Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 11 CS 17.1726

bei uns veröffentlicht am06.11.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, M 6 K 17.2068, 04.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1976 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 und C1E einschließlich Unterklassen.

Das Landgericht Regensburg verurteilte den Antragsteller am 13. Oktober 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung und bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung lag zugrunde, dass der Antragsteller seine Freundin und einen Bekannten mit einem Baseballschläger und einem Schlagring auf Kopf und Körper geschlagen und nach ihnen getreten hatte, nachdem er die beiden zusammen mit der Freundin des Bekannten unbekleidet im Bett angetroffen hatte. Er stand dabei unter Alkohol- und Drogeneinfluss (max. 1,52 Promille BAK, 3,7 ng/ml THC und 190 ng/ml MDMA). Das Landgericht ging von einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung aus, da sich der nicht vorbestrafte Antragsteller geständig und reuig gezeigt habe und alkohol- und drogenbedingt enthemmt gewesen sei. Die Tat habe sich als Beziehungstat dargestellt, der ein zur Tat provozierender Vertrauensbruch vorausgegangen sei. Unter den persönlichen Verhältnissen ist festgestellt, dass der Antragsteller mit 17 Jahren erstmals Cannabis probiert und zuletzt täglich zwischen zwei und fünf Gramm Marihuana konsumiert habe. Das Landgericht ordnete nach § 64 Satz 1 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an, da er nach dem forensisch-fachpsychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B* … vom 28. April 2014 zwar nicht betäubungsmittelabhängig sei, aber gleichwohl einen Hang habe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zwar seit langem Betäubungsmittel einnehme, seit über zehn Jahren aber eine gute Kontrolle über seinen Drogenkonsum habe und deshalb keine Abhängigkeit diagnostiziert werden könne. Cannabis habe er zwar gelegentlich bis regelmäßig eingenommen, aber als eine Art Medikament gegen seine Depressionen.

Vom 11. Januar 2014 bis 12. März 2015 befand sich der Antragsteller in Haft. Am 19. Januar 2014 wurde er nach einem Suizidversuch von der Justizvollzugsanstalt R* … in die Justizvollzugsanstalt S* … verlegt. Ab 13. März 2015 war er in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Mit Beschluss vom 18. April 2017 setzte das Landgericht Regensburg die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus und erteilte dem Antragsteller zahlreiche Weisungen. U.a. hat er sich des Konsums illegaler Betäubungsmittel zu enthalten und sich nach näherer Weisung der Bewährungshilfe bis zu zwölf Mal jährlich einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen sowie alle 14 Tage in der forensisch-psychiatrischen Ambulanz des Bezirksklinikums vorzustellen.

Nachdem die Antragsgegnerin im Januar 2015 von der strafrechtlichen Verurteilung erfahren hatte, hörte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2015 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Er habe harte Drogen konsumiert und sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller machte geltend, er sei seit einem Jahr drogenfrei und könne dies bei Bedarf durch eine Haarprobe belegen. Er sei noch nie im Verkehr auffällig geworden und die Fahrerlaubnis wäre für die Suche nach einer Arbeitsstelle aus der Entziehungsanstalt sehr wichtig.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ordnete die Antragsgegnerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 2. April 2015 an. Es sei zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung auf Grund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass er künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Darüber hinaus sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig harte Drogen einnehme. Des Weiteren müsse geklärt werden, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie gleichzeitigen Gebrauchs von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen oder gleichzeitigem Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes führen werde.

Der Antragsteller beantragte, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, da er sich weiterhin in Haft befinde und die Therapie erst im März beginne, er aber auch nicht wisse, ob er dort Ausgang bekomme. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin das Verfahren insgesamt bis Ende Dezember 2016 aus.

Im Januar 2017 teilte die Entziehungsanstalt mit, der Antragsteller befinde sich auf einer entlassvorbereitenden Station und werde frühestens ab März 2017 entlassen. Er habe sich gut entwickelt und eine Tätigkeit als Kraftfahrer angenommen. Alle durchgeführten Drogenscreenings seien negativ gewesen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 wiederholte die Antragsgegnerin die Anordnung vom 2. Februar 2015 und ordnete die Vorlage eines Gutachtens bis „26. März 2016“ an. Der Antragsteller erklärte sich mit der Durchführung einer Begutachtung einverstanden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2017 beantragte er, die Frist zur Vorlage eines Gutachtens bis 30. April 2018 zu verlängern, da die Begutachtungsstelle die während des Maßregelvollzugs angefertigten negativen Drogenscreenings nicht anerkennen würde. Er sei seit März 2015 insgesamt 90 Mal negativ getestet worden. Er arbeite seit 11. April 2016 als Getränkefahrer und sei verkehrsrechtlich nicht auffällig geworden. Aus der Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 9. Januar 2017 sei ersichtlich, dass die Therapie positiv verlaufen sei. In dieser Stellungnahme wird eine Abhängigkeit von Cannabinoiden diagnostiziert und ausgeführt, der Antragsteller habe eine Abhängigkeit von Cannabis entwickelt, um seine Depressionen zu therapieren. Am 30. August 2016 sei er in das „Probewohnen“ gezogen.

Mit Schreiben vom 30. März 2017 stimmte das Landratsamt Regensburg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seit 30. August 2016 wohnt, der Fortführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin zu.

Am 30. März 2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, da er das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Zugleich korrigierte sie den in der Gutachtensanordnung vom 26. Januar 2017 angegebenen Vorlagezeitpunkt auf 26. März 2017.

Mit Bescheid vom 20. April 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 2. Mai 2017 abgegeben.

Über den nach Angabe der Antragsgegnerin form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2017 hat die Regierung von Niederbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin sei zwar zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr örtlich zuständig gewesen. Die nunmehr zuständige Behörde habe aber zugestimmt, dass die Antragsgegnerin das Verwaltungsverfahren fortführe. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht rechtswidrig, weil versehentlich eine Frist bis 26. März 2016 gesetzt worden sei. Der Antragsteller habe erkennen können, dass es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt habe. Die Gutachtensanordnung entspreche auch den formellen und materiellen Anforderungen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin nicht örtlich zuständig gewesen sei. Das Verwaltungsverfahren sei erst nach der Wohnsitzänderung des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Februar 2017 eingeleitet worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da die Gutachtensanordnung rechtswidrig sei. Sie sei von der falschen Behörde ausgestellt und weise ein Vorlagedatum in der Vergangenheit auf. Dabei handele es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Die Fragen seien auch nicht anlassbezogen formuliert. Die Gutachtensanordnung könne nicht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden, da die gefährliche Körperverletzung nicht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe. Es handele sich um ein durch drogen- und alkoholbedingte Enthemmung begünstigtes singuläres Ereignis. Hinsichtlich der Fahreignungszweifel wegen Betäubungsmittelkonsums sei die Vorlagefrist zu kurz bemessen. Es sei dem Antragsteller nicht möglich, die erforderliche einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die während des Maßregelvollzugs erfolgten Screenings würden nicht akzeptiert. Auch bei offenen Erfolgsaussichten sei zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden. Er besitze seit langer Zeit eine Fahrerlaubnis, sei bisher im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten und der letzte Drogenkonsum liege über drei Jahre zurück. Er unterliege fortlaufenden, engmaschigen Abstinenzkontrollen und müsse sich weiterhin gemäß den Weisungen des Landgerichts Regensburg entsprechenden Kontrollen unterziehen. Er wäre jederzeit bereit, die jeweiligen Untersuchungsergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Zwar hätte die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei summarischer Prüfung eine längere Frist für die Beibringung der geforderten Abstinenznachweise einräumen müssen. Angesichts der noch ungeklärten Frage, ob er trotz des hohen Aggressionspotentials, das bei der Straftat vom 11. Januar 2014 zum Ausdruck gekommen ist, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, fällt die Interessenabwägung aber zu seinen Lasten aus.

1. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei nach § 73 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549), örtlich nicht zuständig für die Entziehung der Fahrerlaubnis gewesen, da er vor der zweiten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verzogen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Das nach dem Umzug des Antragstellers zuständig gewordene Landratsamt Regensburg hat der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin am 30. März 2017 zugestimmt.

Mit der zweiten Aufforderung zur Gutachtensbeibringung am 26. Januar 2017 ist auch kein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, sondern die Antragsgegnerin hat das wegen der Inhaftierung und Unterbringung des Antragstellers ausgesetzte Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen und fortgeführt. Ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Fahreignung wird regelmäßig dann eingeleitet, wenn das erste Anhörungsschreiben oder die erste Aufforderung zur Gutachtensbeibringung versandt wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2012 – 11 B 10.955 – juris Rn. 51). Werden im Verlauf des Verfahrens weitere Maßnahmen erforderlich, so wird das Verfahren damit nicht neu begonnen.

2. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein in der Vergangenheit liegendes Datum als Termin zur Vorlage des Gutachtens genannt war. Dabei handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die entsprechend Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden konnte. Der Antragsteller hat auch erkannt, dass er das Gutachten bis 26. März 2017 vorlegen sollte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten von diesem Tag hat er um Verlängerung der Vorlagefrist gebeten. Er ist daher offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass an diesem Tag das Gutachten hätte vorgelegt werden müssen.

3. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Unstreitig hat der Antragsteller früher Betäubungsmittel eingenommen und damit seine Fahreignung verloren.

Der letzte Konsum von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ohne weitere Überprüfungen davon ausgegangen werden könnte, er sei wieder fahrgeeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081). Es kommt vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums darauf an, ob noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Angesichts der Gefahren, die von durch Betäubungsmittelkonsum ungeeigneten Fahrzeugführern im Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, sind aufgrund der langjährigen Drogengeschichte des Antragstellers, des exzessiven früheren Cannabiskonsums und der bisher überwiegend nicht in freier Sozialgemeinschaft erbrachten Abstinenz noch Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen.

4. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen auch zutreffend davon aus, dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären ist, ob der Antragsteller seine Fahreignung wiedergewonnen hat oder noch Betäubungsmittel einnimmt, da er unter Vorlage von Berichten des Bezirksklinikums glaubhaft dargelegt hat, dass er seit seiner Inhaftierung und damit fast dreieinhalb Jahre keine Drogen mehr zu sich nimmt.

Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 20. April 2017 ergeben sich jedoch daraus, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller wohl eine längere Frist zur Vorlage des Eignungsgutachtens zu gewähren gewesen wäre, damit er Abstinenznachweise entsprechend den fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben beibringen kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 11 CS 06.2913 – juris Rn. 36). Bei einer Verlängerung behördlicher Fristen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 51; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 31 Rn 26), die an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 39a). Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen daher nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG (Pautsch/Hoffmann a.a.O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen.

Zwar entsprechen die beim Antragsteller während der Therapie durchgeführten Ab-stinenzkontrollen nicht den fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben zur Beibringung von den CTU-Kriterien entsprechenden Abstinenznachweisen (vgl. Kriterium D 1.3 N Nr. 10 und D 2.4 N Nr. 8 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013, S. 175 und 184). Die Antragsgegnerin hätte in ihrer Entscheidung über die beantragte Fristverlängerung diese Abstinenznachweise gleichwohl aber angemessen berücksichtigen müssen. Zudem wäre zu erwägen gewesen, dass der Antragsteller stets zum Ausdruck gebracht hat, dass er zur Mitwirkung an der Aufklärung der Fahreignungszweifel bereit ist. Schon nach der ersten Anhörung im Januar 2015 teilte er mit, er könne seine Abstinenz durch eine Haarprobe belegen, da die Fahrerlaubnis für die Suche einer Arbeitsstelle sehr wichtig für ihn sei. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 bat er um Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens und auch nach der zweiten Aufforderung vom 26. Januar 2017 hat er umgehend die Zustimmung zu einer Begutachtung erteilt. Die Antragsgegnerin hat ihn jedoch trotz seiner erkennbaren Mitwirkungsbereitschaft nicht darauf hingewiesen, dass für eine positive Begutachtung voraussichtlich Abstinenznachweise nach den CTU-Kriterien erforderlich sein werden. Seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer im April 2016 hätte er diese wohl auch erstellen lassen können und sie wären für die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens im März 2017 eventuell schon ausreichend gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller schon über sechs Monate in seiner eigenen Wohnung gewohnt und nach den Kriterien D 1.3 N Nr. 6 und D 2.4 N Nr. 6 oder 7 der Beurteilungskriterien (S. 174 und 184) könnte bei ihm ggf. auch schon ein halbes Jahr Abstinenz ausreichend sein.

Darüber hinaus wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob die von der Antragsgegnerin formulierten Fragestellungen hinreichend präzise i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV sind, da die vierte und fünfte Frage nicht stimmig erscheinen. Die Antragsgegnerin geht mit der vierten Frage und in der Sachverhaltsschilderung davon aus, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist und zusätzlich Alkohol konsumiert. Mit der fünften Frage wird dann aber gefragt, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen oder gleichzeitigem Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des StVG führen wird. Die Frage nach fehlendem Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum ohne Beigebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist aber nur dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Trennungsvermögen fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378). Unter der Voraussetzung eines nur gelegentlichen Konsums wären solche Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich, denn der Antragsteller ist im Straßenverkehr nicht unter Cannabiseinfluss auffällig geworden. Die Frage nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabis- und Alkoholeinfluss ist nicht erforderlich, da die Ungeeignetheit bei einem Mischkonsum, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann, nicht von einer Verkehrsteilnahme in diesem Zustand abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230).

Der Senat hat jedoch auch erhebliche Zweifel daran, ob das frühere Konsumverhalten des Antragstellers bezüglich Cannabis tatsächlich nur als gelegentlicher Gebrauch mit Beigebrauch von Alkohol eingestuft werden kann. In dem Bericht des Bezirksklinikums vom 9. Januar 2017 wird eine Abhängigkeit von Cannabinoiden diagnostiziert und auch das Landgericht Regensburg hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2014 festgestellt, der Antragsteller habe vor Begehung der Straftat täglich Cannabis konsumiert. Das Konsumverhalten vor der Inhaftierung stellte sich daher wohl als regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV dar, die die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf das Trennungsvermögen oder den Beigebrauch anderer Substanzen ankommt und im Falle des Antragstellers ggf. auch eine vollständige Abstinenz von Cannabis erfordert, um die Fahreignung wieder zu erlangen.

5. Im Übrigen konnte die Gutachtensanordnung hinsichtlich der ersten Frage zutreffend auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden. Danach kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 5 d). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, B.v. 14.8.2012 – 11 C 12.1746 – juris). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 C 12.874 – juris Rn. 27). Die vom Antragsteller mittels eines Baseballschlägers und Schlagrings begangene gefährliche Körperverletzung, die nach dem Urteil des Landgerichts Regensburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Anlass gegeben hat, ist danach durchaus als erheblich anzusehen, da er die auf den Angriff völlig unvorbereiteten Opfer mit erheblicher Gewalteinwirkung verletzt und auf ein schon verletztes, völlig wehrloses Opfer weiter eingeschlagen und eingetreten hat. Der ausreichende Bezug zur Kraftfahreignung besteht darin, dass der Antragsteller bei der Begehung der abgeurteilten Tat eine große Gewalttätigkeit und ein hohes Aggressionspotential bewiesen hat. Es bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. Dies hat die Antragsgegnerin erkannt, in der Begutachtungsanordnung zutreffend ausgeführt und in der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt. Eine Fristverlängerung hinsichtlich dieser Fragestellung erscheint deshalb nicht erforderlich.

6. In die Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass es ohne Abklärung des Aggressionspotentials nicht gerechtfertigt erscheint, ihn am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Eine diesbezügliche Begutachtung kann auch ohne großen zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er seit März 2016 als Berufskraftfahrer arbeitet und daher bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nach seiner Inhaftierung und Unterbringung schon über ein Jahr unbeanstandet am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat, keine Eintragungen im Fahreignungsregister bekannt sind und er sich von Anfang an zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit erklärt hat. Darüber hinaus hat er erfolgreich eine Therapie abgeschlossen und unterliegt einer engmaschigen Kontrolle gemäß den Weisungen des Landgerichts Regensburg vom 18. April 2017. Er hat nach seinen Angaben am 4. September 2017 auch eine Haarprobe abgegeben, um für die vorangegangenen sechs Monate einen den CTU-Kriterien entsprechenden Abstinenznachweis zu erlangen.

Es erscheint jedoch erforderlich, dem Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens umgehend zunächst eine isolierte Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV zu ermöglichen. Sollte die Begutachtung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, kann dann ein sechs Monate umfassendes Drogenabstinenzkontrollprogramm mit drei unvorhergesehenen Urinkontrollen gemäß den CTU-Kriterien auf die gängigen Betäubungsmittel einschließlich Cannabis und eine medizinisch-psychologische Begutachtung innerhalb eines Monats nach der letzten Urinkontrolle angeordnet werden, um zu klären, ob der Antragsteller Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz einschließlich Cannabis weiterhin einnimmt und ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können und die Kraftfahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und/oder 2 ausschließen. Bei einer positiven Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV wird die Widerspruchsbehörde auch zu prüfen haben, ob es gerechtfertigt erscheint, den Sofortvollzug während des Drogenabstinenzkontrollprogramms aufzuheben und den Antragsteller wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, da er ohnehin engmaschigen Bewährungsauflagen unterliegt.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14).

8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.

(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.