen habe, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist das Gutachten ohnehin davon ausgegangen, dass mit der letzten Urinkontrolle Abstinenz bis 30. Januar 2018 nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus wurden die Angaben des Antragstellers, seit Oktober 2017 auf Drogenkonsum zu verzichten auch als glaubhaft angesehen. Aus Sicht der Gutachter war daher eine weitere Abstinenzkontrolle im Februar nicht erforderlich, sondern der Zeitraum der Abstinenz von Oktober 2017 bis zur Begutachtung wurde als noch nicht ausreichend lange angesehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 7 S 18.1338

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1995 geborene Antrag

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1976 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 und C1E einschließlich Unterklassen.

Das Landgericht Regensburg verurteilte den Antragsteller am 13. Oktober 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung und bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung lag zugrunde, dass der Antragsteller seine Freundin und einen Bekannten mit einem Baseballschläger und einem Schlagring auf Kopf und Körper geschlagen und nach ihnen getreten hatte, nachdem er die beiden zusammen mit der Freundin des Bekannten unbekleidet im Bett angetroffen hatte. Er stand dabei unter Alkohol- und Drogeneinfluss (max. 1,52 Promille BAK, 3,7 ng/ml THC und 190 ng/ml MDMA). Das Landgericht ging von einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung aus, da sich der nicht vorbestrafte Antragsteller geständig und reuig gezeigt habe und alkohol- und drogenbedingt enthemmt gewesen sei. Die Tat habe sich als Beziehungstat dargestellt, der ein zur Tat provozierender Vertrauensbruch vorausgegangen sei. Unter den persönlichen Verhältnissen ist festgestellt, dass der Antragsteller mit 17 Jahren erstmals Cannabis probiert und zuletzt täglich zwischen zwei und fünf Gramm Marihuana konsumiert habe. Das Landgericht ordnete nach § 64 Satz 1 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an, da er nach dem forensisch-fachpsychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B* … vom 28. April 2014 zwar nicht betäubungsmittelabhängig sei, aber gleichwohl einen Hang habe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zwar seit langem Betäubungsmittel einnehme, seit über zehn Jahren aber eine gute Kontrolle über seinen Drogenkonsum habe und deshalb keine Abhängigkeit diagnostiziert werden könne. Cannabis habe er zwar gelegentlich bis regelmäßig eingenommen, aber als eine Art Medikament gegen seine Depressionen.

Vom 11. Januar 2014 bis 12. März 2015 befand sich der Antragsteller in Haft. Am 19. Januar 2014 wurde er nach einem Suizidversuch von der Justizvollzugsanstalt R* … in die Justizvollzugsanstalt S* … verlegt. Ab 13. März 2015 war er in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Mit Beschluss vom 18. April 2017 setzte das Landgericht Regensburg die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus und erteilte dem Antragsteller zahlreiche Weisungen. U.a. hat er sich des Konsums illegaler Betäubungsmittel zu enthalten und sich nach näherer Weisung der Bewährungshilfe bis zu zwölf Mal jährlich einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen sowie alle 14 Tage in der forensisch-psychiatrischen Ambulanz des Bezirksklinikums vorzustellen.

Nachdem die Antragsgegnerin im Januar 2015 von der strafrechtlichen Verurteilung erfahren hatte, hörte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2015 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Er habe harte Drogen konsumiert und sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller machte geltend, er sei seit einem Jahr drogenfrei und könne dies bei Bedarf durch eine Haarprobe belegen. Er sei noch nie im Verkehr auffällig geworden und die Fahrerlaubnis wäre für die Suche nach einer Arbeitsstelle aus der Entziehungsanstalt sehr wichtig.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ordnete die Antragsgegnerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 2. April 2015 an. Es sei zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung auf Grund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass er künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Darüber hinaus sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig harte Drogen einnehme. Des Weiteren müsse geklärt werden, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie gleichzeitigen Gebrauchs von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen oder gleichzeitigem Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes führen werde.

Der Antragsteller beantragte, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, da er sich weiterhin in Haft befinde und die Therapie erst im März beginne, er aber auch nicht wisse, ob er dort Ausgang bekomme. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin das Verfahren insgesamt bis Ende Dezember 2016 aus.

Im Januar 2017 teilte die Entziehungsanstalt mit, der Antragsteller befinde sich auf einer entlassvorbereitenden Station und werde frühestens ab März 2017 entlassen. Er habe sich gut entwickelt und eine Tätigkeit als Kraftfahrer angenommen. Alle durchgeführten Drogenscreenings seien negativ gewesen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 wiederholte die Antragsgegnerin die Anordnung vom 2. Februar 2015 und ordnete die Vorlage eines Gutachtens bis „26. März 2016“ an. Der Antragsteller erklärte sich mit der Durchführung einer Begutachtung einverstanden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2017 beantragte er, die Frist zur Vorlage eines Gutachtens bis 30. April 2018 zu verlängern, da die Begutachtungsstelle die während des Maßregelvollzugs angefertigten negativen Drogenscreenings nicht anerkennen würde. Er sei seit März 2015 insgesamt 90 Mal negativ getestet worden. Er arbeite seit 11. April 2016 als Getränkefahrer und sei verkehrsrechtlich nicht auffällig geworden. Aus der Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 9. Januar 2017 sei ersichtlich, dass die Therapie positiv verlaufen sei. In dieser Stellungnahme wird eine Abhängigkeit von Cannabinoiden diagnostiziert und ausgeführt, der Antragsteller habe eine Abhängigkeit von Cannabis entwickelt, um seine Depressionen zu therapieren. Am 30. August 2016 sei er in das „Probewohnen“ gezogen.

Mit Schreiben vom 30. März 2017 stimmte das Landratsamt Regensburg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seit 30. August 2016 wohnt, der Fortführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin zu.

Am 30. März 2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, da er das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Zugleich korrigierte sie den in der Gutachtensanordnung vom 26. Januar 2017 angegebenen Vorlagezeitpunkt auf 26. März 2017.

Mit Bescheid vom 20. April 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 2. Mai 2017 abgegeben.

Über den nach Angabe der Antragsgegnerin form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2017 hat die Regierung von Niederbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin sei zwar zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr örtlich zuständig gewesen. Die nunmehr zuständige Behörde habe aber zugestimmt, dass die Antragsgegnerin das Verwaltungsverfahren fortführe. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht rechtswidrig, weil versehentlich eine Frist bis 26. März 2016 gesetzt worden sei. Der Antragsteller habe erkennen können, dass es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt habe. Die Gutachtensanordnung entspreche auch den formellen und materiellen Anforderungen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin nicht örtlich zuständig gewesen sei. Das Verwaltungsverfahren sei erst nach der Wohnsitzänderung des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Februar 2017 eingeleitet worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da die Gutachtensanordnung rechtswidrig sei. Sie sei von der falschen Behörde ausgestellt und weise ein Vorlagedatum in der Vergangenheit auf. Dabei handele es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Die Fragen seien auch nicht anlassbezogen formuliert. Die Gutachtensanordnung könne nicht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden, da die gefährliche Körperverletzung nicht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe. Es handele sich um ein durch drogen- und alkoholbedingte Enthemmung begünstigtes singuläres Ereignis. Hinsichtlich der Fahreignungszweifel wegen Betäubungsmittelkonsums sei die Vorlagefrist zu kurz bemessen. Es sei dem Antragsteller nicht möglich, die erforderliche einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die während des Maßregelvollzugs erfolgten Screenings würden nicht akzeptiert. Auch bei offenen Erfolgsaussichten sei zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden. Er besitze seit langer Zeit eine Fahrerlaubnis, sei bisher im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten und der letzte Drogenkonsum liege über drei Jahre zurück. Er unterliege fortlaufenden, engmaschigen Abstinenzkontrollen und müsse sich weiterhin gemäß den Weisungen des Landgerichts Regensburg entsprechenden Kontrollen unterziehen. Er wäre jederzeit bereit, die jeweiligen Untersuchungsergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Zwar hätte die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei summarischer Prüfung eine längere Frist für die Beibringung der geforderten Abstinenznachweise einräumen müssen. Angesichts der noch ungeklärten Frage, ob er trotz des hohen Aggressionspotentials, das bei der Straftat vom 11. Januar 2014 zum Ausdruck gekommen ist, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, fällt die Interessenabwägung aber zu seinen Lasten aus.

1. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei nach § 73 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549), örtlich nicht zuständig für die Entziehung der Fahrerlaubnis gewesen, da er vor der zweiten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verzogen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Das nach dem Umzug des Antragstellers zuständig gewordene Landratsamt Regensburg hat der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin am 30. März 2017 zugestimmt.

Mit der zweiten Aufforderung zur Gutachtensbeibringung am 26. Januar 2017 ist auch kein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, sondern die Antragsgegnerin hat das wegen der Inhaftierung und Unterbringung des Antragstellers ausgesetzte Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen und fortgeführt. Ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Fahreignung wird regelmäßig dann eingeleitet, wenn das erste Anhörungsschreiben oder die erste Aufforderung zur Gutachtensbeibringung versandt wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2012 – 11 B 10.955 – juris Rn. 51). Werden im Verlauf des Verfahrens weitere Maßnahmen erforderlich, so wird das Verfahren damit nicht neu begonnen.

2. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein in der Vergangenheit liegendes Datum als Termin zur Vorlage des Gutachtens genannt war. Dabei handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die entsprechend Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden konnte. Der Antragsteller hat auch erkannt, dass er das Gutachten bis 26. März 2017 vorlegen sollte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten von diesem Tag hat er um Verlängerung der Vorlagefrist gebeten. Er ist daher offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass an diesem Tag das Gutachten hätte vorgelegt werden müssen.

3. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Unstreitig hat der Antragsteller früher Betäubungsmittel eingenommen und damit seine Fahreignung verloren.

Der letzte Konsum von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ohne weitere Überprüfungen davon ausgegangen werden könnte, er sei wieder fahrgeeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081). Es kommt vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums darauf an, ob noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Angesichts der Gefahren, die von durch Betäubungsmittelkonsum ungeeigneten Fahrzeugführern im Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, sind aufgrund der langjährigen Drogengeschichte des Antragstellers, des exzessiven früheren Cannabiskonsums und der bisher überwiegend nicht in freier Sozialgemeinschaft erbrachten Abstinenz noch Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen.

4. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen auch zutreffend davon aus, dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären ist, ob der Antragsteller seine Fahreignung wiedergewonnen hat oder noch Betäubungsmittel einnimmt, da er unter Vorlage von Berichten des Bezirksklinikums glaubhaft dargelegt hat, dass er seit seiner Inhaftierung und damit fast dreieinhalb Jahre keine Drogen mehr zu sich nimmt.

Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 20. April 2017 ergeben sich jedoch daraus, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller wohl eine längere Frist zur Vorlage des Eignungsgutachtens zu gewähren gewesen wäre, damit er Abstinenznachweise entsprechend den fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben beibringen kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 11 CS 06.2913 – juris Rn. 36). Bei einer Verlängerung behördlicher Fristen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 51; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 31 Rn 26), die an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 39a). Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen daher nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG (Pautsch/Hoffmann a.a.O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen.

Zwar entsprechen die beim Antragsteller während der Therapie durchgeführten Ab-stinenzkontrollen nicht den fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben zur Beibringung von den CTU-Kriterien entsprechenden Abstinenznachweisen (vgl. Kriterium D 1.3 N Nr. 10 und D 2.4 N Nr. 8 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013, S. 175 und 184). Die Antragsgegnerin hätte in ihrer Entscheidung über die beantragte Fristverlängerung diese Abstinenznachweise gleichwohl aber angemessen berücksichtigen müssen. Zudem wäre zu erwägen gewesen, dass der Antragsteller stets zum Ausdruck gebracht hat, dass er zur Mitwirkung an der Aufklärung der Fahreignungszweifel bereit ist. Schon nach der ersten Anhörung im Januar 2015 teilte er mit, er könne seine Abstinenz durch eine Haarprobe belegen, da die Fahrerlaubnis für die Suche einer Arbeitsstelle sehr wichtig für ihn sei. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 bat er um Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens und auch nach der zweiten Aufforderung vom 26. Januar 2017 hat er umgehend die Zustimmung zu einer Begutachtung erteilt. Die Antragsgegnerin hat ihn jedoch trotz seiner erkennbaren Mitwirkungsbereitschaft nicht darauf hingewiesen, dass für eine positive Begutachtung voraussichtlich Abstinenznachweise nach den CTU-Kriterien erforderlich sein werden. Seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer im April 2016 hätte er diese wohl auch erstellen lassen können und sie wären für die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens im März 2017 eventuell schon ausreichend gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller schon über sechs Monate in seiner eigenen Wohnung gewohnt und nach den Kriterien D 1.3 N Nr. 6 und D 2.4 N Nr. 6 oder 7 der Beurteilungskriterien (S. 174 und 184) könnte bei ihm ggf. auch schon ein halbes Jahr Abstinenz ausreichend sein.

Darüber hinaus wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob die von der Antragsgegnerin formulierten Fragestellungen hinreichend präzise i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV sind, da die vierte und fünfte Frage nicht stimmig erscheinen. Die Antragsgegnerin geht mit der vierten Frage und in der Sachverhaltsschilderung davon aus, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist und zusätzlich Alkohol konsumiert. Mit der fünften Frage wird dann aber gefragt, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen oder gleichzeitigem Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des StVG führen wird. Die Frage nach fehlendem Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum ohne Beigebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist aber nur dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Trennungsvermögen fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378). Unter der Voraussetzung eines nur gelegentlichen Konsums wären solche Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich, denn der Antragsteller ist im Straßenverkehr nicht unter Cannabiseinfluss auffällig geworden. Die Frage nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabis- und Alkoholeinfluss ist nicht erforderlich, da die Ungeeignetheit bei einem Mischkonsum, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann, nicht von einer Verkehrsteilnahme in diesem Zustand abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230).

Der Senat hat jedoch auch erhebliche Zweifel daran, ob das frühere Konsumverhalten des Antragstellers bezüglich Cannabis tatsächlich nur als gelegentlicher Gebrauch mit Beigebrauch von Alkohol eingestuft werden kann. In dem Bericht des Bezirksklinikums vom 9. Januar 2017 wird eine Abhängigkeit von Cannabinoiden diagnostiziert und auch das Landgericht Regensburg hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2014 festgestellt, der Antragsteller habe vor Begehung der Straftat täglich Cannabis konsumiert. Das Konsumverhalten vor der Inhaftierung stellte sich daher wohl als regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV dar, die die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf das Trennungsvermögen oder den Beigebrauch anderer Substanzen ankommt und im Falle des Antragstellers ggf. auch eine vollständige Abstinenz von Cannabis erfordert, um die Fahreignung wieder zu erlangen.

5. Im Übrigen konnte die Gutachtensanordnung hinsichtlich der ersten Frage zutreffend auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden. Danach kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 5 d). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, B.v. 14.8.2012 – 11 C 12.1746 – juris). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 C 12.874 – juris Rn. 27). Die vom Antragsteller mittels eines Baseballschlägers und Schlagrings begangene gefährliche Körperverletzung, die nach dem Urteil des Landgerichts Regensburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Anlass gegeben hat, ist danach durchaus als erheblich anzusehen, da er die auf den Angriff völlig unvorbereiteten Opfer mit erheblicher Gewalteinwirkung verletzt und auf ein schon verletztes, völlig wehrloses Opfer weiter eingeschlagen und eingetreten hat. Der ausreichende Bezug zur Kraftfahreignung besteht darin, dass der Antragsteller bei der Begehung der abgeurteilten Tat eine große Gewalttätigkeit und ein hohes Aggressionspotential bewiesen hat. Es bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. Dies hat die Antragsgegnerin erkannt, in der Begutachtungsanordnung zutreffend ausgeführt und in der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt. Eine Fristverlängerung hinsichtlich dieser Fragestellung erscheint deshalb nicht erforderlich.

6. In die Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass es ohne Abklärung des Aggressionspotentials nicht gerechtfertigt erscheint, ihn am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Eine diesbezügliche Begutachtung kann auch ohne großen zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er seit März 2016 als Berufskraftfahrer arbeitet und daher bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nach seiner Inhaftierung und Unterbringung schon über ein Jahr unbeanstandet am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat, keine Eintragungen im Fahreignungsregister bekannt sind und er sich von Anfang an zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit erklärt hat. Darüber hinaus hat er erfolgreich eine Therapie abgeschlossen und unterliegt einer engmaschigen Kontrolle gemäß den Weisungen des Landgerichts Regensburg vom 18. April 2017. Er hat nach seinen Angaben am 4. September 2017 auch eine Haarprobe abgegeben, um für die vorangegangenen sechs Monate einen den CTU-Kriterien entsprechenden Abstinenznachweis zu erlangen.

Es erscheint jedoch erforderlich, dem Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens umgehend zunächst eine isolierte Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV zu ermöglichen. Sollte die Begutachtung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, kann dann ein sechs Monate umfassendes Drogenabstinenzkontrollprogramm mit drei unvorhergesehenen Urinkontrollen gemäß den CTU-Kriterien auf die gängigen Betäubungsmittel einschließlich Cannabis und eine medizinisch-psychologische Begutachtung innerhalb eines Monats nach der letzten Urinkontrolle angeordnet werden, um zu klären, ob der Antragsteller Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz einschließlich Cannabis weiterhin einnimmt und ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können und die Kraftfahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und/oder 2 ausschließen. Bei einer positiven Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV wird die Widerspruchsbehörde auch zu prüfen haben, ob es gerechtfertigt erscheint, den Sofortvollzug während des Drogenabstinenzkontrollprogramms aufzuheben und den Antragsteller wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, da er ohnehin engmaschigen Bewährungsauflagen unterliegt.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14).

8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1995 geborene Kläger ist nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten angestellter Mietwagenfahrer und Chauffeur für Flughafentransporte. Er wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Ludwigsburg (Verkehrspolizeidirektion) vom 14. Januar 2016 an das Landratsamt München – Führerscheinstelle (im Folgenden: Landratsamt) wurde der Kläger am 13. Dezember 2015 gegen 12:45 Uhr als Fahrzeugführer im Bereich einer Rastanlage einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurden in seiner rechten Jackentasche ein Päckchen „künstlicher Urin“ und in seinem Rucksack ein Grinder mit Marihuana-Resten und ein Päckchen Longpaper gefunden. Um 14:26 Uhr wurde dem Kläger, der mit der Durchführung eines Urintests nicht einverstanden war, eine Blutprobe entnommen. Dem Gutachten der Gesellschaft für rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit Tübingen vom 4. Januar 2016 zufolge wurden folgende Werte festgestellt: 4,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 37,8 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, es habe sich um einen erst- und einmaligen Cannabiskonsum auf einer Party am 13. Dezember 2016 (gemeint wohl: 2015) zwischen 3:00 und 7:00 Uhr morgens gehandelt.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 entzog das Landratsamt dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sowie zur Fahrgastbeförderung und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung seines Führerscheins und seines Fahrgastbeförderungsscheins für Mietwagen innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Der Kläger habe gelegentlich Cannabis konsumiert und durch seine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis dokumentiert, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, zwischen Cannabiskonsum und Fahren zu trennen. Seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe damit fest. Das Landratsamt sei daher ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.

Am 22. Juli 2016 gingen die vom Kläger übersandten Führerscheine beim Landratsamt ein.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juni 2016 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016 zurück. Der Kläger habe mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis habe er seine Fahreignung verloren und diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wieder erlangt.

Mit Urteil vom 9. Januar 2018 gab das Verwaltungsgericht München der Klage statt und hob den Bescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern auf. Ob der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, könne dahinstehen. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten könne die Fahrerlaubnisbehörde nach einer nur einmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 24. Januar 2018 eingelegten Berufung, der der Kläger entgegentritt, trägt die Landesanwaltschaft vor, der Kläger sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe sich durch die nachweisbare Fahrt unter Cannabiseinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Weder der Wortlaut des § 14 FeV noch die Systematik oder der Sinn und Zweck der Fahrerlaubnis-Verordnung noch schließlich verfassungsrechtliche Erwägungen würden die Auslegung durch den erkennenden Senat begründen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Januar 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei nicht gelegentlicher Cannabiskonsument, sondern habe lediglich einmal Cannabis konsumiert. Außerdem führe eine einzelne Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis nicht sofort zur Ungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern verlange weitere Aufklärungsmaßnahmen. Als angestellter Mietwagenfahrer und Chauffeur für Flughafentransporte verschiedener Hotels sei er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2018 (Klägerbevollmächtigter) und vom 3. April 2018 (Landesanwaltschaft Bayern) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Mit Beschluss vom 27. März 2018 (Az. 11 AS 18.525) stellte der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sowie zur Fahrgastbeförderung und gegen die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins für Mietwagen wieder her und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger baldmöglichst den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein zurückzugeben oder ihm Ersatzdokumente auszustellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zwar gelegentlicher Cannabiskonsument und hat den Konsum von Cannabis einmal nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit steht aber nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Behördenentscheidungen daher zu Recht aufgehoben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Betreffende Konsum und Fahren trennt, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert und wenn keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust besteht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

2. Der Kläger hat gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Konsum von Cannabis i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 20 ff.).

a) Ein einmaliger Konsum kann nur angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (stRspr, BayVGH, B.v. 21.4.2015 –11 ZB 15.181 – juris Rn. 16; B.v. 4.4.2017 – 11 CS 17.364 – juris Rn. 16). Nur wenn eine substantiierte Darlegung für einen einmaligen Konsum spricht, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

b) Den behaupteten einmaligen Cannabiskonsum auf einer Party am 13. Dezember 2015 zwischen 3:00 und 7:00 Uhr hat der Kläger weder substantiiert noch glaubhaft dargelegt.

Die Einlassung ist schon nicht substantiiert. Obwohl das Landratsamt im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 9. Juni 2016 unter Vorhalt des Abbauverhaltens von THC im Blutserum und dem Fund künstlichen Urins, eines Grinders und eines Päckchen Longpaper beim Kläger im Rahmen der Verkehrskontrolle erhebliche Zweifel an dessen Vorbringen geäußert hat, hat der Kläger zwar durch seinen Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren behaupten lassen, er habe später auf seinem Nachhauseweg nochmals eine Zigarette angeboten bekommen. Er hat jedoch nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt dies gewesen sein soll. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um den bei der Blutuntersuchung festgestellten Wert von 4,3 ng/ml zu erklären.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar. Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten sind bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen. Lediglich bei häufigem Cannabiskonsum kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Daldrup, Blutalkohol 55, 122/124 ff.). Diese Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2017 – 11 CS 16.240 – Blutalkohol 54, 140 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Hiervon ausgehend kann der beim Kläger um 14:26 Uhr festgestellte THC-Wert von 4,3 ng/ml weder auf den angeblich erst- und einmaligen Konsum zwischen 3:00 und 7:00 Uhr noch auf einen Konsum während eines baldigen Nachhausewegs zurückzuführen sein. Vielmehr muss der Kläger, um einen solchen Wert zu erreichen, entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert haben. In beiden Fällen ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen. Seine Einlassung, am 13. Dezember 2015 lediglich einmalig Cannabis konsumiert zu haben, ist jedenfalls keine plausible Erklärung für den festgestellten THC-Wert.

Im Übrigen ist seine Einlassung auch unglaubwürdig. Nach der Mitteilung des Polizeipräsidiums Ludwigsburg vom 14. Januar 2016, von deren Richtigkeit der Senat ausgeht, wurden bei der Verkehrskontrolle am 13. Dezember 2015 beide Fahrzeuginsassen durchsucht. Das Päckchen „künstlicher Urin“ wurde in der rechten Jackentasche des Klägers aufgefunden; in seinem Rucksack befanden sich der Grinder mit Marihuanaresten und das Päckchen Longpaper. Entgegen der Darstellung seines Prozessbevollmächtigten im Widerspruch vom 8. Juli 2016 wurden die gefundenen Gegenstände somit eindeutig dem Kläger zugeordnet. Das Mitführen eines Päckchens „künstlicher Urin“, eines Grinders mit Marihuanaanhaftungen und eines Päckchens Longpaper lässt darauf schließen, dass der Kläger nicht – wie behauptet – nur einmal und spontan Cannabis konsumiert hat, und dass er sich außerdem auf eine entsprechende Verkehrskontrolle vorbereitet hat.

Ebenfalls unbehelflich ist das vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 6. Oktober 2016, in dem der Verdacht auf eine Hashimoto-Struma und eine Schilddrüsenhypoplasie diagnostiziert wurden. Entgegen der Darstellung des Klägerbevollmächtigten geht aus diesem Attest nicht hervor, dass der „Abbau der im Blut befindlichen Betäubungsmittelkonzentration und deren Abbauprodukte verzögert“ sei.

3. Der Kläger hat auch einmal gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen. Gemäß dem Gutachten der Gesellschaft für rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit Tübingen vom 4. Januar 2016 hat er mit einer Konzentration von 4,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.).

4. Es steht damit jedoch nicht i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Landratsamt war nicht berechtigt, ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es hätte zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 14 FeV Gebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet. An dieser Rechtsauffassung, die auch der Entscheidung vom 25. April 2017 (11 BV 17.33 – Blutalkohol 54, 268) zugrunde liegt, hält der Senat fest (a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 – Blutalkohol 54, 142 = juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/16 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 143 ff.; NdsOVG, B.v. 7.4.2017 – 12 ME 49/17 – Blutalkohol 54, 274 = juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 3.5.2017 – 10 B 10909/17 – Blutalkohol 54, 326 = juris Rn. 9, B.v. 1.3.2018 – 10 B 10060/18 – juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.6.2017 – OVG 1 S 27.17 – juris Rn. 11; HessVGH, B.v. 21.9.2017 – 2 D 1471/17 – juris Rn. 12-14; OVG LSA, B.v. 6.9.2017 – 3 M 171/17 – juris Rn. 10 ff.; SächsOVG, B.v. 26.1.2018 – 3 B 384/17 – Blutalkohol 55, 165 = juris Rn. 4 ff.).

Die anlassbezogene Überprüfung der Kraftfahreignung ist zwar ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis eine (präventive) Sicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Da der Straßenverkehr hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer in sich birgt, müssen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hohe Anforderungen gestellt werden. Um dies sicherzustellen, ist eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062.96 – NJW 2002, 2378 und 24.6.1993 – 1 BvR 689.92 – BVerfGE 89, 69; BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249). Gleichwohl lagen hier die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere (medizinisch-psychologische) Aufklärungsmaßnahmen nicht vor.

a) Nach dem Wortlaut des § 14 FeV mit der amtlichen Überschrift „Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“ begründen die dort genannten Umstände Eignungszweifel, bei denen die vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind. § 14 FeV betrifft damit keine Sachverhalte, bei denen die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne Weiteres von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen kann.

Begründen Tatsachen die Annahme, dass Betäubungsmittelabhängigkeit, Betäubungsmitteleinnahme oder missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung aufzuklären, ob tatsächlich Abhängigkeit oder (über den bloßen einmaligen Probierkonsum von Cannabis hinausgehende) Einnahme der genannten Substanzen besteht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bei Verwirklichung der in § 14 Abs. 2 FeV aufgeführten Tatbestände steht nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls nicht fest, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern es ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei (feststehender) gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen.

Davon ausgehend liegt hier ein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor, denn der Kläger hat gelegentlich Cannabis konsumiert und ist am 13. Dezember 2015 einmal bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss aufgefallen. Dies begründet Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die die Fahrerlaubnisbehörde mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege aufklären kann. Erst bei einer zweiten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend.

b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 14 FeV spricht dafür, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei einer erstmaligen Cannabisfahrt anzuwenden. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich um Spezialvorschriften zu § 11 FeV, die der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel dienen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 256). Mit §§ 13 und 14 FeV wollte der Verordnungsgeber die Anlässe für eine Eignungsbegutachtung verbindlich festlegen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 2) und normieren, welche Aufklärungsmaßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 260 und 262). Nach der Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV können weitere Umstände z.B. dann gegeben sein, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgte, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn der Betreffende zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 f.). Die Verordnungsbegründung bietet demgegenüber keinen Anhaltspunkt dafür, dass bereits bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss von feststehender Ungeeignetheit i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV auszugehen ist, sondern spricht vielmehr dafür, dass bei solchen Fällen die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abgeklärt werden kann.

Eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen welche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind, war bei Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung opportun, da unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erhebliche Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabisbesitz und -konsum aufgetreten waren (vgl. z.B. zu § 15b StVZO BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062.96 – NJW 2002, 2378; B.v. 30.1.2003 – 1 BvR 866.00 – Blutalkohol 41, 459 und B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689.92 – BVerfGE 89, 69). Die Rechtsprechung vertrat zu § 15b StVZO zum Teil die Auffassung, nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, sei die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78; BayVGH, U.v. 12.10.2000 – 11 B 98.632 – juris; B.v. 10.12.1997 – 11 CS 97.3062 – ZfSch 1998, 156). Andererseits wurde aber auch die Auffassung vertreten, schon der bloße Besitz oder Konsum von Cannabis rechtfertige die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen.

c) Für eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei einer erstmaligen Cannabisfahrt spricht auch die Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. Anlage 4.

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 FeV die erforderliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers definiert und abschließend festgelegt, in welchen Fällen zur Klärung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) gefordert werden kann (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 24, 28). Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV bleiben medizinisch-psychologische Untersuchungen nach §§ 13 und 14 FeV in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 unberührt. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens um abschließende Spezialvorschriften zu § 11 FeV (Dauer a.a.O. § 11 FeV Rn. 35, § 13 FeV Rn. 15, 17, § 14 FeV Rn. 10).

aa) Mit §§ 13 und 14 FeV wird geregelt, in welchen Fällen bei einer Alkohol- oder Drogenproblematik Zweifel an der Fahreignung vorliegen und welche Aufklärungsmaßnahmen jeweils zu ergreifen sind. Dabei sind die Vorschriften vergleichbar aufgebaut. Bei Eignungszweifeln, die nur einer medizinischen Abklärung bedürfen (Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Einnahme anderer Betäubungsmittel außer Cannabis, Abklärung des Konsumverhaltens bei Cannabisgebrauch), muss die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ein ärztliches Gutachten anordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum verbleibt. Bei Eignungszweifeln, die auch einer psychologischen Begutachtung bedürfen, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 FeV in den dort geregelten Fällen zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Angesichts des unterschiedlichen Gefahrenmaßstabs bei Fahrten unter Einfluss von Drogen und Alkohol (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 33 ff.) wird der Fahrerlaubnisbehörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, bei widerrechtlichem Betäubungsmittelbesitz im Ermessenswege ein ärztliches Gutachten anzuordnen, um zu klären, ob der Betreffende Betäubungsmittel einnimmt. Des Weiteren kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon bei Vorliegen weiterer Tatsachen, die Zweifel an der Eignung begründen, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessenswege eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.

bb) Bei der Aufklärung der Eignungszweifel nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FeV ist anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betreffenden prognostisch zu untersuchen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, und daher in Zukunft mit weiteren entsprechenden Verkehrsverstößen zu rechnen ist (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a und Fragenkatalog in den Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 62 f.). In den Beurteilungskriterien wird als Fragestellung des § 14 Abs. 1 FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum und zusätzlichen Eignungszweifeln in Form eines Verstoßes nach § 24a StVG formuliert: „Kann Herr/Frau … trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen?“ (Beurteilungskriterien, S. 63). Diese ansonsten überflüssige Fragestellung impliziert, dass in diesem Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet und nicht nach § 11 Abs. 7 FeV von Ungeeignetheit ausgegangen wird. Die Entscheidung, ob in diesen Fällen Eignung vorliegt, kann die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nicht aus eigener Sachkenntnis, sondern nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung treffen.

Nach § 11 Abs. 7 FeV kann demgegenüber nur dann auf Aufklärungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus schon vorliegenden Erkenntnissen die Fahrungeeignetheit selbst feststellen kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Drogen- oder Alkoholabhängigkeit (Nrn. 8.3 und 9.3 der Anlage 4) bereits ärztlich diagnostiziert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 11 CS 17.23, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – beide juris) oder wenn die Einnahme harter Drogen, die ohne Weiteres nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit führt, sicher festgestellt oder von dem Betreffenden zugestanden worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 11 CS 16.1649, B.v. 13.9.2016 – 11 ZB 16.1565 – beide juris).

cc) Aus Anlage 4 ergibt sich keine andere Beurteilung. Mit dieser Anlage wurde der frühere „Mängelkatalog“ in die Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249). Sie enthält eine Auflistung verschiedener Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4) und gibt Hilfestellung bei der Frage, ob ein Anlass zur Begutachtung gegeben ist, da die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht die notwendigen Fachkenntnisse bei der Eignungsbeurteilung hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 254). Nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.

Nr. 9.2.2 und Nr. 8.1 der Anlage 4 legen keine Grenzwerte fest, bei denen automatisch von Ungeeignetheit wegen fehlenden Trennungsvermögens auszugehen ist. Vielmehr bedarf es stets einer psychologischen Beurteilung, ob aus dem bekannt gewordenen Verhalten des Betreffenden prognostisch der Schluss gezogen werden kann, dass auch in Zukunft keine Trennungsbereitschaft besteht (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a). Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bestimmt zwar, dass nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, der zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennt, legt aber nicht fest, dass bereits ein einmaliger Verstoß zur Ungeeignetheit führt. Vielmehr ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4, dass dieser Frage im Regelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7, Abs. 8 StVG).

dd) Auch aus den unterschiedlichen Formulierungen in Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergibt sich nicht, dass einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre. Zwar fällt auf, dass Nr. 8.1 der Anlage 4 eine Definition des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs enthält und für diesen Fall die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 verneint, während Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich Fahreignung bejaht, wenn der Betreffende Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Ein Grund für diese abweichenden Formulierungen ist der Verordnungsbegründung nicht zu entnehmen. Dass damit unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und deshalb im Falle von einmalig fehlendem Trennen von Cannabiskonsum und Fahren anders als bei Anhaltspunkten für fehlende Trennungsbereitschaft bei Alkoholkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen Ungeeignetheit angenommen werden soll, ist nicht ersichtlich.

ee) Bei diesem Normverständnis verbleibt auch für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss oder je eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkohol- und Cannabiseinfluss begangen worden sind. Würde demgegenüber bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten stets bei dem ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahrungeeignetheit ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen, wären kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV überhaupt Anwendung finden könnte.

Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV spricht dafür, dass diese Vorschrift einen breiteren Anwendungsbereich haben sollte. Bei der Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) wurden verschiedene Änderungen an der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgenommen, um eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten zu erreichen. Zum einen wurden die Vorschriften bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit angeglichen. Nach der Verordnungsbegründung sollte die nach der damaligen Rechtslage unterschiedliche Handhabung bei der Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit einheitlich geregelt werden, da ein Grund für diese unterschiedliche Beurteilung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ersichtlich sei (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 62). Zum anderen wurde eine Gleichbehandlung bei fehlendem Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum von Alkohol oder Cannabis hergestellt, indem in beiden Fällen beim zweiten Verstoß zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 57 f., 63). Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber eine bestehende Ungleichbehandlung bei mehrfachen Alkohol- oder Cannabisverstößen gesehen hat und diese beseitigen wollte. Hätte sich aus der damals schon wortgleich gefassten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergeben, dass bei der ersten Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen ist, hätte die Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht zu der beabsichtigten Gleichbehandlung bei dem zweiten Verstoß führen können. Dass der Verordnungsgeber im Jahr 2008 eine Vorschrift einführen wollte, die nur sehr selten anzutreffende Fallgestaltungen betrifft, ist nicht anzunehmen und ergibt sich auch nicht aus der Verordnungsbegründung.

ff) Der dargelegten Auslegung kann auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte zur Folge, dass der nachgewiesene Konsum anderer Drogen als Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV führen würde, weil § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch auf solche Fälle anzuwenden wäre.

Richtig ist zwar, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht ausdrücklich auf wiederholte Verstöße gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG unter der Wirkung von Cannabis beschränkt ist. Da jedoch die Einnahme anderer Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 ohnehin zur Fahrungeeignetheit führt (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 unten), kann § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV trotz seines allgemeinen Verweises auf § 24a StVG nur bei Cannabiskonsumenten angewendet werden. Dass dies aus der Verordnungsbegründung zu der Vierten Änderungsverordnung nicht explizit hervorgeht, ist unschädlich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit der Vierten Änderungsverordnung von der Annahme der Ungeeignetheit bei Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis abrücken und die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen der Einnahme harter Drogen relativieren wollte.

gg) Ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr kurz nach dem Konsum von Cannabis und mit hohen THC-Konzentrationen im Blut, die nur als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, noch einer Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bedarf oder ob in solchen Fällen eine Ermessenreduzierung in Betracht kommt, sodass dann regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Insoweit bleibt es dem Normgeber überlassen, zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr etwaige Grenzwerte und deren fahrerlaubnis- oder strafrechtliche Relevanz festzulegen.

d) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift legen die oben dargelegte Auslegung des § 14 FeV nahe. §§ 11 bis 14 FeV dienen der Aufklärung von Eignungszweifeln. Damit soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt werden, indem ungeeignete Kraftfahrer von der Teilnahme am motorisierten Verkehr ausgeschlossen und damit zukünftige Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Darüber hinaus dienen sie angesichts der nicht unbeträchtlichen Belastungen, die für den Betroffenen mit der Begutachtung verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 37), aber auch der Gleichbehandlung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber.

Orientiert an diesen Zwecken erscheint es nicht gerechtfertigt, im Falle eines erstmalig fehlenden Trennens zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr in Form einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 oder Abs. 3 StVG ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten, die erstmals gegen das Trennungsgebot verstoßen und hierdurch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt haben, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d FeV nicht beachtet haben und dann „nur“ eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen müssen. Im Übrigen sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung – wie bereits ausgeführt – bei einer erstmaligen Fahrt nach Alkoholkonsum, die den Tatbestand des § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG erfüllt, im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vor. Insoweit erweisen sich die Regelungen bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch in der hier dargelegten Auslegung im Vergleich zu Trunkenheitsfahrten als „strenger“.

e) Gegen die gefundene Auslegung spricht auch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht eine der Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung in letzter Zeit zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (so aber VGH BW, B.v. 7.3.2017 – 10 S 328/17 – Blutalkohol 54, 142 = juris Rn. 4).

Nachdem die Auslegung des § 14 FeV anhand seines Wortlauts, seiner Entstehungsgeschichte, der Systematik der §§ 11 bis 14 FeV und seines Sinn und Zwecks – wie ausgeführt – ergibt, dass bei erstmaligem Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV einschlägig ist, bestand für den Verordnungsgeber keine Veranlassung, die Fahrerlaubnis-Verordnung zu ändern, um dieses Ergebnis zu stützen.

f) Schließlich fügt sich das dargelegte Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auch in das System der ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Maßnahmen sinnvoll ein.

Das Fahrerlaubnisrecht als Sicherheitsrecht hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern. Damit unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Einschreiten geboten ist, müssen aus dem bekannt gewordenen Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers zukünftige Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs drohen, die die Gefahren nennenswert übersteigen, die von jedem Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ausgehen.

Dabei nimmt es der Normgeber grundsätzlich hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG ist nicht vorgesehen, sondern es kommt nach § 25 StVG nur die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Regelmäßig ist auch erst bei Erreichen von acht Punkten im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG) zwingend von Fahrungeeignetheit aus charakterlichen Gründen auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur dann nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer auf Grund § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Auch dann bedarf es jedoch zunächst der Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV).

Der erstmalige, ggf. nur fahrlässige Verstoß gegen ordnungsrechtliche Vorschriften, die bei einer Verkehrsteilnahme ab dem von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC-Konzentration im Blut regelmäßig auch bei länger zurückliegendem Konsum gegeben ist (vgl. BGH, B.v. 14.2.2017 – 4 StR 422/15 – NJW 2017, 1403 Rn. 14 ff.), trägt aber nicht zwingend eine Wiederholungsgefahr in sich, die zu einer Gefahrerhöhung für die anderen Verkehrsteilnehmer führt und deshalb die Annahme der Ungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung rechtfertigt. Die Geldbuße ist in der Regel eine Antwort auf „Bagatellunrecht“ und mahnt zur künftigen Beachtung der Vorschriften (König in Hentschel/König/Dauer, § 24 StVG Rn. 42). Sowohl für einen ersten Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG als auch gegen § 24a Abs. 2 StVG ist nach Nrn. 241 und 242 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) ein Bußgeld von 500,- Euro und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Zwar ist den Behördenakten nicht zu entnehmen, ob gegen den Kläger ein solcher Bußgeldbescheid ergangen ist. Darauf kommt es jedoch für die fallübergreifend zu beantwortende Frage, ob bereits nach einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis ohne weitere Zusatztatsachen von feststehender Fahrungeeignetheit auszugehen ist, nicht an. Grundsätzlich erscheint es jedenfalls bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss nicht ausgeschlossen, dass ein im Regelfall verhängtes Bußgeld von 500,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot zur Warnung ausreichen und beim Betroffenen eine Verhaltensänderung hervorrufen.

Die Annahme des Verordnungsgebers, Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss regelmäßig nur als Tatsachen anzusehen, die Bedenken gegen die Eignung i.S.d. § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 13 und 14 FeV begründen und Ordnungswidrigkeiten ansonsten grundsätzlich nur im Rahmen des Fahreignungsbewertungssystems nach § 4 StVG bei Erreichen von acht Punkten als unmittelbaren Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwenden, spricht daher ebenfalls für das dargelegte Normverständnis.

Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Fahrten mit sehr hohen THC-Konzentrationen im Blut und unmittelbar nach dem Konsum von Cannabis ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat i.S.v. §§ 315c, 316 StGB, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und deshalb eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt, obwohl sich schon ab einer THC-Serumkonzentration von 4 ng/ml ein erhöhtes Unfallrisiko findet (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol [THC] im Blutserum, Blutalkohol 53, S. 409). Die von der Rechtsprechung zu den §§ 315c, 316 StGB entwickelten Grenzwerte für relative und absolute Fahrunsicherheit nach Alkoholkonsum finden bisher keine Entsprechung bei Fahrten unter Cannabiseinfluss. Das Fehlen solcher Grenzwerte kann jedoch nicht dazu führen, dass entgegen der abschließenden Festlegung von Anlässen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in § 14 FeV Grenzwerte definiert werden, die bei nur ordnungswidrigem Verhalten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Vorrangig wären dann zuerst Grenzwerte zu bestimmen, bei denen eine relative und absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und damit Strafbarkeit gegeben ist und die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden könnte.

5. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung konnte dem Kläger ebenfalls nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen werden.

Zwar unterliegt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 1 FeV höheren Anforderungen. Unter anderem muss der Bewerber bzw. Inhaber die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 4 Nr. 2a, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Sätze 1 und 3, Abs. 10 Satz 1 FeV). Allerdings ist der Kläger, dem die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 2. Mai 2016 und somit erst nach dem Vorfall vom 13. Dezember 2015 erteilt wurde, nicht unter Drogeneinfluss mit einem zur Fahrgastaufnahme bereiten Fahrzeug gefahren (vgl. insoweit OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.11.2014 – OVG 1 N 2.14 – juris). Vielmehr handelt es sich um eine (erstmalige) Verfehlung im privaten Bereich, die auch hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung allenfalls Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der Trennungsbereitschaft hätte sein können (vgl. für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 11 CS 17.274 – NJW 2017, 2695 Rn. 28 ff.), aber nicht deren unmittelbare Entziehung rechtfertigt.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarfs für den rechtsunkundigen Kläger notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

7. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Angesichts der divergierenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist klärungsbedürftig, ob einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon nach der ersten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 26 K 15.1494) und der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1994 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.

Am 28. April 2014 gegen 18.00 Uhr stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass der Kläger, der das Kraftfahrzeug führte, 1,7 Gramm Marihuana bei sich trug. Er gab an, er habe ca. 45 Minuten zuvor mit zwei Freunden einen kleinen Joint geraucht. Das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm stellte mit Gutachten vom 9. Mai 2014 in der entnommenen Blutprobe 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (TCH-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) fest.

Mit Bußgeldbescheid vom 23. Mai 2014, rechtskräftig seit 11. Juni 2014, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Kläger wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat. Von der Verfolgung des Vergehens nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sah die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 3. November 2014 nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG ab.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger sei nach § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er gemäß Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Am 5. Dezember 2014 gab der Kläger seinen Führerschein ab.

Den gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 zurück. Der Kläger sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Er sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Dafür sei nach Nr. 9.5 der Anlage 4 der Nachweis einer einjährigen Abstinenz oder zumindest der Übergang zu einem für die Fahreignung nicht mehr relevanten Konsum erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. November 2016 abgewiesen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, der der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger geltend, er sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe zwar vor der Fahrt unter Cannabiseinfluss schon einmal Cannabis eingenommen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sei aber nicht einschlägig, da er nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe. Er müsse genauso behandelt werden wie Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führten. Dort werde erst bei der zweiten Ordnungswidrigkeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert. Der Gleichheitssatz sei verletzt.

Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 und den Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweise von Alkohol und Cannabis sei es gerechtfertigt, schon nach der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Verordnungsgeber habe mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Jahr 2008 nur eine Gleichbehandlung von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und unter Betäubungsmitteleinfluss herstellen wollen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV habe auch weiterhin einen Anwendungsbereich, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkoholeinfluss und eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss im Rahmen eines einmaligen Probierkonsums zusammentreffen würden. Bei § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV handele es sich auch nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern es sei zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, da nicht erkennbar sei, welcher Entscheidungsspielraum der Behörde zustehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) zwar die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht unmittelbar beantwortet. Es sei aber davon ausgegangen, dass schon bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot Ungeeignetheit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid vom 4. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zwar gelegentlicher Cannabiskonsument und hat den Konsum von Cannabis einmal nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit steht aber nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

2. Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Kläger hat zugestanden, dass er in zeitlichem Zusammenhang zu der Fahrt unter Cannabiseinfluss ein weiteres Mal Cannabis eingenommen hatte.

3. Der Kläger hat auch einmal gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 9. Mai 2014 hat er mit einer Konzentration von 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 28 ff.). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung vom 23. Mai 2014 fest und der Kläger muss die Feststellungen im Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 StVG Rn. 56).

4. Es steht damit jedoch nicht i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Landratsamt war nicht berechtigt, dem Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es hätte zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 14 FeV Gebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet.

Die anlassbezogene Überprüfung der Kraftfahreignung ist zwar ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis eine (präventive) Sicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Da der Straßenverkehr hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer in sich birgt, müssen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hohe Anforderungen gestellt werden. Um dies sicherzustellen, ist eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 und 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). Gleichwohl lagen hier die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Aufklärungsmaßnahmen nicht vor.

4.1. Nach dem Wortlaut des § 14 FeV mit der amtlichen Überschrift „Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“ begründen die dort genannten Umstände Eignungszweifel, bei denen die vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind. § 14 FeV betrifft damit keine Sachverhalte, bei denen ohne weiteres von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Begründen Tatsachen die Annahme, dass Betäubungsmittelabhängigkeit, Betäubungsmitteleinnahme oder missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung aufzuklären, ob tatsächlich Abhängigkeit oder Einnahme der genannten Substanzen besteht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bei Verwirklichung der in § 14 Abs. 2 FeV aufgeführten Tatbestände steht nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls nicht fest, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern es ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Darüber hinaus kann nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen.

Hiervon ausgehend liegt hier ein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor, denn der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument und ist am 28. April 2014 einmal bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss aufgefallen, wodurch Zweifel an seiner Eignung begründet sind, die mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege aufgeklärt werden können. Erst bei einer zweiten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend.

4.2 Auch die Entstehungsgeschichte des § 14 FeV spricht dafür, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich um Spezialvorschriften zu § 11 FeV, die der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel dienen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 256). Mit §§ 13 und 14 FeV wollte der Verordnungsgeber die Anlässe für eine Eignungsbegutachtung verbindlich festlegen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 2) und normieren, welche Aufklärungsmaßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 260 und 262). Nach der Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV können weitere Umstände z.B. dann gegeben sein, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgte, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 f.). Die Verordnungsbegründung bietet demgegenüber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verordnungsgeber bereits bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss von feststehender Ungeeignetheit i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV ausgegangen ist, sondern spricht vielmehr dafür, dass bei solchen Fällen die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abgeklärt werden kann.

Eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen welche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnis-Verordnung veranlasst, da unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erhebliche Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabisbesitz und -konsum aufgetreten waren (vgl. z.B. zu § 15b StVZO BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; B.v. 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 - Blutalkohol 41, 459 und B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69). Die Rechtsprechung vertrat zu § 15b StVZO zum Teil die Auffassung, nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, sei die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 11 B 98.632 - juris; B.v. 10.12.1997 - 11 CS 97.3062 - ZfSch 1998, 156). Andererseits wurde aber auch die Auffassung vertreten, schon der bloße Besitz oder Konsum von Cannabis rechtfertige die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen.

4.3. Für eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf den vorliegenden Fall spricht auch die Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. Anlage 4.

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 FeV die erforderliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers definiert und abschließend festgelegt, in welchen Fällen zur Klärung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) gefordert werden kann (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn. 24, 28).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV bleiben medizinisch-psychologische Untersuchungen nach §§ 13 und 14 FeV unberührt. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens um abschließende Spezialvorschriften zu § 11 FeV (Dauer a.a.O. § 11 FeV Rn. 35, § 13 FeV Rn. 15, 17, § 14 FeV Rn. 10).

4.3.1 Mit §§ 13 und 14 FeV wird geregelt, in welchen Fällen bei einer Alkohol- oder Drogenproblematik Zweifel an der Fahreignung vorliegen und welche Aufklärungsmaßnahmen jeweils zu ergreifen sind. Dabei sind die Vorschriften vergleichbar aufgebaut. Bei Eignungszweifeln, die nur einer medizinischen Abklärung bedürfen (Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Einnahme von anderen Betäubungsmitteln außer Cannabis, Abklärung des Konsumverhaltens bei Cannabisgebrauch), muss die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ein ärztliches Gutachten anordnen. Bei Eignungszweifeln, die auch einer psychologischen Begutachtung bedürfen, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 FeV in den dort geregelten Fällen zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Angesichts des unterschiedlichen Gefahrenmaßstabs bei Fahrten unter Einfluss von Drogen und Alkohol (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 33 ff.) wird der Fahrerlaubnisbehörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, bei widerrechtlichem Betäubungsmittelbesitz im Ermessenswege ein ärztliches Gutachten anzuordnen, um zu klären, ob der Betreffende Betäubungsmittel einnimmt. Des Weiteren kann bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon bei Vorliegen weiterer Tatsachen, die Zweifel an der Eignung begründen, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege erfolgen.

4.3.2 Bei der Aufklärung der Eignungszweifel nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FeV ist anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betreffenden prognostisch zu untersuchen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, und daher in Zukunft mit weiteren entsprechenden Verkehrsverstößen zu rechnen ist (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a und Fragenkatalog in den Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 62 f.). In den Beurteilungskriterien wird als Fragestellung des § 14 Abs. 1 FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum und zusätzlichen Eignungszweifeln in Form eines Verstoßes nach § 24a StVG formuliert: „Kann Herr/Frau … trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen?“ (Beurteilungskriterien, S. 63). Diese Fragestellung impliziert, dass in diesem Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet und nicht nach § 11 Abs. 7 FeV von Ungeeignetheit ausgegangen wird. Die Entscheidung, ob in diesen Fällen Eignung vorliegt, kann die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nicht aus eigener Sachkenntnis, sondern nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung treffen.

Nach § 11 Abs. 7 FeV kann demgegenüber nur dann auf Aufklärungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus schon vorliegenden Erkenntnissen die Fahrungeeignetheit selbst feststellen kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Drogen- oder Alkoholabhängigkeit (Nrn. 8.3 und 9.3 der Anlage 4) bereits ärztlich diagnostiziert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 11 CS 17.23, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - beide juris) oder wenn die Einnahme harter Drogen, die ohne weiteres nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit führt, sicher festgestellt oder von dem Betreffenden zugestanden worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649, B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - beide juris).

4.3.3 Aus Anlage 4 ergibt sich keine andere Beurteilung. Mit dieser Anlage wurde der frühere Mängelkatalog in die Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). Sie enthält eine Auflistung verschiedener Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4) und gibt Hilfestellung bei der Frage, ob ein Anlass zur Begutachtung gegeben ist, da die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht die notwendigen Fachkenntnisse bei der Eignungsbeurteilung hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 254). Nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.

Die Nr. 9.2.2 und Nr. 8.1 der Anlage 4 legen keine Grenzwerte fest, bei denen automatisch von Ungeeignetheit wegen fehlenden Trennungsvermögens auszugehen ist, sondern es bedarf stets einer psychologischen Beurteilung, ob aus dem bekannt gewordenen Verhalten des Betreffenden prognostisch der Schluss gezogen werden kann, dass auch in Zukunft keine Trennungsbereitschaft besteht (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a). Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bestimmt zwar, dass nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, der zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennt, legt aber nicht fest, dass bereits ein einmaliger Verstoß zur Ungeeignetheit führt. Vielmehr ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4, dass dieser Frage im Regelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7, Abs. 8 StVG).

4.3.4 Auch aus den unterschiedlichen Formulierungen in Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergibt sich nicht, dass einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre. Zwar fällt auf, dass Nr. 8.1 der Anlage 4 eine Definition des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs enthält und für diesen Fall die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 verneint, während Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich Fahreignung bejaht, wenn der Betreffende Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol erfolgt. Ein Grund für diese abweichenden Formulierungen ist der Verordnungsbegründung nicht zu entnehmen. Dass damit unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und deshalb im Falle von einmalig fehlendem Trennen von Cannabiskonsum und Fahren anders als bei Anhaltspunkten für fehlende Trennungsbereitschaft bei Alkoholkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen Ungeeignetheit angenommen werden soll, ist aber nicht ersichtlich.

4.3.5 Bei diesem Normverständnis verbleibt auch für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss oder je eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkohol- und Cannabiseinfluss begangen worden sind. Würde demgegenüber bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten stets bei dem ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahrungeeignetheit ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen, wären kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV überhaupt Anwendung finden könnte.

Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV spricht dafür, dass diese Vorschrift einen breiteren Anwendungsbereich haben sollte. Bei der Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) wurden verschiedene Änderungen an der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgenommen, um eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten zu erreichen. Zum einen wurden die Vorschriften bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit angeglichen. Dies erfolgte nach der Verordnungsbegründung, um die nach der damaligen Rechtslage unterschiedliche Handhabung bei der Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit einheitlich zu regeln, da es im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund diese unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt erscheint (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 62). Zum anderen wurde eine Gleichbehandlung bei fehlendem Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum von Alkohol oder Cannabis hergestellt, indem in beiden Fällen beim zweiten Verstoß zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 57 f., 63). Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber eine bestehende Ungleichbehandlung bei mehrfachen Alkohol- oder Cannabisverstößen gesehen hat und diese beseitigen wollte. Hätte sich aus der damals schon wortgleich gefassten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergeben, dass bei der ersten Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen ist, hätte die Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht zu der beabsichtigten Gleichbehandlung bei dem zweiten Verstoß führen können. Dass der Verordnungsgeber im Jahr 2008 eine Vorschrift einführen wollte, die nur sehr selten anzutreffende Fallgestaltungen betrifft, ist nicht anzunehmen und ergibt sich auch nicht aus der Verordnungsbegründung.

4.3.6 Der dargelegten Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 FeV steht auch nicht die Annahme entgegen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch auf Fälle des Konsums anderer Drogen als Cannabis anzuwenden wäre.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV kann trotz seines allgemeinen Verweises auf § 24a StVG, der auch andere berauschende Mittel und Substanzen erfasst, nur bei Cannabiskonsumenten angewendet werden, denn bei der Einnahme von anderen Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 ohnehin Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 unten). Dass dies aus der Verordnungsbegründung zu der Vierten Änderungsverordnung nicht explizit hervorgeht, ist unschädlich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber von der Annahme der Ungeeignetheit bei Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis mit der Vierten Änderungsverordnung abrücken wollte.

4.3.7 Ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr kurz nach dem Konsum von Cannabis und mit hohen THC-Konzentrationen im Blut, die nur als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, noch einer Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bedarf oder ob in solchen Fällen eine Ermessenreduzierung in Betracht kommt, sodass dann regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Insoweit bleibt es dem Normgeber überlassen, zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr etwaige Grenzwerte und deren fahrerlaubnis- oder strafrechtliche Relevanz festzulegen.

4.4 Auch Sinn und Zweck der Vorschrift legen die oben dargelegte Auslegung des § 14 FeV nahe. §§ 11 bis 14 FeV dienen der Aufklärung von Eignungszweifeln. Damit soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt werden, indem ungeeignete Kraftfahrer von der Teilnahme am motorisierten Verkehr ausgeschlossen und damit zukünftige Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Darüber hinaus dienen sie angesichts der nicht unbeträchtlichen Belastungen, die für den Betroffenen mit der Begutachtung verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 37), aber auch der Gleichbehandlung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber.

Orientiert an diesen Zwecken erscheint es nicht gerechtfertigt, im Falle eines erstmalig fehlenden Trennens zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr in Form einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG keine Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen, sondern unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten, die erstmals gegen das Trennungsgebot verstoßen und hierdurch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt haben, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d FeV nicht beachtet haben und dann „nur“ eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen müssen. Im Übrigen sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt, die den Tatbestand des § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG erfüllt, im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vor. Insoweit erweisen sich die Regelungen bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch in der hier dargelegten Auslegung im Vergleich zu Trunkenheitsfahrten als „strenger“.

4.5 Gegen die gefundene Auslegung spricht auch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (so aber VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4).

Nachdem die Auslegung des § 14 FeV anhand seines Wortlauts, seiner Entstehungsgeschichte, der Systematik der §§ 11 bis 14 FeV und seines Sinn und Zwecks ergibt, dass bei dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV einschlägig ist, ist nicht ersichtlich, welche Änderungen oder Klarstellungen der Verordnungsgeber hätte vornehmen sollen, um dieses Ergebnis zu stützen.

4.6 Schließlich fügt sich das dargelegte Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auch in das System der ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Maßnahmen sinnvoll ein.

Das Fahrerlaubnisrecht als Sicherheitsrecht hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern. Damit unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Einschreiten geboten ist, müssen aus dem bekannt gewordenen Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers zukünftige Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs drohen, die die Gefahren nennenswert übersteigen, die von jedem Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ausgehen.

Dabei nimmt es der Normgeber grundsätzlich hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG ist nicht vorgesehen, sondern es kommt nach § 25 StVG nur die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Regelmäßig ist auch erst bei Erreichen von acht Punkten im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG) zwingend von Fahrungeeignetheit aus charakterlichen Gründen auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur dann nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer auf Grund § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Auch dann bedarf es jedoch zunächst der Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV).

Die erstmalige, ggf. nur fahrlässige Übertretung ordnungsrechtlicher Vorschriften, die bei einer Verkehrsteilnahme ab dem von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC-Konzentration im Blut regelmäßig auch bei länger zurückliegendem Konsum gegeben ist (vgl. BGH, B.v. 14.2.2017 - 4 StR 422/15 - juris), trägt aber nicht zwingend eine Wiederholungsgefahr in sich, die zu einer Gefahrerhöhung für die anderen Verkehrsteilnehmer führt und deshalb die Annahme der Ungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung rechtfertigt. Die Geldbuße ist in der Regel eine Antwort auf „Bagatellunrecht“ und mahnt zur künftigen Beachtung der Vorschriften (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24 StVG Rn. 42). Sowohl für einen ersten Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG als auch gegen § 24a Abs. 2 StVG ist nach Nrn. 241 und 242 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) ein Bußgeld von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Es erscheint deshalb auch bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss nicht ausgeschlossen, dass dies zur Warnung ausreicht und eine Verhaltensänderung hervorruft.

Die Annahme des Verordnungsgebers, Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss regelmäßig nur als Tatsachen anzusehen, die Bedenken gegen die Eignung i.S.d. § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 13 und 14 FeV begründen und Ordnungswidrigkeiten ansonsten grundsätzlich nur im Rahmen des Fahreignungsbewertungssystems nach § 4 StVG bei Erreichen von acht Punkten als unmittelbaren Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwenden, spricht daher ebenfalls für das dargelegte Normverständnis.

Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Fahrten mit sehr hohen THC-Konzentrationen im Blut und unmittelbar nach dem Konsum von Cannabis ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat i.S.v. §§ 315c, 316 StGB, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und deshalb eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt, obwohl sich schon ab einer THC-Serumkonzentration von 4 ng/ml ein erhöhtes Unfallrisiko findet (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol [THC] im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, S. 409). Die von der Rechtsprechung zu den §§ 315c, 316 StGB entwickelten Grenzwerte für relative und absolute Fahrunsicherheit nach Alkoholkonsum finden bisher keine Entsprechung bei Fahrten unter Cannabiseinfluss. Das Fehlen solcher Grenzwerte kann jedoch nicht dazu führen, dass entgegen der abschließenden Festlegung von Anlässen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in § 14 FeV Grenzwerte definiert werden, die bei nur ordnungswidrigem Verhalten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Vorrangig wären dann zuerst Grenzwerte zu bestimmen, bei denen eine relative und absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und damit Strafbarkeit gegeben ist und die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden könnte.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarf für den rechtsunkundigen Kläger notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

6. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist klärungsbedürftig, ob einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon nach der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG unter Cannabiseinfluss ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.